Vorblatt

Problem:

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Europäische Union ermöglicht der Rat es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern.

Über diese Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen müssen Vorschriften festgelegt werden. Darin sollte die Rolle der Europol-Bediensteten in diesen Ermittlungsgrup­pen, der Informationsaustausch zwischen Europol und der gemeinsamen Ermittlungsgruppe sowie die außervertragliche Haftung für Schäden, die von an diesen Ermittlungsgruppen teil­nehmenden Europol-Bediensteten verursacht werden, geregelt werden.

Nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union müssen Maßnahmen festgelegt werden, die es Europol ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzu­nehmen und zu koordinieren.

Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol sollte dahingehend geän­dert werden, dass die Immunität der Bediensteten von Europol hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und/oder der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen sich nicht auf ihre Tätig­keiten als Teilnehmer an gemeinsamen Ermittlungsgruppen erstreckt -

Problemlösung:

Mit dem vorliegenden Protokoll (ABl. Nr. C 312 vom 16.12.2002 S. 3) ist beabsichtigt, die Vorgaben des Vertrags über die Europäische Union umzusetzen, indem Europol die Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen ermöglicht und Europol ermächtigt wird, die Mitgliedstaaten um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen zu ersuchen. Weiters soll zur Umsetzung das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol entsprechend adaptiert werden.

Ziel:

Das Europol-Übereinkommen wird im wesentlichen um zwei Bestimmungen ergänzt. In Artikel 3a werden Bestimmungen zur Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen geschaffen und in Art 3b wird das Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geregelt. Im Zusammenhang mit der Einführung des Artikels 3a wird auch das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol dahingehend entsprechend angepasst.

Alternativen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Inhalte des vorliegenden Protokolls entsprechen den Vorgaben der diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union (vgl. Art. 30 EUV). Der Rat der Europäischen Union hat am 28.November 2002 den Mitgliedstaaten empfohlen, das Protokoll gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen (ABl. Nr. C 312 vom 16.12.2002 S. 1).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine ziffernmäßige Festlegung der finanziellen Auswirkungen ist nicht möglich, da diese anlassbezogen (Ermittlungsdauer, Umfang, eventuelle Schäden bei Amtshaftung) anfallen werden. Es wird zu einer stärkeren Belastung des Reisebudgets von Europol kommen. Finden keine Budgetumschichtungen bei Europol statt, bedeutet dies eine Erhöhung des Europolbudgets und damit auch eine Erhöhung des von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beitrags, also auch des österreichischen. Diese Frage wird bei der Bugetplanung Europols für die nächsten Jahre zu klären sein.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das vorliegende Protokoll (ABl. Nr. C 312 vom 16.12.2002 S. 1) ist ein gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder werden nicht berührt, sodass es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf.

Im innerstaatlichen Bereich ist das Protokoll einer unmittelbaren Anwendung zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 BV-G nicht erforderlich ist.

Das Übereinkommen aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) wurde am 26. Juli 1995 unterzeichnet und ist nach Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten. Das Europäische Polizeiamt Europol hat nach Artikel 45 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens nach dem Inkrafttreten bestimmter Durchführungsrechtsakte seine Tätigkeit mit 1. Juli 1999 aufgenommen (ABl. Nr. L 185 vom 01.07.1999 S.1).

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Europäische Union ermöglicht der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam, also vor dem 1. Mai 2004, Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern.

Über diese Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen müssen Vorschriften festgelegt werden. Darin sollte die Rolle der Europol-Bediensteten in diesen Ermittlungsgrup­pen, der Informationsaustausch zwischen Europol und der gemeinsamen Ermittlungsgruppe sowie die außervertragliche Haftung für Schäden, die von an diesen Ermittlungsgruppen teil­nehmenden Europol-Bediensteten verursacht werden, geregelt werden.

Nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union müssen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam Maßnahmen festgelegt werden, die es Europol ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzu­nehmen und zu koordinieren.

Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol soll dahingehend geän­dert werden, dass die Immunität der Bediensteten von Europol hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und/oder der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen sich nicht auf ihre Tätig­keiten als Teilnehmer an gemeinsamen Ermittlungsgruppen erstreckt.

Mit dem vorliegenden Protokoll (ABl. Nr. C 312 vom 16.12.2002 S. 3) sollen die Vorgaben des Vertrags über die Europäische Union umgesetzt werden, indem Europol die Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen ermöglicht und Europol ermächtigt wird, die Mitgliedstaaten um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen zu ersuchen. Weiters soll zur Umsetzung das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol entsprechend adaptiert werden.

Hiezu soll einerseits das Europol-Übereinkommen, BGBl. III Nr. 123/1998, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates BGBl. III Nr. 81/1999, andererseits das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, BGBl. III Nr. 131/1999, geändert werden.

Gemäß Art 43 Abs. 1 Europol-Übereinkommen beschließt der Rat im Verfahren nach Titel VI EUV auf Initiative eines Mitgliedsstaates und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates von Europol einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens, die er den Mitgliedsstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorgaben empfiehlt. Art 18 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat Änderungen dieses Protokolls vorschlagen kann. Diese werden vom Rat einstimmig festgelegt und den Mitgliedsstaaten zur Annahme nach ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen empfohlen.

Der Rat der Justiz- und Innenminister hat am 25. April 2002 das politische Einvernehmen über den Abschluss des vorliegenden Protokolls festgestellt. Die Unterzeichnung erfolgte anlässlich des Rates der Justiz- und Innenminister am 28. November 2002.

Das Protokoll wird in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Hinsichtlich der ebenfalls authentischen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassungen des Protokolls wäre vom Nationalrat anlässlich der Genehmigung zu beschließen, dass diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, dass sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufliegen.

II. Besonderer Teil

Artikel 1:

In Artikel 3 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens sind die vorrangigen Aufgaben von Europol aufgelistet. Diese werden um die Ziffer 6 hinsichtlich unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen und um die Ziffer 7 hinsichtlich dem Ermittlungsersuchen von Europol an die Mitgliedstaaten ergänzt.

Weiters wird ein neuer Artikel 3a eingefügt. In diesem ist die Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen geregelt.

Darin wird festgelegt, dass Europol-Bedienstete in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen können, sofern diese Gruppen Ermittlungen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen führen, für die Europol gemäß Artikel 2 zuständig ist. Sie dürfen jedoch nicht an der Ergreifung von Zwangsmaßnahmen teilnehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Europol Bedienstete keine Befehls- und Zwangsgewalt erhalten.

Der Direktor von Europol vereinbart mit den zuständigen Behörden der an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Mitgliedsstaaten unter Einbeziehung der nationalen Europol-Stelle die Aufgaben des Europol-Bediensteten innerhalb der Ermittlungsgruppe und die verwaltungstechnischen Modalitäten ihres Einsatzes. Die Vereinbarungen werden auf Grundlage von Regeln getroffen, die durch den Verwaltungsrat von Europol mit einer Zweidrittelmehrheit festgelegt werden. Die zwischen Europol und den beteiligten Mitgliedsstaaten getroffene Vereinbarung kann die Kompetenz von Europol-Bediensteten begrenzen, nicht jedoch über die in der Europol-Konvention, insbesondere die im Art 3a beschriebenen Aufgaben erweitern.

Die mit Absatz 3 neu geschaffene Bestimmung regelt, dass Europol-Bedienstete ihre Aufgaben unter der Leitung des Gruppenleiters wahrnehmen. Die näheren Bedingungen werden in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgelegt.

Im Absatz 4 wird der Informationsfluss zwischen den Europol-Bediensteten und den Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe geregelt.

Nach Absatz 5 dürfen Informationen, die ein Europol-Bediensteter im Rahmen seiner Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe mit Zustimmung und unter Verantwortung des Mitgliedstaats, der die betreffende Information zur Verfügung gestellt hat, erlangt, nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen in eine der auto­matisierten Informationssammlungen eingegeben werden. Durch diese Bestimmung soll der Informationsaustausch beschleunigt werden.

