190 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über den Antrag 148/A der Abgeordneten Werner Amon, MBA, Mares Rossmann, DDr. Erwin Niederwieser, Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, geändert wird

Die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Mares Rossmann, DDr. Erwin Niederwieser, Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 11. Juni 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Begründung

zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 4 Z 1):

Hier wurde eine Zitierungsanpassung vorgenommen: die studienrechtlichen Grundlagen für Lehramtsstudien wurden durch die aktuellen Grundlagen des Universitäts-Studiengesetzes 1997 ergänzt. Von der Zitierung des Universitätsgesetzes 2002 wurde in dieser Novelle noch Abstand genommen, da dessen studienrechtliche Bestimmungen erst mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten und überdies auch eine entsprechende Überarbeitung der Inhalte und Zitierungen bei den Ernennungserfordernissen in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 durchzuführen sein wird.

zu Z 3 (§ 27a):

Die bislang vorgesehene Möglichkeit des Dienstgebers, in bestimmten Fällen von der Absolvierung des Unterrichtspraktikums Nachsicht zu erteilen (Anlage 1 zum BDG, Z 23.1 Abs. 7), ist durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 (BGBl. I Nr. 119/2002) per 1. September 2002 entfallen. Da es jedoch wenig Sinn macht, bereits beruflich geleistete Tätigkeiten nochmals im Rahmen eines Praktikums absolvieren zu lassen, soll für jene Lehrer, die bereits Unterrichtsarbeit geleistet haben, diese ab einem bestimmten Ausmaß dem UP künftig gleich gestellt werden. Es handelt sich dabei um Lehrer, die eine unterrichtliche Verwendung mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zurückgelegt haben (die Verwendung muss jedoch an einer Schule erfolgt sein, die einer Schulart entspricht, die im Schulorganisationsgesetz geregelt ist) und um Personen, die mindestens ein Schuljahr als Lehrer in Vollbeschäftigung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und Austauschprogrammes des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwendet worden sind.

Im Zusammenhang wird angemerkt, dass bereits für Vertragslehrer durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 mit § 40 Abs. 5 VBG eine Bestimmung geschaffen wurde, die die Nachsicht unter anderem des Unterrichtspraktikums aus dienstlichen Gründen vorsieht, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

Budgetäre Auswirkungen:

Eine Erhebung hat ergeben, dass von insgesamt 919 UnterrichtspraktikantInnen im Schuljahr 2002/03 insgesamt 10 Personen bereits eine zumindest zweijährige Unterrichtserfahrung aufweisen bzw. an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und Austauschprogrammes des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwendet worden sind.

Mit dem Unterrichtspraktikum im Zusammenhang stehen folgende Ausgaben bzw. Kosten:

Betreuungslehrervergütung:

Pro Fach, abhängig von der Stundenanzahl des Faches, gebührt dem Betreuungslehrer eine monatliche Vergütung in Höhe von:

        bei einem 3 Wochenstunden-Fach   30,90

        bei einem 4 Wochenstunden-Fach   41,20

        bei einem 5 Wochenstunden-Fach   51,50

Da ein Unterrichtspraktikant durchschnittlich sein Praktikum in einem 3 Stunden-Fach und in einem 4 Stunden-Fach ablegt, ergeben sich demnach für die Betreuungslehrer­vergütung Ausgaben pro Unterrichtspraktikant pro Jahr in der Höhe von 12 x (€ 30,90 + € 41,20) = € 865,20. Bei 10 Unterrichtspraktikanten sind dies € 8.652,00.

Ausbildungsbeitrag des Unterrichtspraktikanten:

Der Unterrichtspraktikant selbst erhält für die Zeit seines Unterrichtspraktikums einen Aus­bildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

Ausbildungsbeitrag                           12 x € 896,00     im Jahr                     10.752,00

+ Quartalssonderzahlung                       4 x € 448,00                im Jahr                       1.792,00

Insgesamt ergeben sich für den Ausbildungsbeitrag pro Unterrichtspraktikant Ausgaben pro Jahr in der Höhe von € 12.544,00 bzw. Kosten in der Höhe von € 16.307,20 (inklusive 30 % Pensionsanteil). Bei 10 Unterrichtspraktikanten sind dies Ausgaben von € 125.440,00 bzw. Kosten von € 163.072,00.

Mit dieser Maßnahme sind Ausgabeneinsparungen in der Höhe von € 8.652,00 + € 125.440,00 = € 134.092,00 bzw. Kosteneinsparungen in der Höhe von € 8.652,00 + € 163.072,00 = € 171.724,00 verbunden.“

 

Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 3. Juli 2003 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003-07-03

Mares Rossmann Werner Amon, MBA

    Berichterstatterin                  Obmann