Vorblatt

Problem:

Das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT – Übereinkommen), BGBl. Nr. 304/1994 wurde durch ein am 5. Juni 1991 angenommenes und am 19. November 2000 objektiv in Kraft getretenes Änderungsprotokoll überarbeitet, vgl. BGBl.  III Nr. 22/2001. Durch diese Änderungen ergibt sich nunmehr ein Anpassungsbedarf auch für das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der EUMETSAT.

Problemlösung:

Annahme der Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EUMETSAT.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Änderung des Protokolls fallen keine Kosten an.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das geänderte Protokoll entspricht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union (insb. Art. 133 Zollbefreiungsverordnung und Art. 14 und 15 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001 hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so dass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Österreich ist Mitglied der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) und ist auch dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der EUMETSAT beigetreten (vgl. Art. 2 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) über den Beitritt Österreichs zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) und die damit verbundenen Bedingungen, BGBl. Nr. 304/1994).

Hauptaufgabe von EUMETSAT ist es, europäische Systeme operationeller meteorologischen Satelliten, welche zum Gutteil seitens der ESA entwickelt und zur Verfügung gestellt werden, zu warten, zu betreiben und zu nützen, sowie eigene meteorologische Satelliten zu bauen. Auf die Empfehlungen der World Meteorological-Organisation (WMO) und anderer wichtiger meteorologischer Dienste wird dabei nach Möglichkeit Bedacht genommen. EUMETSAT hat sich zu einer der weltweit führenden, zugleich größten europäischen Organisation, für Anwendung von Erdbeobachtungssatelliten entwickelt. So liefert EUMETSAT die von österreichischen Wetterdiensten benötigten meteorologischen Daten. Darüber hinaus leistet EUMTSAT auf Grund der umfassenden Datenarchive einen wichtigen Beitrag für den Fortschritt der Naturwissenschaften.

Das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT – Übereinkommen) wurde durch ein am 5. Juni 1991 angenommenes und am 19. November 2000 objektiv in Kraft getretenes Änderungsprotokoll überarbeitet, vgl. BGBl. III Nr. 22/2001. Durch diese Änderungen ergibt sich nunmehr ein Anpassungsbedarf auch für das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der EUMETSAT. Die Änderungen sind rein redaktioneller Natur und betreffen die Richtigstellung der Verweise auf das EUMETSAT Übereinkommen in der Fassung seiner letzen Änderung und die Änderung der Bezeichnung „Direktor“ auf „Generaldirektor“ der EUMETSAT.

Der 48. EUMETSAT – Rat, der von 24. bis 26. Juni 2001 stattfand, hat im Hinblick auf den rein redaktionellen Charakter der Änderungen beschlossen, vom üblichen Änderungsverfahren Abstand zu nehmen und den Vertragsstaaten des EUMETSAT- Übereinkommens die vorgeschlagenen Änderungen zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der EUMETSAT zur Annahme zu notifizieren. Diese Notifikation erfolgte durch den Depositär, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, am 3. Dezember 2002. Sofern die Vertragsstaaten des EUMETSAT – Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2003 keinen Einspruch gegen die vorgeschlagenen Änderungen erheben, treten diese mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Da nur ein konsolidierter Text des geänderten Protokolls vorliegt und eine endgültige Fassung der einzelnen Änderungen nicht verfügbar ist, kann nun nur der konsolidierte Text von Österreich angenommen werden, wodurch das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der EUMETSAT in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001 an die Stelle des ursprünglichen Protokolls tritt.

Besonderer Teil

Zur Präambel

Die Präambel nimmt auf das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten in der Fassung des am 19. November 2000 objektiv in Kraft getretenen Änderungsprotokolls bezug (EUMETSAT – Übereinkommen), vgl. BGBl. Nr. 304/1994 idF BGBl. III Nr. 22/2001.

Zu den Art. 1 bis 24:

Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der EUMETSAT in der Fassung vom 26. Juni 2001 enthält im Vergleich zum ursprünglichen Protokoll (vgl. BGBl. Nr. 304/1994) bloß Änderungen redaktioneller Natur. Zum einen wurde die Bezeichnung „Direktor“ auf „Generaldirektor“ geändert  (vgl. Art. 1 lit. f, Art. 11, Art. 14 Abs. 2, Art. Art. 15 und Art. 24 Abs. 2), zum anderen wurden die Verweise auf das  EUMETSAT Übereinkommen in der Fassung des am 19. November 2000 objektiv in Kraft getretenen Änderungsprotokolls richtiggestellt (vgl. Präambel, Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 22, Art. 23, Art. 24 Abs. 6).

Im übrigen darf auf die Erläuterungen zum ursprünglichen Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der EUMETSAT, Nr. 1284 D. der Beilagen XVIII.GP, verwiesen werden.