VORBLATT

Problem:

Keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Vollziehung der neuen Bestimmung des § 6.01 Abs. 3 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (Einführung von Grenzwerten für das Führen von Wasserfahrzeugen unter Alkoholeinwirkung).

Ziel:

Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Vollziehung der neuen Bestimmung des § 6.01 Abs. 3 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (Einführung von Grenzwerten für das Führen von Wasserfahrzeugen unter Alkoholeinwirkung).

Inhalt:

Ausdehnung des örtlichen Geltungsbereiches der einschlägigen Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes auf den Bodensee.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Konformität


ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit 1. Jänner 2002 ist die Novelle BGBl. II Nr. 419/2001 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) in Kraft getreten, mit welcher durch Aufnahme der Bestimmung des § 6.01 Abs. 3  nunmehr auch auf dem Bodensee eine Alkohol-Pro­mille­grenze für das Führen von Wasserfahr­zeugen ein­ge­führt wurde.

Aufgrund des Über­einkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee aus dem Jahre 1973 müssen die Vorschriften der BSO in allen drei Anrainerstaaten des Boden­sees gleich lautend er­lassen werden. Aus diesem Grunde konnten in § 6.01 Abs. 3 BSO nähere Durch­­führungs­be­­stimmungen, wie sie das für den Bodensee in weiten Teilen nicht geltende Schiff­fahrts­gesetz vorsieht, nicht aufge­nommen werden, sodass beim Vollzug der Alko­tests auf dem Bodensee Probleme auf­treten könnten. Um für den Vollzug eine einwandfreie Rechtsgrundlage zu schaffen, wäre der Geltungsbereich der einschlägigen Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes - es handelt sich dabei um die §§ 6 („Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigungen der geistigen und körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol“)  sowie 135 („Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises“)  - auf den Bodensee auszu­dehnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich keine Mehrkosten für den Bund, da bei den in Frage kommenden Dienststellen der am Bodensee als Schifffahrtspolizei zuständigen Bundesgendarmerie eine ausreichende Zahl von Alkomaten vorhanden ist, die im Rahmen der Routinekontrollen zum Einsatz gebracht werden können.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines dem vorlie­gen­den Entwurf entsprechenden Bundesge­setzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Ver­kehrswesen bezüglich der Schifffahrt und Strom- und Schifffahrtspolizei).

II. Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes

Diese Bestimmung normiert grundsätzlich, dass der Bodensee vom Geltungsbereich des 2., 6. und 7. Teiles des Schifffahrtsgesetzes ausgenommen ist, sieht jedoch für den 2. Teil „Schifffahrtspolizei“ einige Ausnahmen von dieser generellen Ausnahme vor. Diese „Ausnahmen von der Ausnahme“ wären um die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 bis 6 („Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigungen der geistigen und körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol“)  sowie 135 („Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises“) zu ergänzen, um deren Geltungsbereich auf den Bodensee auszudehnen. Die Einbeziehung des § 6 Abs. 1 ist nicht erforderlich, da dessen Inhalt durch die Bestimmung des § 6.01 Abs. 3 BSO abgedeckt ist.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1 Abs. 4 Schifffahrtsgesetz

§ 1 Abs. 4 Schifffahrtsgesetz

 (4) Der 2., 6. und 7. Teil ‑ ausgenommen die §§ 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 Abs. 1 bis 3 ‑ gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßen­brücke Rheineck‑Gaissau.

 (4) Der 2., 6. und 7. Teil ‑ ausgenommen die §§ 6 Abs. 2 bis 6, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3 und 135 ‑ gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßen­brücke Rheineck‑Gaissau.