152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (14 der Beilagen): Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits samt Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen

 

Das Abkommen hat – soweit es in die Vertragsabschlusskompetenz der Mitgliedstaaten fällt – gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Die Bundesregierung hat weiters beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B‑VG zu beschließen, dass dieses Abkommen samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, dadurch kundgemacht wird, dass es in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Am 11. Oktober 1999 haben die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Südafrika andererseits in Pretoria das Handels- und Kooperationsabkommen unterzeichnet. Es enthält 109 Artikel und ist in acht Titel gegliedert. Hinzu kommen zehn Anhänge, zwei Protokolle und eine Schlussakte.

Da das Abkommen neben Materien mit Gemeinschaftskompetenz auch Materien regelt, für welche die Mitgliedstaaten zuständig sind (sog. gemischtes Abkommen), bedarf es der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten.

Ziel ist die Schaffung einer Basis für einen umfassenden Ausbau der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Südafrika. Die Union will damit einen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Demokratie und wirtschaftlichem Wachstum leisten.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Juli 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Johann Ledolter die Abgeordneten Petra Bayr und Dr. Evelin Lichtenberger sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einhellig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass dieses Abkommen samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, dadurch kundgemacht wird, dass es in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.             Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits samt Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen (14 der Beilagen) wird genehmigt.

2.             Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Abkommen samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, dadurch kundgemacht, dass es in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Wien, 2003 07 01

Johann Ledolter     Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann