Bundesgesetz, mit dem das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, oder des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 48/1997, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.“

2. § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. die Erwerbung des Diplomgrades für das Lehramtsstudium gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 48/1997, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramtsstudiums handeln muss,“

3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a. Abweichend von § 1 wird

           1. eine Verwendung als Lehrer mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelt ist, oder

           2. eine Verwendung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und Austauschprogrammes des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung

der Absolvierung des Unterrichtspraktikums gleichgehalten.“

4. In § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1 und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. September 2002 in Kraft.“