Vorblatt

Problem:

Insbesondere aufgrund der EU- Osterweiterung hat die Gesellschaft “Österreichische Bundesbahnen“ („ÖBB“) in den nächsten Jahren einen erhöhten Investitionsbedarf an Eisenbahnmaterial, den sie möglichst kostengünstig und fristenkonform mit Kreditoperationen mit Bundeshaftung finanzieren möchte, die von Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial („EUROFIMA“) aufgenommen werden.

Ziel:

Den „ÖBB“ soll durch die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch den Bund für bei der „EUROFIMA“ aufzunehmende Anleihen eine kostengünstige Befriedigung ihres Investitionsbedarfes ermöglicht werden.

Inhalt:

Das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme geregelt wird, soll in der Weise geändert werden, dass der zulässige Gesamtbetrag der Bundeshaftung und die Laufzeit der Kreditoperationen entsprechend angepasst werden.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Eine wesentliche Auswirkung auf die Beschäftigung ist nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort sind positiv, weil die Besserung der Verkehrsinfrastruktur erleichtert wird.

Finanzielle Auswirkungen

Geringes Haftungsrisiko; Einnahmenzuwächse aus Haftungsentgelten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit den beihilfenrechtlichen Vorschriften kompatibel, weil für die Haftungsübernahmen ein angemessenes Haftungsentgelt verrechnet wird.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die erforderlichen Investitionen der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ für Rollmaterial (Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen), die insbesondere aufgrund der EU-Osterweiterung in den nächsten Jahren zu tätigen sein werden, seitens des Bundes  in der Form unterstützt werden, dass der den Österreichischen Bundesbahnen zustehende Haftungsrahmen für abkommensgemässe Finanzierungen durch die Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) erhöht wird. Gleichzeitig soll die Laufzeit der Haftungsübernahmen der betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer der Investitionen der Österreichischen Bundesbahnen angepasst werden. Die vorgeschlagene Regelung ist mit den beihilfenrechtlichen Vorschriften der EU vereinbar, weil für diese Haftungsübernahmen ein angemessenes Haftungsentgelt verrechnet wird. Finanzierungen und Haftungsübernahmen von Gebietskörperschaften sind von den vergaberechtlichen Bestimmungen der EU ausgenommen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Z 1 ):

Der Haftungsrahmen der Österreichischen Bundesbahnen für Eurofimafinanzierungen wird von 10 Mrd. Schilling (726 Millionen Euro) für Kapital und 10 Mrd. Schilling für Zinsen auf jeweils  1.200 Millionen Euro erhöht. Der Haftungsrahmen soll künftig revolvierend ausgenützt werden können, d.h. das verfügbare Ausmass des Haftungsrahmens erweitert sich bei Tilgung von EUROFIMA-Darlehen mit Bundeshaftung um den zurückbezahlten Betrag.

Zu  Z 2 (§ 2 Z 2):

Die Begrenzung der Kreditoperation im Einzelfall bleibt hinsichtlich der Höhe unverändert; der Schillingbetrag wird durch den entsprechenden Eurobetrag ersetzt.

Zu Z 3 (§ 3 Z 3):

Die Laufzeitanpassung einer Kreditoperation von 10 auf 20 Jahre erfolgt im Hinblick auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse der Österreichischen Bundesbahnen (Übereinstimmung mit der Nutzungsdauer).

Zu Z 4 (§ 4a):

Diese Übergangsbestimmung soll die Rechtsgrundlage für eine Laufzeiterstreckung bestehender Bundeshaftungen der Österreichischen Bundesbahnen bilden .


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

§ 2. .........

§ 2. ...........

           1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 10 000 Millionen Schilling an Kapital und 10 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

           2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2 000 Millionen  an Kapital nicht übersteigt;

           3. die Laufzeit der Kreditoperation 10 Jahre nicht übersteigt;

           1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1.200 Millionen Euro an Kapital und 1.200 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt, wobei dieser Haftungsrahmen revolvierend ausgenutzt werden kann.

           2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 145 Millionen Euro nicht übersteigt;

           3. die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre nicht übersteigt;

         4a. Bei vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommenen Bundeshaftungen für von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ bei der „EUROFIMA“ aufgenommene Ausleihungen darf die Laufzeit auf jeweils höchstens 20 Jahre erstreckt werden.“