INHALT

A. Allgemeiner Teil

 8

1.) Entstehungsgeschichte

 8

2.) Struktur des Vertragswerkes

12

3.) Rechtliche Gesichtspunkte

15

3.1 Genehmigungsverfahren des Beitrittsvertrages1

15

3.2 Fragen im Zusammenhang mit den Sprachfassungen sowie Kundmachungsfragen

16

4.) Finanzielle Auswirkungen

16

4.1. EU Leistung der EU an die neuen Mitgliedstaaten; Mehrausgaben für die Haushaltsperiode 2004 bis 2006

16

4.2 Leistungen der neuen Mitgliedstaaten an die

16

BEITRITTSVERTRAG

18

 

 

BEITRITTSAKTE

20

 

 

ERSTER TEIL

20

 

 

ZWEITER TEIL: ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE

25

TITEL I: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

25

TITEL II: SONSTIGE ÄNDERUNGEN

28

 

 

DRITTER TEIL: STÄNDIGE BESTIMMUNGEN

28

TITEL I: ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE

28

TITEL II: SONSTIGE BESTIMMUNGEN

29

 

 

VIERTER TEIL: BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER

29

TITEL I: ÜBERGANGSMASSNAHMEN

29

TITEL II: SONSTIGE BESTIMMUNGEN

32

 

 

FÜNFTER TEIL: BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE

33

TITEL I: EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN

33

TITEL II: ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE

35

TITEL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

37

 

 

A N H Ä N G E

38

 

 

Anhang I

38

 

 

Anhang II

38

1.             Freier Warenverkehr

38

2.             Freizügigkeit

39

4.             Gesellschaftsrecht

42

6.             Landwirtschaft

43

8.             Verkehrspolitik

54

9.             Steuerwesen

54

11.           Sozialpolitik und Beschäftigung

54

Ziffer 7 - Reform des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen

54

12.           Energie

55

15.           Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente

56

16.           Umwelt

57

18.           Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres

58

20.           Außenbeziehungen

59

22.           Organe

61

 

 

Anhang III: Liste nach Artikel 21 der Beitrittsakte

61

1.             Freizügigkeit

61

2.             Landwirtschaft

61

3.             Fischerei

61

5.             Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente

61

 

 

Anhang IV: Liste nach Artikel 22 der Beitrittsakte

62

1.             Freier Kapitalverkehr

62

2.             Gesellschaftsrecht

62

3.             Wettbewerbspolitik

62

4.             Landwirtschaft

62

Anlage

62

 

 

Anhang V: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Tschechische Republik

62

1.             Freizügigkeit............................................................................................

62

2.             Freier Kapitalverkehr..............................................................................

63

3.             Landwirtschaft.........................................................................................

63

4.             Verkehrspolitik...........................................................................................

64

5.             Steuerwesen..............................................................................................

64

6.             Energie........................................................................................................

64

7.             Umwelt........................................................................................................

64

Anlage A.............................................................................................................................

64

Anlage B................................................................................................................

64

 

 

Anhang VI: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Estland

64

1.             Freizügigkeit..............................................................................................

64

3.             Freier Kapitalverkehr.................................................................................

64

4.             Landwirtschaft...........................................................................................

65

5.             Fischerei....................................................................................................

65

6.             Verkehrspolitik..........................................................................................

65

7.             Steuerwesen...............................................................................................

65

8.             Energie........................................................................................................

65

9.             Umwelt........................................................................................................

66

 

 

Anhang VII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Zypern

66

1.             Freier Warenverkehr..................................................................................

66

3.             Freier Kapitalverkehr................................................................................

66

5.             Landwirtschaft...........................................................................................

66

6.             Verkehrspolitik..........................................................................................

67

7.             Steuerwesen...............................................................................................

68

8.             Energie.......................................................................................................

68

9.             Umwelt........................................................................................................

68

 

Anhang VIII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Lettland

68

1. Freizügigkeit

68

3. Freier Kapitalverkehr

68

4. Landwirtschaft

69

5. Fischerei

71

6. Verkehrspolitik

71

7. Steuerwesen

71

8. Sozialpolitik und Beschäftigung

72

9. Energie

72

10.Umwelt

72

Anlage A

72

Anlage B

72

 

 

Anhang IX: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Litauen

72

1. Freier Warenverkehr

72

2. Freizügigkeit

72

4. Freier Kapitalverkehr

73

5. Landwirtschaft

73

6. Fischerei

74

7. Verkehrspolitik

75

8. Steuerwesen

76

9. Energie

76

10. Umwelt

76

Anlage A

76

Anlage B

76

 

 

Anhang X: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Ungarn

76

1. Freizügigkeit

76

3. Freier Kapitalverkehr

76

4. Wettbewerbspolitik

76

5. Landwirtschaft

77

6. Verkehrspolitik

78

7. Steuerwesen

78

8. Umwelt

78

Anlage A

78

Anlage B

78

 

 

Anhang XI: Liste nach Artikel 24 der Betrittsakte: Malta

78

1. Freier Warenverkehr

79

2. Freizügigkeit

79

3. Wettbewerbspolitik

79

4. Landwirtschaft

79

5. Fischerei

83

6. Verkehrspolitik

83

8. Sozialpolitik und Beschäftigung

84

9. Energie

84

10. Umwelt

84

Anlage A

84

Anlage B

85

Anlage C

85

Anhang XII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen

86

1. Freier Warenverkehr

86

2. Freizügigkeit

86

4. Freier Kapitalverkehr

91

5. Wettbewerbspolitik

93

Für alle Sektoren gilt: Das Beihilfevolumen ist an den bis Ende 2006 (Ungarn: Ende 2005) anfallenden Investitionskosten zu messen. Bei der Berechnung des Beihilfevolumens werden nur nach dem 1. Januar 2001 (Ungarn: 1. Januar 2003) gezahlte Beihilfen berücksichtigt6. Landwirtschaft

 

6. Landwirtschaft

93

7. Fischerei

98

8. Verkehrspolitik

99

9. Steuerwesen

100

10. Sozialpolitik und Beschäftigung

101

11. Energie

101

13. Umwelt

101

Anlage A

105

Anlage B

105

Anlage C

105

 

 

Anhang XIII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowenien

105

1. Freier Warenverkehr

105

2. Freizügigkeit

105

4. Freier Kapitalverkehr

105

5. Landwirtschaft

105

6. Steuerwesen

107

7. Sozialpolitik und Beschäftigung

107

8. Energie

107

10. Umwelt

107

Anlage A

107

Anlage B

107

 

 

Anhang XIV: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowakei

107

1. Freizügigkeit

108

3. Freier Kapitalverkehr

108

4. Wettbewerbspolitik

108

5. Landwirtschaft

108

6. Verkehrspolitik

109

7. Steuerwesen

109

8. Energie

109

9. Umwelt

109

Anlage

109

 

 

Anhang XV: Obergrenzen der zusätzlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 32

109

 

 

Anhang XVI: Liste nach Artikel 52 Absatz 1 der Beitrittsakte

110

 

 

Anhang XVII: Liste nach Artikel 52 Absatz 2 der Beitrittsakte

110

 

 

Anhang XVIII: Liste nach Artikel 52 Absatz 3 der Beitrittsakte

110

 

 

PROTOKOLLE

110

PROTOKOLL NR. 1: ÜBER DIE ÄNDERUNGEN DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK

110

PROTOKOLL NR. 2: ÜBER DIE UMSTRUKTURIERUNG

110

DER TSCHECHISCHEN STAHLINDUSTRIE

 

PROTOKOLL NR. 3: ÜBER DIE HOHEITSZONEN DES

110

VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND

 

NORDIRLAND AUF ZYPERN

 

PROTOKOLL NR. 4: ÜBER DAS KERNKRAFTWERK IGNALINA

111

IN LITAUEN

 

PROTOKOLL NR. 5 ÜBER DEN TRANSIT VON PERSONEN AUF DEM LANDWEG ZWISCHEN DEM KALININGRADER GEBIET UND DEN ÜBRIGEN TEILEN DER RUSSISCHEN FÖDERATION

112

PROTOKOLL NR. 6 ÜBER DEN ERWERB VON ZWEITWOHNSITZEN IN MALTA

112

PROTOKOLL NR. 7 ÜBER DEN SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH IN MALTA

112

PROTOKOLL NR. 8 ÜBER DIE UMSTRUKTURIERUNG DER POLNISCHEN STAHLINDUSTRIE

112

PROTOKOLL NR. 9 BETREFFEND DIE REAKTOREN 1 UND 2 DES KERNKRAFTWERKS BOHUNICE V1 IN DER SLOWAKEI

112

PROTOKOLL NR. 10 ÜBER ZYPERN

112

 

 

SCHLUSSAKTE

113

I. Text der Schlussakte

113

II. Erklärungen der Bevollmächtigten

113

1. Gemeinsame Erklärung: Das Eine Europa

113

2. Gemeinsame Erklärung zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

114

III. Sonstige Erklärungen

114

A. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Estland

114

B. Gemeinsame Erklärungen: Mehrere derzeitige Mitgliedstaaten/Mehrere neue Mitgliedstaaten

114

C. Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten

117

D Gemeinsame Erklärungen mehrerer derzeitiger Mitgliedstaaten

118

E Allgemeine Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten

120

F. Gemeinsame Erklärungen mehrerer neuer Mitgliedstaaten

120

G. Erklärungen der Tschechischen Republik

120

H. Erklärungen der Republik Estland

121

I. Erklärungen der Republik Lettland

121

J. Erklärungen der Republik Litauen

121

K. Erklärungen der Republik Malta

121

L.  Erklärungen der Republik Polen

122

M. Erklärungen der Republik Slowenien

122

N. Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

123

IV. Briefwechsel

123


Vorblatt

 

Problem

 

Der Europäische Rat von Luxemburg hat im Dezember 1997 den Beitrittsprozess mit elf Staaten eingeleitet. Am 31. März 1998 sind die Beitrittsverhandlungen mit Ungarn, Slowenien, Zypern, Estland, Slowenien sowie mit Tschechien eröffnet worden. Aufgrund der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Helsinki im Dezember 1999 sind am 15. Februar 2000 die Beitrittsverhandlungen mit der Slowakei, Litauen, Lettland sowie Malta eröffnet worden.

 

Der Europäische Rat von Brüssel hat auf seiner Tagung vom 25. Oktober 2002 festgestellt, dass die Union den Ergebnissen und Empfehlungen der Kommission zustimmt, „die besagen, dass Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik und Slowenien die politischen Kriterien erfüllen und in der Lage sein werden, ab dem Beginn des Jahres 2004 die wirtschaftlichen Kriterien zu erfüllen und die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten wahrzunehmen“. Weiters drückte der Europäische Rat die Entschlossenheit aus, „die Beitrittsverhandlungen mit diesen Ländern auf der

Tagung des Europäischen Rates am 12./13. Dezember in Kopenhagen abzuschließen und den Beitrittsvertrag im April 2003 in Athen zu unterzeichnen.“

 

Am Europäischen Rat von Kopenhagen konnten die Beitrittsverhandlungen mit diesen zehn Staaten abgeschlossen werden. Schließlich haben am 16. April 2003 die Vertreter der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten ihre Unterschriften unter die Beitrittsakte sowie unter die Schlussakte gesetzt. Gemäß Artikel 49 des Vertrages über die Europäische Union bedarf das gesamte Vertragswerk „der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften“.

 

Lösung

 

 

Durch den vorliegenden Beitrittsvertrag werden ab dem Tag des Beitritts die ursprünglichen Verträge (Vertrag über die Europäische Union, Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und der Beitrittsakte.

 

Der Beitrittsvertrag, die Beitrittsakte sowie die Schlussakte sind das Ergebnis der Beitrittskonferenzen auf Ministerebene, die vom 31. März 1998 bzw. vom 15.2.2000 an bis zum 13.12. 2002 getagt haben und im Falle des Beitrittsvertrages und der Schlussakte am 16. April 2003 unterzeichnet worden sind.

 

Alternative

 

Keine.

 

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

 

Durch die nun anstehende fünfte Erweiterungsrunde der Europäischen Union wird der seit dem Fall der Berliner Mauer eingesetzte Prozess der Intensivierung der Handelsbeziehungen zwischen Österreich und den neuen Mitgliedstaaten fortgesetzt. Dieser Prozess (Ostöffnung) hat sich, makroökonomisch gesehen, positiv auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich ausgewirkt. Daher ist davon auszugehen, dass die Erweiterung diesen positiven Prozess fortsetzen und festigen wird.

 

Kosten

 

Der österreichische Beitrag zur Finanzierung der Erweiterung wird sich für die Periode 2004 bis 2006 aus folgenden Beträgen zusammensetzen.

 

Anteil Österreichs an den Zahlungsermächtigungen (in Mill. €, Preise 1999)

 

 

 

2004

2005

2006

Summe

2004-2006

Anteil Österreichs*

110

205

239

553

hievon

 

 

 

 

Bund

91

170

198

460

Länder 16,835%

(gem. § 10 Abs. 3 Z 1 lit. a FAG 2001)

  1

 

 

 

 

18

35

40

93

 

*Finanzierungsanteil Österreichs an der EU-25: rund 2,2%


 

Erläuterungen

 

A. Allgemeiner Teil

 

 

1.)           Entstehungsgeschichte

 

 

Kurz nach dem Fall der Berliner Mauer stand fest, dass die neuen Demokratien in Mittel- und Osteuropa ihre Beziehungen zu den westeuropäischen Staaten intensivieren wollten. Noch im Laufe des Jahres 1989 war das PHARE-Programm (Poland and Hungary Action for the Reconstruction of the Economy) im Entstehen und wurde noch im selben Jahr, im Dezember 1989, ins Leben gerufen. Nur zwei Monate später, im Februar 1990, stellte die Kommission einen Entwürfe für den Abschluss von Assoziationsabkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern, den sogenannten Europa-Abkommen, vor. Unter Berufung auf  diese Kommissionsvorschläge lud  der Europäische Rat von Dublin im April 1990 den Rat ein, Verhandlungen über den Abschluss von Assoziationsabkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern vorzubereiten. Das Verhandlungsmandat hierfür wurde am 18. Dezember 1990 vom Rat angenommen. In den darauffolgenden Jahren wurde mit acht neuen Mitgliedstaaten Assoziationsabkommen ausverhandelt und unterschrieben.

 

 

Assoziationsabkommen mit:     unterzeichnet am   in Kraft getreten:

 

Malta

 4.12.1970                       1.4.1971

Zypern

19.12.1972                     1.6.1973

Ungarn

16.12.1991                     1.2.1994

Polen

16.12.1991                     1.2.1994

Tschechische Republik

  4.10.1993                     1.2.1995

Slowakei

  4.10.1993                     1.2.1995

Estland

12. 6.1995                      1.2.1998

Lettland

12. 6.1995                      1.2.1998

Litauen

12. 6.1995                      1.2.1998

Slowenien

10. 6.1996                      1.2.1999

 

 

Im Gegensatz zu bis dahin üblichen Assoziierungsabkommen mit Drittstaaten, welche auf Grundlage des Artikels 310 idgF abgeschlossen worden sind, hatten die Assoziierungsabkommen von ihrem Regelungsinhalt her einen weit intensiveren Charakter. Dieser Charakter wird bereits in den Präambeln der einzelnen Abkommen hervorgestrichen, in denen es heißt, dass das Ziel der jeweiligen Vertragspartei letztendlich die Mitgliedschaft darstellt und dass „diese Assoziation nach Auffassung der Vertragsparteien [... jeweiliger Vertragspartner] bei der Verwirklichung dieses Ziels helfen wird“. Aufgrund dieser spezifischen, in anderen Assoziierungsabkommen mit sonstigen Drittstaaten nicht erwähnten Begründungserwägung wurde Anfang der neunziger Jahre die Terminologie „Europaabkommen“  für diese Art von Assoziierung kreiert. Kern dieser Assoziierungsabkommen war die Schaffung einer Freihandelszone innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Abkommen. Im Wege einer asymmetrischen Öffnung wurden bis 1998 die Warenmärkte der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten sukzessive geöffnet, sodass ab spätestens diesem Zeitpunkt der Hauptteil des Warenverkehrs in dieser Freihandelszone liberalisiert worden ist. Beginnend mit dem Jahr 1999 wurden die Verhandlungen über die gegenseitige Öffnung der Warenmärkte für landwirtschaftliche Produkte (Doppel-Null-Abkommen) aufgenommen.

 

Doch parallel zu dieser Entwicklung der Schaffung der Assoziierung stellte sich heraus, dass die  Länder Mittel- und Osteuropas der Union möglichst rasch beitreten wollten und die Union bald gewillt war, diesem Verlangen nachzukommen. So fanden sich in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon im Juni 1992 die Beziehungen der Union zu den mittel- und osteuropäischen Ländern zum ersten Mal unter der Überschrift „Erweiterung“.

 

Der Europäische Rat von Kopenhagen vom Juni 1993 einigte sich auf den 1. Jänner 1995 als Zieldatum für den Beitritt Österreichs, Finnlands, Schwedens und Norwegens.

 

Hinsichtlich der mittel- und osteuropäischen Ländern kam dieser Europäische Rat überein, dass „...die assoziierten Staaten aus Mittel- und Osteuropa, die dies wünschen, Mitglied der Union werden“.  Hinsichtlich der Beitrittsbedingungen der mittel- und osteuropäischen Ländern  formulierte er grundsätzliche Kriterien, die später als die sogenannten „Kopenhagener Kriterien“ zum Leitstern des Beitrittsprozesses werden sollten.

 

Der Beitritt würde stattfinden, sobald ein assoziiertes Land fähig wäre, die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft wahrzunehmen, indem es die erforderlichen wirtschaftlichen und politischen Kriterien erfüllt.

 

Diese Kriterien für den Beitritt in die Union wurden, wie folgt, formuliert.

 

·       das Erreichen einer Stabilität der Institutionen, welche Demokratie, Rechtsstaatlichkeit,  Menschenrechte und den Schutz von Minderheiten garantieren (politisches Beitrittskriterium),

 

·       das Vorhandensein einer funktionierenden Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten (wirtschaftliches Beitrittskriterium),

 

·       die Fähigkeit des Kandidaten, die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu übernehmen, einschließlich dem Festhalten an den Zielen der politischen, Wirtschafts- und Währungsunion (administrative Kapazität, Umsetzung des Acquis),

 

·       die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder unter Beibehaltung der Geschwindigkeit der europäischen Integration aufzunehmen.

 

 

Anstehende Tabelle zeigt, wann die neuen Mitgliedstaaten ihre Anträge auf Mitgliedschaft eingebracht haben.

 

 

Zypern

  3.07.90

Malta

16.07.90

Ungarn

31.03.94

Polen

  5.04.94

Slowakei

27.06.95

Lettland

13.10.95

Estland

24.11.95

Litauen

  8.12.95

Tschechien

17.01.96

Slowenien

10.06.96

 

Am 16. Juli 1997 präsentierte die Kommission in der AGENDA 2000 ihre Stellungnahmen („avis“) zu allen Beitrittsanträgen. Sie schlug die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit sechs der elf neuen Mitgliedstaaten, nämlich mit Estland, Polen, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn, sowie Zypern vor. Der Europäische Rat von Luxemburg vom Dezember 1997 schloss sich den Empfehlungen der Europäischen Kommission an und ersuchte den Rat, die Beitrittsverhandlungen mit diesen sechs Ländern innerhalb von sechs Monaten unter britischer Präsidentschaft zu eröffnen.  Die Beitrittsverhandlungen wurden hierauf am 31. März 1998 mit der Tschechischen Republik, Ungarn, Slowenien, Polen, Estland sowie Zypern bei den Beitrittskonferenzen auf Ministerebene eröffnet.

