VORBLATT
Problem
Während die Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene sowie im See- und
Luftverkehr auf internationalen Übereinkommen mit weiter territorialer Geltung
beruhen, wodurch international einheitliche Sicherheitsstandards erzielt
werden, fehlt eine entsprechende internationale Regelung für den Bereich der
Binnenschifffahrt.
Ziel und Lösung:
Gewährleistung eines international
einheitlich hohen Sicherheitsstandards für die Beförderung gefährlicher Güter
im Binnenschiffsverkehr durch Inkraftsetzung des hierfür im Rahmen der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für Europa und der Zentralkommission für die
Rheinschiffart ausgearbeiteten Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
(ADN).
Inhalt:
Geltung für die internationale
Gefahrgutbeförderung auf Binnenwasserstraßen;
Beförderungsverbot für gefährliche Güter,
deren Beförderung gemäß der dem Übereinkommen beigefügten Verordnung
ausgeschlossen ist; Beförderung der übrigen gefährlichen Güter gestattet, wenn
Sicherheitsvorschriften der Verordnung eingehalten;
Inkrafttreten, wenn sieben Staaten die
Voraussetzungen für Vertragsparteien erfüllen;
Organe und Verfahren für die Änderung des
Übereinkommens bzw. der Anlagen;
Übergangs- und Schlussbestimmungen;
dem Übereinkommen beigefügte Verordnung mit
umfassenden und detaillierten technischen, betrieblichen u.a.
Sicherheitsbestimmungen, Verfahren für Untersuchungen und Zulassungen,
Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften, Kontrollen, Schulungen und
Prüfungen von Sachkundigen.
Alternativen:
Keine.
Bei einem Nichtbeitritt Österreichs kann
das Inkrafttreten des Übereinkommens verzögert werden, was, insbesondere im
Hinblick auf den Gefahrgutverkehr mit in- und ausländischen Schiffen auf der
Donau, den österreichischen Interessen nicht entspräche.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine, da die gleichen
Sicherheitsbestimmungen materiellrechtlich in Österreich bereits auf Grund der
zum Schifffahrtsgesetz erlassenen ADN-Verordnung, BGBl. II
Nr. 295/1997 gelten. Ein positiver Effekt könnte sich nach dem Beitritt
anderer Donaustaaten durch Angleichung der unterschiedlichen und dadurch
wettbewerbsverzerrenden Sicherheitsstandards ergeben.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine, da die gleichen Sicherheitsbestimmungen
materiellrechtlich in Österreich bereits auf Grund der zum Schifffahrtsgesetz
erlassenen ADN-Verordnung, BGBl. II Nr. 295/1997 gelten und somit
Bund und Ländern durch den Beitritt Österreichs zum ADN keine neuen Aufgaben
zugewiesen werden.“
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union
Ein Vorschlag der Kommission für eine ADN-
Rahmenrichtlinie, demzufolge die Sicherheitsbestimmungen der dem ADN
beigefügten Verordnung auch für den nationalen Verkehr der Mitgliedstaaten umzusetzen
sein werden, liegt dem Rat bereits vor.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung gemäß Art. 49
Abs. 2 B-VG
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner Teil
Das Übereinkommen ist gesetzändernd und
gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält
keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das
Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.
Wesentlicher Inhalt des
Übereinkommens ist:
· Geltung für die internationale, d.h. auf dem Gebiet von mindestens
zwei Vertragsparteien stattfindende, Beförderung gefährlicher Güter mit
Schiffen auf Binnenwasserstraßen;
· Beförderungsverbot für Güter, deren Beförderung gemäß der dem
Übereinkommen beigefügten Verordnung ausgeschlossen ist;
· Zulässigkeit der Beförderung der übrigen gefährlichen Güter, wenn
die Sicherheitsvorschriften gemäß der dem Übereinkommen beigefügten Verordnung
eingehalten sind;
· Befreiungen, Sonderregelungen und Ausnahmegenehmigungen:
Voraussetzungen, flankierende Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit;
· Übergangsbestimmungen für Schiffe, die vor dem Inkrafttreten des
Übereinkommens den Gefahrgutregimes für den Rhein (ADNR), für die Donau (ADN-D)
oder für innerstaatliche Beförderungen entsprachen;
· Voraussetzungen, die gegeben sein bzw. erfüllt werden müssen, um
Vertragspartei zu werden; Inkrafttreten des Übereinkommens, wenn sieben Staaten
diese Voraussetzungen erfüllt haben;
· Organe und Verfahren für die Änderung des Übereinkommens bzw. der
Anlagen;
· Schlussbestimmungen;
· dem Übereinkommen beigefügte Verordnung mit umfassenden und
detaillierten technischen, betrieblichen u.a. Sicherheitsbestimmungen,
Verfahren für Untersuchungen und Zulassungen, Anerkennung von
Klassifikationsgesellschaften, Kontrollen, Schulungen und Prüfungen von
Sachkundigen.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Das Übereinkommen gilt nur für
internationale Beförderungen von gefährlichen Gütern (siehe Definitionen in
Artikel 3 lit. b und c), d.h. für Beförderungen in der beigefügten
Verordnung erfasster Güter auf dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei
Vertragsparteien. Diese Gebiete müssen nicht notwendig aneinander grenzen. Der
territoriale Anwendungsbereich bedeutet, dass auch Beförderungen mit Schiffen
aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des ADN sind, dem ADN unterliegen
können. Dies wird zweifellos insbesondere bei an ADN-Staaten grenzenden Staaten
den Anreiz erhöhen, Vertragspartei des ADN zu werden, es sei denn, dass nur
bilaterale Fahrten stattfinden und das in diesem Fall anzuwendende nationale
Recht beider Staaten günstiger wäre. Das Übereinkommen gilt auch für Seeschiffe
(siehe Definition in Artikel 3 lit. a), allerdings nur dann, wenn die
Beförderung auf einer Binnenwasserstraße stattfindet, die auch
Seeschifffahrtsstraße ist (siehe Definitionen in Artikel 3 lit. d und e).
Kriegsschiffe und andere Staatsschiffe sind ausgenommen, wobei die jeweilige
Vertragspartei jedoch dafür zu sorgen hat, dass die Schutzziele des ADN nicht
unterlaufen werden.
Zu Artikel 2
Während das Übereinkommen selbst in erster
Linie institutionellen Charakter hat und Grundsätze festlegt, sind die
eigentlichen Sicherheitsbestimmungen von überwiegend technischer Natur in der
dem Übereinkommen beigefügten Verordnung enthalten. Übereinkommen und
Verordnung sind in der Rechtswirkung gleichwertig. Eine Unterscheidung ergibt
sich nur hinsichtlich des Änderungsverfahrens (siehe Artikel 19 und 20). Der
Wortlaut sieht inhaltlich nur allgemeine und hinsichtlich des Aufbaus keine
Vorgaben vor, womit genügend Flexibilität für neue Sachverhalte bzw. für
Umstrukturierungen besteht.
Zu Artikel 3
Die Begriffsbestimmungen in lit. a bis
e sind hauptsächlich für den Geltungsbereich des ADN (siehe Artikel 1), jene
der lit. f bis h für die in der Verordnung geregelten Verfahren der
Schiffszulassung und -untersuchung maßgeblich. Hinsichtlich der zuständigen
„Behörde“ ist es auf Grund der weit gefassten Definition dem nationalen Recht
eingeräumt, auch Stellen tätig werden zu lassen, die keine Behörden der
staatlichen Verwaltung sind.
Zu Artikel 4
Abs. 1 und 2 sind die Kernbestimmungen
des ADN. Sie bringen mit Bezug auf die dem Übereinkommen beigefügte Verordnung
zum Ausdruck, dass jede Beförderung gefährlicher Güter, bei der entweder ein
Verbot verletzt oder eine Bedingung nicht erfüllt wird, grundsätzlich
unzulässig ist. Abs. 3 enthält die Vorgabe für die behördlichen
Gefahrgutkontrollen, wie sie in Anhang C der dem Übereinkommen beigefügten
Verordnung eingehend geregelt werden.
Zu Artikel 5
Für Befreiungen wird auf die dem
Übereinkommen beigefügte Verordnung verwiesen. Zugleich wird ein Rahmen
festgelegt, der die Einführung zusätzlicher Befreiungen begrenzt.
Zu Artikel 6
Neben den als spezielle
Verkehrssicherheitsbestimmungen anzusehenden Bestimmungen des ADN bestehen
viele andere Regelungen im nationalen und internationalen Recht, welche die
Beförderung gefährlicher Güter mit Einschränkungen betreffen. Ein typisches
Beispiel sind Regelungen hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, wie sie z.B.
für Kernmaterial, Waffen, Sprengmittel etc. bestehen. Die Einhaltung solcher
Bestimmungen hat stets zusätzlich zur Einhaltung der Bestimmungen des ADN zu
erfolgen.
Zu Artikel 7
Naturgemäß können die internationalen
Bestimmungen nicht alle Gegebenheiten bei den verschiedenen Vertragsparteien
berücksichtigen, außerdem können Anpassungen an den technischen Fortschritt angesichts
des zeitaufwendigen Änderungsverfahrens nicht immer rechtzeitig vorgenommen
werden. Dies wird durch die hier eingeräumten Ausnahmemöglichkeiten
berücksichtigt, deren nähere Verfahren in der dem Übereinkommen beigefügten
Verordnung enthalten sind.
Zu Artikel 8
Die mit dem ADN eingeführten, der aktuellen
Vorschriftenlage des ADNR entsprechenden, technischen Anforderungen gemäß der
dem Übereinkommen beigefügten Verordnung können nicht sofort und allgemein auf
die vor dem Inkrafttreten zugelassenen Schiffe angewendet werden. Insbesondere
können nach bisherigem Recht gültige Zulassungszeugnisse nicht ohne weiteres
außer Kraft gesetzt werden. Durch Übergangsbestimmungen wird daher festgelegt,
dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der dem Übereinkommen beigefügten
Verordnung gültige Zulassungszeugnisse maximal fünf Jahre ab diesem Zeitpunkt
im bisherigen Umfang weitergelten. Die Erneuerung des Zulassungszeugnisses muss
auf Grundlage des ADN erfolgen, wobei der Bestand der bisherigen
Übergangsbestimmungen des ADNR (in Anhang D.1 der dem Übereinkommen beigefügten
Verordnung als „allgemeine Übergangsbestimmungen“ aufgenommen) gewahrt bleibt.
Darüber hinaus können bei Schiffen für Beförderungen auf Binnenwasserstraßen,
die nicht dem ADN-Regime unterliegen, territorial entsprechend eingeschränkte
ADN-Zulassungszeugnisse auch unter Anwendung von (in Anhang D.2 der Verordnung
aufgenommenen) auf bestimmten Binnenwasserstraßen (laut Zulassungszeugnis)
geltenden zusätzlichen Übergangsbestimmungen erlangt werden.
Zu Artikel 9
Mit diesem Artikel soll eine
Derogationswirkung gegenüber generellen Regelungen, z.B. über Beförderungsverträge
im Binnenschiffsverkehr, ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Zu Artikel 10
Gemäß dieser Bestimmung können nicht alle
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bzw. der Wirtschaftskommission für Europa
(ECE) - mittels Unterzeichnung und/oder Hinterlegung der entsprechenden Urkunde
- Vertragsparteien des ADN werden, sondern nur solche Staaten auf deren Gebiet
sich Binnenwasserstraßen des sogenannten AGN-Netzes, jedoch unter Ausschluss
der für Netzverbindungen einbezogenen Küstenstrecken, befinden. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass nur Staaten Vertragsparteien werden, die von der
Thematik der sicheren Beförderung gefährlicher Güter im internationalen Verkehr
auf Binnenwasserstraßen unmittelbar betroffen sind. Nach derzeitigem Stand
könnten somit folgende 28 Staaten Vertragsparteien des ADN werden: Belarus,
Belgien, Bosnien- und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich, Italien, Jugoslawien,
Kroatien, Litauen, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien,
Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn. Depositar des Übereinkommens ist der
Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York (siehe Artikel 23).
Zu Artikel 11
Haben sieben Staaten die Voraussetzungen
für Vertragsparteien gemäß Artikel 10 erfüllt, so tritt das Übereinkommen einen
Monat später in Kraft. Die volle Anwendung der dem Übereinkommen beigefügten
Verordnung erfolgt jedoch mit Rücksicht auf notwendige institutionelle
Vorbereitungen erst zwölf Monate nach dem Inkrafttreten. Für Staaten, die nach
diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllen, tritt das ADN einen Monat danach
unter gleichzeitiger Vollanwendung der Verordnung in Kraft.
Zu Artikel 12 und 13
Kündigungen erfolgen mittels schriftlicher
Note an den Depositar und werden zwölf Monate nach Eingang der Note wirksam.
Hat das ADN zwölf Monate lang durchwegs nur noch vier oder weniger Vertragsparteien,
so tritt es anschließend automatisch außer Kraft (Erlöschen). Weiters treten
bei Inkrafttreten eines Weltübereinkommens zur multimodalen
Gefahrgutbeförderung, (z.B. bei Umwandlung der UN-ECOSOC Modellvorschriften für
die Beförderung gefährlicher Güter, die derzeit Empfehlungscharakter haben, in
ein verbindliches internationales Übereinkommen) zwischen den Vertragsparteien
des Weltübereinkommens alle Bestimmungen des ADN außer Kraft, die solchen des
Weltübereinkommens widersprechen.
Zu Artikel 14
Abs. 1 betrifft in allererster Linie
die französischen Überseegebiete. Abs. 3 lit. a berücksichtigt den Umstand,
dass der Geltungsbereich des ADN gemäß Artikel 1 grundsätzlich alle auf dem
Gebiet der jeweiligen Vertragspartei befindlichen Binnenwasserstraßen umfasst,
die unter die weite Definition gemäß Artikel 3 lit. d („alle schiffbaren
Binnengewässer) fallen, somit auch nicht dem AGN-Netz zugehörende. Solche
Binnenwasserstraßen mit zumeist geringerer Verkehrsbedeutung können nunmehr
durch Erklärung seitens der betreffenden Vertragspartei ganz oder teilweise vom
Geltungsbereich des ADN ausgenommen werden. Dies hat allerdings nur dort einen
Sinn, wo internationale Beförderungen im Sinne des ADN überhaupt in Betracht
kommen (in Österreich wären das z.B. die March, die Thaya, der Inn, der Neusiedlersee
und der Bodensee, auf denen die Beförderung gefährlicher Güter derzeit bis auf
wenige Ausnahmen verboten ist; durch die vorbereitete Erklärung Österreichs
kommt das Übereinkommen auf diesen Gewässern nicht zur Anwendung). Abs. 3
lit. b betrifft ausschließlich jene Staaten die Vertragsparteien der dem
ADNR zugrundeliegenden Mannheimer Akte sind. Diese Staaten müssen, solange im
Rahmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) kein einstimmiger
Beschluss über die Anpassung bzw. Außerkraftsetzung des ADNR nach Inkrafttreten
des ADN gefasst worden ist, Konflikten durch die Doppelmitgliedschaft mittels
Erklärung über die bedingte Geltung des ADN auf dem Rhein vorbeugen.
Abs. 2 und 4 betreffen jeweils die Rücknahme der Erklärungen gemäß
Abs. 1 und 3.
Zu Artikel 15 und 16
Im Rahmen der üblichen
Streitbeilegungsmodalitäten ist vor dem Schiedsgerichtsverfahren noch die Einschaltung
des Verwaltungsausschusses (siehe Artikel 17) möglich. Die Bestimmungen über
die Streitbeilegung können als einzige des ADN auch Gegenstand eines Vorbehalts
sein.
Zu Artikel 17 und 18
Im Rahmen das ADN sollen zwei Gremien tätig
werden, ein Verwaltungsausschuss als Aufsichts- und definitives Beschlussorgan
und ein Sicherheitsausschuss, der Änderungen der dem Übereinkommen beigefügten
Verordnung vorbereitet.
Zu Artikel 19 und 20
Für die Änderung des eigentlichen
Übereinkommens und jene der dem Übereinkommen beigefügten Verordnung sind
unterschiedliche Verfahren vorgesehen. Das Übereinkommen kann nur geändert
werden, wenn zum einen im Verwaltungsausschuss ein diesbezüglicher Beschluss
mit Zweidrittelmehrheit gefasst wurde und wenn zum anderen nach Notifizierung
der Änderungen durch den Depositar kein einziger Staat gegen diese Einspruch
eingelegt hat. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Jahre, was als ausreichend für
entsprechende innerstaatliche Genehmigungsverfahren anzusehen ist. Da somit
sichergestellt erscheint, dass eine allfällige Ablehnung der Änderung durch das
österreichische Parlament zur rechtzeitigen Erhebung eines Einspruchs führen
und die Änderung unwirksam machen wird, ist Artikel 19 nicht als verfassungsändernd
anzusehen.
Hinsichtlich der
Änderung der Verordnung lässt sich folgendes festhalten: Sowohl bei der Beschlussfassung im Verwaltungsausschuss als auch
nach Notifizierung der Änderungen durch den Depositar werden Einsprüche nur
wirksam, wenn sie von mehr als einer Vertragspartei eingelegt werden.
Art. 20 Abs. 5 stellt einen Anwendungsfall von Art. 9
Abs. 2 B-VG dar, da bei Nichterreichen der in dieser Bestimmung
vorgesehenen Zahl von Einsprüchen eine Bindungswirkung für alle Parteien
eintritt.
Zu Artikel 21
Hier werden übliche Depositarpflichten
festgelegt.
Zu Artikel 22.
Hier wird Vorsorge für allfällige (totale)
Revisionen des ADN getroffen.
Zu Artikel 23
Enthält die Grundlage für Artikel 10
Abs. 3.
Schlussklauseln
Abweichend von den üblichen Gepflogenheiten
bei Übereinkommen im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Europa ist der authentische Text des eigentlichen Übereinkommens nicht
nur in englisch, französisch und russisch sondern - mit Rücksicht auf die in
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt geltenden Sprachen - auch in
Deutsch abgefasst. Der authentische Text der dem Übereinkommen beigefügten
Verordnung ist - mit Rücksicht auf den diffizilen technischen Inhalt und den
erheblichen Umfang der Bestimmungen - nur in französisch, der gemeinsamen
Sprache von ECE und ZKR, abgefasst. ECE und ZKR verfassen entsprechende
Übersetzungen in die übrigen Sprachen des Übereinkommens.
Verordnung
Die dem Übereinkommen beigefügte Verordnung
enthält die eigentlichen Sicherheitsbestimmungen mit überwiegend technischem
Inhalt. Sie besteht in der derzeitigen Struktur aus sechs als „Anlagen“ bezeichneten
Hauptteilen:
A: Vorschriften
über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände,
B.1: Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser
Schüttung,
B.2: Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen,
C: Vorschriften
und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Klassifikationsgesellschaften,
Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von
Sachkundigen,
D.1: Allgemeine
Übergangsbestimmungen und
D.2: Auf
bestimmten Binnenwasserstraßen geltende zusätzliche Übergangsbestimmungen.
Anlage A enthält Begriffsbestimmungen und
allgemeine Vorschriften. Hinsichtlich der vom ADN betroffenen gefährlichen
Güter wird primär auf das ADR verwiesen. Jedoch werden einige Stoffe (vor allem
bei der Tankschiffbeförderung) abweichend vom ADR eingestuft bzw. geregelt.
Beförderungen gemäß den (nur teilweise mit jenen des Landverkehrs
harmonisierten) Vorschriften für den Seeverkehr (IMDG-Code) sind unter
bestimmten Bedingungen ebenfalls zulässig. Für Gefahrgutbeförderungen sind
spezielle Papiere (Urkunden) an Bord mitzuführen, insbesondere
Beförderungspapier(e) mit bestimmten Mindestangaben über die beförderten
gefährlichen Güter, schriftliche Weisungen über das Verhalten bei Unfällen und
Zwischenfällen, Schiffszulassungszeugnis, Stauplan, Exemplar des ADN und
Bescheinigung des Sachkundigen. Hinsichtlich der Prüfvorschriften für die
einzelnen „Klassen“ (Hauptkategorien, z.B. giftige Stoffe) der gefährlichen
Güter wird auf andere internationale Regelungen verwiesen.
Anlage B.1 enthält spezielle Bestimmungen
hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken
(versandfertigen Verpackungen), wobei unterhalb bestimmter Freimengen bedingte
Ausnahmen gelten. Weiters sind in dieser Anlage Beförderungen in loser
Schüttung (Beförderung fester, schüttfähiger Stoffe ohne Verpackung) geregelt.
Diese Beförderungsart muss allerdings für die betreffenden Stoffe ausdrücklich
zugelassen sein. Die Bestimmungen für die Versandstückbeförderung gelten auch
bei der Beförderung von Containern und von Straßenfahrzeugen. Eingehend sind
weiters Bau, Ausrüstung und Ausstattung der Schiffe geregelt, die für die
beiden Beförderungsarten verwendet werden. Schiffe die gefährliche Güter über
allfälligen Freimengen befördern, müssen mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis
nach vorgegebenem Muster versehen sein. Besondere Regelungen werden auch für
das Verhalten an Bord von Gefahrgut befördernden Schiffen getroffen.
Insbesondere muss ein „Sachkundiger“ mit entsprechend bescheinigter Ausbildung
nach den Vorgaben des ADN an Bord sein. Eingehend sind auch das Laden, Löschen
und die sonstige Handhabung der Ladung geregelt. Bestimmte Gefahrgüter dürfen
nur bis zu bestimmten Mengenobergrenzen eingeladen werden. Die Kennzeichnung
(Bezeichnung) der Schiffe mit Kegeln/Lichtern richtet sich nach
dem Europäischen Code für Binnenwasserstraßen (CEVNI). Die Anzahl (bis zu
drei) wird jedoch im ADN festgelegt und hängt von der Art und Menge der
beförderten gefährlichen Güter ab.
Anlage B.2 enthält spezielle Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen. Der Aufbau der Anlage
deckt sich mit jenem der Anlage B.1. Es werden drei Typen von Tankschiffen unterschieden:
Typ G: für
die Beförderung von Gasen unter Druck oder in gekühltem Zustand,
Typ C: für
die Beförderung bestimmter Arten von flüssigen Stoffen und
Typ N: für
die Beförderung sonstiger flüssiger Stoffe.
Die zur Tankschiffbeförderung zugelassenen
Stoffe, ihre Zuordnung zu den einzelnen Schiffstypen und besondere Bedingungen,
unter denen sie in diesen Tankschiffen befördert werden dürfen, sind im Anhang
4 (Stoffliste) enthalten. Be- und Entladetätigkeiten dürfen nur nach Ausfüllen
der im Anhang 2 vorgegebenen Prüfliste vorgenommen werden.
Anlage C enthält Verfahrensvorschriften für
die Erteilung der gemäß Anlagen B.1 und B.2 vorgesehenen Zulassungszeugnisse.
Zudem wird die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften geregelt, soweit
diese im Rahmen des ADN bei Schiffsuntersuchungen etc. tätig werden sollen.
Diese Regelungen haben zum Ziel - unter Wahrung der einzelstaatlichen
Souveränität hinsichtlich der generellen Anerkennung von
Klassifikationsgesellschaften - sicherzustellen, dass im Gefahrgutbereich nur
entsprechend qualifizierte Klassifikationsgesellschaften herangezogen werden.
Diese Regelungen der Anlage gelten jedoch nur, solange nicht ein
internationales Übereinkommen zur allgemeinen Regelung des
Binnenschiffsverkehrs abgeschlossen wird, das Bestimmungen für den gesamten Tätigkeitsbereich
der Klassifikationsgesellschaften und deren Anerkennung enthält und dem alle
ADN Vertragsparteien beigetreten sind. Ein weiteres Kapitel der Anlage regelt
die Details hinsichtlich der Zulassung von Gleichwertigkeiten sowie der
Einzelgenehmigung bzw. der zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung von Ausnahmen
zu bestimmten Anforderungen der Verordnung. Vorgesehen ist weiters, dass auf
dem Gebiet der Vertragsparteien des ADN ein repräsentativer Anteil der
Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen Kontrollen nach
bestimmten Vorgaben und unter Heranziehung einer vom Verwaltungsausschuss
auszuarbeitenden Prüfliste unterzogen wird. Die Möglichkeiten zur Kontrolle von
Fahrzeugen aus anderen Staaten gehen weit über den derzeitigen Rahmen hinaus
und stellen einen wertvollen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit dar.
Schließlich sollen eingehende Detailregelungen zur Ausbildung und Prüfung der
Sachkundigen die Gleichwertigkeit der in den verschiedenen Staaten
ausgestellten Bescheinigungen gewährleisten.
Anlagen D.1 und D.2 enthalten die
allgemeinen und zusätzlichen Übergangsbestimmungen (siehe Erläuterungen zu
Artikel 8). Die Übergangsbestimmungen sind tabellarisch dargestellt,
aufsteigend sortiert nach den betreffenden Bestimmungen der Anlagen B.1 und B.2
samt betroffenem Vorschrifteninhalt und versehen mit Hinweisen, ob bzw. ab wann
und unter welchen Voraussetzungen neue oder in Betrieb befindliche Schiffe
betroffen sind.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden
Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die englische und russische Sprachfassung des Übereinkommens
dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Mit Rücksicht auf eine sparsame und
zweckmäßige Verwaltung im Sinne des § 23 Abs. 2 GOG wurde von der Vervielfältigung und Verteilung der gegenständlichen Vorlage samt
Materialien in allen Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.