Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert werden sowie das Hydrografiegesetz aufgehoben wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs.3 wird die Bezeichnung „§ 40 Abs. 2“ durch die Bezeichnung „§ 40 Abs. 3“ ersetzt.

2. § 12a Abs. 1 lautet:

„Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzen und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhang H zu berücksichtigen.“

3. § 12a Abs. 2 entfällt, die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“; in Abs. 3 wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch „Abs. 2“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers“ durch die Wortfolge „des ökologischen Zustandes des Gewässers“ ersetzt.

5. § 21a Abs. 1 wird geändert und lautet:

„(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.“

6. In § 21a Abs. 2 und 3 wird das Wort „Wasserrechtsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

7. In § 21a entfällt Abs. 3 lit. d, nach lit. c wird ein Punkt gesetzt.

8. Die Überschrift des dritten Abschnittes wird geändert und lautet wie folgt:

„Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer“

9. § 30 samt Überschrift werden geändert und lauten wie folgt:

„Ziele

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

           1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

           2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

           3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

           4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

           5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

(2) Abs. 1 soll beitragen

           1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;

           2. zu einer ausreichenden Versorgung (§13) mit Oberflächen– und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

           3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

           4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.

     (3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

           2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.

           3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen“

10. Nach § 30 werden folgende §§ 30a bis g samt Überschriften angefügt:

„Umweltziele für Oberflächengewässer

§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter  und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert - und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a - bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

           1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhanges D sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;

           2. den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhanges E festzulegen.

           3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.

Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.

     (3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.

           2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.

           3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.

           4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang D basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1).

           5. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang D basierenden Verordnung entspricht.

           6. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhanges F Abschnitt I.

           7. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben.

           8. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhanges F Abschnitt II.

           9. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhanges F Abschnitt III.

Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

§ 30b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (§ 55b Abs. 2) einstufen,  wenn

           1. die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf

                a) die Umwelt im weiteren Sinn oder

               b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder

                c) die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung oder

               d) die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder

                e) andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und

           2. die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen

                a) technisch durchführbar sein und

               b) jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und

                c) keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

(2) Diese Einstufung und deren Gründe sind im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d) im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen. Für die Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (§55c) erfolgt eine endgültige Einstufung gemäß Abs. 1 nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse. Eine vorläufige  Benennung von potentiell als künstlich oder erheblich verändert einzustufenden Oberflächenwasserkörpern erfolgt im Rahmen und nach dem Verfahren der Ist-Bestandsanalyse (§ 55h Abs. 1).

     (3) 1. Ein künstlicher Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper.

           2. Ein erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper ist ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde und gemäß Abs. 2 entsprechend eingestuft wurde.

Umweltziele für Grundwasser

§ 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert - und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a - bis spätestens 22.12.2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gem. Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien

           1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß;

           2. für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;

           3. für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;

           4. für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer, zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen.

     (3) 1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter.

           2. Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist.

Ziele für Schutzgebiete

§ 30d. (1) In den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele, vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen - unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a -  bis 22.12.2015 zu erreichen:

           1. In Gebieten mit Wasserentnahmen gemäß § 59b Abs. 1 Z 1 sowie

           2. in nährstoffsensiblen Gebieten, soferne solche gemäß § 55l in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl.Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S.40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31 Dezember 1991, S.1 ausgewiesen wurden;

           3. in Gebieten, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutsamer aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

           4. in Gebieten, die gemäß § 2 Abs. 7 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976 idF BGBl. I Nr. 98/2001, als Badegewässer ausgewiesen wurden sowie

           5. in Gebieten, die aufgrund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L. 206 vom 22. Juli 1992, S.7 und der Richtlinie (EWG) 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S.1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist.

(2) Sofern auf einen bestimmten Oberflächenwasserkörper oder Grundwasserkörper mehr als eines der gemäß den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele anzuwenden ist, bleibt das weitreichendere Umweltziel unberührt und gilt weiterhin.

Stufenweise Zielerreichung

§ 30e. (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c), das ist bis zum 22.12.2021 bzw. bis zum 22.12.2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d iVm. § 55h Abs. 1) verlängert werden, wenn

           1. der Zustand des beeinträchtigten  Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und

           2. eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens

                a) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder

               b) die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder

                c) die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen.

(2) Hat eine Prüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22.12.2027 aufgrund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (§§ 59, 59a) oder aufgrund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß §§ 30a, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.

(3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c)und sind im einzelnen darzulegen und zu erläutern. Bis zu einer endgültigen Festlegung der stufenweisen Zielerreichung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan sind die jeweils vorliegenden Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 in den Verwaltungsverfahren im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen heranzuziehen.

(4) Darüber hinaus hat der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten:

           1. in den Fällen des Abs. 1 (Fristverlängerung)

                a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,

               b) die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5);

           2. in den Fällen des Abs. 2 (Ausnahme vom Umweltziel)

                a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, den bestmöglichen ökologischen und chemischen Zustand zu gewährleisten,

               b) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst möglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten.

Die aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans haben eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu enthalten.

(5) Die Vorgehensweise nach Abs. 1 bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen  Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

Ereignisse unter außergewöhnlichen Umständen

§ 30f. (1) Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern verstößt nicht gegen die in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele, wenn sie

           a) durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren bedingt ist oder

          b) durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden ist

und wenn sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

           1. Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands zu verhindern und um die Verwirklichung der Umweltziele in von diesen Umständen nicht betroffenen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern nicht zu gefährden.

           2. Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.

           3. Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind im Maßnahmenprogramm (§ 55c Abs. 2 Z 5) aufgeführt und dürfen, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind, nicht die Wiederherstellung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers gefährden.

(2) Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, sind jährlich von den zuständigen Stellen zu überprüfen. Es sind vorbehaltlich einer Abwägung der in § 30e Abs. 1 Z 2 angeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen zu ergreifen, um jenen Zustand, den der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, sobald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich, wiederherzustellen.

(3) In die nächste aktualisierte Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans ist eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend Abs. 1 lit. a und b getroffen wurden beziehungsweise noch zu treffen sind, aufzunehmen.

Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen

§ 30g. (1) Entsprechend dem kombinierten Ansatz sind

           1. Emissionen aus Punktquellen, insbesondere aus Abwasserreinigungsanlagen, in Gewässer auf der Grundlage des Standes der Technik (§ 12a) zu begrenzen,

           2. diffuse Auswirkungen so zu begrenzen, dass sie gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen.

Das Erfordernis einer Fortschreibung des Standes der Technik oder der besten verfügbaren Umweltpraxis ist jedenfalls dann gegeben, wenn es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften oder die Bestandsaufnahme (§ 55d) erfordern.

(2) Sofern aufgrund von gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen strengere Begrenzungen erforderlich sind, als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, so sind für diese Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper im Maßnahmenprogramm beziehungsweise in Umsetzung der Maßnahmenprogramme dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festzulegen.

(3) Sofern aufgrund von gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen weniger strenge Begrenzungen zulässig sind, als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, dürfen - soweit nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen - weniger strenge Begrenzungen festgelegt werden. Für Abwassereinleitungen (Abs. 1 Z 1) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der §§ 33b Abs. 10 bzw.  33c Abs. 8.“

11. In § 32 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „§ 30 Abs. 2“ durch den Klammerausdruck „§ 30 Abs. 3“ ersetzt.

12. In § 32a Abs. 1 wird der erste Satz geändert und lautet nunmehr wie folgt:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zum Schutz der Gewässer (§ 30), insbesondere zur Erreichung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele mit Verordnung sowohl die Einbringung bestimmter Stoffe in Oberflächenwasserkörper oder Kanalisationen als auch die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung in Grundwasserkörper im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen verbieten.“

13. § 32a Abs. 1 lit. b wird geändert und lautet wie folgt:

              „b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, dass jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist, insbesondere die Einbringung geringfügiger Mengen von Stoffen für wissenschaftliche Zwecke zum Studium, zum Schutz oder zur Sanierung der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper. Diese Mengen müssen auf das zu diesen Zwecken unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Derartige Einbringungen dürfen das Erreichen der für den betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele nicht gefährden.“

14. § 33 Abs. 2 entfällt.

15. § 33a samt Überschrift entfällt ersatzlos.

16. Die Überschrift zu § 33b wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

„Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe“

17. An § 33b Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

  „(11) 1. Schädliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene Schadstoffe (§ 30a Abs. 3 Z 6).

           2. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene gefährliche Stoffe (§ 30a Abs. 3 Z 7).

           3. Grenzwerte sind verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen, die Wasserqualität beschreibenden Parametern.

           4. Mittelwerte sind das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten.

           5. Konzentrationen sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser.

           6. Spezifische Frachten sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozess eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes.

           7. Frachten sind die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.“

18. § 33c Abs. 1 entfällt, die Absätze 2 bis 8 erhalten die Bezeichnung 1 bis 7.

19. In § 33c Abs. 1 wird nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge „gemäß § 55g Abs. 1 Z 2“ eingefügt.

20. § 33c Abs. 7 (in der geltenden Fassung) wird geändert und lautet:

„(7) Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die nach Abs. 1 bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn

           1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang I gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung unterliegen oder

           2. es sich um Anlagen handelt, die der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002 unterliegen oder

           3. Regionalprogramme gemäß § 55g in Umsetzung von Maßnahmenprogrammen dies vorsehen.“

21. § 33d Abs. 1 und 4 entfallen; die verbleibenden Absätze erhalten die Bezeichnungen 1 und 2 und lauten:

„(1) Weist ein Oberflächenwasserkörper einen schlechteren als in einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 festgelegten Zielzustand auf, so ist die Erreichung dieses Zielzustandes bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs. 2) zu erstellen.

(2) Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 angegebene Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.“

22. § 33e entfällt.

23. In § 33f Abs. 1 entfallen die Ziffern 1. und 2. sowie die Ziffernbezeichnung“3.

24. In § 33f Abs. 2 werden jeweils die Bezeichnung „Abs. 1“ durch die Bezeichnung „§ 30 c Abs. 2 Z 1 und 2“ sowie die Worte „Grundwassergebiete“ und „Grundwasserteilgebiete“ durch die Worte „Grundwasserkörper“ und „Teile von Grundwasserkörpern“ ersetzt.

25. In § 33f Abs. 4 entfällt die Bezeichnung „Z 3“.

26. Nach § 33f Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Verordnungen gemäß § 33f Abs. 1 Z 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 156/2002 gelten als Verordnungen gemäß § 30c Abs. 2 Z 1 und 2.“

26a. § 33g Abs. 1 erster Satz lautet:

„Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten wird und

           1. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet wird oder

           2. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW60 bis nicht größer als 50 EW60 belastet wird und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.“

26b. § 33g Abs. 2 erster und zweiter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt und lauten:

„Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gem. Abs. 1

           1. in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist oder

           2. außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten

bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wenn aufgrund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d) die Verwirklichung der Umweltziele gem. § 30a, c und d nicht gefährdet wird.“

26c. In § 33g Abs.3 wird der Klammerausdruck „§ 32 Abs.4“ durch „ § 32b“ ersetzt.“

27. Die Überschrift zu § 34 wird geändert und lautet wie folgt:

„Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)“

28. In § 40 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3:

„(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Tunnelanlagen oder Stollenbauten  in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.“

29. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.“

30. In § 52 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Behörde hat vor Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21a den zur Wasserbenutzung Berechtigten auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Abs. 1 hinzuweisen.“

31. § 53 Abs. 1 entfällt, die verbleibenden Absätze erhalten die Bezeichnungen (1) bis (3).

32. § 53 Abs. 1 erster Satz wird geändert und lautet:

„Wer an der Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen.“

33. In § 53 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ordnung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ eingefügt.

34. In § 53 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mit Verordnung“ und wird nach dem Wort „Grundzüge“ die Wortfolge „im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan“ eingefügt.

35. § 54 entfällt.

36. Vor § 55 wird  folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt;:

„SECHSTER ABSCHNITT

Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung insbesondere zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer

37. § 55 Abs. 1 lit. e wird geändert und lautet:

              „e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35, 37), für Verordnungen gemäß § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme gemäß § 33d, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß § 33f, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß § 54 sowie für Regionalprogramme gemäß § 55g Abs. 1 Z 1,“

38. In § 55 Abs. 2 entfällt in lit. b das Wort „und“, in lit. c wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:

              „d) aufgrund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende wasserwirtschaftliche Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen entsprechende Ordnung der nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile (Planungsräume) aufzustellen und der Entwicklung anzupassen.“

39. In § 55 Abs. 4 wird das Wort „Bergrecht“ durch das Wort „Mineralrohstoffgesetz“ ersetzt und wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 1 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben.“

40. § 55a entfällt.

41. § 55b erhält die Bezeichnung § 55l.

42. §55a bis k samt Überschriften lauten:

„Planungsgrundsätze

§ 55a. (1) Die wasserwirtschaftliche Ordnung von Planungsräumen hat sich in die wasserwirtschaftliche Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit einzufügen. In der Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit sind jedoch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Planungsräume zu berücksichtigen. Sofern Planungsräume Teile einer internationalen Flussgebietseinheit bilden, ist eine Abstimmung über das gesamte Gebiet anzustreben, wobei diese Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Planungsräumen auf geeignete Weise erfolgen soll.

(2) Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften, anderer Staaten und anderer Planungsträger sind soweit möglich aufeinander abzustimmen.

(3) Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben auf dem nationalen Hoheitsgebiet einer internationalen Flussgebietseinheit, für deren Verwirklichung Grund und Boden in einem größeren Umfang benötigt werden, oder durch die – ohne Beanspruchung von Grund und Boden ‑ die räumliche Struktur sowie die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse maßgeblich beeinflusst werden.

Flusseinzugsgebiete

§ 55b. (1) Die österreichischen Gewässer sind nach Flusseinzugsgebieten zu bewirtschaften, wobei

           1. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Donau ins Schwarze Meer abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Donau gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Donau;

           2. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über den Rhein in die Nordsee abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet des Rhein gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Rhein;

           3. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Elbe in die Nordsee abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Elbe gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Elbe.

(2) Zu Bearbeitungs- und Koordinationszwecken werden Flusseinzugsgebiete in Planungsräume untergliedert. Der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnete Planungsräume können gemeinsam mit den nächstgelegenen Planungsräumen der Flussgebietseinheit Donau bearbeitet, koordiniert und dargestellt werden.

(3) Die nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie die zugeordneten Planungsräume werden in einer Karte (Anhang G) dargestellt.

(4)  Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. ein Einzugsgebiet ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen, der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;

           2. eine Flussgebietseinheit ein als Hauptteil für die Bewirtschaftung festgelegtes Landgebiet oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grund- und Küstengewässern besteht;

           3. eine internationale Flussgebietseinheit gegeben, wenn ein Einzugsgebiet auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat liegt.

 

Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)

§ 55c. (1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (§ 55b Abs. 1) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – entsprechend dem Verfahren nach § 55h ‑ mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan  zu erlassen. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener Länder, die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang C enthaltenen Vorgaben zu umfassen, insbesondere

           1. eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand (Bestandsaufnahme § 55d);

           2. eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse (§§ 59e, f);

           3. die zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (§ 55f Abs. 1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des § 55e;

           4. die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß § 55g, Einbringungsbeschränkungen und –verbote gemäß § 32a.);

           5. die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß §§ 30a, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die entsprechende Koordination eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gegenüber dem Ausland. Dies hat grundsätzlich im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen zu erfolgen.

(4)  Die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne hat in folgenden Teilschritten zu erfolgen:

           1. Erstellung eines Zeitplanes und eines Arbeitsprogrammes für die Aufstellung des Planes, einschließlich der zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, spätestens bis zum 22.12.2004;

           2. vorläufiger Überblick über die für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume) festgestellten wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens bis zum 22.12.2006;

           3. Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume), spätestens bis zum 22.12.2008;

           4. Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis zum 22.12.2009.

(5)  Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22.12.2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Abs. 2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß.

Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse)

§ 55d. (1) Als Grundlage für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 2) und der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben für die regionale und lokale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 1) die jeweils hiefür bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten, einschließlich der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a) und bisherigen Entwicklung zu erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die Bestandsaufnahmen haben die in Anhang C Z 1 bis 6 genannten Informationen zu umfassen und sind insbesondere nach Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach § 55h Abs.1.

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung bzw. die Weiterentwicklung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) und für die Vorbereitung der Maßnahmenprogramme (§ 55f).

(3) Die Erfassung aller für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen erfolgt beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria (§ 59), in dem alle für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind.

Maßnahmen

§ 55e. (1) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele hat das Maßnahmenprogramm zumindest Vorgaben (grundlegende Maßnahmen) zu enthalten,

           1. die unter Bedachtnahme auf das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt- und Ressourcenkosten und unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen

                a) adäquate Anreize für Wassernutzer für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der Ressource Wasser bieten,

               b) adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zur Kostendeckung der Wasserdienstleistung leisten.

Dabei kann auf soziale, umweltspezifische und ökonomische Effekte der Kostendeckung ebenso wie auf geografische und klimatische Gegebenheiten von betroffenen Gebieten Bedacht genommen werden.

           2. zur Erreichung der Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden oder künftig genutzt werden sollen, insbesondere Vorgaben zum Schutz der Wasserqualität, um den bei der Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.

           3. betreffend Begrenzungen der Entnahme von Oberflächenwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächenwasser, sofern sie signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand haben.

           4. betreffend Begrenzungen von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern. Das verwendete Wasser kann aus Oberflächengewässern oder Grundwasser stammen, sofern deren Nutzung nicht die Verwirklichung der Umweltziele gemäß §§ 30a, c und d gefährdet, die für die betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder den angereicherten oder vergrößerten Grundwasserkörper festgesetzt wurden.

           5. bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis einer Emissionsbegrenzung für die betreffenden Schadstoffe einschließlich Begrenzungen nach dem kombinierten Ansatz (§ 30g) sowie, soweit gemeinschaftsrechtlich vorgegeben, Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre Stoffe, die schrittweise Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe oder ein Verbot der Einleitung von Schadstoffen in das Wasser.

           6. für diffuse Quellen, die Verschmutzungen verursachen können, Vorgaben (Maßnahmen) zur Verhinderung oder Begrenzung der Belastung durch Schadstoffe.

           7. die sicherstellen, dass die hydromorphologischen Bedingungen der Oberflächenwasserkörper so beschaffen sind, dass der erforderliche ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential bei Oberflächenwasserkörpern, die als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, erreicht werden kann.

           8. über das Verbot einer direkten Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser.

           9. zur Verringerung des Risikos für die Gewässer samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche (aquatische Ökosysteme)

                a) um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern, insbesondere Maßnahmen in Umsetzung der RL 96/82/EG,

               b) um den Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen und/oder diese zu mindern, insbesondere mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung derartiger Vorkommnisse oder zur Frühwarnung,

                c) um im Falle von Unfällen, die nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, die Folgen zu vermindern.

         10. Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften, die die Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40 und die Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1 erfordern, einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach dem kombinierten Ansatz (§ 30g) sowie der Verweis auf wasserbezogene Maßnahmen nach bezughabenden Rechtsvorschriften (insbesondere Naturschutzgesetzen, Bäderhygienegesetz, Gewerbeordnung 1994, Mineralrohstoffgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, UVP-Gesetz 2000, Bodenschutzgesetze, Bauordnungen bzw. Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsgesetze, Pflanzenschutzmittel- und Chemikaliengesetz), die in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben erlassen wurden.

(2) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele können im Maßnahmenprogramm zusätzlich jene ergänzenden Vorgaben (Maßnahmen) oder verstärkten Aktionen gemäß § 55f Abs. 8 vorgesehen werden, die zur Unterstützung, Absicherung oder Vorsorge für die Zielerreichung für erforderlich gehalten werden. Ergänzende Vorgaben (Maßnahmen) wie Emissionsbegrenzungen, Verhaltenskodizes für die Beste verfügbare Umweltpraxis, die Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, Entnahmebegrenzungen, Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Produktion und Fortbildungsmaßnahmen ua. können durch rechtlich-administrative Instrumente (insbesondere Verordnungen, Bewilligungen), ökonomische Instrumente, ausgehandelte Umweltvereinbarungen umgesetzt werden.

(3) Zur Unterstützung der konkreten Maßnahmenprogrammerstellung (§ 30f Abs. 1) kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kataloge für die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmenbereiche näher ausformen und zur Verfügung stellen. Diese können die Beste verfügbare Umweltpraxis, den Stand der Technik zur Begrenzung bzw. zur Minderung solcher Auswirkungen einschließen. Hinsichtlich der Angelegenheiten im Bereich der gewerblichen Betriebe und der   E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(4) Die von den Vorgaben

           1. gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Bewilligung oder Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insbesondere der §§ 9, 10, 32 Abs. 4, wobei die Begrenzungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind;

           2. gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 7 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insbesondere der §§ 9, 10, 32 Abs. 4. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Maßnahmenprogramme

§ 55f. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat  zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des § 55e mit Verordnung ‑ entsprechend dem Verfahren nach § 55h ‑ Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben auf Grundlage der Kataloge gemäß § 55e Abs. 3, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen.

(2) Maßnahmenprogramme haben die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Vorgaben-(Maßnahmen)kombinationen gemäß § 55e auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten zu enthalten, indem sie

           1. jedenfalls die in § 55e Abs. 1 angeführten „grundlegenden“ Maßnahmen sowie

           2. gegebenenfalls „ergänzende“ Maßnahmen (§ 55e Abs. 2) umfassen.

(3) Vorgaben (Maßnahmen) sind räumlich auf das gesamte Bundesgebiet, auf einzelne oder mehrere Planungsräume sowie Teile derselben zu beziehen. Bei der Auswahl der Maßnahmen ist anzugeben, ob es sich um eine grundlegende oder ergänzende Maßnahme handelt.

(4) Maßnahmen können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder sie sind auf Grundlage eines Gesetzes von der jeweils zuständigen Behörde mittels Bescheid oder Verordnung anzuordnen.

Sie haben

           1. sich unmittelbar auf dieses Bundesgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserbautenförderungsgesetz und deren Verordnungen zu stützen;

           2. sich auf andere Gesetze, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitvollzogen werden, zu stützen (insbesondere GewO 1994, MinROG, AWG 2002, UVP-G 2000) oder

           3. auf Maßnahmen zu verweisen, die nach anderen bezughabenden Rechtsvorschriften gesetzt wurden, insbesondere solche, die Gemeinschaftsrecht umsetzen (insbesondere ChemikalienG, PflanzenschutzmittelG 1997, Naturschutzgesetze).

(5) Grundlegende und ergänzende Maßnahmen sind durch die jeweils zuständigen Behörden spätestens bis 22.12.2012 umzusetzen.

(6) Die Durchführung von Maßnahmenprogrammen darf weder direkt noch indirekt zu einer erhöhten Verschmutzung der Oberflächengewässer einschließlich der Meeresgewässer (§ 30 Abs. 2 Z 4) führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde.

(7) Maßnahmenprogramme sind spätestens 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Wenn sich aufgrund der Evaluierung der Maßnahmenprogramme die ergänzenden Maßnahmen auch weiterhin als erforderlich erweisen, sind sie im entsprechenden Ausmaß für den nächsten Planungszyklus als grundsätzliche Maßnahmen verbindlich zu setzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.

(8) Geht aus den Überwachungsdaten (§§ 59e, f)  hervor, dass die in den §§ 30a, c und d festgelegten Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 59g lit. b) und hat die jeweils zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere sind

           1. die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung vorliegt (§ 138) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (§ 21a);

           2. die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen spätestens im nächsten Maßnahmenprogramm festzulegen.

Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, kann die Behörde unter Darlegung der Gründe dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden, dass vorbehaltlich des § 30f Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten die dargelegten Gründe zu prüfen, erforderlichenfalls Ergänzungen zu veranlassen sowie die Daten im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) vorzuhalten, um sie erforderlichenfalls in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) aufzunehmen.

Umsetzung der Maßnahmenprogramme

§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern

           1. - unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:

                a) Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,

               b) Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,

                c) Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,

               d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

                e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;

           2. den für rechtmäßig bestehende Anlagen aufgrund von Verordnungen gemäß § 33b festgelegten Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;

           3. Programme gemäß § 33d Abs. 1und 2 zu erlassen;

           4. Programme gemäß § 33f Abs. 4 bis 6 zu erlassen;

           5. Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3, sowie Anpassungsfristen festzulegen.

(2) Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß § 55f Abs. 2 eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.

(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan in Widerspruch stehende wasserrechtliche sowie in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erlassene rechtskräftige Bescheide kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen wurde oder es unter Bedachtnahme auf die in einem Maßnahmen- oder Regionalprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne

§ 55h. (1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 55 Abs. 2 auf Basis der gemäß § 59 und § 59a vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55k Abs. 3 Z 2) dem Landeshauptmann einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen.

           2. der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 den ihm gemäß Z 1 übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.

Insbesondere hat der Landeshauptmann darzulegen

                a) bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den §§ 30 a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse),

               b) die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios,

                c) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen.

Diese Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) aufzunehmen und den Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme (§ 55f) zugänglich zu machen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich Art und Format der Daten und Modalitäten des Datenaustausches sowie Kriterien für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen.

(2) Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 unter Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse).

Dabei ist insbesondere festzulegen

                a) welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind (§ 30b),

               b) welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den §§ 30 a, c und d angeführten Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen,

                c) inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (§ 30e) in Anspruch genommen werden muss, einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen,

               d) eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (lit. a bis c) bis zum 22.12.2006,

                e) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen.

(3) Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (§ 55d) sind entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 bis spätestens 22.12.2008 Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen.

Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen

§ 55i. (1) Zum Zweck der aktiven Beteiligung aller interessierter Stellen, insbesondere bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die jeweiligen Flusseinzugsgebiete beziehungsweise Planungsräume sind die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen spätestens zu den in diesen Ziffern angeführten Terminen einerseits den bekannten berührten Stellen, das sind insbesondere die in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen, zur Stellungnahme zu übermitteln und andererseits im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hiervon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme aufzulegen beziehungsweise im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache der Auflage ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung, in amtlichen Publikationen sowie im Internet mit dem Hinweis auf die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für jedermann unter Angabe der jeweiligen Fristen zu veröffentlichen. Eingegangene Stellungnahmen werden im Internet veröffentlicht.

(2) Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung und hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Stellungnahmen, Ergebnisse von grenzüberschreitenden Konsultationen (Abs. 6) sowie die Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sind bei der Ausarbeitung und vor der Erlassung des Planes zu berücksichtigen.

(3) Auf Antrag ist auch Zugang zu jenen Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen zu gewähren, die als Grundlage für die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanentwurfes herangezogen wurden.

(4) Entsprechend Abs. 1 sind folgende Unterlagen zu veröffentlichen:

           1. Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22.12.2004 für den ersten Plan), auf den sich der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen;

           2. ein vorläufiger Überblick über die für die Flussgebietseinheit (Planungsraum) festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22.12.2006 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht;

           3. Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) für die Flussgebietseinheit beziehungsweise den Planungsraum, spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes (22.12.2008 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht.

(5) Den Entwürfen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) ist, soweit der Plan diese Informationen nicht ohnedies enthält, ein Umweltbericht sowie eine Darstellung der Durchführung grenzüberschreitender Konsultationen (Abs. 6) anzuschließen. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Planes auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Planes berücksichtigen, darzustellen und zu bewerten. Er hat unter Berücksichtigung des Detaillierungsgrades, der Stellung im Entscheidungsprozess und unter Heranziehung aller verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

           1. Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

           2. relevante Aspekte des IST-Zustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Planes;

           3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

           4. alle derzeit für den Plan relevanten Umweltprobleme, insbesondere ausgewiesene Schutzgebiete gemäß § 59b;

           5. internationale und nationale Umwelt(schutz)ziele, die für den Plan von Bedeutung sind sowie deren Berücksichtigung bei der Planausarbeitung;

           6. voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen, einschließlich Auswirkungen auf die in § 105 genannten Aspekte und deren Wechselbeziehung;

           7. geplante Maßnahmen, um gegebenenfalls mit der Planung verbundene erhebliche negative Umweltauswirkungen zu verhindern, zu minimieren oder soweit wie möglich auszugleichen;

           8. eine Kurzdarstellung der Alternativenprüfung, insbesondere der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen, eine Darstellung des Verfahrens sowie gegebenenfalls damit verbundener Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung;

           9. eine Beschreibung geplanter Überwachungsmaßnahmen für die Programme;

         10. eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Ziffern 1 bis 9 beschriebenen Informationen.

