212 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (173 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 – ZivRÄG 2004)

Im Nachbarrecht sollen negative Immissionen von fremden Bäumen und Pflanzen (also vor allem unzumutbare Beeinträchtigungen durch ihren Schattenwurf) den Nachbarn künftig zur Unterlassungsklage berechtigen. Zudem soll das geltende Selbsthilferecht (Abschneiden von überwachsenden Ästen und Wurzeln) modifiziert werden. Streitigkeiten wegen des „Rechts auf Licht“ sollen künftig aber primär außergerichtlich bereinigt werden. Die Gerichte sollen von den Beteiligten erst dann angerufen werden können, wenn es nicht gelingt, binnen drei Monaten eine gütliche Einigung zu erreichen.

Gegen erhebliche rechtswidrige Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre des Einzelnen soll sich der Verletzte künftig auch mit einem Anspruch auf immateriellen Schadenersatz zur Wehr setzen können.

Im Konsumentenschutzgesetz sollen einige Verbesserungen vorgenommen werden. Vor allem soll gesetzlich klargestellt werden, dass Pauschalreisende bei erheblichen Reisemängeln auch Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude haben.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. September 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr.Christian Puswald, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Heribert Donnerbauer, Mag. Gisela Wurm sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr.Helene Partik-Pablé und Mag. Dr. Maria Theresia Fekter einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. II Z 3 (§ 28 Abs. 3 KSchG)

Die Verpflichtung des Unternehmers zur Ausfolgung der Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter soll nicht – wie noch in der Regierungsvorlage vorgeschlagen – von einer Bescheinigung ihrer Gesetz- oder Sittenwidrigkeit durch die zur Verbandsklage befugte Einrichtung abhängen. Vielmehr soll es ausreichen, wenn die Einrichtung dem Unternehmer gegenüber glaubhaft macht, dass sie die Bedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher benötigt. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn eine bereits vorgenommene strichprobenartige Überprüfung einer bestimmten Branche gezeigt hat, dass in den Geschäftsbedingungen vielfach rechtswidrige Klauseln verwendet werden und sich die klagebefugte Einrichtung nun einen Überblick über die tatsächliche Situation verschaffen will, wenn die Einrichtung die Auswirkungen neuer gesetzlicher Regelungen in der Praxis evaluieren will oder wenn sie nach einem erfolgreichen Abschluss eines Abmahn- oder Verbandsklageverfahrens eine „Nachkontrolle“ der geänderten Bedingungen vornehmen will. Der Ausfolgungsanspruch steht der Einrichtung auch dann zu, wenn sie die Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter auf Grund eines individuellen Anlassfalls benötigt. Er kann von der Einrichtung bei den für die Verbandsklage zuständigen Gerichten eingeklagt werden.


Zu Art. II Z 6 (§ 31f Abs.1 KSchG)

Die in der Regierungsvorlage vorgesehene einvernehmliche Verkürzung der Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ist problematisch, weil sie allgemeinen Grundwertungen des Verbraucherrechts, wie sie insbesondere in den §§ 6 Abs. 1 Z 9 und 9 KSchG zum Ausdruck kommen, widerspricht. Die Möglichkeit, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu kürzen, soll daher auf den mit der Novelle neu eingeführten (ideellen) Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude beschränkt werden. Eine solche Regelung widerspricht auch nicht der Pauschalreise-Richtlinie, die die Verjährung für Schadenersatzansprüche nicht regelt.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr.Helene Partik-Pablé und Mag. Dr. Maria Theresia Fekter mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellung:

„Zu § 30b Abs. 2 Konsumentenschutzgesetz hält der Justizausschuss fest, dass zu den Umständen, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind, grundsätzlich solche Umstände gehören, die der Makler und der Verbraucher dem Geschäft gemeinsam zugrunde gelegt haben."

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 09 17

Mag.Dr. Josef Trinkl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau