204 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003-SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert  wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003-SeilbG 2003)

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf Seilbahnen gemäß § 2 Anwendung.

§ 2. Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:

           1. Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;

           2. Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden. Das sind:

                a.           Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);

                b.           Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufseilbahnen). Das sind:

                     ba.     Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen);

                     bb.     Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

                     bc.     Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

           3. Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;

           4. Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);

           5. Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.

§ 3. Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

           1. durch ein oder mehrere Seile bewegte Anlagen, die Beförde­rungs­zwecken innerhalb von Bauwerken oder baulich zusammen­hängenden und als Einheit gewerteten Objekten oder zum Personen- oder Gütertransport auf kurzen Strecken dienen und deren technische Ausstattung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge, Amtsblatt Nr. L 213 vom 7. September 1995, entspricht (Personen- und Lastenaufzüge);

           2. Materialseilbahnen; Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957;

           3. Seilbahnen eines Bergbaubetriebes gemäß § 122 in Verbindung mit § 119 des Mineralrohstoff­gesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;

           4. feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte und Anlagen in Vergnügungsparks, deren Zweck die Freizeitgestaltung und nicht der Personenverkehr ist;

           5. seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;

           6. Anlagen mit durch Ketten gezogenen Fahrbetriebsmitteln;

           7. Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückhol­anlagen von Sommerrodelbahnen oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck hinaus auch als öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z. 1 oder 2 oder als Schlepplifte betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungs­gewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.

§ 5. Öffentliche Seilbahnen sind Seilbahnen mit Personenbeförderung, die nach Maßgabe der in der Konzession ausgewiesenen Zeiträume zur Führung eines allgemeinen Personenverkehrs verpflichtet sind.

§ 6. (1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß § 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.

(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens zu sich kommen lassen oder deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sofern es sich nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben handelt.

(3) Der beschränkt öffentliche Verkehr umfasst über den Werksverkehr hinausgehend die Beförderung auch anderer Personen ohne Betriebs- und Beförderungspflicht, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.

§ 7. Unter Seilbahn oder Seilbahnanlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den Teilsystemen gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr, Amtsblatt Nr. L106/21 vom 3. Mai 2000, bestehende Gesamtsystem zu verstehen.

§ 8. Die Infrastruktur umfasst Linienführung, Systemdaten sowie die für die Errichtung und den Betrieb einer Seilbahn erforderlichen Stations- und Streckenbauwerke einschließlich der Fundamente. Die Infrastruktur kann auch nicht ausschließlich für Seilbahnzwecke errichtete Gebäudeteile umfassen, wenn diese mit Seilbahnanlagen baulich untrennbar verbunden sind.

§ 9. Sicherheitsbauteil im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Bestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Seilbahnanlage ist, in der Sicherheitsanalyse als Sicherheitsbauteil ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

§ 10. Europäische Spezifikation bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

§ 11. Grundlegende Anforderungen sind die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Bestimmungen, die bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb einer Seilbahnanlage erfüllt werden müssen.

§ 12. EG-Konformitätserklärungen sind die für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme einer Seilbahn gemäß Anhang IV und Anhang VI der Richtlinie 2000/9/EG auszustellenden Dokumente. Für die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbauteilen sind die in Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Module maßgebend.

Abschnitt 2

Behörden

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zur

           1. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;

           2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

           3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

           4. Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Materialseilbahnen;

           5. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;

(2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß § 2.

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur

           1. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Sesselbahnen;

           2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z. 1 angeführten Seilbahnen;

           3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen und Kabinenseilbahnen;

           4. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z. 3 angeführten Seilbahnen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektsmerkmalen die Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig zur

           1. Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;

           2. Festlegung besonderer Bedingungen von erstmals zur Ausführung kommenden Sicherheits­bauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen; Typengenehmigungen;

           3. Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15;

           4. fachlichen Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für zu benennende Stellen gemäß § 72 und für Seilbahnüberprüfungsstellen;

           5. Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;

           6. Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten;

           7. Angelegenheiten des Normungswesens für Seilbahnen;

           8. Wahrnehmung der gemäß der Richtlinie 2000/9/EG den Mitgliedsstaaten auferlegten Verständigungs- und Informationspflichten, Vertretung im ständigen Ausschuss für Seilbahnen der Europäischen Kommission;

           9. Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;

         10. Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;

         11. Führung eines Verzeichnisses von Personen oder Stellen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 vorgenommen werden können sowie Führung eines Verzeichnisses von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können, von Benannten Stellen, von akkreditierten Stellen für Seilbahnüberprüfungen sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen;

         12. Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

Abschnitt 3

Vorfragen

§ 15. (1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht

           1. ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;

           2. ob ein Verkehr als Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;

           3. ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine neue Genehmigung erforderlich wird;

           4. ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;

           5. ob eine Einrichtung als Infrastruktur im Sinne § 8 anzusehen ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.

Abschnitt 4

Verfahren

Allgemeines

§ 16. Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.

§ 17. Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten und Abtragungen von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung erforderlich.

Genehmigungsfreie Bauvorhaben

§ 18. (1) Für geringfügige Zu- und Umbauten sowie für geringfügige Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und

           1. die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oder

           2. es sich um geringfügige Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20 nicht erforderlich ist.

(2) Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z. 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.

(3) Für eine Änderung von Sicherheitsbauteilen ist eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 7 dieses Bundesgesetzes vorliegen;

           2. mit dieser Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Benannte Stelle keine Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die Infrastruktur zu erwarten ist;

           3. dadurch keine sonstigen zu berücksichtigenden Belange, wie etwa Brandschutz, betroffen sind;

           4. das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird, sowie

           5. die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird. Die Konformitätserklärungen, Sicherheitsanalysen und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf Bestanddauer der Seilbahn beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.

§ 19. Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass

           1. die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;

           2. Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben nicht berührt werden;

           3. Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen.

§ 20. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. Vollendung des für das betreffende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Universität, Fachhochschule oder höheren technischen Lehranstalt;

           2. praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z. 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleich zu halten ist;

           3. Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Vorschriften.

(2) Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete erfüllen im Rahmen ihrer Befugnis jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 1.

Konzession

§ 21. Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.

§ 22. Im Konzessionsverfahren sind vom Konzessionswerber die Ausführbarkeit der Seilbahn anhand des vorzulegenden Bauentwurfes, die Maßnahmen zur Ausschaltung allfällig vorhandener Gefährdungen durch äußere Einflüsse, wie Lawinen oder Wildbäche, das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Realisierung des Projektes sowie die Rentabilität und die Finanzierung durch Vorlage der in § 24 angeführten Unterlagen nachzuweisen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung des Konzessionsantrages erforderlich sind, bestimmen.

§ 23. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn entgegenstehende Interessen überwiegt.

(2) Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 24. Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:

           1. Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des zukünftigen Konzessionärs sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;

           2. eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen; Angaben über den Zweck der Seilbahn;

           3. Bauentwurf gemäß § 31;

           4. das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);

           5. Baukostenaufstellung samt Firmenanboten;

           6. Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Baukosten entsprechende Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater, zu prüfen und mit dessen Unterschrift zu bestätigen;

           7. ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;

           8. Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;

           9. eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Talstationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;

         10. Lageplan über die bestehenden und projektbezogen neuen Skipisten;

         11. Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen;

         12. eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;

         13. Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

         14. Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.

§ 25. (1) Die Konzession wird für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse und die technische Lebensdauer der geplanten Seilbahn zu bemessende Zeit verliehen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens zweijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

§ 26. Die Konzession erlischt

           1. mit Zeitablauf;

           2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;

           3. bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;

           4. bei Konzessionsentzug (§ 27);

           5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.

§ 27. Die Konzession ist zu entziehen, wenn

           1. den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig oder im Verordnungsweg ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder

           2. bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig, oder

           3. sich der Konzessionsinhaber trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind.

§ 28. (1) Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen.

(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahnanlage unter Berücksichtigung des Standes der Technik für die Sicherheitsbauteile auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt.

(3) Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragsstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert.

§ 29. (1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der neue Konzessionär über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.

(2) Bei Verschmelzungen, Spaltungen und übertragenden Umwandlungen hat die Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob eine Neuerteilung der Konzession erforderlich ist.

§ 30. Die Behörde kann zu den Aufsichtsratsitzungen oder Gesellschafterversammlungen des Seil­bahnunternehmens einen Vertreter entsenden.

Prüfung des Bauentwurfes

§ 31. Für den Bau von Seilbahnanlagen und für die Veränderung der Infrastruktur, von Teilsystemen sowie von Sicherheitsbauteilen ist ein Bauentwurf zu erstellen, sofern es sich nicht um geringfügige Maßnahmen im Sinne § 18 Abs. 1 Z. 2 handelt.

§ 32. Bauentwürfe sind der Behörde im Rahmen des Konzessionsverfahrens, für nicht öffentliche Seilbahnen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann dem Antragsteller die Vorlage weiterer Gleichstücke des Bauentwurfes oder einzelner Beilagen auftragen.

§ 33. Der Bauentwurf hat auf Grundlage des Sicherheitsberichtes die erforderlichen Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen und, sofern dies zum Zeitpunkt der Erstellung des Bauentwurfes möglich ist, die diesbezüglichen EG-Konformitäts­erklärungen zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebs­bedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

§ 34. Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht, den Sicherheitsanalysen und den vorliegenden EG-Kon­formi­täts­erklärungen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erforderlich sind. Sofern EG-Konformitätserklärungen nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind, sind diese spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens vorzulegen.

§ 35. Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem inno­vative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerk­male auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie besondere Bedingungen für den Bau und die Inbetriebnahme dieses Bauteiles oder des Teilsystems festgelegt werden, die über die grund­legen­den Anforderungen gemäß § 11 hinausgehen.

Baugenehmigung

§ 36. Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen Zubauten oder Umbauten bestehender Seilbahnen bedarf es einer Ortsverhandlung jedenfalls dann, wenn der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.

§ 37. Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist die Feststellung, dass die Konzessions- oder Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 gegeben sind und dass der Bauentwurf im Umfang der Sicherheitsanalysen gemäß § 57 zur Ausführung geeignet ist.

§ 38. Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung durch mindestens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf höchstens 7 Tage abkürzen, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist.

§ 39. Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren Wissensgebiet durch das geplante Bauvorhaben berührt wird. Erachtet es die Behörde als erforderlich oder zweckmäßig, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch Sachverständige für die durch die Sicherheitsanalysen bereits abgedeckten Fachbereiche beizuziehen, so sind, sofern diese Sicherheitsanalysen nicht ohnedies durch Amtssachverständige oder von der Behörde anerkannte nichtamtliche Sachverständige vorgenommen wurden, zusätzlich auch diejenigen Personen oder Stellen zu laden, welche die im Bauentwurf enthaltenen Sicherheitsanalysen erstellt haben.

§ 40. Parteien sind insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.

§ 41. (1) In der Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(2) Mit der Baugenehmigung können Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) verbunden werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs erforderlich ist.

§ 42. Einwendungen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.

§ 43. (1) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden.

(2) In der Baugenehmigung ist eine angemessene, höchstens jedoch zweijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern sich der Stand der Technik nicht verändert hat. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

§ 44. Die Behörde kann im Baugenehmigungsbescheid die Durchführung eines Probebetriebes anordnen. Dieser Probebetrieb hat ohne Beförderung von Fahrgästen zu erfolgen; Umfang und Dauer des Probebetriebes wird durch die Behörde bestimmt.

§ 45. Das Seilbahnunternehmen hat, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, zur Koordination, Leitung und Beaufsichtigung der Ausführung des Bauvorhabens eine befugte Per­son als Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Bauarbeiten bekannt zu geben.

Betriebsbewilligung

§ 46. Sofern es sich nicht um die Neuerrichtung einer Seilbahn handelt, kann mit der Baugenehmigung die Bewilligung zur Inbetriebnahme der antragsgegenständlichen Infrastruktur, von Teilsystemen oder von Sicherheitsbauteilen verbunden werden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.

§ 47. Sofern nicht schon eine Betriebsbewilligung gemäß § 46 erteilt wurde, hat das Seilbahnunternehmen deren Erteilung unter Bekanntgabe des Fertigstellungszustandes und der noch durchzuführenden Maßnahmen bei der Behörde zu beantragen.

§ 48. (1) Die Behörde kann die Betriebsbewilligung ohne Durchführung eines Ortsaugenscheines erteilen, wenn die dem Antrag zugrundeliegen­de Infrastruktur, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile unter der Leitung einer gemäß § 20 verzeichneten Person ausgeführt wurden, der Wirkungsbereich anderer Wissensbereiche, wie Hochbau, Brandschutz, Sanitätspolizei oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, nicht berührt werden, Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen und vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die Betriebsbewilligung nach Durchführung eines Ortsaugenscheines oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, allenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen), zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen keine Bedenken bestehen. Dem Verfahren sind die für erforderlich erachteten Sachverständigen und Behörden, deren Wissensgebiete einschließlich des Arbeitnehmerschutzes berührt werden, beizuziehen.

(3) Werden im Rahmen von Betriebsbewilligungsverfahren, die durch den Landeshauptmann geführt werden, hinsichtlich von Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen Abweichungen gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid festgestellt, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, sofern diesem die Prüfung des Bauentwurfes oblag.

Überprüfung bestehender Anlagen

§ 49. (1) Öffentliche Seilbahnen sind zumindest in fünfjährigen Abständen in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen.

(2) Nicht öffentliche Seilbahnen sind zumindest in zehnjährigen Abständen in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen. Weiters sind in fünfjährigen Abständen im angeführten Umfang Überprüfungen durch hiefür geeignete fachkundige Personen, wie Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, die über ein Betriebsleiterpatent und über Erfahrungen beim Betrieb von Schleppliften im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Wintersaisonen verfügen, durchzuführen, sofern diese Über­prüfung nicht ebenfalls durch eine akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstelle erfolgt.

(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschriften über die Vornahme von Hauptuntersuchungen bleiben davon unberührt.

(4) Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt (Seilbahn­überprü­fungs-Verordnung).

§ 50. Die zur Erteilung der Betriebsbewilligung zuständige Behörde kann zur Feststellung der ordnungsgemäßen Erhaltung einer Seilbahn auf Kosten des Seilbahnunternehmens zusätzliche Überprüfungen, auch unter Beiziehung von Sachverständigen aller in Betracht kommenden Fachrichtungen, selbst durchführen oder solche zusätzlichen Überprüfungen durch akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen oder sonstige Sachverständige aller in Betracht kommenden Fachbereiche veran­lassen. Sofern diese Überprüfungen im Umfang der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung erfolgen, ersetzen sie diese.

§ 51. (1) Das Seilbahnunternehmen hat auf seine Kosten zumindest in fünfjährigen Abständen die Seilbahnanlage im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei festgestellte Mängel sind durch das Seilbahnunternehmen zu beheben; erforderlichenfalls hat die Behörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Werden Mängel festgestellt, deren Behebung eine Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes voraussetzt, ist ein entsprechender Antrag der Behörde umgehend vorzulegen.

(2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Seilbahnen hat die erste derartige Überprüfung bis 1.11.2004 zu erfolgen, sofern nicht durch die Behörde einem begründeten Antrag um Verlängerung dieser Frist stattgegeben wird.

Abtragung

§ 52. Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Seilbahnanlagen zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustandes zu treffen sind, der vor dem Bau der Seilbahnanlage bestanden hat. Dabei ist auf öffentliche Interessen, ins­besondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.

Abschnitt 5

Anrainerbestimmungen

§ 53. Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis 12 Meter beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis 12 Meter beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis 12 Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten (Bau­verbotsbereich).

§ 54. Die Behörde kann Ausnahmen vom Bauverbot erteilen, soweit dies mit der Sicherheit und Ordnung des Seilbahn­betriebes und Seilbahnverkehrs vereinbar ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der seilbahnfremden Anlagen zwischen dem Seilbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist und die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs durch das Seilbahnunternehmen bestätigt wird.

§ 55. In der Umgebung von Seilbahnanlagen ist die Errichtung von Bauwerken oder anderen Anlagen und die Vornahme sonstiger Handlungen durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte verboten, durch die der Bestand der Seilbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige oder sichere Betriebsführung gefährdet wird (Gefährdungsbereich) und geeignete Schutzmaßnahmen zur Ausschaltung dieser Gefährdung nicht möglich sind. Ein verbotswidriger Zustand ist der Behörde durch das Seilbahnunternehmen bekannt zu geben, welche die Beseitigung dieses Zustandes anzuordnen hat.

§ 56. (1) Wenn im Gefährdungsbereich Bauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr gefährdet werden könnte, so ist vor Bauausführung oder Lagerung oder Verarbeitung eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um ein Bauwerk oder um eine andere Anlage handelt, für die nach einer anderen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, das Seilbahnunternehmen in diesem Verfahren Partei- oder Beteiligtenstellung hatte und dessen allfälligen Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung des Seilbahnbetriebes Rechnung getragen wurde.

(2) Innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenbewuchs) eingetretene Gefährdungen der Seilbahn sind vom Seilbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der über Grund und Boden Verfügungsberechtigte seine Zustimmung verweigert, hat ihm die Behörde auf Antrag des Seilbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.

Abschnitt 6

Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

§ 57. (1) Für jede geplante Seilbahnanlage sowie für jeden Umbau von Sicherheitsbauteilen, von Teilsystemen oder der Infrastruktur ist, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorliegen, im Auftrag des Seilbahnunternehmens oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse durchzuführen, bei der alle im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebes auftreten können.

(2) Sicherheitsanalysen sind unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Sicherungstechnik, Brandschutz, Hochbau, Geologie und Arbeitnehmerschutz sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder durchzuführen.

§ 58. (1) Bei der Sicherheitsanalyse ist jeder geplanten Betriebsart Rechnung zu tragen. Die Sicherheitsanalyse muss nach einer anerkannten oder feststehenden Methode durchgeführt werden, wobei der Stand der Technik und die Komplexität der Anlage zu berücksichtigen sind. Durch die Sicherheitsanalyse muss auch sichergestellt werden, dass bei Planung und Ausführung das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Bedingungen berücksichtigt werden.

(2) Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich insbesondere auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Seilbahn und die dabei eingesetzten Teilsysteme; damit wird bezweckt, dass diese Sicherheitseinrichtungen

           1. entweder beim ersten Anzeichen einer Störung oder einen Ausfalls reagieren können, um dann in einem die Sicherheit gewährleistenden Zustand, in einer ausfallsicheren Betriebsart oder im Zwangshalt zu bleiben, oder

           2. redundant sind und überwacht werden oder

           3. so ausgelegt sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls berechnet werden kann und sie einen Standard aufweisen, der den vorgegebenen Kriterien für Sicherheitseinrichtungen gleichwertig ist.

§ 59. Die Sicherheitsanalysen führen zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen und zur Festlegung einer Liste der Sicherheitsbauteile. Das Ergebnis der Sicherheitsanalysen ist in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen anzuführen sind.

§ 60. Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z. 11 für diesen Zweck eingetragen sind. Sie müssen die in Betracht kommenden einschlägigen Normen berücksichtigen und anwenden. Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen ist.

Abschnitt 7

Sicherheitsbauteile

§ 61. (1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erfüllen. Sie dürfen weiters nur in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Gütern bei sachgemäßem Einbau und sachgemäßer Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.

(2) Zur Beurteilung, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, sind im Regelfall europäische Spezifikationen heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, sind nationale technische Vorschriften und Normen heranzuziehen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 nicht entgegenstehen.

§ 62. Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteiles muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter

           1. den Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den in §§ 63 bis 66 festgelegten Anforderungen unterziehen sowie

           2. das CE-Konformitätskennzeichen auf dem Sicherheitsbauteil anbringen und eine EG-Konformitätserklärung auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (Amtsblatt Nr. L220 vom 30. August 1993) ausstellen. Die Module gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG werden als gleichwertig angesehen und können vom Hersteller nach Wahl verwendet werden.

§ 63. Das Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile wird auf Antrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten durch eine von ihm ausgewählte Benannte Stelle durchgeführt.

§ 64. Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass von der Konformität der Sicherheitsbauteile auch mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

§ 65. Ist weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Verpflichtungen gemäß §§ 61 bis 64 nachgekommen, so obliegen diese derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die den Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.

§ 66. Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

           1. Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;

           2. Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; im Fall des Bevollmächtigten auch Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers;

           3. Beschreibung des Bauteiles (Marke, Type);

           4. das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren;

           5. alle einschlägigen Bestimmungen, die der Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungs­be­dingungen;

           6. Name und Anschrift der Benannten Stelle, die beim Konformitätsverfahren mitgewirkt hat sowie Datum der EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und Bedingungen der Bescheinigung;

           7. die Fundstellen der zugrunde gelegten europäischen oder, falls nicht vorhanden, nationalen Spezifikationen;

           8. Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Abschnitt 8

Teilsysteme

§ 67. (1) Teilsysteme dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Sie dürfen weiters nur in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Gütern bei sachgemäßem Einbau und sachgemäßer Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.

(2) Zur Beurteilung, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, sind im Regelfall europäische Spezifikationen heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, sind nationale technische Vorschriften und Normen heranzuziehen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 nicht entgegenstehen.

§ 68. Die EG-Prüfung der Teilsysteme wird im Auftrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, im Auftrag derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, durch eine Benannte Stelle durchgeführt, welche der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder diese Person zu diesem Zweck ausgewählt hat. Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder dieser Person auf der Grundlage der EG-Prüfung ausgestellt.

§ 69. Die Benannte Stelle, welche die EG-Prüfbescheinigung ausstellt, hat auch die beizufügenden technischen Unterlagen anzufordern und zusammenzustellen. Diese Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten,

mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen alle Unterlagen enthalten sein, in denen Betriebsbedingungen und Betriebsbe­schrän­kungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

§ 70. (1) Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sowie in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) Die Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;

           2. Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;

           3. Beschreibung des Teilsystems;

           4. Name und Anschrift der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;

           5. sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;

           6. das Ergebnis der EG-Prüfung (EG-Prüfbescheinigung);

           7. Angaben zu jener Person, die bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, für diejenige natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechts­verbindlich zu unterzeichnen.

§ 71. Das Verfahren zur Konformitätsbewertung von Teilsystemen ist gemäß den in §§ 68 bis 70 festgelegten Anforderungen durchzuführen.

Abschnitt 9

Benannte Stellen

§ 72. (1) Für die in den Abschnitten 7 und 8 vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen sind

           1. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Benannte Stellen, die für diese Prüfungen und Bewertungen aufgrund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, bei Anwendung der Module D und H auch als Zertifizierungsstelle, akkreditiert sind oder

           2. Benannte Stellen von anderen Mitgliedsstaaten, die der Europäischen Kommission gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG gemeldet und im Amtsblatt der Kommission veröffentlicht wurden,

heranzuziehen.

(2) Für die Benennung der Stellen sind folgende weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits auf Grund des Akkreditierungsgesetzes im Akkreditierungsverfahren zu berücksichtigen waren:

           1. die Benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfes, dem Hersteller, dem Lieferan­ten oder demjenigen, der die zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme einbaut, identisch noch Bevollmächtigter einer dieser Personen oder derjenigen natürlichen oder juristischen Personen sein, die diese Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr gebracht haben;

           2. die Benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal darf weder unmittelbar noch als Bevollmächtigter an der Planung, an der Herstellung, am Bau, am Vertrieb, an der Instandhaltung oder dem Einsatz dieser Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Benannten Stelle ist dadurch nicht ausgeschlossen;

           3. die Benannte Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal muss die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme, vor allem finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere frei von jeder Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind;

           4. das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss über

                a. eine für die Tätigkeit einschlägige technische und berufliche Ausbildung verfügen;

                b.           ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet, insbesondere eingehende Kenntnis im Bereich der österreichischen und europäischen Normung sowie eingehende Kenntnisse der für Seilbahnen sonst in Betracht kommenden Vorschriften besitzen;

                c. die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, die notwendig sind, um die Durchführung der Prüfungen zu bescheinigen, aufweisen;

           5. die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten;

           6. die Benannte Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen;

           7. das Personal ist, ausgenommen gegenüber den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedsstaates, in dem es seine Tätigkeit ausübt, durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles verbunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis erhält;

           8. die Benannte Stelle muss über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muss außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

(3) Einzelheiten zu Art und Umfang der Notifizierung sowie zur Koordination und zu Pflichten von Benannten Stellen können, insbesondere nach Maßgabe europäischer oder internationaler Vorgaben, durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden.

§ 73. Die Benannte Stelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für Benannte Stellen erforderlich sind.

§ 74. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Benennung einer Stelle zurückzuziehen, wenn diese die in § 72 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Hievon sind die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedsstaaten unverzüglich zu unterrichten.

Abschnitt 10

CE-Konformitätskennzeichnung

§ 75. Die CE-Konformitätskennzeichnung ist auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar anzubringen oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit diesem Bauteil fest verbundenen Etikett.

§ 76. Die Anbringung von Kennzeichnungen auf Sicherheitsbauteilen, durch die Dritte hin­sichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitäts­kenn­zeichnung irre geführt werden könnten, ist unzulässig. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 77. Die Form der CE-Kennzeichnung hat dem Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG zu entsprechen.

Abschnitt 11

Spezifikationen

§ 78. (1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Anforderungen als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

§ 79. Spezifikationen zur Vervollständigung der europäischen Spezifikationen oder anderer Normen dürfen in keinem Fall der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen entgegenstehen.

§ 80. Besteht die Auffassung, dass die europäischen Spezifikationen den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, ist durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Seilbahnausschuss der Europäischen Kommission unter Darlegung der Gründe zu befassen.

Abschnitt 12

Betriebsleiter, Betriebspersonal

§ 81. (1) Das Seilbahnunternehmen hat für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens bleibt davon unberührt. Für den Betriebsleiter sind mindestens ein, höchstens jedoch drei Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen.

(2) Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Seilbahnen ist nur dann zulässig, wenn diese Seilbahnen in angemessener Zeit vom jeweiligen Standort des Betriebsleiters erreichbar sind.

(3) Die Behörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters bescheidmäßig untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2, gemäß § 82 Abs. 1, gemäß § 84 oder der Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 nicht gegeben sind.

§ 82. (1) Als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß § 2 gültig ist.

(2) Das Verfahren zur Erlangung eines Betriebsleiterpatentes wird durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt die Betriebsleiterpatente aus und führt hierüber ein Verzeichnis.

§ 83. (1) Die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellver­treters ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn sich in der Folgezeit Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung des verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters ergeben, hat das Seilbahnunternehmen diesen unverzüglich von seiner Funktion zu entheben und die Behörde hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Widerruf eines Betriebsleiterpatentes ist unabhängig von der jeweiligen Behördenzuständigkeit durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu veranlassen. Ein derartiger Widerruf kann durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch von Amts wegen erfolgen, wenn er Kenntnis vom Wegfall der Voraussetzungen, wie Verlässlichkeit oder Eignung, erhält.

§ 84. Die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines Seilbahnunternehmens ist unzulässig. Eine lediglich befristete Übernahme dieser Tätigkeit ist zulässig, sofern dieses Organ des Seilbahnunternehmens über das erforderliche Betriebsleiterpatent verfügt.

§ 85. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Rahmen der gemäß § 82 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung fest, welche Voraussetzungen das Betriebspersonal einschließlich des Betriebsleiters und der Betriebsleiter-Stellvertreter hinsichtlich Verlässlichkeit und Eignung zu erfüllen hat und inwiefern bis zur Erlassung dieser Verordnung nach der bisherigen Rechtslage erteilte Genehmigungen als mit Betriebsleiterpatenten gleichwertig anzuerkennen sind.

Abschnitt 13

Betriebliche Bestimmungen

§ 86. (1) Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage des durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Rahmenentwurfes das Verhalten und die Pflichten des Betriebspersonals zu regeln (Betriebsvorschrift).

(2) Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Behörde.

§ 87. (1) Das Seilbahnunternehmen hat Beförderungsbedingungen zu erstellen, in denen unter anderem zu regeln ist, dass die Seilbahnbenützer den dienstlichen Anordnungen des Betriebspersonals Folge zu leisten haben, wie sie sich bei Benützung der Seilbahn zu verhalten haben und welche Folgen sich aus einer Missachtung der Beförderungsbedingungen ergeben.

(2) Die für die Sicherheit der Fahrgäste maßgeblichen, durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Bestimmungen sind in die Beförderungsbedingungen aufzunehmen.

(3) Die Beförderungsbedingungen sind der Behörde spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen.

§ 88. Die Beförderungsbedingungen sind beim jeweiligen Zugangsbereich der Seilbahn, die Tarife bei der jeweiligen Kartenverkaufsstelle, kundzumachen.

§ 89. (1) Die Veräußerung lediglich der Infrastruktur oder eines Teilsystems einer öffentlichen Seilbahn ist unzulässig. Die Verträge über die vorgesehene Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der Betriebsführung der gesamten Seilbahn sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde hat zu prüfen, ob dadurch die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes oder Seilbahnverkehrs beeinträchtigt ist oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Die Behörde ist berechtigt, für die Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der Betriebsführung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder öffentlicher Interessen Ergänzungen der bezughabenden Verträge anzuordnen und bei Nichtdurchführung die Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der Betriebsführung zu untersagen.

§ 90. Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann und eine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten ist. Vor Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.

Abschnitt 14

Schutzmaßnahmen

§ 91. (1) Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Einstellung zu verfügen, wenn die Sicherheit des Seilbahnbetriebes nicht mehr gegeben ist oder die begründete Annahme besteht, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet wird.

(2) Der Betrieb darf nur mit Bewilligung durch die Behörde und nur dann wieder aufgenommen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs gewährleistet sind. Die Behörde hat erforderlichenfalls im Interesse der Sicherheit zusätzlich notwendige Auflagen zu treffen.

§ 92. (1) Wird festgestellt, dass ein Sicherheitsbauteil, der mit einer CE-Konformitäts­kenn­zeich­nung versehen ist und bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Maßnahmen zu treffen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist, sofern er nicht selbst diese Feststellungen trifft, seitens der Behörde oder derjenigen Stelle, die diese Feststellung trifft, unter Angabe der Gründe davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er unterrichtet die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen, begründet die Entscheidung und hat anzugeben, ob die Nichtkonformität insbesondere

           1. auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen;

           2. auf die mangelhafte Anwendung der europäischen Spezifikationen oder

           3. auf einen Mangel der europäischen Spezifikationen

zurückzuführen ist.

§ 93. (1) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehener Sicherheitsbauteil als nicht konform, sind geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die CE-Konformitätskenn­zeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konfor­mi­tätserklärung ausgestellt hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unterrichtet hierüber die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedsstaaten.

(2) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, sind in gleicher Weise geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der diese Erklärung ausgestellt hat.

§ 94. (1) Bei Feststellung, dass eine CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise an einem Sicherheitsbauteil angebracht wurde, ist der Hersteller dieses Sicherheitsbauteils oder dessen in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskenn­zeichnung zu bringen und einen weiteren Verstoß dagegen zu unterbinden.

(2) Wird dies vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nicht durchgeführt, ist ein Inverkehrbringen dieses Sicherheitsbauteils durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu untersagen oder besonderen Bestimmungen zu unterwerfen.

Abschnitt 15

Rechte der Seilbahnunternehmen

§ 95. Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die Seilbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession und nach dem Ergebnis des Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens sowie der sonst erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungsergebnisse zu bauen und zu betreiben.

§ 96. Das Seilbahnunternehmen hat hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das ausschließliche Recht auf den Bau und Betrieb der Seilbahn insofern, als während der Konzessionsdauer niemandem gestattet werden darf, andere Seilbahnen zu errichten, die eine dem Seilbahnunternehmen nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würde.

§ 97. Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71.

§ 98. Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die für den Bau, Betrieb und Verkehr der Seilbahn erforderlichen Hilfseinrichtungen selbst zu errichten und zu betreiben sowie alle Arbeiten, die dem Bau, Betrieb und Verkehr der Seilbahn dienen, vorzunehmen, sofern es über entsprechende, zur Durchführung dieser Maßnahmen befugte Fachleute verfügt.

Abschnitt 16

Pflichten der Seilbahnunternehmen

§ 99. Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben, zu warten und zu erhalten.

§ 100. Das Seilbahnunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Seilbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es haftet, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, für Schäden, die durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Seilbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden.

§ 101. Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen, die durch den Bau der Seilbahn gestört oder unbenutzbar werden, hat das Seilbahnunternehmen nach dem Ergebnis des Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wieder herzustellen. Die Anlagen (Wasserläufe) sind von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch den Bau der Seilbahn vergrößert worden sind, hat das Seilbahnunternehmen zu tragen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat das Seilbahnunternehmen nicht nur die Kosten der ersten Herstellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen. Dies findet keine Anwendung, soweit eine andere privatrechtliche Vereinbarung besteht.

§ 102. Das Seilbahnunternehmen hat zwischen der Seilbahn und ihrer Umgebung Einfriedungen oder Schutzbauten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Soweit keine andere Vereinbarung besteht, hat das Seilbahnunternehmen hiefür die Kosten zu tragen.

§ 103. Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Behörde im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens nachzuweisen.

§ 104. Das Seilbahnunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zu liefern.

§ 105. Kommt das Seilbahnunternehmen den ihm aus diesem Bundesgesetz oder der hiezu erlassenen Verordnungen erwachsenen Pflichten nicht nach, hat die Behörde notwendige Maßnahmen anzuordnen. Bei bekannt gewordener drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sind die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen durch die Behörde unmittelbar anzuordnen und unverzüglich gegen Ersatz der Kosten durch das Seilbahnunternehmen durchführen zu lassen.

Abschnitt 17

Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr

§ 106. Innerhalb der Seilbahnanlagen ist ein den Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Seilbahnanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen. Die Beförderungsbedingungen sowie im Interesse von Sicherheit und Ordnung sonst getroffene Anordnungen des Betriebspersonals sind einzuhalten und die im Seilbahnbereich für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung der Beförderung angebrachten Verbote, Gebote und Hinweise zu beachten.

§ 107. Das Betreten von Seilbahnanlagen ist für Betriebsfremde außerhalb der hiefür vorgesehenen Zeiten unzulässig. Ein Betreten ist nur an den für Fahrgäste bestimmten Stellen erlaubt.

§ 108. Das Rauchen oder Mitsichführen von feuer- und explosionsgefährlichen oder in sonstiger Art und Weise gefährlichen Materialien ist verboten.

§ 109. Die Bestimmungen der §§ 106 bis 108 sind im Bereich der Kartenverkaufsstellen der Seilbahn kundzumachen.

Abschnitt 18

Besondere Bestimmungen für nicht öffentliche Seilbahnen

§ 110. Im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte und Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) gemäß § 16 ist insbesondere zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers gegeben ist und ob dieser finanziell in der Lage ist, das beabsichtigte Bauvorhaben auszuführen. Dem Genehmigungsantrag sind eine Darstellung des Bauvorhabens, die voraussichtlichen Projektkosten, sowie ein Bau- und Betriebsprogramm anzuschließen. Weiters sind Unterlagen, aus denen allfällig notwendige Rodungen sowie die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes ersichtlich sind sowie eine Aufstellung über die nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen beizugeben.

§ 111. Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 51, 53, 81 Abs. 2, 82 Abs. 1 (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegensprechen.

Abschnitt 19

Gebühren, Abgaben, Kostenbeiträge

§ 112. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren und Abgaben zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die durch die jeweiligen Behörden zu führenden Verwaltungsverfahren mit Verordnung kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge sind das Kostendeckungsprinzip sowie die Höhe bestehender Abgaben und Gebühren zu beachten. Bei Amtshandlungen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, sind die Kostenbeiträge an diesen zu entrichten.

Abschnitt 20

Strafbestimmungen

§ 113. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 53, 55, 56, 106, 107 und 108 zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen.

(2) Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens trotz Ermahnung den Bestimmungen der §§ 81, 83, 84, 86, 87, 88 und 99 bis 105, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 €, zu bestrafen.

§ 114. Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €, zu bestrafen.

§ 115. Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49 und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €, zu bestrafen.

§ 116. Wer entgegen §§ 61 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr bringt oder auf einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass in diesen Fällen die Voraussetzungen gegeben sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 €, zu bestrafen.

Abschnitt 21

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 117. (1) In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, bleiben unberührt.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf gesetzliche Bestimmungen für Schlepplifte verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf dieses Bundesgesetz.

(3) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. a, lit. c und lit. h sowie Z. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG), BGBl. Nr. 650/1994, umfasst auch Seilbahnen gemäß § 2 Z. 1, 2, 4 und 5 dieses Bundesgesetzes.

§ 118. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr umgesetzt.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhänge der Richtlinie 2000/9/EG verwiesen wird, sind diese in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L106/21 vom 3. Mai 2000, Seite 21ff, veröffentlichten Fassung anzuwenden.

Abschnitt 22

Übergangsbestimmungen

§ 119. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für bereits in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionen, Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.

(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetztes 1957 erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.

§ 120. (1) Für Seilbahnanlagen, für welche die Baugenehmigung nach dem 2. Mai 2004 erteilt wird sowie für Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(2) Für Seilbahnanlagen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, für Seilbahnanlagen, mit deren Bau auf Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde sowie für vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile und Teilsysteme finden die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 sowie hinsichtlich der Schlepplifte die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Anwendung.

(3) Ersatzteile, die keine Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme sind und keine Rückwirkungen auf Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme haben, können unbeschadet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Verwendung finden.

§ 121. (1) Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist dieser zuständige Behörde

           1. für Sesselbahnen einschließlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 1. Februar 2004, wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss zu bringen sind;

           2. für Schlepplifte einschließlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 3. Mai 2004.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 sind die Bestimmungen der Seilbahn­überprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995) vom 7. April 1995, BGBl. Nr. 253, anzuwenden.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden, die Bestimmungen gemäß §§ 81 Abs. 3, 82 und 83 Abs. 1 und Abs. 3 finden bis zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung.

(4) Die Strafbestimmungen gemäß Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden. Bis dahin sind die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, hinsichtlich der Schlepplifte die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgebend.

Abschnitt 23

Vollziehung

§ 122. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 112 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Artikel II

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Eisenbahnen im Sinnes dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

                a)           Hauptbahnen;

               b)           Nebenbahnen:

                c)           Straßenbahnen;

           2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

                a)           Anschlussbahnen;

               b)           Materialbahnen;

(2) Eisenbahnen sind weiters

           1. öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z. 1, 2 und 4 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx/2003 und

           2. Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr gemäß § 2 Z. 5 des Seilbahngesetzes 2003.“

2. § 6 entfällt.

3. § 8 letzter Satz entfällt.

4. In §§ 9, 12 Abs. 1 und 2 Z. 4 sowie 53 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Materialseilbahnen“.

5. § 12 Abs. 2 Z. 3 entfällt.

6. Im § 22 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und Seilbahnen“.

7. Im § 28 wird die Wortfolge „Nebenbahnen, Straßenbahnen und Seilbahnen“ durch die Wortfolge „Nebenbahnen und Straßenbahnen“ ersetzt.

8. § 38 Abs. 3 entfällt.

9. Im § 38 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und 2“ ersetzt.