Vorblatt

 

Probleme:

Durch die Richtlinie 2001/97/EG (Celex-Nr. 32001L0097) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG (Celex-Nr. 31991L0308) des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche wurden die bisher nur für Kredit- und Finanzinstitute geltenden Pflichten der sogenannten „Geldwäsche-Richtlinie“ unter anderem auch auf die Berufe der Rechtsanwälte und Notare ausgedehnt. Daneben haben sich auf internationaler Ebene, insbesondere im Bereich des führenden internationalen Gremiums auf dem Gebiet der Geldwäschebekämpfung, der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), neue Entwicklungen und Vorgaben ergeben, denen auch im innerstaatlichen Recht Rechnung zu tragen ist.

 

Ziele und Inhalt:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, zu verhindern, dass die von den Rechtsanwälten und Notaren in bestimmten Bereichen angebotenen Leistungen für kriminelle Zwecke missbraucht werden. Entsprechend den Vorgaben der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie soll dies zum einen durch den Rechtsanwalt und Notar bei bestimmten Geschäften treffende Identifizierungspflichten, zum anderen durch eine unter gewissen Voraussetzungen bestehende Meldepflicht gegenüber dem Bundeskriminalamt erreicht werden. Ganz allgemein sollen der Rechtsanwalt und der Notar zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sein, um der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit Geldwäsche zusammenhängen.

Der Entwurf soll gleichzeitig zum Anlass genommen werden, verschiedene von der Rechtsanwaltschaft und vom Notariat im jeweiligen Berufsrecht angeregte organisatorische und redaktionelle Änderungen vorzuschlagen.

 

Alternativen:

Zur Umsetzung der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie besteht keine Alternative.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt von Gebietskörperschaften sind durch die vorgeschlagenen Regelungen nicht zu erwarten. Die durch die Richtlinie vorgegebene Ausdehnung der Meldepflichten auch auf Rechtsanwälte und Notare wird aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einem Mehraufwand bei der Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt führen, der jedoch nicht quantifiziert werden kann. 

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der überwiegende Teil der vorgeschlagenen Regelungen dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/97/EG (Celex-Nr. 32001L0097) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG (Celex-Nr. 31991L0308) des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche.

 

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Es bestehen keine Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens.

 


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche hat die Gemeinschaft einen ersten Schritt gesetzt, um dem in erster Linie internationalen Phänomen der Geldwäsche geeignete Gegenmaßnahmen entgegenzuhalten. Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen blieben seinerzeit aber auf die Kredit- und Finanzinstitute beschränkt, weitere Berufsgruppen wurden nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie miteinbezogen; eine solche allfällige Ausweitung war damals den Mitgliedstaaten nur anheim gestellt worden. Ereignisse wie insbesondere die Terroranschläge des 11. September 2001 haben aber gezeigt, dass die Bekämpfung des internationalen Terrorismus weitergehender Schritte bedarf. Als einer der wesentlichsten Aspekte wurde dabei der Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus identifiziert. Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene kam es zur Novellierung der EG-Geldwäsche-Richtlinie durch die Richtlinie 2001/97/EG. Deren bedeutsamster Aspekt ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 91/308/EWG auf neue Berufsgruppen. Daneben ist auch das führende internationale Gremium im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche, die FATF, um eine Überarbeitung der sogenannten „40 Empfehlungen“ bemüht, welche bald abgeschlossen sein soll.

Die durch die Richtlinie 2001/97/EG unter anderem erfolgte Einbeziehung auch der Rechtsanwälte und Notare in das Regime der EG-Geldwäsche-Richtlinie macht entsprechende Anpassungen im jeweiligen Berufsrecht erforderlich. Bedacht zu nehmen ist dabei auf die besondere Stellung, die dem Rechtsanwalt und dem Notar innerhalb der österreichischen Rechtspflege zugedacht ist und die ihren Ausdruck etwa in der besonderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht dieser Berufsgruppen findet. Auch die geänderte EG-Geldwäsche-Richtlinie anerkennt ausdrücklich diese besondere Position der rechtsberatenden Berufe; ausgehend davon wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt vorzusehen, dass Informationen, die der Rechtsanwalt oder Notar im Rahmen der Rechtsberatung oder der Vertretung seiner Partei vor Gericht erhalten hat, selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Meldepflicht ausgenommen sind. Der Entwurf macht von dieser durch die Richtlinie gewährten Option auch Gebrauch, um den nach Art. 6 EMRK notwendigen Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung in Zivil- und Strafsachen nicht zu beeinträchtigen. Außerhalb dieses Bereichs sollen auch die Rechtsanwälte und Notare nicht nur in die aus der EU-Geldwäsche-Richtlinie resultierenden Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, sondern auch in die bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche bestehenden Meldepflichten voll eingebunden werden, wenn die Art des Geschäfts einen Zusammenhang mit möglicher Geldwäsche besonders nahe legt.

Nicht übersehen werden darf dabei, dass die Tätigkeits- und Aufgabenbereiche der Rechtsanwälte und Notare äußerst vielfältig sind und auch Leistungen und Geschäfte umfassen, bei denen die Gefahr einer Geldwäsche von vornherein nicht besteht (zB bei Ehescheidung, Regelung der Obsorge und des Besuchsrechts in Ansehung von Minderjährigen, aber auch im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, Testamentserrichtungen usw.). Eine Normierung der sehr weit gehenden Identifizierungs- und Meldepflichten auch in diesen Fällen würde wohl über das Ziel hinausschießen und könnte sich letztlich sogar als kontraproduktiv erweisen (wären nämlich alle Geschäftsfälle erfasst, so würde die Pflicht zur besonderen Sorgfalt zur reinen Routine werden und den besonderen Stellenwert, den sie den Intentionen der Richtlinie nach haben soll, verlieren). Zudem stellt jede solche Maßnahme zwangsläufig eine Belastung des besonders geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt bzw. Notar dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Ausgehend davon schlägt der Entwurf die Übernahme der in der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie taxativ aufgezählten Geschäftsfälle vor, für die die besonderen Sorgfalts-, Identifizierungs- und Meldepflichten für Rechtsanwälte und Notare überhaupt erst zur Anwendung kommen können.

Trifft den Rechtsanwalt oder Notar in diesen Fällen die Pflicht zur Feststellung der Identität seiner Partei, so wird dem in aller Regel durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und Einsichtnahme in diesen entsprochen werden können. Gerade im Bereich der rechtsberatenden Berufe sind aber Konstellationen denkbar, in denen die Vorlage bzw. die Beischaffung eines Lichtbildausweises letztlich nicht (zeitgerecht oder mit zumutbarem Aufwand) möglich ist, dessen ungeachtet aber die Feststellung der Identität des Mandanten in ebenso beweiskräftiger Art und Weise bewerkstelligt werden kann. Soweit ein solcher Vorgang zusätzlich amtlich dokumentiert ist, besteht kein Grund, diesen in seinen Wirkungen nicht der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gleichzustellen. Dies entspricht auch Art. 3 der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie, der die Bekanntgabe der Identität durch „ein beweiskräftiges Dokument“ verlangt.

Die Identifizierung einer Partei durch den Rechtsanwalt oder Notar macht im Ergebnis nur dann Sinn, wenn die damit im Zusammenhang vorgelegten Unterlagen einige Zeit hindurch – zumeist wohl in Abschrift – aufbewahrt werden. Entsprechend Art. 4 der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie soll daher eine mindestens fünfjährige Aufbewahrungspflicht für solche Unterlagen (in der Regel die Kopien amtlicher Lichtbildausweise) normiert werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Eine entsprechende Aufbewahrungsverpflichtung ist auch für Belege und Aufzeichnungen geboten, die im Zusammenhang mit den „geldwäschegeneigten“, im Entwurf taxativ aufgezählten Geschäften stehen.

Um wirksam gegen Geldwäsche vorgehen zu können ist es ferner erforderlich, dass neben dem Rechtsanwalt und dem Notar sowohl der bei ihm in Ausbildung stehende Rechtsanwaltsanwärter bzw. Notariatskandidat als auch die sonstigen bei ihm Beschäftigten, die in die Durchführung von „geldwäschegeneigten“ Geschäften eingebunden sind, in Kenntnis der zur Verhinderung der Geldwäsche dienenden Regelungen sind. Der Rechtsanwalt und der Notar sollen sich die in diesem Zusammenhang notwendigen Kenntnisse auch im Rahmen von besonderen Fortbildungsprogrammen verschaffen; dies gilt entsprechend auch für den in Ausbildung stehenden Rechtsanwaltsanwärter und Notariatskandidaten. Solche besonderen Fortbildungsprogramme werden primär von den Rechtsanwalts- bzw. Notariatskammern zu organisieren sein.

Gerade die von der EG-Geldwäsche-Richtlinie in bestimmten Fällen geforderte Meldepflicht kann eine besondere Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt bzw. Notar mit sich bringen. Im Ergebnis würde eine entsprechende (Verdachts-)Meldung zumeist auch eine Verletzung der den Rechtsanwalt nach § 9 RAO bzw. den Notar nach § 37 NO treffenden Verschwiegenheitspflicht bedeuten und diesen dafür seinem Mandanten gegenüber verantwortlich machen. Dies kann in den Fällen nicht angehen, in denen der Rechtsanwalt oder Notar eine solche Mitteilung an das Bundeskriminalamt in gutem Glauben erstattet. Der Entwurf stellt daher klar, dass eine solche Meldung keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie sonstiger Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) darstellt und auch darüber hinaus keine nachteiligen Folgen für den Rechtsanwalt oder Notar nach sich ziehen kann.

Im Entwurf (vorläufig) nicht Gebrauch gemacht wird von der durch das Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeit vorzusehen, dass die vom Rechtsanwalt oder Notar zu erstattenden Verdachtsmeldungen nicht an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamts, sondern an die jeweilige Kammer zu richten sind. Die Bestimmung der Kammer zur „Meldestelle“ wurde von den Standesvertretungen bisher nicht gewünscht, zumal sie notwendigerweise mit einer Zeitverzögerung (für die Überprüfung) bis zur Ablehnung oder Weiterleitung an die mit der Geldwäschebekämpfung betraute Behörde verbunden ist. Entsprechendes gilt für die ebenfalls denkbare, etwa in Deutschland gewählte (vgl. § 11 Abs. 4 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) Regelungsvariante, die Kammern als bloße „Zwischenmeldestelle“ vorzusehen, die die eingelangten Verdachtsmeldungen (allenfalls unter Abgabe einer Bewertung der Meldung) in jedem Fall weiterzuleiten hat. Der Entwurf soll gleichzeitig auch zum Anlass genommen werden, verschiedene von der Rechtsanwaltschaft und vom Notariat im jeweiligen Berufsrecht angeregte organisationsrechtliche Änderungen und redaktionelle Verbesserungen vorzuschlagen. So sollen der Österreichische Rechtsanwaltskammertag mit dem Präsidium und dem dritten Präsidenten-Stellvertreter weitere Organe erhalten und die Wirkungsbereiche der Kammern klarer umschrieben werden. Notwendige Kundmachungen der Rechtsanwaltskammern sollen in Hinkunft über die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags erfolgen. Die Österreichische Notariatskammer soll nicht nur zu Gesetzesentwürfen Stellung nehmen, sondern auch Mängel der Rechtspflege und Verwaltung aufzeigen und hiezu Verbesserungsvorschläge erstatten können.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt von Gebietskörperschaften sind durch die vorgeschlagenen Regelungen nicht zu erwarten. Die Ausdehnung der durch die Richtlinie vorgegebenen Meldepflichten auch auf die Rechtsanwälte und Notare wird aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einem Mehraufwand bei der Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt führen, der jedoch nicht quantifiziert werden kann. 

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Regelungen gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 7 B-VG (Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; Sicherheitpolizei).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Es bestehen keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens.

 

 

Besonderer Teil

 

Zu Art. I (Änderungen der Rechtsanwaltsordnung):

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 5):

§ 5 RAO sieht derzeit die Bekanntmachung von Neueintragungen in die Liste der Rechtsanwälte unter anderem durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in der amtlichen Landeszeitung vor. Die im Zusammenhang damit auflaufenden Kosten sind insgesamt durchaus beträchtlich. Dem dahinter stehenden Publizitätserfordernis kann in Anbetracht des zwischenzeitigen Verbreitungsgrads des Internets aber durch entsprechende Veröffentlichung auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (ÖRAK) zumindest in gleicher Weise Genüge getan werden. Dabei ist aber sicherzustellen, dass die Informationen in einem Bereich der Homepage des ÖRAK abrufbar sind, der nicht nur einem beschränkten Benutzerkreis offen steht, sondern allgemein zugänglich ist. Die Veröffentlichung ist zudem unverzüglich nach erfolgter Eintragung vorzunehmen.     

 

Zu Z 2 (§§ 8a, 8b, 8c):

Zu § 8a:

Der Ausweitung des Anwendungsbereichs der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie unter anderem auch auf Rechtsanwälte liegt der Umstand zugrunde, dass zuletzt ein Trend zur zunehmenden Nutzung von Nichtfinanzunternehmen zu Zwecken der Geldwäsche zu beobachten gewesen ist (so auch Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2001/97/EG). Einen wesentlichen Grund für dieses Ausweichverhalten potenzieller „Geldwäscher“ stellen dabei zweifelsohne auch die im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/308/EWG getroffenen Umsetzungsmaßnahmen dar. Insoweit erscheint es durchaus konsequent, neben den Kredit- und Finanzinstituten auch anderen Berufsgruppen spezielle Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäsche aufzuerlegen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei diesen Berufen und den von ihnen entfalteten Tätigkeiten nur in bestimmten Fällen überhaupt ein Geldwäscherisiko bestehen kann. In ganz besonderem Maß gilt dies für den Rechtsanwalt, dem von der Rechtsordnung die Funktion als umfassender berufsmäßiger Parteienvertreter zugedacht ist. Dieser steht zu seiner Partei zudem in einem besonderen, auch durch das Gesetz anerkannten (vgl. § 9 RAO) und sogar im (Straf-)Verfahren vor den Gerichten geschützten Vertrauensverhältnis (vgl. § 152 Z 4 StPO, § 321 Abs. 1 Z 4 ZPO). Dehnt man somit die aus der EG-Geldwäsche-Richtlinie resultierenden Pflichten auch auf den Rechtsanwalt aus, erscheint es gleichzeitig dringend geboten, jene Geschäfte genau anzuführen, in denen grundsätzlich ein Geldwäscherisiko bestehen kann und daher eine besondere Sorgfalt des Rechtsanwalts angezeigt ist. In Ansehung von „geldwäschegeneigten“ Geschäften ist der Rechtsanwalt zu besonderer Aufmerksamkeit in Ansehung von Indizien für das Vorliegen von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verpflichtet. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass mit der aus Art. 5 der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie übernommenen Formulierung, wonach der Rechtsanwalt alle Geschäfte „besonders sorgfältig zu prüfen“ hat, deren Art es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, keine neue vom Rechtsanwalt einzuhaltende Sorgfaltskategorie für die Auftragserfüllung geschaffen werden soll; der Rechtsanwalt ist vielmehr bereits aufgrund der Bestimmung des § 9 RAO verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Dieser durch § 9 RAO vorgegebene besondere (hohe) Sorgfaltsmaßstab für das Handeln des Rechtsanwalts ist selbstverständlich auch im Bereich des vorgeschlagenen § 8a RAO maßgeblich.

Der Entwurf übernimmt daher im § 8a Abs. 1 die im Art. 2a Z 5 der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie aufgezählten „geldwäschegeneigten“ Geschäfte des Rechtsanwalts, bei deren Vorliegen die besonderen Sorgfalts-, Identifizierungs- und Meldepflichten überhaupt erst zum Tragen kommen können. Um hier Widersprüchlichkeiten zu vermeiden, berücksichtigt der Vorschlag dabei auch weitgehend die von der EG-Geldwäsche-Richtlinie gebrauchten Formulierungen. Nicht möglich erscheint dies aber im Zusammenhang mit dem im Art. 2a Z 5 lit. a sublit. i verwendeten Begriff der „Gewerbebetriebe“. „Gewerbebetrieb“ im Sinn der Richtlinie wird nämlich im Ergebnis weiter zu verstehen sein, als dies nach dem innerstaatlichen, insbesondere auf die Bestimmungen der GewO 1994 zurückzuführenden Begriffsverständnis der Fall ist. Deutlich wird dies etwa aus der englischen Fassung des Texts der Richtlinie 2001/97/EG, wo in diesem Zusammenhang von „business entities“ die Rede ist. Um hier nicht hinter den Vorgaben der Richtlinie zurück zu bleiben, empfiehlt sich daher die Verwendung des Begriffs des „Unternehmens“.

Im Abs. 2 wird angeordnet, dass der Rechtsanwalt zur Einführung geeigneter Kontroll- und Mitteilungsverfahren innerhalb seiner Kanzlei verpflichtet ist, um der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit Geldwäscherei zusammenhängen können. Hier wird primär an eine entsprechende Unterweisung und Instruktion der beim Rechtsanwalt beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter und -anwärterinnen zu denken sein, zumal diese am ehesten mit der Durchführung „geldwäschegeneigter“ Geschäfte in Kontakt kommen werden. Daneben werden aber auch andere, nichtjuristische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dann entsprechend anzuleiten sein, wenn sie in die Abwicklung solcher Geschäfte involviert sind. Wenn es die Mitarbeiterzahl der Kanzlei erfordert, wären hier durch den Rechtsanwalt auch entsprechende Schulungsmaßnahmen vorzusehen.

 

Zu § 8b:

§ 8b Abs. 1 des Vorschlags regelt die Fälle, in denen der Rechtsanwalt zur Feststellung der Identität seiner Partei jedenfalls verpflichtet sein soll. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass eines der im § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 des Vorschlags angeführten „geldwäschegeneigten“ Geschäfte vorliegt. Entsprechend Art. 3 Abs. 1 und 2 der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie soll den Rechtsanwalt eine Identifizierungspflicht auch in diesen Fällen aber nur dann treffen, wenn sie unter dem Aspekt der Verhinderung der Geldwäsche eine gewisse „Erheblichkeitsschwelle“ überschreiten (Anknüpfung an ein auf Dauer angelegtes Auftragsverhältnis; Auftragssumme des Geschäfts mindestens 15.000 Euro). Anderes soll nur für den Fall gelten, dass der Rechtsanwalt den begründeten Verdacht hat, dass das übernommene Geschäft der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient. Hier soll der Rechtsanwalt seine Partei in jedem Fall zu identifizieren haben.

Nicht zuletzt in Anbetracht der internationalen Dimension der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird in vielen Fällen der eigentliche „Geldwäscher“ das der Geldwäsche dienende Geschäft nicht im eigenen Namen abschließen, sondern sich dazu eines „Strohmanns“ bedienen. Im Hinblick darauf ist es erforderlich, für die Fälle des Einschreitens eines Treuhänders besondere Vorkehrungen zu treffen. Legt der Treuhänder daher die Treuhandschaft offen oder hegt der Rechtsanwalt Zweifel darüber, ob eine Partei auf eigene Rechnung handelt, so hat der Rechtsanwalt die Identität des Treugebers durch angemessene Maßnahmen festzustellen. Ebenso wie  § 365n Abs. 3 GewO 1994 verzichtet der Entwurf in diesem Punkt bewusst darauf, die „angemessenen Maßnahmen“ zur Identitätsfeststellung des Treugebers näher zu spezifizieren, zumal eine abschließende Aufzählung der insoweit in Betracht kommenden Handlungen nicht möglich ist. Als denkbare, im Einzelfall gebotene Maßnahme kommt aber die Vorlage einer tauglichen Ausweiskopie sowie (zusätzlich) die Vorlage eines Firmenbuchauszugs in Betracht.

Der Rechtsanwalt wird den ihn treffenden Identifizierungspflichten regelmäßig nur so weit entsprechen können, als die Partei zur Mitwirkung bei der Feststellung der Identität bereit ist. Kommt die Partei einem Auskunftsverlangen des Rechtsanwalts in diesem Zusammenhang nicht nach, so liegt der Verdacht nahe, dass das von der Partei  in Auftrag gegebene Geschäft der Geldwäsche dienen soll. In diesen Fällen soll der Rechtsanwalt daher verpflichtet sein, die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt vom Vorfall bereits zu diesem frühen Zeitpunkt zu verständigen.

Besteht eine Identifizierungspflicht, scheitert aber – aus welchen Gründen immer - die Feststellung der Identität der Partei, so ist der Rechtsanwalt – abgesehen von den anschließend im § 8c Abs. 2 letzter Satz aufgezählten Fällen - nicht befugt, die Vertretung der Partei zu übernehmen bzw. diese weiterzuführen.

Abs. 2 regelt die näheren Modalitäten der Feststellung der Identität einer Partei oder ihres Treugebers durch den Rechtsanwalt. Art. 3 Abs. 1 der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie sieht als Identitätsnachweis ausschließlich die Bekanntgabe der Identität durch ein beweiskräftiges Dokument vor, worunter in erster Linie der amtliche Lichtbildausweis zu verstehen sein wird. Gerade im Bereich der rechtsberatenden Berufe sind aber Konstellationen denkbar, in denen die Vorlage bzw. die Beischaffung eines Lichtbildausweises letztlich nicht möglich ist, dessen ungeachtet aber die Feststellung der Identität des Mandanten in ebenso beweiskräftiger Art und Weise bewerkstelligt werden kann. Soweit ein solcher Vorgang zusätzlich amtlich dokumentiert ist, besteht kein Grund, diesen in seinen Wirkungen nicht der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gleichzustellen. Als Beispiele seien hier der Sprechzettel in der Justizanstalt oder das von einem Notar erteilte Lebenszeugnis (§ 81 NO) genannt. Nicht ausreichen wird in diesem Zusammenhang aber etwa die bloße Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder sonstiger Personenstandsurkunden.

In vielen Fällen wird die Partei nicht selbst, sondern durch einen Vertreter tätig werden. Zu denken ist hier an die Fälle der gesetzlichen Vertretung nicht (voll) geschäftsfähiger Personen oder die organmäßige Vertretung juristischer Personen. Den Rechtsanwalt soll in diesen Fällen auch die Verpflichtung treffen, die Identität des Vertreters in gleicher Weise festzustellen. Gleichzeitig soll auch die Vertretungsbefugnis durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen (zB Firmenbuchauszug) nachzuweisen sein.

Einer ausdrücklichen Regelung bedarf schließlich auch die Konstellation, dass die Partei bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses oder bei der Durchführung eines Geschäfts nicht physisch anwesend ist. Auch hier stellt sich das Problem, dass im Hinblick auf die Vielfältigkeit der vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen eine abschließende Aufzählung der eine Identifizierung sicherstellenden Maßnahmen nicht möglich ist. Geboten erscheint vielmehr eine Beurteilung des Sachverhalts im konkreten Einzelfall, was gerade vom Rechtsanwalt im Hinblick auf seine besonderen Kenntnisse des Rechts- und Wirtschaftslebens auch erwartet werden kann. Der Rechtsanwalt soll daher verpflichtet werden, geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der nicht physisch anwesenden Partei verlässlich festzustellen. Entsprechend Art. 3 Abs. 11 der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie werden in diesem Zusammenhang beispielsweise die Vorlage zusätzlicher Unterlagen oder beweiskräftiger Bestätigungen durch ein der EG-Geldwäsche-Richtlinie unterliegendes Kreditinstitut in Betracht kommen, über dessen auf den Namen der Partei lautende Konten das Geschäft abgewickelt werden soll.

Abs. 3 des Vorschlags übernimmt die Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 9 der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie. Dem gemäß soll die Feststellung der Identität der Partei unterbleiben können, wenn diese ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das den Vorschriften der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie unterliegt, oder das in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen der Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt.

Abs. 4 (in Verbindung mit Art. I Z 4 des Entwurfs) setzt Art. 4 der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie um.

 

Zu § 8c:

§ 8c des Entwurfs regelt die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verdachtsmeldung. Auch hier kommt eine solche Meldung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eines der im § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 des Vorschlags genannten „geldwäschegeneigten“ Geschäfte vorliegt. Entsteht in diesen Fällen der begründete Verdacht, dass das Geschäft der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat der Rechtsanwalt hievon unverzüglich das Bundeskriminalamt in Kenntnis zu setzen. Einen konkreten Katalog, wann ein entsprechend „begründeter Verdacht“ vorliegt, kann und will der Entwurf nicht liefern. Zu vielfältig sind die Sachverhalte, die grundsätzlich geeignet sein können, einen solchen qualifizierten Verdacht zu begründen. Tatsächlich unterliegen die Vorgehensweisen der potenziellen „Geldwäscher“ auch einem zu raschen Wandel, als dass diese effektiv in einem Gesetz festgeschrieben werden könnten. Auch hier wird daher primär der Rechtsanwalt aufgrund seiner besonderen Fachkenntnis gefordert sein, „geldwäschegeneigte“ Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen und bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente für das Vorliegen einer im Zusammenhang mit § 165 oder § 278d StGB stehenden strafbaren Handlung eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamts zu erstatten. Ob ein begründeter Verdacht besteht, dass das Geschäft der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, wird ex ante aus der Sicht des Rechtsanwalts zu beurteilen sein, wobei hinsichtlich der vom Rechtsanwalt anzuwendenden Sorgfalt ein objektiver Maßstab anzulegen sein wird.

Um den insbesondere auch nach Art. 6 EMRK notwendigen Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung in Zivil- und Strafverfahren nicht zu beeinträchtigen, sind jedoch auch in diesen Fällen Ausnahmen von der Meldepflicht des Rechtsanwalts notwendig. Dem trägt auch Art. 6 Abs. 3 der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie Rechnung; dieser räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, vorzusehen, dass Informationen, die der Rechtsanwalt im Rahmen der Rechtsberatung oder der Vertretung seiner Partei vor Gericht erhalten hat, auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Meldpflicht ausgenommen sind. § 8c Abs. 1 des Vorschlags macht von dieser den Mitgliedstaaten eingeräumten Option in vollem Umfang Gebrauch. Der Rechtsanwalt soll daher nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet sein, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erhalten hat. Sowohl der Begriff der Rechtsberatung als auch der der Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde ist dabei jeweils in einem umfassenden Sinn zu verstehen. So umfasst die „Vertretung vor einem Gericht“ nicht nur die Vertretung im Verfahren selbst (den Rechtsbeistand im Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren), sondern auch die Informationserlangung vor und nach einem solchen Verfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines solchen Verfahrens. Notwendig ist ferner die Klarstellung, dass die Ausnahme von der Verdachtsmeldepflicht auch die Vertretung einer Partei vor einer einem Gericht vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft umfasst. Im Unterschied zu anderen Mitgliedstaaten ist in Österreich im Hinblick auf die verfassungsmäßig gebotene Trennung der Justiz von der Verwaltung eine Überprüfung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die ordentlichen Gerichte grundsätzlich nicht möglich. Allerdings findet eine Überprüfung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen durch den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof bzw. die Kollegialbehörden nach Art. 20 Abs. 2, 133 Z 4 B-VG und die unabhängigen Verwaltungssenate statt, denen Tribunalcharakter zukommt. Auch diese sind Gerichte im Sinn von Art. 6 EMRK, sodass die Zulässigkeit ihrer Einbeziehung in die Ausnahmebestimmung des Art. 6 Abs. 3 der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie zu bejahen ist. Ausgehend davon erscheint es aber nur konsequent, das einem solchen Gerichtsverfahren vorgeschaltete Verwaltungsverfahren als Unterfall der Konstellation „vor einem Gerichtsverfahren“ zu qualifizieren (in diesem Sinn auch Zeder, Ausweitung der EG-Geldwäsche-Richtlinie: Konflikt zwischen Verbrechensvorbeugung und Berufsgeheimnis, LJZ 2002, 86).

Die auch von der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie anerkannte besondere Schutzwürdigkeit entfällt aber in den Fällen, in denen die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt. Mit dieser Gegenausnahme von der Verschwiegenheitspflicht wird auch der damit im Zusammenhang stehenden Vorgabe des Erwägungsgrundes 17 der Richtlinie entsprochen.

Der Entwurf macht im § 8c Abs. 1 ferner von der durch Art. 8 Abs. 2 der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie eröffneten Option Gebrauch, den Rechtsanwalt von der Verpflichtung auszunehmen, die Partei nicht über eine an die Behörde erfolgte Verdachtsmeldung bzw. eine Meldung wegen Nichterfüllung eines Auskunftsverlangens des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Identifizierungspflichten (§ 8b Abs. 2 des Vorschlags) zu informieren. Allerdings ist damit im Zusammenhang auch auf die Bestrebungen der FATF zur Überarbeitung der „40 Empfehlungen“ Bedacht zu nehmen; nach dem derzeitigen Stand der bereits weit fortgeschrittenen Arbeiten soll dem Rechtsanwalt eine solche Informationserteilung an den Mandanten danach im Ergebnis nur dann gestattet sein, wenn diese dazu notwendig ist, die Partei von der Vornahme verbotener Handlungen und Unterlassungen abzuhalten, die mit Geldwäsche zusammenhängen könnten. Dies wird im Entwurf entsprechend klargestellt.

Die Abs. 2 bis 4 regeln die vom Rechtsanwalt bei einer notwendig werdenden Verdachtsmeldung einzuhaltende Vorgehensweise sowie die im Gefolge einer solchen Meldung möglichen behördlichen Anordnungen. Hegt der Rechtsanwalt den begründeten Verdacht, dass eines der im § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 des Entwurfs angeführten Geschäfte mit einer Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, darf er das Geschäft im Regelfall nicht vornehmen, bevor er das Bundeskriminalamt benachrichtigt hat. Verlangt der Rechtsanwalt anlässlich dieser Meldung (oder auch zu einem späteren Zeitpunkt) eine Entscheidung des Bundeskriminalamts, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen, wird dadurch gleichzeitig eine Frist ausgelöst; äußert sich die Behörde in diesem Fall nämlich nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Mit dieser dem § 365r Abs. 1 GewO 1994 entsprechenden Regelung soll sichergestellt werden, dass gerade bei für die Partei oft sehr bedeutsamen Geschäften wie etwa dem Ankauf einer Liegenschaft möglichst frühzeitig feststeht, ob es zu Verzögerungen bei der Durchführung des Geschäfts kommt. Auch wird dadurch das Anliegen der Verhinderung der Geldwäsche gefördert, wird die durch die vorgeschlagene Frist bedingte kurze Verzögerung der Durchführung des Geschäfts doch kaum Misstrauen beim potenziellen „Geldwäscher“ erwecken.

Liegt der begründete Verdacht vor, dass eines der im § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Geschäfte mit einer Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, ist der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich oder würde durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert (zB weil bei jedem Innehalten mit einem sofortigen Rückzug bzw. Verschwinden des Geldwäschers zu rechnen wäre), könnte sich eine sofortige Meldung samt damit einhergehender Unzulässigkeit der Durchführung des Geschäfts als kontraproduktiv erweisen bzw. würde oft auch außer Verhältnis stehen (wenn Gefahr im Verzug ist, weil das Geschäft keinen Aufschub duldet und bei jeder Verzögerung mit großen finanziellen Verlusten zu rechnen wäre). Ausgehend davon soll in diesen Fällen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts ausnahmsweise zulässig sein; der Rechtsanwalt soll aber verpflichtet sein, unmittelbar im Anschluss dem Bundeskriminalamt die nötigen Informationen zu erteilen. Diese Regelung entspricht im Übrigen auch § 365r Abs. 1 letzter Satz GewO 1994. 

Das Bundeskriminalamt ist nach Abs. 3 ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung eines Geschäfts, bei dem der begründete Verdacht besteht, dass es der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Sobald die Voraussetzungen für die behördliche Verständigung der Partei von einer solchen Anordnung vorliegen, besteht kein Grund, dem Rechtsanwalt eine entsprechende Informationserteilung an die Partei zu untersagen. Dies wird beispielsweise in den Fällen zum Tragen kommen, in denen eine behördliche Zustellung der Anordnung an die Partei – aus welchen Gründen immer - de facto unmöglich ist.

Hinsichtlich der zivilrechtlichen Konsequenzen, die die „Unterbrechung“ der Durchführung eines Geschäfts durch eine entsprechende behördliche Intervention auf das Vertragsverhältnis zwischen den (potenziellen) Geschäftspartnern hat, wird zu unterscheiden sein: Ordnet die Behörde nach Vertragsschluss an, dass die Durchführung eines Geschäfts zu unterbleiben hat, wird das ursprünglich mögliche Geschäft durch die behördliche Anordnung nachträglich „unerlaubt“ und unmöglich werden. Da die Unerlaubtheit nicht vom Schuldner zu vertreten ist, ist dieser Fall unter § 880 ABGB zu subsumieren (Rummel in Rummel, ABGB3, § 878 Rz 2 und § 880 Rz 1). Demnach ist der Vertrag so zu beurteilen, „als wenn man ihn nicht geschlossen hätte“. Das bedeutet, dass die Verbindlichkeit aufgehoben wird. Allenfalls bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten. Ordnet die Behörde dagegen an, dass eine Transaktion vorläufig aufgeschoben wird, handelt es sich um eine vorübergehende rechtliche Unerlaubtheit (Vereitelung). Der Schuldner befindet sich zwar objektiv im Verzug; da er jedoch die vorübergehende rechtliche Unerlaubtheit nicht zu vertreten hat, wird davon auszugehen sein, dass seine Verpflichtung „ruht“. Er kann daher vor Wegfall des Hindernisses nicht zur Leistung verurteilt werden (Reischauer in Rummel, ABGB 3, § 920 Rz 3 und 14).

 

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 4 und 5):

Abs. 4 setzt Art. 6 Abs. 1 lit. b der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie um. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Behörde zum einen nur bei Vorliegen eines Auftragsverhältnisses über ein Geschäft nach § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 bestehen kann und zum anderen selbst in diesen Fällen dann nicht zum Tragen kommt, wenn sich das Auskunftsverlangen des Bundeskriminalamts auf Tatsachen bezieht, die der Rechtsanwalt von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde erhalten hat. Allerdings soll auch hier eine Auskunftspflicht dann bestehen, wenn die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar (wobei sich die Erkennbarkeit unter Umständen erst im Zusammenhang mit dem Auskunftsverlangen des Bundeskriminalamts ergeben wird) die Rechtsberatung oder Vertretung offenkundig zum Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

Gerade die gegenüber dem Bundeskriminalamt in bestimmten Fällen bestehende Meldepflicht wird regelmäßig eine besondere Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt mit sich bringen. Im Ergebnis würde eine entsprechende (Verdachts-)Meldung zumeist auch eine Verletzung der den Rechtsanwalt nach § 9 RAO treffenden Verschwiegenheitspflicht bedeuten und diesen dafür seinem Mandanten gegenüber verantwortlich machen. Dies kann in den Fällen nicht angehen, in denen der Rechtsanwalt oder Notar eine solche Mitteilung oder Auskunft an das Bundeskriminalamt in gutem Glauben an die Ausübung einer Melde- oder Auskunftspflicht erstattet. Abs. 5 stellt daher klar, dass eine solche Meldung oder Auskunft keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) darstellt und auch darüber hinaus keine nachteiligen Folgen für den Rechtsanwalt nach sich ziehen kann.

 

Zu Z 4 (§ 9a):

Die - unter anderem mit den Erfordernissen der Vertretungstätigkeit vor Gericht im Zusammenhang stehenden - besonderen berufsrechtlichen Vorschriften für die Kontoführung von Rechtsanwälten erfordern eine Spezialregelung für deren Anderkonten. Angesichts der von jedem Rechtsanwalt zu führenden Anderkonten, auf die Gelder unterschiedlichster Mandanten, die in keinerlei Rechtsverhältnis zueinander stehen, eingehen und oft nur kurzfristig (bis zur Weiterleitung an das Gericht oder die Behörde) deponiert sind, würde sich ein allgemeiner Identitätsnachweis aller Auftraggeber gegenüber dem Kreditinstitut als überschießend erweisen. Davon wären nämlich auch jene Auftraggeber erfasst, deren Geschäfte gar nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (weil sie eben nicht „geldwäschegeneigte“ Transaktionen, sondern beispielsweise nur die Vertretung im Scheidungsverfahren, bei Bagatellklagen oder die Verteidigung in einem Strafverfahren zum Gegenstand haben). Ein solcher Nachweis könnte vom Rechtsanwalt auch gar nicht erbracht werden, weil ihn in diesem Fall weder eine Identifizierungspflicht trifft, noch eine Ausnahme von seiner Verschwiegenheitspflicht besteht, die ihm die Bekanntgabe der Identität dieser Mandanten erlauben würde. Eine Offenlegung der Identität der Auftraggeber käme daher nur bei Geldern in Betracht, die im Zusammenhang mit „geldwäschegeneigten“ Geschäften stehen. Ob dies der Fall ist, wird der Rechtsanwalt nicht schon bei Eingang dieser von seinen Mandanten überwiesenen Gelder auf seinem Konto, sondern erst im Zusammenhang mit der Überprüfung seiner Kontoauszüge (also ex post) feststellen können. Selbst bei „geldwäschegeneigten“ Geschäften unterliegt er jedoch weiterhin der Verschwiegenheitspflicht, soweit diese Geschäfte im Zusammenhang mit Rechtsberatung und/oder gerichtlicher Vertretung stehen. Bei  dieser – angesichts des Berufsbildes - wohl überwiegenden Anzahl von Geschäftsfällen wird seine Verschwiegenheitspflicht der Identitätsbekanntgabe seiner Mandanten entgegenstehen, ist er doch nicht einmal zur Auskunft bzw. Meldung eines Verdachts auf Vorliegen von Geldwäsche verpflichtet.

Der vorgeschlagene § 9a soll klarstellen, dass der Rechtsanwalt - wie bei jeder Kontoeröffnung – so auch in Ansehung der Eröffnung von Anderkonten (gemeint sind Konten auf die Parteiengelder zB auch zur Weiterleitung an Gerichte und Behörden fließen) zwar seine eigene Identität mittels amtlichen Lichtbildausweises offen zu legen und nachzuweisen hat, nicht jedoch bei jedem Kontoeingang dem Kreditinstitut auch Unterlagen oder Erklärungen über die Identität und die von ihm dazu vorgenommene Prüfung in Ansehung des jeweiligen Auftraggebers (Treugebers, Mandanten) zu übermitteln hat. Die der EG-Geldwäsche-Richtlinie entsprechende Identitätsprüfung in Ansehung seiner Klienten wird in seiner Berufsordnung geregelt (siehe Art. I des Entwurfs), deren Einhaltung im Disziplinarweg streng überwacht.

Angesichts des Umstands, dass alle Klientengelder des Rechtsanwalts (einschließlich der zur Prozessführung bestimmten, nur kurzfristigst erliegenden) auf Anderkonten zu deponieren sind (vgl. § 43 Abs. 1 RL-BA 1977), würden die Regelungen des § 40 Abs. 2 BWG eine für Banken und Rechtsanwälte nicht handhabbare Informationsflut bedingen. Man denke beispielsweise daran, dass für jeden Zahlungsbefehl ein Geldfluss vom Mandanten zum Rechtsanwalt für Gerichtgebührenleistungen stattzufinden hat. In aller Regel ergeben sich auf diese Art auf den Anderkonten der Rechtsanwälte kurzfristig zahlreiche Kontobewegungen für eine Vielzahl von Mandanten, die nicht in Miteigentumsgemeinschaft stehen, sondern deren Gelder (in meist unter dem Grenzwert von 15.000 Euro liegenden Höhen) zufällig auf dem Anderkonto zusammentreffen. Bereits hier sei erwähnt, dass dies im Wesentlichen auch für die Notare gilt (man denke an deren gebührenpflichtige Firmenbuch- und Grundbuchseingaben).

Um Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zu entsprechen, sollte es genügen, zB Anderkonten für die Führung von Scheidungsprozessen als solche zu deklarieren, ohne gezwungen zu sein, quartalsmäßig eine Namensliste der betroffenen Parteien an das Kreditinstitut übermitteln zu müssen. Auf Anfrage des Kreditinstituts wäre die Identität derjenigen Parteien offen zu legen, für die in Ansehung von „geldwäschegeneigten“ Geschäften sowohl eine Identifizierungspflicht als auch eine Auskunftspflicht gegenüber der Behörde besteht (für die also nicht die Ausnahmeregelung zugunsten der Verschwiegenheitspflicht bei Rechtsberatung und gerichtlicher Vertretung zum Tragen kommt). Die notwendigen Identifizierungsunterlagen wären der Behörde vom Rechtsanwalt auf Anforderung im direkten Weg zu übermitteln. Eine zweifache Aufbewahrung von Ausweiskopien beim Rechtsanwalt einerseits und dem Kreditinstitut andererseits oder ein mit dem Verlustrisiko behaftetes Übersenden der Unterlagen im Anforderungsfall zuerst an die Bank und von dieser an die Behörde scheint entbehrlich.

 

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 3 und 4):

Mit den vorgeschlagenen Abs. 3 und 4 wird (in Verbindung mit § 8b Abs. 4 des Entwurfs) Art. 4 der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt. Der Rechtsanwalt soll nach Abs. 3 verpflichtet sein, die ihm im Rahmen seiner Identifizierungspflichten nach § 8b Abs. 2 des Vorschlags im Original oder in Kopie (§ 8b Abs. 4 des Entwurfs) vorliegenden Unterlagen für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren; dies gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist.

Nach Abs. 4 soll der Rechtsanwalt daneben auch Belege und Aufzeichnungen über eines der im § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Geschäfte mindestens fünf Jahre hindurch aufzubewahren haben; diesfalls beginnt die mindestens fünfjährige Aufbewahrungsfrist mit dem Abschluss des betreffenden Geschäfts zu laufen.

Zu Z 6 (§ 21):

Die Ausführungen zu Art. I Z 1 des Vorschlags (§ 5 Abs. 5) gelten entsprechend.

 

Zu Z 7 (§ 21b):

Mit Abs. 2 wird Art. 11 Abs. 1 lit. b der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt. Der Rechtsanwalt soll danach verpflichtet sein, die bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter und –anwärterinnen sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche dienenden Maßnahmen vertraut zu machen. Ebenso wie bei § 8a Abs. 2 des Vorschlags wird eine solche Verpflichtung des Rechtsanwalts hinsichtlich der nichtjuristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aber nur dann bestehen, wenn diese überhaupt in die Durchführung von „geldwäschegeneigten“ Geschäften involviert sein können.

Bei der Verhinderung der Durchführung von der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienenden Geschäften ist primär der Rechtsanwalt, daneben aber auch der bei ihm beschäftigte Rechtsanwaltsanwärter gefordert. Ganz allgemein muss die Bekämpfung der Geldwäsche und die damit intendierte Zurückdrängung des Terrorismus aber auch ein Standesanliegen der Rechtsanwaltschaft sein. Es soll daher auch den Rechtsanwaltskammern die Aufgabe zukommen, besondere Fortbildungsprogramme anzubieten; dies soll durch den Verweis auf § 28 Abs. 2 RAO klargestellt werden. Durch diese Fortbildungsprogramme, die zweckmäßigerweise auch, aber nicht nur entsprechende Fortbildungsveranstaltungen beinhalten werden, sollen die Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter in die Lage versetzt werden, mit Geldwäsche zusammenhängende Geschäfte zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

 

 

Zu Z 8 (§ 23):

Mit der Einfügung des neuen ersten Satzes im Abs. 1 soll der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer nunmehr auch in örtlicher und personaler Hinsicht umschrieben werden, um die Zuständigkeitsbereiche der österreichischen Rechtsanwaltkammern klarer voneinander und dem Wirkungsbereich des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags abzugrenzen und somit möglichst überschneidungsfrei festzulegen. Dem trägt auch der festgeschriebene Auftrag zur Interessenwahrung – begrenzt auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Interessen der Mitglieder - im neu vorgeschlagenen Abs. 2 entsprechend Rechnung. Die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes wird ausdrücklich als weitere Kammeraufgabe in die - nunmehr klargestellt - demonstrative Aufzählung des Wahrnehmungsbereichs der einzelnen Rechtsanwaltskammer aufgenommen.

 

Zu Z 9 (§ 28 Abs. 1 lit. l):

Auch die vorgeschlagene Neufassung des § 28 Abs. 1 lit. l ist auf die neue Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Rechtsanwaltskammern und des  Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zurückzuführen. Gesetzesvorschläge, -begutachtungen und Wahrnehmungsberichte sind von der Rechtsanwaltskammer daher im Außenverhältnis nur in Ansehung des Bundeslandes zu erstatten, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde. Zu Gesetzesvorschlägen des Bundes, anderer Bundesländer oder von den Mitgliedern wahrgenommenen Mängeln der Rechtspflege bei Gerichten, die ihren Sitz in anderen Bundesländern haben, soll nur mehr im Wege des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags nach außen hin Stellung bezogen werden.

 

Zu Z 10 (§ 35 Abs. 3):

Korrelierend dazu sollen der Aufgabenbereich und die Vertretungsbefugnis des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags im § 35 Abs. 3 ausdrücklich auf  jene Angelegenheiten beschränkt werden, die über den Wirkungsbereich einer Rechtsanwaltskammer hinausgehen.

 

Zu Z 11 (§ 36):

Die demonstrative Aufzählung der Aufgaben des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll durch die ausdrückliche Anführung der Bemühungen um die Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Aus- und Fortbildung ergänzt werden, um auf deren hohen Stellenwert für die reibungslose Ausübung des Rechtsanwaltsberufs hinzuweisen. Nach dem Vorbild des § 140a Abs. 2 Z 3 NO soll die Vertretung der Interessen der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegenüber vergleichbaren ausländischen Berufsorganisationen neu als Aufgabe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags festgeschrieben werden.

Um die Ressourcen des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags bestmöglich zu nutzen und Synergieeffekte lukrieren zu können, soll es der einzelnen Rechtsanwaltskammer möglich sein, bestimmte im Gesetz aufgezählte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu übertragen, soferne dieser der Übernahme der Aufgaben zustimmt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird nunmehr der Kreis dieser Angelegenheiten um die Verhandlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die Führung von Treuhandbüchern erweitert.

 

Zu Z 12 (§ 37):

Der neuangefügte Abs. 2 sieht die - soweit es sich um Richtlinien mit Verordnungscharakter handelt zusätzliche – Verpflichtung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vor, die von ihm erlassenen Richtlinien auf seiner Homepage dauerhaft bereitzustellen.  

 

Zu Z 13 (§ 38):

Zu den Organen des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll nunmehr das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten sowie den drei Vizepräsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, als Ausführungs- und Vertretungsorgan mit eigener Verantwortlichkeit hinzutreten.

 

Zu Z 14 (§ 40 Abs. 1 und 2):

Die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung setzt nach der im Abs. 1 neu vorgeschlagenen Regelung - zur Stärkung des föderalen Elements - voraus, dass nicht bloß einzelne Vertreter von sechs Rechtsanwaltskammern, sondern die Mehrheit der Delegierten von jeder der für das erforderliche Quorum notwendigen sechs Rechtsanwaltskammern persönlich anwesend sind. Eine Vertretung einzelner Delegierter durch Bevollmächtigung anderer Delegierter soll möglich bleiben (wie sich dem Verweis auf § 39 Abs. 3 entnehmen lässt). Damit korrelierend soll auch für die Beschlussfassung nicht nur die Mehrheit der anwesendenden bzw. vertretenen Delegierten sowie die Zustimmung von sechs Rechtsanwaltskammern, sondern zusätzlich auch eine Mehrheit der Delegierten in jeder der zur Erreichung der Mehrheit notwendigen sechs Rechtsanwaltskammern erforderlich sein (Abs. 2). Bei Stimmengleichheit sämtlicher abgegebenen Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden der Vertreterversammlung den Ausschlag. Ihm kommt jedoch als Delegierter einer Rechtsanwaltskammer bei Stimmengleichheit in dieser Rechtsanwaltskammer kein Dirimierungsrecht zu. Kann unter den Delegierten einer Rechtsanwaltskammer keine Mehrheit für die Beschlussfassung erzielt werden, so kann diese Kammer nicht als zustimmend erachtet werden.

 

Zu Z 15 (§ 41 Abs. 1):

Die im § 40 Abs. 1 und 2 für die Beschlussfassung in der Vertreterversammlung normierten Quoren und qualifizierten Mehrheiten sind nunmehr auch für die Wahl des Präsidenten und der drei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags maßgebend. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind – wie sich aus § 42 Abs. 1 und 2 ergibt – die aktiven Präsidenten der Rechtsanwaltskammern, soweit sie nicht erklären, für den Fall ihrer Wahl auf die Ausübung des Präsidentenamts ihrer Rechtsanwaltskammer im Präsidentenrat zu verzichten, solange sie Mitglied des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind. Für diesen Fall einer Dauerverhinderung des Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer am Präsidentenrat stimmberechtigt teilzunehmen hat der dienstälteste Präsidenten-Stellvertreter dieser Kammer an dessen Stelle zu treten (wie dies die Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vorsieht). Nur dadurch kann der Unvereinbarkeitsregelung des § 42 entsprochen und der möglichen Unwirksamkeit von Beschlüssen des Präsidentenrats wegen unrichtiger Zusammensetzung wirkungsvoll vorgebeugt werden.

 

Zu Z 16 (§ 42):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung erfolgt eine Neustrukturierung des Präsidentenrats des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, die in engem Zusammenhang mit der Schaffung des Präsidiums als neuem Exekutivorgan steht (Abs. 1). Setzt sich das Präsidium aus dem Präsidenten sowie den drei Präsidenten-Stellvertretern des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zusammen, so besteht der Präsidentenrat – im Sinn einer wohlverstandenen Gewaltenteilung – aus den Präsidenten der österreichischen Rechtsanwaltskammern bzw. deren Stellvertretern, soweit sie selbst Mitglied des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind.. Für Mitglieder des Präsidiums gilt nämlich eine Unvereinbarkeitsregelung. Sie können im Hinblick auf dessen Aufsichtskompetenz nicht gleichzeitig auch Mitglieder des Präsidentenrats sein. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt dem gemäß nicht mehr der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, sondern jeweils für ein halbes Jahr – nach gemeinschaftsrechtlichem Vorbild im Rotationsprinzip – eine der Rechtsanwaltskammern. Die Mitglieder des Präsidentenrats werden im Verhinderungsfall durch den von ihnen betrauten Präsidenten-Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch ein anderes bevollmächtigtes Ausschussmitglied oder einen bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten (Abs. 2). Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können auch nicht im Verhinderungsfall zur Vertretung eines Präsidenten berufen werden.