Weiters wird im Artikel 6 festgelegt, dass auf Europol-Bedienstete bei Einsätzen in einer gemeinsamen Ermitt­lungsgruppe in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, die auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben angewendet werden. Da Europol-Bedienstete in gemeinsamen Ermittlungsgruppen vergleichbare Aufgaben ausüben wie die teilnehmenden Beamten der Mitgliedsstaaten, erfolgt mit dieser Bestimmung eine Gleichstellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortung. Der in der Europol-Konvention neu eingefügte Artikel 3a Absatz 6 stellt eine Ausnahme zu der in Artikel 8 des Europol-Immunitätenprotokolls gewährten Immunität der Europol-Bediensteten dar. Die erforderliche Ausnahmeklausel  zu Artikel 8 Europol-Immunitätenprotokoll ist in Artikel 2 des Protokolls enthalten (siehe unten).

Der neu eingefügte Artikel 3 b regelt die Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen.

Danach sollen die Mitgliedstaaten etwaige Ersuchen von Europol um die Ein­leitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in speziellen Fällen unver­züglich bearbeiten und diese Ersuchen in angemessener Weise prüfen. Europol sollte darüber informiert werden, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werden.

Wird einem Ersuchen von Europol durch den Mitgliedstaat nicht stattgegeben, so wird Europol von der Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis gesetzt. Die Begründung kann entfallen, wenn

i) wesentliche nationale Interessen im Bereich der Sicherheit beeinträchtigen würden oder sie

ii) den reibungslosen Gang laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.

Die entsprechenden Antworten werden gemäß den Bestimmungen des Europol-Übereinkommens sowie den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt. Danach ist in Österreich die nationale Europol-Stelle (Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt) die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 Europol-Übereinkommen in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl I 2002/22.

Entsprechend einem von Europol mit Eurojust zu schließendem Kooperationsabkommen unterrichtet Europol Eurojust über jedes Ersuchen um Einleitung von straf­rechtlichen Ermittlungen. Da Eurojust ebenfalls die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten um die Einleitung von Ermittlungsverfahren ersuchen kann (Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 7 Buchstabe a) des Beschlusses des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 63, S 1 ff,) soll mit dieser Bestimmung eine Koordination beider Einrichtungen erreicht werden. (Das entsprechende Kooperationsabkommen befindet sich derzeit in Ausverhandlung.)

Im neu geschaffenen Artikel 39 a wird die Haftungsfrage bei der Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen geregelt. Dies stellt eine Ergänzung der Haftungsregelungen der Artikel 38 (Haftung Europols wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung) und 39 (vertragliche und außervertragliche und außervertragliche Haftung) Europol-Übereinkommen dar.

Die neue Bestimmung sieht vor, dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Europol-Bedienstete, die nach Artikel 3a in diesem Mitgliedstaat im Einsatz sind, Schaden verursacht haben, diesen ersetzt, so wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erstattet Europol diesem Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol bezüglich der Haftung entscheidet der Verwaltungsrat.

Bei den Bestimmungen über den Verwaltungsrat von Europol (Artikel 28 Absatz 1) wird ergänzt, dass dieser mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Vorschriften für die ver­waltungstechnische Handhabung der Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemein­samen Ermittlungsgruppen festlegt und mit Zweitdrittelmehrheit über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol bezüglich der Haftung bei der Teilnahme Europols an gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Artikel 39 a), entscheidet.

Artikel 2:

In Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (BGBl. III Nr. 131/1999) wird geregelt, dass Europol-Bedienstete Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen genießen. Nun wird ein neuer Absatz 4 hinzugefügt, der vorsieht, dass diese Immunität nicht für Amtshandlungen gewährt wird, die in Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3a des Europol-Übereinkommens bei Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen vorgenommen werden.

Artikel 3:

Das Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer nationalen Rechtsvorschriften. Die Ratifikation ist dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu notifizieren. Das Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifikation durch den Staat in Kraft, der diese als letzter vornimmt.

Artikel 4:

Der Europäischen Union neu beitretende Staaten können diesem Protokoll beitreten, soweit dieses zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunden werden gleichzeitig mit den Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen gemäß Artikel 46 hinterlegt.

Der Rat der Europäischen Union erstellt verbindliche Sprachfassungen dieses Protokolls in den Sprachen der beitretenden Staaten. Die Absätze 4 und 5 regeln die Legisvakanz dieses Protokolls zur Europol-Konvention für neue Mitgliedstaaten.

Artikel 5:

Verwahrer des Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, der im Amtsblatt der EG unter anderem den Stand der Annahme und Beitritte veröffentlicht.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.