Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25.Juni
2002 und 23.September 2002, 2002/772/EG, Euratom, zur Änderung des Akts zur
Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom
DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION -
GESTÜTZT auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
Artikel 190 Absatz 4,
GESTÜTZT auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 108 Absatz 3 und 4,
NACH KENNTNISNAHME
des Entwurfs des Europäischen Parlaments [1],
NACH ZUSTIMMUNG
des Europäischen Parlaments [2],
In Erwägung
nachstehender Gründe:
(1) Der
Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des
Europäischen
Parlaments sollte geändert werden, damit allgemeine unmittel-
bare
Wahlen gemäß den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen
stattfinden
können, die Mitgliedstaaten zugleich aber die Möglichkeit
erhalten,
für die Aspekte, die nicht durch diesen Beschluss geregelt sind,
ihre
jeweiligen nationalen Vorschriften anzuwenden.
(2) Im
Interesse einer besseren Lesbarkeit des Aktes in der geänderten Fassung dieses
Beschlusses
sollten
seine Bestimmungen neu nummeriert werden, damit eine übersichtlichere
Konsolidierung
erfolgen kann -
HAT FOLGENDE
BESTIMMUNGEN ERLASSEN, deren Annahme nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen
Vorschriften er den Mitgliedstaaten empfiehlt:
Artikel 1
Der Akt zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (nachstehend
"Akt von 1976") wird gemäß diesem Artikel wie folgt geändert:
1.
Im Akt von
1976 werden die Worte "Abgeordneten des Europäischen
Parlaments" durch die Worte „Mitglieds“ bzw. "Mitglieder des Europäischen Parlaments" ersetzt,
ausgenommen in Artikel 13, wo es „Vertreter“ heißen muss.
2. Artikel 1
erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
(1) In jedem Mitgliedstaat werden die
Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der
Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt.
(2) Die Mitgliedstaaten können
Vorzugsstimmen auf der Grundlage von Listen nach den von ihnen festgelegten
Modalitäten zulassen.
(3) Die Wahl erfolgt allgemein,
unmittelbar, frei und geheim."
3. Artikel 2
erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
Entsprechend ihren nationalen Besonderheiten können die Mitgliedstaaten
für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlkreise einrichten oder ihre
Wahlgebiete auf andere Weise unterteilen, ohne das Verhältniswahlsystem
insgesamt in Frage zu stellen.
Artikel 2A
Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle
festlegen. Diese Schwelle darf jedoch landesweit nicht mehr als 5 % der
abgegebenen Stimmen betragen.
Artikel 2B
Jeder Mitgliedstaat kann eine Obergrenze für die
Wahlkampfkosten der Wahlbewerber festlegen."
4. Artikel 3 wird wie
folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird gestrichen, und die Absätze 2 und 3 werden zu den
Absätzen 1 und 2.
b) Im neuen
Absatz 1 werden die Worte "Diese fünfjährige Wahlperiode" durch die
Worte "Der Fünfjahreszeitraum, für den die Mitglieder des Europäischen
Parlaments gewählt werden" ersetzt.
c) Im neuen
Absatz 2 wird der Verweis auf "Absatz 2" durch den Verweis
auf "Absatz 1" ersetzt.
5. Artikel 4
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitglieder des Europäischen
Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll vom
8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften für sie gelten.“
6. Artikel 5 wird
aufgehoben.
7. Artikel 6 wird wie
folgt geändert:
a)
In Absatz 1
i) werden am Ende des dritten
Gedankenstrichs die Worte "oder des Gerichts erster
Instanz" angefügt;
ii) wird zwischen dem dritten und vierten
Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- Mitglied
des Direktoriums der Europäischen Zentralbank;";
iii) wird zwischen dem derzeitigen vierten
und fünften Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- Bürgerbeauftragter
der Europäischen Gemeinschaften;";
iv) werden im derzeitigen fünften
Gedankenstrich die Worte "Mitglied des Beratenden
Ausschusses
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder" gestrichen;
v) in Absatz 1 werden im sechsten Gedankenstrich die
Worte "der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl," gestrichen und die
Worte „Verträge über die Gründung ...“ ersetzt durch die Worte „Verträge zur
Gründung ...“;
vi) erhält
der achte Gedankenstrich folgende Fassung:
"- im
aktiven Dienst stehender Beamter oder Bediensteter der Organe der Europäischen
Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten Einrichtungen, Ämter, Agenturen
und Gremien, oder der Europäischen Zentralbank.";
b) nach
Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt, und die Absätze 2
und 3 werden zu den Abätzen 3 und 4:
"(2) Ab der Wahl zum Europäischen
Parlament im Jahre 2004 ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments.
