(Übersetzung)
über
die Dritte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des
International
Centre for Migration Policy Development (ICMPD)
Die
unterzeichnenden Parteien des vorliegenden Vertrags, die Mitgliedstaaten des
ICMPD, nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet;
in Wertschätzung der vom ICMPD gesetzten Maßnahmen und Handlungen,
- um zur Entwicklung innovativer, umfassender und international harmonisierter Lösungen für migrationsbedingte Herausforderungen im Rahmen international anerkannter Rechtsgrundsätze beizutragen;
- um Best Practices und Standards zu identifizieren und weiter zu entwickeln zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit des Migrationsmanagements der Staaten;
- um die regionale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Migrationspolitik und des Migrationsmanagements zu verbessern und zu vereinfachen, wozu auch Kontakte und Gespräche zwischen Herkunfts-, Durchreise- und Zielländern zählen;
- um Strategien zu fördern und zu entwickeln, die der Bekämpfung und Einschränkung irregulärer Migration sowie des Menschenschmuggels und des Menschenhandels dienen;
- um die Einrichtung nachhaltiger und umfassender Systeme für geregelte Migration zu vereinfachen; und
- um den Austausch von Informationen über migrationsrelevante Daten einschließlich Informationen über Herkunftsländer zu vereinfachen;
in Anerkennung der Tatsache, dass der Vertrag über die die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) vom 1. Juni 1993, abgeändert und verlängert am 27. März 1996 sowie am 26. April 1996, planmäßig am 30. April 2004 auslaufen soll;
zur Kenntnis nehmend, dass eine Reihe von Staaten die Absicht geäußert haben, Parteien dieses Vertrages zu werden;
im Bewusstsein, dass diese Staaten Interesse an dem weiteren Bestehen und der weiteren Tätigkeit des ICMPD haben;
weiters in der Überzeugung , dass das ICMPD seine Tätigkeit fortsetzen sollte, und es daher wünschenswert ist, eine langfristige vertragliche Grundlage zu schaffen;
vereinbaren wie folgt:
Der Vertrag
über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy
Development (ICMPD) vom 1. Juni 1993, abgeändert und verlängert am 27. März
1996 sowie am 26. April 1996, wird wie folgt geändert:
Der vorliegende
Vertrag liegt bis zum 31. März 2004 für die Mitgliedstaaten des ICMPD zur
Unterzeichnung auf. Er tritt am 30. April 2004 für jene Vertragsparteien in
Kraft, die das österreichische Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
bis zu diesem Datum darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des vorliegenden Vertrags erfüllt sind.
Für jene unterzeichnenden Parteien, die diese Mitteilung nach dem 30. April
2004 vornehmen, tritt der Vertrag ebenfalls zu diesem Datum rückwirkend in
Kraft.
Geschehen in Rhodos (Griechenland) am 25. Juni 2003 in einer Urschrift in englischer Sprache.
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Für die Republik Österreich Für die Republik Bulgarien
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Für die Republik Kroatien Für die Tschechische Republik
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Für die Republik Ungarn Für die Republik Polen
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Für die Republik Portugal Für die Slowakische Republik
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Für die Republik Slowenien Für das Königreich Schweden
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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft