Vorblatt

Inhalt

Im Regierungsprogramm ist vorgesehen, den Elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV) auf die Bereiche des Grundbuchs und des Firmenbuchs auszuweiten. Elektronische Urkundensammlungen im Grund- und Firmenbuch sind dafür eine wesentliche Voraussetzung. Während für das Firmenbuch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine elektronische Urkundensammlung bereits im Firmenbuchgesetz vorgesehen wurden, fehlen sie für den Grundbuchsbereich und sind daher mit einer Novelle zum Grundbuchumstellungsgesetz (GUG) zu schaffen.

Durch eine elektronische Urkundensammlung werden ab 2004 Online-Abfragen auf die Urkunden des Grundbuchs und des Firmenbuchs ermöglicht.

Alternativen

Keine

Finanzielle Auswirkungen

Es ist zu erwarten, dass die Online-Abfragen rasch ein Gebührenvolumen erreichen, das die  Investitionskosten kurzfristig amortisiert.

EU-Konformität

Durch den Entwurf werden keine Vorschriften der EG berührt.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Inhalt des Entwurfs

Das Grundbuchsumstellungsgesetz sieht in seiner geltenden Fassung nur die Umstellung des Hauptbuchs und der Hilfsverzeichnisse des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung vor, nicht jedoch die Umstellung der Urkundensammlung, die ebenfalls ein Bestandteil des Grundbuchs ist. Der vorliegende Entwurf soll nunmehr auch die Umstellung der Urkundensammlung ermöglichen. Zugleich wird damit ein erster legislativer Schritt zur Errichtung eines umfassenden elektronischen Urkundenarchivs der Justiz gesetzt, das auch die Urkunden des Firmenbuchs einschließen soll.

2. Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“)

3. Kosten

Es ist zu erwarten, dass die Online-Abfragen rasch ein Gebührenvolumen erreichen, das die  Investitionskosten kurzfristig amortisiert und mittelfristig zu deutlichen Einnahmensteigerungen führt. Bei 2 Euro Abfragegebühr pro Urkunde (wie derzeit für die Jahresabschlüsse im Firmenbuch vorgesehen) würden 1,1 Mio Abfragen ausreichen, um den zu erwartenden Investitionsaufwand hereinzuspielen. Zur Illustration sei angemerkt, dass derzeit allein beim Hauptbuch des Grundbuchs rund 8 Mio externe Abfragen jährlich getätigt werden, was Gebühreneinnahmen von 11,8 Mio Euro bewirkt; im Firmenbuch (selbst) werden jährlich 1,8 Mio externe Abfragen um rund 3,6 Mio Euro getätigt.

Der Elektronische Rechtsverkehr in der Verfahrensautomation Justiz hat gezeigt, dass durch die Zustellung elektronischer Erledigungen Portokosten gespart werden können. Dies ist auch für den Bereich des Grundbuchs mit Sicherheit zu erwarten. Zu erwähnen ist auch noch, dass die Urkundensammlungen den Großteil der Büroflächen in den Grundbüchern erfordern und laufend anwachsen. Durch die elektronische Speicherung aller Urkunden können diese Flächen für andere Zwecke Verwendung finden.

Der Gesetzesentwurf überlässt die Bestimmung sowohl des Zeitpunkts als auch der Art und des Umfangs der Umstellung der Urkundensammlung einer erst zu erlassenden Verordnung. Finanzielle Auswirkungen werden daher erst durch diese Ausführungsverordnung entstehen. Die erforderlichen Beträge sind in den Budgets für 2003 und 2004 berücksichtigt.


 

Besonderer Teil

Zur Z 1 (§ 1 Abs. 3):

§ 1 Abs. 3 enthält die gesetzliche Grundlage für die Umstellung der Urkundensammlung und folgt bei der Regelungstechnik dem Vorbild des § 1 Abs. 1 und 2.

Zur Z 2 (§ 2 Abs. 4):

§ 2 Abs. 4 sieht – ebenso wie § 2 Abs. 1 für das Hauptbuch – vor, dass die elektronische Speicherung der Urkundensammlung die bisherige Führung auf Papier ersetzt; soweit die Urkundensammlung auf automationsunterstützte Führung umgestellt ist, entfällt damit die weitere Führung auf Papier.

Zu den Z 3 bis 7 (§ 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1, § 29 Abs. 2):

Die angeführten Bestimmungen über die Grundbuchseinsicht und die Gebühren werden an die vorgesehene Umstellung auch der Urkundensammlung angepasst.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Grundbuchsumstellungsgesetz

 

 

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Umstellung der Urkundensammlung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 3) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen; in der Verordnung ist der räumliche, zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Umstellung sowie die Art der Erfassung und Speicherung der Urkunden zu bestimmen. Auf die umgestellte Urkundensammlung sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

 

 

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

(4) Die Urkundensammlung (§ 1 GBG) ist nur durch Speicherung der Urkunden in einer Urkundendatenbank zu führen; die Zurückbehaltung von Abschriften (§ 6 Abs. 1 GBG) hat zu unterbleiben.

 

 

§ 5. (1) ...

(2) Die Einsicht in das Hauptbuch und die Hilfsverzeichnisse ist durch die Ausfertigung von Abschriften zu gewähren. Auf Verlangen hat der Grundbuchsführer jedoch kurze Mitteilungen über Eintragungen im Hauptbuch oder in Hilfsverzeichnissen mündlich zu erteilen; statt

dessen kann auch die Einsicht in Abschriften oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(3) Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen sind nur auf Verlangen mit dem Gerichtssiegel zu versehen und zu unterfertigen.

(4) ....

(5) Abschriften (Abs. 1) und Einsicht (Abs. 2) sind auch über Grundbücher zu gewähren, die bei anderen Gerichten geführt werden.

§ 5. (1) ...

(2) Die Einsicht in das Hauptbuch, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse ist durch die Ausfertigung von Abschriften zu gewähren. Auf Verlangen hat der Grundbuchsführer jedoch kurze Mitteilungen über Eintragungen im Hauptbuch oder in Hilfsverzeichnissen mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Abschriften oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(3) Abschriften aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen sind nur auf Verlangen mit dem Gerichtssiegel zu versehen und zu unterfertigen.

(4) ....

(5) Abschriften (Abs. 1) und Einsicht (Abs. 2) sowie Abschriften aus der Urkundensammlung sind auch über Grundbücher zu gewähren, die bei anderen Gerichten geführt werden.

 

 

§ 6. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage von Eintragungen des Grundbuchs und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt.

(2) ....

§ 6. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt.

(2) ....

 

 

(2) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz festzusetzen sind.

 

(2) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 aus der Grundstücksdatenbank sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz festzusetzen sind.