184 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (128 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und das KommAustria-Gesetz geändert werden, sowie

über den Entschließungsantrag (44/A(E)) der Abgeordneten Eder, Kolleginnen und Kollegen betreffend notwendige Anpassungen des Telekommunikationsrechts,

den Antrag (49/A) der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TGK) BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, geändert wird, und

den Entschließungsantrag (91/A(E)) der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Regelungen für Mehrwertdienste

Zur Regierungsvorlage (128 der Beilagen) ist auszuführen:

Zu Artikel I

Der vorliegende Entwurf hat folgende Schwerpunkte:

-       direkte Umsetzung der einschlägigen Richtlinien in die innerstaatliche Rechtsordnung

-       Gestaltung der künftigen Regulierungspolitik Österreichs

-        administrative Anpassungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Vollziehung des Telekommunikationsrechtes

Mit den umzusetzenden Richtlinien liegt ein einheitlicher und harmonisierter Rechtsrahmen für die Regulierung von Kommunikationsnetzen und –diensten vor. Dies bedeutet, dass von den Regelungen des Richtlinienpakets nicht mehr nur reine Telekommunikationsnetze und –dienste, sondern sämtliche Übertragungssysteme, insbesondere auch Rundfunknetze und –dienste umfasst sind. Es würde sich daher die Umsetzung dieser Regelungen durch ein einheitliches, sämtliche Infrastrukturregelungen umfassendes Bundesgesetz anbieten. Den in Form einer Entschließung des Verkehrsausschusses vom 26. Juni 2002 vorliegenden Vorgaben zufolge soll jedoch vorerst die Trennung der Behördenstruktur in „Telekombehörden“ und „Rundfunkbehörden“ beibehalten werden. Dieser Entwurf geht sohin davon aus, dass die derzeit eingerichteten Behörden bestehen bleiben. Die Umsetzung der spezifisch den Rundfunk betreffenden Bestimmungen des EG-Richtlinienpakets (wie etwa Art. 18 Rahmenrichtlinie, Art. 5, 6 Zugangsrichtlinie, Art. 31 Universaldienstrichtlinie) wird in einer vom Bundeskanzleramt vorzubereitenden Novelle zu den Rundfunkgesetzen erfolgen.

Zu Artikel II

Da gemäß den Bestimmungen des Artikel I zukünftig sämtliche Kommunikationsdienste ohne Konzession erbracht werden dürfen, muss zur Bestimmung der Zuständigkeit der Verkehrs-Arbeitsinspektion ein anderer Anknüpfungspunkt normiert werden. Durch die Neuformulierung der lit. e wird anknüpfend an die derzeitige Rechtslage der Umfang des Wirkungskreises der Verkehrs-Arbeitsinspektion so festgelegt, dass gegenüber der jetzigen Zuständigkeitsteilung mit der Arbeitsinspektion keine Änderung eintritt. Werden die in § 3 Z 12 oder Z 16 genannten Dienste von einem Unternehmen oder von einem Betrieb erbracht, welcher auch in anderen Geschäftsbereichen tätig ist, so ist zur Bestimmung der Zuständigkeit die überwiegende Tätigkeit heranzuziehen.

Zu Artikel III

Da gemäß den Bestimmungen des Artikel I zukünftig sämtliche Kommunikationsdienste ohne Konzession erbracht werden dürfen, muss zur Bestimmung der Verpflichtung Finanzierungsbeiträge zu leisten, ein anderer Anknüpfungspunkt normiert werden. Mit den §§ 10a und 10b sollen deshalb für den Fachbereich Telekommunikation die Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH, die Verwaltung der Finanzmittel sowie das diesbezüglich einzuhaltende Verfahren geregelt werden. Darüber hinaus sind in die Neufassung dieser Bestimmungen auch die Erfahrungen beim Vollzug des § 10 KOG eingeflossen.

 

Der Entschließungsantrag 44/A(E) war wie folgt begründet:

„Das Telekommunikationsgesetz (TKG) das seit 1997 in Kraft ist, hat die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes eingeleitet und ein regulatives Umfeld geschaffen, das den Übergang von einem Monopol zu einem geöffneten Markt ermöglicht hat. Seit mehr als vier Jahren hat sich nun auf den einzelnen Teilmärkten ein mehr oder weniger intensiver Wettbewerb entwickelt.

Ausgehend von den Erfahrungen der letzten Jahre mit der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes sind jetzt Maßnahmen notwendig, um insbesondere die Investitionsbereitschaft der Unternehmungen im Telekommunikationswesen wieder zu erhöhen. So ist eine flächendeckende Breitbandversorgung in Österreich ebenso anzustreben, wie der rasche Ausbau der UMTS-Netze durchzusetzen ist.

Von Seiten der Europäischen Union wurde ein Richtlinienpaket verabschiedet, das den Kommunikationsmarkt darüber hinaus auch einer europäische Neuordnung unterwirft und bis Mitte des laufenden Jahres in nationales Recht umzusetzen ist.

Der Nationalrat hat sich bereits in der XXI. Gesetzgebungsperiode mit dem notwendigen Novellierungsbedarf im Telekommunikationsrecht beschäftigt. Von Seiten des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie wurde darüber hinaus auch der Entwurf eines neuen Kommunikationsgesetzes zur Begutachtung geschickt.“

 

Der Antrag 49/A war wie folgt begründet:

„Seit Beginn des Mobiltelefonie-Netzaufbaus und insbesondere der breiten Anwendung dieser Technologie in Österreich besteht eine intensive Diskussion über gesundheitliche, ökologische und anrainerInnenrechtliche Auswirkungen dieser und benachbarter Technologien und ihrer Anwendung. Auch die nachdrücklichen Versuche der Betreiber und von Vertretern aus Politik und Behörden, das bisherige Nichtvorliegen gesicherter wissenschaftlicher Beweise für biologische Schäden fälschlicherweise in eine Unbedenklichkeit umzudeuten, haben diese Diskussion nicht abwürgen können. Viele Fragen insbesondere nach Langzeitwirkungen und nichtthermischen Wirkungen sind nach wie vor unzureichend untersucht. Dem in jedem Fall dringlich gebotenen Vorsorgeaspekt wird nicht durch weitestmögliche Minimierung der Belastung durch elektromagnetische Felder, durch neutrale Information anerkannter Institutionen und durch entsprechende klare Verortungskriterien für Basisstationen Rechnung getragen, obwohl aktuelle Messergebnisse etwa in Linz klar die technische Machbarkeit einer weitreichenden Minimierung belegen. Nach wie vor hat auch ‚keine Normungsbehörde Expositionsrichtlinien mit dem Ziel erlassen, vor langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen, wie einem möglichen Krebsrisiko, zu schützen’, wie von der WHO festgestellt und im amtlichen ‚Teleletter’ des BMVIT veröffentlicht. Der Oberste Sanitätsrat (OSR) als Instanz des öffentlichen Gesundheitswesens in Österreich hat sich zu diesem Thema am 18.11.2000 in einer Resolution (Verortung und Minimierung) unmissverständlich geäußert und diese am 8.3.2002 in einem zentralen Punkt (Richtwert) ergänzt. Der OSR trifft darin Aussagen zur Frage der biologischen Schäden an Mensch und Tier, die eindeutig gegen jede Art genereller Entwarnung und für weitere epidemiologische und experimentelle Studien sprechen. Weiters trifft er auch Aussagen zur Belastung durch Endgeräte und Sendemasten, die in beiden Bereichen klare Anstrengungen von den Betreibern und Geräteanbietern fordern. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll die Verpflichtung zur Berücksichtigung gesundheitlicher, ökologischer und anrainerInnenrechtlicher Aspekte grundsätzlich für den gesamten vom Telekommunikationsgesetz abgedeckten Bereich klargestellt werden. Damit könnte insbesondere möglichen budgetären Folgewirkungen der unzureichenden Berücksichtigung dieser Aspekte vorgebeugt werden. Zugleich soll auf die Notwendigkeit eines gleichwertigen Zugangs zu Telekommunikationsdiensten in ganz Österreich, insbesondere auch im ländlichen Raum, hingewiesen werden“.

Der Entschließungsantrag 91/A(E) war wie folgt begründet:

„Bereits im Tätigkeitsbericht 2000 der Schlichtungsstelle der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH wurden zahlreiche Beispiele für Probleme bei Datenverbindungen zu Mehrwertnummern angeführt, die sich wegen unzureichenden gesetzlichen Regelungen der Mehrwertdienste einstellen. Auch an der Steigerung der an die Schlichtungsstelle herangetragenen Beschwerden (2000- 2001 +59%), von denen laut Tätigkeitsbericht 2001 ‚sehr viele’ die Verrechnung von Mehrwertdiensten betreffen, ist der diesbezügliche Handlungsbedarf klar ablesbar.

Im Gegensatz zu einigen anderen europäischen Ländern, wie Deutschland und Großbritannien, beschäftigt sich in Österreich aber noch immer keine per Gesetz oder auf freiwilliger Basis eingerichtete Institution mit einer inhaltlichen Regulierung des Bereichs der Mehrwertdienste. Die Schlichtungsstelle kann nur beratend und darüber hinaus erst im bereits eingetreten Konfliktfall eingreifen, ansonsten hat die RTR keinen entsprechenden gesetzlichen Auftrag. Auch aus dem Blickwinkel der RTR selbst handelt es sich den aktuellen offiziellen Berichten zufolge um eine ‚unzureichende gesetzliche Regelung’ und um einen ‚Mangel’. Dies führt zu einem mangelhaften Informationsstand über die am Markt agierenden Dienstanbieter. In der BRD können beispielsweise in einem strittigen Fall Informationen über den Verein ‚Freiwillige Selbstkontrolle Mehrwertdienste e.V.’ eingeholt werden. Österreich bietet keine derartige Infostelle, auch fehlen erfolgversprechende Initiativen der Betreiber.

Da die Vertrauenswürdigkeit eines Dienstanbieters ein maßgebliches Kriterium bei der Überprüfung von beanspruchten Rechnungen über Mehrwertdienste ist, sollte es eine Instanz geben, die die Vertrauenswürdigkeit eines Dienstanbieters (qualifiziert) einschätzt. Die Einrichtung eines funktionierenden Regulierungsregimes für Mehrwertdienste könnte zu gesicherten Marktverhältnissen sowohl für die Dienstanbieter als auch für die Nutzer des Services führen. International gibt es dafür verschiedene Ansätze:

      Einrichtung einer freiwilligen Selbstkontrolle unter der Leitung einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessensvertretung mit Unterstützung des Telekom-Regulators;

      legistische Mittel in Form von

       Verhaltenskodex per Gesetz/Verordnung

       Verbot bestimmter Dienste

       Inkraftsetzen eines Verhaltenskodex per Konzessionsauflage durch die gesetzlich ermächtigte Regulierungsbehörde.

Wegen der sich häufenden Probleme und Beschwerden besteht dringender Handlungsbedarf“.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage und den Entschließungsantrag 91/A(E) in seiner Sitzung am 3. Juli 2003 in Verhandlung genommen, sowie die am 14. Mai 2003 vertagten Verhandlungen über den Entschließungsantrag 44/A(E) und den Antrag 49/A wieder aufgenommen.. An der Debatte beteiligten sich außer den Berichterstattern Klaus Wittauer und Dr. Gabriela Moser die Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Karin Hakl, Kai Jan Krainer, der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Karin Hakl, Mag. Eduard Mainoni, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel I § 50:

Diese Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens. In der derzeitigen Fassung könnten nur Netzbetreiber, nicht aber Dienstebetreiber die Regulierungsbehörde anrufen. Diese Bestimmung sollte daher auch auf Dienstebetreiber ausgedehnt werden.

Zu Artikel I § 69 Abs. 3:

Um diese Bestimmung auch Benutzern von Mobiltelefonen zugute kommen zu lassen, sollte an Stelle des Begriffes „Teilnehmeranschluss“ der Begriff „Anschluss“ verwendet werden.

Zu Artikel I § 92:

Die Einfügung einer Z 4a in Abs. 3 dient der Definition der „Zugangsdaten“, welche jenen Teil von Verkehrsdaten darstellen, die zur Identifikation eines Teilnehmers an einer Internetkommunikation notwendig sind. Zugangsdaten sind ein Teilbereich aus dem umfassenden Begriff der Verkehrsdaten.


Zu Artikel I § 109 Abs. 4 Z 3:

Diese Verwaltungsstrafbestimmung sollte auch auf das Nichtanzeigen der Entgeltbestimmungen angewendet werden können und ist daher insofern zu ergänzen.

Zu Artikel I § 137, Artikel II Z 2 und Artikel III Z 3:

Den einschlägigen Richtlinien zufolge hat deren Umsetzung bis spätestens 25. Juli 2003 zu erfolgen. Dieser Tag wurde sohin als Datum für das Inkrafttreten des TKG 2003 in den Entwurf aufgenommen. Wie allerdings nunmehr absehbar ist, wird auf Grund des parlamentarischen Zeitplanes eine Kundmachung voraussichtlich erst im August erfolgen können. Da das gegenständliche Bundesgesetz jedoch auch Strafbestimmungen umfasst, hinsichtlich derer ein rückwirkendes Inkrafttreten verfassungsrechtlich unzulässig ist, und darüber hinaus auch etliche Übergangsbestimmungen an das Inkrafttreten des TKG 2003 anknüpfen und damit bereits vor Kundmachung des Bundesgesetzes Verpflichtungen neu entstehen, soll durch den Entfall des § 137 ein rückwirkendes Inkrafttreten vermieden werden.“

Ein von den Abgeordneten Kurt Eder, Rudolf Parnigoni, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag  zur Regierungsvorlage 128 der Beilagen fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Karin Hakl, Mag. Eduard Mainoni, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Die Anträge 44/A(E), 49/A und 91/A(E) fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 07 03

Klaus Wittauer              Kurt Eder

       Berichterstatter                  Obmann