(6) Entsprechend § 55c Abs. 3 sind Entwürfe für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne (§ 55c), soweit sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben können, mit diesem Staat zu koordinieren (Abs. 4 Z 3). Hierfür ist eine Kopie des relevanten Planentwurfes einschließlich des entsprechenden Umweltberichtes vor seiner endgültigen Erlassung dem voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaat zu übermitteln. Eine Übermittlung hat auch auf Ersuchen eines voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaates zu erfolgen. Nach Erhalt der Unterlagen teilt der voraussichtlich erheblich betroffene Mitgliedstaat mit, ob er vor der endgültigen Erlassung des Planes (weitergehende) Konsultationen über die mit der Durchführung des Planes  verbundenen voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen und deren Hintanhaltung aufnehmen möchte.

(7) Derartige Konsultationen sind grundsätzlich im Wege bestehender Gewässerschutzkommissionen durchzuführen. Dabei sind Einzelheiten, insbesondere die Einbeziehung betroffener Behörden, eine angemessene Stellungnahmemöglichkeit der vom Plan voraussichtlich betroffenen Öffentlichkeit sowie angemessene Fristen für die Dauer des Konsultationsverfahrens zu vereinbaren. Werden im Rahmen der Planerstellung in einem Staat gemäß Abs. 6 letzter Satz von diesem Staat Unterlagen über Umweltauswirkungen in Österreich übermittelt, so sind diese nach den Bestimmungen über die Auflagefrist dieses Staates entsprechend Abs. 1 zur Stellungnahme aufzulegen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind dem Plan erstellenden Staat zu übermitteln

(8) Die Verpflichtungen der Absätze 6 und 7 gelten gegenüber allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie jenen Staaten, die eine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinien 2001/41/EG sowie 2000/60/EG eingegangen sind und diese erfüllt haben.

Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne

§ 55j. (1) Abgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen - insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr.L206/7 für erforderlich erachtet wird - die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Abs. 4) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des § 55i Abs. 5 auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß § 108 genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.

(2) Derartige Planentwürfe einschließlich des Umweltberichtes sind insbesondere den in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist entsprechend § 55i (ausgenommen Abs. 4 Z 1 und 2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der Berücksichtigung der gemäß § 55i Abs. 2 abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die Planauswahlgründe anzuschließen.

(4) Neue wasserwirtschaftliche Planungen gemäß § 55g sind bereits im Rahmen der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes dahingehend zu prüfen, ob sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

           1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;

           2. der kumulative Charakter der Auswirkungen;

           3. der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen;

           4. die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;

           5. der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen) sowie deren Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit;

           6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes aufgrund folgender Faktoren:

                a) besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

               b) Überschreitung der Umweltziele oder der Grenzwerte,

                c) intensive Bodennutzung;

           7. die Auswirkung auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist;

           8. Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung.

Eine Zusammenfassung der Schlussfolgerung der Kriterienprüfung, einschließlich der Gründe für die Entscheidung keine Umweltprüfung gemäß Abs. 1 durchzuführen, sind dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) anzuschließen.

(5) Bis zur Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes ist die Prüfung entsprechend den Anforderungen des Abs. 4 durch die Planungsbehörde sinngemäß durchzuführen und sind die Ergebnisse der Überprüfung in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Nationale, supra- und internationale Berichte

§ 55k. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse der Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte in geeigneter Form, insbesondere als Berichte oder im Internet  zu veröffentlichen (Hydrografisches Jahrbuch, Wassergüteerhebungsbericht).

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission zusammenfassende Berichte zu liefern über

           1. die administrativen und geografischen Gegebenheiten der Flussgebietseinheit (zuständige Behörden, Grenzen der Flussgebietseinheit, Planungsräume, Hauptgewässer,...) bis zum 22. Juni 2004 und im weiteren alle sechs Jahre;

           2. die gemäß § 55d iVm. § 55h Abs. 1 und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis zum 22. März 2005 beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum 22. März 2013 und im weiteren alle sechs Jahre;

           3. die Fertigstellung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) bis zum 22. März 2007 und im weiteren alle sechs Jahre;

           4. den Vollzug der RL 91/676/EWG bis zum 30. Juni 2004 und im weiteren alle vier Jahre sowie der RL 91/271/EWG bis zum 30. Juni 2005 und im weiteren alle zwei Jahre.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft  hat der Europäischen Kommission sowie allen anderen Staaten, soweit sie vom Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan betroffen sind, eine Ausfertigung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis 22. März 2010 sowie aller aktualisierten Fassungen spätestens drei Monate nach deren Veröffentlichung zu übermitteln oder zugänglich zu machen.“

43. § 59 samt Überschrift  wird geändert und lautet wie folgt:

„Wasserinformationssystem Austria (WISA)

§ 59. (1) Zur Erfassung der für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein nach Flusseinzugsgebieten, Planungsräumen und Sachgebieten gegliedertes Wasserinformationssystem Austria zu führen, in dem die für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind. Es dient als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet, insbesondere zur Erstellung der (internationalen) Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme sowie als Grundlage für die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten.

Im Wasserinformationssystem Austria sind der jeweils gültige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan und die ihm zugrunde liegenden Hintergrundinformationen verfügbar zu machen.

(2) Es hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende Angaben über die wasserwirtschaftlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse, über den Wasserhaushalt, die Beschaffenheit der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, über Wassernutzungen insbesondere Wasserentnahmen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Wasserkraftnutzung sowie über wasserbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, über Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer sowie über eine ökonomische Darstellung wesentlicher Wassernutzungen zu enthalten.

(3) Das Wasserinformationssystem Austria dient der Erstellung von Karten, Tabellen und Texten, insbesondere für folgende Zwecke:

           1. Überwachung des Gewässerzustandes einschließlich der Datenbestände;

           2. Darstellung der Merkmale der Flussgebietseinheit, der Planungsräume;

           3. Überblick über signifikante Belastungen (§ 59a);

           4. Analyse der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers auf Grundlage der bekannten signifikanten Belastungen einschließlich jener Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen;

           5. wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen;

           6. Erstellung eines Kataloges möglicher Maßnahmen und deren Kosten (§ 55e Abs. 3) als Grundlage für die Erstellung kosteneffizienter Maßnahmenprogramme.

Demgemäß ist das Wasserinformationssystem Austria entsprechend den Z 1 bis 6 zu strukturieren. Eine weitere Untergliederung hat entsprechend den Vorgaben des Anhanges II der RL 2000/60/EG zu erfolgen. Für die Zwecke des Abs. 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die  Einrichtung (Inhalte, Datenstruktur und Datenformate, Schnittstellendefinitionen, Datenverwendung) des Wasserinformationssystems Austria erlassen.

(4) Der Zugang zu Daten des Wasserinformationssystems Austria  steht jedermann nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) frei. Durch die Darstellung im Wasserinformationssystem Austria werden weder Pflichten noch Rechte begründet. Durch Verwendung von Daten aus dem Wasserinformationssystem Austria dürfen schutzwürdige Interessen Betroffener nicht verletzt werden.

(5) Die Führung des Wasserinformationssystems Austria obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er kann sich insbesondere bei der Einrichtung und beim Management des Wasserinformationssystems Austria eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(6) Für die Führung des Wasserinformationssystems Austria sind in erster Linie gesetzliche Regelwerke, Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß dem siebenten Abschnitt, das elektronische Register gemäß § 59a, Daten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen beim Landeshauptmann, insbesondere der wasserwirtschaftlichen Planung, Daten der Wasserstraßendirektion, des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und seiner Institute, der ARGES, des Umweltbundesamtes sowie des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer Weise zu verwerten.

(7) Die mit der Abwicklung der Förderung gemäß UFG betrauten Stellen, andere Stellen, bei denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, Unternehmungen von besonderer Bedeutung (Energieversorgungsunternehmen, Wasserversorgungsunternehmen, Industrien und dergleichen) haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ersuchen die für die Bestandsaufnahme erforderlichen  Daten zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Verpflichtung besteht jedenfalls  hinsichtlich jener Daten, die diese Stellen in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten bereitzuhalten haben.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner bis zum 22.12.2004 im Wasserinformationssystem Austria einen Datenverbund zum Austausch und zur gemeinsamen Nutzung von wasserwirtschaftlichen Daten, die nach diesem Bundesgesetz von Gebietskörperschaften oder Wassernutzern als Wasserberechtigte oder Anlageninhaber/betreiber kontinuierlich zu erfassen sind, unter bestmöglicher Nutzung bestehender Stellen einzurichten und zu betreiben. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im Wasserinformationssystem Austria vorliegenden Daten, welche für die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen.

