(Übersetzung)

 

PROTOKOLL NR. 13 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZ

DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

ÜBER DIE VOLLSTÄNDIGE ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE

 

 

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,

 

in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist;

 

in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;

 

in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Anschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Straßburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschließt, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;

 

entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen,

 

haben Folgendes vereinbart:

 

Artikel 1

Abschaffung der Todesstrafe

 

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

 

 

Artikel 2

Verbot des Abweichens

 

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

 

 

Artikel 3

Verbot von Vorbehalten

 

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

 

 

Artikel 4

Räumlicher Geltungsbereich

 

(1)           Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.

 

(2)           Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

 

 (3)          Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

 

 

Artikel 5

Verhältnis zur Konvention

 

Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

 

Artikel 6

Unterzeichnung und Ratifikation

 

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

 

Artikel 7

Inkrafttreten

 

(1)           Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 6 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

 

(2)           Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations,- Annahme oder Genehmigungsurkunde folgt.

 

Artikel 8

Aufgaben des Verwahrers

 

Der Generalsekretär der Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats

 

a)                   jede Unterzeichnung;

b)                  jede Hinterlegung einer Ratfikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde;

c)                   jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 und 7;

d)                  jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

 

 

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokolls unterschrieben.

 

Geschehen zu Wilna am 3. Mai 2002 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.