Abs. 3 bleibt unverändert. Abs. 4 führt die Möglichkeit einer schriftlichen Beschlussfassung im Umlaufsystem ein, wenn Einstimmigkeit über diese Vorgangsweise besteht. Abs. 5 regelt den Aufgabenkreis des Präsidentenrats im Sinne einer Aufzählung der einzelnen Agenden, die jedoch durch die Befugnis nach Abs. 6 ergänzt werden, einzelne dem Präsidium oder einem von dessen Mitgliedern zugewiesene Geschäfte zustimmungshalber an sich zu ziehen. Diese Vorschrift ersetzt die bisherige Generalklausel, wonach alle nicht der Vertreterversammlung zugewiesenen Aufgaben vom Präsidentenrat wahrzunehmen sind. Eine derartige Befugnis steht nach der vorgeschlagenen Regelung nunmehr dem Präsidium zu (§ 42a Abs. 4). Dessen Mitglieder haben an den Sitzungen des Präsidentenrats zwar teilzunehmen, ihnen steht jedoch kein Stimmrecht zu. Der Präsidentenrat kann sie mit Beschluss von der Sitzungsteilnahme auch ausschließen. Mit dieser Bestimmung wird die Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten deutlich. Die Mitglieder des Präsidiums sollen als Exekutivorgane von den mit der Entscheidungsfindung zusammenhängenden Vorgängen voll Kenntnis haben, in diese auch argumentativ eingebunden sein, ohne jedoch mitstimmen zu können. Die Verantwortung für die Beschlüsse obliegt allein dem Präsidentenrat, der diese im Einzelfall auch ohne Einbeziehung der Präsidiumsmitglieder fassen kann. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Präsidentenrats obliegt dem Präsidenten der den Vorsitz führenden Rechtsanwaltskammer. Auf Verlangen eines Präsidiumsmitglieds oder zweier Mitglieder des Präsidentenrats ist eine Sitzung des Präsidentenrats binnen dreier Wochen abzuhalten.

 

Zu Z 17 (§§ 42a, 42b):

Die vorgeschlagene Bestimmung regelt die Zusammensetzung des neu eingeführten vierköpfigen Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, das als Exekutivorgan aus dem Präsidenten und den drei Präsidenten-Stellvertretern des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht (§ 42a Abs. 1). Den Vorsitz führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, im Verhinderungsfall der von diesem bzw. von der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags berufene Präsidenten-Stellvertreter (zB der an Jahren älteste Präsidenten-Stellvertreter). Sitzungen finden auf Antrag jedes Präsidiumsmitglieds innerhalb zweier Wochen statt (§ 42a Abs. 2). Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit dreier Mitglieder des Präsidiums und Einstimmigkeit erforderlich. Im Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Präsidiumsmitglieder notwendig. Mangels Einigung ist über Antrag die Entscheidung des Präsidentenrats herbeizuführen, womit dessen Überwachungs- und Leitungsfunktion betont wird. Aus dem Erfordernis der Einstimmigkeit erfließt auch, dass die Aufgaben von den Präsidiumsmitgliedern in Gesamtverantwortung wahrzunehmen sind. Als Exekutivorgan kommt dem Präsidium auch die Entscheidungskompetenz für all jene Angelegenheiten zu, die nicht explizit der Vertreterversammlung oder dem Präsidentenrat zugewiesen sind. Die Geschäftsverteilung gibt sich das Präsidium selbst (einstimmig), sie bedarf aber der Aufsichtskompetenz des Präsidentenrats entsprechend dessen Zustimmung.

 Gemäß § 42b soll die Außenvertretungskompetenz auch weiterhin dem Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zukommen. Eine explizite Regelung der Zeichnungsberechtigung scheint angesichts der neuen Aufgabenverteilung im Gesetz entbehrlich.

 

Zu Art. II (Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes):

Mit der am 1.1.2003 in Kraft getretenen Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 76/2002, wurden verschiedene Maßnahmen im Bereich des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens mit dem Ziel einer Vereinfachung, Beschleunigung und Effizienzsteigerung der Gerichtsverfahren getroffen. Unter anderem ist danach die (technisch) erste Tagsatzung zur Gänze entfallen; ihr Programm wurde zum einen in die Klagebeantwortung, zum anderen in die neu geschaffene „vorbereitende Tagsatzung“ verlagert. Ferner ist das Mahnverfahren auf das Gerichtshofverfahren ausgeweitet worden. Diesen Änderungen ist durch die Aufhebung der bisherigen Tarifregelung für die erste Tagsatzung (Z 4) sowie bei den diesbezüglichen Sonderregelungen betreffend den Einheitssatz (Z 2) Rechnung zu tragen. Dabei wird einerseits klargestellt, dass der schon bisher als Ersatz für den Entfall der ersten Tagsatzung geltende doppelte Einheitssatz auch im Mahnverfahren beim Gerichtshof anzuwenden ist. Andererseits wird – um die bisherige Tarifstruktur beizubehalten - vorgesehen, dass der doppelte Einheitssatz immer dann zur Anwendung kommt, wenn eine Klagebeantwortung im Cg-Verfahren aufgetragen wird, da der bisher hier geregelte Fall des doppelten Einheitssatzes bei Entfall der ersten Tagsatzung nach § 243 Abs. 4 ZPO ohnedies den Regelfall dargestellt hat.

Bei den weiteren vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um notwendig gewordene Zitatberichtigungen.

 

Zu Art. III (Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter):

Die Ausführungen zu Art. I Z 1 des Vorschlags (§ 5 Abs. 5 RAO) gelten entsprechend.

 

Zu Art. IV (Änderungen des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1):

Nach § 4 Abs. 1 EuRAG idgF hat der dienstleistende europäische Rechtsanwalt vor der erstmaligen Ausübung einer Tätigkeit in Österreich, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, die zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1 EuRAG) schriftlich zu verständigen. Diese Verständigungspflicht stellt dabei selbstverständlich keine verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzung dar, sondern hat einen rein standesrechtlichen Hintergrund: Durch sie soll der Rechtsanwaltskammer die Durchführung ihrer Aufsichtspflicht ermöglicht werden. Dies wird auch durch den Hinweis auf § 7 Abs. 1 EuRAG klargestellt. Die Notwendigkeit, eine entsprechende Verständigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer ausschließlich beim ersten Tätigwerden in Österreich zu übermitteln, bereitet aber bei der Ausübung der Disziplinargewalt aus praktischen Gründen Probleme. Konkret hat die für die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung zuständige Rechtsanwaltskammer zunächst zu ermitteln, ob durch den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt nicht bereits auf Grund eines früheren Einschreitens in Österreich eine entsprechende Verständigung an eine andere Rechtsanwaltskammer ergangen ist. Der damit verbundene administrative Aufwand ist beträchtlich, muss doch diesfalls entweder bei sämtlichen anderen Rechtsanwaltskammern angefragt oder der Rechtsanwalt zum Nachweis der schon erfolgten Verständigung aufgefordert werden. Ausgehend davon wird vorgeschlagen, eine entsprechende Meldepflicht für das erste Einschreiten im Sprengel der jeweiligen Rechtsanwaltskammer vorzusehen.

 

Zu Z 2 (§ 26 Abs. 2 Z 4):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung eines im Zusammenhang mit der Änderung des EuRAG durch das BG BGBl. I Nr. 98/2001 unterlaufenen Redaktionsversehens. Klargestellt wird, dass die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck auch für die Abnahme der Eignungsprüfung nach dem EuRAG hinsichtlich Bewerbern aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständig ist.

 

Zu Art. V (Änderungen der Notariatsordnung):

Zu Z 1 bis 4 (§§ 36a bis 36c,  37 Abs. 4 und 5, 37a sowie 49 Abs. 3 und 4):

Hier gilt das zu Art. I Z 2 bis 5 (§§ 8a bis 8c, 9 Abs. 4 und 5, 9a, 12 Abs. 3 und 4 sowie 21b RAO) Gesagte sinngemäß. Als der Rechtspflege im besonderen Maß verpflichteter Berufsstand, der in gleicher Weise einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht unterliegt wie Rechtsanwälte und im besonderen Maß auch der vorsorgenden Rechtspflege gerade im familiären Bereich dient, ist auch für den Berufsstand der Notare in der Berufsordnung für eine entsprechende Umsetzung der EG-Geldwäsche-Richtlinie zu sorgen. Wie beim Rechtsanwalt ist natürlich auch beim Notar im Zusammenhang mit geldwäschegeneigten Geschäften auf dessen sonstige besonderen, in der Notariatsordnung normierten Berufspflichten Bedacht zu nehmen. Als Beispiel sei hier insbesondere die Bestimmung des § 34 NO und das darin normierte Mitwirkungsverbot des Notars in Erinnerung gerufen: Nach § 34 Abs. 1 NO darf der Notar eine Amtshandlung über verbotene oder über solche Geschäfte nicht vornehmen, rücksichtlich derer sich der gegründete Verdacht ergibt, dass die Parteien sie nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachteiligung eines Dritten schließen. Bereits derzeit wird daraus gefolgert, dass der Notar bei begründetem Verdacht des Missbrauchs seiner Amtstätigkeit zum Zweck der Geldwäsche die Amtshandlung abzulehnen oder sein Mandat unverzüglich zurück zu legen hat (Wagner/Knechtel, Notariatsordnung5 Rz 2 zu § 34). Neben diesem Mitwirkungsverbot für alle Amtsgeschäfte des Notars findet sich auch für die weitere Berufstätigkeit des Notars eine entsprechende Regelung in § 5 Abs. 3 NO. Im Verhältnis zwischen den §§ 5 Abs. 3 und 34 NO einerseits und dem vorgeschlagenen § 36c NO andererseits wird davon auszugehen sein, dass die den Notar treffenden Mitwirkungsverbote – vorbehaltlich § 365r GewO 1994 – auch weiterhin uneingeschränkt zu beachten sind.

Zu Z 5 (§ 55 Abs. 1 Z 1 und 2):

Die vorgeschlagene Änderung stellt eine redaktionelle Anpassung an die neue Definition des amtlichen Lichtbildausweises im § 36b Abs. 2 zweiter Satz dar. Aussteller, Inhalt und Eigenschaften der zur Feststellung der Identität nach den Vorschriften der EG-Geldwäsche-Richtlinie erforderlichen Ausweispapiere (oder Ausweiskarten) sollen auch für das nach § 55 für die Bestätigung der Identität durch den Notar erforderliche Ausweisdokument maßgeblich sein.

 

Zu Z 6 (§ 68 Abs. 1 und 2):

Der Austausch des Wortes „Zunamen“ durch den Begriff „Familiennamen“ stellt eine redaktionelle Anpassung an die seit dem Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes am 1.1.1984 maßgebliche Namensbezeichnung dar. Auch der Entfall der Berufsangabe bei der Bezeichnung von Personen trägt den geänderten Lebensverhältnissen Rechnung. Die Berufsbezeichnung ist heute im Regelfall kein taugliches Unterscheidungsmerkmal mehr für Personen (man denke etwa an die meist verwendeten Berufsangaben wie Arbeiter/in, Angestellte/r, Pensionist/in, Private/r, ohne Beschäftigung) und kann daher als überflüssiger Formalismus entfallen. Viel aussagekräftiger sind hingegen die Anschrift und - wo Bedarf nach einwandfreier Identifizierung besteht – Geburtsdatum und –ort einer Person. An diesen Identifikationsmerkmalen ist daher festzuhalten. Die bloße Anführung des Wohnortes, die in früheren Zeiten im Verein mit der Namens- und Berufsangabe für Individualisierungszwecke durchaus ausreichend war, wäre heute angesichts der Unüberschaubarkeit von Ballungsräumen zur Identifizierung einer Person bei der Beurkundung wertlos.

 

Zu Z 7 (§ 79 Abs. 5):

Hier gilt das zu Z 5 für den Entfall der Berufsbezeichnung Gesagte entsprechend.

 

Zu Z 8 (§ 80 Abs. 1):

Zu den vorgeschlagenen Änderungen ist auf die Ausführungen zu Z 5 zu verweisen.

 

Zu Z 9 (§ 82 Abs. 1):

Auch für diese Änderungen sind die Ausführungen zu Z 5 maßgebend.

 

Zu Z 10 (§ 88 Abs. 2 und 3):

Für die Beurkundung tatsächlicher Vorgänge soll in Hinkunft das Zeugnis des Notars ausreichen. Soweit ausländische Vorschriften die Beiziehung von Urkundszeugen vorsehen (zB für affidavits und andere eidesstättige Erklärungen, denen nach diesen Vorschriften erhöhter Beweiswert zukommt), steht es der Partei auch weiterhin frei, Urkundszeugen hinzuzuziehen (andere am Vorgang beteiligte Personen im Sinne des § 88 Abs. 2 zweiter Satz), deren Anwesenheit und Identität vom Notar auf Verlangen auch zu beurkunden ist (§ 88 Abs. 2 letzter Satz).

 

Zu Z 11 (§ 105 Abs. 1):

Hier ist auf die auf die Ausführungen zu Z 5 zu verweisen.

 

Zu Z 12 (§ 113 lit. c):

Auch für diese Änderungen sind die Ausführungen zu Z 5 maßgebend.

 

Zu Z 13 (§ 117 Abs. 1):

Hier gilt das zu Art. I Z 6 (§ 21b Abs. 2 RAO) Gesagte sinngemäß.

 

Zu Z 14 (§ 134 Abs. 2):

Diese Ergänzung der demonstrativen Aufzählung der den Notariatskammern zugewiesenen Aufgaben hebt einen der bereits in Z 16 sowie im § 140a Abs. 1 Z 4 angesprochenen Aufgabenkreise besonders hervor, dem in Zukunft auch im Zusammenhang mit den notwendigen Versorgungsleistungen erhöhte Bedeutung beizumessen sein wird.

 

Zu Z 15 (§ 140a Abs. 2):

Die vorgeschlagene Ergänzung in Z 1 soll - nach dem Vorbild der §§ 28 Abs. 1 lit. l und 36 Abs. 1 Z 1 RAO – nunmehr auch der Österreichischen Notariatskammer die Erstattung von Wahrnehmungsberichten zum Zustand der Rechtspflege und Verwaltung ermöglichen.

Für die neue Z 3a des § 140a Abs. 2 gilt das zu Z 13 (§ 134 Abs. 2) Gesagte sinngemäß.

 

Zu Z 16 (§ 140f Abs. 4 lit. a):

Die unmittelbare Abfrage der Daten des Teilzeitnutzungsregisters des österreichischen Notariats (einschließlich des Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten) soll - zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und -erleichterung - nunmehr ausdrücklich auch den Pflegschaftsgerichten und den Notaren, soweit diese als Gerichtskommissär einschreiten, eröffnet werden. Die Einsichtsmöglichkeiten waren bisher der Regelung für das Österreichische Zentrale Testamentsregister nachgebildet und demnach auf  Zwecke der Vermögensfeststellung im Verlassenschaftsverfahren begrenzt. Sie tragen dem Bedürfnis der Pflegschaftsgerichte nicht Rechnung, im Interesse Pflegebefohlener verlässliche Kenntnis von verfahrensrelevanten Vermögensrechten an Liegenschaften zu erlangen. Der amtswegigen Vermögensfeststellung und -sicherung durch das Gericht kommt in Ansehung Pflegebefohlener im Pflegschaftsverfahren jedenfalls keine geringere Bedeutung zu als der Feststellung und Sicherung des Nachlasses im Verlassenschaftsverfahren. Das Einsichtsrecht war daher ausdrücklich auch auf Pflegschaftsgerichte zu erstrecken. Gleiches gilt im Interesse der betroffenen Nutzungsberechtigten auch im Fall der freiwilligen Feilbietung der vom Teilzeitnutzungsrecht betroffenen Liegenschaft, weil sie nur auf diese Art und Weise verlässlich und rechtzeitig vom Gerichtskommissär von der bevorstehenden Änderung der Eigentumsverhältnisse verständigt werden können, um darauf gegebenenfalls noch Einfluss nehmen zu können (zB mitbieten zu können).


 

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

§ 5. (1) bis (4) ...

(5) Die erfolgte Eintragung ist dem Oberlandesgericht, dem Obersten Gerichtshof und dem Bundesministerium für Justiz durch den Ausschuß anzuzeigen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in der amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen..

§ 5. (1) bis (4) ...

(5) Die erfolgte Eintragung ist dem Oberlandesgericht, dem Obersten Gerichtshof und dem Bundesministerium für Justiz durch den Ausschuß anzuzeigen sowie im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwalte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

 

§ 8a. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen er

           1. für seine Partei an der Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:

                a) den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen;

               b) die Verwaltung von  Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten;

                c) die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel; oder

           2. in Vertretung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt.

(2) Der Rechtsanwalt hat geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren innerhalb seiner Kanzlei einzuführen, um in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten.

§ 8b. (1) Bei Vorliegen eines der in § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Identität seiner Partei jedenfalls festzustellen

           1. bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses;

           2. bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die Bemessungsgrundlage nach den Autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte) mindestens 15 000 Euro beträgt, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird; ist die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) zunächst nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen, sobald absehbar ist oder fest steht, dass die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) voraussichtlich mindestens 15 000 Euro beträgt; oder

           3. wenn er den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient.

Hegt der Rechtsanwalt Zweifel, ob die Partei auf eigene Rechnung handelt, oder hat er Gewissheit, dass sie nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat er angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung die Partei handelt. Kommt die Partei einem Auskunftsverlangen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, so ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verständigen.

(2) Die Identität einer Partei oder eines Treugebers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder - wo dies nicht möglich ist - einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und - soweit dies nach dem Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist – auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Ist die Partei in den Fällen des § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses oder bei der Durchführung eines Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Rechtsanwalt geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen.

(3) Die Feststellung der Identität kann unterbleiben, wenn die Partei ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt.

(4) Der Rechtsanwalt hat die nach Abs. 2 zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen soweit als möglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren.

§ 8c. (1) Besteht in den Fällen des § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 der begründete Verdacht, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, so hat der Rechtsanwalt hievon unverzüglich den Bundesminister für Inneres(Bundeskriminalamt) in Kenntnis zu setzen (Verdachtsmeldung). Der Rechtsanwalt ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) in Anspruch nimmt. Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nach § 8b darf der Rechtsanwalt seine Partei in Kenntnis setzen, soweit dies notwendig ist, um die Partei von der Vornahme verbotener Handlungen und Unterlassungen abzuhalten, die mit Geldwäsche zusammenhängen könnten.

(2) Hat der Rechtsanwalt eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Geschäft nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) benachrichtigt hat. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verlangen, dass dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.

(3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat unter sinngemäßer Anwendung des § 365r Abs. 3 und 4 GewO 1994 vorzugehen. Der von einer damit im Zusammenhang ergangenen Untersagungsanordnung verständigte Rechtsanwalt darf seine Partei davon in Kenntnis setzen.

§ 9. (1) ...

(2) ...

(3) ....

§ 9. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Bei Vorliegen eines der im § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.

(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) gemäß §§ 8b und 8c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Rechtsanwalt keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.

 

§ 9. Abweichend von § 40 Abs. 2 BWG gilt bei Anderkonten von Rechtsanwälten, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Rechtsanwalt festzustellen ist (§ 8b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekanntzugeben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 4).

§ 12. (1) ...

(2) ...

§ 12. (1) ...

(2) ...

(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 8b Abs. 4 endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist.

(4) Belege und Aufzeichnungen über eines der in § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte sind mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.

§ 21. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Übersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschuß seiner Rechtsanwaltskammer sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer durch die Wiener und amtliche Landes-Zeitung kundzumachen und hievon das Oberlandesgericht, der Oberste Gerichtshof und der Bundesminister für Justiz in Kenntnis zu setzen.

§ 21. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Übersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschuß seiner Rechtsanwaltskammer sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen und hievon das Oberlandesgericht, der Oberste Gerichtshof und der Bundesminister für Justiz in Kenntnis zu setzen.

§ 21b. Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.

§ 21b. (1) Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.

(2) Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 28 Abs. 2) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein..

§ 23. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen, teils mittelbar durch ihren Ausschuß. Sowohl der Kammer als dem Ausschuß obliegt die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.

§ 23. (1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte, die in die Liste dieser Rechtsanwaltkammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.

(2) Die Rechtsanwaltskammer  hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens, der Rechte und der Unabhängigkeit sowie die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.

§ 28. (1) ...

                a) bis k) ...

                 l) die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen;

               m) ...

(2) ...

(3) ...

§ 28. (1) ...

                a) bis k) ...

                 l) bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;

               m) ...

(2) ...

(3) ...

§ 35. (1) ...

(2) ...

(3) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit es die österreichische Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit betrifft, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.

§ 35. (1) ...

(2) ...

(3) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit die österreichische Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit oder über den Wirkungsbereich einer einzelnen Rechtsanwaltskammer hinaus betroffen ist, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.

§ 36. (1) ...

1. ...

2.  die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs.

(2) ...

(3) Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen übertragen.

§ 36. (1) ...

1. ...

           2. die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, insbesondere

                a) zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie

b)zur  Aus- und Fortbildung;die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs.

c)  die Vertretung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich.

(2) ...

(3) Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen, und zwar die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, die Verhandlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Führung von Treuhandbüchern.

§ 37. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen

            1 . zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;

            2 . zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts;

          2a . für die Ausübung der Tätigkeit eines mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien und über die Führung der Kanzlei;

          2b . für die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten, sowie für die Schaffung und Führung von verbindlichen Einrichtungen, die der Sicherung und Überwachung der Erfüllung dieser Pflichten dienen und die auch mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden können;

           3. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;

            4 . für die von den Rechtsanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen;

           5. für die Vergabe von Standesauszeichnungen;

           6. zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1a.

§ 37. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen

            1 . zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;

            2 . zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts;

          2a . für die Ausübung der Tätigkeit eines mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien und über die Führung der Kanzlei;

          2b . für die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten, sowie für die Schaffung und Führung von verbindlichen Einrichtungen, die der Sicherung und Überwachung der Erfüllung dieser Pflichten dienen und die auch mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden können;

           3. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;

            4 . für die von den Rechtsanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen;

           5. für die Vergabe von Standesauszeichnungen;

           6. zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1a.

(2) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.

§. 38. Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind die Vertreterversammlung und der Präsidentenrat.

§ 38. Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind die Vertreterversammlung, der Präsidentenrat und das Präsidium.

§ 40. (1) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind.

(2) Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, daß für ihn die Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(3) ...

§ 40. (1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 3) vertreten sind.

(2) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(3) ...

§ 41. (1) Die Vertreterversammlung wählt aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und zwei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Sie gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall - vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz - kein Stimmrecht

(2) bis (4) ...

§ 41. (1) Die Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen Voraussetzungen (§ 40 Abs. 1 und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Der Präsident und die drei Präsidenten-Stellvertreter gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall – vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz – kein Stimmrecht.

(2) bis (4) ...

§ 42. (1) Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dessen Präsidenten, den beiden Präsidenten-Stellvertretern und den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Ist der Präsident einer Rechtsanwaltskammer auch Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, so vertritt ihn ein Präsidenten-Stellvertreter seiner Rechtsanwaltskammer und übt auch das Stimmrecht dieser Rechtsanwaltskammer aus.

(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags durch einen der Präsidenten-Stellvertreter, der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten.

(3) ...

 (4) Dem Präsidentenrat obliegen alle Aufgaben, die nicht gemäß § 40 Abs. 3 der Vertreterversammlung zugewiesen sind oder ihr zur Beschlußfassung zugewiesen werden.

(5) Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags oder einer der Präsidenten-Stellvertreter vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach außen, vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Präsidentenrats, führt die laufenden Geschäfte und zeichnet die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ausgehenden Schriftstücke.

§ 42. (1) Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt für jeweils sechs Monate eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können nicht Mitglied des Präsidentenrates sein.

(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können den verhinderten Präsidenten ihrer Rechtsanwaltskammer nicht vertreten, sie können auch nicht zur Vertretung bevollmächtigt werden.

(3) ...

(4) Beschlüsse des Präsidentenrats können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden sind.

(5) Dem Präsidentenrat obliegen

           1. die Festlegung der Grundsätze der Standespolitik und der von der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu verfolgenden Rechtspolitik;

           2. die Genehmigung des vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenden Budgets des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;

           3. die Überwachung des laufenden Budgetvollzugs sowie die Genehmigung von Umschichtungen innerhalb des Budgets zur Deckung nicht budgetierter Ausgaben;

           4. die Überwachung der Tätigkeit des Präsidiums und die Erteilung von Weisungen und Aufträgen an dieses; das Präsidium ist dem Präsidentenrat berichtspflichtig;

5.die Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums über Angelegenheiten, in denen im Präsidium keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte (§ 42a Abs. 3), wenn auch nur ein Mitglied des Präsidiums eine solche Beschlussfassung durch den Präsidentenrat beantragt.

(6) Der Präsidentenrat kann die Vornahme einzelner Geschäfte durch das Präsidium oder eines zur Geschäftsführung berechtigten Mitglieds des Präsidiums von seiner Zustimmung abhängig machen.

(7) Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags nehmen an den Sitzungen des Präsidentenrats teil, es sei denn der Präsidentenrat fasst einen gegenteiligen Beschluss. Mitgliedern des Präsidiums kommt kein Stimmrecht im Präsidentenrat zu.

(8) Der Vorsitzende des Präsidentenrats hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Präsidentenrats oder eines Mitglieds des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei die Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung an den Vorsitzenden des Präsidentenrates stattzufinden hat.

 

 

§ 42a. (1) Das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dem Präsidenten und den drei Präsidenten-Stellvertretern des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, bei Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter (§ 42b Abs. 2).

(2) Sitzungen des Präsidiums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen eines Präsidiumsmitglieds, wobei die Sitzung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung an den Vorsitzenden des Präsidiums stattzufinden hat.

(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einberufung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für das Zustandekommen eines Beschlusses des Präsidiums ist die Zustimmung aller anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, so ist die Angelegenheit auf Antrag auch nur eines anwesend gewesenen Mitglieds des Präsidiums dem Präsidentenrat vorzulegen (§ 42 Abs. 5 Z 5). Beschlüsse des Präsidiums können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Präsidiums mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden sind.

(4) Dem Präsidium obliegen in Gesamtverantwortung alle Aufgaben, die nicht gemäß § 40 Abs. 3 der Vertreterversammlung oder gemäß § 42 Abs. 5 und 6 dem Präsidentenrat vorbehalten sind.

(5) Das Präsidium hat sich eine Geschäftsverteilung zu geben, die der Zustimmung des Präsidentenrats bedarf. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Präsidiums hat die Geschäftsverteilung zu bestimmen, welches Präsidiumsmitglied für welche Aufgaben verantwortlich ist. Diese Aufgaben sind unter Beachtung der Vorgaben des Budgets, gemäß den vom Präsidentenrat festgelegten Grundsätzen für die Standes- und Rechtspolitik unter Beachtung der Beschlüsse des Präsidentenrats und des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu besorgen.

§ 42b. (1) Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung, des Präsidentenrats und des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

(2) Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags wird dieser durch den von ihm beauftragten, mangels einer solchen Beauftragung durch den nach der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zuständigen Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertreten.

Artikel II

Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

§ 16. Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und Postgebühren sowie andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 4 Abs. 1 EWR-RAG 1992 entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

§ 16. Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und Postgebühren sowie andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 EuRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

§23. (1) bis (5) ...

(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist und keine erste Tagsatzung stattfindet oder in denen die erste Tagsatzung nach § 243 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung entfällt, ist - vorbehaltlich des Abs. 7 - auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben und findet keine erste Tagsatzung statt, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.

§ 23. (1) bis (5) ...

(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage gemäß § 243 ZPO aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 – auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.

Tarifpost 1

I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:

a)bis f) ...

g)   Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 4 Abs. 2 EWR-RAG 1992;

II. bis IV. ...

Tarifpost 1

I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:

b) bis f) ...

h)   Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 5 Abs. 2 EuRAG;

II. bis IV. ...

Tarifpost 2

I. ...

II. für folgende Tagsatzungen:

           1. im Zivilprozeß:

a)erste Tagsatzungen, auch wenn eine der im § 239 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung genannten Prozeßhandlungen  vorgenommen wird;

b)  bis e) ...

           2. bis 4. ...

Tarifpost 2

I. ...

II. für folgende Tagsatzungen:

           1. im Zivilprozeß:

a) aufgehoben

b) bis e) ...

       2. bis 4. ...

Tarifpost 3

A

I. Für folgende Schriftsätze:

           1. im Zivilprozeß:

a)bis c) ...

               d) vorbereitende Schriftsätze, die nach § 258 der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;

            e) ...

2. bis 5. ...

II. ...

Tarifpost 3

A

I. Für folgende Schriftsätze:

           1. im Zivilprozeß:

a)bis c) ...

               d) vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;

            e) ...

           2. bis 5. ...

II. ...

Artikel III

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 70. (1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und im ,,Österreichischen Anwaltsblatt'' bekanntzumachen.

(2) ...

§ 70. (1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) und im ,,Österreichischen Anwaltsblatt'' bekanntzumachen.

(2) ...

Artikel IV

Änderungen des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung

von europäischen Rechtsanwälten in Österreich

§ 4. (1) Bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor der erstmaligen Ausübung einer derartigen Tätigkeit in Österreich haben sie die zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1) schriftlich zu verständigen.

(2) ...

§ 4. (1) Bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor dem erstmaligen Einschreiten im Sprengel einer Rechtsanwaltskammer haben sie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1) schriftlich zu verständigen.

(2) ...

§ 26. (1) ...

(2) ...

           1. bis 3. ...

           4. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und dem Fürstentum Liechtenstein.

§ 26. (1) ...

(2) ...

           1. bis 3. ...

           4. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.