166 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (121 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert werden sowie das Hydrografiegesetz aufgehoben wird

und

über den Entschließungsantrag 160/A(E) der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ökologischer Hochwasserschutz

und

über den Entschließungsantrag 161/A(E) der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen betreffend Schutz der österreichischen Wasserressourcen

und

über den Antrag 40/A der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Gesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2002, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Bundesluftreinhaltegesetz 2002 geändert werden (Gesetz über den Nachbarschafts- und Umweltschutz bei landwirtschaftlichen Anlagen 2003)

und

über den Entschließungsantrag 137/A(E) der Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Kolleginnen und Kollegen betreffend dringend erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung der Nitratbelastung des Grundwassers in Österreich

 

Zur Regierungsvorlage (121 der Beilagen) ist auszuführen:

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) ist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten. Sie ist spätestens  3 Jahre nach ihrem Inkrafttreten, das ist bis zum 22. Dezember 2003, in nationales Recht umzusetzen.

Ziele der  WRRL sind:

-       die Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt mit Schwerpunkt Gewässerökologie;

-       die schrittweise Verringerung der Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer mit dem Ziel der Eliminierung prioritärer gefährlicher Stoffe;

-       Aufstellung allgemeiner Grundsätze, um Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich Wassermenge und -güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzüberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Ökosysteme und direkt von ihnen abhängende Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen;

-       die Sicherstellung eines guten Zustandes der Oberflächengewässer und des Grundwassers; 

-       die Verhinderung einer Verschlechterung des Zustandes der Gewässer.

Ein kohärentes Vorgehen innerhalb der Gemeinschaft soll eine einheitliche Erreichung der Ziele der Richtlinie gewährleisten, wobei

-       Kriterien für die Beurteilung des Gewässerzustandes sowie

-       die Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern.

wesentliche Elemente darstellen.

Die Übernahme der Definitionen der Wasserrahmenrichtlinie erfolgt grundsätzlich jeweils am Ende der Bestimmungen in denen die Begriffe erstmals verwendet werden in einem eigenen Absatz.

Als Kerninstrument für die Zielerreichung und damit für die Umsetzung der Richtlinie ist die Erstellung von integrierten Maßnahmenprogrammen als Hauptbestandteil von Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete vorzusehen. In den Maßnahmenprogrammen soll auch der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente vorgesehen werden.

Gleichzeitig sieht die Wasserrahmenrichtlinie eine Beteiligung der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Wassernutzer, an der Erstellung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete vor. Damit soll eine geeignete Information über geplante Maßnahmen und eine adäquate Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Entscheidungsfindungsprozess gewährleistet werden.

Die Umsetzung kann zunächst durch eine einfachgesetzliche Änderung des österreichischen Wasserrechts-, Wasserbautenförderungs-, und Hydrographiegesetzes, des Wasserbautenförderungsgesetzes sowie auf diesen aufbauenden Verordnungen erfolgen. Die Umsetzung hat rechtsverbindlich zu erfolgen, sodass eine Umsetzung durch Verwaltungsanweisungen wie zB Erlass, Leitdokument oder Richtlinie nicht ausreicht.

Die Wasserrahmenrichtlinie räumt der wasserwirtschaftlichen Planung eine zentrale Rolle ein. Ausgehend von den Bestimmungen „Über die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer“ sowie die  „Wasserwirtschaftliche Planung“  wird das Wasserrechtsgesetz mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben kompatibel gemacht. Dabei werden auf der administrativen Ebene das Fluss-  bzw. Teilflusseinzugsgebiet (Planungsraum)  in bestehende administrative Strukturen integriert.

Ziel dieser Novelle ist die Anpassung des Wasserrechtsgesetzes an die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), damit es - auch formalrechtlich - alle Anforderungen an ein flächendeckendes Planungsinstrument (dh. die Erhebung und Beurteilung von Planungsgrundlagen, eine Datenvorhaltung, Maßnahmenplanung, -auswahl und -evaluation unter Einbeziehung  ökonomischer Instrumente, sowie die Einbindung der Öffentlichkeit) erfüllen kann, ohne dabei das Augenmaß für das Wesentliche zu verlieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass bestehende Standards erhalten bleiben.

Im Sinne der bisherigen Ausführungen sind Kernbereiche der Novelle:

-       Verankerung der Voraussetzungen für die Festlegung von Umweltzielen für einen guten ökologischen und chemischen Zustand in Oberflächengewässern sowie einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand für Grundwasser;

-       Verankerung der Fristen für die Zielerreichung, einschließlich der Voraussetzungen für eine stufenweise Umsetzung;

-       Verankerung des Verschlechterungsverbotes sowie der Voraussetzungen für Abweichungen vom Verschlechterungsverbot im Bewilligungs-/Genehmigungsverfahren;

-       Schaffung der Grundlagen für einen einheitlichen wasserwirtschaftlichen Datenpool (Wasserinformationssystem Austria – WISA) als Grundlage für die Implementierung der Bestandsanalysen bis 2004/2007 bzw. der Erstellung und Umsetzung integrierter, kosteneffizienter Maßnahmenprogramme bis 2009 bzw. 2012. Bestandteil des WISA sind elektronische Datenregisterzur Erfassung der wichtigsten Emissionen, Auswirkungen und Belastungen von Wassernutzern bzw. Anlagenbetreibern;

-       Verankerung einer Überwachungsstrategie unter Schaffung der Grundlagen für deren Implementierung bis 2006;

-       Schaffung der administrativen Voraussetzungen:

+       für die Aufstellung und Erlassung der Bewirtschaftungspläne einschließlich einer überregionalen Maßnahmenauswahl in nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009),

+       für die in Erfüllung der regional bzw. gegebenenfalls flächendeckend zu setzenden Maßnahmen(programme) bis 2012 zB regionale Bewirtschaftungsverordnungen, Bewilligungspflichten, Überprüfungen,...

+       für eine aktive Beteiligung der Öffentlichkeit unter Integration der Erfordernisse nach der SUP- Richtlinie;

-       die ausdrückliche Verankerung des kombinierten Ansatzes;

-       Verankerung von Bestimmungen für den Einsatz ökonomischer Instrumente (ökonomische Analyse der Wassernutzung, Wasserdienstleistung,...).

Durch die gegenständliche Novelle fallen folgende Mehrkosten an:

Bund - Personal: 5 neue Planstellen, hievon 2 für die Betreuung des Wasserinformationssystems Austria (WISA), 2 für die Erstellung der Gewässerbewirtschaftungspläne, 1 für das Emissionsregister und die Beurteilung der Belastungen aus stofflichen Quellen. Dies sind rund 25 % des insgesamt auf Bundesseite eingesetzten Personals von 22,5 VBÄ. Bei dieser Berechnung wird von einer hochgradigen Auslagerung von Leistungen an Dienstleister wie UBA, LFRZ, Universitäten, Zivilingenieure, etc. ausgegangen.

Länder – Personal:   Der Gesamtbedarf der Länder für die Umsetzung der EU Wasserrahmenrichtlinie wird derzeit mit in Summe 40,5 VBÄ abgeschätzt. Welcher Anteil davon Mehrbedarf ist, kann nicht abgeschätzt werden.

Bund – Laufende Sachkosten: Mehrbedarf rund 2,0 Mio. € pro Jahr bis Ende 2004, ab 2005 rund 1,5 Mio. €.

Länder – Laufende Sachkosten: Bedarf ca. 1,7 Mio. € pro Jahr ab 2007 ca. 2,1 Mio € pro Jahr, der Anteil des Mehrbedarfes beträgt 1 – 1,5 Mio € pro Jahr.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit diesem Gesetz wird die EU-Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 Wasserrahmenrichtlinie in das nationale Recht umgesetzt. Soweit für die Themenstellung relevant, wird auch andere gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Bezug genommen. Im Bereich der Öffentlichkeitsbeteiligung ist dies zB die RL 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. L 197/30 vom 21.7.2001, S.30. sowie den Kommissionsvorschlag Nr. 5657/01 ENV 01 CODEC 72 KOM (2000)n839 endg. für eine Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG (Aarhus Adaption).

 

Zum Entschließungsantrag 160/A(E) der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ökologischer Hochwasserschutz ist auszuführen:

Die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 18. Juni 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

 „Hochwasser sind seit Menschengedenken ein natürlicher Teil des Wasser- und Naturkreislaufs. Durch die zunehmenden Eingriffe in Naturhaushalt und Weltklima hat sich aber die Hochwassersituation in den neunziger Jahren in vielen Welt-Regionen, so auch in Europa und Österreich dramatisch verschärft.

In den letzten Jahrzehnten haben die österreichischen Flüsse durch Regulierungsmaßnahmen erheblich an ökologischer Qualität verloren, Flussläufe wurden begradigt, zahlreiche Staustufen errichtet, Nebenarme abgetrennt, Auwälder und Überflutungsarme als Lebensräume für Pflanzen und Tiere verschwanden. Seit 1945 wurden in Österreich insgesamt 30.000 Flusskilometer verbaut. Insgesamt sind 80 Prozent der Fließstrecken der österreichischen Flüsse verbaut.

Diese Eingriffe in den natürlichen Abfluss von Flüssen tragen eindeutig zu einer Anhäufung von Hochwasserereignissen bei. Die Fließgeschwindigkeit der Flüsse erhöht sich, Überschwemmungen kommen schneller und stärker. Rund 400.000 Hektar Überflutungsraum (Stichwort: Auwälder) sind in den letzten Jahrzehnten durch Wasserbau, Kraftwerksbau und Straßenbau verschwunden, das entspricht 5% des Bundesgebietes. Durch diese Zerstörung natürlicher Überschwemmungsgebiete kann bei Hochwasser weniger Wasser zurückgehalten werden. Auch der Ausbau von Staustufen führt zwangsläufig zu einem erheblichem Verlust der an Überschwemmungen angepassten Auenvegetation.

Auf versiegeltem Boden (Stichwort: Verkehrsprojekte, Siedlungen, Wirtschaftsbetriebe etc.) versickert Wasser nicht, sondern fließt schnell ab. Regenwasser kann nicht von den Böden aufgenommen werden, sondern fließt sofort in die Kanalisation und Flüsse. Das erhöht die Hochwasserspitzen. In Österreich sind generell nur 40 Prozent der Landesfläche bewohnbar. 12 Prozent der Fläche sind bereits Bau- und Verkehrsflächen. Täglich gehen weitere 15 bis 25 Hektar Boden verloren. Die nach wie vor sehr großzügige Widmungspolitik durch Gemeinden und Länder in sehr vielen vor allem ländlichen Gemeinden hat zum Heranrücken an die hochwassergefährdeten Gebiete geführt. Die Hochwasserschäden wurden dadurch verschlimmert. Die durch Hochwässer verursachte Schadenssummen für die öffentliche Hand werden größer, wenn mehr Verkehrsinfrastruktur pro Flächeneinheit im Katastrophenfall von Schäden betroffen wird. Ein Einbremsen von Flächenneuverbrauch und Versiegelung ist daher eine wichtige Leitlinie eines vorsorgenden Hochwasserschutzes.

Herabgesetzte Speicherkapazität von Boden und Vegetation tragen zusätzlich zu regionalen Hochwasserereignissen bei. Ursachen dafür sind neben der Flächenversiegelung auch Waldschäden (z.B.: durch bodennahes Ozon aus Verkehr) und die Intensivlandwirtschaft. Durch die industrialisierte Landwirtschaft gingen in den letzten Jahrzehnten Auen und Feuchtstandorte verloren. Die Entwässerung von Niedermooren, Bodenverdichtung und Bodenversauerung, Dränagen, Erhöhung des Versiegelungsanteils und Verlust von Pufferzonen durch den landwirtschaftlichen Wegebau sind weitere Probleme. Auch Waldschäden haben Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Humusschwund, verringerte Nadel- und Laubdecke, stärkere Sonnenexposition im verlichteten Wald sind Faktoren, welche die Wasserrückhaltefähigkeit der Waldböden herabsetzen. Biolandbau und Öko- Forstwirtschaft nehmen Rücksicht auf den natürlichen Wasserhaushalt, verdichten die Böden weniger und erhalten ihnen daher eine höhere Wasserkapazität. Eine flächendeckende Ökologisierung der Land- und Forstwirtschaft sollte also auch aus Sicht des Hochwasserschutzes höchste Priorität haben.

Bei Flussausbaumaßnahmen dürfen Fehler der Vergangenheit nicht wiederholt werden. Der „Rückbau" der Flüsse und die Schaffung neuer Überflutungsflachen sind daher ein Gebot der Stunde. Für diese passiven Hochwasserschutzmaßnahmen sollte ein eigener Fördertopf eingerichtet werden. Flussrenaturierungen sind nicht nur ein zentrales Element eines ökologischen Hochwasserschutzes, sondern erhöhen auch die Selbstreinigungskraft der Flüsse, die auf diese Weise zu natürlichen Kläranlagen werden, was wiederum Kosten einsparen kann. Maßnahmen für einen ökologischen Hochwasserschutz (wiedergeschaffene Aulandschaften bzw. neu geschaffene Flusslandschaften) hätten positive Effekte im Bereich Artenvielfalt.

Das Wasserrechtsgesetz zählt in § 105, öffentliche Interessen, eine Liste von in sich widersprüchlichen öffentlichen Interessen. Welche Prioritäten gesetzt werden, ist dann Frage der Wasserpolitik. Aufgrund der technischen Entwicklung ist es heute nicht mehr nötig, Betriebe in Flussnähe anzusiedeln, sowie es in Zeiten der Mühlräder noch notwendig war. Auch muss aufgrund der landwirtschaftlichen Überproduktion nicht jede Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung überschwemmungsfrei - und 100% sicher sein. Volkswirtschaftlich gesehen ist ein Rückbau der Flussregulierungen leistbar. Um hier klarere Akzente zu setzen, ist eine Gesetzesnovelle notwendig. Es muss ein gesetzlicher Verbesserungsauftrag formuliert werden, um die Wasserrechtsbehörden zum Handeln zu verpflichten und um die daraus resultierenden Eingriffe in die Rechte derer, die von alten Regulierungsmaßnahmen profitieren, ausreichend zu legitimieren. So gibt die derzeitige Instandhaltungsverpflichtung in § 50 WRG den vor dem Wasser geschützten Grundstückseigentümern einen Rechtsanspruch auf Erhaltung der Regulierungsbauten. Der Rückbau von Regulierungsmaßnahmen wird daher aus der Sicht des Grundrechts auf Eigentums nur dann zu legitimieren sein, wenn das neue prioritäre öffentliche Interesse klar formuliert wird und eine Fließstrecke im gesamten untersucht wird, um festzustellen, welche Rückbauten die meisten positiven Effekte hätte und wo die individuellen negativen Effekte am ehesten zumutbar wären. Dieser verfassungsrechtliche Legitimationsbedarf korrespondiert mit der Verpflichtung aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Bewirtschaftungspläne für gesamte Fließgewässerstrecken aufzustellen.“

