191 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über den Antrag 159/A der Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. Juni 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Bestimmung über den freiwilligen Besuch eines 10. bzw. 11. Schuljahres, die insbesondere Jugendlichen aus Zuwandererfamilien, sogenannten bildungsfernen Schichten und sozial schwachen Familien zu Gute gekommen ist, ist im Herbst 2002 ausgelaufen und wurde trotz des guten Erfolges dieser Maßnahme nicht verlängert. Der Bedarf an einem 10. bzw. 11. freiwilligen Schuljahr ist jedoch ungebrochen, ermöglicht dieser doch vielen Jugendlichen erst den erfolgreichen Abschluss der Pflichtschule. Verfügt ein/e Jugendliche/r über keinen oder nur einen negativen Pflichtschulabschluss hat dies gravierende Folgen für ihre/seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und auch auf Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.“

 

Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 3. Juli 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters im Ausschuss, Abgeordneter Dieter Brosz, die Abgeordneten Mares Rossmann, Dr.Robert Rada, Mag.Dr. Alfred Brader, Gabriele Heinisch-Hosek sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Werner Amon MBA, Mares Rossmann, Dieter Brosz, DDr. Erwin Niederwieser, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Durch die Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. I Nr. 133/1998 wurde dem § 32 (Höchstdauer des Schulbesuches) ein neuer Abs. 2a eingefügt. Da Abs. 2a des § 32 des Schulunterrichtsgesetzes - ursprünglich als Maßnahme im Rahmen des NAP (Nationales Aktionsprogramm für Beschäftigung) - gemäß § 82 Abs. 5e Z 4 des Schulunterrichtsgesetzes mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft getreten ist, wurde diese bewährte Maßnahme mit der Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. I Nr. 53/2000 zeitlich auf zwei weitere Jahre verlängert (151/A XXI. GP). Dies wurde durch die Änderung der Außerkrafttretensbestimmung des § 82 Abs. 5e Z 4 bewirkt.

Da die Bestimmung des § 32 Abs. 2a mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft getreten ist, aber nach wie vor Bedarf nach dieser Maßnahme besteht, soll die Möglichkeit des Nachholens des Pflichtschulabschlusses nunmehr unbefristet wieder fortgesetzt werden.

Diese außer Kraft getretene Bestimmung hat Schülern, die

1.      ihre neunjährige allgemeine Schulpflicht beendet haben,

2.      über keinen Abschluss der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule verfügen,

3.      auf Grund der bisherigen Schullaufbahn einen derartigen Abschluss in einem (einzigen) zusätzlichen Jahr erreichen könnten und

4.      das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

bis zum Ende des Schuljahres 2001/2002 ein Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Hauptschule oder Polytechnische Schule) ermöglicht. Die Bestimmung hat gelautet:

„(2a) Schüler, die wahrend der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Die Regierungsvorlage 1278 dB. zu den Stenographischen Protokollen NR XX. GP führt dazu wie folgt aus:

„Zu Z 9 und 10 (§ 32 Abs. 1 und 2a):

Im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes für Beschäftigung hat sich die Bundesregierung (Ministerratsbeschluß vom 15. April 1998) für die Jahre 1998 und 1999 ua. das Ziel gesetzt, dafür Sorge zu tragen, daß Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr unentgeltlich die Möglichkeit geboten wird, den allgemeinen Pflichtschulabschluß in einem zusätzlichen Schuljahr nachzuholen. Dies soll vorrangig unter Nutzung bestehender schulischer Strukturen erfolgen.

Der neue Abs. 2a des § 32 sieht daher unter Anlehnung auf die Bestimmungen des § 19 des Schulpflichtgesetzes 1985 vor, daß ein freiwilliges 10. bzw. 11. Schuljahr zum Erlangen des Abschlusses der 4. Klasse der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule genutzt werden kann. Es wird dabei auf zwei unterschiedliche Schullaufbahnen abgestellt: Die eine, daß ein Schüler während der Schulpflicht die Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat, die andere, daß ein Schüler in einem freiwilligen 10. Schuljahr gemäß § 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Hauptschule nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Je nachdem soll im erstgenannten Fall in einem zusätzlichen 10. Schuljahr der Hauptschulabschluß oder der Abschluß der Polytechnischen Schule bzw. im zweitgenannten Fall in einem zusätzlichen 11. Schuljahr der Abschluß einer der beiden Schularten nachgeholt werden können. Dies hat für das Anstreben des Hauptschulabschlusses freilich zur Bedingung, daß die Aufnahmsvoraussetzungen für den Besuch der 4. Klasse der Hauptschule jedenfalls gegeben sein müssen (Berechtigung zum Aufsteigen von der 3. in die 4. Klasse gemäß § 25 bzw. Berechtigung zum Wiederholen der 4. Klasse gemäß § 27 jeweils in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 2a); dh., daß der betreffende Schüler im Rahmen des Schulbesuches - hätte er über ein zusätzliches Jahr verfügt - den Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule erlangen hätte können (wären für den Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule im Rahmen der Schullaufbahn zwei Schuljahre nötig gewesen, so gibt der im Entwurf vorliegende § 32 Abs. 2a keine Grundlage zum ‚Nachholen des Hauptschulabschlusses‘)“. Für den Besuch der Polytechnischen Schule in einem zusätzlichen (10. bzw. 11.) Schuljahr ist der vorherige erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule nicht erforderlich, da für den Besuch der Polytechnischen Schule grundsätzlich der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule keine Aufnahmsvoraussetzung darstellt.

Weitere Voraussetzung ist, daß der Schüler zum Beginn des zusätzlichen 10. bzw. 11. Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Beginn des Schuljahres richtet sich nach § 2 des Schulzeitgesetzes 1985.“

Kosten:

Im Schuljahr 1998/99 haben etwa 300 Jugendliche vom Angebot des § 32 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes, nämlich den Pflichtschulabschluss nachzuholen, Gebrauch gemacht. Seither besteht in etwa unverändertem Ausmaß Bedarf nach dieser Möglichkeit des Nachholens des Pflichtschulabschlusses. Unter der Annahme, dass ein Schüler pro Schuljahr etwa Euro 3 600 bis Euro 4 400 an Ausgaben (einschließlich präventiver Fördermaßnahmen) verursacht, ist mit einer finanziellen Belastung von bis zu Euro 1,4 Millionen an Personalausgaben pro Jahr zu rechnen. Dies entspricht den bisher aufgewendeten Mitteln für die Vollziehung des § 32 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Initiativantrag entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Die Beschlussfassung über den vorliegenden Initiativantrag unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen im Nationalrat gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG bzw. gemäß Art. 14a Abs. 8 B-VG.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Amon MBA, Mares Rossmann, Dieter Brosz, DDr. Erwin Niederwieser einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003-07-03

            Dr. Andrea Wolfmayr Werner Amon, MBA

    Berichterstatterin                  Obmann