Vorblatt

Probleme:

-       Fehlende gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Doppeldiplom-Programmen im Fachhochschulbereich.

-       Fehlende gesetzliche Grundlage betreffend die Verwendung von Bezeichnungen des Fachhochschulwesens.

-       Fehlen einer gesetzlichen Grundlage zur Einhebung von Studienbeiträgen im Fach­hochschulbereich.

-       Weiterentwicklung des Organisations- und Studienrechts im Universitätsbereich.

Ziele:

-       Anpassung des FHStG an die Entwicklungen im Universitätsbereich.

-       Stärkung der Elemente der Qualitätssicherung.

Inhalte:

-       Festlegung akademischer Grade für Fächergruppen statt für einzelne Berufsfelder.

-       Gesetzliche Grundlage zur Auflage von Ergänzungsprüfungen zur Herstellung der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen.

-       Schaffung der gesetzlichen Grundlage zur Durchführung von Doppeldiplom-Programmen an Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen.

-       Gesetzliche Ermächtigung zur Einhebung von Studienbeiträgen in der bisherigen Höhe.

-       Schaffung der gesetzlichen Grundlage zur Verwendung von im Universitätsbereich üblichen Bezeichnungen für das Fachhochschulpersonal zu an Fachhochschulen üblichen Bedingungen.

-       Einführung von Qualitätsmanagement­systemen auf Erhalterebene.

-       Schaffung einer Kompetenz des Fachhochschulrates für Empfehlungen zu den Standorten von Studiengängen.

-       Festlegung einer Verordnungskompetenz für den Fachhochschulrat zur näheren Ausgestaltung der Evaluierungsverfahren.

-       Kompetenzübergang zur Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ auf den Fachhochschulrat.

-       Anpassung der Strafbestimmung an das Universitätsgesetz 2002.

-       Terminologische Anpassungen (Änderung von „Anerkennung“ auf „Akkreditierung“ und von „Lehrkörper“ auf „Lehr- und Forschungspersonal“).

Alternativen:

Beibehaltung der geltenden Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die in der vorliegenden Novelle vorgesehenen Änderungen bewirken insgesamt eine nachhaltige Stärkung des Qualitätsniveaus im Fachhochschulbereich, welche auf das Ausbildungsniveau von jungen Akademikerinnen und Akademikern durchschlägt und gleichzeitig wichtige Impulse für die österreichische Wirtschaft bilden kann.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz 1993 – FHStG) ist im Jahr 1993 in Kraft getreten; es wurde in den Jahren 1998, 2000 und 2002 novelliert. In der letzten Novelle aus dem Jahr 2002 erfolgte die Anpassung des FHStG an die Herausforderung der Bildung eines europäischen Hochschulraumes im Sinne der Bologna-Deklaration 1999.

Die bisherige dynamische Entwicklung im Bereich des Fachhochschulwesens erfordert eine besondere Bedachtnahme auf Maßnahmen zur Sicherung der Qualität im Fachhochschulbereich. Analog zu der durch das Universitätsgesetz 2002 geschaffenen diesbezüglichen Perspektive für die Universitäten sollen auch im Fachhochschulbereich die einzelnen Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen als primäre Verantwortungsträger der Qualitätssicherung angesprochen werden. Um dies zu unterstreichen, soll durch die vorliegende Novelle jeder Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen bzw. Fachhochschulen dazu verpflichtet werden, ein eigenes – seinen jeweiligen Bedürfnissen gerecht werdendes – Qualitätsmanage­mentsystem zu etablieren.

Gleichzeitig wird die Position des Fachhochschulrates, welcher bereits bislang wichtige Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung wahrgenommen hat, zusätzlich dadurch unterstrichen, dass die Verantwortung des Fachhochschulrates zur Gewährleistung von Standards für die Durchführung von Evaluierungen eindeutig klargestellt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Fachhochschulrat die Details sowohl der neu vorgesehenen „institutionellen Evaluierungen“ als auch die im Zuge der Verlängerungsanträge vorzulegenden Evaluierungen durch Verordnung näher zu regeln hat.

Einen weiteren Schwerpunkt in der vorliegenden Novelle stellt die Anpassung des FHStG an das Universitätsgesetz 2002 dar: So sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Doppel-Diplomprogramme, den Zusatz zum Diplom (Diploma Supplement) und die Festlegung der Höhe der Studienbeiträge in das FHStG integriert werden.

Schließlich dient die Novelle terminologischen Anpassungen und der Vornahme einiger redaktioneller Klarstellungen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für diesen Gesetzesvorschlag bildet Art. 14 Abs. 1 B-VG. Der Vorschlag enthält keine Verfassungsbestimmung.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 7, 10, 14, 15 und 22:

Im Rahmen dieser Novelle soll der Begriff „Anerkennung von Studiengängen“ generell durch „Akkreditierung“ ersetzt werden, da dies der international üblichen Terminologie besser entspricht.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2 und 3):

Die Regelungen des Hochschul-Taxengesetzes 1972 betreffend den Studienbeitrag an Universitäten wurden im Zuge der Erlassung des Universitätsgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002) in dieses integriert. Aus systematischen Gründen erscheint es zielführend, auch die Bestimmung des § 11b Hochschul-Taxengesetz 1972 in das FHStG zu integrieren. Da es sich dabei um eine Ermächtigung zur Einhebung von Studienbeiträgen durch die Erhalter von Fach­hochschul-Studiengängen bzw. von Fachhochschulen handelt, kann von einer detaillierten Regelung Abstand genommen werden; im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehen entsprechende Spielräume für die konkrete Ausgestaltung der Studienbeitragserhebung durch die einzelnen Erhalter. Da auf Grund der besonderen Struktur von Fachhochschul-Studien, deren Absolvierung in aller Regel eine Anwesenheitspflicht voraussetzt, das zeitgleiche Betreiben von mehr als einem Fachhochschul-Studium nicht möglich ist, erübrigt sich auch die Regelung derartiger Sachverhalte.

Vor allem die in § 3 festgelegten Ziele und leitenden Grundsätze für den Betrieb von Fach­hochschul-Studiengängen betonen die besondere Bedeutung, welche der Etablierung von ent­sprechenden Qualitätsstandards im Bereich der fachhochschulischen Lehre zukommt. Um in diesem Zusammenhang die besondere Verantwortung der einzelnen Erhalter von Fachhoch­schul-Studiengängen bzw. Fachhochschulen zu unterstreichen, soll eine eigene gesetzliche Bestimmung vorgesehen werden, welche die Verpflichtung des Erhalters beinhaltet, ein seinen jeweiligen Bedürfnissen angepasstes eigenes Qualitätsmanagementsystem zu etablieren.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2 Z 2):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens in der Novelle BGBl. I Nr. 58/2002. Anlässlich der Einfügung eines Satzes in § 4 Abs. 2 Z 2 wurde der bisherige zweite Satz zum dritten Satz.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 2 Z 10):

Bei Doppeldiplom-Programmen handelt es sich um ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universität(en) und einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung(en) gemeinsam durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarung festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben (vgl. § 51 Abs. 2 Z 27 Universitätsgesetz 2002). Durch die Ermöglichung der Durchführung von Doppeldiplom-Programmen im Verhältnis zwischen österreichischen Fachhochschul-Studiengängen bzw. Fachhochschulen und ausländischen Bildungseinrichtungen (einschließlich Universitäten) ist die Möglichkeit gegeben, die Internationalisierung im Studienbereich zu verstärken. Wesentlich ist dabei, dass eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Einrichtungen zu bestehen hat, welche die Anteile der einzelnen Einrichtungen an einem gemeinsamen Studienprogramm im Vorhinein generell festlegt, und dass der Studienverlauf nicht den Zufälligkeiten des Einzelfalles überlassen bleibt.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 3a):

Mit der FHStG-Novelle 1998 wurde der § 4 Abs. 3 Z 3 FHStG dem § 35 Abs. 1 UniStG angepasst, wonach ein ausländisches Zeugnis nun auch auf Grund einer Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall einem österreichischem Reifezeugnis gleichwertig ist, wodurch der Zugang zu Fachhochschul-Studiengängen für Inhaber entsprechender ausländischer Zeugnisse durch den Wegfall des bei Fehlens einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwingenden Erfordernisses der Nostrifizierung wesentlich erleichtert wurde.

Eine Anpassung an § 35 Abs. 2 UniStG, wonach im Falle, dass die Gleichwertigkeit des ausländischen Zeugnisses im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben ist, die Rektorin oder der Rektor Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben hat, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind, erfolgte jedoch nicht.

Nach dem Gesetzestext kann die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein ausländisches Zeugnis im Einzelfall als gleichwertig anerkennen; sie oder er ist jedoch nicht berechtigt, Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich wären.

Das würde bedeuten, dass Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Zeugnisse, deren Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung nicht voll gegeben ist, die Zulassung zum Studium an Universitäten im Wege von notwendigen Ergänzungsprüfungen erhalten, während unter gleichen Voraussetzungen die Zulassung zum Studium an einem Fachhochschul-Studiengang nur im Wege einer formellen Nostrifizierung möglich ist.

Wie aus den Erläuterungen zu § 4 Abs. 3 Z 3 und 4 zur angeführten Novelle zum FHStG hervorgeht, sollte unter anderem analog zum Zulassungsrecht der Rektorin oder des Rektors im Universitätsbereich auch im Fachhochschulbereich das Zulassungsrecht der Leiterin oder des Leiters des jeweiligen Studienganges geschaffen werden. Überdies wurde die Novelle zum Anlass genommen, die bis dahin nach dem Vorbild des AHStG formulierte Bestimmung über den Nachweis der Universitätsreife mit dem Wortlaut des UniStG zu harmonisieren.

Auf Grund dieser Erläuterungen kann davon ausgegangen werden, dass das Fehlen einer dem § 35 Abs. 2 UniStG analogen Regelung im § 4 FHStG ein Redaktionsversehen darstellte. Überdies würde dies eine Ungleichbehandlung der Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Zeugnisse und unter Umständen einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.

Die vorgeschlagene Novelle soll nun zum Anlass genommen werden, um dieses seinerzeitige Redaktionsversehen zu bereinigen. Zuständig soll die Leiterin oder der Leiter des nunmehr bei allen Erhaltern einzurichtenden Fachhochschulkollegiums sein.

Zu Z 6, 16 bis 18 und 23:

Im Rahmen dieser Novelle soll der Begriff „Lehrkörper“ generell durch „Lehr- und Forschungspersonal“ ersetzt werden, da dies den Aufgabenstellungen des Personals in Lehre und angewandter Forschung und Entwicklung besser entspricht.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 8):

Wie an den Universitäten soll nunmehr auch an den Fachhochschulen die Ausstellung des Anhanges zum Diplom („Diploma Supplement“) Standard werden. Damit wird auch ein weiterer Beitrag zum Post-Bologna-Prozess im Fachhochschulbereich geleistet.

Zu Z 9 (§ 5 Abs. 2):

Die bislang geltende Regelung betreffend die akademischen Grade sah vor, dass diese mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden Zusatz zu versehen seien. Da potenzielle Arbeitgeber mit den oftmals verwendeten sehr spezifischen Bezeichnungen (z.B. Mag. für Internationale Wirtschaft und Management, DI für Simulationsgestützte Nachrichtentechnik) der akademischen Grade nicht vertraut sind und diesbezüglich insgesamt eine sehr große Heterogenität herrscht, empfiehlt es sich, jeweils nur solche Zusätze zu den akademischen Graden zu verwenden, welche größere, auch international übliche Fächergruppen charakterisieren.

In einer Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden (vgl. § 21 Abs. 4), dass die bisher verliehenen Grade weitergeführt werden können. Allerdings können anstelle der bisher verliehenen die neuen, auch international besser vergleichbaren Grade geführt werden (vgl. zu Z 26).

Zu Z 11 (§ 6 Abs. 2 Z 1) und Z 14 (§ 6 Abs. 5):

An diesen Stellen ist die Zuständigkeit des Fachhochschulrates für die Verleihung der Bezeichnung Fachhochschule zu ergänzen, wie dies in Z 21 (§ 15) vorgeschlagen wird.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 2 Z 5):

Durch die Verwendung des Wortes „Beobachtung“ anstelle des bislang verwendeten Wortes „Evaluierung“ soll klargestellt werden, dass es sich dabei nicht um Evaluierungen im eigentlichen Sinn, sondern vielmehr um eine Beobachtungsfunktion handelt.

Zu Z 13 (§ 6 Abs. 2 Z 6):

Im Rahmen der Beratungsfunktion des Fachhochschulrates für das Bundesministerium sollen künftig explizit auch Empfehlungen hinsichtlich der Standorte von Fachhochschul-Studiengängen abgegeben werden. Der Fachhochschulrat kann dazu als Gremium von Expertinnen und Experten wichtige Impulse vor dem Hintergrund seiner Qualitätsstandards einbringen.

Z 19 (§ 13 Abs. 2a):

Bereits bislang hat jeder Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang unter anderem die Vorlage eines Evaluationsberichtes erfordert. Mit der nun vorgeschlagenen Ergänzung soll die besondere Bedeutung der Sicherstellung von entsprechend hohen Qualitätsstandards unterstrichen werden. Zur Sicherung von entsprechend einheitlichen Standards hat der Fachhochschulrat die Details dieser Evaluierungen durch Verordnung festzulegen. Diese Standards werden sowohl die studiengangsbezogene als auch die einrichtungsbezogene Evaluierung betreffen. Damit wird ein hohes Maß an Rechtssicherheit für die Erhalter hinsichtlich der einzuhaltenden Evaluierungsstandards erzeugt.

Für die Durchführung der Evaluierungen können sich die Erhalter künftig der in Gründung befindlichen österreichischen Agentur für Qualitätssicherung, aber auch einer anderen international tätigen Agentur bedienen. Entscheidend ist dabei, dass die Standards des Fachhochschulrates eingehalten werden.

Zu Z 20 (§ 13 Abs. 4):

Vor allem zur Bereinigung einer rechtsunsicheren Situation sollen die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen nunmehr aus­drücklich dazu ermächtigt werden, die Verwendung von personenbezogenen Bezeichnungen des Universitätswesens zu ermöglichen. Dabei sollen nur die gemäß Universitätsgesetz 2002 zulässigen Bezeichnungen (z.B. Rektor/in, -Professor/in) Verwendung finden, wenn die Personen unter vergleichbaren Voraussetzungen beschäftigt sind. Jedenfalls muss der Zusatz „FH“ bzw. „(FH)“ oder „Fachhochschul- ...“ verwendet werden. Auf die korrespondierende Strafbestimmung in Z 24 (§ 18) wird verwiesen.

Zu Z 21 (§ 15 Abs. 1):

Bisher war die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ einer Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers vorbehalten. Tatsächlich ist dieser Verleihungsakt eine Ausprägung der Qualitätssicherung und sollte künftig durch den Fachhochschulrat erfolgen, zumal er auch bisher vor der Verleihung angehört werden musste. Die bisherigen Verleihungsvoraussetzungen bleiben unverändert.

In einer Übergangsbestimmung (Z 26) wird klargestellt, dass die bisher durch Verordnung erfolgten Verleihungen (FH Wiener Neustadt, FH Vorarlberg, FH Technikum Kärnten, FH Technikum Wien, FH IMC Krems, FH bfi Wien) weiterhin gelten.

Zu Z 24 (§18):

Um zu vermeiden, dass Einrichtungen, welche außerhalb der gesetzlichen Grundlage des FHStG Bildungsangebote etablieren, durch die Verwendung der Abkürzung „FH“ einen entsprechenden Nahebereich zum Fachhochschulsektor suggerieren, ist nunmehr auch die Verwendung der Abkürzung „FH“ unter Strafe gestellt. Die Bestimmung soll im Übrigen – auch hinsichtlich des Strafrahmens  - an das Universitätsgesetz 2002 angepasst werden.

Zu Z 25 (§ 20 Abs. 5):

Die Novelle soll mit 1. Februar 2004 in Kraft treten.

Zu Z 26 (§ 21 Abs. 4 und 5):

Abs. 4 nimmt Bezug auf die Neuregelung der akademischen Grade. Es wird vorgeschlagen, dass die bereits verliehenen Grade weitergeführt werden können. Allerdings können anstelle der bisher verliehenen die neuen, auch international besser vergleichbaren Grade geführt werden. Sichergestellt wird durch die vorgeschlagene Formulierung jedenfalls, dass die gleichzeitige Führung des alten und des neuen akademischen Grades nicht zulässig ist.

Abs. 5 nimmt Bezug auf den Kompetenzübergang zur Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auf den Fachhochschulrat. Es wird festgelegt, dass die bisher durch Verordnung erfolgten Verleihungen (FH Wiener Neustadt, FH Vorarlberg, FH Technikum Kärnten, FH Technikum Wien, FH IMC Krems, FH bfi Wien) weiterhin gelten. Für deren Widerruf wird allerdings der Fachhochschulrat zuständig sein.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge und die Verleihung der Bezeichnung Fachhochschule.

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen und die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.

§ 2. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.

§ 2. (1) Erhalter können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.

 

(2) Die Erhalter sind berechtigt, von Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro je Semester einzuheben.

 

(3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.

§ 3. (1). …

§ 3. (1) …

(2) Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:

(2) Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:

           1.

           1.

           2. Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Magisterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen einzurichten.

           2. Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Magisterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2 dritter Satz beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen einzurichten.

         2a. bis 9. …

         2a. bis 9. …

 

         10. Fachhochschul-Studiengänge können auch als Doppeldiplom-Programme durchgeführt werden. Doppeldiplom-Programme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren österreichischen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben.

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

 

(3a) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Leiterin oder der Leiter des Fachhochschulkollegiums die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

(4) …

(4) …

(5) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Anerkennungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehrkörpers oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.

(5) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehr- und Forschungspersonals oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.

(6) …

(6) …

(7) Ist im Anerkennungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

(7) Ist im Akkreditierungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

 

(8) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge „Bakkalaurea/Bakkalaureus ...“, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge „Magister/Magistra ...“ oder „Diplom- ...“, jeweils mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz „(FH)“ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Anerkennungsbescheid festzusetzen.

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge „Bakkalaureus/Bakkalaurea ...“, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fach­hochschul-Diplomstudiengänge „Magister/Magistra ...“ oder „Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin ...“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz „(FH)“ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.

(3) …

(3) …

(3a) Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der jeweiligen Universität durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung des betreffenden Studienganges erlassen, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.

(3a) Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der jeweiligen Universität durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Akkreditierung des betreffenden Studienganges erlassen, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.

§ 6. (1) Der Fachhochschulrat ist die für die Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen zuständige Behörde.

§ 6. (1) Der Fachhochschulrat ist die für die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen zuständige Behörde.

(2) Dem Fachhochschulrat obliegt

(2) Dem Fachhochschulrat obliegt

           1. die Entscheidung über die Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge mit Ausnahme des Standortes und die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung;

           1. die Entscheidung über die Akkreditierung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge mit Ausnahme des Standortes, die Entscheidung über den Widerruf der Akkreditierung sowie die Entscheidung über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

           5. die laufende Evaluation des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage;

           5. die kontinuierliche Beobachtung des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage;

           6. die Beratung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln;  

           6. die Beratung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln sowie die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Standorte, an denen die Studiengänge durchgeführt werden;

           7.

           7.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung sowie der Widerruf der Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Entscheidung des Fachhochschulrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.  

(5) Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung, über den Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen sowie über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“ bedürfen der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Entscheidung des Fachhochschulrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht. 

Antrag auf Anerkennung eines Studienganges

Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges

§ 12. (1) Ein Antrag auf Anerkennung eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an den Fachhochschulrat zu richten.

§ 12. (1) Ein Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an den Fachhochschulrat zu richten.

(2) Eine Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, dass

(2) Eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, dass

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. der Unterricht durch einen wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch didaktisch qualifizierten Lehrkörper abgehalten wird;

           3. der Unterricht durch ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird;

           4. die zur Erreichung der Ziele und der Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehrkörpers durchgeführt werden;

           4. die zur Erreichung der Ziele und der Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden;

           5. der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und der den Studiengang durchführende Lehrkörper eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist;

           5. der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist;

           6. bis 11. …

           6. bis 11. …

(3) Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges vom Erhalter betraute Personenkreis muss mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen; eine Person ist vom Erhalter zu beauftragen, dem Fachhochschulrat für die erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Im Falle der Anerkennung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Scheidet eine dieser Personen während des Anerkennungszeitraumes aus dem Lehrkörper aus, ist diese durch eine gleichqualifizierte Person zu ersetzen.

(3) Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges vom Erhalter betraute Personenkreis muss mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen; eine Person ist vom Erhalter zu beauftragen, dem Fachhochschulrat für die erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Im Falle der Akkreditierung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Scheidet eine dieser Personen während des Akkreditierungszeitraumes aus dem Lehr- und Forschungspersonal aus, ist diese durch eine gleichqualifizierte Person zu ersetzen.

(4) Ein Antrag auf Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges hat neben dem Nachweis der in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen zu enthalten:

(4) Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges hat neben dem Nachweis der in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen zu enthalten:

           1.

           1.

           2. Benennung des Leiters des Lehrkörpers, der im Einzelfall über Anliegen von Studienwerbern und Studierenden entscheidet;

           2. Benennung des Leiters des Lehr- und Forschungspersonals, der im Einzelfall über Anliegen von Studienwerbern und Studierenden entscheidet;

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung

Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierung

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Jede Verlängerung der Anerkennung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß § 12 Abs. 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. § 12 Abs. 3 vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des § 12 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.

(2) Jede Verlängerung der Akkreditierung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß § 12 Abs. 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. § 12 Abs. 3 vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des § 12 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.

 

(2a) Der Fachhochschulrat hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der hinsichtlich der Evaluierung gemäß Abs. 2 folgende Festlegungen zu treffen sind:

 

           1. Zielsetzung und methodische Grundsätze der Evaluierung,

 

           2. Bereiche der Evaluierung und Evaluierungsverfahren,

 

           3. Veröffentlichung und Art der Umsetzung der Evaluierungsergebnisse.

(3) …

(3) …

 

(4) Der Erhalter ist berechtigt, den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens, die im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, festgelegt sind, zu gestatten. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz „FH“, „(FH)“ oder „Fachhochschul- ...“ zulässig.

Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 14. (1) Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt

§ 14. (1) Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt

           1. mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde;

           1. mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Akkreditierung ausgesprochen wurde;

           2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Anerkennung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Anerkennung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung der Anerkennung an den Rechtsnachfolger erlischt die Anerkennung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.

           2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Akkreditierung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung der Akkreditierung an den Rechtsnachfolger erlischt die Akkreditierung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.

(2) Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges ist zu widerrufen

(2) Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges ist zu widerrufen

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

(3) …  

(3) …  

§ 15. (1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen kann bis zur Erlassung eines Fachhochschul-Organisationsgesetzes auf Antrag des Erhalters und nach Anhörung des Fachhochschulrates durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen werden.

§ 15. (1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung „Fachhochschule“ zu verleihen.

(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, dass

(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, dass

           1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Magisterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang anerkannt sind;

           1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Magisterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehrkörpers sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehrkörpers werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.

(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehrkörpers werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.

(3) Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:

(3) Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. Antragstellung auf Änderungen betreffend anerkannte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;

           3. Antragstellung auf Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;

           4. bis 9. …

           4. bis 9. …

(4) Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt:

(4) Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehrkörpers zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist; 

           4. die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist; 

           5. bis 6. …

           5. bis 6. …

(5) …

(5) …

(6) Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, dass der Lehrkörper an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.

(6) Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, dass das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.

§ 17. (1) Auf das Verfahren zur Anerkennung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen beträgt die Entscheidungsfrist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate

§ 17. (1) Auf das Verfahren zur Akkreditierung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das Verfahren zur Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen beträgt die Entscheidungsfrist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate

§ 18. Wer die Bezeichnungen Fachhochschul-Studiengang oder Fachhochschule unberechtigt führt oder die in § 5 genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, falls die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Ausgaben betreffend Fachhochschul-Studiengänge zweckgebunden zu verwenden.

§ 18. Wer vorsätzlich

 

           1. die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder

 

           2. die Abkürzung „FH“ oder

 

           3. die in § 5 genannten akademischen Grade

 

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 € zu bestrafen ist.

§ 20. (1) bis (4) …

§ 20. (1) bis (4) …

 

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

§ 21. (1) bis (3) …

§ 21. (1) bis (3) …

 

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den aufgrund des § 5 Abs. 2 in der ab 1. Februar 2004 geltenden Fassung festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

 

(5) Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 15 Abs. 5 ist der Fachhochschulrat zuständig.