 

Zum Entschließungsantrag 161/A(E) der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen betreffend Schutz der österreichischen Wasserressourcen ist auszuführen:

Die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 18. Juni 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

 „Aufgrund

• der Bestrebungen, die Dienstleistung „Wasserversorgung" in das General Agreement on Trade in Services (GATS) aufzunehmen,

• der bestehenden Dienstleistungsfreiheit im Rahmen der Europäischen Union und immer wieder im Raum stehender Liberalisierungsmaßnahmen,

• der davon unabhängigen Kommerzialisierung der  Wasserversorgung  in Österreich, sei es aus ideologischen oder budgetären Überlegungen und

• des regional im Osten und Südosten Österreichs bestehenden Wassermangels

ist der Schutz der Wasserressourcen nach dem Wasserrechtsgesetz zu verbessern.

Der folgende Antrag entspricht dem Antrag Nr. 516/A in der XXI. GP., welcher in der Umweltausschusssitzung am 2. Juli 2002 vertagt wurde und wegen vorzeitiger Beendigung der Legislaturperiode nicht mehr erledigt werden konnte.“

 

Zum Antrag 40/A der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Gesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2002, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Bundesluftreinhaltegesetz 2002 geändert werden (Gesetz über den Nachbarschafts- und Umweltschutz bei landwirtschaftlichen Anlagen 2003) ist auszuführen:

Die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 23. Juni 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

 

„Problem:

Durch die Zahl der Tiere und die speziellen Haltungsformen entstehen bei der Intensivtierhaltung gegenüber der althergebrachten Landwirtschaft mit 20 bis 50 Stück Rindern und kleineren Zahlen an Kleinvieh weitaus größere Emissionen. Für die Nachbarschaft sind insbesondere die Gerüche und der Lärm meist unzumutbar. Die Abluft aus Stallungen kann mit gesundheitsschädlichen Pilzen und Bakterien belastet sein, jedenfalls enthält sie auch Ammoniak. Ammoniak schädigt insbesondere unmittelbar den umliegenden Wald, mittelbar trägt es zur Versauerung und Eutrophierung bei. Durch die übermäßige Mist- oder Gülleaufbringung bzw übermäßigen Kunstdüngereinsatz auf Feldern wird auch das Grundwasser mit Nitrat kontaminiert. Übermäßiger Pflanzenschutzmitteleinsatz führt zur Genussuntauglichkeit des Wassers.

Dem steht in Österreich eine sehr defizitäre Rechtslage gegenüber. Die Errichtung von Stallungen unterliegt keiner gewerberechtlichen Betriebsanlagenüberprüfung, sodass meist nur ein baurechtliches Verfahren vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin durchgeführt wird. Meist werden nicht einmal die notwendigen Sachver- ständigen wie Umwelthygienikerlnnen beigezogen. Wegen der lokalen Interessenskollisionen wird gegen nicht genehmigte Bauten oder Überbelag nicht ausreichend vorgegangen. Das UmweltverträglichkeitsprüfungsG hat zu hohe Schwellenwerte, dass es für die österreichische Situation wirklich relevant werden könnte. Die Schwellenwerte im Wasserrechtsgesetz sind ebenfalls zu hoch angesetzt bzw gilt für die „ordnungsgemäße" Land- und Forstwirtschaft generell eine Unbedenklichkeitsvermutung. Das neue Bundesluftreinhaltegesetz 2002 gilt nicht für die Forst- und Landwirtschaft.

Ziele:

Ziel dieser Sammelnovelle ist die Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Anlagen in puncto Umwelt- und Nachbarschaftsschutz mit anderen Sektoren wie zB Gewerbeanlagen im Wasserrechtsgesetz und im Bundesluftreinhaltegesetz. Für Intensivtierhaltungen soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Nachbar- und Bürgerbeteiligung vorgeschrieben werden.

Inhalt:

Mit der Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes werden

      die Schwellenwerte für Intensivtierhaltungen gesenkt,

      zusätzliche Tierhaltungen aufgenommen,

      wird ab einer bestimmten Schwelle das volle UVP-Verfahren vorgesehen,

      die Liste der schützwürdigen Gebiete in Bezug auf das Wasser ergänzt und wird

      Nachbarn  ein Antrags- und  Partizipationsrecht im  Feststellungsverfahren

eingeräumt.

Mit der Novellierung des Wasserrechtsgesetzes wird

      die landwirtschaftliche Unbedenklichkeitsvermutung gestrichen und werden

      die Schwellenwerte für die spezifischen landwirtschaftlichen Genehmigungstatbestände der Düngeraufbringung und der Intensivtierhaltung gesenkt.

Mit der Novellierung des Bundesluftreinhaltegesetzes wird

      der Schutz vor Geruchsbelästigungen ausgebaut und

      die unsachliche Privilegierung der Landwirtschaft gestrichen.

Alternative:

Aus Gründen des Sachlichkeitsgebots gibt es zur Novellierung des WRG und des Bundesluftreinhaltesgesetzes keine Alternative. In Bezug auf die Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes könnte auch ein Einheitliches Umweltanlagengesetz, das landwirtschaftliche Anlagen mit einschließen würde, dem Anliegen Rechnung tragen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Intensivtierhaltungen sind im Verhältnis zur althergebrachten oder biologischen Landwirtschaft nicht personalintensiv. Die Neuerungen würden Massentierhalter/innen zwingen, entsprechende Umweltauflagen zu erfüllen, es würden also die externen Umweltkosten internalisiert werden. Die biologische Landwirtschaft würde dadurch aus betriebswirtschaftlicher Sicht attraktiver werden. Der Antrag ist daher als ein Impuls für eine beschäftigungsintensive Landwirtschaft zu verstehen, die eine nachhaltige Ressourcennutzung gewährleistet und gesunde Produkte für die Konsumentinnen erzeugt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Novellierung des UVP-G steht im Rahmen der Richtlinie 85/337/EWG idF 97/11/EG.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Zahl der Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G und dem WRG würde steigen, je nachdem wie sehr die österreichische Landwirtschaft zu Betriebsgrößen europäischen Durchschnitts übergehen würde bzw an der Intensivdüngung festhalten würde.

Detailerläuterungen:

Artikel l (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz)

Zif 1 (Antragsrecht und Parteistellung für Nachbarinnen im Feststellungsverfahren):

Die UVP-Pflicht eines Projekts kann zweifelhaft sein bzw gemäß dem UVP-G erst in einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Rechtsposition der Nachbarn ist durch den Ausgang dieses Verfahrens berührt, da sie in einem UVP-Verfahren wesentlich mehr Rechte haben als in einem Verfahren nach dem Baurecht. Aus diesem Grund sollen Nachbarn und Nachbarinnen den Antrag auf Feststellung stellen können, dass für ein bestimmtes Projekt eine UVP durchzuführen ist bzw in einem solchen Verfahren Parteistellung haben, wenn es amtswegig oder auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin oder sonstiger Antragsberechtigter eingeleitet wurde. Die Praxis zeigt leider, dass die Baubehörden die UVP-Pflicht von Intensivtierhaltungen oft missachten.

Zif 2 (Tierhaltungen und Schwellenwerte):

Das geltende Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sieht äußerst hohe Schwellen bei der Tierhaltung vor und dies außerdem nicht für alle umweltrelevanten Tierhaltungen. Außerdem ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nur nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, dh insbesondere dass kein Umweltverträglichkeitsgut-achten zu erstellen ist und Bürgerinitiativen keine Parteistellung haben.

Der Novellierungsvorschlag sieht eine deutliche Senkung der Schwellen vor und zusätzlich eine UVP-Pflicht für die Ferkelhaltung, die Pferdehaltung und die Entenhaltung (ab einer bestimmten Größenordnung). Die Festlegung der Schwellen bei der Schweine- und Geflügelhaltung in den Schutzgebieten orientiert sich an den gängigen Mindeststalleinheiten der Intensivtierhaltung1. Damit soll gewährleistet sein, dass Massentierhaltungsbetriebe nahe und in Siedlungsgebieten sowie in sonstigen Schutzgebieten generell einer Einzelfallprüfung unterliegen. In dieser ist zu klären, ob die Auswirkungen am konkreten Standort so weitreichend sind, dass ein UVP-Verfahren durchzuführen ist. Eine volle UVP ist jedenfalls zwingend bei der doppelten Größenordnung, also zB ab 20.000 Legehennenplätzen oder 400 Mastschweineplätzen durchzuführen. Die Schwellenwerte für Rinder und Pferde wurden in etwa entsprechend der Relationen bei den Dunggroßvieheinheiten (Anhang B zum WRG) festgesetzt. Österreich zieht damit zB mit den Schwellenwerten in Frankreich in etwa gleich, liegt jedoch noch über den dänischen Schwellenwerten2. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (Artikelgesetz 2001) ist in Deutschland für jede Tierhaltung ab 50 GV bzw von 2 GV je Hektar eine UVP-Einzelfallprüfung durchzuführen.

1 Siehe die Angaben zu den gängigen Stalleinheiten in den Anhängen 2 bis 5 (BVT-Datenblätter) im Entwurf für ein Gutachten für einen deutschen Beitrag zur Vollzugsvorbereitung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie für den Bereich Intensivtierhaltung, vorgelegt im November 2001 vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft, im Auftrag des Umweltbundesamtes.

2 Siehe die Schwellenwertvergleiche bei Susanne Eberhartinger, UVP-Systeme und ihr Anwendungsbereich in der EU, Diplomarbeit an der TU Wien vom Feber 2000.

