Bundesgesetz, mit dem das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2002, BGB1. I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert:

Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Nicht gemäß § 3 verbrauchte Mittel können für Zwecke gemäß § 2 verwendet werden und erhöhen den im § 2 vorgesehenen Förderungsrahmen.“

Artikel 2

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGB1. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Z 4 wird folgende lit. h angefügt:

             ,,h) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Dürreschäden an Grünland und an Feldfutterflächen im Jahre 2003 entstandenen sind, in der Höhe von maximal 3 Millionen Euro. Die nicht verbrauchten Mittel gemäß lit. e und f in Höhe von 1,443 Millionen Euro sind für diese Zwecke zu verwenden.“

2. § 5 Abs. 2a lautet:

„(2a) Insoweit die in § 3 Z 4 lit. h vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. l normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. h zu verwenden.“