(9) Die Daten sind Teil des Wasserinformationssystems Austria, insbesondere des elektronischen Registers (§ 59a), wobei sich Art, Ausmaß und Format der Daten nach den Vorgaben für diese bestimmt. Die in den Datenverbund eingebrachten Daten sind bei Änderungen kontinuierlich durch die Datenverantwortlichen nachzuführen.“

44. Nach § 59 werden folgende §§ 59a und 59b samt Überschriften eingefügt:

„Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen

§ 59a. (1) Soweit dies zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG, 91/271/EWG, 91/676/EWG und der Richtlinie 96/61/EG erforderlich ist, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria ein Register zu erstellen, in dem alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper und erforderlichenfalls deren Auswirkungen auf diese erfasst werden. Das Register ist ein räumlich nach Planungsräumen abrufbares Verzeichnis über die Art und das Ausmaß von signifikanten anthropogenen Belastungen, denen Gewässer unterliegen können. Das Register wird als elektronische Datenbank geführt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters oder einer geeigneten Stelle bedienen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang des Registers festzulegen bezüglich

           1. der für die Aufnahme in das Register relevanten Schwellenwerte und Kriterien;

           2. der geografischen Daten von Belastungen wie zB Koordinaten von Entnahme- oder Einleitungsstellen an Gewässern, Längen von Pflichtwasser- oder Belastungsstrecken, Standorte von Kraftwerken, Wehren und dergleichen;

           3. wasserwirtschaftlicher Daten wie zB entnommene Wassermengen, Verwendungszweck, verbleibende Pflichtwassermengen, eingeleitete (Ab)wassermengen, installierte Produktionskapazitäten, Arten und Mengen eingesetzter Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, Ausbaumengen von Kraftwerken, Art und Umfang der wasserbaulichen Maßnahmen und dergleichen;

           4. chemischer Daten wie zB Zusammensetzung des aus einem Gewässer entnommenen Wassers oder des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers an Hand der maßgeblichen Beschaffenheitsparameter gemäß dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid, tatsächliche Jahresfrachten maßgeblicher Abwasserinhaltsstoffe;

           5. der Daten aus der Überwachung der von Belastungen und Auswirkungen betroffenen Gewässer mittels physikalischer, chemischer und biologischer Parameter.

Hinsichtlich der Dateninhalte und des Datenumfanges für Daten aus dem Bereich der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(3) Soweit dies zur Erstellung des Registers der Belastungen und Auswirkungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf alle bei Behörden vorhandenen wasserbezogenen Daten (insbesondere Wasserbuchdaten) zurückzugreifen. Soweit erforderlich haben die Wasserberechtigten und Anlagenbetreiber  der Behörde auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse sowie über vorhandene Daten bezüglich Emissionen, Eingriffe in die Hydromorphologie und Immissionen gemäß Abs. 2 zu erteilen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die nicht aufgrund von Bescheiden oder von vorliegenden Angaben abgedeckt werden können, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Festlegungen über vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber bereitzustellende Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und allenfalls vorhandene Immissionsdaten zu treffen, insbesondere über

           1. Stoffe oder Parameter, für die Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und Immissionen bereitzustellen sind;

           2. Methodenvorschriften zur Ermittlung sowie über die Bewertung und Auswertung der Daten gemäß Z 1;

           3. Häufigkeiten der Datenerhebung gemäß Z 1;

           4. Wasserentnahmen

           5. Datenformate;

           6. Termine und Fristen betreffend die Durchführung der Datenerhebungen und ihre Auswertungen.

Die bereitzustellenden Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und Immissionen sind vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber in das Register auf elektronischem Weg oder in anderer geeigneter Weise einzuspeisen.

(5) Bevor eine Verpflichtung des Wasserberechtigten oder Anlageninhabers gemäß Abs. 4 besteht, seine Daten an das Register zu übermitteln, hat

           1. der Landeshauptmann die wasserwirtschaftlichen Stammdaten gemäß § 124 in das Register zu übertragen;

           2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Daten durch die in seinen Dienststellen verfügbaren Daten zu ergänzen.

Diese Daten sind dem Wasserberechtigten in einem Formblatt zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verfügungsrecht über alle im Register gespeicherten Daten. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im Register vorliegenden Daten, welche für die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen.

Verzeichnis der Schutzgebiete

§ 59b. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis spätestens 22.12.2004 im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria (§ 59), gegliedert nach Planungsräumen, ein Verzeichnis der Schutzgebiete zu erstellen, regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren (§ 59 Abs. 9).

Dieses Verzeichnis enthält

           1. Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m3 täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sowie gemäß §§ 34, 35 als Wasserschutzgebiete ausgewiesene Gebiete;

           2. Gebiete, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

           3. Gebiete, die aufgrund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 und der Richtlinie (EWG) Nr. 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes einen wichtigen Faktor für diesen Schutz darstellt.

           4. nährstoffsensible Gebiete, sofern sie gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S.40 als empfindliche Gebiete bzw. gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1 als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden;

           5. Gewässer, die im Rahmen des Bäderhygienegesetzes in Umsetzung der RL 76/160/EWG ausgewiesen wurden.“

45. Nach § 59b werden  folgende Abschnittsbezeichnung und folgende §§ 59c bis 59i eingefügt; die nachfolgenden Abschnitte erhalten die Bezeichnungen achter bis vierzehnter Abschnitt:

„SIEBENTER ABSCHNITT

Erhebung des Zustandes von Gewässern - Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)

Grundsätze der Überwachung und der Erhebung

§ 59c. (1) Zur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über

           1. den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer gewinnen lässt und die Oberflächenwasserkörper entsprechend Anhang D in fünf Klassen eingeteilt werden können;

           2. den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers gewinnen lässt.

(2) Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass

           1. sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und

           2. jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Abs. 1 abgedeckt werden können.

(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Abs. 2) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in §§ 59e Abs. 2 und 3 sowie 59f Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV):

           1. Art, Umfang und örtlichen Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen zu bestimmen;

           2. sofern es im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren erforderlich ist, in bestimmten örtlichen Bereichen (Planungsräumen) Beobachtungen und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen vorzuschreiben.

(4) Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie.

Überwachungsprogramme

§ 59d. (1) Für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, ist auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften (§ 59) und der Belastungsregister (§§ 59, 59a) ein Programm für die überblicksweise Überwachung (§ 59e) und für die operative Überwachung (§ 59f) zu erstellen. In den in § 59g genannten Fällen können Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellt werden.

(2) Überwachungsprogramme für Oberflächengewässer haben jene Parameter, die für die Beschreibung jeder relevanten Qualitätskomponente eines Oberflächenwasserkörpers oder einer Gruppe von Oberflächenwasserkörpern kennzeichnend sind, zu umfassen. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten ist das geeignete Klassifizierungsniveau zu ermitteln, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskomponenten erforderlich ist. Es sind Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit durchzuführen; diese sind in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) aufzunehmen.

(3) Überwachungsprogramme für Grundwasser haben jene Parameter zu umfassen, mit denen eine Beschreibung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern vorgenommen und das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festgestellt werden kann.

Überblicksweise Überwachung

§ 59e. (1) Ziel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend

           1. Ergänzung und Validierung des Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a);

           2. wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme;

           3. Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und

           4. Bewertung der langfristigen Veränderungen aufgrund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.

Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen und gesammelten Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Z 1) überprüft und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.

(2) Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

           a) Messstellen an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Oberflächengewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden Oberflächenwasserkörper ist darauf zu achten, dass die Überwachung durchgeführt wird,

                1. an Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum beziehungsweise die Flussgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das Einzugsgebiet jedenfalls größer als 2 500 km2 ist,

                2. an Stellen in bedeutenden  stehenden Gewässern, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum insbesondere größere Seen und Sammelbecken, kennzeichnend ist,

                3. an Stellen in bedeutenden  Oberflächenwasserkörpern, die sich über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinaus erstrecken sowie bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen,

                4. an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen werden;

          b) Messstellen an allen Grundwasserkörpern sowie Gruppen von Grundwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Grundwasserkörper in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der Messstellen und ihrer Anzahl ist insbesondere zu beachten, dass

                1. Grundwasser(teil)körper, für die entsprechend der Bestandsaufnahme (§ 55d) ein Risiko für die Verfehlung der Umweltziele besteht sowie

                2. Grundwasserkörper, die an die Grenzen eines anderen Mitgliedstaates anschließen,

erfasst werden;

           c) für die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter festzulegen. Das sind insbesondere

                1. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

                2. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

                3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

                4. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die eingeleitet werden, und

                5. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden.

Die Vorgangsweise kann für Oberflächenwasserkörper dann entfallen, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Oberflächenwasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (§§ 59, 59a) keine Änderungen der Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesen Fällen ist im Rahmen jedes dritten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.

          d) für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung Frequenzen zur Überwachung der biologischen, der hydromorphologischen und der physikalisch-chemischen Parameter.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:

           1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie die Auswertung der Ergebnisse;

           2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.

Operative Überwachung

§ 59f. (1) Ziel der operativen Überwachung ist

           1. den Zustand jener Oberflächenwassser- und Grundwasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, dass sie entsprechen den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse die für sie geltenden Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und

           2. alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper zu bewerten;

           3. Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen;

           4. kontinuierliche Dokumentation des Gewässerzustandes bedeutender Oberflächenwasserkörper;

           5. für Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festzustellen.

Das operative Überwachungsprogramm kann während der Geltungsdauer des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) geändert werden (zB Festlegung geringerer Überwachungsfrequenzen), wenn im Planungsprozess anhand von Ergebnissen und Informationen im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.

(2) Für die Durchführung der operativen Überwachung  hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

           a) an Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten,

                1. wenn aufgrund vorhandener und gesammelter Informationen, insbesondere Daten aus der Umweltüberwachung zur Überprüfung der Auswirkungen oder aufgrund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß §§ 30a und d geltenden Umweltziele nicht erfüllen;

                2. wenn in diese Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden.

Bei der Auswahl der Überwachungsstellen ist folgendermaßen vorzugehen:

                  - Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, ist für jeden Oberflächenwasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen auszuwählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegt ein Oberflächenwasserkörper einer Reihe von Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.

                  - Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Oberflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Oberflächenwasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustandes des Oberflächengewässers repräsentativ sind.

                  - Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Obeflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen zu wählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Oberflächenwasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Oberflächenwasserkörper kennzeichnend sein.

                  - Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aufgrund bilateraler Verpflichtungen zu beobachten sind, sind in die operative Überwachung aufzunehmen;

          b) an Grundwasserkörpern beziehungsweise Gruppen von Grundwasserkörpern  Messstellen einzurichten

                  - bei denen sowohl aufgrund der Beurteilung der Auswirkungen als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass die Umweltziele gemäß §§ 30c und d nicht erreicht werden,

                  - die eine Repräsentativität der an diesen Stellen gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern gewährleisten.

           c) jene Parameter (Qualitätskomponenten) auszuwählen, die für die Belastungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers bzw. Teilen von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern. kennzeichnend sind, insbesondere

                1. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die Belastungen der Oberflächenwasserkörper am empfindlichsten reagieren;

                2. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagieren;

                3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden.

          d) die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustandes der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden können. Die Frequenzen sind so zu wählen, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird, wobei auch der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung zu tragen ist.

Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:

           1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse;

           2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.

Überwachung zu Ermittlungszwecken

§ 59g. Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls ‑ als Aufgabe der Gewässeraufsicht ‑ durchzuführen,

           a) falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;

          b) falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;

           c) um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;

          d) zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;

           e) wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;

           f) wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu erreichen.

Umsetzung der Überwachungsprogramme

§ 59h. Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22.12.2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.

Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme

§ 59i. (1) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Landeshauptmann

           a) soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Beobachtungen und Messungen (§§ 59c, e und f) durchzuführen. Er hat die Daten so zu verarbeiten, dass sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes herangezogen werden können, und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln,

          b) ohne dass daraus jemandem ein Recht erwächst für die Verbreitung von hydrografischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schifffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig wird.

(2) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

           a) die Erhebung des Zustandes von Donau, March und Thaya (Grenzstrecke) sowie der sonstigen Grenzgewässer durchzuführen. Der Bundesminister bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen.

          b) die übermittelten Daten zusammenfassend zu bearbeiten und entsprechend § 55k zusammenfassende Berichte zu erstellen.

           c) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Gewässerzustandes durch Festlegungen über den Parameterumfang, Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden und Bedingungen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu erstellen.

d) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes durch Festlegungen über die Errichtung und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung, den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen zu erstellen.

(3) Personen, die gewässerkundliche Einrichtungen verwenden (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1), haben die von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann über Verlangen in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(4) Die Bundeswasserstraßendirektion hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zweck der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen  Beobachtungen und Messungen durchzuführen. Sie hat die Daten zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“

46. In § 72 Abs. 1 wird in lit. f das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit.  g eingefügt; die bestehende lit. g erhält die Bezeichnung „h)“:

              „g) zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen, sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie“

47. In § 72 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Proben“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung“ eingefügt.

48. In § 72 Abs. 1 wird zwischen dem ersten und zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die obengenannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden.“

49. In § 104 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Ein gemäß § 103 ordnungsgemäß eingebrachtes Projekt ist von der zuständigen Behörde“ durch die Wortfolge „Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a“, ersetzt.

50. Nach § 104 werden folgender § 104a samt Überschrift eingefügt:

„Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen

           1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

                a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

               b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

           2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

           1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

           2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

           3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Rechtskräftige Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zuzustellen. Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).“

51. In § 105 Abs. 1 wird in lit. m die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des ökologischen Zustandes“ ersetzt.

51a. Nach § 105 Abs. 1 lit. m wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n angefügt:

              „n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.“

52. § 124 wird geändert und lautet wie folgt:

§ 124. (1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht.

(2) Das Wasserbuch besteht aus:

           1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) verliehenen Rechte;

           2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Rechten;

           3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;

           4. der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder;

           5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92).

(3) In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen

           1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (§ 32b) auch die betroffene Kanalisation;

           2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung);

           3. der Name und die Anschrift des Berechtigten;

           4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (§ 22);

           5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine Angaben über das erteilte Recht;

           6. die Dauer der Bewilligung;

           7. die Übersicht über die Urkundensammlung.

Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Rechtes im öffentlichen Interesse, sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen zulässig.

(4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach §§ 21a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.

(5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen verliehener Rechte sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz (Abs. 3) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden.“

53. In § 126 Abs.1 wird  nach der Wortfolge „nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung sowie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 65/1999“ eingefügt.

54. § 130 wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

§ 130. Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

           1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

           2. den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

           3. die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);

           4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben;

           5. Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.

           6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (§ 55e Abs. 1 Z 3 bis 7 iVm. § 133 Abs. 6). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.“

55. § 133 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten gemäß § 130 die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den Zielen der §§ 30a, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.“

56. Nach § 134 wird folgender § 134a samt Überschrift eingefügt:

„Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren

§ 134a. Sind auf Vorhaben, die einer Bewilligung bzw. Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden, so sind bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und Aufgaben nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG hinausgehen. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt.“

57. In § 135 Abs. 1 wird der erste Satz durch die folgenden beiden Sätze ersetzt:

„Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen; § 133 Abs. 6 gilt sinngemäß.“

58. In § 136 wird Abs. 2 geändert und lautet wie folgt:

„(2) Aufgrund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Missstände, insbesondere jener, die eine Erreichung der in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen beeinträchtigen würden, zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Insbesondere sind in den Fällen, in denen das Wasserrechtsgesetz von anderen Behörden vollzogen wird (insbesondere AWG 2002, GewO 1994), diese zu benachrichtigen. Soweit es für die Erreichung der in den Bewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen erforderlich ist, berichten die mit der (Mit)vollziehung des Wasserrechtsgesetzes betrauten Behörden der Wasserrechtsbehörde über die für die Behebung der festgestellten Missstände getroffenen Maßnahmen.“

59. In § 137 wird die Bezeichnung „§55a“ durch „§59a“ sowie die Bezeichnung „§55b“ durch „§55l“ ersetzt.

60. Nach § 143a wird folgender § 143b samt Überschrift eingefügt:

„Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern ‑ Wasserkreislauf und Wassergüte

§ 143b. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung der §§ 59c bis f sowie §§ 59h und 59i vom Bund zu tragen wie folgt:

           1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Messgeräte zur Gänze;

           2. der angemessene Aufwand für die Beobachter für die gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln;

           3. der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den Grenzgewässern zur Gänze.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekannt zu geben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3 heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.

(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Verbreitung hydrografischer Nachrichten.“

61. Im gesamten Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2002 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

62. In den §§ 12 Abs. 3, 16 und 57 Abs. 2 wird die Wortfolge „sechsten Abschnitt“ durch die Wortfolge „achten Abschnitt“ ersetzt.

63. Nach § 145 wird folgender § 145a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003

§ 145a. (1) Artikel I tritt, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, mit 22.12.2003 in Kraft.

(2) Z 7 (§ 21a Abs. 3 lit. d) tritt mit Ablauf des 22.12. 2004 in Kraft.

(3) Z 14 (§ 33 Abs. 2) tritt mit Ablauf des 22.12.2012 in Kraft.

(4) Z 18 und 19 (§ 33c) tritt mit Ablauf des 22.12.2012 in Kraft. Für Sachverhalte, auf die § 33c am Tag des Inkrafttretens anzuwenden war, findet § 33c weiterhin Anwendung.

(5) Z 35 (§ 54) tritt mit Ablauf des 22.12.2012 in Kraft.

(6) § 55j tritt mit 1.7.2004 in Kraft. Für Programme gemäß §§ 33d und f beziehungsweise 54 ist § 55j Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen (§ 55j Abs.4) sind die in § 108 genannten Amtsstellen zu konsultieren.“

64. Nach § 145a wird folgender § 145b samt Überschrift eingefügt:

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 145b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40);

           2. die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1);

           3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 1980, S. 43);

           4. Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das  Schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. Nr. L 222 vom 14. August 1978, S. 1);

           5. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 129 vom 18. Mai 1976, S. 23)

                a) Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitung aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 31vom 27. März 1982, S. 29),

               b) Richtlinie 83/514/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. Nr. L 291 vom 24. Oktober 1983, S. 1),

                c) Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweiges Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 74 vom 17. März 1984, S. 49),

               d) Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. Oktober 1984, S. 11),

                e) Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe betreffend Tetrachlorkohlenstoff, DDT und Pentachlorphenol, (ABl. Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, S. 16);

           6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich er Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

65. Nach Anhang B werden folgende Anhänge C bis H eingefügt:

„Anhang C

Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55c Abs. 2 WRG

A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

           1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit . Dies schließt folgendes ein:

        1.1. Oberflächengewässer:

Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper;

Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;

Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;

        1.2. Grundwasser:

Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;

           2. Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser, einschließlich

Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen;

Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung;

Einschätzung der Belastung für deren mengenmäßigen Zustand, einschließlich Entnahmen;

Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf deren Zustand;

           3. Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß §§ 30d, 59b;

           4.  Karte der Überwachungsnetze gemäß § 59e, f und der bezughabenden Verordnungen einschließlich eine Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme in Form einer Karte für den Zustand;

        4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);

        4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);

        4.3. der Schutzgebiete;

           5. Eine Liste der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete,

           6. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs § 55 d;

           7. Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f, Angaben dazu, wie die Ziele gemäß §§ 30a, c und d dadurch zu erreichen sind einschließlich jener Fälle, für die eine  Ausnahme vom Umweltziel gemäß § 30e in Anspruch genommen wurden, samt Begründung;

        7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;

        7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß § 55e Abs. 1 Z 1;

        7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des § 55e Abs. 1 Z 2;

        7.4. Zusammenfassung der Regelungen in bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht worden sind;

        7.5. Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß § 55e Abs. 1 Z 5;

        7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach § 32a genehmigt worden sind;

        7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß § 55e Abs. 1 Z 5 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;

        7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;

        7.9. Zusammenfassung der gemäß §§ 30 e und f ergriffenen Maßnahmen für Oberflächenwasser oder Grundwasserkörper, die die in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;

      7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;

      7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer;

           8. Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;

           9. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (§§ 55i, j), deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;

         10. Liste der zuständigen Behörden;

         11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß § 55e Abs. 4 in Verbindung mit § 133 Abs. 6, die gemäß §§ 59e und 59i erhoben worden sind.

B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

           1. Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen gemäß §§ 30e, f, 104a;

           2. Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels;

           3. Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;

           4. Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) gemäß § 55f Abs. 8 verabschiedet wurden.


Anhang D

Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands

 

1       Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Oberflächengewässern

 

Im folgenden wird eine allgemeine Bestimmung des ökologischen Zustandes gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitäts­komponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen anzuwenden.

 

Tab. 1     Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern

 

 

 

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemein

 

Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Ände­run­gen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydro­morpholo­gi­schen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die norma­lerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ ein­hergehen.

 

Die Werte für die biologischen Quali­täts­komponenten des Oberflächenge­wässers entsprechen denen, die nor­malerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einher­gehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an.

 

Die typspezifischen Bedin­gungen und Gemeinschaf­ten sind damit gegeben.

Die Werte für die biologischen Qualitäts­komponenten des Oberflächengewässertyps zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Ab­we­senheit stören­der Einflüsse mit dem betreffenden Ober­flächen­gewässertyp einhergehen.

Die Werte für die biologischen Quali­tätskomponenten des Oberflächenge­wässer­typs weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesen­heit stö­render Einflüsse mit dem be­treffenden Oberflächengewässertyp einhergehen. Die Werte geben Hin­weise auf mäßi­ge anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stär­kere Stö­rungen auf, als dies unter den Bedin­gungen des guten Zustands der Fall ist.

 

 

Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft.

 

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps stärkere Verän­derungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, werden als unbefriedigend eingestuft.

 

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewäs­sertyp einhergehen, fehlen, werden als schlecht eingestuft.

 

2       Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

Biologische Qualitätskomponenten

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Phytoplankton

Die taxonomische Zusammensetzung des Phyto­planktons entspricht vollständig oder nahezu voll­ständig den Bedin­gungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons ent­spricht voll und ganz den typspezifischen physi­kalisch-chemi­schen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, daß dadurch die typspezifischen Bedin­gungen für die Sichttiefe signifikant verändert wer­den.

 

Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Inten­sität auf, die den typspezifischen physikalisch-che­mischen Bedingungen entspricht.

Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammen­setzung und Abundanz geringfügig von den typspezi­fischen Gemein­schaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleich­gewicht der in dem Gewäs­ser vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sedi­ments in unerwünschter Weise stören würde.

 

Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kom­men.

Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemein­schaften ab.

 

Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu ver­zeichnen, was dazu führen kann, daß bei den Wer­ten für andere biolo­gische und physikalisch-chemi­sche Qualitätskomponenten signi­fikante unerwünschte Störungen auftreten.

 

Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Inten­sität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auf­treten.

Makrophyten und

Phytobenthos

Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingun­gen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Keine erkennbaren Änderungen der durchschnitt­lichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.

Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein be­schleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Ge­wässer vorhandenen Organismen oder die physika­lisch-chemi­sche Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.

 

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträch­tigt.

Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytoben­thischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.

 

Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophy­tischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abun­danz erkennbar.

 

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthro­pogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beein­trächtigt und in bestimmten Gebie­ten verdrängt werden.

Benthische wirbellose Fauna

Die taxonomische Zusammensetzung und die Abun­danz entsprechen vollständig oder nahezu vollstän­dig den Bedin­gungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

 

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzei­chen für Abweichungen von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeich­nen sind.

Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammen­setzung und Abundanz geringfügig von den typspezi­fischen Gemeinschaften ab.

 

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhält­nis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzei­chen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

 

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt ge­ringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

 

Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifi­schen Gemein­schaft fehlen.

 

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Ver­hältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträcht­lich unter dem typspezifi­schen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.

 

Fischfauna

Zusammensetzung und Abundanz der Arten ent­sprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Alle typspezifschen störungsempfindlichen Arten sind vor­handen.

 

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflan­zung oder Entwicklung irgend­einer besonderen Art hin.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammen­setzung und Abundanz gering­fügig von den typspezi­fischen Gemeinschaften ab.

 

 

 

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitäts­komponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fort­pflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so daß einige Altersstufen fehlen können.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physika­lisch-chemischen oder hydromorphologi­schen Qualitäts­komponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezi­fischen Gemeinschaften ab.

 

 

Die Altersstruktur der Fischgemeinschaften zeigt größere Anzeichen anthropogener Störun­gen, so daß ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.

 

 

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Wasserhaushalt

Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahe­zu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitäts­komponenten beschriebenen Werte er­reicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Durchgängigkeit des Flusses

Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätig­keiten gestört und ermöglicht eine unge­störte Migra­tion aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten.

 

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitäts­komponenten beschriebenen Werte er­reicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Morphologie

Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungs­geschwindigkeiten, Substratbedin­gungen sowie Struktur und Bedin­gungen der Uferbereiche ent­sprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitäts­komponenten beschriebenen Werte er­reicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitäts­komponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

 


Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten [1]

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu ver­zeichnen sind.

 

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwe­senheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt, den ph-Wert, das Säureneutrali­sierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

 

Salzgehalt, ph-Wert, Säureneutralisierungs­vermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störun­gen und bleiben in dem Bereich, der nor­malerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewähr­leistet sind.

 

Spezifische synthetische Schadstoffe

Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analyse­techniken.

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Anhang E festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (<eqs)

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschrie­benen Werte erreicht werden können.

Spezifische nichtsyntheti­sche Schadstoffe

Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit stören­der Einflüsse festzustellen ist (Hintergrund­werte = bgl).

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Anhang E festgelegt werden [2], unbe­schadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (<eqs)

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschrie­benen Werte erreicht werden können.


3.      Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen

 

Biologische Qualitätskomponenten

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Phytoplankton

Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons ent­spricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, daß dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden.

Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemein­schaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleich­gewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sedi­ments in unerwünschter Weise stören würde.

Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab.

 

Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei ande­ren biologischen Qualitätskomponenten und bei der physi­ka­lisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann.

 

Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.

Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Inten­sität der typspezifischen Planktonblüten kommen.

Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommer­monaten können anhaltende Blüten auftreten.

Makrophyten und

Phytobenthos

Die taxonomische Zusammensetzung entspricht voll­ständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phyto­benthischen Abundanz.

Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.

 

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt.

Die Zusammensetzung der makrophytischen und phyto­benthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signi­fikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.

 

Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makro­phytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.

 

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthro­pogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.

Benthische wirbellose Fauna

Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz ent­sprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedin­gungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

 

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

Die wirbellose Taxa weichen weicht in ihrer Zusammen­setzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemein­schaften ab.

 

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abwei­chungen von den typspezifischen Werten.

 

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifi­schen Gemeinschaften ab.

 

Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifi­schen Gemeinschaft fehlen.

 

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifi­kanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.

 

Fischfauna

Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

 

Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden.

 

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwick­lung irgendeiner besonderen Art hin.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physika­lisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitäts­komponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abun­danz geringfügig von den typspezifischen Gemein­schaften ab.

 

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzei­chen für Störungen aufgrund anthropogener Ein­flüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorpholo­gischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so daß einige Altersstufen fehlen können.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physi­kalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitäts­komponenten weichen die Fischarten in Zusammen­setzung und Abundanz mäßig von den typspezi­fischen Gemeinschaften ab.

 

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physi­kalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitäts­komponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemein­schaften größere Anzeichen von Störungen, so daß ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.

 

 

 

 

 


 

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

 

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Wasserhaushalt

Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweil­dauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit stören­der Einflüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Morphologie

Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struk­tur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen vollständig oder nahe­zu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologi­schen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.


 

Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten [3]

 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu ver­zeichnen sind.

 

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben inner­halb des Wertespektrums, das normaler­weise bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzu­finden ist.

 

Salzgehalt, ph-Wert, Säureneutralisierungs­vermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt, den ph-Wert, das Säureneutrali­sierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biolo­gischen Qualitätskomponenten gewähr­leistet sind.

 

Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biolo­gischen Qualitätskomponenten gewähr­leistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

 

Spezifische synthetische Schadstoffe

Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analyse­techniken

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Anhang E festgelegt werden, unbe­schadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (<eqs)

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit stören­der Einflüsse festzustellen ist (Hintergrund­werte = bgl).

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Anhang E festgelegt werden [4], unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (<eqs)

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.


4. Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern

 

Komponente

Höchstes ökologisches Potential

Gutes ökologisches Potential

Mäßiges ökologisches Potential

Biologische Qualitätskomponenten

Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berück­sichtigung der physikalischen Bedin­gungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasser­körpers ergeben, soweit wie möglich den Werten für den Oberflächengewässer­typ, der am ehesten mit dem betreffenden Wasser­körper vergleichbar ist.

Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologi­sche Potential gelten.

Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten.

 

Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potential der Fall ist.

Hydromorphologische Komponenten

Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, daß sich die Einwirkungen auf den Oberflächenwasserkörper auf die Einwirkungen beschrän­ken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasser­körpers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe, sicherzustellen.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschrie­benen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische Komponenten

 

 

 

Allgemeine Bedingungen

Die physikalisch-chemischen Komponenten ent­sprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen, die bei Abwesenheit stö­render Einflüsse mit dem Oberflächen­gewässertyp einhergehen, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörper am ehesten vergleichbar ist.

 

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

 

Die Werte für die Temperatur und die Sauer­stoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse in den Oberflächengewässertypen vorzufinden sind, die dem betreffenden Wasserkörper am ehesten vergleichbar sind.

Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

 

Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

 

Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

Spezifische synthetische Schadstoffe

Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Ana­lysetech­niken.

(Hintergrundwerte = bgl)

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Anhang E festgelegt werden, unbe­schadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs).

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.

Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit stören­der Einflüsse mit dem Oberflächengewässer­typ einhergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörper vergleichbar ist.

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren [5] ge­mäß Anhang E festgelegt werden, unbe­schadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8EG (< eqs).

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebe­nen Werte erreicht werden können.


Anhang E

Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß § 30a Abs. 2

Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sind folgende Kriterien zu beachten (Richtlinie 2000/60/EG, Anhang V, 1.2.6):

Es können Umweltqualitätsnormen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.

Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfasst

         -      Algen und/oder Makrophyten,

         -      Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind,

         -      Fische.

Die Umweltqualitätsnorm ist in Form der maximalen jahresbezogenen Durchschnittskonzentration nach folgendem Verfahren festzulegen:

            i) Es sind geeignete Sicherheitsfaktoren festzulegen, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind.

 

Sicherheitsfaktor

Zumindest jeweils eine akute L(E)C50 von drei trophischen Ebenen des Grundbestandes

1 000

Eine chronische NOEC (von Fischen oder Daphnien oder einen Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist)

100

Zwei chronische NOECs von Arten, die zwei trophische Ebenen darstellen (Fische und/oder Daphnien oder ein Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist, und/oder Algen)

50

Chronische NOECs von mindestens drei Arten (in der Regel Fische, Daphnien oder ein Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist, und Algen), die drei trophische Ebenen darstellen

10

Andere Fälle, einschließlich von Felddaten oder Modell-Ökosystemen, die es erlauben, präzisere Sicherheitsfaktoren zu berechnen und zugrunde zu legen

Einzelfallbewertung

           ii) Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.

           iii )Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

         iv) Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

Anhang F

Liste der Schadstoffe, , prioritären Stoffe sowie prioritären gefährlichen Stoffe gemäß § 30a Abs. 3

Abschnitt I.

Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG


 

             

1.

Organohalogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können 

2.

Organische Phosphorverbindungen

3.

Organische Zinnverbindungen

4.

Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind

5.

Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe

6.

Cyanide

7.

Metalle und Metallverbindungen

8.

Arsen und Arsenverbindungen

9.

Biozide und Pflanzenschutzmittel

10.

Schwebstoffe

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12.

Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können)

 

Abschnitt II.

Liste der  prioritären Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABL. L 331 vom 15.12.2001, S. 1)

 

Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

1

15972-60-8

Alachlor

2

120-12-7

Anthracen

3

1912-24-9

Atrazin

4

71-43-2

Benzol

5

nicht anwendbar

Bromierte Diphenylether

6

7440-43-9

Cadmium und Cadmiumverbindungen

7

85535-84-8

C10-13- Chloralkane

8

470-90-6

Chlorfenvinphos

9

2921-88-2

Chlorpyrifos

10

107-06-2

1,2-Dichlorethan

11

75-09-2

Dichlormethan

12

117-81-7

Di(2-ethylhexyl)phthalat

13

330-54-1

Diuron

14

115-29-7

Endosulfan

 

959-98-8

(alpha-Endosulfan)

15

206-44-0

Fluoranthen

16

118-74-1

Hexachlorbenzol

17

87-68-3

Hexachlorbutadien

18

608-73-1

Hexachlorcyclohexan

 

58-89-9

(gamma-Isomer, Lindan)

19

34123-59-6

Isoproturon

20

7439-92-1

Blei und Bleiverbindungen

21

7439-97-6

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

22

91-20-3

Naphthalin

23

7440-02-0

Nickel und Nickelverbindungen

24

25154-52-3

Nonylphenole

 

104-40-5

(p-Nonylphenol)

25

1806-26-4

Octylphenole

 

140-66-9

(para-tert-Octylphenol)

26

608-93-5

Pentachlorbenzol

27

87-86-5

Pentachlorphenol

28

nicht anwendbar

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Einzelstoffe)

 

50-32-8

(Benzo(a)pyren)

 

205-99-2

(Benzo(b)fluoranthen)

 

191-24-2

(Benzo(ghi)perylen)

 

207-08-9

(Benzo(k)fluoranhen)

 

193-39-5

(Indeno[1,2,3-cd]pyren)

29

122-34-9

Simazin

30

688-73-3

Tributylzinnverbindungen

 

36643-28-4

(Tributylzinn-Kation)

31

12002-48-1

Trichlorbenzole

 

120-82-1

(1,2,4-Trichlorbenzol)

32

67-66-3

Trichlormethan (Chloroform)

33

1582-09-8

Trifluralin

 

Abschnitt III.

Liste der (möglichen*)) prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABL. L 331 vom 15.12.2001, S .1)

 

Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

2

120-12-7

Anthracen*)

3

1912-24-9

Atrazin*) 

5

32534-81-9

Pentabromierte Diphenylether

6

7440-43-9

Cadmium und Cadmiumverbindungen

7

85535-84-8

C10-13- Chloralkane

9

2921-88-2

Chlorpyrifos*) 

12

117-81-7

Di(2-ethylhexyl)phthalat

13

330-54-1

Diuron*) 

14

115-29-7

Endosulfan*) 

 

959-98-8

(alpha-Endosulfan)

16

118-74-1

Hexachlorbenzol

17

87-68-3

Hexachlorbutadien

18

608-73-1

Hexachlorcyclohexan

 

58-89-9

(gamma-Isomer, Lindan)

19

34123-59-6

Isoproturon*) 

20

7439-92-1

Blei und Bleiverbindungen*) 

21

7439-97-6

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

22

91-20-3

Naphthalin*) 

24

25154-52-3

Nonylphenole

 

104-40-5

(p-Nonylphenol)

25

1806-26-4

Octylphenole*) 

 

140-66-9

(para-tert-Octylphenol)

26

608-93-5

Pentachlorbenzol

27

87-86-5

Pentachlorphenol*) 

28

nicht anwendbar

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Einzelstoffe)

 

50-32-8

(Benzo(a)pyren)

 

205-99-2

(Benzo(b)fluoranthen)

 

191-24-2

(Benzo(ghi)perylen)

 

207-08-9

(Benzo(k)fluoranhen)

 

193-39-5

(Indeno[1,2,3-cd]pyren)

29

122-34-9

Simazin*) 

30

688-73-3

Tributylzinnverbindungen

 

36643-28-4

(Tributylzinn-Kation)

31

12002-48-1

Trichlorbenzole*) 

 

120-82-1

(1,2,4-Trichlorbenzol)

33

1582-09-8

Trifluralin*)

*)
Die markierten Stoffe wurden als mögliche prioritäre gefährliche Stoffe ausgewiesen. Ihre definitive Einstufung wurde auf Gemeinschaftsebene noch nicht festgelegt.

Anhang G

Einzugsgebiete

Darstellung der nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie die zugeordneten Planungsräume:

 

 

 

 

Anhang H

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

           1. Einsatz abfallarmer Technologie;

           2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

           3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

           4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

           5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

           6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

           7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

           8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

           9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

         10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

         11. die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Artikel II

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 lit. i wird die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des ökologischen Zustandes“ ersetzt.

2. § 2 Z 17 wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

       „17. Als ökologischer Zustand gilt der in § 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959 definierte Zustand.“

3. In § 26 Abs. 8 wird die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des ökologischen Zustandes“ ersetzt.

4. In § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„Artikel II der WRG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. xxxx/xxxx tritt mit 22.12.2003 in Kraft. Bis zur Erlassung einer Verordnung die den ökologischen Zustand näher determiniert, findet Anhang D zum WRG 1959 Anwendung.“

Artikel III

Das Hydrografiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/1999, tritt mit 22.12.2006 außer Kraft.



[1]          Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl (background level) = Hintergrundwert; eqs (environmental quality standard) = Umweltqualitätsstandard.

[2]          Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, daß die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, daß sie unter den Hintergrundwerten liegen: (eqs > bgl).

[3]          Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.

[4]          Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, daß die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, daß sie unter den Hintergrundwerten liegen.

[5]          Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen.