(Übersetzung)

 

 

 

Vertrag

 

 

 

zwischen

 

 

 

der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

 

 

der Republik Österreich

 

 

und der Republik Ungarn

 

 

über

 

 

die Änderung des am 1. Juni 1993 in Wien unterzeichneten Vertrags über

 

 

 

die Gründung und den Betrieb des

„International Centre for Migration Policy Development“

in Wien


Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Flüchtlinge, die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, und die Republik Ungarn, vertreten durch das Ministerium für Inneres, als Gründungsparteien des International Centre for Migration Policy Development (nachfolgend als „ICMPD“ bezeichnet) (nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet);

 

eingedenk der Tatsache, dass der Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development in Wien (nachfolgend als „Vertrag“ bezeichnet) von den Vertretern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich am 1. Juni 1993 in Wien unterzeichnet wurde, und dass die Republik Ungarn am 8. September 1995 diesem Vertrag beigetreten ist;

 

im Bewusstsein, dass die Laufzeit des Vertrags über die Tätigkeit des ICMPD von den Vertragsparteien mittels eines am 27. März 1996 unterzeichneten Vertrags um weitere 8 Jahre verlängert wurde;

 

entschlossen, den Rechtsstatus des ICMPD zu klären;

 

in der Überzeugung, dass das ICMPD seine Tätigkeit  als internationale Organisation wirksamer ausübenkann;

 

im Bewusstsein, dass ein Vertrag unterzeichnet werden sollte, um den rechtlichen Hintergrund des ICMPD und seines Personals zu klären sowie die Wirksamkeit des Centre zu fördern;

 

vereinbaren wie folgt:

 

Artikel 1.

 

(1) Die Vertragsparteien ändern Artikel 2. des Vertrags wie folgt ab:

 

(a)    Der Wortlaut von Artikel 2. wird zu Absatz (1) von Artikel 2.

(b)   Der erste Satz von Artikel 2. wird durch  den nachfolgenden Satz ersetzt:

 

„(1) Die Vertragsparteien richten das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) als internationale Organisation mit Sitz in Wien ein.“

 

(2) Artikel 2. wird durch die nachfolgenden Absätze (2) und (3) ergänzt:

 

„(2) Die oben erwähnte internationale Organisation hat eigene Rechtspersönlichkeit.

 

(3) Die Rechtspersönlichkeit, Privilegien und Immunitäten des ICMPD in der Republik Österreich werden durch die Republik Österreich geregelt.“

 


Artikel 2.

 

Artikel 10. des Vertrags wird durch den nachfolgenden Artikel ersetzt:

 

„Artikel 10.

 

Verwaltung des ICMPD

 

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Betrieb und die Tätigkeit des ICMPD sowie seines Personals in Anwendung des vorliegenden Vertrags möglichst zu erleichtern.“

 

Artikel 3.

 

Der vorliegende Vertrag tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.

 

Geschehen in Budapest am 26. April 1996 in drei Urschriften in englischer Sprache.

 

 

Für die Republik Österreich (gez. e.h.)

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft (gez. e.h.)

Für die Republik Ungarn (gez. e.h.) 13.11.1996