213 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (174 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie die Notariatsordnung geändert werden
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, zu verhindern, dass die von den Rechtsanwälten und Notaren in bestimmten Bereichen angebotenen Leistungen für kriminelle Zwecke missbraucht werden. Entsprechend den Vorgaben der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie soll dies zum einen durch den Rechtsanwalt und Notar bei bestimmten Geschäften treffende Identifizierungspflichten, zum anderen durch eine unter gewissen Voraussetzungen bestehende Meldepflicht gegenüber dem Bundeskriminalamt erreicht werden. Ganz allgemein sollen der Rechtsanwalt und der Notar zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sein, um der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit Geldwäsche zusammenhängen.
Der Entwurf soll gleichzeitig zum Anlass genommen werden, verschiedene von der Rechtsanwaltschaft und vom Notariat im jeweiligen Berufsrecht angeregte organisatorische und redaktionelle Änderungen vorzuschlagen.
Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. September 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé und Mag.Dr. Maria Theresia Fekter einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1
(Änderungen des § 8c RAO):
In Ansehung des Verfahrens vor dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) war einer inhaltlich gleichlautenden Regelung gegenüber einem Verweis auf die GewO 1994 der Vorzug zu geben und auch der Zeitpunkt der Erlassung der Anordnung im Hinblick auf die Regelung des § 8c Abs. 4 Z 1 klarzustellen.
Zu Z 2
(Änderungen der §§ 49 bis 53 RAO):
Allgemeines
Das System der rechtsanwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung wird in den §§ 49 ff. RAO geregelt. Die Rechtsanwaltskammern haben danach Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer hat ferner eine Leistungs- sowie eine Umlagenordnung zu beschließen, in der die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen bzw. die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel festzusetzen ist.
Neben diesem auf dem Umlagesystem beruhenden Modell wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999 in § 50 Abs. 3 RAO die Möglichkeit eröffnet, als „zweites Standbein“ der Altersversorgung auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhende Versorgungseinrichtungen zu schaffen; von dieser Möglichkeit haben die Rechtsanwaltskammern Gebrauch gemacht und entsprechende Zusatzpensionsmodelle geschaffen.
In das herkömmliche Umlagesystem haben versicherungsmathematische Grundsätze bislang nur sehr eingeschränkt Eingang gefunden. So räumt § 53 Abs. 1 RAO den Plenarversammlungen der Kammern derzeit zwar die Möglichkeit ein, in der Umlagenordnung zu bestimmen, dass jährlich eine Rücklage von höchstens 20vH der erforderlichen Mittel angelegt wird (wobei die Rücklage jedoch nie mehr als 200vH der jährlich erforderlichen Mittel übersteigen darf); allein mit dieser Möglichkeit der Rücklagenbildung kann aber gerade in Anbetracht der zuletzt zu beobachtenden Änderungen im Versichertenstand (die Zahl der aktiven Rechtsanwälte ist in den letzten Jahren massiv angestiegen, was in absehbarer Zeit zwangsläufig zu einem deutlichen Anwachsen der Zahl der Anspruchsberechtigten führen wird) nur mehr sehr eingeschränkt das Auslangen gefunden werden. Angesichts dieser demoskopischen Entwicklung hätte die Beibehaltung des Umlagesystems in seiner derzeitigen Form zwangsläufig entweder mit einschneidenden Pensionskürzungen oder merklichen Beitragserhöhungen einherzugehen.
Bei einer Neustrukturierung des Systems der rechtsanwaltlichen Alters-, Berufs- und Hinterbliebenenversorgung ist auch zu überlegen, ob und inwieweit dabei auch Aspekte des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sind. Hier ist zunächst zu beachten, dass nach Art. 1 lit. j iVm Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (unter anderem) die für Rechtsanwälte errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen. Hier sind die Dinge aber zuletzt in Bewegung geraten; konkret wurde im Bundeskomitee freie Berufe im Rahmen der derzeit laufenden Arbeiten an einer Vereinfachung und Modernisierung der Verordnung 1408/71 grundsätzliche Einigung darüber erzielt, dass zumindest auf längere Sicht einer Aufgabe der Ausnahmeregelung für die Versorgungswerke der freien Berufe zugestimmt werden kann. Auch bei Beibehaltung des angeführten Vorbehalts stellt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten aber die Frage, ob die derzeitige Regelung mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht, konkret den Grundsätzen der Freizügigkeit, der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, ohne weiteres vereinbar ist. Hat etwa ein Rechtsanwalt unter Ausnutzung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit und der damit im Zusammenhang ergangenen Richtlinien 98/5/EG (sog. Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie), 77/249/EWG (sog. Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie) und 89/48/EWG (sog. Hochschuldiplom-Anerkennungsrichtlinie) Teile seines Berufslebens in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, so könnte die Nichtberücksichtigung der im Ausland absolvierten Zeiten bei der für die Gewährung einer Altersrente derzeit erforderlichen Wartezeit aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht Probleme bereiten.
Ausgehend von diesen Prämissen hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesministerium für Justiz legislative Vorschläge für eine Neugestaltung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern unterbreitet. Wesentliche Aspekte sind dabei der Umstieg auf ein von der Anzahl der Beitragsmonate abhängiges System der Versorgungsleistungen, die Einführung einer (mit nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnenden Abschlägen verbundenen) vorzeitigen Alterspension, die Verkürzung der Wartezeit auf zwölf Monate für die Altersrente und die kontinuierliche Anhebung des Pensionsalters von 65 auf 68 Jahre.
Verbesserungen sollen auch im Bereich der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung vorgenommen werden. So sollen auf die für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente notwendige Wartezeit von grundsätzlich fünf Jahren auch Zeiten angerechnet werden, in denen der Rechtsanwalt als europäischer Rechtsanwalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätig war.
Zu Z 18 (§
49 RAO)
Wie bisher
verpflichtet der vorgeschlagene § 49 Abs. 1 die Rechtsanwaltskammern zunächst,
Einrichtungen zur rechtsanwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und
Hinterbliebenenversorgung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Anders als bisher
sollen die damit im Zusammenhang in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen
von den Kammern zu treffenden Regelungen aber vorsehen, dass sich die Höhe der
gebührenden Leistungen nach der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate zu richten
hat. Diese beitragsabhängige Berechnungsart soll für alle Ansprüche aus der
Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung gelten.
Für den Bereich
der Altersversorgung wird ferner angeordnet, dass der Rechtsanwalt für den Fall
des Erreichens einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate)
Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festzusetzende Basisaltersrente
haben soll. Die Festsetzung der Normbeitragsmonate sowie der Basisaltersrente
hat dabei in den Satzungen der Rechtsanwaltskammern zu erfolgen. Nach dem
derzeitigen Stand der Überlegungen soll die Anzahl der Normbeitragsmonate
–abhängig vom Alter des Rechtsanwalts – zwischen 420 und 456 Monaten (35 bzw.
38 Jahre) betragen.
Die nach den
bisherigen Satzungen und Leistungsordnungen gebührenden Versorgungsleistungen
bleiben durch diese Änderung hin zu einem rein beitragsorientierten System aber
unberührt, der Schutz „wohlerworbener Rechte“ ist somit gewährleistet. Damit im
Zusammenhang soll gesetzlich auch klargestellt werden, dass die Höhe der
Basisaltersrente bei ihrer erstmaligen Festsetzung zumindest jenem Betrag
entsprechen muss, der nach der bis dahin maßgeblichen Leistungsordnung nach
einer 35jährigen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gebührt hat. Bei der
überwiegenden Zahl der Kammern ist das die bisherige höchstmögliche
Altersrente, bei drei Kammern (deren Satzungen in diesem Bereich bereits jetzt
eine Abhängigkeit der Höhe der Altersrente von der Dauer der Eintragung in die
Liste der Rechtsanwälte vorsehen) entspricht dies der üblichen „Normrente“ in
der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle.
Der
vorgeschlagene Abs. 1a sieht – so wie bisher § 49 Abs. 1 letzter Satz – eine
Satzungsermächtigung an die Rechtsanwaltskammern im Zusammenhang mit der
Aufbringung jener Mittel vor, die notwendig sind, um die Einbeziehung der
Bezieher und Bezieherinnen wiederkehrender Versorgungsleistungen nach § 50 RAO
in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1
Bundespflegegeldgesetz sicherzustellen (siehe dazu die Einbeziehungsverordnung
1999, BGBl. II Nr. 466/1999). Nach der bisherigen Regelung waren die
erforderlichen Gelder von jeder Kammer entsprechend der in ihrem Bereich
angefallenen Pflegefälle aufzubringen; insbesondere aus
Solidaritätsüberlegungen und um die Mehrbelastung einzelner Kammern in diesem
Zusammenhang hintan zu halten haben sich die Rechtsanwaltskammern darauf
geeinigt, den nach § 3 Abs. 5 BPGG zu leistenden Gesamtbeitrag entsprechend der
Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte und
in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen
Rechtsanwälte aufzuteilen. Damit soll auch eine Verwaltungsvereinfachung
verbunden sein. Diese von den Rechtsanwaltskammern getroffene Vereinbarung
bedarf aber auch einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die im
vorgeschlagenen Abs. 1a letzter Satz getroffen wird.
Abs. 2 regelt die
Beitragspflicht zu den Versorgungseinrichtungen. Beitragspflichtig sind danach
alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste
der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen
Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte. Selbst bei Vorliegen einer
dieser Voraussetzungen entfällt die Pflicht zur Beitragsleistung aber dann,
wenn der Rechtsanwalt wegen seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf
Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem anderen
Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegt. Damit sollen entsprechend den
Grundsätzen der Verordnung (EWG) 1408/71 Doppelbelastungen von Rechtsanwälten
vermieden werden, die in Ausübung der Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit rechtsanwaltliche Tätigkeiten in zwei oder mehreren
Staaten entfalten. Eine vollständige Angleichung an die
Zuständigkeitsverteilung dieser Verordnung wird jedoch erst mit deren
Wirksamwerden für den österreichischen Rechtsbestand möglich sein.
Zu Z 19 (§
50 RAO):
§ 50 bestimmt den
Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten bzw. regelt die näheren
Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Ansprüche aus der Alters-,
Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung gebühren.
Nach § 50 Abs. 2
Z 1 haben Anspruch auf Altersversorgung beitragspflichtige (§ 49 Abs. 2) und
ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung die Witwe bzw. der Witwer (der geschiedene Ehegatte)
und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen
Rechtsanwalts. Anders als bisher soll die in diesen Fällen bislang vorgesehene
Anspruchsvoraussetzung der Eintragung des Rechtsanwalts in die Liste einer
österreichischen Rechtsanwaltskammer (oder des Bestehens eines Anspruchs auf
Versorgungsleistung) zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls bzw. im
Zeitpunkt seines Todes entfallen. Dies wird – gemeinsam mit der
Berücksichtigung sowohl niedergelassener europäischer Rechtsanwälte als auch
ehemals beitragspflichtiger Rechtsanwälte – pro futuro zu einer Ausweitung des
Personenkreises führen, dem eine entsprechende Versorgungsleistung gebühren
kann. Nach Mitteilung des ÖRAKT ist damit aber vorerst keine erhebliche
Mehrbelastung des Systems verbunden, weil – angesichts der geringen Fluktuation
des Standes zu anderen Tätigkeiten – in Österreich nur eine äußerst geringe
Personenzahl davon betroffen sein wird.
Abs. 2 Z 1a legt
die möglichen Bezieher von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversorgung
fest. Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung beitragspflichtiger oder
ehemals beitragspflichtiger Rechtsanwälte ist hier, dass der Rechtsanwalt zum
Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer
österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen
europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer
eingetragen gewesen ist oder dass der ehemals beitragspflichtige Rechtsanwalt
zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls als europäischer Rechtsanwalt
(§ 1 EuRAG) in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz
tätig war. Auch hier sollen damit künftig allenfalls drohende Nachteile im
Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
hintan gehalten werden.
Abs. 2 Z 2 regelt
die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Alters- bzw.
Berufsunfähigkeitsversorgung und die daran anknüpfende Hinterbliebenenversorgung:
In Abs. 2 Z 2 lit. a erfolgt die Einführung einer (mit nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnenden Abschlägen verbundenen) vorzeitigen Alterspension mit Vollendung des 61. Lebensjahrs sowie – unter Wahrung bisher schon erworbener Rechte - die kontinuierliche Anhebung des Pensionsalters von 65 auf 68 Jahre für die Altersrente. Auch bei einem Umstieg auf ein beitragsabhängiges System der Versorgungsleistungen ist es notwendig, dass der Rechtsanwalt zumindest eine gewisse Zeit hindurch beitragspflichtig gewesen ist. Andernfalls wäre die zu gebührende Leistung zwangsläufig so gering, dass nicht mehr von einer Versorgungsleistung gesprochen werden könnte; auch wäre der damit im Zusammenhang entstehende Verwaltungsaufwand für die Rechtsanwaltskammern völlig außer Verhältnis. Der Vorschlag sieht daher als weitere Anspruchsvoraussetzung der Altersversorgung vor, dass der Rechtsanwalt zumindest zwölf Monate hindurch beitragspflichtig gewesen ist. Im Bereich der Berufsunfähigkeitsversorgung könnte ein alleiniges Abstellen auf eine 12-monatige Mindestdauer der Beitragspflicht einerseits zu Härtefällen führen, andererseits gilt – da es für die Rentenhöhe nicht allein auf die Dauer der Berufstätigkeit ankommen soll, das Argument der Unwirtschaftlichkeit bzw. Unerheblichkeit der zu gewährenden Versorgungsleistung nicht. Ausgehend davon soll es in Abs. 2 Z 2 lit. b für den Bereich der Berufsunfähigkeitsrente wie bisher lediglich auf die berechtigte Ausübung der Rechtsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls in Österreich, im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ankommen. Für die Anspruchsberechtigung reicht es sohin aus, dass der Rechtsanwalt einmal – auch nur für die Mindestzeit von einem Monat – in Österreich beitragspflichtig war, soferne die notwendige Wartezeit unter Anrechnung von Auslandszeiten erfüllt ist. Auf die für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente notwendige Wartezeit von grundsätzlich fünf Jahren sollen nämlich nunmehr auch jene Zeiten angerechnet werden, in denen der Rechtsanwalt als (europäischer) Rechtsanwalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befugterweise tätig war. Im Einleitungssatz wird ferner klargestellt, dass die Berufsunfähigkeitsrente nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die altersmäßigen Voraussetzungen für die (vorzeitige) Alterspension zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls noch nicht vorliegen. Je nach Antrittsalter bestimmt sich die Versorgungsleistung des Rechtsanwalts daher nach Abs. 2 Z 1 oder Abs. 2 Z 2. Zu einem Wechsel von der Berufsunfähigkeitsversorgung zur Altersversorgung soll es nur dann kommen können, wenn der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit in der Zwischenzeit wiederaufgenommen hatte.
Gemäß Abs. 2 lit. c setzt der Anspruch auf jedwede Versorgungsleistung voraus, dass der Rechtsanwalt auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit – wo und in welcher Form auch immer – verzichtet und eine Bescheinigung (seines Herkunftslandes als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt) darüber nachweist.
Bei der Hinterbliebenenversorgung wird die maßgebliche Altersgrenze für die Eheschließung von 65 Jahren auf 55 Jahre herabgesetzt, der Altersunterschied der Ehegatten soll nunmehr weniger als zwanzig Jahre betragen. Damit soll den gegebenen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden wie dies auch für den Bereich des ASVG erfolgt ist. Härtefällen wird durch die Gegenausnahme vorgebeugt, die den Versorgungsanspruch dann bejaht, wenn die Ehe bis zum Tod des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin mindestens 5 Jahre aufrecht war. Im Falle der Scheidung der Ehe wird die notwendige Dauer der Ehe den gesellschaftlichen Entwicklungen entsprechend von 15 auf 10 Jahre herabgesetzt.
Abs. 2 Z 3 wird unverändert aus dem geltenden Recht übernommen. In Ansehung von Abs. 2 Z 4 und 5 soll der Versorgungsanspruch weitgehend dem Schicksal des Unterhaltsanspruchs des Berechtigten folgen. Im Falle der Fortsetzung des Unterhaltsanspruchs des (geschiedenen) Ehegatten in einer Versorgungsleistung sollen die Ruhens- bzw. Verwirkungstatbestände des Unterhaltsrechts auch auf den Versorgungsanspruch durchschlagen. Gleiches gilt in Ansehung einer (auch nur vorübergehenden) Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes in Ansehung der Waisenrente. Wie schon bisher endet der Anspruch auf Waisenrente aber jedenfalls mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalenderjahres, in dem das Kind sein sechsundzwanzigstes Lebensjahr vollendet hat.
Die Änderungen in Abs. 3 sind vornehmlich redaktioneller Natur. Das Anfallsalter wird bereits in Abs. 2 abschließend geregelt. Die ausdrückliche Erwähnung der Veranlagungsergebnisse soll lediglich klarstellen - was sich bereits aus der Anwendung des Kapitaldeckungsverfahrens ergibt - dass sich nämlich der konkrete Versorgungsanspruch nach den eingezahlten Beträgen und Prämien unter Berücksichtigung der Veranlagungsergebnisse berechnet. Im neuangefügten Schlusssatz werden auch jene Beträge den Einzahlungen durch den Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin gleichgestellt, die von dritter Seite, insbesondere auch als Unverfallbarkeitsbeträge von einer Pensionskasse, Gruppenrentenversicherung oder einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbstständig Erwerbstätigen bzw. einem anderen früheren Arbeitgeber oder auch einem Dienstgeber des öffentlichen Rechts einer Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren überwiesen werden.
Zu Z 20 (§
52 RAO):
§ 52 Abs. 1 trägt
der Einführung der Basisaltersrente im § 49 Abs. 1 Rechnung, die als
Regelaltersrente nunmehr die neue Richtschnur für die Richtsätze nach dem ASVG
darstellen soll. In einem beitragsorientierten System, das Altersrenten bereits
nach 12 aufeinanderfolgenden Beitragmonaten erlaubt, kann die Mindestleistung
für zwölf Beitragsmonate naturgemäß - bei im Wesentlichen gleichbleibenden
Beitragsleistungen - nicht mehr die Richtsätze
des ASVG erreichen.
Zu Z 21 (§
53 RAO):
§ 53 Abs. 1 und
1a regelt die Bemessung der Beiträge für die Versorgungseinrichtungen im
Umlageverfahren. Ziel ist die langfristige Sicherung der Auszahlung der
Versorgungsleistungen dieses Systems. Zu diesem Zweck sind – wie schon bisher –
Rücklagen zu bilden. Deren Höhe soll sich jedoch nicht mehr aus dem Gesetz
ergeben, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnen, um
mittelfristigen Finanzierungserfordernissen gerecht werden zu können. Aus
versicherungsmathematischen Gründen kann sich aber auch die Einhebung eines
Pensionssicherungsbeitrags als notwendig erweisen, wenn die Deckung der
Versorgungsleistungen andernfalls kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche –
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder übersteigende -
Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte. Für beide Fälle war daher
gesetzlich Vorsorge zu treffen.
Abs. 2 bleibt im
wesentlichen inhaltlich unverändert, war jedoch diskriminierungsfrei neu zu
formulieren, sodass Alter (für sich allein) und Geschlecht, wie schon bisher in
der Praxis gehandhabt, keinerlei Auswirkungen auf die Beitragshöhe entfalten
können. Mit der Einbeziehung aus dem Ausland kommender Rechtsanwälte und
Rechtsanwältinnen war in Ansehung der Beitragshöhe auch auf den Umstand Bedacht
zu nehmen, dass diese von jeder Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit
sind und insoweit weniger zu den Versorgungseinrichtungen beitragen, was bei
Bemessung der Beitragshöhe ausgeglichen werden kann (Z 3).
Zu Z 3
(Änderungen des RATG):
In Ansehung des § 24 Abs. 2 war klarzustellen, dass unter Normalkosten (im Sinne der Verordnungsermächtigung nach Abs. 1) sämtliche regelmäßig vorkommende Kostenbestandteile, darunter auch Gerichtsgebühren und diesen gleich zu haltende Gebühren (insbesondere Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz der EO-Nov. 2003) zu verstehen sind.
Zu Z 4
(Änderungen des § 36c NO):
In Ansehung des Verfahrens vor dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) war einer inhaltlich gleichlautenden Regelung gegenüber einem Verweis auf die GewO 1994 der Vorzug zu geben und auch der Zeitpunkt der Erlassung der Anordnung im Hinblick auf die Regelung des § 36c Abs. 4 Z 1 klarzustellen.
Zu Z 5
(Art. VII):
Die Änderungen
der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung (§§ 49 bis 53
RAO) sollen erst mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten. Dass diese Änderungen
unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen in den Satzungen der
Versorgungseinrichtungen umzusetzen sind, ergibt sich bereits aus § 49 Abs. 1
RAO und bedarf daher keiner weiteren gesetzlichen Anordnung. Aus § 5 ABGB folgt
weiters, dass diese Änderungen erst auf Versorgungsleistungen nach dem 31.
Dezember 2003 anzuwenden sind und
nicht auf bereits erworbene Ansprüche zurückwirken. Sie sind daher nicht auf
Versorgungsansprüche und -perioden anzuwenden, welche vor dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes entstanden sind bzw. liegen.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé und Mag.Dr. Maria Theresia Fekter einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2003 09 17
Mag. Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau