(Übersetzung)

 

Auslegungserklärungen der Republik Österreich in bezug auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen

 

 

1. Die Republik Österreich geht davon aus, dass die Begriffe „geographical particularities“, „specific characteristics of the sub-region or region“, „socioeconomic geographical and environmental factors“, „natural characteristics of that sea“ oder andere in bezug auf eine geographische Region verwendete Begriffe die Rechte und Pflichten der Staaten nach internationalem Recht nicht berühren.

 

2. Die Republik Österreich geht davon aus, dass keine Bestimmung dieses Übereinkommens in einer Weise ausgelegt werden kann, die im Widerspruch zu dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der Freiheit der hohen See steht.

 

3. Die Republik Österreich geht davon aus, dass die Formulierung „States whose nationals fish on the high seas“ keine weitere Veranlassung dafür gibt, bezüglich der Gerichtsbarkeit von der Staatsangehörigkeit der Hochseefischer und nicht vom Grundsatz der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats auszugehen.

 

4. Dieses Übereinkommen gibt keinem Staat das Recht, während des Übergangszeitraums nach Artikel 21 Absatz 3 einseitige Maßnahmen beizubehalten oder anzuwenden. Anschließend handeln die Staaten in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt wird, ausschließlich in Übereinstimmung mit den Artikel 21 und 22 des Übereinkommens.

 

5. Was die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens anbelangt, so geht die Republik Österreich davon aus, dass in dem Fall, in dem der Flaggenstaat erklärt, dass er gemäß Artikel 19 seine Gerichtsbarkeit über ein seine Flagge führendes Fischereifahrzeug ausüben wird, die Behörden des Kontrollstaats nicht den Anspruch erheben, dass ein solches Schiff nach Artikel 21 in ihrem Gewahrsam verbleibt.

Streitigkeiten über diesen Punkt sind nach dem in Teil VIII des Übereinkommens beschriebenen Verfahren zu klären. Kein Staat kann mit Berufung auf derartige Streitigkeiten rechtfertigen, dass er ein Schiff, das nicht seine Flagge führt, in seinem Gewahrsam behält.

Die Republik Österreich ist ferner der Auffassung, dass der Begriff „unzulässig“ in Artikel 21 Absatz 18 auf der Grundlage des gesamten Übereinkommens und insbesondere der Artikel 4 und 35 auszulegen ist.

 

6. Die Republik Österreich wiederholt, dass alle Staaten in ihren Beziehungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von der Androhung und der Anwendung von Gewalt Abstand zu nehmen haben.

Darüber hinaus unterstreicht die Republik Österreich, dass die Anwendung von Gewalt gemäß Artikel 22 eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die auf der  strengsten Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beruhen hat, und dass der Kontrollstaat für jeden Missbrauch völkerrechtlich haftbar gemacht wird. Jeder Zuwiderhandlung wird mit friedlichen Mitteln und gemäß den geltenden Verfahren für die Streitbeilegung begegnet.

Ferner ist die Republik Österreich der Auffassung, dass die Bestimmungen und Bedingungen für Bordkontrollen nach den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts im Rahmen der entsprechenden regionalen und subregionalen Fischereiorganisationen und Vereinbarungen noch genauer gefasst werden sollten.

 

7. Die Republik Österreich geht davon aus, dass der Flaggenstaat bei der Anwendung des Artikels 21 Absätze 6, 7 und 8 entsprechend den Erfordernissen seiner Rechtsordnung vorgehen kann, wonach es im Ermessen der Ermittlungsbehörde liegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls Ermittlungen zu führen. Entscheidungen des Flaggenstaats, denen diese Erfordernisse zugrunde liegen, sind nicht als Untätigkeit auszulegen.