Abweichend von dieser Regel und unbeschadet des
Absatzes 3
·
können die
Abgeordneten des nationalen irischen Parlaments, die in einer folgenden Wahl in
das Europäische Parlament gewählt werden, bis zur nächsten Wahl zum nationalen
irischen Parlament ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist
Unterabsatz 1 anwendbar.
·
können die
Abgeordneten des nationalen Parlaments des Vereinigten Königreichs, die
während des Fünfjahreszeitraums vor der Wahl zum Europäischen Parlament im
Jahre 2004 auch Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind, bis zu den Wahlen
zum Europäischen Parlament im Jahre 2009 ein Doppelmandat ausüben; ab diesem
Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar."
c) Im neuen
Absatz 3 wird das Wort "festlegen" durch das Wort
"ausweiten" und der Verweis auf „Artikel 7 Absatz 2“ durch den
Verweis auf „Artikel 7“ ersetzt.
d) Im neuen Absatz 4 wird der Verweis auf "Absätze 1 und 2" durch den Verweis auf "Absätze 1, 2 und 3" ersetzt.
8. Artikel 7
erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das
Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.
Diese innerstaatlichen Vorschriften, die gegebenenfalls den
Besonderheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, dürfen das
Verhältniswahlsystem insgesamt nicht in Frage stellen."
9. Artikel 9
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 werden die Worte "findet zu dem von jedem Mitgliedstaat
festgelegten Termin statt, der" durch die Worte " findet zu
dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin und zu den von ihm
festgelegten Uhrzeiten statt, wobei der Termin ..." ersetzt;
b) in
Absatz 2 werden die Worte "Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses
darf erst begonnen werden",
durch die Worte "Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende
Wahlergebnis erst dann amtlich bekannt geben," ersetzt;
c) Absatz 3 wird gestrichen.
10. Artikel 10
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 werden die Worte "Der in Artikel 9 Absatz 1
genannte Zeitraum" durch die Worte "Der Zeitraum, in dem die Wahlen
stattfinden," ersetzt;
b) in
Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte "so setzt der Rat nach
Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens einen Monat vor
..." durch die Worte "so setzt der Rat mindestens ein Jahr vor Ablauf des in Artikel 3
genannten Fünfjahreszeitraums nach Anhörung des Europäischen Parlaments
einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens zwei Monate
vor ...“ ersetzt.
c) in
Absatz 3 werden die Worte "des Artikels 22 des Vertrags über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" gestrichen,
die Worte "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte
"Europäischen Gemeinschaft" ersetzt, und die Worte "des in
Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitraums" werden durch die Worte
"des Zeitraums, in dem die Wahlen stattgefunden haben," ersetzt.
11. In
Artikel 11 werden die Worte "Bis zum Inkrafttreten des in
Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen
einheitlichen
Wahlverfahrens" gestrichen, und der restliche Satz lautet: „Das
Europäische Parlament
prüft
die Mandate seiner Mitglieder.“
12. Artikel 12
erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
(1) Ein Sitz wird frei, wenn das Mandat
eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Falle seines Rücktritts oder
seines Todes oder des Entzugs erlischt.
(2) Vorbehaltlich der sonstigen
Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens
eines Sitzes die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den Rest des in
Artikel 3 genannten Fünfjahreszeitraums zu besetzen.
(3) Ist in den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats ausdrücklich der Entzug des Mandats eines Mitglieds des
Europäischen Parlaments vorgesehen, so erlischt sein Mandat entsprechend diesen Rechtsvorschriften. Die
zuständigen einzelstaatlichen Behörden setzen das Europäische Parlament davon
in Kenntnis.
(4) Wird ein Sitz durch Rücktritt oder
Tod frei, so setzt der Präsident des Europäischen Parlaments die zuständigen
Behörden des betreffenden Mitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis.“
13 Artikel 14
wird aufgehoben.
14. Artikel 15
erhält folgende Fassung:
"Artikel 15
Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer,
portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Anhänge II und III sind Bestandteile
dieses Akts."
15. Anhang I
wird aufgehoben.
16. In
Anhang III wird die Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gestrichen.
Artikel 2
(1) Die
Artikel des Akts von 1976 und dessen Anhänge in der mit diesem Beschluss
geänderten Fassung werden gemäß der Übereinstimmungstabelle im Anhang dieses
Beschlusses, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, umnummeriert.
(2) Die
Querverweisungen auf die Artikel und die Anhänge des Akts von 1976 werden entsprechend
angepasst. Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf diese Artikel und ihre
Untergliederungen in den Gemeinschaftsverträgen.
(3) Die
in anderen Rechtsinstrumenten enthaltenen Verweisungen auf die Artikel des Akts
von 1976 gelten als Bezugnahmen auf die Artikel des Akts von 1976 in der gemäß
Absatz 1 umnummerierten Fassung beziehungsweise auf die mit diesem
Beschluss umnummerierten Absätze jener Artikel.
Artikel 3
(1) Die
Änderungen nach Maßgabe der Artikel 1 und 2 treten am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten die
Bestimmungen dieses Beschlusses
nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen
haben.
(2) Die
Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss ihrer einzelstaatlichen
Verfahren mit
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002
Im Namen des Rates
Der
Präsident
J. MATAS I PALOU
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2002
Im Namen des Rates
Die
Präsidentin
M.FISCHER
BOEL
________________________
ANHANG
ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE
NACH ARTIKEL 2 DES BESCHLUSSES 2002/772/EG,
EURATOM DES RATES VOM 25.JUNI 2002
UND 23.SEPTEMBER 2002 ZUR ÄNDERUNG DES AKTS ZUR
EINFÜHRUNG ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN DER ABGEORDNETEN DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS
IM ANHANG ZUM BESCHLUSS 76/787/EGKS, EWG, EURATOM
Bisherige Nummerierung |
Neue Nummerierung |
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1 |
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2 |
Artikel
2 |
Artikel
2 A |
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3 |
Artikel
2 B |
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4 |
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3 |
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4 |
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6 |
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5 (aufgehoben) |
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10 |
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12 |
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Artikel
13 |
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14 |
Artikel
14 (aufgehoben) |
- |
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15 |
Anhang
I (aufgehoben) |
- |
Anhang
II |
Anhang
I |
Anhang
III |
Anhang
II |
Beilage B
Addendum zum Beschluss des Rates der Europäischen
Union vom 25.Juni 2002 und 23.September 2002, 2002/772/EG, Euratom, zur
Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS,
EWG, Euratom
ERKLÄRUNGEN,
DIE BEI DER ANNAHME DES BESCHLUSSES IN DAS RATSPROTKOLL AUFGENOMMEN WURDEN
1. RATSPROTKOLLERKLÄRUNG DES RATES
„Der Rat hält es für geboten, dass die Bestimmungen
des vorliegenden Aktes vor den zweiten Wahlen zum, Europäischen Parlament nach
Inkrafttreten der Änderungen des Aktes von 1976, die Gegenstand dieses
Beschlusses sind, überprüft werden.“
2. PROTOKOLLERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
Unter Hinweis auf Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über
die Europäische Union, wonach
„die Union die Grundrechte achtet, wie sie in der am
4.November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den
gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben“,
wird das Vereinigte Königreich sicherstellen, dass die
erforderlichen Änderungen vorgenommen werden, damit die Wähler in Gibraltar als
Teil der Wählerschaft eines im Vereinigten Königreich bestehenden Wahlbezirks
und unter denselben Bedingungen wie diese an den Wahlen zum Europäischen
Parlament teilnehmen können, um zu gewährleisten, dass das Vereinigte
Königreich seiner Verpflichtung nachkommt, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte in der Sache Matthews gegen das Vereinigte Königreich zu
entsprechen, und zwar in Übereinstimmung mit dem EU-Recht.
3. PROTOKOLLERKLÄRUNG DES RATES / DER KOMMISSION
Der Rat und die Kommission nehmen Kenntnis von der
Erklärung des Vereinigten Königreichs, wonach das Vereinigte königreich – in
dem Bestreben, seiner Verpflichtung nachzukommen, dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Matthews gegen das Vereinigte
Königreich zu entsprechen – sicherstellen wird, dass die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden, damit
die Wähler in Gibraltar als Teil der Wählerschaft eines im Vereinigten
Königreich bestehenden Wahlbezirks und unter denselben Bedingungen wie diese an
den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen können, und zwar in Übereinstimmung mit dem
EU-Recht.