163 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Anträge 171/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Peter Wittmann, Herbert Scheibner, Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungs-gesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden,

95/A der Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer, Dr. Peter Wittmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über das Wahlrecht und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992), das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden sowie

17/A der Abgeordneten Dieter Brosz, Sabine Mandak, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO) geändert werden

Zu 171/A:

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Peter Wittmann, Herbert Scheibner, Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen haben den Initiativantrag 171/A am 18. Juni 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit dem gegenständlichen Antrag soll erreicht werden, dass alle Österreicherinnen und Österreicher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von diesem Tag an auch tatsächlich das aktive Wahlrecht bei allen Wahlereignissen (Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen) ausüben und ab diesem Zeitpunkt auch Volksbegehren unterstützen können. Diese Änderung erscheint deshalb notwendig, da in der Vergangenheit viele junge Österreicherinnen und Österreicher vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen waren, obwohl sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Insbesondere bei der Nationalratswahl 2002 war dieser Personenkreis wegen des im November zu liegen gekommenen Datums sehr groß. Weiters sollen alle Österreicherinnen und Österreicher, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, bei Nationalratswahlen und Europawahlen, sowie diejenigen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, bei Bundespräsidentenwahlen passiv wahlberechtigt sein.

Rechtstechnisch soll das angestrebte Ziel dadurch erreicht werden, dass ab Inkrafttreten des Gesetzes alle Österreicherinnen und Österreicher in die Wählerevidenz der Gemeinden aufzunehmen sind, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. In die Wählerverzeichnisse aber werden jeweils nur die Österreicherinnen und Österreicher übernommen, die an dem – nach der Ausschreibung bereits feststehenden – Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit dieser Vorgangsweise wird erreicht, dass bei einer Wahl stimmberechtigte Österreicherinnen und Österreicher am Reklamationsverfahren teilnehmen können, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Überdies soll diesem Personenkreis auch die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag betreffend diese Wahl zu unterschreiben.

Bei Umsetzung des vorliegenden Entwurfs wäre auch gewährleistet, das Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher, die zu jenem Zeitpunkt, zu dem sie das 17. Lebensjahr vollenden, bereits im Ausland wohnen, rechtzeitig vor einer Wahl einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz gemäß § 2a des Wählerevidenzgesetzes (oder gemäß § 4 des Europa-Wählerevidenzgesetzes) stellen könnten.

Durch die Beibehaltung des Jahrgangsprinzips (Erweiterung der Wählerevidenz auf den Personenkreis, der das 17. Lebensjahr vollendet hat), scheinen auch die durch die getroffene gesetzliche Maßnahme zu erwartenden Kosten (bei der Befüllung der Wählerevidenzen sollten keine Mehrkosten entstehen; sie fallen lediglich durch einen zusätzlichen Programmschritt bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse an), vernachlässigbar.“

Zu 95/A:

Die Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer, Dr. Peter Wittmann, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag 95/A am 26. März 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der gegenständliche Antrag soll dazu führen, dass alle Österreicherinnen und Österreicher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auch tatsächlich das aktive Wahlrecht bzw. Mitwirkungsrecht bei NR-Wahlen und Bundespräsidentenwahlen sowie Volksbegehren, -abstimmungen und -befragungen ausüben können, und alle, die das 19. bzw. das 35. Lebensjahr vollendet haben auch tatsächlich passiv wahlberechtigt bei NR- bzw. Bundespräsidentenwahlen sind.

Bis zur Wahlrechtsreform 1992 wurde hinsichtlich des Wahlalters auf den Stichtag der Wahl abgestellt. Bei gleichzeitiger Senkung des Wahlalters wurde zum Zwecke einer Verwaltungsvereinfachung bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse bei besagter Wahlrechtsreform auf den ersten Tag des Wahljahres umgestellt.

Diese - hinsichtlich der Vereinfachung an sich vernünftige - Regelung bewirkte aber auch eine große Trefferungenauigkeit (und damit eine massive Ungerechtigkeit) bei der erstmaligen Erlangung des Wahlrechtes, da zwischen dem ersten Tag des Wahljahres und der tatsächlichen Durchführung einer Wahl unter Umständen eine wesentliche zeitliche Distanz liegt. Dadurch bleiben sehr viele junge Menschen, die zum Zeitpunkt der Wahl das Wahlalter an sich erreicht hätten, vom Wahlrecht ausgeschlossen. So waren z.B. bei der NR-Wahl 2002 zehntausende Österreicherinnen und Österreicher, die zwischen l. Jänner 2002 und 24. November 2002 das 18. Lebensjahr vollendet hatten, nicht aktiv wahlberechtigt.

Das Anknüpfen an den historischen Zufall des Zeitpunktes der Geburt ist problematisch genug und sollte daher in möglichst direktem Zusammenhang mit der Durchführung einer Wahl geschehen. Im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung wird auch die Erstellung von Wählerverzeichnissen längst computerunterstützt durchgeführt, was ohnehin eine wesentliche Vereinfachung dieser Aufgabe bedeutet. Das Abstellen auf den ersten Tag des Wahljahres ist also obsolet. Die Grundsätze des allgemeinen Wahlrechtes werden zweifellos mit der vorgeschlagenen Neufassung besser verwirklicht.

Hinsichtlich der Änderungen im Wählerevidenzgesetz wird darauf hingewiesen, dass die Ergänzung der Wählerevidenz für ÖstereicherInnen mit Hauptwohnsitz im Inland amtswegig zu erfolgen hat, wobei die Melderegisterdaten heranzuziehen sind. ÖstereicherInnen mit Hauptwohnsitz im Ausland sind berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz zu stellen, wenn sie das Wahlalter erreicht haben. Eine solche Antragstellung soll nach der vorgeschlagenen Gesetzesänderung - übereinstimmend mit der Regelung für ÖstereicherInnen im Inland - in Hinkunft auch für jene ÖstereicherInnen mit Hauptwohnsitz im Ausland möglich sein, die das Wahlalter spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl erreicht haben werden.

Eine solche Antragstellung soll nach der vorgeschlagenen Gesetzesänderung – übereinstimmend mit der Regelung für ÖstereicherInnen im Inland – in Hinkunft auch für jene ÖstereicherInnen mit Hauptwohnsitz im Ausland möglich sein, die das Wahlalter spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl erreicht haben.“

Zu 17/A:

Die Abgeordneten Dieter Brosz, Sabine Mandak, Kolleginnen und Kollegen haben den vorliegendenen Initiativantrag 17/A am 20. Dezember 2002 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Derzeit sind Männer und Frauen wahlberechtigt, sofern sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Festlegung hat die Konsequenz, dass bei einem Wahltag zB im Jänner Erstwählerinnen bereits kurz nach ihrem 18. Geburtstag wahlberechtigt sind, wogegen sie bei einem Wahltermin zB im Dezember beinahe 19 Jahre alt sein müssen.

Diese unsachliche Differenzierung soll insofern beseitigt werden, als künftig das notwendige Wahlalter am Stichtag für die Wahl (als rund 2 Monate vor dem Wahltag) vorliegen muss, um wahlberechtigt zu sein.“

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständlichen Initiativanträge in seiner Sitzung am 1. Juli 2003 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatterin zum Antrag 171/A fungierte die Abgeordnete Mag.Dr. Maria Theresia Fekter, über den Antrag 95/A berichtete der Abgeordnete Kai Jan Krainer sowie zum Antrag 17/A die Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig. Der Verfassungsausschuss beschloss einstimmig, der Debatte und Abstimmung den Antrag 171/A zugrunde zu legen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag.Dr. Maria Theresia Fekter, Herbert Scheibner, Kai Jan Krainer und Dr. Eva Glawischnig.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 171/A enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen. Die Anträge 95/A und 17/A gelten als miterledigt.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag.Dr. Maria Theresia Fekter gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 07 01

Mag.Dr. Maria Theresia Fekter Dr. Peter Wittmann

    Berichterstatterin                  Obmann