151 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (11 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien

 

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atom Energie Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Der Anhang zum Abkommen, der integrierender Bestandteil des Abkommens ist, soll gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, dass dieser in deutscher und englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Das derzeit geltende Abkommen über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen im Internationalem Zentrum Wien (BGBl. Nr. 364/1981, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 74/1998) sieht grundsätzlich eine Kostentragung zu gleichen Teilen aller vier derzeitigen Vertragspartner vor. Für die Kostenbeitragsleistung der Internationalen Organisationen (derzeit UN, IAEO und UNIDO) besteht derzeit eine Obergrenze von 325 000 US-$ pro Organisation, die in Fünf-Jahresabständen an die zu erwartenden Kosten angepasst werden soll.

Da das Internationale Amtssitzzentrum Wien (VIC) seit nun 20 Jahren benützt wird, sind die Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen tendenziell steigend. Auf Grund der erwähnten Obergrenzenregelung hatte die Republik Österreich im Jahr 2000 bereits 50,61 Prozent der Fondsausgaben zu tragen.

Durch das vorliegende Änderungsabkommen entfällt die Obergrenze für die Internationalen Organisationen; dafür wird die Kostenbeteiligung der Republik Österreich vom bisher geltenden Satz von 25 Prozent auf 50 Prozent angehoben. Außerdem wird zur Erhöhung des Kostenbewusstseins ein Wechsel vom derzeitigen System der je nach Aufwand variablen Kostenersatzzahlungen auf ein System jährlich gleich bleibender Beitragsleistungen vorgenommen, mit denen der Gemeinsame Fonds das Auslangen finden muss. Die Beitragsleistungen Österreichs und der Internationalen Organisationen zusammen werden gleich hoch sein und wurden für den ersten Fünfjahreszeitraum mit 1 100 000 US-$ für Österreich und 1 100 000 US-$ für die Internationalen Organisationen gemeinsam (UN, IAEO, UNIDO und nun auch die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen - CTBTO) festgelegt. Damit und durch den Entfall der Obergrenzenregelung ist in Hinkunft sichergestellt, dass jede der beiden Seiten einen gleich hohen Beitrag zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen im Amtssitzzentrum leisten wird. Im Falle eines unvorhergesehenen Schadensereignisses, dessen Behebungskosten die Fondsmittel übersteigen, muss Österreich zwar den nicht gedeckten Betrag vorschießen, hat aber eine einseitig ausübbare Kompensationsmöglichkeit, um die Kostentragungsparität wiederherzustellen (vgl. den neuen Art. 3 Abs. 3 des Abkommens).

Durch das Änderungsabkommen wird außerdem die Vorbereitende Kommission für die CTBTO in den Kreis der Vertragsparteien aufgenommen.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Juli 2003 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatterin für den Ausschuss fungierte die Abgeordnete Carina Felzmann.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einhellig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Ebenso wurde einstimmig  beschlossen, dass der Anhang zum Abkommen dadurch kundgemacht werden soll, dass dieser in deutscher und englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.             Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien (11 der Beilagen) wird genehmigt.

2.             Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist der Anhang zum Abkommen dadurch kundzumachen, dass dieser in deutscher und englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Wien, 2003 07 01

Carina Felzmann     Peter Schieder

    Berichterstatterin                  Obmann