Der Novellierungsvorschlag stellt außerdem sicher, dass die niedrigeren Schwellen in bereits belasteten Grundwassergebieten gelten (siehe dazu auch Zif 2). Nicht nur Siedlungen sondern auch einzeln stehende Wohngebäude oder diesen gleichzuhaltende Gebäude wie Hotels sollen besonderen Schutz genießen. Aufgrund der vielfältigen Auswirkungen der Intensivtierhaltung sollen die niedrigeren Schwellenwerte bei Beeinträchtigung aller besonders schützwürdigen Gebiete gelten.

Gesonderte Übergangsbestimmungen sind nicht vorgesehen. Die Neuerungen gelten daher für alle Anlagen und Anlagenänderungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet bzw vorgenommen werden. Gemäß Art 49 B-VG und § 4 BGBI-G tritt ein Bundesgesetz nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das betreffende Bundesgesetzblatt herausgegeben und versendet worden ist.

Zif 3 (besonders geschützte oder belastete Gewässer):

Derzeit werden unter den besonders geschützten Gebieten betreffend Wasserschutz nicht alle nach dem Wasserrechtsgesetz möglichen sensiblen Gebiete aufgezählt. Zwar sind derzeit wohl Gebiete, die vorbeugend zur Sicherung der bestehenden und künftigen Trinkwasserversorgung ausgewiesen sind (werden) sowie ausgewiesene Heilquellen und Heilmoore erwähnt, nicht beachtet wurden jedoch die bereits belasteten Grundwassergebiete sowie Fließgewässerstrecken sowie der besondere Schutz, der sich aus Rahmenverfügungen des Bundesministers/der Bundesministerin ergeben kann. Mit der Novellierung ist unter anderem auch gewährleistet, dass in Gebieten mit überhöhten Nitratwerten im Grundwasser niedrigere UVP-Schwellenwerte für Massentierhaltungen gelten.

Artikel II (Wasserrechtsgesetz)

Zif 1 (Entfall der „Unbedenklichkeitsvermutung") und Zif 4 (ordnungsgemäße Landwirtschaft)

Gemäß § 32 Abs 1 sind Einwirkungen auf die Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gilt bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Angesichts der weitreichenden Nitrat- und Pestizidbelastung des Grundwassers in Tal- und Schotterlagen ist diese Unbedenklichkeitsvermutung nicht gerechtfertigt. Mit dieser Privilegierung der Landwirtschaft zur Belastung der Umwelt ist es nicht möglich, die notwendige Trendumkehr in Richtung ökologisches Wirtschaften zu erreichen. Daher soll sie entfallen. Die de facto inhaltsleere Definition der ordnungsgemäßen Landwirtschaft in § 32 Abs 8 kann in diesem Zusammenhang entfallen.

Zif 2 und 3 (spezifische landwirtschaftliche Genehmigungstatbestände):

Die Wasserrechtsnovelle 1990 sah neben der Generalklausel in § 32 Abs 1 spezifische (relative) landwirtschaftliche Genehmigungstatbestände vor. Ab einer bestimmten Höhe des Stickstoffeintrags auf die Nutzfläche und bei einem bestimmten Tierintensität in Relation zur Fläche ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen. Eine Beeinträchtigung des Wassers ist aber jedenfalls schon unterhalb dieser Mengenschwelle von 210 kg Reinstickstoffeintrag pro Hektar und Jahr sowie 3,5 DGV gegeben. Daher werden diese Schwellen auf 170 kg Stickstoff vereinheitlicht bzw 2,8 DGV pro Hektar herabgesetzt. Eine Differenzierung der Stickstoffschwellenwerte nach Gründeckung, wie im geltenden Gesetz vorgesehen, ist in der Praxis nicht kontrollierbar und entfällt daher. Außerdem soll bei der Viehintensität nur auf selbst bewirtschaftete Flächen abgestellt werden, darunter fallen auch gepachtete Flächen, wenn sie nicht bloß der Gülleaufbringung dienen.

Gesonderte Übergangsbestimmungen werden, wie übrigens auch bei der WRG-Novelle 1990, nicht geschaffen.

Artikel III (Bundesluftreinhaltegesetz)

Zu Zif 1 (Zielbestimmung):

Der dauerhafte Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen sowie von Sachen sollte ohne Relativierungen Ziel dieses Gesetzes sein. Aus diesem Grund wird die Relativierung „soweit wie möglich" gestrichen.

Zu Zif 2 (Geruchsvermeidung):

§ 2 Abs 2 geltende Rechtslage erlaubt im Umkehrschluss alle Geruchsemissionen, die nicht nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies widerspricht dem Recht auf Gesundheits- und Belästigungsschutz und ist insofern auch unbillig, da es auch nichttechnische Maßnahmen zur Geruchsvermeidung gibt wie zB die Einhaltung von Abständen oder Betriebszeiten. Daher wird die Relativierung gestrichen.

Zu Zif 3 (Ausnahmen von der allgemeinen Luftreinhaltungsverpflichtung):

Die allgemeine Luftreinhaltungsverpflichtung soll gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz dann nicht zum Tragen kommen, wenn eine Anlage oder Tätigkeit über eine spezifische luftreinhalterechtliche Genehmigung verfügt. Dies ist im Prinzip sachlich gerechtfertigt, da die behördliche Genehmigung idealiter den Schutz der Luft und der übrigen Schutzgüter Menschen, Tiere und Umwelt bereits sicherstellt. Die allgemeine Luftreinhalteverpflichtung und Geruchsfreiheit soll nach dem geltenden Recht jedoch auch für die „ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung" nicht gelten, auch dann wenn sie über keine entsprechende luftreinhalterechtliche Genehmigung verfügt. Dies ist eine unsachliche Differenzierung und muss daher aus Gründen der Gleichbehandlung aller Emittentinnen entfallen.“

 

Zum Entschließungsantrag 137/A(E) der Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Kolleginnen und Kollegen betreffend dringend erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung der Nitratbelastung des Grundwassers in Österreich ist auszuführen:

Die Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 4. Juni 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

 „Österreich wurde von Seiten der EU-Kommission bereits in ihrem Bericht hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässerverunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Zusammenfassung der Berichte der Mitgliedsstaaten für das Jahr 2000 hinsichtlich seiner mangelhaften Umsetzung der Nitratrichtlinie im Vorjahr gerügt.

So wird von Seiten der Europäischen Union festgestellt, dass im Nordosten Österreichs – also in den Intensivlandlandwirtschaftsgebieten - es zu einer Zunahmen der Nitratkonzentration im Grundwasser und im Oberflächengewässer kommt. Von Seiten der Europäischen Union wird von einer mangelhaften Umsetzung der durch die EU vorgegebenen Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramms Nitratrichtlinie gesprochen und deshalb eine Verbesserung des Aktionsprogramms zur Verringerung des Nitrateintrags gefordert.

Auch im Gewässerschutzbericht 2002 wird festgestellt, dass sich die Nitratbelastung z.B. im Raum Wien weiter verschlechtert, dass hier bereits 60,1% der Messwerte über dem gesetzlichen Grenzwert von 50 mg/l liegen. Niederösterreich ist mit 20,1% der Proben stark belastet, das Burgenland ebenso mit 21,4%.“

 

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage und die Entschließungsanträge 160/A(E), 161/A(E) und 137/A(E) erstmalig und den am 24. April 2003 vertagten Initiativantrag 40/A in seiner Sitzung am 02. Juli 2003 in Verhandlung genommen. Einvernehmlich wurde beschlossen, diese Tagungspunkte unter einem zu verhandeln.

Weiters wurde beschlossen, ein Expertenhearing unter Zuziehung von Sektionschef Dr. Johannes Abentung (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), Senatsrat Dipl.-Ing. Hans Sailer (Magistrat Wien, MA 31), Mag. Felix Weingraber (Oberösterreichische Landesregierung, Büro LR Dr. Achatz) und Mag. Stefan Moidl (WWF, Wien) abzuhalten.

An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatter die Abgeordneten Erwin Hornek, Ing. Hermann Schultes, Heidemarie Rest-Hinterseer, Mag. Ulrike Sima, Mag. Kurt Gaßner, Klaus Wittauer, Karlheinz Kopf, Georg Oberhaidinger, sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Erwin Pröll und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf,  Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen, einen Abänderungsantrag eingebracht.

Ein von den Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen, eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen, mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters wurde einstimmig beschlossen, dass die Entschließungsanträge 160/A(E), 161/A(E) und 137/A(E) sowie der Initiativantrag 40/A als miterledigt gelten.

Ferner beschloss der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit folgende drei Feststellungen:

1.

Der Einbau der Wasserrahmenrahmenrichtlinie der EU ( WRRL ) in das WRG wird in vielerlei Hinsicht ein Umdenken bei der Umsetzung des Wasserrechtsgesetzes in Österreich bringen. Die WRRL ist nämlich vor allem eine Planungsrichtlinie, die statt starren Vorgaben einen schrittweisen Annäherungsprozess zur Erreichung der Ziele vorgibt. Dieses Faktum birgt die Gefahr in sich, dass bei ungeprüfter Weiterführung bisheriger Lösungsansätze  und bei nicht genügender Beschäftigung mit den Auswirkungen von den damit verbundenen Festlegungen innerhalb des Annäherungsprozesses nur schwer korrigierbare Fehlentwicklungen zum Nachteil für Ökologie und Ökonomie eingeleitet werden können. Andererseits ergibt sich aus dem schrittweisen Näherungsprozess die große Chance, durch wohlüberlegte und kreative Maßnahmenkombinationen zu ökologisch und ökonomisch ausgewogenen Ansätzen zu kommen. Aus diesem Grund wird der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen und Mechanismen - neben der unzweifelhaft anspruchsvollen Aufgabe der administrativ technischen Umsetzung der RL -  im Sinne eines Zielcontrollings unter Einbindung der betroffenen Sektoren die Erreichung dieses ausgewogenen Zustandes auch im europäischen Gleichklang sicherzustellen. Dafür sind die von der EU vorgegebenen Rahmenbedingungen und Fristen zu nützen. Beim gesamten Prozeß der Umsetzung der WRRL ist in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Sektoren insgesamt und auch schon bei der Grundlagenerstellung vorzugehen.

Die unbestrittene Erreichung der Umweltziele wird in Hinkunft auch und vor allem von einer ökonomischen Bewertung der verschiedenen möglichen Maßnahmen innerhalb des jeweiligen Planungsraumes begleitet sein. D. h. es wird das effizienteste Mittel zur Erreichung der Ziele zur Anwendung kommen. Das bedeutet aber auch, dass es unter anderem Fälle im kommunalen Abwasserbereich geben wird, bei denen der tatsächliche Zustand der Gewässer weniger strenge Anforderungen an Emissionsbegrenzungen für Anlagen ermöglicht bzw. Nachbesserungen nicht erforderlich macht.

Im Lichte dieser Möglichkeit und im Wissen um die schwierigen Finanzierungsverhältnisse im Abwasserbereich bei den kleineren Gemeinden  im Ländlichen Raum wird es notwendig sein, schon jetzt sicherzustellen, dass es zu keinen überschießenden Investitionen im Ländlichen Raum kommt und schon heute den dortigen Gemeinden Möglichkeiten und die Perspektive der leichter zu finanzierenden Abwasserentsorgung in größeren Planungsräumen entsprechend vermittelt werden. Weiters wird der genannte Bundesminister aufgefordert in enger Zusammenarbeit mit den Bundesländern im Förderbereich der Siedlungswasserwirtschaft  Änderungen herbeizuführen, die eine entsprechende diesbezügliche Entlastung der Gemeinden im Ländlichen Raum mit sich bringen werden.

Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang auf die derzeit schon geltenden Ausnahmebestimmungen des WRG verwiesen, die eine sinnvolle und ökonomisch effiziente Vorgangsweise unter unbedingter besonderer Berücksichtigung der Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinden bei der weiteren Vervollständigung der Abwasserentsorgung zum Wohle des Ländlichen Raumes, der dortigen Gemeinden und natürlich deren Bewohnern ermöglichen sollten. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die RL des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser ( 91 / 271 / EWG ) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 mit folgendem Wortlaut verwiesen:

„Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.“ Der oben genannte Bundesminister wird aufgefordert gerade im Ländlichen Raum diesen Aspekt auch unter Einbeziehung von alternativen Reinigungsverfahren wie etwa Pflanzenkläranlagen oder andere praktikable modulare Klein- und Kleinstkläranlagen beim Ausbau der Abwasserentsorgung  besonders zu unterstützen. Auch ist die Steigerung des Ausbaugrades im Abwasserbereich im Lichte dieser Bestimmung einer Überprüfung zu unterziehen.

Abschließend ist bei der Umsetzung der WRRL besonderes Augenmerk, auf die allenfalls notwendige Anpassung von bestehenden Anlagen, insbesondere der E - Wirtschaft zu legen. Bedingt durch die noch nicht ausformulierten ökologischen Zielsetzungen - deren Grundlagen erst zu erarbeiten sein werden -  könnten derartige Eingriffe wahrscheinlich werden. In diesem Fall sind rechtzeitig gemeinsam mit den betroffenen Sektoren kreative Lösungsansätze zu entwickeln, die soweit als möglich eine wirtschaftlich ausgeglichene Umsetzung der Maßnahmen erlauben. Dies umso mehr, als die Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energie aus Gründen der Kyoto - Ziele von besonderem Interesse ist.

Ausgehend von einer gemeinsamen Maßnahmenkatalogentwicklung ist auch bei der Erstellung der kosteneffizientesten Maßnahmenkombination und damit des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans auf eine enge Einbindung der Sektoren und der zuständigen Bundesministerien insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu achten.

2.

Die Kosten, die den einzelnen Gebietskörperschaften künftig entstehen werden, sind aufgrund des langfristigen und komplexen Planungsprozesses, den die Wasserrahmenrichtlinie vorgibt, derzeit nur sehr schwer abzusehen.

Damit der Erfolg der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie  dennoch gewährleistet werden kann, ist eine präzise Begleitung der einzelnen Umsetzungsschritte in bezug auf die bei den einzelnen Gebietskörperschaften (Bund und Länder) anfallenden Kosten, vor allem im Hinblick auf eine vorausschauende Budgetplanung, unerlässlich.

Zur Sicherstellung einer derartigen Vorgangsweise, insbesondere zur Klärung der jeweiligen Kostentragung und damit zur Vermeidung von Verzögerungen und in der Folge von Vertragsverletzungsverfahren, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgefordert unter Beiziehung von Ländervertretern eine Arbeitsgruppe zur Erfüllung der obengenannten Aufgaben einzurichten. Dieser Arbeitsgruppe ist auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit beizuziehen.

3.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ersucht gemeinsam mit den Ländern, die Hochwasserschutzbestimmungen, insbesondere § 38, im Hinblick auf die im Kompetenzbereich „Wasser“ bestehenden Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen.

 

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 07 02

Klaus Wittauer Dr. Eva Glawischnig

       Berichterstatter                     Obfrau