150 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (96 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Ein Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 2001 betreffend die Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Entscheidung Nr. 2002/44/EG zur Änderung von Teil VII und der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs, ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2002 S.5) sieht vor, dass Gebühren schon für die Bearbeitung eines Visumsantrags einzuheben sind und nicht bloß für die positive Erledigung durch Erteilung eines Visums. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Juli 2004 durch eine entsprechende Änderung des Konsulargebührengesetzes umzusetzen. Weiters soll Klarheit über den Umfang der Tarifpost 7 geschaffen werden, da in der letzten Novellierung aufgrund eines Redaktionsversehens eine Formulierung verwendet wurde, die eine Unklarheit über die Weitergeltung der Absätze 2 bis 4 dieser Tarifpost hat aufkommen lassen. In Tarifpost 7 Abs. 2 Punkt 5 und 6 wurde die Diplomatische Akademie bei der Frage der Konsulargebührenbefreiung für Studenten und Gastforscher inländischen Universitäten und Hochschulen rechtlich gleichgestellt. Schließlich sollen in Tarifpost 13 die Depotbeträge, die für die Bemessung der einschlägigen Depotgebühren maßgeblich sind, an das anlässlich der Gebührenanpassung 2001 festgelegte Betragsschema angepasst werden.

§ 17 wird ein fünfter Absatz angefügt, der eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten der Änderungen zu der geltenden Fassung des Konsulargebührengesetzes enthält.

Dieses Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 geändert wird, soll gemäß Art. 49 B-VG und § 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet worden ist, in Kraft treten.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 1 Z 4 B-VG.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juli 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters, des Abgeordneten Walter Murauer, die Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Dr. Evelin Lichtenberger und Mag. Christine Muttonen sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger und Herbert Scheibner einen Abänderungsantrag zu § 17 Abs. 5 des Konsulargebührengesetzes 1992 ein, der wie folgt begründet war:

„Im Hinblick auf den Zeitplan der parlamentarischen Beratungen ist eine Verschiebung des In-Kraft-Tretens der Novelle erforderlich.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger und Herbert Scheibner einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 07 01

Walter Murauer     Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann