Vorblatt

Problem:

Am 12. September 2002 wurde ein Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention unterzeichnet, das die Wirksamkeit der in der Konvention vorgesehenen Dopingkontrollen erhöhen soll. Dieses ist nun zu ratifizieren.

Ziel:

Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Anti-Doping Konvention.

Inhalt:

Gegenseitige Anerkennung von Dopingkontrollen und Förderung der Anwendung der Konvention.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen der Ratifikation des Zusatzprotokolls zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Zur Erreichung einer signifikanten Wirkung der geplanten Überprüfungen sind nach den ISO-Qualitätsnormen für Dopingkontrollen jährliche Steigerungen der Anzahl von außerhalb des Wettkampfes vorzunehmenden Kontrollen (OOC-Controls) von jeweils 5% vorzunehmen, die im Rahmen des für den Sport zuständigen Bundesministeriums finanziell abzudecken sind. Der für 2003 und voraussichtlich auch für 2004 gültige Bundesbeitrag für die Umsetzung der Anti-Doping-Konvention ist mit € 122.635,41 festgelegt. Auch die Erhöhungen für 2005 und 2006 scheinen bei kontinuierlicher Budgetentwicklung bedeckbar. Die Mehrkosten für den Fall des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls zur Anti-Doping-Konvention belaufen sich sich für den Bund für die Jahre 2003 – 2006 auf insgesamt € 16.125,17. Diese Kosten teilen sich folgendermaßen auf die einzelnen Jahre auf (Basis sind immer Mehrkosten des Vorjahres): 2003: € 3.720,01; 2004: € 3.972,70; 2005: €4.092,21; 2006: € 4.340,25.

Darüber hinaus entstehen durch das vorliegende Gesetzesvorhaben für Bund und Länder keinerlei Kosten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls stehen nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Das Zusatzprotokoll bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäss Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Alle seine Bestimmungen sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäss Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Zusatzprotokoll bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da seine Bestimmungen den Bereich des Sportwesens betreffen, der in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fällt.

Die Anti-Doping Konvention des Europarates, die sich zum Ziel gesetzt hat, die Normen der Anti-Doping Vorschriften zu harmonisieren, wurde 1991 von Österreich ratifiziert (BGBl Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl III Nr. 242/2001). Infolge dieser Konvention wurde in Österreich das Österreichische Anti-Doping-Comité eingerichtet, das die Einhaltungen der Bestimmungen beobachtet und wenn notwendig Maßnahmen adaptiert.

Seit der Ratifikation der Anti-Doping Konvention sind umfangreiche Änderungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Doping sowohl bei den Internationalen Sportverbänden und beim Internationalen Olympischen Comité (IOC) als auch in den Unterzeichnerstaaten erfolgt. Besonders durch die Weltkonferenz zur Bekämpfung des Doping im Feber 1999 wurden zahlreiche Aktivitäten in der Sportbewegung, aber auch in der Staatengemeinschaft und in den Einzelstaaten ausgelöst, die schließlich zur Gründung der internationalen Anti-Doping Agentur (WADA) mit Sitz in Montreal (Kanada) geführt haben.

In der Schlusserklärung der Ersten Weltkonferenz des IOC in Lausanne vom 1.-4. Feber 1999 hat sich die Notwendigkeit der Zusammenarbeit der Internationalen Sportverbände mit den Staaten als eines der dringendsten Anliegen manifestiert.

Die Anti-Doping Konvention des Europarates vom 16. November 1989 ist derzeit die einzige Internationale Konvention im Bereich der Bekämpfung des Doping, die einen wirksamen und verbindlichen Kontrollmechanismus aufweist. Im Wortlaut der Konvention kann naturgemäß die erst später gegründete internationale Anti-Doping–Agentur (WADA) noch nicht aufscheinen. Aus diesem Grund sowie zur Verbesserung der Durchsetzung von Dopingkontrollmaßnahmen wurde der Abschluss eines Zusatzprotokolls erforderlich, welches vom Ministerkomitee des Europarates am 3. Juli 2002 angenommen und von Österreich am 12. September 2002 in Warschau unterzeichnet wurde.

Das Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention beabsichtigt eine weitere Verbesserung im Kampf gegen das Doping, indem die Mitgliedsstaaten Kontrollen bei Sportlern und Sportlerinnen in ihrem Staatsgebiet durch andere Unterzeichnerstaaten der Konvention zulassen, ohne entsprechende bilaterale Abkommen zu diesem Zweck abschließen zu müssen. Die Ergebnisse der Kontrollen sollen gleichzeitig den nationalen Sportverbänden des Herkunftslands der Sportler und Sportlerinnen, den nationalen Anti-Doping Agenturen des Herkunfts- und des Gastgeberlandes sowie den internationalen Sportverbänden übermittelt werden.

Ferner soll anerkannt werden, dass die internationale Anti-Doping Agentur (WADA) auf dem Gebiet eines Unterzeichnerstaates der Anti-Doping Konvention tätig werden darf.

Um dabei einen international anerkannten Kontrollstandard zu gewährleisten, verpflichten sich die nationalen Anti-Doping Agenturen, die Qualitätsstandards, wie sie in Art. 10 der Anti-Doping Konvention festgesetzt sind, anzuwenden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Durch die gegenseitige Anerkennung von Dopingkontrollen soll eine weitere Harmonisierung sowie gleichmäßigere Vorgangsweise bei der Durchführung von Dopingkontrollen erreicht werden. Das notwendige Erfordernis der Transparenz soll durch die Übermittlung der Analyseberichte an die Nationalen Anti-Doping Organisationen sowie den jeweiligen Internationalen Sportverband und den Nationalen Verband des entsprechenden Sportlers erreicht werden.

Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Vorgangsweise müssen die Sport- oder Nationalen Anti-Doping Organisationen gemäß den ISO-Qualitätsnormen für Dopingkontrollen, wie sie in Österreich schon seit dem Jahr 2002 bestehen, zertifiziert sein.

Zugleich erkennen die einzelnen Vertragsstaaten auch die Zuständigkeit der WADA und anderer mit deren Ermächtigung handelnder Doping-Kontroll-Organisationen außerhalb von Wettkämpfen an.

Zu Art. 2:

Im Interesse der gleichmäßigen Anwendung der Anti-Doping Konvention und zur Erreichung einer effizienten Kontrolle soll in Erweiterung der Aufgaben der gemäß Art. 10 der Konvention bestehenden Beobachtenden Begleitgruppe eine Überprüfungsgruppe geschaffen werden, deren Aufgaben konkret festgelegt werden.

Zu Art. 3:

Vorbehalte hinsichtlich der Bestimmungen des Zusatzprotokolls sind gemäß dieser Bestimmung nicht zulässig, da sie den Zweck des Protokolls hinfällig machen würden.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmung behandelt  die verschiedenen, der Rechtslage in den einzelnen Staaten entsprechenden Möglichkeiten der Erklärung des Einverständnisses, sich zu verpflichten.

Zu Art. 5-7:

Diese Bestimmungen regeln die genauen Vorschriften für das In-Kraft-Treten des Zusatzprotokolls, den Beitritt zusätzlicher Staaten und die territoriale Anwendung durch jeden Staat.

Zu Art. 8 und 9:

Diese Bestimmungen regeln das bei einer allfälligen Kündigung des Zusatzprotokolls maßgebliche Verfahren sowie die Benachrichtigungspflichten des Generalsekretärs des Europarates gegenüber den Mitgliedsstaaten des Europarates, den Signatar- oder Vertragsstaaten der Konvention sowie jedem zum Beitritt zur Konvention eingeladenen Staates.