Abweichende persönliche Stellungnahme

gemäß § 42 Abs.5 GOG

der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Heidemarie Rest-Hinterseer

zum Bericht des Umweltausschusses über ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert werden sowie das Hydrografiegesetz aufgehoben wird

Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird durch eine umfassende Novellierung des Wasserrechtsgesetzes (WRG) umgesetzt. Das ist grundsätzlich zu begrüßen. Es werden damit die Grundlagen für eine genaue Bestandsaufnahme über den Zustand der Gewässer, über das Ausmaß der Belastungen und für den Erhalt und die Verbesserung des Gewässerzustands im Rahmen einer Flusseinzugsgebietsbetrachtung geschaffen.  Freilich ermöglicht die WRRL schon selbst viele Ausnahmen von den gesteckten Zielen. Diese Ausnahmeregelungen wurden 1:1 in das österreichische Recht übernommen.

Einigen Anregungen der grünen Stellungnahme zum Ministerialentwurf wurde durch die Regierungsvorlage Rechnung getragen, wie zB:

      Orientierung am hohen Schutzniveau der Umwelt bei Stand der Technik-Klausel,

      Absicherung des sehr guten Zustands der Gewässer, wo dieser vorhanden ist, als erhaltenswert (keine Nivellierung aller Gewässer auf den guten Zustand),

       Regionalprogramme sind verpflichtend zu erlassen.

Positiv hervorzuheben sind die Bestimmungen in § 134a und § 136 Abs. 2, wonach gewährleistet wird, dass die Kontrollinstrumente des Wasserrechtsgesetzes auch in jenen Fällen zur Anwendung kommen, wo das wasserbeeinträchtigende Vorhaben von einer anderen Behörde als der Wasserrechtsbehörde genehmigt wird. Damit werden zumindest die negativen Effekte der Wasserrechtsvollzugszerplitterung der vergangenen Jahre geschmälert.

Das Gros der Einwände bleibt leider bestehen, insbesondere

      dass die positiven Elemente der WRRL zu wenig deutlich und verbindlich verankert wurden (Verbesserungsauftrag pro naturnahe Flüsse, keine Wasserentnahme über der Neubildungsrate als Genehmigungskriterium).

      Beim Grundwasserschutz wurde zu wenig deutlich gemacht, dass für die Sanierung nach wie vor das Ziel eines sehr guten Zustands (flächendeckende Trinkwasserqualität) maßgeblich ist. Es ist zu befürchten – gerade in Hinblick darauf, dass bei den  Maßnahmenprogrammen nicht auch auf § 30 (allgemeine Zielbestimmung) Bezug genommen wird – dass bei der Grundwassersanierung rechtlich bloß ein guter Zustand anzustreben ist.

      Ein ökologischer Hochwasserschutz wird nicht gewährleistet (zB leichtere Anpassung von Regulierungen an einen naturnahen Hochwasserschutz, Abstellen auf 100-jährliche Hochwässer in § 38).

      Dem Leitbild „lebendige Flüsse“ wird zu wenig Rechnung getragen (zB sind die Abweichungen von den Zielen der WRRL nach § 104a ohne Mitwirkung der Umwelt-NGO möglich).

      Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung wurde nicht exakt umgesetzt. Die Grünen halten im übrigen ein Einheitliches Bundes-SUP-Gesetz für wünschenswert, dass für alle Sektoren (also auch Verkehr, Energie, Telekommunikation und Abfall) Vorgaben macht.

      Die Bürgerbeteiligung im Sinne der WRRL sollte auch durch öffentliche Erörterungen gewährleistet werden und auch bei den regionalen Maßnahmenprogrammen jedenfalls zwingend sein. Dies ist nicht vorgesehen.

      Bei den Planungsakten wird zu wenig zwischen verbindlichen und bloß feststellenden Inhalten unterschieden und die Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bund und Land ist unklar, worunter die Umsetzungseffizienz leiden wird.

Im übrigen wird auf die detaillierten Vorschläge der Grünen in den miterledigten Entschließungs- und Gesetzesanträgen verwiesen.

Der Regierungsvorlage konnte aus den genannten Gründen keine Zustimmung erteilt werden.