217 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen und die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.“

2. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Erhalter sind berechtigt, von Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro je Semester einzuheben.

(3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.“

3. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „§ 4 Abs. 2 zweiter Satz“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2 dritter Satz“ ersetzt.

4. Nach § 3 Abs. 2 Z 9 wird folgende Z 10 angefügt:

       „10. Fachhochschul-Studiengänge können auch als Doppeldiplom-Programme durchgeführt werden. Doppeldiplom-Programme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren österreichischen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben.“

5. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Leiterin oder der Leiter des Fachhochschulkollegiums die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.“

6. In § 4 Abs. 5, § 12 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 2 sowie in § 16 Abs. 2 und Abs. 4 Z 4 wird jeweils das Wort „Lehrkörpers“ durch die Wortfolge „Lehr- und Forschungspersonals“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 5 und Abs. 7 wird das Wort „Anerkennungsbescheid“ durch das Wort „Akkreditierungsbescheid“ ersetzt.

8. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.“

9. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge „Bakkalaureus/Bakkalaurea ...“, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fach­hochschul-Diplomstudiengänge „Magister/Magistra ...“ oder „Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin ...“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz „(FH)“ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.“

10. In § 5 Abs. 3a zweiter Satz und in § 6 Abs. 1 wird das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Akkreditierung“ ersetzt.

11. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Entscheidung über die Akkreditierung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge mit Ausnahme des Standortes, die Entscheidung über den Widerruf der Akkreditierung sowie die Entscheidung über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“;“

12. § 6 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. die kontinuierliche Beobachtung des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage;“

13. § 6 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. die Beratung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln sowie die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Standorte, an denen die Studiengänge durchgeführt werden;“

14. § 6 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung, über den Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen sowie über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“ bedürfen der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers.“

15. In den Überschriften zu § 12, § 13 und § 14 sowie in § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 vierter Satz, Abs. 4 erster Satz, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1, Z 2, Abs. 2 erster Satz und in § 17 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Akkreditierung“, in § 12 Abs. 3 letzter Satz das Wort „Anerkennungszeitraumes“ durch das Wort „Akkreditierungszeitraumes“  ersetzt.

16. In § 12 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „einen wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifizierten Lehrkörper“ durch die Wortfolge „ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal“ ersetzt.

17. In § 12 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „der den Studiengang durchführende Lehrkörper“ durch die Wortfolge „das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal“ ersetzt.

18. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „Lehrkörper“ durch die Wortfolge „Lehr- und Forschungspersonal“ ersetzt.

19. Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Fachhochschulrat hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der hinsichtlich der Evaluierung gemäß Abs. 2 folgende Festlegungen zu treffen sind:

           1. Zielsetzung und methodische Grundsätze der Evaluierung,

           2. Bereiche der Evaluierung und Evaluierungsverfahren,

           3. Veröffentlichung und Art der Umsetzung der Evaluierungsergebnisse.“

20. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Erhalter ist berechtigt, den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens zu gestatten, die im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz „FH“, „(FH)“ oder „Fachhochschul-...“ zulässig.“

21. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung „Fachhochschule“ zu verleihen.“

22. In § 15 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „anerkannt“ durch das Wort „akkreditiert“, in § 16 Abs. 3 Z 3 das Wort „anerkannte“ durch das Wort „akkreditierte“ ersetzt.

23. In § 16 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Lehrkörper“ durch die Wortfolge „das Lehr- und Forschungspersonal“ ersetzt.

24. § 18 lautet:

§ 18. Wer vorsätzlich

           1. die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder

           2. die Abkürzung „FH“ oder

           3. die in § 5 genannten akademischen Grade

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 € zu bestrafen ist.“

25. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.“

26. Dem § 21 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den aufgrund des § 5 Abs. 2 in der ab 1. Februar 2004 geltenden Fassung festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

(5) Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 15 Abs. 5 ist der Fachhochschulrat zuständig.“