226 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (129 der Beilagen): Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

Das Zusatzprotokoll hat gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen  Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Da das Zusatzprotokoll ein Staatsvertrag ist, der den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berührt, ist den Ländern gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Von den Ländern ist gegen das Zusatzprotokoll kein Einwand erhoben worden.

Am 28. Februar 2001 wurde das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden gem. seinem Art. 10 Abs. 1 lit. b unter Vorbehalt der Ratifikation von Österreich unterzeichnet.

Es handelt sich dabei um das erste Zusatzprotokoll zu dem im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften vom 21. Mai 1980. Dieses wurde von Österreich bereits am 18. Oktober 1982 ratifiziert und ist mit 19. Jänner 1983 für Österreich in Kraft getreten (BGBI. Nr. 52/1983). Das Zusatzprotokoll wurde vom Sachverständigen-Sonderausschuss für grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Leitungskomitees für lokale und regionale Demokratie (CDLR) erarbeitet. Es wurde bei der 545. Tagung am 12. Oktober 1995 von den Ministerdelegierten angenommen und liegt seit 9. November 1995 zur Unterzeichnung auf. Gemäß seinem Art. 11 ist es objektiv mit 1. Dezember 1998 in Kraft getreten.

Anlass für die Ausarbeitung des Zusatzprotokolls war eine Studie des Generalsekretariats des Europarates, die aufgezeigt hat, dass das Haupthindernis für die wirksame Anwendung des Rahmenübereinkommens die fehlende Rechtsgültigkeit der von den örtlichen und regionalen Behörden getroffenen Maßnahmen in ihren jeweiligen Staaten ist. Dementsprechend beschloss das Ministerkomitee, ein Zusatzprotokoll erarbeiten zu lassen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die seit dem Fall des Eisernen Vorhanges wesentlich an Bedeutung gewonnen hat, durch Beseitigung einiger rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Vorhaben zu stärken.

Dieses Ziel soll im Wesentlichen durch folgende Grundsätze erreicht werden:

1.    Die Gebietskörperschaften haben das Recht, untereinander im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Vereinbarungen zu schließen, wobei die gemeinsam gefassten Beschlüsse von den Gebietskörperschaften innerhalb ihrer Rechtsordnung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht umzusetzen sind.

2.    Zur Umsetzung der geschlossenen Vereinbarung kann eine zuständige Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit eingesetzt werden. Die von dieser Einrichtung gesetzten Maßnahmen haben für die Zwecke der Rechtsordnung jeder Vertragspartei dieselbe Verbindlichkeit und die gleichen rechtlichen Auswirkungen, wie die von den Gebietskörperschaften, die die Vereinbarung geschlossen haben, selbst getroffenen Maßnahmen.

3.    Jede getroffene Maßnahme unterliegt der Aufsicht nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei.

4.      Streitigkeiten, die sich aus der Arbeit einer Einrichtung für grenzüberschreitende Zusammenarbeit ergeben, unterliegen der Gerichtsbarkeit nach dem innerstaatlichen Recht oder einer völkerrechtlichen Übereinkunft.

Gemäß Art. 8 des Protokolls hat jeder Staat bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu erklären, ob er die Art. 4 und 5 oder nur einen dieser Artikel anwenden wird. Da Art. 5 bestimmt, dass die Vertragsparteien, wenn ihr innerstaatliches Recht dies zulässt, beschließen können, dass die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist und eine derartige Rechtsfigur der österreichischen Rechtsordnung fremd ist, hat Österreich bei der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls eine Erklärung gemäß Art. 8 abgegeben, wonach ausschließlich Art. 4 zur Anwendung kommt. Diese Erklärung wird anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde auch vom Bundespräsidenten abzugeben sein.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 7. Oktober 2003 in Verhandlung genommen. Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Wolfgang Großruck gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der  Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden (129 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2003 10 07

              Wolfgang Großruck    Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann