227 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (177 der Beilagen): ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STÄNDIGEN SEKRETARIAT DES ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ DER ALPEN ÜBER DESSEN AMTSSITZ

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 33/1999, und hat am 14. August 2002 die Protokolle „Naturschutz und Landschaftspflege“ (BGBl. III Nr. 236/2002), „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (BGBl. III Nr. 232/2002), „Berglandwirtschaft“ (BGBl. III Nr. 231/2002), „Bergwald“ (BGBl. III Nr. 233/2002), „Tourismus“ (BGBl. III Nr. 230/2002), „Bodenschutz“ (BGBl. III Nr. 235/2002), „Energie“ (BGBl. III Nr. 237/2002) und „Verkehr“ (BGBl. III Nr. 234/2002), sowie das „Protokoll über die Beilegung von Streitigkeiten“ (BGBl. III Nr. 238/2002) zur Alpenkonvention ratifiziert. Diese Protokolle sind am 18. Dezember 2002 in Kraft getreten.

Art. 9 der Alpenkonvention sieht vor, dass die Konferenz der Vertragsparteien (die Alpenkonferenz) die Errichtung eines Ständigen Sekretariats mit Einstimmigkeit beschließen kann, was durch Beschluss 7A der Alpenkonferenz vom 31. Oktober 2000 erfolgt ist.

Mit Beschluss VII/2 der Alpenkonferenz vom 19. November 2002 wurde die Einrichtung des Sitzes des Ständigen Sekretariats in Innsbruck mit einer Außenstelle in Bozen festgelegt. Gleichzeitig wurde der Generalsekretär beauftragt, im Namen des Ständigen Sekretariats ein Amtssitzabkommen mit dem Sitzstaat des Ständigen Sekretariats zu verhandeln und nach Genehmigung durch die Alpenkonferenz abzuschließen. Dem Ständigen Sekretariat der Alpenkonvention kommt daher eine beschränkte völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit zu.

Inhaltlich orientiert sich das Amtssitzabkommen an bereits mit vergleichbaren internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich abgeschlossenen Abkommen (etwa mit dem Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997, dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung, ICMPD, BGBl. III Nr. 145/2000, und der  Internationalen Kommission  zum Schutz der Donau, BGBl. III Nr. 227/2001). Dem Ständigen Sekretariat werden insbesondere die Rechtspersönlichkeit nach österreichischem Recht, die Unverletzlichkeit des Amtssitzes, Befreiung von der Gerichtsbarkeit, Unverletzlichkeit der Archive und die Befreiung von Steuern und Zöllen in dem im Abkommen vorgesehen Umfang gewährt. Weiters werden die Privilegien und Immunitäten der Angestellten des Ständigen Sekretariats, des Generalsekretärs, der amtlichen Besucher und der Sachverständigen geregelt.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 7. Oktober 2003 in Verhandlung genommen. Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig  die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Karin Hakl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss  somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STÄNDIGEN SEKRETARIAT DES ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ DER ALPEN ÜBER DESSEN AMTSSITZ (177 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2003 10 07

Mag. Karin Hakl     Peter Schieder

    Berichterstatterin                  Obmann