215 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (55 der Beilagen): Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auf die Ballei Guernsey

Derzeit ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen auf die Ballei Guernsey nicht anwendbar. Das Vereinigte Königreich schlug dem Generalsekretär des Europarates vor, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Guernsey auszudehnen. Nach einer Mitteilung der Generaldirektion für rechtliche Angelegenheiten des Europarates soll die Ausdehnung des Übereinkommens 90 Tage nach dieser Mitteilung in Kraft treten, soweit innerhalb dieser Frist kein Einspruch von Österreich erfolgt. Österreich hat dagegen Einspurch erhoben, weil für die Ausdehnung die parlamentarische Genehmigung erforderlich ist.

Durch den Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wird der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Guersey. ausgedehnt

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine  verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 17. September 2003 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Justizausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auf die Ballei Guernsey (55 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2003 09 17

Mag. Peter Michael Ikrath Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                    Obfrau