INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN
ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN
vom 2. Dezember 1961,
revidiert in Genf am 10. November 1972,
am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
VERZEICHNIS DER ARTIKEL
Kapitel I: Begriffsbestimmungen
Artikel
1: Begriffsbestimmungen
Kapitel II: Allgemeine Verpflichtungen der
Vertragsparteien
Artikel
2: Grundlegende
Verpflichtung der Vertragsparteien
Artikel
3: Gattungen und Arten, die geschützt werden
müssen
Artikel
4: Inländerbehandlung
Kapitel III: Voraussetzungen für die Erteilung des
Züchterrechts
Artikel
5: Schutzvoraussetzungen
Artikel
6: Neuheit
Artikel
7: Unterscheidbarkeit
Artikel
8: Homogenität
Artikel
9: Beständigkeit
Kapitel IV: Antrag auf Erteilung des Züchterrechts
Artikel
10: Einreichung von
Anträgen
Artikel
11: Priorität
Artikel
12: Prüfung des Antrags
Artikel
13: Vorläufiger Schutz
Kapitel V: Die
Rechte des Züchters
Artikel
14: Inhalt des
Züchterrechts
Artikel
15: Ausnahmen vom
Züchterrecht
Artikel
16: Erschöpfung des
Züchterrechts
Artikel
17: Beschränkungen in der
Ausübung des Züchterrechts
Artikel
18: Maßnahmen zur Regelung
des Handels
Artikel
19: Dauer des Züchterrechts
Kapitel VI: Sortenbezeichnung
Artikel
20: Sortenbezeichnung
Kapitel VII: Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts
Artikel
21: Nichtigkeit des
Züchterrechts
Artikel
22: Aufhebung des
Züchterrechts
Kapitel VIII: Der Verband
Artikel
23: Mitglieder
Artikel
24: Rechtsstellung und Sitz
Artikel
25: Organe
Artikel
26: Der Rat
Artikel
27: Das Verbandsbüro
Artikel
28: Sprachen
Artikel
29: Finanzen
Kapitel IX: Anwendung des Übereinkommens; andere
Abmachungen
Artikel
30: Anwendung des
Übereinkommens
Artikel 31: Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien und den durch eine frühere Akte gebundenen
Staaten
Artikel
32: Besondere
Abmachungen
Kapitel X: Schlußbestimmungen
Artikel
33: Unterzeichnung
Artikel
34: Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung; Beitritt
Artikel
35: Vorbehalte
Artikel 36: Mitteilungen
über die Gesetzgebung und die schutzfähigen Gattungen und Arten; zu veröffentlichende
Informationen
Artikel
37: Inkrafttreten;
Unmöglichkeit, einer früheren Akte beizutreten
Artikel
38: Revision des
Übereinkommens
Artikel
39: Kündigung
Artikel
40: Aufrechterhaltung
wohlerworbener Rechte
Artikel
41: Urschrift und amtliche
Wortlaute des Übereinkommens
Artikel
42: Verwahreraufgaben
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieser Akte sind:
i) dieses Übereinkommen: diese
Akte (von 1991) des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen;
ii) Akte von 1961/1972: das Internationale
Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 in
der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972 geänderten Fassung;
iii) Akte von 1978: die Akte vom 23. Oktober
1978 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;
iv) Züchter:
- die Person, die eine Sorte
hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat,
- die Person, die der Arbeitgeber
oder Auftraggeber der vorgenannten Person ist, falls die Rechtsvorschriften der
betreffenden Vertragspartei entsprechendes vorsehen, oder
- der Rechtsnachfolger der erst- oder
zweitgenannten Person;
v) Züchterrecht: das in diesem Übereinkommen
vorgesehene Recht des Züchters;
vi) Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb
eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die,
unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines
Züchterrechts entspricht,
- durch die sich aus
einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen
ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
- zumindest durch die
Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen
Gesamtheit unterschieden werden kann und
- in Anbetracht ihrer Eignung,
unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
vii) Vertragspartei: ein Vertragsstaat dieses
Übereinkommens oder eine zwischenstaatliche Organisation, die eine
Vertragsorganisation dieses Übereinkommens ist;
viii) Hoheitsgebiet, im Zusammenhang mit einer
Vertragspartei: wenn diese ein Staat ist, das Hoheitsgebiet dieses Staates, und
wenn diese eine zwischenstaatliche Organisation ist, das Hoheitsgebiet, in dem
der diese zwischenstaatliche Organisation gründende Vertrag Anwendung findet;
ix) Behörde: die in Artikel 30 Absatz 1 Nummer
ii erwähnte Behörde;
x) Verband: der durch die Akte von 1961 gegründete
und in der Akte von 1972, der Akte von 1978 sowie in diesem Übereinkommen
weiter erwähnte Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;
xi) Verbandsmitglied: ein Vertragsstaat der Akte
von 1961/1972 oder der Akte von 1978 sowie eine Vertragspartei.
KAPITEL II
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 2
Grundlegende Verpflichtung der Vertragsparteien
Jede
Vertragspartei erteilt und schützt Züchterrechte.
Artikel 3
Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen
(1) [Staaten,
die bereits Verbandsmitglieder sind]
Jede Vertragspartei, die durch die Akte von 1961/1972 oder die Akte von
1978 gebunden ist, wendet dieses Übereinkommen
i) von dem Zeitpunkt an, in dem sie durch dieses
Übereinkommen gebunden wird, auf alle Pflanzengattungen und -arten, auf die sie
zu diesem Zeitpunkt die Akte von 1961/1972 oder die Akte von 1978 anwendet, und
ii) spätestens vom Ende einer Frist von fünf Jahren
nach diesem Zeitpunkt an auf alle Pflanzengattungen und -arten
an.
(2) [Neue
Verbandsmitglieder] Jede
Vertragspartei, die nicht durch die Akte von 1961/1972 oder die Akte von 1978
gebunden ist, wendet dieses Übereinkommen
i) von dem Zeitpunkt an, in dem sie durch dieses
Übereinkommen gebunden wird, auf mindestens 15 Pflanzengattungen oder
-arten und
ii) spätestens vom Ende einer Frist von zehn Jahren
nach diesem Zeitpunkt an auf alle Pflanzengattungen und -arten
an.
Artikel 4
Inländerbehandlung
(1) [Behandlung] Die Angehörigen einer Vertragspartei
sowie die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz, und die juristischen
Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben, genießen
im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei in bezug auf die Erteilung und
den Schutz von Züchterrechten die Behandlung, die nach den Rechtsvorschriften dieser
anderen Vertragspartei deren eigene Staatsangehörige gegenwärtig oder künftig
genießen, unbeschadet der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte,
vorausgesetzt, daß die genannten Angehörigen und natürlichen oder juristischen
Personen die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen, die den Angehörigen der
genannten anderen Vertragspartei auferlegt sind.
(2) [“Angehörige”] Im Sinne des vorstehenden Absatzes sind
Angehörige, wenn die Vertragspartei ein Staat ist, die Angehörigen dieses
Staates und, wenn die Vertragspartei eine zwischenstaatliche Organisation ist,
die Angehörigen der Mitgliedstaaten dieser Organisation.
KAPITEL III
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DES
ZÜCHTERRECHTS
Artikel 5
Schutzvoraussetzungen
(1) [Zu
erfüllende Kriterien] Das
Züchterrecht wird erteilt, wenn die Sorte
i) neu,
ii) unterscheidbar,
iii) homogen und
iv) beständig
ist.
(2) [Andere
Voraussetzungen] Die Erteilung
des Züchterrechts darf nicht von weiteren oder anderen als den vorstehenden
Voraussetzungen abhängig gemacht werden, vorausgesetzt, daß die Sorte mit einer
Sortenbezeichnung nach Artikel 20 gekennzeichnet ist und daß der Züchter
die Förmlichkeiten erfüllt, die im Recht der Vertragspartei vorgesehen sind,
bei deren Behörde der Antrag auf Erteilung des Züchterrechts eingereicht worden
ist, und er die festgesetzten Gebühren bezahlt hat.
Artikel 6
Neuheit
(1) [Kriterien] Die Sorte wird als neu angesehen, wenn
am Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts
Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte
i) im Hoheitsgebiet der
Vertragspartei, in der der Antrag eingereicht worden ist, nicht früher als ein
Jahr und
ii) im Hoheitsgebiet einer
anderen Vertragspartei als der, in der der Antrag eingereicht worden ist, nicht
früher als vier Jahre oder im Fall von Bäumen und Reben nicht früher als sechs
Jahre
durch den Züchter oder mit seiner Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der
Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben wurde.
(2) [Vor
kurzem gezüchtete Sorten]
Wendet eine Vertragspartei dieses Übereinkommen auf eine Pflanzengattung
oder -art an, auf die sie dieses Übereinkommen oder eine frühere Akte nicht
bereits angewendet hat, so kann sie vorsehen, daß eine Sorte, die im Zeitpunkt
dieser Ausdehnung der Schutzmöglichkeit vorhanden ist, aber erst kurz zuvor
gezüchtet worden ist, die in Absatz 1 bestimmte Voraussetzung der Neuheit
erfüllt, auch wenn der in dem genannten Absatz erwähnte Verkauf oder die dort
erwähnte Abgabe vor den dort bestimmten Fristen stattgefunden hat.
(3) [“Hoheitsgebiet”
in bestimmten Fällen] Zum
Zwecke des Absatzes 1 können alle Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten
derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam vorgehen, um
Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit
Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern
dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern; gegebenenfalls haben sie
dies dem Generalsekretär zu notifizieren.
Artikel 7
Unterscheidbarkeit
Die
Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich von jeder anderen Sorte
deutlich unterscheiden läßt, deren Vorhandensein am Tag der Einreichung des
Antrags allgemein bekannt ist. Insbesondere gilt die Einreichung eines Antrags
auf Erteilung eines Züchterrechts für eine andere Sorte oder auf Eintragung
einer anderen Sorte in ein amtliches Sortenregister in irgendeinem Land als
Tatbestand, der diese andere Sorte allgemein bekannt macht, sofern dieser
Antrag zur Erteilung des Züchterrechts oder zur Eintragung dieser anderen Sorte
in das amtliche Sortenregister führt.
Artikel 8
Homogenität
Die
Sorte wird als homogen angesehen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren
maßgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der
Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten sind.
Artikel 9
Beständigkeit
Die
Sorte wird als beständig angesehen, wenn ihre maßgebenden Merkmale nach
aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen
Vermehrungszyklus, am Ende eines jeden Zyklus unverändert bleiben.
KAPITEL IV
ANTRAG AUF ERTEILUNG DES ZÜCHTERRECHTS
Artikel 10
Einreichung von Anträgen
(1) [Ort
des ersten Antrags] Der
Züchter kann die Vertragspartei wählen, bei deren Behörde er den ersten Antrag
auf Erteilung eines Züchterrechts einreichen will.
(2) [Zeitpunkt
der weiteren Anträge] Der
Züchter kann die Erteilung eines Züchterrechts bei den Behörden anderer
Vertragsparteien beantragen, ohne abzuwarten, bis ihm die Behörde der
Vertragspartei, bei der er den ersten Antrag eingereicht hat, ein Züchterrecht
erteilt hat.
(3) [Unabhängigkeit
des Schutzes] Keine
Vertragspartei darf auf Grund der Tatsache, daß in einem anderen Staat oder bei
einer anderen zwischenstaatlichen Organisation für dieselbe Sorte kein Schutz
beantragt worden ist, oder daß ein solcher Schutz verweigert worden oder
abgelaufen ist, die Erteilung eines Züchterrechts verweigern oder die
Schutzdauer einschränken.
Artikel 11
Priorität
(1) [Das
Recht; seine Dauer] Hat der
Züchter für eine Sorte einen Antrag auf Schutz in einer Vertragspartei
ordnungsgemäß eingereicht (“erster Antrag”), so genießt er für die Einreichung
eines Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts für dieselbe Sorte bei der
Behörde einer anderen Vertragspartei (“weiterer Antrag”) während einer Frist
von 12 Monaten ein Prioritätsrecht. Diese Frist beginnt am Tage nach der
Einreichung des ersten Antrags.
(2) [Beanspruchung
des Rechtes] Um in den Genuß
des Prioritätsrechts zu kommen, muß der Züchter in dem weiteren Antrag die
Priorität des ersten Antrags beanspruchen. Die Behörde, bei der der Züchter den
weiteren Antrag eingereicht hat, kann ihn auffordern, binnen einer Frist, die
nicht kürzer sein darf als drei Monate vom Zeitpunkt der Einreichung des
weiteren Antrags an, die Abschriften der Unterlagen, aus denen der erste Antrag
besteht, sowie Muster oder sonstige Beweise vorzulegen, daß dieselbe Sorte
Gegenstand beider Anträge ist; die Abschriften müssen von der Behörde
beglaubigt sein, bei der dieser Antrag eingereicht worden ist.
(3) [Dokumente
und Material] Dem Züchter
steht eine Frist von zwei Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist oder, wenn der
erste Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist, eine angemessene
Frist vom Zeitpunkt der Zurückweisung oder Zurücknahme an, zur Verfügung, um
der Behörde der Vertragspartei, bei der er den weiteren Antrag eingereicht hat,
jede nach den Vorschriften dieser Vertragspartei für die Prüfung nach
Artikel 12 erforderliche Auskunft und Unterlage sowie das erforderliche
Material vorzulegen.
(4) [Innerhalb
der Prioritätsfrist eintretende Ereignisse] Die Ereignisse, die innerhalb der Frist des Absatzes 1
eingetreten sind, wie etwa die Einreichung eines anderen Antrags, die Veröffentlichung
der Sorte oder ihre Benutzung, sind keine Gründe für die Zurückweisung des
weiteren Antrags. Diese Ereignisse können kein Recht zugunsten Dritter
begründen.
Artikel 12
Prüfung des Antrags
Die
Entscheidung, ein Züchterrecht zu erteilen, bedarf einer Prüfung auf das
Vorliegen der Voraussetzungen nach den Artikeln 5 bis 9. Bei der Prüfung
kann die Behörde die Sorte anbauen oder die sonstigen erforderlichen
Untersuchungen anstellen, den Anbau oder die Untersuchungen durchführen lassen
oder Ergebnisse bereits durchgeführter Anbauprüfungen oder sonstiger
Untersuchungen berücksichtigen. Für die Prüfung kann die Behörde von dem
Züchter alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sowie das erforderliche
Material verlangen.
Artikel 13
Vorläufiger Schutz
Jede
Vertragspartei trifft Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Züchters in der
Zeit von der Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts oder von
dessen Veröffentlichung an bis zur Erteilung des Züchterrechts. Diese Maßnahmen
müssen zumindest die Wirkung haben, daß der Inhaber eines Züchterrechts
Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden hat, der in der genannten
Zeit eine Handlung vorgenommen hat, für die nach der Erteilung des
Züchterrechts die Zustimmung des Züchters nach Artikel 14 erforderlich
ist. Eine Vertragspartei kann vorsehen, daß diese Maßnahmen nur in bezug auf
solche Personen wirksam sind, denen der Züchter die Hinterlegung des Antrags
mitgeteilt hat.
KAPITEL V
DIE RECHTE DES ZÜCHTERS
Artikel 14
Inhalt des Züchterrechts
(1) [Handlungen
in bezug auf Vermehrungsmaterial]
a) Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bedürfen
folgende Handlungen in bezug auf Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte der
Zustimmung des Züchters:
i) die Erzeugung oder
Vermehrung,
ii) die Aufbereitung für
Vermehrungszwecke,
iii) das Feilhalten,
iv) der Verkauf oder ein
sonstiger Vertrieb,
v) die Ausfuhr,
vi) die Einfuhr,
vii) die Aufbewahrung zu
einem der unter den Nummern i bis vi erwähnten Zwecke.
b) Der Züchter kann seine Zustimmung von Bedingungen und
Einschränkungen abhängig machen.
(2) [Handlungen
in bezug auf Erntegut]
Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bedürfen die in Absatz 1
Buchstabe a unter den Nummern i bis vii erwähnten
Handlungen in bezug auf Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und
Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der
geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Züchters, es sei denn, daß
der Züchter angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht mit Bezug auf das
genannte Vermehrungsmaterial auszuüben.
(3) [Handlungen
in bezug auf bestimmte Erzeugnisse]
Jede Vertragspartei kann vorsehen, daß vorbehaltlich der Artikel 15
und 16 die in Absatz 1 Buchstabe a unter den Nummern i
bis vii erwähnten Handlungen in bezug auf Erzeugnisse, die durch ungenehmigte
Benutzung von Erntegut, das unter die Bestimmungen des Absatzes 2 fällt,
unmittelbar aus jenem Erntegut hergestellt wurden, der Zustimmung des Züchters
bedürfen, es sei denn, daß der Züchter angemessene Gelegenheit hatte, sein
Recht mit Bezug auf das genannte Erntegut auszuüben.
(4) [Mögliche
zusätzliche Handlungen] Jede
Vertragspartei kann vorsehen, daß vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 auch
andere als die in Absatz 1 Buchstabe a unter den
Nummern i bis vii erwähnten Handlungen der Zustimmung des Züchters
bedürfen.
(5) [Abgeleitete
und bestimmte andere Sorten] a) Die
Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden auf
i) Sorten, die im wesentlichen von der geschützten
Sorte abgeleitet sind, sofern die geschützte Sorte selbst keine im wesentlichen
abgeleitete Sorte ist,
ii) Sorten, die sich nicht nach Artikel 7 von
der geschützten Sorte deutlich unterscheiden lassen, und
iii) Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende
Verwendung der geschützten Sorte erfordert.
b) Im Sinne des Buchstaben a Nummer i wird eine Sorte als
im wesentlichen von einer anderen Sorte (“Ursprungssorte”) abgeleitet
angesehen, wenn sie
i) vorwiegend von der Ursprungssorte oder von
einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, unter
Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp
oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, abgeleitet ist,
ii) sich von der Ursprungssorte deutlich
unterscheidet und,
iii) abgesehen von den sich aus der Ableitung
ergebenden Unterschieden, in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich
aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben,
der Ursprungssorte entspricht.
c) Im wesentlichen abgeleitete Sorten können beispielsweise durch
die Auslese einer natürlichen oder künstlichen Mutante oder eines somaklonalen
Abweichers, die Auslese eines Abweichers in einem Pflanzenbestand der
Ursprungssorte, die Rückkreuzung oder die gentechnische Transformation gewonnen
werden.
Artikel 15
Ausnahmen vom Züchterrecht
(1) [Verbindliche
Ausnahmen] Das Züchterrecht
erstreckt sich nicht auf
i) Handlungen im privaten Bereich zu
nichtgewerblichen Zwecken,
ii) Handlungen zu Versuchszwecken und
iii) Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten
sowie in Artikel 14 Absätze 1 bis 4 erwähnte Handlungen mit
diesen Sorten, es sei denn, daß Artikel 14 Absatz 5 Anwendung findet.
(2) [Freigestellte
Ausnahme] Abweichend von
Artikel 14 kann jede Vertragspartei in angemessenem Rahmen und unter
Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters das Züchterrecht in bezug auf
jede Sorte einschränken, um es den Landwirten zu gestatten, Erntegut, das sie
aus dem Anbau einer geschützten Sorte oder einer in Artikel 14
Absatz 5 Buchstabe a Nummer i oder ii erwähnten
Sorte im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zwecke der
Vermehrung zu verwenden.
Artikel 16
Erschöpfung des Züchterrechts
(1) [Erschöpfung
des Rechtes] Das Züchterrecht
erstreckt sich nicht auf Handlungen hinsichtlich des Materials der geschützten
Sorte oder einer in Artikel 14 Absatz 5 erwähnten Sorte, das im
Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei vom Züchter oder mit seiner
Zustimmung verkauft oder sonstwie vertrieben worden ist, oder hinsichtlich des
von jenem abgeleiteten Materials, es sei denn, daß diese Handlungen
i) eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte
beinhalten oder
ii) eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die
Vermehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschließen, das die Sorten der
Pflanzengattung oder -art, zu der die Sorte gehört, nicht schützt, es sei denn,
daß das ausgeführte Material zum Endverbrauch bestimmt ist.
(2) [Bedeutung
von “Material”] Im Sinne des
Absatzes 1 ist Material in bezug auf eine Sorte
i) jede Form von Vermehrungsmaterial,
ii) Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen
und Pflanzenteile, und
iii) jedes unmittelbar vom
Erntegut hergestellte Erzeugnis.
(3) [“Hoheitsgebiet”
in bestimmten Fällen] Zum
Zwecke des Absatzes 1 können alle Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten
derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam vorgehen, um
Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit
Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern
dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern; gegebenenfalls haben sie
dies dem Generalsekretär zu notifizieren.
Artikel 17
Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
(1) [Öffentliches
Interesse] Eine Vertragspartei
darf die freie Ausübung eines Züchterrechts nur aus Gründen des öffentlichen
Interesses beschränken, es sei denn, daß dieses Übereinkommen ausdrücklich
etwas anderes vorsieht.
(2) [Angemessene
Vergütung] Hat diese
Beschränkung zur Folge, daß einem Dritten erlaubt wird, eine Handlung
vorzunehmen, die der Zustimmung des Züchters bedarf, so hat die betreffende
Vertragspartei alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, daß der
Züchter eine angemessene Vergütung erhält.
Artikel 18
Maßnahmen zur Regelung des Handels
Das
Züchterrecht ist unabhängig von den Maßnahmen, die eine Vertragspartei zur
Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des Vertriebs von Material von
Sorten in ihrem Hoheitsgebiet sowie der Einfuhr oder Ausfuhr solchen Materials
trifft. Derartige Maßnahmen dürfen jedoch die Anwendung dieses Übereinkommens
nicht beeinträchtigen.
Artikel 19
Dauer des Züchterrechts
(1) [Schutzdauer] Das Züchterrecht wird für eine
bestimmte Zeit erteilt.
(2) [Mindestdauer] Diese Zeit darf nicht kürzer sein als
20 Jahre vom Tag der Erteilung des Züchterrechts an. Für Bäume und Rebe
darf diese Zeit nicht kürzer sein als 25 Jahre von diesem Zeitpunkt an.
KAPITEL VI
SORTENBEZEICHNUNG
Artikel 20
Sortenbezeichnung
(1) [Bezeichnung
der Sorten; Benutzung der Sortenbezeichnung] a) Die Sorte ist mit einer
Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu kennzeichnen.
b) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß, vorbehaltlich des
Absatzes 4, keine Rechte an der als Sortenbezeichnung eingetragenen
Bezeichnung den freien Gebrauch der Sortenbezeichnung in Verbindung mit der
Sorte einschränken, auch nicht nach Beendigung des Züchterrechts.
(2) [Eigenschaften
der Bezeichnung] Die
Sortenbezeichnung muß die Identifizierung der Sorte ermöglichen. Sie darf nicht
ausschließlich aus Zahlen bestehen, außer soweit dies eine feststehende Praxis
für die Bezeichnung von Sorten ist. Sie darf nicht geeignet sein, hinsichtlich
der Merkmale, des Wertes oder der Identität der Sorte oder der Identität des
Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. Sie muß sich
insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden, die im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei eine bereits vorhandene Sorte derselben Pflanzenart oder
einer verwandten Art kennzeichnet.
(3) [Eintragung
der Bezeichnung] Die
Sortenbezeichnung wird der Behörde vom Züchter vorgeschlagen. Stellt sich
heraus, daß diese Bezeichnung den Erfordernissen des Absatzes 2 nicht
entspricht, so verweigert die Behörde die Eintragung und verlangt von dem
Züchter, daß er innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sortenbezeichnung
vorschlägt. Im Zeitpunkt der Erteilung des Züchterrechts wird die
Sortenbezeichnung eingetragen.
(4) [Ältere
Rechte Dritter] Ältere Rechte
Dritter bleiben unberührt. Wird die Benutzung der Sortenbezeichnung einer
Person, die nach Absatz 7 zu ihrer Benutzung verpflichtet ist, auf Grund
eines älteren Rechtes untersagt, so verlangt die Behörde, daß der Züchter eine
andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(5) [Einheitlichkeit
der Bezeichnung in allen Vertragsparteien] Anträge für eine Sorte dürfen in allen Vertragsparteien nur
unter derselben Sortenbezeichnung eingereicht werden. Die Behörde der
jeweiligen Vertragspartei trägt die so vorgeschlagene Sortenbezeichnung ein,
sofern sie nicht feststellt, daß diese Sortenbezeichnung im Hoheitsgebiet der
betreffenden Vertragspartei ungeeignet ist. In diesem Fall verlangt sie, daß
der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(6) [Gegenseitige
Information der Behörden der Vertragsparteien] Die Behörde einer Vertragspartei stellt sicher, daß die
Behörden der anderen Vertragsparteien über Angelegenheiten, die Sortenbezeichnungen
betreffen, insbesondere über den Vorschlag, die Eintragung und die Streichung
von Sortenbezeichnungen, unterrichtet werden. Jede Behörde kann der Behörde,
die eine Sortenbezeichnung mitgeteilt hat, Bemerkungen zu der Eintragung dieser
Sortenbezeichnung zugehen lassen.
(7) [Pflicht
zur Benutzung der Bezeichnung]
Wer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Vermehrungsmaterial einer in
diesem Hoheitsgebiet geschützten Sorte feilhält oder gewerbsmäßig vertreibt,
ist verpflichtet, die Sortenbezeichnung auch nach Beendigung des Züchterrechts
an dieser Sorte zu benutzen, sofern nicht gemäß Absatz 4 ältere Rechte dieser
Benutzung entgegenstehen.
(8) [Den
Bezeichnungen hinzugefügte Angaben]
Beim Feilhalten oder beim gewerbsmäßigen Vertrieb der Sorte darf eine
Fabrik- oder Handelsmarke, eine Handelsbezeichnung oder eine andere,
ähnliche Angabe der eingetragenen Sortenbezeichnung hinzugefügt werden. Auch
wenn eine solche Angabe hinzugefügt wird, muß die Sortenbezeichnung leicht
erkennbar sein.
KAPITEL VII
NICHTIGKEIT UND AUFHEBUNG DES ZÜCHTERRECHTS
Artikel 21
Nichtigkeit des Züchterrechts
(1) [Nichtigkeitsgründe] Jede Vertragspartei erklärt ein von ihr
erteiltes Züchterrecht für nichtig, wenn festgestellt wird,
i) daß die in Artikel 6 oder 7 festgelegten
Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht erfüllt waren,
ii) daß, falls der Erteilung des Züchterrechts im
wesentlichen die vom Züchter gegebenen Auskünfte und eingereichten Unterlagen
zugrunde gelegt wurden, die in Artikel 8 oder 9 festgelegten
Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht erfüllt waren oder
iii) daß das Züchterrecht einer nichtberechtigten
Person erteilt worden ist, es sei denn, daß es der berechtigten Person
übertragen wird.
(2) [Ausschluß
anderer Gründe] Aus anderen
als den in Absatz 1 aufgeführten Gründen darf das Züchterrecht nicht für
nichtig erklärt werden.
Artikel 22
Aufhebung des Züchterrechts
(1) [Aufhebungsgründe] a) Jede
Vertragspartei kann ein von ihr erteiltes Züchterrecht aufheben, wenn
festgestellt wird, daß die in Artikel 8 oder 9 festgelegten
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
b) Jede Vertragspartei kann außerdem ein von ihr erteiltes
Züchterrecht aufheben, wenn innerhalb einer bestimmten Frist und nach Mahnung
i) der Züchter der Behörde
die Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen oder das Material nicht
vorlegt, die zur Überwachung der Erhaltung der Sorte für notwendig gehalten
werden,
ii) der Züchter die
Gebühren nicht entrichtet hat, die gegebenenfalls für die Aufrechterhaltung
seines Rechtes zu zahlen sind, oder
iii) der Züchter, falls die
Sortenbezeichnung nach Erteilung des Züchterrechts gestrichen wird, keine
andere geeignete Bezeichnung vorschlägt.
(2) [Ausschluß
anderer Gründe] Aus anderen
als den in Absatz 1 aufgeführten Gründen darf das Züchterrecht nicht
aufgehoben werden.
KAPITEL VIII
DER VERBAND
Artikel 23
Mitglieder
Die
Vertragsparteien sind Mitglieder des Verbandes.
Artikel 24
Rechtsstellung und Sitz
(1) [Rechtspersönlichkeit] Der Verband hat Rechtspersönlichkeit.
(2) [Geschäftsfähigkeit] Der Verband genießt im Hoheitsgebiet
jeder Vertragspartei gemäß den in diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzen die
zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche
Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
(3) [Sitz] Der Sitz des Verbandes und seiner
ständigen Organe ist in Genf.
(4) [Sitzabkommen] Der Verband hat mit der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Sitz.
Artikel 25
Organe
Die
ständigen Organe des Verbandes sind der Rat und das Verbandsbüro.
Artikel 26
Der Rat
(1) [Zusammensetzung] Der Rat besteht aus den Vertretern der
Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied ernennt einen Vertreter für den Rat
und einen Stellvertreter. Den Vertretern oder Stellvertretern können
Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.
(2) [Vorstand] Der Rat wählt aus seiner Mitte einen
Präsidenten und einen Ersten Vizepräsidenten. Er kann weitere Vizepräsidenten
wählen. Der Erste Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Verhinderungen.
Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre.
(3) [Tagungen] Der Rat tritt auf Einberufung durch
seinen Präsidenten zusammen. Er hält einmal jährlich eine ordentliche Tagung
ab. Außerdem kann der Präsident von sich aus den Rat einberufen; er hat ihn
binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Verbandsmitglieder dies beantragt.
(4) [Beobachter] Staaten, die nicht Verbandsmitglieder
sind, können als Beobachter zu den Sitzungen des Rates eingeladen werden. Zu
diesen Sitzungen können auch andere Beobachter sowie Sachverständige eingeladen
werden.
(5) [Aufgaben] Der Rat hat folgende Aufgaben:
i) Er prüft Maßnahmen, die
geeignet sind, den Bestand des Verbandes sicherzustellen und seine Entwicklung
zu fördern.
ii) Er legt seine
Geschäftsordnung fest.
iii) Er ernennt den
Generalsekretär und, falls er es für erforderlich hält, einen Stellvertretenden
Generalsekretär und setzt deren Einstellungsbedingungen fest.
iv) Er prüft den jährlichen
Bericht über die Tätigkeit des Verbandes und stellt das Programm für dessen
künftige Arbeit auf.
v) Er erteilt dem
Generalsekretär alle erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der
Aufgaben des Verbandes.
vi) Er legt die
Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbandes fest.
vii) Er prüft und genehmigt
den Haushaltsplan des Verbandes und setzt den Beitrag jedes Verbandsmitglieds fest.
viii) Er prüft und genehmigt
die von dem Generalsekretär vorgelegten Abrechnungen.
ix) Er bestimmt den
Zeitpunkt und den Ort der in Artikel 38 vorgesehenen Konferenzen und
trifft die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen.
x) Allgemein faßt er alle Beschlüsse für ein
erfolgreiches Wirken des Verbandes.
(6) [Abstimmungen] a) Jedes
Verbandsmitglied, das ein Staat ist, hat im Rat eine Stimme.
b) Jedes Verbandsmitglied, das eine zwischenstaatliche
Organisation ist, kann in Angelegenheiten, für die es zuständig ist, die
Stimmrechte seiner Mitgliedstaaten, die Verbandsmitglieder sind, ausüben. Eine
solche zwischenstaatliche Organisation kann die Stimmrechte ihrer
Mitgliedstaaten nicht ausüben, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr jeweiliges Stimmrecht
selbst ausüben, und umgekehrt.
(7) [Mehrheiten] Ein Beschluß des Rates bedarf der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; jedoch bedarf ein Beschluß des
Rates nach Absatz 5 Nummer ii, vi oder vii, Artikel 28 Absatz 3,
Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b oder Artikel 38
Absatz 1 einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen
gelten nicht als Stimmabgabe.
Artikel 27
Das Verbandsbüro
(1) [Aufgaben
und Leitung des Verbandsbüros]
Das Verbandsbüro erledigt alle Aufgaben, die ihm der Rat zuweist. Es
wird vom Generalsekretär geleitet.
(2) [Aufgaben
des Generalsekretärs] Der
Generalsekretär ist dem Rat verantwortlich; er sorgt für die Ausführung der
Beschlüsse des Rates. Er legt dem Rat den Haushaltsplan zur Genehmigung vor und
sorgt für dessen Ausführung. Er legt dem Rat Rechenschaft über seine
Geschäftsführung ab und unterbreitet ihm Berichte über die Tätigkeit und die
Finanzlage des Verbandes.
(3) [Personal] Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 5
Nummer iii werden die Bedingungen für die Einstellung und Beschäftigung
des für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Verbandsbüros
erforderlichen Personals in der Verwaltungs- und Finanzordnung festgelegt.
Artikel 28
Sprachen
(1) [Sprachen
des Büros] Das Verbandsbüro
bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der deutschen, der englischen,
der französischen und der spanischen Sprache.
(2) [Sprachen
in bestimmten Sitzungen] Die
Sitzungen des Rates und die Revisionskonferenzen werden in diesen vier Sprachen
abgehalten.
(3) [Weitere
Sprachen] Der Rat kann die
Benutzung weiterer Sprachen beschließen.
Artikel 29
Finanzen
(1) [Einnahmen] Die Ausgaben des Verbandes werden
gedeckt aus
i) den
Jahresbeiträgen der Verbandsstaaten,
ii) der Vergütung für
Dienstleistungen,
iii) sonstigen Einnahmen.
(2) [Beiträge:
Einheiten] a) Der
Anteil jedes Verbandsstaats am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge richtet sich
nach dem Gesamtbetrag der Ausgaben, die durch Beiträge der Verbandsstaaten zu
decken sind, und nach der für diesen Verbandsstaat nach Absatz 3
maßgebenden Zahl von Beitragseinheiten. Dieser Anteil wird nach Absatz 4
berechnet.
b) Die Zahl der Beitragseinheiten wird in ganzen Zahlen oder
Bruchteilen hiervon ausgedrückt; dabei darf ein Bruchteil nicht kleiner als ein
Fünftel sein.
(3) [Beiträge:
Anteil jedes Verbandsmitglieds]
a) Für jedes Verbandsmitglied, das zum Zeitpunkt, zu
dem es durch dieses Übereinkommen gebunden wird, eine Vertragspartei der Akte
von 1961/1972 oder der Akte von 1978 ist, ist die maßgebende Zahl der
Beitragseinheiten gleich der für dieses Verbandsmitglied unmittelbar vor diesem
Zeitpunkt maßgebenden Zahl der Einheiten.
b) Jeder andere Verbandsstaat gibt bei seinem Beitritt zum Verband
in einer an den Generalsekretär gerichteten Erklärung die für ihn maßgebende
Zahl von Beitragseinheiten an.
c) Jeder Verbandsstaat kann jederzeit in einer an den
Generalsekretär gerichteten Erklärung eine andere als die nach den Buchstaben a
oder b maßgebende Zahl von Beitragseinheiten angeben. Wird eine solche
Erklärung während der ersten sechs Monate eines Kalenderjahrs abgegeben, so
wird sie zum Beginn des folgenden Kalenderjahrs wirksam; andernfalls wird sie
zum Beginn des zweiten auf ihre Abgabe folgenden Kalenderjahrs wirksam.
(4) [Beiträge:
Berechnung der Anteile] a) Für
jede Haushaltsperiode wird der Betrag, der einer Beitragseinheit entspricht,
dadurch ermittelt, daß der Gesamtbetrag der Ausgaben, die in dieser Periode aus
Beiträgen der Verbandsstaaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der von
diesen Verbandsstaaten aufzubringenden Einheiten geteilt wird.
b) Der Betrag des Beitrags jedes Verbandsstaats ergibt sich aus
dem mit der für diesen Verbandsstaat maßgebenden Zahl der Beitragseinheiten
vervielfachten Betrag einer Beitragseinheit.
(5) [Rückständige
Beiträge] a) Ein
Verbandsstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann,
vorbehaltlich des Buchstaben b, sein Stimmrecht im Rat nicht ausüben,
wenn der rückständige Betrag den für das vorhergehende volle Jahr geschuldeten
Beitrag erreicht oder übersteigt. Die Aussetzung des Stimmrechts entbindet
diesen Verbandsstaat nicht von den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden
Pflichten und führt nicht zum Verlust der anderen sich aus diesem Übereinkommen
ergebenden Rechte.
b) Der Rat kann einem solchen Verbandsstaat jedoch gestatten, sein
Stimmrecht weiter auszuüben, wenn und solange der Rat überzeugt ist, daß der
Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
(6) [Rechnungsprüfung] Die Rechnungsprüfung des Verbandes wird
nach Maßgabe der Verwaltungs- und Finanzordnung von einem Verbandsstaat
durchgeführt. Dieser Verbandsstaat wird mit seiner Zustimmung vom Rat bestimmt.
(7) [Beiträge
zwischenstaatlicher Organisationen]
Ein Verbandsmitglied, das eine zwischenstaatliche Organisation ist, ist
nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Ist es dennoch bereit, Beiträge
zu zahlen, so gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
KAPITEL IX
ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS; ANDERE ABMACHUNGEN
Artikel 30
Anwendung des Übereinkommens
(1) [Anwendungsmaßnahmen] Jede Vertragspartei trifft alle für die
Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen, insbesondere
i) sieht sie geeignete Rechtsmittel vor, die eine
wirksame Wahrung der Züchterrechte ermöglichen,
ii) unterhält sie eine Behörde für die Erteilung
von Züchterrechten oder beauftragt die bereits von einer anderen Vertragspartei
unterhaltene Behörde mit der genannten Aufgabe und
iii) stellt sie sicher, daß die Öffentlichkeit durch
die periodische Veröffentlichung von Mitteilungen über
- die Anträge auf und Erteilung von
Züchterrechten sowie
- die vorgeschlagenen und genehmigten
Sortenbezeichnungen
unterrichtet wird.
(2) [Vereinbarkeit
der Rechtsvorschriften] Es
wird vorausgesetzt, daß jeder Staat und jede zwischenstaatliche Organisation
bei Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde entsprechend seinen oder ihren Rechtsvorschriften in der Lage
ist, diesem Übereinkommen Wirkung zu verleihen.
Artikel 31
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den
durch eine frühere
Akte gebundenen Staaten
(1) [Beziehungen
zwischen den durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten] Zwischen den
Verbandsstaaten, die sowohl durch dieses Übereinkommen als auch durch eine
frühere Akte des Übereinkommens gebunden sind, ist ausschließlich dieses
Übereinkommen anwendbar.
(2) [Möglichkeit
von Beziehungen mit den durch dieses Übereinkommen nicht gebundenen Staaten] Jeder Verbandsstaat, der nicht durch
dieses Übereinkommen gebunden ist, kann durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation erklären, daß er die letzte Akte dieses Übereinkommens,
durch die er gebunden ist, in seinen Beziehungen zu jedem nur durch dieses
Übereinkommen gebundenen Verbandsmitglied anwenden wird. Während eines
Zeitabschnitts, der einen Monat nach dem Tag einer solchen Notifikation beginnt
und mit dem Zeitpunkt endet, zu dem der Verbandsstaat, der die Erklärung
abgegeben hat, durch dieses Übereinkommen gebunden wird, wendet dieses
Verbandsmitglied die letzte Akte an, durch die es gebunden ist, in seinen
Beziehungen zu jedem Verbandsmitglied, das nur durch dieses Übereinkommen
gebunden ist, während dieses Verbandsmitglied dieses Übereinkommen in seinen
Beziehungen zu jenem anwendet.
Artikel 32
Besondere Abmachungen
Die
Verbandsmitglieder behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von
Sorten besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese Abmachungen diesem
Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Unterzeichnung
Dieses
Übereinkommen wird für jeden Staat, der zum Zeitpunkt seiner Annahme ein
Verbandsmitglied ist, zur Unterzeichnung aufgelegt. Es liegt bis zum
31. März 1992 zur Unterzeichnung auf.
Artikel 34
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt
(1) [Staaten
und bestimmte zwischenstaatliche Organisationen] a) Jeder Staat kann nach diesem Artikel
eine Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.
b) Jede zwischenstaatliche Organisation kann nach diesem Artikel
eine Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern sie
i) für die in diesem
Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist,
ii) über ihr eigenes, für alle ihre Mitgliedstaaten
verbindliches Recht über die Erteilung und den Schutz von Züchterrechten
verfügt und
iii) gemäß ihrem internen Verfahren ordnungsgemäß
befugt worden ist, diesem Übereinkommen beizutreten.
(2) [Einwilligungsurkunde] Jeder Staat, der dieses Übereinkommen
unterzeichnet hat, wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch die
Hinterlegung einer Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
dieses Übereinkommens. Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht
unterzeichnet hat, sowie jede zwischenstaatliche Organisation werden
Vertragspartei dieses Übereinkommens durch die Hinterlegung einer Urkunde über
den Beitritt zu diesem Übereinkommen. Die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
(3) [Stellungnahme
des Rates] Jeder Staat, der
dem Verband nicht angehört, sowie jede zwischenstaatliche Organisation ersuchen
vor Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde den Rat um Stellungnahme, ob ihre
Rechtsvorschriften mit diesem Übereinkommen vereinbar sind. Ist der Beschluß
über die Stellungnahme positiv, so kann die Beitrittsurkunde hinterlegt werden.
Artikel 35
Vorbehalte
(1) [Grundsatz] Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
(2) [Möglichkeit
einer Ausnahme] a) Abweichend
von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Staat, der zum Zeitpunkt, in dem er
Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, Vertragspartei der Akte von 1978 ist
und in bezug auf vegetativ vermehrte Sorten Schutz unter der Form eines
gewerblichen Schutzrechts vorsieht, das einem Züchterrecht nicht entspricht,
diese Schutzform weiterhin vorsehen, ohne dieses Übereinkommen auf die
genannten Sorten anzuwenden.
b) Jeder Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht,
notifiziert dies dem Generalsekretär zu dem Zeitpunkt, in dem er seine
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem
Übereinkommen hinterlegt. Dieser Staat kann jederzeit die genannte Notifikation
zurücknehmen.
Artikel 36
Mitteilungen über die Gesetzgebung und die
schutzfähigen
Gattungen und Arten; zu veröffentlichende
Informationen
(1) [Erstmalige
Notifikation] Jeder Staat und
jede zwischenstaatliche Organisation notifizieren bei der Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem
Übereinkommen dem Generalsekretär
i) ihre
Rechtsvorschriften über das Züchterrecht und
ii) die Liste der
Pflanzengattungen und -arten, auf die sie dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt
anwenden werden, zu dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden werden.
(2) [Notifikation
der Änderungen] Jede
Vertragspartei notifiziert unverzüglich dem Generalsekretär
i) jede Änderung ihrer Rechtsvorschriften über das
Züchterrecht und
ii) jede
Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Pflanzengattungen
und -arten.
(3) [Veröffentlichung
von Informationen] Der
Generalsekretär veröffentlicht auf der Grundlage der Notifikationen seitens der
Vertragsparteien Informationen über
i) die Rechtsvorschriften
über das Züchterrecht und jede Änderung dieser Rechtsvorschriften sowie
ii) die in Absatz 1
Nummer ii erwähnte Liste der Pflanzengattungen und -arten und jede in
Absatz 2 Nummer ii erwähnte Ausdehnung.
Artikel 37
Inkrafttreten; Unmöglichkeit, einer früheren Akte
beizutreten
(1) [Erstmaliges
Inkrafttreten] Dieses
Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem fünf
Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, wobei mindestens drei der genannten Urkunden von
Vertragsstaaten der Akte von 1961/1972 oder der Akte von 1978 hinterlegt sein
müssen.
(2) [Weiteres
Inkrafttreten] Jeder Staat,
auf den Absatz 1 nicht zutrifft, oder jede zwischenstaatliche Organisation
werden durch dieses Übereinkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt gebunden, in
dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
(3) [Unmöglichkeit,
der Akte von 1978 beizutreten]
Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 1 kann
keine Urkunde über den Beitritt zur Akte von 1978 hinterlegt werden; jedoch
kann jeder Staat, der gemäß der feststehenden Praxis der Vollversammlung der
Vereinten Nationen ein Entwicklungsland ist, eine solche Urkunde bis zum
31. Dezember 1995 hinterlegen, und jeder andere Staat kann eine solche
Urkunde bis zum 31. Dezember 1993 hinterlegen, auch wenn dieses
Übereinkommen zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft getreten ist.
Artikel 38
Revision des Übereinkommens
(1) [Konferenz] Dieses Übereinkommen kann von einer
Konferenz der Verbandsmitglieder revidiert werden. Die Einberufung einer
solchen Konferenz wird vom Rat beschlossen.
(2) [Quorum
und Mehrheit] Die Konferenz
ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsstaaten auf
ihr vertreten ist. Eine revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer
Annahme der Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Verbandsstaaten.
Artikel 39
Kündigung
(1) [Notifikationen] Jede Vertragspartei kann dieses
Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation
kündigen. Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Vertragsparteien den
Eingang dieser Notifikation.
(2) [Frühere
Akten] Die Notifikation der
Kündigung dieses Übereinkommens gilt auch als Notifikation der Kündigung der
früheren Akte, durch die die Vertragspartei, die dieses Übereinkommen kündigt,
etwa gebunden ist.
(3) [Datum
des Wirksamwerdens] Die
Kündigung wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in
dem die Notifikation beim Generalsekretär eingegangen ist.
(4) [Wohlerworbene
Rechte] Die Kündigung läßt
Rechte unberührt, die auf Grund dieses Übereinkommens oder einer früheren Akte
an einer Sorte vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung erworben worden
sind.
Artikel 40
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Dieses
Übereinkommen schränkt keine Züchterrechte ein, die auf Grund des Rechtes der
Vertragsparteien oder einer früheren Akte oder infolge anderer Übereinkünfte
zwischen Verbandsmitgliedern als dieses Übereinkommen erworben worden sind.
Artikel 41
Urschrift und amtliche Wortlaute des
Übereinkommens
(1) [Urschrift] Dieses Übereinkommen wird in einer
Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache unterzeichnet; bei
Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Wortlauten ist der französische
Wortlaut maßgebend. Die Urschrift wird beim Generalsekretär hinterlegt.
(2) [Amtliche
Wortlaute] Der Generalsekretär
stellt nach Konsultierung der Regierungen der beteiligten Staaten und der
beteiligten zwischenstaatlichen Organisationen amtliche Wortlaute in
arabischer, italienischer, japanischer, niederländischer und spanischer Sprache
sowie in denjenigen anderen Sprachen her, die der Rat gegebenenfalls
bezeichnet.
Artikel 42
Verwahreraufgaben
(1) [Übermittlung
von Abschriften] Der
Generalsekretär übermittelt den Staaten und den zwischenstaatlichen
Organisationen, die auf der Diplomatischen Konferenz, die dieses Übereinkommen
angenommen hat, vertreten waren, sowie jedem anderen Staat und jeder anderen
zwischenstaatlichen Organisation auf deren Ersuchen beglaubigte Abschriften
dieses Übereinkommens.
(2) [Registrierung] Der Generalsekretär läßt dieses
Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.