 

Einen weiterer, entscheidender Schritt in den Beitrittsverhandlungen konnte unter österreichischer Präsidentschaft erzielt werden. Vom März 1998 bis zum Frühherbst 1998 beschränkten sich die  Beitrittsverhandlungen darauf, dass die Europäische Kommission in bilateralen Sitzungen mit jedem Kandidatenland den Acquis communautaire präsentierte („Acquis screening“). den Rat über diese Gespräche informierte sowie erste Einschätzungen über mögliche Verhandlungsschwertpunkte lieferte. In dieser Phase erfolgte also kein Austausch von Verhandlungspositionen, geschweige denn Verhandlungen über Übergangsregelungen. Diese Verhandlungsphase, die sogenannten substantiellen Verhandlungen, wurde erst unter österreichischer Präsidentschaft initiiert.  Am 29. Oktober 1998 eröffnete also der Ständige Vertreter Österreichs bei der EU die erste substanzielle Verhandlungsrunde. Diese diente der Vorbereitung der Verhandlungsrunde auf Ministerebene am 10. November 1999.

 

Im Herbst 1999 präsentierte die Europäische Kommission zum zweiten Mal die Berichte über die Fortschritte jedes Bewerberlandes auf dem Weg zum Beitritt und schlug vor, auch mit der Slowakei, Litauen, Malta sowie Lettland Beitrittsverhandlungen aufzunehmen. Der Europäische Rat von Helsinki unterstützte im Dezember 1999 diesen Vorschlag der Europäischen Kommission und am 15. Februar 2000 wurden die Beitrittsverhandlungen mit diesen Ländern eröffnet. Malta hatte im Herbst 1998 seinen Antrag auf Mitgliedschaft reaktiviert.

 

Gegenstand der Beitrittsverhandlungen bildete der gesamte gemeinschaftliche Besitzstand, welcher bis zum 1. November 2002 angenommen worden ist. Aus praktischen Überlegungen heraus wurde der gesamte Acquis communautaire in 31 Verhandlungskapitel aufgeteilt, auf diese Weise konnte sichergestellt werden, dass sämtliche Rechtsakte in den Beitrittsverhandlungen berücksichtigt werden konnten.

 

Es handelt sich hierbei um folgende Verhandlungskapitel:

 

1 Freier Warenverkehr

2 Freier Personenverkehr

3 Freier Dienstleistungsverkehr

4 Freier Kapitalverkehr

5 Gesellschaftsrecht

6 Wettbewerbspolitik

7 Landwirtschaft

8 Fischerei

9 Verkehr

10 Steuern

11 Wirtschafts- und Währungsunion

12 Statistik

13 Sozial- und Beschäftigungspolitik

14 Energie

15 Industriepolitik

16 Kleine und mittlere Unternehmen

17 Wissenschaft und Forschung

18 Bildung und Ausbildung

19 Telekommunikation

20 Kultur und Audiovisuelles

21 Regionalpolitik

22 Umwelt

23 Verbrau­cher- und Gesundheitsschutz

24 Justiz und Inneres

25 Zollunion

26 Außen­beziehungen

27 GASP

28 Finanzkontrolle

29 Haushalt

30 Institutionen

31 Sonstiges

 

 

Der gesamte Verhandlungsverlauf wurde nach folgenden zwei Grundsätzen geführt:

 

1.)    Äußerungen einer Verhandlungspartei zu einem Verhandlungskapitel präjudizieren in keiner Weise deren Standpunkt zu anderen Kapiteln.

2.)    Vereinbarungen und Teilvereinbarungen, die im Laufe der Verhandlungen über die nacheinander geprüften Kapitel erzielt werden, sind erst dann als endgültig zu betrachten, wenn eine Gesamteinigung erzielt worden ist („nothing is agreed until everything is agreed“).

 

 

Seit Eröffnung der Beitrittsverhandlungen wurden in zahlreichen Beitrittskonferenzen auf Ministerebene und auf Stellvertretebene alle Verhandlungskapitel behandelt und, sofern die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorlagen, vorläufig geschlossen.

Der formelle Abschluss der Beitrittsverhandlungen mit den zehn neuen Mitgliedstaaten erfolgte im Rahmen des Europäischen Rates von Kopenhagen am 13. Dezember 2002.

 

Die Beitrittsverhandlungen fanden zwischen den derzeitigen und den neuen Mitgliedstaaten jeweils im Rahmen einer Konferenz über den Beitritt zur Europäischen Union statt, die entweder auf Ebene der Außenminister oder auf Ebene der Stellvertreter tagte. Insgesamt wurden im Schnitt pro Präsidentschaft eine Beitrittskonferenz auf Ministerebene und zwei bis drei Beitrittskonferenzen auf Stellvertreterebene abgehalten.

 

Die redaktionellen Arbeiten zum Aufsetzen des Beitrittsvertrages, der Beitrittsakte sowie der Schlussakte wurden am 5. Februar 2003 abgeschlossen. Am 19. Februar 2003 gab die Europäische Kommission eine befürwortende Stellungnahme zum Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik zur Europäischen Union ab. Das Europäische Parlament gab am 9. 4. 2003 nach einer weitgehend unkontroversiellen Debatte seine Zustimmung zur Aufnahme aller zehn Beitrittskandidaten.  Schließlich fasste der Rat am 14. April 2003den Beschluss, den Aufnahmeanträgen der neuen Mitgliedstaaten stattzugeben.

 

Die Unterzeichnung des Beitrittsvertrags und der Schlussakte erfolgte am 16. April 2003 in Athen.

 

Die Koordination für die Erstellung der österreichischen Position zu einzelnen Verhandlungskapiteln wurde vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen. Das Einvernehmen hierzu wurde mit den für die einzelnen Dossiers federführenden Ressorts und Institutionen sowie in Schlüsselfragen mit dem Bundeskanzleramt hergestellt. Ebenso wurden die Bundesländer in die innerösterreichischen Abstimmungsprozesse eingebunden und ihre Anliegen, die insbesondere in der gemeinsamen einheitlichen Länderstellungnahme vom 9. Februar 2001 zum Ausdruck kommen, im Rahmen der Beitrittsverhandlungen vertreten. Im Rahmen der Erstellung der österreichischen Positionen wurde ebenso stets allen Sozialpartnern die Möglichkeit zur Einbringung und zur Berücksichtigung ihrer Positionen eröffnet.

 

Sämtliche Dokumente, die Gegenstand des Verhandlungsprozesses bildeten,  wurden im Wege der Österreichischen Vertretung  Brüssel in elektronischer Form an alle an dem Erweiterungsprozess beteiligten Institutionen übermittelt. Somit sind Nationalrat, Bundesrat, die Bundesländer, die Bundesministerien und ebenso alle Sozialpartner stets über den aktuellen Stand der Beitrittsverhandlungen in Kenntnis gesetzt worden.

 

Der Nationalrat und der Bundesrat wurden über Stand und Verlauf der Beitrittsverhandlungen laufend informiert.

 

2.)           Struktur des Vertragswerkes

 

 

Der Beitrittsvertrag, die Beitrittsakte sowie die Schlussakte umfassen in der deutschen Version insgesamt 4872 Seiten.

 

Einleitend ist festzuhalten, dass der Beitrittsvertrag Primärrecht bildet und daher den höchsten Rang im EU-Recht aufweist. Änderungen des Beitrittsvertrages können daher grundsätzlich nur im Rahmen der Vertragsrevision gemäß Art. 49 vorgenommen werden. Auch in die Beitrittsakte, deren rechtlicher Status sich vom Beitrittsvertrag herleitet (Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsvertrages) darf grundsätzlich nur im Wege einer Vertragsrevision eingegriffen werden.

 

Beim Beitrittsvertrag handelt sich um einen einzigen Vertrag für alle zehn Länder. Aufgrund der Beschlüsse des Europäischen Rates von Brüssel vom 24./25. Oktober 2002 und des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 12. und 13. Dezember 2002 wurde die gleichzeitige Aufnahme von zehn neuen Ländern angestrebt. Aufgrund dieser anvisierten gleichzeitigen Aufnahme muss der Beitrittsvertrag nicht nur zwischen den fünfzehn derzeitigen Mitgliedstaaten und dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat, sondern auch unter den beitretenden Mitgliedstaaten eine rechtliche Beziehung herstellen. Dies wird durch den Abschluss eines einzigen Beitrittsvertrages zwischen allen derzeitigen und allen neuen Mitgliedstaaten erreicht.

 

Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union ist von der Struktur und vom Aufbau

her dem Vertrag über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden konzipiert.

Selbiges trifft auf die Beitrittsakte sowie auf die Schlussakte zu.

 

Daher finden sich im Vertragswerk eine Reihe von Artikeln, die denselben Wortlaut mit den Artikeln aus dem Beitrittsvertrag mit Österreich aufweisen.

 

Wie die bisherigen Beitrittsverträge sieht der vorliegende Beitrittsvertrag ein Zieldatum für das Inkrafttreten vor, nämlich den 1. Mai 2004. Ein späteres Inkrafttreten für den Fall, dass die erforderlichen Ratifikationsurkunden nicht rechtzeitig hinterlegt werden, ist im Vertrag nicht in Aussicht genommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für das Inkrafttreten des Beitrittsvertrages der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle derzeitigen Mitgliedstaaten sowie durch die neuen Mitgliedstaaten vor dem 1. Mai 2004 bedarf. Sollten einer oder mehrere der neuen Mitgliedstaaten die Ratifikationsurkunde nicht vor dem 1. Mai 2004 hinterlegen, hingegen die restlichen neuen Mitgliedstaaten diese Frist einhalten können, so tritt dennoch der Beitrittsvertrag mit 1. Mai 2004 in Kraft, da in Art.ikel 2 Absatz 2 des Beitrittsvertrages hierfür ein besonderes Verfahren vorgesehen ist.

 

Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen und der aufgrund der Annahme erforderlichen Anpassungen der die Union begründenden Verträge verweist der Beitrittsvertrag auf die Beitrittsakte, deren Bestimmungen Bestandteil des Beitrittsvertrages sind. Diese Akte über die Bedingungen des Betritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Union beruht, besteht aus 62 Artikeln sowie den Anhängen I bis XVIII und den Protokollen 1 bis 10.

 

Bei den Bestimmungen der Beitrittsakte, einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle, kann man folgende grundlegende Kategorien unterscheiden:

·       Grundsätze des Beitritts

·       Aufgrund des Beitritts erforderliche Anpassungen des EU-Primärrechts

·       Auf Grund des Beitritts erforderliche Anpassungen des EU-Sekundärrechts (sogenannte technische Anpassungen)

·       Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer

·       Bestimmungen über die Durchführungen der Beitrittsakte

 

Der Erste Teil der Beitrittsakte enthält (Art. 1 bis 10) die Grundsätze des Beitritts, einschließlich der Begriffsbestimmungen. Das entscheidende, dem gesamten Vertragswerk zugrundeliegende Prinzip ist in Artikel 2 der Beitrittsakte beschrieben. Ab dem Beitritt sind die ursprünglichen Verträge sowie das Sekundärrecht für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Beitrittsakte: Sohin kommt das bestehende EU Primär- und Sekundärrecht für die neuen Mitgliedstaaten in jenen Bereichen, in denen Übergangsmaßnahmen ausgehandelt wurden, inhaltlich entsprechend modifiziert und zeitlich abgestuft zur Anwendung. Das Verhältnis der neuen Mitgliedstaaten zu den übrigen Bestandteilen des rechtlichen Besitzstandes der Union (interne Abkommen, Protokoll zur Einbeziehung des Schengen -Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union, Ausnahmeregelung für die Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion, völkerrechtliche Beziehungen, nicht verbindliche Akte usw.) ist in den Artikeln 3 bis 6 geregelt. Artikel 7 legt entsprechend dem vom Beitrittsvertrag abgeleiteten primärrechtlichen Rang fest, dass die Beitrittsakte (einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle) grundsätzlich nur durch Vertragsrevision geändert werden kann.  Die Art. 8 und 9 stellen hinsichtlich des von den Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte berührten Sekundärrechts und hinsichtlich der technischen Anpassungen erleichterte Änderungsvorschriften dar. Art.ikel 10 stellt klar, dass Übergangsmaßnahmen zeitlich befristet sind.

 

Der zweite Teil hat die Anpassungen der die EU begründenden Verträge zum Inhalt. Inhaltlich sind es hauptsächlich institutionelle Anpassungen (Art. 11 bis 17), in denen vor allem die Vertretung der neuen Mitgliedstaaten in den Organen der Europäischen Union geregelt wird. Darüber hinaus geht es um Anpassungen des Anwendungsbereichs der die EU begründenden Verträge (Art. 18 und 19).

 

Der Dritte Teil der Beitrittsakte betrifft die auf Grund des Beitritts erforderlichen technischen Anpassungen des Sekundärrechts. Im Unterschied  zu dem im zweiten Teil der Beitrittsakte geregelten Anpassungen des Primärrechts handelt es sich hierbei um mechanische Anpassungen des Sekundärrechts, die jedoch angesichts des Umfangs des seit Gründung der Gemeinschaften geschaffenen Sekundärrechts viel Platz beanspruchen. Im Dritten Teil der Beitrittsakte wird auf drei Anhänge verwiesen, in denen die Anpassungen unmittelbar vorgenommen werden (Anhang II) bzw. Leitlinien hierfür enthalten sind (Anhänge III und IV).

 

Der aus zwei Titeln zusammengesetzte Vierte Teil der Beitrittsakte (Art.ikel 24 bis 42) ist mit „Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer“ umschrieben.

Titel I des Vierten Teiles der Beitrittsakte trägt die Überschrift „Übergangsmaßnahmen“. Unter diesem Titel finden sich alle Artikel, die Übergangsmaßnahmen zum Inhalt haben. Die Übergangsmaßnahmen lassen sich grundsätzlich in drei Gruppen gliedern. Die erste Gruppe haben jene Übergangsmaßnahmen zum Inhalt, die für einen oder mehrere neuen Mitgliedstaaten vereinbart worden sind. Aus Gründen der Übersichtlichkeit hat sich im Rahmen der Redaktionsarbeiten die Auffassung durchgesetzt, alle Übergangsmaßnahmen, die für einen oder gegenüber einem neuen Mitgliedstaat zur Anwendung kommen sollen, in den Anhängen der Beitrittsakte gesondert aufzulisten. Dementsprechend verweist Artikel 24 auf zehn Anhänge der Beitrittsakte, nämlich die Anhänge V bis XIV. In jedem Anhang sind taxativ jene Übergangsmaßnahmen aufgelistet, die gegenüber einem neuen Mitgliedstaat zur Anwendung kommen sollen bzw. von einem neuen Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden. Diese zehn Anhänge machen den umfangreichsten Teil des gesamten Vertragswerkes aus. Die zweite Gruppe der Übergangsmaßnahmen (Art.ikel 25 bis 27) hat Übergangsmaßnahmen für bestimmte Organe der Europäischen Union zum Inhalt. Die dritte Gruppe (Art.ikel 27 bis 36) normiert Übergangsmaßnahmen für das System der Eigenmittel und den Gesamthaushaltsplan. In diesem Bereich finden sich etwa die Bestimmungen über die pauschale cash-flow-Fazilität, die Schengen- sowie die Übergangsfazilität. Art. 32 regelt die Anpassung der finanziellen Vorausschau für die Periode 2004 bis 2006 und verweist zugleich auf Anhang XV der Beitrittsakte, in dem die Tabelle über die Anpassung der finanziellen Vorausschau enthalten ist.

Titel II des Vierten Teiles der Beitrittsakte (Art.ikel 37 bis 42) trägt die Überschrift „Sonstige Maßnahmen“  und enthält die Bestimmungen über die drei Schutzklauseln, über Grenzkontrollen sowie besondere Verfahrensbestimmungen für die Gemeinsame Agrarpolitik und für die Anwendung veterinär- und pflanzschutzrechtlicher Bestimmungen.

 

Der Fünfte Teil der Beitrittsakte (Artikel 43 bis 62) trägt die Überschrift „Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte“ und besteht aus drei Titeln. Titel I (Artikel 43 bis 52) regelt die Einsetzung der Organe und Gremien, das heißt die auf Grund der Erweiterung der EU erforderliche Änderung der Zusammensetzung und Anpassung der Geschäftsordnung der Organe sowie einer Reihe von Gremien, darunter auch solcher, die nicht in den die EU begründenden Verträgen, sondern im Sekundärrecht ihre Grundlage haben. Titel II hat einige Bestimmungen betreffend die Anwendbarkeit des Sekundärrechts zum Gegenstand. Hierbei ist insbesondere auf Artikel 53 zu verweisen, der vorsieht, dass alle umsetzungspflichtige Rechtsakte ab Beitritt auch an die neuen Mitgliedstaaten gerichtet sind, sofern diese Rechtsakte auch an alle derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet worden sind. Zugleich ermöglicht Artikel 54 Ausnahmen von diesem Prinzip, indem auf die Anhänge V bis XIV verwiesen wird, der für bestimmte Rechtsakte einen Umsetzungsaufschub vorsieht. Titel III (Art.ikel 60 bis 62) enthält Schlussbestimmungen, darunter auch jene Vorschrift, die sämtliche der Beitrittsakte beigefügten Anhänge, Anlagen und Protokolle zum Bestandteil der Beitrittsakte erklärt.

 

Die 18 Anhänge der Beitrittsakte beinhalten zum Teil sehr umfangreiche Listen oder Bestimmungen zu jenen Artikeln der Beitrittsakte, die auf den jeweiligen Anhang verweisen. Anhang I teilt den Schengen Besitzstand in zwei Gruppen auf. Die Anhänge II bis IV haben technische Anpassungen zum Inhalt. Die Anhänge V bis XIV listen gesondert für jeden neuen Mitgliedstaat die einzelnen Übergangsmaßnahmen auf. Anhang XV hat die Anpassung der Finanziellen Vorausschau für die Periode 2004 bis 2006 zum Inhalt, die Anhänge XVI bis XVIII listen jene durch EU Primär- oder Sekundärrecht errichteten Ausschüsse auf und enthalten Bestimmungen über die Amtzeit der Mitglieder dieser Ausschüsse. Die inhaltlich umfangreichsten Anhänge bilden die Übergangsmaßnahmen für die neuen Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Listen jener Medikamente und landwirtschaftlicher Betriebe,  die unter die Übergangsregelungen für die Medikamentzulassung bzw. für die Einhaltung bestimmter veterinär- und phytosanitärrechtlicher Vorschriften fallen, insgesamt 1732 Seiten umfassen. Weiters finden sich beispielsweise in den Anhängen V bis XIV die Übergangsarrangements für die Arbeitnehmerfreizügigkeit, für die Erbringung bestimmter grenzüberschreitender Dienstleistungen sowie für die Kabotage.

 

Darüber hinaus sind die zehn Protokolle ebenfalls Bestandteil der Beitrittsakte. Inhaltlich jedoch hängen die Protokolle – anders als die Anhänge –nicht von Verweisen in einzelnen Artikeln der Beitrittsakte ab, sondern stellen in den von ihnen erfassten Bereichen eigenständige Regelungen dar.

 

Schlussakte:

Der Text der Schlussakte zum Beitrittsvertrag folgt weitgehend dem Schema der Schlussakte zu den bisherigen Beitrittsverträgen.

 

Eingangs findet sich die Feststellung der Bevollmächtigten, dass folgende Texte im Rahmen der Beitrittskonferenz erstellt und angenommen worden sind:

 

-       Beitrittsvertrag,

-       Beitrittsakte,

-       Anhänge und Protokolle der Beitrittsakte,

-       Wortlaute des bisherigen EU-Primärrechts mit Ausnahme des EGKS-Vertrags in den neuen Amtssprachen.

 

Danach folgen zunächst die Liste und dann die Wortlaute der gemeinsamen Erklärung aller derzeitigen und neuen Mitgliedstaaten. Diese Erklärungen haben die Bevollmächtigten angenommen beziehungsweise sind zur Kenntnis genommen worden.

 

Die Schlussakte ist formalrechtlich nicht Bestandteil des Beitrittsvertrags. Den in ihr aufgenommenen Erklärungen (siehe folgend) kommt politische, aber auch rechtliche Bedeutung zu, da sie von den Bevollmächtigten der 25 Vertragsparteien im Rahmen der Unterzeichnungszeremonie angenommen wurden und deshalb als Übereinkünfte für die Auslegung im Sinne des Art. 31 Abs. 2 lit. a) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge anzusehen sind.

 

 

Die Schlussakte enthält gemeinsame und einseitige Erklärungen, auf deren formelle Verankerung sich die Vertragsparteien in den Beitrittsverhandlungen erklärt haben. Bei den Erklärungen sind folgende Unterscheidung vorzunehmen.

·       Gemeinsame Erklärung aller derzeitigen und neuen Mitgliedstaaten

·       Gemeinsame Erklärung aller derzeitigen und jeweils eines neuen Mitgliedstaates

·       Gemeinsame Erklärungen mehrerer derzeitiger Mitgliedstaaten und mehrerer neuen Mitgliedstaaten. Hier findet sich die Erklärung der Tschechischen Republik und der Republik Österreich zu ihrer bilateralen Vereinbarung über das Kernkraftwerk Temelin.

·       Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten

·       Gemeinsame Erklärungen mehrerer derzeitiger Mitgliedstaaten

·       Allgemeine gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten

·       Gemeinsame Erklärungen mehrerer neuer Mitgliedstaaten

·       Erklärungen jeweils eines neuen Mitgliedstaates sowie

·       Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

 

 

3.)           Rechtliche Gesichtspunkte

 

3.2          Genehmigungsverfahren des Beitrittsvertrages

Bereits der Abschluss des Staatsvertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgte auf Grund einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung, des Art.. I des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, BGBl. Nr. 744/1994. Auf Grund der Sonderbestimmung des Art.. II dieses Bundesverfassungsgesetzes erübrigte sich eine ausdrückliche Bezeichnung des Beitrittsvertrages oder einzelner seiner Bestimmungen als „verfassungsändernd“. Analoge Regelungen enthalten das Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages von Amsterdam, BGBl. I Nr. 76/1998, und das Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages von Nizza, BGBl. I Nr. 120/2001.

Durch die Beschlüsse des Parlamentes über die Genehmigung des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union, des Vertrages von Amsterdam und des Vertrages von Nizza ist das den Gegenstand dieser Verträge bildende EU-Recht nicht rangmäßig in das österreichische Rechtsquellensystem eingeordnet worden. Da auch durch den vorliegenden Beitrittsvertrag EU-Recht geändert werden soll, ergeben sich die gleichen rechtstechnischen Probleme, wie sie sich bereits aus Anlass des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union und des Abschlusses der Verträge von Amsterdam und von Nizza ergeben haben. Es wird daher auch der Abschluss des vorliegenden Beitrittsvertrages auf Grund einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung erfolgen, wonach sowohl die Genehmigung durch den Nationalrat als auch die Zustimmung durch den Bundesrat jeweils bei erhöhtem Präsenz- und Konsensquorum (Zweidrittelmehrheit) zu beschließen sind. Das Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Beitrittsvertrages wurde nach einstimmiger Annahme sowohl durch den Nationalrat als auch durch den Bundesrat am 12. August 2003 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 53/2003) kundgemacht und trat am 13. August 2003 in Kraft. Somit ist die verfassungsrechtliche Grundlage für die Ratifikation des Beitrittsvertrags gegeben.

 

Eine ausdrückliche Bezeichnung als „verfassungsändernd“ des Vertrages oder einzelner seiner Bestimmungen, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, ist im Sinne des erwähnten Bundesverfassungsgesetzes nicht erforderlich. Auch eine Beschlussfassung über eine Erlassung von Erfüllungsgesetzen kommt nicht in Betracht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass künftige Änderungen des Primärrechts (dies umfasst auch den vorliegenden Beitrittsvertrag) – sofern keine Sonderregelung für das parlamentarische Genehmigungsverfahren geschaffen wird – Art.. 50 B‑VG unterliegen.

Anders als der Vertrag über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schwedens zur Europäischen Union bedarf der vorliegende Beitrittsvertrag keiner flankierenden Änderungen des B‑VG.

 

3.2          Fragen im Zusammenhang mit den Sprachfassungen sowie Kundmachungsfragen

Der Beitrittsvertrag ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen authentisch (vgl. Art. 61 der Beitrittsakte sowie Art. 3 des Beitrittsvertrages).

 

Gegenstand der Beschlussfassung des Nationalrates sowie des Bundesrates werden alle Sprachfassungen des Beitrittsvertrages sein.

 

Der Beitrittsvertrag ist in den authentischen Sprachfassungen am 23. September 2003 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003 S. 1) veröffentlicht worden.

 

Die Genehmigung des Beitrittsvertrags erfolgt im Verfahren gemäß Art. 1 des unter Punkt -.1. erwähnten Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union. Art.. 50 B‑VG ist daher nur nach Maßgabe des erwähnten Bundesverfassungsgesetzes (Art.. 1 Abs. 3) auf den Beitrittsvertrag anwendbar. Die Kundmachung der deutschen Fassung des Beitrittsvertrages wird auf Art.. 49 Abs. 1 B‑VG iVm. § 2 Abs. 5 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, die Kundmachung der übrigen Sprachfassungen auf Art.. 49 Abs. 2 B‑VG zu stützen sein.

 

4.)    Finanzielle Auswirkungen

 

 

Die verfügbaren Budgetdaten der EU, welche eine Ableitung von finanziellen Auswirkungen des EU-Beitritts erlauben, sind in betraglicher und zeitlicher Hinsicht von unterschiedlicher Präzision und Aussagekraft. Änderungen könnten sich insbesondere noch aus folgenden Gründen ergeben:

 

a.)    Aus der genauen Festlegung der Einnahmen und Ausgabenbeträge des EU-Haushaltes, wie sie im Rahmen der Revision der mehrjährigen finanziellen Vorausschau (2000 bis 2006) für den EU-Haushalt sowie der Haushaltsbeschlüsse erfolgen wird.

b.)    Aus der Präzisierung der Eigenmittelberechnungen für die Jahre 2004 – 2006.

c.)    Aus den anspruchsbegründenden Voraussetzungen (zB Förderungsprogramme im Rahmen der Strukturfonds, Agrarproduktion, Forschungsprojekte).

 

 

4.1 Leistung der EU an die neuen Mitgliedstaaten; Mehrausgaben für die Haushaltsperiode 2004 bis 2006

 

 

Die obenstehenden Tabellen geben einen Überblick über die Leistungen des EU-

Haushaltes für die neuen Mitgliedstaaten und die hieraus erwachsenden Mehrausgaben Österreichs wieder.

 

4.2. Leistungen der neuen Mitgliedstaaten an die EU

 

 

4.2.1. Eigenmittel

 

Verwiesen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 27 der Beitrittsakte.

 

 

4.2.2 Sonstige Leistungen

 

4.2.2.1. Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

 

Verwiesen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 31 der Beitrittsakte.

 

4.2.2.2. Zahlungen an die EIB

 

Verwiesen wird auf die Erläuterungen zu Protokoll Nr.1 der Beitrittsakte.

 

BEITRITTSVERTRAG

 

VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER HELLENISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DER REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK MALTA, DER REPUBLIK POLEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN BEITRITT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DER REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK MALTA, DER REPUBLIK POLEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN UND DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK ZUR EUROPÄISCHEN UNION

 

Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union besteht aus drei Artikeln.

 

Zur Präambel

Nach der Liste der Staatsoberhäupter der derzeitigen 15 und der zehn neuen Mitgliedstaaten enthält die Präambel zwei grundlegende politische Aussagen: Sie verleiht dem Willen der Vertragsparteien Ausdruck, die Verwirklichung der Ziele der die EU begründenden Verträge fortzuführen, und bekräftigt die Entschlossenheit der Vertragsparteien, im Geiste dieser Verträge auf den bereits geschlossenen Grundlagen einen immer engeren Zusammenhalt der europäischen Völker herbeizuführen. Ferner enthält die Präambel Bezugnahmen auf das Verfahren zur Aufnahme der neuen Mitgliedstaaten.

Zu Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 legt fest, dass zehn neue Mitgliedstaaten Mitglied der Europäischen Union werden und Vertragsparteien der die Union begründenden Verträge in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänz­ten Fassung bilden.

Artikel 1 Absatz 2 stipuliert, dass die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpas­sungen der die Union begründenden Verträge in der diesem Vertrag beigefügten Akte festge­legt sind. Artikel 1 Absatz 2 bestimmt ferner, dass die Bestimmungen der Akte  Bestandteil des Beitrittsvertrags sind.

Gemäß Art. 1 Absatz 3 gelten die in Absatz 1 genannten Verträge über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union auch für diesen Vertrag.

 

Zu Artikel 2

Art. 2 Absatz 2 normiert in Übereinstimmung mit Art. 49 EUV, dass der Beitrittsvertrag der Ratifikation durch alle Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften bedarf. Wie in anderen Beitrittsverträgen praktiziert worden ist,  legt auch vorliegender Beitrittsvertrag den spätest möglichen Zeitpunkt für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bei der Regierung der Italienischen Republik fest. Es handelt sich hierbei um dem 30. April 2004, denn gemäß Art. 2 Absatz 2 des Beitrittsvertrags soll dieser am 1. Mai 2004 in Kraft treten. Sollten jedoch nicht alle neue Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2004 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, so kommt das in Art. 2 Absatz 2 vorgesehene Verfahren zur Anwendung, welches im wesentlichen zum Inhalt hat, dass die diesen neuen Mitgliedstaat betreffenden Bestimmungen des Beitrittsvertrages und der Beitrittsakte im Hinblick auf die nicht erfolgte Ratifikation angepasst werden müssen.

Art. 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags enthält die Ermächtigung, dass Maßnahmen auf Grundlage bestimmter Artikel der Beitrittsakte vor dem Beitritt erlassen werden können. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Artikel 21 und 57 der Beitrittsakte verwiesen.

 

Zu Artikel 3

Schließlich legt Artikel 3 fest, dass der Beitrittsvertrag in 21 authentischen Vertragssprachen abgefasst ist und dass der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.


BEITRITTSAKTE

 

(AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND,

DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN, DER REPUBLIK UNGARN,

DER REPUBLIK MALTA, DER REPUBLIK POLEN,

DER REPUBLIK SLOWENIEN UND DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE, AUF DENEN

DIE EUROPÄISCHE UNION BERUHT)

 

 

ERSTER TEIL

 

GRUNDSÄTZE

 

 

Zu ARTIKEL 1

Dieser Artikel enthält die Begriffsbestimmungen der Beitrittsakte einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle. Definiert wird unter anderem der Ausdruck „ursprüngliche Verträge“, worunter die Gründungsverträge der zwei Gemeinschaften (EG und EAG) mit den vor dem Beitritt in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen sowie der Vertrag über die Europäische Union verstanden werden. Mit „derzeitige Mitgliedstaaten“ werden die gegenwärtigen fünfzehn Mitgliedstaaten verstanden. Der Ausdruck „Union“ meint die durch den Vertrag geschaffene Europäische Union. „Gemeinschaft“ bezieht sich je nach Sachlage auf eine oder alle zwei Gemeinschaften, nämlich EAG und EG. Der Begriff „neue Mitgliedstaaten“ bezieht sich auf Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien sowie die Slowakei. Der Ausdruck „Organe“ bezeichnet die durch die ursprünglichen Verträge geschaffenen Organe (Europäisches Parlament, Rat, Kommission, EuGH und Rechnungshof).

Zu ARTIKEL 2

In diesem Artikel ist das entscheidende, dem gesamten Vertragswerk zugrunde liegende Prinzip verankert: Ab dem Beitritt sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte. Die Geltung dieses Rechtsbestandes nach Maßgabe der Beitrittsakte (einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle) bewirkt, dass das Primär- und Sekundärrecht für die neuen Mitgliedstaaten in jenen Bereichen, in denen Übergangsmaßnahmen ausgehandelt wurden, inhaltlich entsprechend modifiziert und zeitlich abgestuft zur Anwendung kommt.

 

Im Gegensatz zum Ausdruck „ursprüngliche Verträge“ (siehe Art. 1) sind die „Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank“ im vorliegenden Vertragswerk nicht definiert; in der EU-Praxis wird der damit gemeinte Rechtsbestand als „Sekundärrecht“ (oder auch „abgeleitetes Recht“) bezeichnet. Durch Art. 2 werden nicht nur die in Art. 249 EG-Vertrag bzw. in den entsprechenden Bestimmungen der übrigen ursprünglichen Verträge angeführten Formen von Rechtsakten erfasst, sondern zB auch „Beschlüsse“. Zugleich ergibt sich aus Art. 5 (insbesondere Abs. 3), dass sich der in Artikel 2 verwendete Ausdruck „Rechtsakte der Organe“ nur auf rechtlich verbindliche Akte bezieht.

 

Durch Art. 2 wird deutlich, dass in der Beitrittsakte keine detaillierte Auflistung des gesamten EU-Primär- und Sekundärrechts erforderlich ist; Regelungsgegenstand der Beitrittsakte sind – abgesehen von den Grundsätzen des Beitritts und Durchführungsbestimmungen – Übergangsmaßnahmen, Anpassungen der die EU begründenden Verträge sowie technische Anpassungen des Sekundärrechts. Der Hinweis, dass die Geltung dieses Rechtsbestandes nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge erfolgt, soll in Erinnerung rufen, dass die Bedingungen der Anwendung des EU-Rechts für die neuen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten gelten, was insbesondere hinsichtlich der Rechtsprechung des EuGH von Bedeutung ist.

 

Zu ARTIKEL 3

Mit Art. 3 der Beitrittsakte werden die neuen Mitgliedstaaten zwar an die Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und darauf aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Rechtsakte gebunden, allerdings sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates auf die neuen Mitgliedstaaten anzuwenden. Des Weiteren verpflichten sich die neuen Mitgliedstaaten den Übereinkommen oder Instrumenten in den Bereichen Justiz und Inneres, die von der Erreichung der Ziele des EU-Vertrages nicht zu trennen sind, beizutreten.

 

Im Detail:

Absatz 1 stellt klar, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes, der durch das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Rahmen der Europäischen Union miteinbezogen wurde, die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I angeführt sind, sowie alle anderen vor dem Beitrittszeitpunkt erlassenen Akte ab dem Beitrittszeitpunkt als bindend anzusehen sind.

 

In Absatz 2 wird festgestellt, dass die Anwendung der Bestimmungen einem zweiten, durch den Rat zu fassenden einstimmigen Beschluss vorbehalten bleibt, der, nach einem vorher durchzuführenden Schengener Evaluierungsverfahren, in dem überprüft wird, ob alle Voraussetzungen gegeben sind,  und nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu fassen ist.

 

Stimmberechtigt sind in diesem Zusammenhang jene Staaten, für die die Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt sind, der Vertreter des Staates, für den die Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen sowie Großbritannien und Irland, insoweit sie an dem Vertrag teilnehmen.

 

Absatz 3 stellt klar, dass die vom Rat gemäß Art. 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union abgeschlossenen Übereinkommen ab dem Zeitpunkt des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten als bindend anzusehen sind.

 

Absatz 4 legt schließlich fest, dass sich die neuen Mitgliedstaaten auch verpflichten, den Instrumenten, die bis zum Beginn des Beitrittes aufgelegt oder ausgearbeitet und zur Annahme empfohlen worden sind, beizutreten und Verwaltungs- oder sonstige Vorschriften, die bis zum Beitrittszeitpunkt angenommen worden sind, um die Zusammenarbeit zwischen den im Bereich Justiz und Inneres tätigen Einrichtungen und Institutionen der Mitgliedstaaten zu erleichtern, einzuführen.

 

Der genaue Inhalt der Bestimmungen des Besitzstandes ist in Anhang 1 zum Beitrittsvertrag ausgeführt.

 

Zu ARTIKEL 4

Die beitretenden Länder werden den Gemeinschaftsrechtsbestand zur Wirtschafts- und Währungsunion (Titel VII, EGV) ohne Übergangsfristen übernehmen. Da sie die im Artikel 121 EGV festgelegten Bedingungen für die Teilnahme an der Gemeinschaftswährung noch nicht erfüllen, erhalten sie eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 EGV. Eine solche bewirkt, dass ein Teil der Bestimmungen des Titel VII auf das betreffende Land nicht angewendet wird. So können über einen Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung nach Artikel 122 EGV gilt, keine Sanktionen für ein übermäßiges Defizit (Art. 104 Abs. 11 EGV) verhängt werden und sie nehmen nur in eingeschränktem Umfang an den Entscheidungen im Rahmen der EZB teil. Die übrigen Regelungen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Koordination, insbesondere die Verpflichtung ein Konvergenzprogramm vorzulegen und die Währungspolitik als Gegenstand gemeinschaftlichen Interesses zu betrachten, gelten hingegen auch für die Mitgliedstaaten mit einer Ausnahmeregelung nach Artikel 122 EGV.

 

Zu  ARTIKEL 5

Auch dieser Artikel stellt eine Ergänzung zu Art. 2 der Beitrittsakte dar, indem er – zusammen mit den Art. 3 und 6 – das Verhältnis der neuen Mitgliedstaaten zu jenen Bestandteilen des rechtlichen Besitzstandes der EU regelt, bei denen es sich nicht um die ursprünglichen Verträge oder Rechtsakte der Organe handelt. Durch Art. 5 werden sehr unterschiedliche Akte und Instrumente erfasst:

Abs. 1 erster Satz hat die Beschlüsse und Vereinbarungen der „im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten“ zum Gegenstand. Der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesen sogenannten „uneigentlichen Ratsbeschlüssen“ erfolgt durch die Beitrittsakte. Dementsprechend sind die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des EU-Beitritts an die Beschlüsse und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gebunden.

 

Abs. 1 zweiter Satz verpflichtet die neuen Mitgliedstaaten, ab dem Beitritt allen sonstigen von den derzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten. Es handelt sich hierbei um Übereinkommen, die zwischen den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten außerhalb des Rates geschlossen wurden. Anders als die uneigentlichen Ratsbeschlüsse können diese Übereinkünfte für die neuen Mitgliedstaaten nicht durch die Beitrittsakte verbindlich werden, sondern erfordern einen gesonderten Beitritt. Dieser soll ab dem Zeitpunkt des EU-Beitritts erfolgen.

 

Abs. 2 verpflichtet die neuen Mitgliedstaaten zum Beitritt zu den in Art. 293 EG-Vertrag vorgesehenen und von den derzeitigen Mitgliedstaaten bereits unterzeichneten Übereinkommen und sonstigen Rechtsinstrumenten, die in Zusammenhang mit Art. 293 EG-Vertrag stehen (Auslegungsprotokolle). Auch hier bedarf es eines gesonderten Beitritts zu diesen Übereinkünften durch die neuen Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck haben die neuen Mitgliedstaaten mit den derzeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen. Ergänzend wird in Punkt IV des der Schlussakte beigefügten Textes des Informations- und Konsultationsverfahrens für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt präzisiert, dass der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu den von Art. 5 Abs. 2 der Beitrittsakte erfassten Übereinkünften nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrages erfolgen soll.

 

Abs. 3 hat das Verhältnis der neuen Mitgliedstaaten zu Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des Rates sowie zu den Gemeinschaften oder die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, zum Gegenstand. Damit sind im weitestmöglichen Sinn jene im EU-Rahmen verabschiedeten Akte erfasst, die mehr politischen als rechtlichen Charakter aufweisen. Dem Umstand, dass diese Akte rechtlich schwer einzuordnen sind, wird durch die Formulierung Rechnung getragen, dass sich die neuen Mitgliedstaaten diesbezüglich in derselben Lage befinden wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; dementsprechend haben die neuen Mitgliedstaaten die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien zu beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sollte der EuGH in einem konkreten Fall die rechtliche Verbindlichkeit eines derartigen Aktes für die derzeitigen Mitgliedstaaten feststellen, ist durch diesen Absatz gewährleistet, dass dies in gleicher Weise für die neuen Mitgliedstaaten gilt.

 

Zu ARTIKEL 6

Auch dieser Artikel stellt eine Ergänzung zu Art. 2 der Beitrittsakte dar, indem er – zusammen mit den Art. 3 und 5 – das Verhältnis der neuen Mitgliedstaaten zu jenen Bestandteilen des rechtlichen Besitzstandes der EU regelt, bei denen es sich nicht um die ursprünglichen Verträge oder Rechtsakte der Organe handelt. Artikel 6 legt die Grundsätze für die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten an den völkerrechtlichen Beziehungen der Gemeinschaften und ihrer derzeitigen Mitgliedstaaten fest. Abkommen der Gemeinschaften mit Dritten gelten grundsätzlich für die Gemeinschaften in ihrem jeweiligen Bestand, sodass die als Dritte beteiligten Abkommensparteien nach der Erweiterung Rechte und Pflichten gegenüber den erweiterten Gemeinschaften übernehmen, ohne dass ein gesonderter Anpassungsvertrag geschlossen werden muss. Dagegen ist bei Abkommen, die auf Gemeinschaftsseite auch von den Mitgliedstaaten geschlossen worden sind (gemischte Abkommen), für ihre volle Anwendung in den neuen Mitgliedstaaten deren gesonderter Beitritt als Staaten zu diesen Abkommen vorzunehmen.

 

Im Detail

 

Artikel 6 Absatz 1

Um auch nach der Erweiterung weiterhin eine einheitliche Bindung der Mitglieder der Europäischen Union in Verträgen mit dritten Staaten sicherzustellen, werden die von der Gemeinschaft oder gemäß Art 24 oder 38 des EU-Vertrages mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit internationalen Organisationen oder Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen oder vorläufig anwendbaren Abkommen oder Übereinkünfte für die neuen Mitgliedstaaten als bindend erklärt.

 

Artikel 6 Absätze 2, 3 und 6

Absatz 2 statuiert ein besonderes gemeinschaftsinternes Verfahren, welches den neuen Mitgliedstaaten ermöglichen soll, jenen Abkommen oder Übereinkünften der Gemeinschaft mit Drittstaaten beizutreten, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gegenüber Drittstaaten unterschrieben bzw. abgeschlossen worden sind („gemischte Abkommen). In diesem Absatz sind jene Abkommen aufgelistet, die bereits geschlossen oder unterzeichnet worden sind, in Absatz 6 werden jene Abkommen aufgelistet, die bereits in Kraft getreten sind.

 

Absatz 2 normiert überdies die Verpflichtung der neuen Mitgliedstaaten, nach Maßgabe der Beitrittsakte allen Abkommen und Übereinkommen beizutreten, die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam geschlossen oder vorläufig anwenden, beizutreten. Artikel 3 stellt weiters fest, dass die neuen Mitgliedstaaten mit Beitritt zu den in Absatz 2 (und somit auch in Absatz 6) aufgelisteten Abkommen und Übereinkünften die neuen Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten erlangen werden wie die derzeitigen Mitgliedstaaten.

 

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 4 legt fest, dass durch die Beitrittsakte   die neuen Mitgliedstaaten dem am 23. Juni 2000 in Coutonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliederstaaten andererseits beitreten.

 

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 128 Abs. 1 des EWR – Vertrages normiert, dass jeder europäische Staat, der der Gemeinschaft beitritt, einen Beitrittsantrag auf Mitgliedschaft in den Europäischen Wirtschaftsraum stellen soll. Art 128 Abs.2 dieses Abkommens sieht für den Beitritt zum europäischen Wirtschaftsraum einen eigenen Beitrittsvertrag vor.

 

Daher normiert Artikel 6 Absatz 5 die Verpflichtung der neuen Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum beizutreten.

 

Artikel 6 Absatz 7

Dieser Absatz regelt die Anwendung der von der Gemeinschaft mit dritten Staaten geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen. Demnach wenden ab dem Tag des Beitritts die neuen Mitgliedstaaten die von der Gemeinschaft mit dritten Staaten geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen an.

 

Unterabsatz 2 bestimmt hinsichtlich der bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen, dass die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen abgeändert werden, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

 

Unterabsatz 3 trifft Vorsorge für den Fall, dass die in Unterabsatz 2 genannten Änderungen nicht rechtzeitig, das heißt bis zum Tag des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten, in Kraft getreten sind. Für den Fall, dass diese Änderungen nicht  bis zum Tag des Beitritts in Kraft getreten sein, nimmt die Gemeinschaft die notwendigen Anpassungen vor, um die Durchführung der Abkommen sicherzustellen. Es dürfen nur solche Maßnahmen getroffen werden, die die Rechte der beteiligten Drittstaaten nicht beeinträchtigen.

 

Artikel 6 Absatz 8

Die Bestimmungen des Abs. 8 sehen vor, dass die von der Gemeinschaft angewandten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Lieferländern in die neuen Mitgliedsstaaten angepasst werden. Die erforderlichen Änderungen in den bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen der Gemeinschaft mit Drittstaaten sind noch vor dem Beitritt auszuverhandeln.

 

Artikel 6 Absatz 9

Dieser Absatz sieht vor, dass ab Beitritt  die von den neuen Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft verwaltet werden.

 

Artikel 6 Absatz 10

Abs. 10 des vorliegenden Artikels betrifft die Frage der Vereinbarkeit zwischen den Verpflichtungen aus dem EU-Beitritt und den Verpflichtungen aus Freihandelsabkommen, die von den neuen Mitgliedsstaaten vor dem Beitritt mit Drittstaaten abgeschlossen wurden.

 

Der Absatz sieht weiters vor, dass für den Fall von Unvereinbarkeiten zwischen den von einem oder mehreren neuen Mitgliedsstaaten abgeschlossenen Vereinbarungen mit einem oder mehreren Drittstaaten und den sich aus der Mitgliedschaft in der Union ergebenden Verpflichtungen, die neuen Mitgliedsstaaten alle geeigneten Mittel anzuwenden haben, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beseitigen. Sollten sich dabei Schwierigkeiten ergeben, so hat der jeweilige neue Mitgliedstaat von diesem Abkommen nach dessen Maßgabe zurückzutreten.

 

Zu ARTIKEL 7

Dieser Artikel legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen der Beitrittsakte (einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle) ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden können. Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsvertrages sind die Bestimmungen der Beitrittsakte Bestandteil des Beitrittsvertrages, das heißt sie weisen den Rang von EU-Primärrecht auf. Dementsprechend ist nach Art. 7 der Beitrittsakte eine Aussetzung, Änderung oder Aufhebung ihrer Bestimmungen nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, zulässig. Dies bedeutet, dass Eingriffe in die Bestimmungen der Beitrittsakte grundsätzlich nur im Wege der Vertragsrevision (Art. 48  EUV) erfolgen dürfen. Für Fälle, in denen die ursprünglichen Verträge eine vereinfachte Vertragsänderung vorsehen, ist diese auch im vorliegenden Zusammenhang anwendbar.

 

Der in Art. 7 verankerte Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn in der Beitrittsakte konkret etwas anderes vorgesehen ist. Diesbezüglich ist insbesondere auf Art. 9 hinzuweisen.

 

 

Zu ARTIKEL 8

Dieser Artikel trifft eine Klarstellung zum Rang des von Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte berührten Sekundärrechts: Der Primärrechtscharakter der in der Beitrittsakte (einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle) enthaltenen Übergangsbestimmungen hätte, soweit diese sich auf Rechtsakte der Organe beziehen, zur Annahme verleiten können, dass nicht nur die Übergangsbestimmungen selbst, sondern auch die betreffenden Rechtsakte der Organe künftig nur mehr unter den für Primärrecht geltenden strengen Bedingungen geändert werden könnten.  Um diesbezügliche Verwirrung zu vermeiden, hält Art. 8 fest, dass der Rechtscharakter jener Sekundärrechtsakte, auf die sich die in der Beitrittsakte enthaltenen Übergangsbestimmungen beziehen, erhalten bleibt und insbesondere die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte weiter anwendbar sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Organe hinsichtlich dieser Rechtsakte gemäss den in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren auch in Zukunft tätig werden können. Eingriffe in die in der Beitrittsakte enthaltenen und folglich primärrechtlichen Charakter aufweisenden Übergangsbestimmungen dürfen von den Organen jedoch nicht vorgenommen werden.

 

Zu ARTIKEL 9

Dieser Artikel mildert für Bestimmungen der Beitrittsakte, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung von Sekundärrechtsakten zum Gegenstand haben, die Strenge des Art. 7, wonach Primärrecht grundsätzlich nur durch Vertragsrevision geändert werden kann. Es handelt sich dabei um jene Bestimmungen der Beitrittsakte (einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle), durch die das seit Gründung der drei Gemeinschaften geschaffene Sekundärrecht im Hinblick auf die Aufnahme weiterer Mitglieder angepasst wird (der Großteil dieser sogenannten technischen Anpassungen ist in Anhang II der Beitrittsakte enthalten). Derartige, auf Dauer angelegte Bestimmungen behalten ihren primärrechtlichen Rang, werden jedoch den Änderungsverfahren des Sekundärrechts unterworfen.

 

Zu ARTIKEL 10

Dieser Artikel bringt das der Beitrittsakte zugrundliegende Prinzip zum Ausdruck, dass den neuen Mitgliedstaaten die Übernahme der ursprünglichen Verträge und des Sekundärrechts durch abweichende Bestimmungen erleichtert werden soll. Zugleich wird klargestellt, dass diese abweichenden Bestimmungen zeitlich befristet sind.

 

 

ZWEITER TEIL: ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE

 

TITEL I: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

 

Zu ARTIKEL 11

Diese Bestimmung nimmt die erforderlichen Änderungen in Artikel 190 EGV (Art. 108 EAGV) mit Beginn der Wahlperiode 2004 – 2009 vor. Die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament finden in der Zeit vom 10. bis 13. Juni 2004 statt. Abs. 2 der genannten Bestimmung setzt die Anzahl der in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten des Europäischen Parlaments fest.

 

Entsprechend der Erklärung Nr. 20 zur Erweiterung der Europäischen Union der Schlussakte des Vertrages von Nizza, setzt Artikel 11 die Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlamentes mit 732 fest. Österreich wird 18 an Stelle der bisherigen 21 Abgeordneten erhalten.

 

Die Verhandlungen zur Neuverteilung waren, nachdem bereits in der Erklärung Nr. 20 zu den Schlussakten des Vertrages von Nizza seitens der bisherigen 15 Mitgliedstaaten die gemeinsame Position für die Beitrittsverhandlungen festgelegt wurde, durch zwei wesentliche Problempunkte gekennzeichnet:

 

Das Protokoll über die Erweiterung zum Vertrag von Nizza (Art. 2 Abs. 3) sieht für den Fall, dass die Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlamentes nach einem Beitritt unter 732 liegt, also weniger als 12 Mitgliedstaaten beitreten, vor, dass die den nicht beitretenden Kandidatenländern zustehenden Sitze auf die Mitgliedsstaaten der EU anteilsmäßig aufzuteilen sind. Die Korrektur ist so durchzuführen, dass die Gesamtzahl der vergebenen Sitze so nah als möglich bei 732 zu liegen kommt. Dabei darf jedoch die den derzeitigen Mitgliedstaaten schon bisher zustehende Sitzanzahl nicht überschritten werden. Sie dürfen also nicht mit mehr Abgeordneten im Parlament vertreten sein, als sie es derzeit schon sind.

 

In den Verhandlungen von Nizza wurden für die Tschechische Republik und Ungarn eine geringere Anzahl an Abgeordneten (je 20) als für die bevölkerungsmäßig vergleichbaren Mitgliedstaaten Belgien, Griechenland und Portugal (je 22) festgelegt. Diese offensichtliche Ungleichbehandlung war nicht nur für die betroffenen Länder inakzeptabel, sie wurde auch von Mitgliedstaaten wie Deutschland und Österreich sowie vom Europäischen Parlament kritisiert.

 

Auf folgende Lösungen konnte man sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen einigen:

Nachdem Rumänien und Bulgarien nicht an der bevorstehenden Erweiterungsrunde teilnehmen, werden die 50 ihnen zustehenden Parlamentssitze anteilig auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Deutschland und Luxemburg werden jedoch von der im oben erwähnten Protokoll über die Erweiterung der Mitgliedstaaten beschlossenen Kürzungen der Sitze im europäischen Parlament grundsätzlich nicht erfasst. Da sie somit ihre bisherige Sitzanzahl auch im neuen Verteilungssystem unverändert beibehalten können, werden ihnen auch aus dem Topf der Rumänien und Bulgarien zustehenden Sitze keine weiteren zugeteilt. Auf Grund ihrer geringen Einwohnerzahlen erhalten auch Malta, Zypern, Estland und Slowenien keine zusätzlichen Abgeordneten. Für alle anderen Mitgliedstaaten erhöht sich die Zahl der Europamandatare in der Wahlperiode 2004-2009.

 

Im Zuge dieser Aufteilung wurde auch die Ungleichbehandlung der Tschechischen Republik und Ungarns ausgeglichen, wodurch beide – wie Belgien, Griechenland und Portugal – über 24 Sitze im Europäischen Parlament verfügen werden. Österreich wird (wie bereits oben erwähnt) in der kommenden Wahlperiode mit 18 Mitgliedern vertreten sein, das bedeutet einen Gewinn von einem Sitz gegenüber der im Protokoll über die Erweiterung getroffenen Vereinbarung (jedoch einen Verlust von 3 Mandataren gegenüber dem jetzigen Regime).

 

Zu ARTIKEL 12

Die Gewichtung der Stimmen bei Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit wird entsprechend den Festlegungen im Protokoll über die Erweiterung des Vertrags von Nizza sowie den Erklärungen Nr. 20 und 21 der Schlussakte des Vertrags von Nizza neu geregelt. Im Gleichklang mit der Regelung zum Antritt der neuen Kommission in Artikel 45 der Beitrittsakte wird das neue System ab 1.11.2004 zur Anwendung kommen und damit um zwei Monate früher als vom Vertrag von Nizza vorgesehen in Kraft treten.

 

Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugeteilten Stimmen in Artikel 205 Abs. 2 EGV und Art. 118 Abs. 2 Euratom-Vertrag werden geändert und um die neuen Mitglieder ergänzt. Österreich kommen bei Beschlüssen des Rates mit qualifizierter Mehrheit daher an Stelle von bisher 4 Stimmen ab 1.11.2004 10 Stimmen zu. Die Mindeststimmenanzahl für bei qualifizierten Mehrheitsentscheidungen wird durch die Beitrittsakte mit 232 Stimmen von insgesamt 321 Stimmen festgesetzt, wodurch sich die Stimmenschwelle von derzeit 71,26 % auf 72,27% erhöht. Damit wird der Erklärung Nr. 21 des Vertrags von Nizza entsprochen, die eine Erhöhung der Schwelle für qualifizierte Mehrheitsentscheidungen entsprechend dem Beitrittsrhythmus vorsieht.

 

Das neue Stimmwägungssystem differenziert wie bisher, ob dem Beschluss mit qualifizierter Mehrheit ein Kommissionsvorschlag zu Grunde liegt oder nicht. Im Fall des Vorliegens eines Kommissionsvorschlages ist nunmehr zusätzlich zur Mindeststimmenanzahl von 232 Stimmen auch die Unterstützung durch die Mehrheit der Mitglieder nötig. Bei allen übrigen Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit sind 232 Stimmen sowie die Unterstützung von 2/3 der Mitgliedstaaten erforderlich (dh. bei EU-25 somit 17 Mitglieder). Damit wird die derzeitige Regelung, die bei den übrigen Entscheidungen eine Unterstützung von zumindest 10 Mitgliedern vorsieht, an die erweiterte Union angepasst.

 

Als weiteres Kriterium des neuen Systems ist vorgesehen, dass ein Ratsmitglied eine Überprüfung verlangen kann, ob die Mitgliedstaaten, die die qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt der betreffende Beschluss nicht zu Stande. Diese Bestimmung bedeutet, dass im neuen System bei 25 Mitgliedern wie bisher drei große Mitgliedstaaten gemeinsam Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit verhindern können.

 

Die Abs.1 lit. b und lit. c enthalten die entsprechenden Änderungen für jenen Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in denen eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit vorgesehen ist.

 

Auf Grund der in den Beitrittsakten erfolgten Anpassung des neuen Stimmwägungssystems für die Union mit 25 Mitgliedern werden mit Abs. 2 die im Protokoll über die Erweiterung der Union des Vertrags von Nizza festgelegten Bestimmungen zum neuen Stimmwägungssystem für die EU-15 aufgehoben.

 

In Abs. 3 wird die Vorgangsweise im Bereich der Stimmwägung festgelegt, wenn weniger als 10 Mitglieder beitreten und damit der in den Beitrittsverhandlungen festgelegte Wert für die Stimmenschwelle anzupassen ist. In diesem Fall wird mittels Ratsbeschluss die Stimmenschwelle durch eine strikt lineare, arithmetische Interpolation auf einen Wert zwischen 71 % für einen Rat mit 300 Stimmen und dem für eine EU-25 vorgesehenen genannten Niveau (72,27 %) festgesetzt. Diese Festlegung erklärt sich aus der in den Beitrittsverhandlungen angewandten Berechungsmethode für die Stimmenschwelle für 25 Mitgliedstaaten.

 

Die Stimmengewichtung im Rat ist Gegenstand einer Erklärung der Republik Lettland in der Schlussakte (Erklärung Nr. 31). Darin behält sich die Republik Lettland - unter Hinweis auf eine angemessene, vergleichbare und gleiche Vertretung der Mitgliedstaaten im Rat - vor, diese Frage während der nächsten Regierungskonferenz zur Sprache zu bringen. Hintergrund dieser Erklärung ist, dass Litauen mit einer Bevölkerungsgröße von rd. 3,7 Millionen Einwohner im Rat mit 7 Stimmen vertreten ist, während Lettland mit rd. 2,4 Millionen Einwohnern lediglich 4 Stimmen zugerechnet werden.

 

Zu ARTIKEL 13

Die Amtsdauer von Richtern beträgt gemäss Art. 223 Abs. 1 EGV sechs Jahre. Die Richter können ohne Beschränkungen wiederholt ernannt werden. Um die Kontinuität der Rechtsprechung zu gewährleisten, und um die Schwierigkeiten, die sich aus der Neubestellung von Mitgliedern des Gerichtshofes ergeben, zu verringern, wird alle drei Jahre die Hälfte der Richter neu ernannt. Damit soll gewährleistet sein, dass die Amtszeiten nicht gleichzeitig ablaufen, sondern sich überschneiden. Anlässlich der derzeitigen Erweiterungsrunde wird durch Abs. 1 daher die auf der Grundlage von Art. 223 Abs. 2 EGV in Art. 9 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofes festgelegte Anzahl der neu zu besetzenden Richter erhöht.

 

Entsprechend der Zahl der Mitgliedstaaten wird das Gericht erster Instanz nun gemäß Abs. 2 aus fünfundzwanzig Mitgliedern bestehen. Artikel 224 Abs. 1 EGV sieht nämlich seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza vor, dass das Gericht erster Instanz aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat besteht, wobei die genaue Zahl der Richter in Art. 48 der Satzung des Gerichtshofs festgelegt wird.

 

Zu ARTIKEL 14

In Art. 258 Abs. 2 EGV und Art. 166 Abs. 2 Euratom-Vertrag werden die Zahlen der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA) je Mitgliedstaat ergänzt. Die den bisherigen fünfzehn Mitgliedstaaten zustehenden Mitgliederzahlen bleiben unverändert. Österreich stellt weiterhin 12 Mitglieder. Den zehn beitretenden Staaten wird jeweils die Mitgliederanzahl zugeteilt, die in der entsprechenden Tabelle der „Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union“ in der Schlussakte zum Vertrag von Nizza festgesetzt wurde. Die in dieser Erklärung für Rumänien und Bulgarien vorgesehenen Mitglieder (15 bzw.12) bleiben unberücksichtigt. Mit dem Inkrafttreten der Beitrittsakte verfügt der WSA somit über insgesamt 317 Mitglieder.

 

Zu ARTIIKEL 15

In Art. 263 Abs.3 EGV werden die Zahlen der Mitglieder des Ausschusses der Regionen (AdR) je Mitgliedstaat ergänzt. Die den bisherigen fünfzehn Mitgliedstaaten zustehenden Mitgliederzahlen bleiben unverändert. Österreich stellt weiterhin 12 Mitglieder. Den zehn beitretenden Staaten wird jeweils die Mitgliederanzahl zugeteilt, die in der entsprechenden Tabelle der „Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union“ in der Schlussakte zum Vertrag von Nizza festgesetzt wurde. Die in dieser Erklärung für Rumänien und Bulgarien vorgesehenen Mitglieder (15 bzw.12) bleiben unberücksichtigt. Mit dem Inkrafttreten der Beitrittsakte verfügt der AdR somit über insgesamt 317 Mitglieder.

 

Zu ARTIKEL 16

Die Anzahl der Mitglieder des gemäß Art.134 Euratom-Vertrags bei der Kommission mit beratender Aufgabe eingerichteten Ausschusses für Wissenschaft und Technik wird von achtunddreißig auf neununddreißig erhöht. Die Mitglieder werden wie bisher vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt.

 

Zu ARTIKEL 17

Durch Artikel 17 der Beitrittsakte werden die im Zuge der Erweiterung notwendigen Anpassungen beim Grundkapital der EZB sowie bei den von den nationalen Zentralbanken der EZB zu übertragenden Währungsreserven geregelt.

 

Gemäß Artikel 28.1. der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist das Kapital der EZB mit 5 Mrd. Euro festgelegt. Für die Zeichnung des Kapitals durch die nationalen Zentralbanken sind gemäß Artikel 29.1 der Satzung die Anteile an der Bevölkerung sowie am Bruttoinlandsprodukt zugrunde zu legen. Die der EZB von den nationalen Zentralbanken zu übertragenden Währungsreserven sind gemäß Artikel 30.1. der Satzung mit 50 Mrd. Euro festgelegt. Die Übertragung der Währungsreserven durch die nationalen Zentralbanken hat gemäß Artikel 30.2. der Satzung entsprechend der Anteile der Mitgliedstaaten am gezeichneten Kapital der EZB zu erfolgen.

 

Durch Artikel 17 der Beitrittsakte wird nunmehr Artikel 49 der Satzung ein neuer Absatz 3 hinzugefügt, durch den sich das Grundkapital der Bank bzw. der Höchstbetrag der zu übertragenden Währungsreserven automatisch erhöhen, sobald sich ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten dem ESZB anschließen. Die Anteile am jeweiligen Grundkapital bzw. an den zu übertragenden Währungsreserven sind dabei gemäß den Bestimmungen in Artikel 29 der Satzung zu berechnen. Durch den in Artikel 49 Absatz 3 der Satzung festgelegten Automatismus wird vermieden, dass die Satzung bzw. die darin enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich Grundkapital und Währungsreserven jedes Mal geändert werden müssen, wenn sich ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten dem ESZB anschließen.

 

 

TITEL II: SONSTIGE ÄNDERUNGEN

 

Zu ARTIKEL 18

Artikel 57 Absatz 1 EG-V legt fest, dass das in Artikel 56 enthaltene Verbot von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Länder nicht für Beschränkungen gilt, welche am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften bestehen.

 

Für Estland und Ungarn dürfen aufgrund dieses Artikels alle von Artikel 57 Absatz 1 erfassten Beschränkungen aufrecht erhalten werden, welche vor dem 31. Dezember 1999 eingeführt wurden.

 

 

 

 

 

Zu ARTIKEL 19

Artikel 19 erweitert den in Art 299 Abs. 1 EGV definierten räumlichen Geltungsbereichs des EGV um die zehn neuen Mitgliedstaaten. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zu Protokoll Nr. 10.

 

DRITTER TEIL: STÄNDIGE BESTIMMUNGEN

 

TITEL I: ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE

 

Zu ARTIKEL 20

Dieser Artikel betrifft sogenannte „technische Anpassungen“ des Sekundärrechts. Dieser Begriff ist nicht eigens in der Beitrittsakte definiert; er lässt sich dahingehend beschreiben, dass es sich um mehr oder weniger mechanische Anpassungen des Sekundärrechts und dass sich diese Anpassungen von Übergangsmaßnahmen durch ihren dauerhaften Charakter unterscheiden. Artikel 20 wird durch weitere Bestimmungen hinsichtlich technischer Anpassungen ergänzt (Art. 21 und Art 57).

 

Inhaltlich verweist der vorliegende Artikel auf Anhang II der Beitrittsakte und bestimmt, dass die in Anhang II angeführten Rechtsakte Gegenstand der in diesem Anhang festgelegten Anpassungen sind. Dies bedeutet, dass Anhang II die endgültigen Texte der Anpassungen für die darin erfassten Sekundärrechtskaten enthält. Der Umfang von Anhang II macht deutlich, dass die Festlegung der technischen Anpassungen für das seit Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffene Sekundärrecht eine der zeitaufwendigsten Aufgaben bei der Erstellung des Vertragswerkes gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anhang II im Rahmen der Anpassung des Sekundärrechts auch Regelungen aufweist, die ihrer Natur nach als Übergangsmaßnahmen zu qualifizieren sind. Ferner haben in Anhang II Bestimmungen Niederschlag gefunden, die in den Beitrittsverhandlungen zu den schwierigsten Verhandlungsgegenständen zählten (z.B. Phasing-in bei den Direktzahlungen an die Landwirte der neuen Mitgliedstaaten).

 

Zu ARTIKEL 21

Dieser Artikel hat wie Art. 20 technische Anpassungen zum Gegenstand. Der Unterschied zu Art. 20 besteht darin, dass Art. 21 nicht die endgültige Festlegung technischer Anpassungen bewirkt, sondern nur die Notwendigkeit bestimmter Anpassungen, die durch Art. 20 in Verbindung mit Anhang II nicht geregelt worden sind, anerkennt und für die Vornahme dieser Anpassungen Leitlinien vorschreibt. Zu diesem Zweck verweist Art. 21 auf Anhang III der Beitrittsakte, wo die anzupassenden Rechtsakte angeführt und für die erforderlichen Anpassungen Leitlinien aufgestellt sind. Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 21 vor, dass diese Anpassungen nach dem Verfahren des Art. 57 vorzunehmen sind. Dies bedeutet, dass der Rat bzw. die Kommission noch vor dem Beitritt die betreffenden technischen Anpassungen festzulegen haben (siehe hierzu auch die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrages).

 

TITEL II: SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

Zu ARTIKEL 22

Im Unterschied zu den Art. 20 und 21 der Beitrittsakte regelt Art. 22, dass die in Anhang IV angeführten Rechtsakte für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gelten. Es handelt sich hierbei nicht um auf Dauer angelegte Anpassungen der betreffenden Sekundärrechtsakte, sondern um echte Übergangsmaßnahmen.

 

Zu ARTIKEL 23

Dieser Artikel normiert das im Rat erforderliche Stimmenverhältnis und das Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlamentes, das zur Beschlussfassung über Bestimmungen notwendig ist, die bei einer Änderung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Anpassung der in der Beitrittsakte enthaltenen Bestimmungen über diesen Politikbereich vorgenommen werden müssen.

 

 

VIERTER TEIL: BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER

 

TITEL I: ÜBERGANGSMASSNAHMEN

 

Zu ARTIKEL 24

Dieser Artikel bringt das der Beitrittsakte zugrundeliegende Prinzip zum Ausdruck, dass den neuen Mitgliedstaaten die Übernahme der ursprünglichen Verträge und des Sekundärrechts durch abweichende Bestimmungen erleichtert werden soll. Dieser Artikel verweist auf die Anhänge V bis XIV. Diese enthalten alle Übergangsbestimmungen, die den neuen Mitgliedstaaten einzeln gewährt worden sind oder die von den derzeitigen Mitgliedstaaten in den Beitrittsverhandlungen gegenüber einzelnen neuen Mitgliedstaaten eingemahnt worden sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit einigten sich die Vertragsparteien darauf, alle, einen bestimmten neuen Mitgliedstaat betreffenden Übergangsregelungen in einem einzigen Anhang gesondert auszuweisen.  Dieser Ansatz führt dazu, dass etwa die Übergangsregelung für die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht in einem einzigen Anhang für alle acht neuen mittel- und osteuropäischen Staaten normiert wird, sondern dass diese Übergangsregelung in allen, an diese neuen Mitgliedstaaten gerichteten acht Anhängen jeweils angeführt wird.

 

Zu ARTIKEL 25

Diese Bestimmung trifft rechtliche Vorkehrungen für den Zeitraum des voraussichtlichen Inkrafttretens des Beitritts der neuen Länder und den Beginn der Wahlperiode 2004 – 2009 (das heißt einen Zeitraum von knapp 6 Wochen). Für diesen Zeitraum werden die neuen Mitgliedstaaten bereits die gleiche Anzahl an Abgeordneten stellen wie für die nachfolgende Periode 2004-2009. Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass diese Europaabgeordneten für den erwähnten Übergangszeitraum von den jeweiligen nationalen Parlamenten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren zu entsenden sind.

 

Zu ARTIKEL 26

Dieser Artikel enthält die Übergangsbestimmungen für die Stimmwägung bei Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit, die im Zeitraum zwischen dem vorgesehenen Beitrittsdatum am 1. Mai 2004 und dem Inkrafttreten des neuen, in Artikel 12 festgelegten Stimmgewichtungssystems am 1. November 2004 zur Anwendung kommen. Die in Art. 205 Abs. 2 EGV und Art. 118 Abs. 2 Euratom-Vertrag festgelegte Stimmengewichtung wird um die neuen Mitgliedstaaten ergänzt, wobei diese anhand ihrer Bevölkerungsgröße in die geltende Gruppeneinteilung eingepasst werden. Österreich verfügt in diesem Zeitraum unverändert über 4 Stimmen.

 

Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen, die auf einem Kommissionsvorschlag basieren, müssen im Übergangszeitraum mindestens 88 von insgesamt 124 Stimmen erreichen, wodurch die Stimmenschwelle leicht sinkt (von derzeit 71,26% auf 70,97%). Basiert ein Beschluss mit qualifizierter Mehrheit nicht auf einem Kommissionsvorschlag, sind für einen gültigen Beschluss 88 Stimmen sowie die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder nötig (bei EU-25 somit 17 Mitglieder). Damit wird die bisherige Regelung, die die Unterstützung von mindestens 10 Mitgliedern vorsieht, auf die erweiterte Union übertragen.

 

Durch die Abs. 2 lit. c und lit. d erfolgen die entsprechenden Anpassungen für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

 

Abs. 2 bestimmt, dass im Fall des Beitritts von weniger als 10 Staaten eine neue Stimmenschwelle für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2004 mittels Ratsbeschluss festgelegt wird. Diese sollte möglichst nahe am derzeitigen Wert von 71,26 % liegen.

 

Zu ARTIKEL 27

Abs. 1 normiert die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs durch die neuen Mitgliedstaaten und die Widmung der hiernach erzielten Einnahmen als Eigenmittel im Sinne des Eigenmittelbeschlusses.

 

Als Ergebnis der Beitrittsverhandlungen beim Europäischen Rat im Dezember 2002 in Kopenhagen erhalten die neuen Mitgliedstaaten die Leistungen aus dem EU-Haushalt auf der Basis eines vollständigen Haushaltjahres; hingegen sind die EU-Beiträge für das Haushaltsjahr 2004 erst ab dem Beitrittsdatum (1. Mai 2004), also für acht Monate, zu entrichten.

Abs. 2 und 3 sehen demgemäss vor, dass die Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen für die aus den öffentlichen Haushalten zu finanzierenden Eigenmittel (MwSt- und BNE-Eigenmittel) der neuen Mitgliedstaaten pro rata temporis festgesetzt werden.

 

Die neuen Mitgliedstaaten werden daher aller Voraussicht nach für die Periode 2004-2006 Eigenmittel in folgender Höhe abzuführen haben (in Mill. € zu Preisen von 1999):

 

 

CY

CZ

EE

HU

PL

SI

LT

LV

SK

MT

Total

2004

105

  623

  56

  554

1579

187

124

  70

225

  43

3562

2005

160

  963

  86

  853

2454

288

191

107

350

  66

5518

2006

163

  987

  89

  873

2519

296

195

110

359

  68

5657

Summe

428

2573

231

2280

6552

771

510

287

934

177

14737

 

 

Zu ARTIKEL 28

Mit dieser Bestimmung werden die Anpassung des Gesamthaushaltsplanes 2004 an den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten und die diesen obliegende Bereitstellung der Eigenmittel geregelt. Die Regelung erfolgt hierbei analog der einschlägigen Bestimmungen des Eigenmittelverordnung 1150/2000, ABl. L 130/1 v 31.5.2000 (insbesondere Art 10).

 

Zu ARTIKEL 29 und ARTIKEL 30

Entsprechend dem Ergebnis der Beitrittsverhandlungen enthalten Art. 29 und 30 pauschale Leistungen des EU-Haushaltes für die neuen Mitgliedstaaten. Den Regelungen liegt die Absicht der Vertragsparteien zugrunde, eine Nettozahlerposition der neuen Mitgliedstaaten zu vermeiden (Art. 29) und darüber hinaus generell zur Stärkung der öffentlichen Haushalte der neuen Mitgliedstaaten beizutragen. In beiden Fällen besteht daher keine Zweckwidmung der Mittel.

Siehe hiezu auch die Erläuterungen zu den finanziellen Gesichtspunkten im Allgemeinen Teil.

 

Zu ARTIKEL 31

Im Industrieministerrat am 14./15. Mai 2001 wurden die von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschläge für die Regelung des Übergangs des EGKS-V nach dessen Auslaufen am 23.7.2002 in einen Forschungsfonds für Kohle und Stahl angenommen (ABl. L 79/42 vom 22.3.2002). Das gesamte Vermögen (ca. 1,6 Mrd. €) und alle Verbindlichkeiten gingen daher am 24.7.2002 in diesen Forschungsfonds nunmehr der EG über, mit dem ausschließlich Forschungsaktivitäten im Kohle- und Stahlsektor außerhalb des EU-Forschungsrahmenprogramms finanziert werden. Von den Mitteln des Fonds wurden 27,2 % für den Kohlesektor und 72,8 % für den Stahlsektor bereitgestellt. Die rechtliche Grundlage für diesen Übergang ist im Protokoll zum Vertrag von Nizza festgeschrieben.

 

Die neuen Mitgliedstaaten werden sich ab dem Zeitpunkt des Beitritts am genannten Fonds beteiligen. Sie leisten die entsprechenden Beitragszahlungen an den Fonds. Diese werden entsprechend dem Wert des Kohle- und Stahlsektors im jeweiligen Beitrittsland veranschlagt, basierend auf derselben Weise wie sie auch für die derzeitigen Mitgliedstaaten angewendet wurde. Die Zahlungen erfolgen ab 2006 in vier Tranchen (2006: 15 %, 2007: 20 %, 2008: 30 %, 2009: 35 %).

 

Zu ARTIKEL 32

Die Bestimmung sichert ab dem Beitritt grundsätzlich die Einbeziehung der neuen Mitgliedstaaten in die budgetrelevanten EU-Politiken (Agrar-, Struktur- und Kohäsionspolitik sowie interne Politiken) gemäß den geltenden Vorschriften; hiebei werden die Leistungen entsprechend einem vollständigen Haushaltsjahr bemessen. Dementsprechend werden ab 1. Jänner 2004 zu Gunsten der neuen Mitgliedstaaten keine Vorbeitrittsleistungen mehr zugesagt (die bis Ende 2003 zugesagten Vorbeitrittsleistungen werden abgewickelt).

 

Die hieraus - sowie aus den Leistungen gemäß Art. 29, 30, 34 und 35 sowie gemäß Art. 2 Abs. 5 Protokoll Nr. 4 (Kernkraftwerk Ignalina) und Art. 2 Abs. 3 Protokoll Nr. 9 (Kernkraftwerk Bohunice) - erwachsenden Mehrausgaben des EU-Haushaltes (Verpflichtungen und Zahlungen) sind in Anhang XV dargestellt. Es handelt sich hierbei um die beim Europäischen Rat von Kopenhagen vereinbarten, verbindlichen Obergrenzen; der Rat und das Europäische Parlament haben diese Werte im Rahmen der im April 2003 vorgenommenen Änderung der Finanziellen Vorausschau bereits berücksichtigt. Diese Obergrenzen limitieren die einschlägigen Ausgaben der Jahreshaushalte 2004 bis 2006.

 

Für den Fall, dass ein neuer Mitgliedstaat nicht im Laufe des Jahres 2004 beitritt, wird die Weitergeltung der Vorbeitrittsregime normiert.

 

Zu ARTIKEL 33

Art 33 enthält die erforderlichen budgetären Detailregelungen für die Verwaltung und Abwicklung der vor dem 1. 1. 2004 zugesagten Vorbeitrittshilfen (PHARE, PHARE-CBC sowie die Heranführungsmittel für Malta und Zypern). Für diese Heranführungshilfen wird im letzten, vollen Kalenderjahr vor dem Beitritt, also im Jahr 2003, letztmalig eine Programmplanung durchgeführt. Die organisatorische Verwaltung der Abwicklung aus diesen Programmen obliegt ab dem Zeitpunkt des Beitritts den Durchführungsstellen in den neuen Mitgliedstaaten. Dies ist durch die Fassung eines gesonderten Kommissionsbeschlusses zur Aufhebung der bisher bestehenden Finanzkontrollvorschriften (ex-ante Kotrolle durch die EK) durchzuführen.

 

Zu ARTIKEL 34

Durch Art. 34 wird eine sogenannte Übergangsfazilität, die bis zum Jahr 2006 angewandt werden wird, eingeführt. Ziel dieser Fazilität ist die weitere Stärkung der Verwaltungskapazitäten der neuen Mitgliedstaaten und der gegenseitige Austausch bewährter Praktiken („Twinning“). Die aus dieser Fazilität herrührenden Mittel werden nicht für jene Bereiche eingesetzt werden, bei denen Mittel der Strukturfonds verwendet werden können. Somit können beispielsweise diese Gelder für folgende Bereiche zum Einsatz kommen: Finanzkontrolle, Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Betrugsbekämpfung, nukleare Sicherheit (Stärkung der Kapazitäten der nuklearen Aufsichtsbehörden) sowie die Stärkung der Verwaltungskapazitäten im Bereich Justiz und Inneres. Insgesamt belaufen sich die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität zu Preisen 1999 auf 380 Millionen € bis zum Jahr 2006. Gemäß Abs. 3 erfolgt die Abwicklung nach den einschlägigen Förderungsvorschriften durch die Kommission, wobei die Mitwirkung aller Mitgliedstaaten im Wege des Komitologieverfahrens gewährleistet ist.

 

Zu ARTIKEL 35

 Zur Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der EU, wird eine Schengen-Fazilität in Höhe von insgesamt 859 Mill. € an Verpflichtungsermächtigung zu Preisen von 1999 eingerichtet; den neuen Mitgliedstaaten werden in den Jahren 2004 bis 2006 vereinbarte Beträge zur Finanzierung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Die Beträge sind entsprechend zu verwenden, es ist über die Verwendung zu berichten und nicht oder zu Unrecht verwendete Beträge können wieder eingezogen werden. Gemäß Abs. 3 sind für die Abwicklung primär die neuen Mitgliedstaaten verantwortlich, wobei der Kommission im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplanes (Art 274 EGV iVm der Haushaltsordnung) Kontrollrechte zu kommen.

Die in Frage kommenden Maßnahmen, nämlich

·       Investitionen in den Bau, die Renovierung und die Verbesserung von Gebäuden und Grenzübergangstellen,

·       Investitionen in jede Art von Betriebsausrüstung,

·       Ausbildungsmaßnahmen und

·       Beiträgen zu Kosten für Logistik und Betrieb.

sind in Abs. 1 taxativ aufgezählt.

 

Zu ARTIKEL 36

Die in den Art 29, 30, 34 und 35 (sowie in Anhang XV) genannten Beträge sind zu Preisen 1999 ausgedrückt. Sie müssen daher entsprechend den geltenden Haushaltsvorschriften zum Zwecke der Veranschlagung im jeweiligen Jahreshaushalt technisch an die aktuelle Preisbasis angepasst werden.

 

TITEL II: SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

Zu ARTIKEL 37

Der Artikel sieht vor, dass ein neuer Mitgliedstaat bei erheblichen und anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach dem Beitritt Schutzmaßnahmen zur Ausgleichung der Wirtschaftslage beantragen kann. Dieses Recht steht auch den derzeitigen Mitgliedsstaaten gegenüber einem oder mehreren neuen Mitgliedsstaaten zu. Die Kommission hat auf Antrag darüber zu entscheiden.

 

Zu ARTIKEL 38

Unter  den Ausführungen des Art. 38 ist ein Sicherungsmechanismus gegenüber den neuen Mitgliedsstaaten zu verstehen, wenn diese die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen. Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedsstaates oder auf eigene Initiative für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrages geeignete verhältnismäßige Maßnahmen bzw. Schutzmechanismen ergreifen, die die Beeinträchtigung bzw. die Gefahr der Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes beseitigen.

 

Zu ARTIKEL 39

Diese Bestimmung gibt der Kommission die Möglichkeit, beim Auftreten von ernsten Mängeln in bestimmten, bezeichneten Gebieten des Bereiches Justiz und Inneres in den neuen Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen zu setzen. Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen einem neuen Mitgliedstaat und anderen Mitgliedstaaten erfolgen und werden so kurz wie möglich dauern; ändert sich die Situation, können die Beschlüsse entsprechend angepasst werden.

 

Zu ARTIKEL 40

Dieser Artikel enthält das Verbot der Beibehaltung von Grenzkontrollen; dieses Verbot bezieht sich allerdings nur auf die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften der neuen Mitgliedstaaten während zugelassener Übergangszeiten.

 

Zu ARTIKEL 41

Dieser Artikel normiert, dass erforderlichenfalls Übergangsmaßnahmen getroffen werden können, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu jener zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in der Beitrittsakte genannten Bedingungen ergibt. Diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren nach Art. 42 Abs. 2 der Marktorganisation für Zucker oder gegebenenfalls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Ausschussverfahren erlassen. Von dem Verfahren dieses Artikels kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach Beitritt Gebrauch gemacht werden. Allerdings kann dieser Zeitraum auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Rat einstimmig verlängert werden.

 

Zu ARTIKEL 42

Dieser Artikel normiert, dass erforderlichenfalls Übergangsmaßnahmen getroffen werden können, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu jener zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt. Diese Maßnahmen werden von der Kommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Ausschussverfahren erlassen. Solche Maßnahmen können innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beitritt ergriffen werden, allerdings kann dieser Zeitraum nicht verlängert werden.

 

 

FÜNFTER TEIL: BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE

 

TITEL I: EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN

 

Zu ARTIKEL 43

Gemäß Art. 199 EGV gibt sich das Europäische Parlament eine Geschäftsordnung. Art. 43 der Beitrittsakte bestimmt, dass das Europäische Parlament die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen vorzunehmen hat. Diese Bestimmung ist die Rechtsgrundlage für erforderliche Änderungen, deren Einzelheiten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur insoweit feststehen, als es sich um die durch den Beitritt erforderlichen Änderungen handeln muss. Die vorliegende Bestimmung deckt also nur Änderungen, die in unmittelbarem und notwendigen Zusammenhang mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten stehen. Dies können Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit und Abstimmungen sowie über die Zusammensetzung der Ausschüsse des Parlaments sein.

 

Zu ARTIKEL 44

Dieser Artikel ist die Rechtsgrundlage für die infolge des Beitritts erforderliche Änderung der Geschäftsordnung des Rates, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedoch noch nicht determiniert ist. Eine solche kann mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

 

Zu ARTIKEL 45

Dieser Artikel enthält Übergangsbestimmungen für die Kommission, die für den Zeitraum zwischen dem vorgesehenen Beitrittsdatum am 1. Mai 2004 und dem Amtsantritt einer neuen Kommission am 1. November 2004 gelten. Damit werden die durch das dem Vertrag von Nizza angeschlossene Protokoll über die EU-Erweiterung erfolgenden Abänderungen von Bestimmungen des EGV über die Zusammensetzung der Kommission um zwei Monate vorverlegt.

 

Gemäß Abs.1 ist jeder der der Union beitretenden Staaten berechtigt, einen seiner Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission zu stellen. Da Art. 213 Abs. 1 Unterabsatz 4 EGV in der im Einklang mit Art. 45 Abs. 2 lit. d bis zum 31. Oktober 2004 geltenden Fassung besagt, dass der Kommission mindestens ein und höchstens zwei Staatsangehörige jedes Mitgliedstaates angehören, stellt Abs. 1 dieses Artikels klar, dass den neuen Mitgliedstaaten auch bis zum 31. Oktober 2004 nur jeweils ein Staatsangehöriger als Mitglied der Kommission zustehen.

 

Abs. 2 lit. a legt vereinfachte Modalitäten für die Ernennung von je einem Staatsangehörigen jedes neuen Mitgliedstaates in die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitrittsakte amtierende Kommission fest. Diese neuen Mitglieder der Kommission werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt. Das auf diese Weise vorübergehend von 20 auf 30 Mitglieder erweiterte Kollegium der zum Beitrittsdatum amtierenden Kommission muss sich nicht dem vor Ernennung einer neuen Kommission gemäß Art. 214 Abs. 2 Unterabsatz 3 erforderlichen Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments stellen. Der Rat hat allerdings dem Europäischen Parlament in einem Schreiben des griechischen Ratspräsidenten an den Präsidenten des EP vom Jänner 2003 seine Bereitschaft bekundet, dem EP bis zum 1. März 2004 die Liste der von den neuen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Mitglieder der Kommission zu übermitteln.

 

Gemäß Abs. 2 lit. b endet sowohl die Amtszeit der mit Wirkung vom 23.Januar 2000 ernannten 20 Mitglieder der Kommission als auch die Amtszeit der mit Wirkung vom Tag des Beitritts ernannten 10 zusätzlichen Mitglieder am 31. Oktober 2004, d.h. noch vor dem regulären Auslaufen der fünfjährigen Amtszeit dieser Kommission.

 

Gemäß Abs. 2 lit. c nimmt eine neue Kommission, die sich entsprechend der ab 1. November 2004 geltenden Fassung von Art. 213 Abs.1 Unterabsatz 2 EGV aus je einem Staatsangehörigen eines jeden Mitgliedstaats zusammensetzt, am 1. November 2004 ihre Arbeit auf. Die fünfjährige Amtszeit dieser neuen Kommission endet am 31. Oktober 2009.

 

Abs. 2 lit. d legt das Datum des Inkrafttretens von Art.4 Abs.1 des Protokolls zum EU-Vertrag und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften über die Erweiterung der Europäischen Union, durch den Art.213 Abs.1 EGV abgeändert wird, vom 1. Januar 2005 auf den 1. November 2004 vor.

 

Abs. 3 bestimmt, dass die Kommission die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vornimmt.

 

Zu ARTIKEL 46

Sowohl der EuGH als auch das Gericht erster Instanz sollen gemäss Abs. 1 durch die Ernennung von je einem Richter aus den neuen Mitgliedstaaten ergänzt werden.

 

Die Richter werden gemäss Art. 223 EGV von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf jeweils sechs Jahre ernannt. Um die Kontinuität der Rechtsprechung zu wahren, gilt für die Neubesetzung des EuGH gemäss Art. 223 Abs. 2 EGV das Prinzip der partiellen Rotation. Im Sinne einer harmonischen Eingliederung der Richter aus den neuen Mitgliedstaaten sieht Art. 46 Abs. 2 lit. a daher vor, dass die Amtsdauer der Hälfte der mit dem Beitritt neuernannten Richter des EuGH beim nächsten Neubesetzungstermin, d.h. am 6. Oktober 2006, enden soll. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig (vgl. Art. 223 Abs. 4 EG-Vertrag). Die Amtszeit der anderen Richter wird am 6. Oktober 2009 enden. Gleiches gilt gemäss Abs. 2 lit. b für die Richter des Gerichts erster Instanz (vgl. auch Art. 224 EGV), wobei die Neubesetzungstermine der 31. August 2004 bzw. der 31. August 2007 sind.

 

Die Geschäftsordnungen des Gerichtshofs sowie des Gerichts erster Instanz sind den Ergebnissen der Beitrittsverhandlungen, soweit erforderlich, anzupassen und bedürfen in ihrer angepassten Form der mit qualifizierter Mehrheit zu beschließenden Genehmigung des Rates (Abs. 3).

 

Für am Tag des Beitritts vor dem EuGH bzw. dem Gericht erster Instanz anhängige Rechtssachen gilt – nach dem Vorbild früherer Beitrittsverträge – gemäß Abs. 4 das Prinzip der Kontinuität, wonach die Regeln für die Zusammensetzung der Kammern sowie die Verfahrensordnungen bis zum Abschluss des Verfahrens in ihrer vor dem Beitritt bestehenden Fassung gelten.

 

Zu ARTIKEL 47

Im Einklang mit Art. 247 Abs.1 EGV, demgemäß der Rechnungshof aus je einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat besteht, wird der Rechnungshof durch die Ernennung von zehn weiteren Mitgliedern mit einer Amtszeit von sechs Jahren ergänzt.

 

Zu ARTIKEL 48

Aus Artikel 14 ergibt sich, dass die Zahl der Mitglieder des WSA um insgesamt 95 Mitglieder von 222 auf 317 erhöht wird.

Entsprechend Art. 257 EGV vertreten die von den neuen Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft dieser Staaten.

Die Amtszeit der zusätzlichen Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitgliedern. Die gemäß Art. 259 Abs. 1 EGV vierjährige Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder endet am 20. September 2006.

 

Zu ARTIKEL 49

Aus Artikel 14 ergibt sich, dass die Zahl der Mitglieder des WSA um insgesamt 95 Mitglieder von 222 auf 317 erhöht wird.

Entsprechend Art. 263 EGV vertreten die von den neuen Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dieser Staaten und müssen jeweils ein Wahlmandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer politischen Versammlung verantwortlich sein.

Die Amtszeit der zusätzlichen Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. Die gemäß Art. 263 EGV vierjährige Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder endet am 25. Jänner 2006.

 

Zu ARTIKEL 50

Gemäß Abs.1 endet die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des gemäß Art. 134 Euratom-Vertrag bei der Kommission mit beratender Aufgabe eingerichteten Ausschusses für Wissenschaft und Technik am Tag des Inkrafttretens der Beitrittsvertrages.

 

Abs. 2 bestimmt, dass die Ernennung der neuen Mitglieder nach dem Beitritt gemäß dem Verfahren des Artikels 134 Abs.2 Euratom-Vertrag in der Fassung gemäß Art. 16 Beitrittsakte erfolgt.

 

Zu ARTIKEL 51

Dieser Artikel bestimmt, dass die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen werden.

 

Zu ARTIKEL 52

Dieser Artikel enthält Generalbestimmungen betreffend den Ablauf der Amtszeiten der neuen und der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder in den Anhängen XVI, XVII und XVIII angeführten Ausschüssen, Gruppen und sonstigen Gremien.

 

Abs. 1 und 2 bestimmen im Hinblick auf die Anhänge XVI und XVII, dass die Amtszeit der neuen Mitglieder zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder endet.

 

Abs. 3 bestimmt im Hinblick auf Anhang XVIII, dass die dort angeführten Ausschüsse mit dem Beitritt vollständig neu besetzt werden.

 

 

TITEL II: ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE

 

Zu ARTIKEL 53

Dieser Artikel hat die Anwendbarkeit jener Rechtsakte der Organe zum Gegenstand, die – anders als Verordnungen – nicht unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten und die an Adressaten gerichtet sind. Die neuen Mitgliedstaaten gelten als Adressaten des betreffenden Sekundärrechts, sofern es sich dabei um Vorschriften handelt, die sich an alle und nicht nur an einen oder mehrere Mitgliedstaaten richten. Damit erübrigen sich die Notifikationen der Rechtsakte und die Übermittlung ihrer Ausfertigungen an die neuen Mitgliedstaaten.

Richtlinien und Entscheidungen gemäß der Terminologie des EG- und des Euratom-Vertrags gelten als den neuen Mitgliedstaaten bekannt gegeben. Dadurch werden diese Rechtsakte auch für die neuen Mitgliedstaaten für verbindlich erklärt. Diese fiktive Notifikation ist nicht für jene Rechtakte erforderlich, deren Veröffentlichung und In-Kraft-Treten durch den EU-Vertrag neu geregelt wurde: Es handelt sich hierbei um die nach dem Mitentscheidungsverfahren (Art. 251 EG-Vertrag) angenommenen Richtlinien und Entscheidungen sowie um die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien des Rates und der Kommission, die gemäß Art. 254 Abs. 1 und 2 EG-Vertrag wie Verordnungen im Amtsblatt der Gemeinschaft zu veröffentlichen sind und zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder allenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

In dem der vorliegende Artikel die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen die erwähnten Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen zum Zeitpunkt des Beitritts notifiziert worden, ist er auch für die Wahrung von Fristen von Bedeutung. Dies ist insbesondere im Berufsrecht wichtig (Wahrung erworbener Rechte).

 

Hingegen bewirkt der vorliegende Artikel kein Wiederaufleben der Frist für die innerstaatliche Umsetzung von Rechtsakten der Organe. Die diesbezügliche Regelung wird in Art. 54 der Beitrittsakte normiert.

 

Zu ARTIKEL 54

Dieser Artikel verpflichtet die neuen Mitgliedstaaten, umsetzungspflichtige Rechtsakte der Organe innerstaatlich so rechtzeitig umzusetzen, dass sie in der Lage sind, diesen Rechtsakten vom Zeitpunkt des Beitritts an nachzukommen. Dadurch wird der in Art. 2 verankerte Grundsatz, wonach die Rechtsakte der Organe ab dem Zeitpunkt des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich sind, für umsetzungspflichtiges Sekundärrecht präzisiert. Dies betrifft die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Art. 249 EG-Vertrag und des Art. 161 Euratom-Vertrag. Soweit in den Rechtsakten selbst ein nach dem 1. Mai 2004 liegender Umsetzungstermin festgelegt ist, kommt die vorliegende Bestimmung nicht zur Anwendung.

 

Zugleich ermöglicht Art. 54 in Abweichung von Art. 2 befristete Ausnahmen von diesem Prinzip. Hierbei wird auf den Anhang IV verwiesen; in diesem Anhang wird hinsichtlich konkret angeführter Sekundärrechtsakte für einzelne oder mehrere neue Mitgliedstaaten die Frist zur Umsetzung der betreffenden Rechtsakte erstreckt, indem ein nach dem Beitrittsdatum liegender Umsetzungstermin festgelegt wird. Weiters werden in Anhang IV Maßnahmen hinsichtlich konkret angeführter Sekundärrechtsakte aufgezählt, die zu den dort festgelegten Bedingungen anzuwenden sind (zB. Festlegung von abweichenden Stichtagen für die Qualifikation von bestehenden Beihilfen oder die Entstehung von Zollschulden, etc.)

 

Zu ARTIKEL 55

Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass bei der Umsetzung jener Rechtsakte, die zwischen dem Ende der Beitrittsverhandlungen und dem tatsächlichen Beitrittsdatum erlassen wurden und daher bei der Redaktion des Beitrittsvertrages (zB. durch Aufnahme in Anhang IV) nicht mehr berücksichtigt werden konnten, von der Grundsatzverpflichtung des Art. 54 in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Die neuen Mitgliedstaaten können einen diesbezüglichen, ordnungsgemäß substantiierten Antrag stellen, über den der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt. Die entsprechenden Ausnahmen sind zeitlich zu befristen.

 

Zu ARTIKEL 56

Der dritte Teil der Beitrittsakte (Art. 20 bis 22) regelt mittels Verweises auf die Anhänge II bis IV die technischen Anpassungen des Sekundärrechts, die auf Grund des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten notwendig sind (zB. Ergänzung der neuen Mitgliedstaaten in Anhängen zu Richtlinien, Festlegung abweichender Stichtage im Rahmen der Zollunion). Einige dieser festgelegten Maßnahmen bedürfen zu ihrer Durchführung flankierender Regelungen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann. Dadurch können insbesondere auch administrative Vorkehrungen für den Fall geregelt werden, dass einzelne Richtlinien(bestimmungen) von einzelnen oder mehreren neuen Mitgliedstaaten erst nach einer Übergangsfrist nach dem Tag des Beitritts angewendet werden müssen.

 

Zu ARTIKEL 57

Dieser Artikel ergänzt die im Dritten Teil der Beitrittsakte enthaltenen Vorschriften betreffend technische Anpassungen des Sekundärrechts, die auf Grund des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten notwendig sind.

Abs. 1 bestimmt, dass erforderliche technische Anpassungen, die nicht bereits in der Beitrittsakte bzw. ihren Anhängen vorgesehen sind, nach dem in Abs. 2 festgelegten vereinfachten Verfahren vorgenommen werden. Dabei handelt es sich zum einen um Rechtsakte, hinsichtlich derer Art. 21 in Verbindung mit Anhang III Leitlinien für die technischen Anpassungen festlegt. Weiters ermöglicht diese Bestimmung die Vornahme von technischen Anpassungen in Bezug auf sämtliche vor dem Beitritt erlassene Sekundärrechtsakte, soweit sich technische Anpassungen als erforderlich erweisen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf jene Rechtsakte von Bedeutung, die nach dem „Cut-off-date“, dh. ab dem 1. November 2002 bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrages, erlassen wurden. Abs. 1 bestimmt abschließend, dass die auf Grund des vorliegenden Artikels vorgenommenen technischen Anpassungen mit dem Beitritt in Kraft treten. Aus Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrages ergibt sich, dass der Rat bzw. die Kommission die Anpassungen, die sich auf der Grundlage von Art. 57 als erforderlich erweisen, bereits vor dem Beitritt erlassen kann.

Abs. 2 regelt das bei der Durchführung von Abs. 1 einzuhaltende Verfahren. Die erforderlichen Wortlaute sind vom Rat oder der Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, festzulegen, wobei der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt. Die Bedeutung dieses Verfahrens liegt darin, dass es gegenüber der gewöhnlichen Rechtsetzung in der EU stark vereinfacht und dementsprechend zeitlich verkürzt ist. Dadurch soll die EU in die Lage versetzt werden, dass zum Zeitpunkt des Beitritts sämtliche technische Anpassungen des Sekundärrechts, die sich auf Grund der Aufnahme der neuen Mitgliedstaaten als erforderlich erweisen, vorgenommen sind. Die Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in dieses Verfahren ist in der Zeit vor dem Beitritt durch das in der Schlussakte zum Beitrittsvertrag geregelte Informations- und Konsultationsverfahren gesichert.

 

Zu ARTIKEL 58

Dieser Artikel regelt die Verbindlichkeit und die Veröffentlichung der vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe in den neuen Amtssprachen. Dies betrifft die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprache.

 

Zu ARTIKEL 59

Dieser Artikel legt den Zeitraum fest (drei Monate ab Beitritt), innerhalb dessen die neuen Mitgliedstaaten der besonderen Mitteilungspflicht gemäß Art. 33 Euratom-Vertrag bezüglich bestimmter Vorschriften über den Gesundheitsschutz nachzukommen haben. Damit wird die für die Gründungsmitglieder gemäß Art. 219 Euratom-Vertrag geltende Frist von drei Monaten auch für die neuen Mitgliedstaaten festgesetzt. Durch die Mitteilungen der nationalen Rechtsvorschriften soll die Kommission in die Lage versetzt werden, Empfehlungen zu erlassen, um die nationalen Regelungen miteinander in Einklang zu bringen.

 

 

TITEL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Zu ARTIKEL 60

Dieser Artikel legt fest, dass die der Beitrittsakte beigefügten Anhänge und Protokolle Bestandteil der Beitrittsakte sind. Dies bedeutet, dass die Anhänge und Protokolle jenen rechtlichen Status aufweisen (vgl. Art 7 bis 9 der Beitrittsakte), der der Beitrittsakte durch Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsvertrags verliehen wird. Verweise auf die Beitrittsakte beziehen sich daher grundsätzlich auf die Beitrittsakte einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle.

 

Zu ARTIKEL 61

Dieser Artikel verpflichtet die Regierung Italiens als Depositär der Römischen Verträge und des EU-Vertrags, den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift der Römischen Verträge sowie der sie ändernden und ergänzenden Verträge und des EU-Vertrags in den derzeitigen Sprachfassungen zu übermitteln.

 

Ferner bestimmt Art. 61, dass die der Beitrittsakte beigefügten Wortlaute dieser Verträge in den neuen Amtssprachen gleichermaßen verbindlich sind wie die Wortlaute der genannten Verträge in den derzeitigen Sprachen.

 

Zu ARTIKEL 62

Dieser Artikel sieht vor, dass den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates hinterlegten internationalen Übereinkünfte übermittelt wird. Es handelt sich hierbei um von den Gemeinschaften mit Dritten geschlossene Abkommen, um gemischte Abkommen sowie um solche, die die Mitgliedstaaten untereinander geschlossen haben.

 

 

A N H Ä N G E

 

 

Im folgenden werden, dem Beispiel der Erläuterungen zum österreichischen Beitrittsvertrag folgend, nur jene Anhänge bzw. Bestimmungen in Anhängen erläutert, die aus österreichischer Sicht von Relevanz in den Beitrittsverhandlungen waren.

 

Hinsichtlich der Anhänge V bis XIV werden aus Gründen der Übersichtlichkeit anhand eines Anhanges die Erläuterungen zu jenen Übergangsregelungen vorgenommen, die gegenüber zumindest zwei neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit und für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, für die Besteuerung von Zigaretten, für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie von Zweitwohnsitzen,  für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats (Kabotage), bestimmte Übergansregelungen im Umweltbereich und schließlich für die Marktzulassung von Human- und Tierarzneimitteln.

 

Die Erläuterungen zu diesen Übergangsarrangements finden sich unter Anhang XII der Beitrittsakte. Darin wird auch auf die unterschiedliche Ausgestaltung der einzelnen Übergangsbestimmungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten eingegangen. Letzteres bezieht sich vor allem auf den zeitlichen Geltungsbereich der einzelnen Übergangsbestimmungen.

 

Was die Erläuterungen zu den Übergangsregelungen Landwirtschaft sowie Veterinär- und Pflanzenschutzrecht in den Anhängen V bis XIV betrifft, so sind die Erläuterungen unter den einzelnen Anhängen zu finden.

 

Anhang I

 

Verzeichnis der Bestimmungen (nach Artikel 3 der Beitrittsakte) des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden sind ...................................................................  64

 

 

Siehe die Erläuterungen zu Art. 3 der Beitrittsakte.

 

 

 

 

Anhang II

 

 

Liste nach Art 20 der Beitrittsakte ........................................................................................................ 77

 

1.            Freier Warenverkehr ................................................................................................................ 77

 

K. Chemikalien ...................................................................................................................................... 235

 

Es handelt sich hierbei um die sogenannte Stoff-Richtlinie aus 1967; Im Chemikalienrecht sind keine Übergangsfristen vereinbart worden. Notwendige technische Anpassungen betreffen insbesondere die sprachlichen Ergänzungen bei den Kennzeichnungsvorschriften in den zehn neuen Amtssprachen der Union.

 

2.            Freizügigkeit ............................................................................................................................ 533

 

 

 

A.            Soziale Sicherheit .................................................................................................................... 533

 

 

1.      31971 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), geändert und zuletzt aktualisiert durch: (....)

 

Diese Verordnung dient der Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit den Personen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen (z.B. Wanderarbeitnehmer, aber auch Touristen, die während eines Auslandsaufenthaltes medizinische Hilfe benötigen).

 

Für Österreich sind keine in diesem Zusammenhang nennenswerten Auswirkungen zu erwarten. Sozialpolitisch hat diese Verordnung nämlich dieselbe Bedeutung wie die bisher geschlossenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit. Österreich hat mit den – hinsichtlich der betroffenen Personengruppen – wichtigsten neuen Mitgliedstaaten (Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn, aber auch mit Zypern) bereits solche Abkommen geschlossen. Die Anwendung dieser Verordnung durch die neuen Mitgliedstaaten wird daher im wesentlichen rein technische Auswirkungen haben.

 

Bei den vorgesehenen Anpassungen handelt es sich um Ausnahmebestimmungen in Form von „Anhangseintragungen“, die sämtliche Mitgliedstaaten und somit nunmehr auch die neuen Mitgliedstaaten für die Anwendung der Verordnung festlegen. Die Anhänge zu dieser Verordnung wurden technisch angepasst, der Text der Verordnung blieb hingegen unverändert, da keine Übergangsfristen beantragt worden sind.

 

Beispielsweise erwähnt seien:

Anhang II a:

Darin werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten existierenden „beitragsunabhängigen Sonderleistungen“ aufgelistet, die durch die Eintragung vom Leistungsexport ausgeschlossen werden.

 

Anhang III:

Darin werden die „Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung anzuwenden sind, sowie Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasst, auf die die Verordnung anzuwenden ist,“ aufgelistet.

 

Anhang VI:

Darin werden besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten aufgelistet.

 

31972 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durch­führung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), geändert und zuletzt aktualisiert durch: : (....)

 

Diese Verordnung regelt die administrativen Details für die Anwendung der Verordnung 1408/71. Bei den Anhangseintragungen zu dieser Verordnung handelt es sich lediglich um die technische Nennung von Einrichtungen, Trägern und Behörden, die die Verordnung zu vollziehen haben.

 

 

B.            Freizügigkeit der Arbeitnehmer ........................................................................................... 883

 

Siehe die Erläuterungen zu den Anhängen V-X und XII-XIV (Übergangsarrangement für die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen).

 

C.            Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen ..................................................... 885

 

I.             Allgemeine Regelung ............................................................................................................... 885

 

Es handelt sich hierbei um technische Anpassungen gemäß Art. 20 der Beitrittsakte, wobei in den Anhang C der RL 92/51/EWG (über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG) verschiedene Ausbildungen der neuen Mitgliedstaaten eingefügt werden. Dieser Anhang C hat die Funktion festzulegen, dass bestimmte Ausbildungen dem Diplomniveau der genannten Richtlinie entsprechen.

 

Durch Anhang II wird die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG insofern geändert, als Anhang C, welcher zu einem Diplom im Sinne der Richtlinie führende Ausbildungsgänge auflistet, durch die entsprechenden Ausbildungsgänge der neuen Mitgliedstaaten ergänzt wird.

 

 

II.            Rechtsberufe ............................................................................................................................ 906

 

Mit diesen Bestimmungen sollen die Richtlinien 77/249/EWG in ihrer geltenden Fassung (sog. Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie) sowie 98/5/EG (sog. Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie) auch für die zehn neuen Mitgliedstaaten anwendbar werden. Zu diesem Zweck muss der personale Anwendungsbereich der Richtlinien auch auf jene Personen erstreckt werden, die berechtigt sind, den - dem Verständnis der Richtlinie entsprechenden - Beruf des Rechtsanwaltes in den neuen Mitgliedstaaten auszuüben. Die Aufzählung der unter dem Begriff des „Rechtsanwalts“ im Sinne dieser Richtlinien zu subsumierenden Berufsbezeichnungen in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 77/249/EWG sowie Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 98/5/EG muss daher um die entsprechenden nationalen Berufsbezeichnungen in den jeweils maßgeblichen Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten ergänzt werden.

 

 

III.           Medizinische und paramedizinische Berufe ......................................................................... 909

 

Krankenpflegepersonal

 

Durch diese Bestimmung wird die Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch folgende Regelungen geändert: In Artikel 1 Abs. 2 werden die Berufsbezeichnungen der neuen Mitgliedstaaten in der allgemeinen Krankenpflege ergänzt.

 

Artikel 4b enthält eine Sonderbestimmung betreffend erworbene Rechte von polnischen Befähigungsnachweisen in der allgemeinen Krankenpflege, die nicht die Mindestanforderungen der Richtlinie 77/453/EWG erfüllen.

 

Artikel 4c Abs. 1 und 5 enthalten Sonderbestimmungen betreffend erworbene Rechte von in der ehemaligen Tschechoslowakei erworbenen und in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei gleichgestellten Befähigungsnachweisen in der allgemeinen Krankenpflege.

Artikel 4c Abs. 2 bis 4 enthalten Sonderbestimmungen betreffend erworbene Rechte von in der ehemaligen Sowjetunion erworbenen und in Estland, Lettland sowie Litauen gleichgestellten Befähigungsnachweisen in der allgemeinen Krankenpflege.

Artikel 4c Abs. 6 enthält eine Sonderbestimmung betreffend erworbene Rechte von in Jugoslawien erworbenen und in Slowenien gleichgestellten Befähigungsnachweisen in der allgemeinen Krankenpflege.

Der Anhang der Richtlinie 77/452/EWG wird durch die von den neuen Mitgliedstaaten

ausgestellten Diplome in der allgemeinen Krankenpflege, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, ergänzt.

Zahnärzte

 

Die Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr wird durch folgende Regelungen geändert:

Artikel 1 wird um die zahnärztlichen Berufsbezeichnungen der neuen Mitgliedstaaten ergänzt.

Artikel 7b Abs. 1 bis 3 enthalten Sonderbestimmungen betreffend erworbene Rechte von in der ehemaligen Sowjetunion erworbenen und in Estland, Lettland bzw. Litauen gleichgestellten zahnärztlichen und fachzahnärztlichen Befähigungsnachweisen.

Artikel 7b Abs. 4 enthält eine Sonderbestimmung betreffend erworbene Rechte von im ehemaligen Jugoslawien erworbenen und in Slowenien gleichgestellten zahnärztlichen und fachzahnärztlichen Befähigungsnachweisen.

Artikel 19c und 19d enthalten Übergangsbestimmungen für die Anerkennung von in der ehemaligen Tschechoslowakei, in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei erworbenen ärztlichen Befähigungsnachweisen.

Die Anhänge A und B der Richtlinie 78/686/EWG werden durch die von den neuen Mitgliedstaaten ausgestellten zahnärztlichen und fachzahnärztlichen Diplome, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, ergänzt.

In der Richtlinie 78/687/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes erfolgt eine Anpassung hinsichtlich des Verweises auf die in den Artikeln 19 bis 19d enthaltenen Übergangsbestimmungen der Richtlinie 78/686/EWG.

 

Hebammen

 

Durch diese Bestimmung wird die Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch folgende Regelungen geändert:

In Artikel 1 werden die Berufsbezeichnungen der Hebammen der neuen Mitgliedstaaten ergänzt.

Artikel 5b enthält eine Sonderbestimmung betreffend Erworbene Rechte von polnischen Befähigungsnachweisen für Hebammen, die nicht die Mindestanforderungen der Richtlinie 80/155/EWG erfüllen.

Artikel 5c Abs. 1 und 5 enthalten Sonderbestimmungen betreffend erworbene Rechte von in der ehemaligen Tschechoslowakei erworbenen und in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei gleichgestellten Befähigungsnachweisen für Hebammen.

Artikel 5c Abs. 2 bis 4 enthalten Sonderbestimmungen betreffend erworbene Rechte von in der ehemaligen Sowjetunion erworbenen und in Estland, Lettland sowie Litauen gleichgestellten Befähigungsnachweisen für Hebammen.

Artikel 5c Abs. 6 enthält eine Sonderbestimmung betreffend erworbene Rechte von im ehemaligen Jugoslawien erworbenen und in Slowenien gleichgestellten Befähigungsnachweisen für Hebammen.

Der Anhang der Richtlinie 80/154/EWG wird durch die von den neuen Mitgliedstaaten

ausgestellten Hebammendiplome, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, ergänzt.

 

Ärzte

 

Durch diese Bestimmung wird die Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise vom 5. April 1993 durch folgende Regelungen geändert:

In Artikel 9 Abs. 1 und 2 werden die Bestimmungen, wonach Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die nicht alle Mindestanforderungen nach Artikel 23 bzw. Artikel 24 bis 26 erfüllen, aber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen von den Mitgliedstaaten anzuerkennen sind, auf die neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt. Dies betrifft Ausbildungen, deren Beginn jeweils vor dem Tag des Beitritts erfolgt ist.

Artikel 9a Abs. 1 und 5 enthält Sonderbestimmungen betreffend erworbene Rechte von in der ehemaligen Tschechoslowakei, in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei erworbenen ärztlichen und fachärztlichen Befähigungsnachweisen.

Artikel 9a Abs. 2 bis 4 enthält Sonderbestimmungen betreffend erworbene Rechte von in der ehemaligen Sowjetunion erworbenen und in Estland, Lettland bzw. Litauen gleichgestellten ärztlichen und fachärztlichen Befähigungsnachweisen.

Artikel 9a Abs. 6 enthält eine Sonderbestimmung betreffend erworbene Rechte von im ehemaligen Jugoslawien erworbenen und in Slowenien gleichgestellten ärztlichen und fachärztlichen Befähigungsnachweisen.

Weiters bestimmt Artikel 9a, dass die angeführten Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Allgemeinärzte in der Mitteilung nach Artikel 41 um die entsprechenden Bezeichnungen der neuen Mitgliedstaaten zu ergänzen sind.

Ebenso erfolgen entsprechende Ergänzungen der Anhänge A, B und C der Richtlinie 93/16/EWG    (lit. e, f und g).

 

Apotheker

 

Durch diese Bestimmung wird die Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September  1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten durch folgende Regelungen geändert:

Artikel 6b Abs. 1 und 5 enthalten Sonderbestimmungen betreffend Erworbene Rechte von in der ehemaligen Tschechoslowakei erworbenen und in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei gleichgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweisen des Apothekers.

Artikel 6b Abs. 2 bis 4 enthalten Sonderbestimmungen betreffend erworbene Rechte von in der ehemaligen Sowjetunion erworbenen und in Estland, Lettland bzw. Litauen gleichgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweisen des Apothekers.

Artikel 6b Abs. 6 enthält eine Sonderbestimmung betreffend erworbene Rechte von im ehemaligen Jugoslawien erworbenen und in Slowenien gleichgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des Apothekers. Im Anhang werden die Titel der Befähigungsnachweise und die ausstellenden Einrichtungen in den neuen Mitgliedstaaten für Apotheker ergänzt.

 

 

D.            Staatsbürgerliche Rechte ...................................................................................................... 1044

 

Mit der Änderung des Anhangs zur Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 („Kommunalwahlrichtlinie“) werden die für die einzelnen Mitgliedstaaten geltenden individuellen Definitionen, mit welchen festgelegt ist, welches Gebiet jeweils als „lokale Gebietskörper­schaft der Grundstufe“ im Sinn der Richtlinie gilt, auf die zehn hinzukommenden Mitgliedstaaten ausgedehnt.

 

4.            Gesellschaftsrecht ................................................................................................................. 1068

A.            Gesellschaftsrecht ................................................................................................................. 1068

B.            Bilanzierungsvorschriften .................................................................................................... 1078

C.            Gewerbliche Eigentumsrechte ............................................................................................. 1087

I. Gemeinschaftsmarke ....................................................................................................................... 1087

II. Ergänzende Schutzzertifikate ....................................................................................................... 1090

III. Gemeinschaftsgeschmacksmuster ............................................................................................... 1098

 

Die Kapitel 4 A und B des Anhangs II der Beitrittsakte (S.1068 – 1087) behandeln Richtlinien im Bereich des Gesellschaftsrechts, die die Gesellschaftsformen, auf die sie anwendbar sind, ausdrücklich aufzählen. Die entsprechenden Artikel dieser Richtlinien werden um die betreffenden Gesellschaftsformen in den neuen Mitgliedstaaten erweitert.

 

Die Bestimmungen über Gemeinschaftsmarken, ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel und für Pflanzenschutzmittel sowie  über Gemeinschaftsgeschmackmuster beinhalten im wesentlich Kollisionsnormen. Durch diese Normen soll ein Ausgleich gefunden werden, einerseits zwischen den berechtigten Interessen von Inhabern von Gemeinschaftsmarken-,  Gemeinschaftsgeschmacksmarkenmustern sowie von ergänzenden Schutzzertifikaten von Arzneimitteln und Pflanzenschutzmitteln und andererseits von Inhabern ähnlicher Rechte für ein und dieselbe Marke, Geschmacksmuster sowie Patente von Arzneimitteln und Pflanzenschutzmitteln in den neuen Mitgliedstaaten.

 

 

6.            Landwirtschaft ..................................................................................................................... 1111

 

Zu Z  1:

Für die Durchführung der landwirtschaftlichen Buchführung zur Ermittlung der Einkommenslage und der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe werden für die neuen Mitgliedstaaten Anpassungen vorgenommen.

Zu Z  2:

Die garantierten einzelstaatlichen Mengen für Olivenöl werden für Zypern (6.000 t), Slowenien (400 t) und Malta (150 t) festgelegt, wobei für Zypern und Malta vorläufige garantierte einzelstaatliche Mengen festgesetzt werden, die 2005 nach Einführung des geografischen Informationssystems überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Zu Z  3:

Für Ungarn wird mit einer Übergangsregelung vorgesehen, dass Wein in 0,7 l-Flaschen in Ungarn in Verkehr gebracht werden kann, wenn dieser vor 1993 in Ungarn erzeugt und abgefüllt worden ist.

Zu Z  4:

Die neuen Mitgliedstaaten haben die Angaben über die Zertifizierungsstellen für Hopfen innerhalb von vier Monaten nach Beitritt zu übermitteln.

Zu Z  5:

Für die neuen Mitgliedstaaten werden die Gebiete ergänzt, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen gewährt werden kann.

Zu Z  6:

Für Litauen wird eine Übergangsregelung vorgesehen hinsichtlich der Verwendung des bis 2004 aus der Republik Moldau eingeführten Grundweins zur Schaumweinerzeugung, der nur in Litauen verkauft oder in Drittländer ausgeführt werden darf.

Zu Z  7:

Für die neuen Mitgliedstaaten werden Begriffsbezeichnungen und geografische Angaben für Spirituosen aufgelistet. Darüber hinaus kann die Bezeichnung „Pálinka“ auch für Marillenbrand aus Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien verwendet werden.

Zu Z  8:

Die Bezeichnung des „ökologischen Landbaues“ wird in den Sprachen der neuen

Mitgliedstaaten ergänzt und es werden Übergangsregelungen bis 1. Juli 2006 hinsichtlich der Etikettierung und Werbung vorgesehen, wenn die Marke einen deutlichen Hinweis enthält, dass das Herstellungsverfahren nicht der Verordnung über den ökologischen Landbau entspricht.

Zu Z  9:

Die Höchstgarantieschwelle für die Gemeinschaft für Rohtabak wird auf 402.953 t (bisher 350.600 t) angepasst und es werden Sorten ergänzt.

Zu Z  10:

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen) wird die Frist zur Anmeldung durch die neuen Mitgliedstaaten festgesetzt.

Zu Z  11:

Hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 (Bescheinigung besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln) wird die Frist zur Veröffentlichung durch die neuen Mitgliedstaaten bzw. die Frist zur Anmeldung festgesetzt.

Zu Z  12:

Hinsichtlich der Verwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper und der gemeinschaftlichen Standardqualität wird für die neuen Mitgliedstaaten eine Frist zur Mitteilung an die Kommission, wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wollen, festgelegt.


Zu Z  13:

Die nationalen Gesamtmengen für Lieferungen und Direktverkäufe von Milch und der repräsentative Fettgehalt  werden für die neuen Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in t):

Land

Anbot der EK

Forderung der neuen Mitgliedstaaten

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

RATIO

Repräs. Fettgehalt

Estland

   562.633

   900.000

  646.368

71,8

4,31%

Lettland

   489.474

1.200.000

  728.648

60,7

4,07%

Litauen

1.459.000

2.250.000

1.704.839

75,8

3,99%

Malta

     45.391

     52.000

     48.698

93,7

offen

Polen

8.875.267

13.740.000

9.380.143

68,3

3,90%

Slowakei

   964.029

   1.416.000

1.040.743

73,5

3,71%

Slowenien

   510.066

     695.000

   576.638

83,0

4,13%

Tschechien

2.569.812

3.100.000

2.737.930

88,3

4,21%

Ungarn

1.793.333

2.800.000

1.990.060

71,1

3,85%

Zypern

   132.967

   153.468

   145.200

94,6

3,46%

 

Weiters ist klargestellt, dass die gesamten vermarkteten Kuhmilchmengen (auch die im Rahmen einer Übergangsregelung vermarkteten Mengen) in diese Gesamtmenge einzubeziehen sind. Für Polen wird die Aufteilung der Gesamtmenge auf Lieferung und Direktverkäufe auf Basis der Vermarktung des Jahres 2003 überarbeitet und gegebenenfalls angepasst. Für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung vorgesehen, die ab 1. April 2006 in dem Maße freigegeben wird, wie der Eigenverbrauch seit 1998 (für Estland und Lettland) bzw. seit 2000 (für die Tschechische Republik, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei) zurückgegangen ist. Die Entscheidung über die Freigabe der Reserve und ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe erfolgt durch die Kommission auf Basis eines Berichtes der bis zum 31. Dezember 2005 vorgelegt werden muss. Die Zuteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen erfolgt auf Basis der am 31. März 2002 für Ungarn, am 31. März 2003 für Malta und Litauen, am 31. März 2004 für die Tschechische Republik, Zypern, Estland, Lettland und Slowakei und am 31. März 2005 für Polen und Slowenien verfügbaren Menge.

Zu Z  14:

Die Höchstmenge Bananen, die beihilfebegünstigt in der Gemeinschaft erzeugt und vermarktet werden kann, wird auf 867.500 t Eigengewicht festgesetzt, da für Zypern eine Menge von 13.500 t ergänzt wurde.

Zu Z  15:

Für die neuen Mitgliedstaaten wurden folgende Kontingente für die Kartoffelstärkeerzeugung zugeteilt:

 

Land

Anbot der EK

Forderung des neuen Mitglied-staates

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

Estland

250 t

10.000 t

250 t

Lettland

3.447 t

15.000 t

5.778 t

Litauen

700 t

8.500 t

1.211 t

Malta

0

0

0

Polen

90.546 t

260.000 t

144.985 t

Slowakei

729 t

1.700 t

729 t

Slowenien

0

2.800 t

0

Tschechien

16.967 t

51.000 t

33.660 t

Ungarn

0

0

0

Zypern

0

0

0

 

Die Aufteilung der Kontingente für die Kartoffelstärkeerzeugung für Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2004/05 erfolgt auf Basis der von den Unternehmen im Zeitraum 1999 bis 2001 (Tschechische Republik, Estland, Lettland, Polen und Slowakei) bzw. im Zeitraum 1998 bis 2000 (Litauen) erzeugten durchschnittlichen Mengen Kartoffelstärke bzw. der von diesen Unternehmen vor dem 1. Februar 2002 getätigten irreversiblen Investitionen.

Zu Z  16:

Die garantierte Höchstmenge für Trockenfutter wird auf 4.517.223 t (bisher 4.412.400 t) künstlich getrocknetes Futter festgesetzt. Davon entfallen auf Zypern 27.942 t, auf Litauen 650 t, auf Ungarn 49.593 t, auf Polen 13.538 t und auf die Slowakei 13.100 t.

Zu Z  17:

Für Ungarn wird im Rahmen der GMO Reis die Ausgleichszahlung (163,215 Euro/ha) bzw. die Grundfläche (3.222 ha) festgelegt.

Zu Z  18:

Für die neuen Mitgliedstaaten werden geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen (für Bier der Tschechischen Republik) festgelegt.

Zu Z  19:

Die garantierten Höchstflächen für Körnerleguminosen werden für die Gemeinschaft auf 162.529 ha (bisher 160.000 ha) für Linsen und Kichererbsen bzw. auf 259.473 ha (bisher 240.000 ha) für Wicken erhöht.



Zu Z  20:

Im Rahmen der GMO Obst und Gemüse sowie GMO verarbeitetes Obst und Gemüse werden für die neuen Mitgliedstaaten folgende Garantiehöchstschwellen festgesetzt:

Land

Tomaten

Pfirsiche

Birnen

Polen

194.639 t

 

 

Tschechische Republik

   12.000 t

1.287 t

11 t

Malta

    27.000 t

 

 

Slowakei

    29.500 t

  147 t

 

 

Die Garantiehöchstfläche für Zypern wird auf Basis der Wirtschaftsjahre 1995/1996, 1996/97 und 1999/2000 festgelegt.

Zu Z  21:

Die Verarbeitungsschwelle zur Inanspruchnahme der Beihilferegelung für Zitrusfrüchte wird für Zypern neu festgelegt.

Zu Z  22:

Für Zypern, Malta und Slowenien werden Fristen zur Einführung des geografischen Informationssystems (spätestens am 1. Jänner 2005) festgelegt. Weiters wird klargestellt, dass für zusätzliche Ölbäume, die in Zypern und Malta nach dem 31. Dezember 2001 gepflanzt wurden, keine Erzeugungsbeihilfe im Rahmen der GMO Fette gewährt wird.

Zu Z  23:

Die Referenzflächen und Referenzerträge der neuen Mitgliedstaaten sowie die Referenzflächen Hartweizen im Rahmen der Kulturpflanzenflächenzahlungsregelung werden wie folgt festgelegt:

 

Referenzerträge (in t/ha):

Land

Anbot der EK

Forderung des neuen Mitgliedstaates

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

RATIO

Estland

1,77

3,50

2,40

68,6

Lettland

2,03

3,00

2,50

67,7

Litauen

2,30

3,50

2,70

65,7

Malta

2,02

2,50

2,02

80,8

Polen

2,96

3,61

3,00

83,1

Slowakei

4,06

k.A.

4,06

-

Slowenien

5,27

6,12

5,27

86,1

Tschechien

4,18

4,37

4,20

96,1

Ungarn

4,49

5,04

4,73

93,8

Zypern

2,30

2,45

2,30

93,9

 

 

 

Referenzfläche Feldkulturen (in 1.000 ha):

Land

Anbot der EK

Forderung der neuen Mitgliedstaaten

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

RATIO

Estland

   356,60

   650,00

   362,83

  55,8

Lettland

   462,80

   688,00

   443,58

  64,5

Litauen

1.195,60

1.355,00

1.146,63

  84,6

Malta

       4,60

       4,50

       4,57

101,6

Polen

9.291,40

9.263,00

9.454,67

102,1

Slowakei

1.003,50

1.039,00

1.003,45

  96,6

Slowenien

   125,20

   150,00

   125,17

  83,4

Tschechien

2.253,60

2.407,50

2.253,60

  93,6

Ungarn

3.553,20

3.650,60

3.487,79

  95,5

Zypern

     79,00

     89,20

     79,00

  88,6

 

 

Durumflächen (in 1.000 ha):

Land

Anbot der EK

Forderung der neuen Mitgliedstaaten

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

Slowakei

4,72

5 traditionell

4,72 semitraditionell

Ungarn

k.A.

4,31 semitraditionell

15 traditionell

50 semitraditionell

2,50 traditionell

4,31 semitraditionell

Zypern

5,88 traditionell und

semitraditionell

15 traditionell und

semitraditionell

6,18 traditionell

 

Die Ermittlung erfolgte auf Basis der Jahre 1997 bis 2001. Als Stichtag der Feststellung, ob eine Fläche ausgleichsfähig ist, wird der 31. Dezember 2000 (für Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen und Slowenien), der 31. Dezember 2001 (für die Slowakei), der 1. Oktober 2002 (für Estland), der 30. November 2002 (für die Tschechische Republik) bzw. der 1. Dezember 2002 (für Zypern) zugrunde gelegt.

Zu Z  24:

Die nationalen Höchstgrenzen im Rahmen der GMO für Rindfleisch zur Inanspruchnahme von Prämien werden für die neuen Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt:

 

 

 

Sonderprämie für männliche Rinder:

Land

Anbot der EK

Forderung der neuen Mitgliedstaaten

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

RATIO

Estland

  13.600

  70.000

  18.800

 26,85

Lettland

   70.200

  75.000

  70.200

  93,60

Litauen

150.000

154.000

150.000

  97,40

Malta

    3.200

    3.200

    3.201

100,00

Polen

926.000

2.200.000

926.000

  42,09

Slowakei

   78.300

     80.000

   78.348

  97,88

Slowenien

   92.300

     95.000

   92.276

  97,16

Tschechien

235.300

305.000

244.349

  80,11

Ungarn

  40.800

245.000

   94.620

  38,62

Zypern

    9.600

  12.300

   12.000

  97,56

 

Mutterkuhprämie:

Land

Anbot der EK

Forderung der neuen Mitgliedstaaten

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

RATIO

Estland

400

16.000

13.416

83,88

Lettland

1.800

25.000

19.368

77,48

Litauen

2.100

62.000

47.232

76,18

Malta

0

0

434

 

Polen

325.581

1.500.000

325.581

21,71

Slowakei

25.800

50.000

28.080

56,16

Slowenien

58.800

150.000

86.384

57,59

Tschechien

60.600

230.000

90.300

39,26

Ungarn

117.000

300.000

117.000

39,00

Zypern

10

500

500

100,00

Die Festlegung der individuellen Höchstgrenzen für Mutterkühe hat spätestens 1 Jahr nach Beitritt zu erfolgen.

 

Schlachtprämie Großrinder:

Land

Angebot der EK

Forderung der neuen Mitgliedstaaten

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

RATIO

Estland

80.500

115.000

107.813

93,75

Lettland

124.300

145.000

124.320

85,72

Litauen

367.500

335.000

367.484

109,70

Malta

6.000

6.000

6.002

100,00

Polen

1.815.400

2.021.000

1.815.430

89,83

Slowakei

204.100

260.000

204.062

78,50

Slowenien

142.400

163.000

161.137

98,86

Tschechien

450.300

 

483.382

 

Ungarn

141.600

312.000

141.559

45,38

Zypern

19.300

23.800

21.000

88,24

 

 

 

Schlachtprämie Kälber:

Land

Anbot der EK

Forderung der neuen Mitglied-staaten

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

RATIO

Estland

73.700

30.000

30.000

100,00

Lettland

53.300

75.000

53.280

71,07

Litauen

244.200

290.000

244.200

84,21

Malta

20

20

17

85,00

Polen

839.500

1.017.000

839.518

82,55

Slowakei

62.800

56.600

62.841

110,95

Slowenien

36.300

22.000

35.852

162,95

Tschechien

27.400

**

27.382

 

Ungarn

94.400

168.000

94.439

56,19

Zypern

0

0

0

 

 

Weiters werden die Globalbeträge für die nationalen Ergänzungsbeträge festgelegt (in Mio Euro):.

Land

Anbot der EK

Forderung der neuen Mitgliedstaaten

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

RATIO

Estland

  1,13450

**

  1,134501

 

Lettland

  1,33070

3,50000

  1,33068

38,02

Litauen

  4,94230

**

  4,942267

 

Malta

 

 

  0,0637

 

Polen

27,30000

**

 27,3

 

Slowakei

  4,50000

**

  4,500535

 

Slowenien

  2,78410

**

  2,964780

 

Tschechien

  8,77600

**

  8,776017

 

Ungarn

  2,93610

12,00000

  2,936076

24,47

Zypern

  0,30890

(6.900 t)

  0,308945

 

 

Zu Z  25:

Für die neuen Mitgliedstaaten werden die Bestimmungen hinsichtlich der Direktzahlung für Milch im Rahmen der GMO Milch angepasst. Weiters werden die Globalbeträge für die nationalen Ergänzungsbeträge für die neuen Mitgliedstaaten festgelegt (in Mio Euro):

 

Land

2005

2006

2007 und Folgejahre

Tschechien

6,9

13,87

20,8

Estland

1,6

3,2

4,85

Zypern

0,4

0,75

1,1

Lettland

1,8

3,6

5,4

Litauen

4,25

8,5

12,8

Ungarn

5,0

10,1

15,1

Malta

0,13

0,25

0,38

Polen

23,1

46,3

69,6

Slowenien

1,45

2,9

4,35

Slowakei

2,6

5,2

7,9

 

Zu Z  26:

Im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes werden spezifische Maßnahmen für die neuen Mitgliedstaaten vorgesehen. Es werden für befristete Maßnahmen zusätzliche Unterstützungen vorgesehen, um den spezifischen Bedürfnissen im Programmplanungszeitraum 2004 bis 2006 Rechnung zu tragen (siehe auch Schlussakte Teil III C 5 hinsichtlich der vorgesehenen Mittel).

Unterstützung für Semi-Subsistenzlandwirtschaften in Umstellung:

- Temporäre Übergangsunterstützung für Betriebe, die teilweise für den eigenen Verbrauch, teilweise für den Verkauf am Markt produzieren.

- Teilnahmebedingungen: Vorlage eines Business Plans, Darstellung der zukünftigen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Betriebs, Auflistung der notwendigen Investitionen, Angabe von Meilensteinen und Zielen.

- Zeitraum der Zahlung: 5 Jahre; Überprüfung nach 3 Jahren, sofern keine Fortschritte werden die Zahlungen eingestellt, aber keine Rückforderungsansprüche geltend gemacht.

- Pauschalbetrag höchstens EUR 1000 pro Betrieb und Jahr.

Unterstützung zur Einhaltung von Gemeinschaftsstandards:

-       Unterstützung zur Erreichung der Gemeinschaftsstandards in bezug auf Umwelt, öffentliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Wohlergehen der Tiere und Betriebssicherheit bis zur verpflichtenden Einhaltung der Gemeinschaftsstandards.

-       Voraussetzungen: Investitionsförderung gem. Kapitel I: Vorlage eines Plans zur Darstellung der zur Erreichung der Standards erforderlichen Maßnahmen: Darstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit spätestens am Ende der Unterstützung.

-       Jährliche Zahlungen über 5 Jahre degressiv von höchstens EUR 200 bis 0 pro ha.

Erzeugergemeinschaften:

-       Fortsetzung der SAPARD-Maßnahme ohne Bezug zu bestehenden Gemeinsamen Marktorganisationen.

-       Anerkennung zwischen neuen Mitgliedstaaten und Ende der Programmperiode (2006).

-       Unterstützung über 5 Jahre.

-       Degression: 5 %, 5 %, 4 %, 3 %, 2 % des Werts der vermarkteten Produktion bis 1.000.000 EURO; 2,5 %, 2,5 %, 2 %, 1,5 %, 1,5 % für darüber liegende Volumina.

-       Höchstwerte:  100.000, 100.000, 80.000, 60.000, 50.000.

-       Sonderbestimmung für Malta betr. besonders kleine Erzeugergruppen

Technische Hilfe:

-       Entsprechend Bestimmungen der Strukturfonds.

LEADER+ ähnliche Maßnahmen:

-       Integration der Maßnahmen in Mainstream(Strukturfonds-)programme.

-       Finanzierung aus EAGFL-Ausrichtung in Ziel 1- und Ziel 2-Gebieten.

-       Zugang zu Kooperationsprojekten des Titels II.

-       Zugang zur europäischen Beobachtungsstelle für LEADER+.

Beratungsdienste:

-       Ergänzung von Artikel 33, dritter Gedankenstrich, um Beratungsdienste

Zuschläge zu Direktzahlungen:

-       Befristete Maßnahme zur Ergänzung der nationalen Zuschläge oder Beihilfen entsprechend Art. 1c der VO 1259/1999 im Zeitraum 2004-2006

-       Spezifische Berechnungsmethoden

-       Diese Zuschläge werden als zusätzliche staatliche Direktzahlungen innerhalb der Gesamtbeträge von Art. 1c(3) der VO 1259/1999 für Zypern gewertet; in den anderen neuen MS gelten sie als zusätzliche staatliche Beihilfen im Sinne der Höchstbeträge in Art. 1c(2) der VO 1259/1999

Anpassungen/Ausnahmen bestehender Maßnahmen:

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

-       Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebs muss erst mit Abschluss der Investition darstellbar sein.

-       Anhebung der Förderungsintensität von 50 % bzw. 60 % in benachteiligten Gebieten und von 55 % und 65 % für Junglandwirte.

Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse:

-       Einhaltung der Mindeststandards in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erst nach der geförderten Investition erforderlich, sofern dem Betrieb eine Übergangsfrist gewährt wurde.

Forstwirtschaft:

-       Definition von Gebieten mit Feuerrisiko im ländlichen Entwicklungsprogramm

Finanzbestimmungen:

-       Finanzierung der neuen/angepassten Maßnahmen aus EAGFL-Garantie ausgenommen LEADER+ähnliche Maßnahmen.

-       Anstelle der vollen Anwendung des Systems der Mittelzuweisung der EAGFL-Garantie (Einjährigkeit) wurden - ähnlich wie für die Strukturfondsprogramme - getrennte Mittelzuweisungen und ein Verfall gebundener aber nicht ausgegebener Mittel am Ende des zweiten Jahres nach der Bindung vorgesehen (n+2 Regel).

-       Anhebung der Kofinanzierungsrate in Ziel 1-Gebieten auf 80 %.

Für Malta ist im Rahmen des Sonderprogramms für Marktmaßnahmen für die maltesische Landwirtschaft eine spezielle befristete staatliche Beihilfe, längstens bis 2006, vorgesehen.

Darüber hinaus sind Ausnahmeregelungen für die neuen Mitgliedstaaten vorgesehen.

Zu Z 27:

Die Direktzahlungen sind ein wesentliches Element der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und daher auch ein fixer Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstandes. Sie werden für die neuen Mitgliedstaaten durch ein sogenanntes „Phasing-in“-Modell schrittweise eingeführt:

-       In den Jahren 2004-2007 werden die neuen Mitgliedstaaten 25 %, 30 %, 35 % bzw. 40 % der Direktzahlungen der derzeitigen Mitgliedstaaten erhalten.

-       Danach steigen ihre Direktzahlungen um jährlich 10 %, bis im Jahr 2013 100 % erreicht sind.

Schließlich können die neuen Mitgliedsstaaten national Direktzahlungen im Rahmen der GAP um 30% aufstocken („topping-up“), sodass Beihilfen in der Höhe von 55%, 60% und 65% des EU-15 Niveaus 2004-2006 möglich wären und dass die 100% Angleichung an die Direktzahlungen bereits 2010, also bereits in 7 statt den bisher vorgeschlagenen 10 Jahren, erreicht werden könnte.

 

Tabelle: Vorgesehene GAP Direktzahlungsmodalitäten nach Kopenhagen in %

 

 

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

EU-finanziert

25

30

35

40

50

60

70

80

90

100

Möglichkeit: national finanzierte top-ups*

 

 

 

 

 

 

Entweder

 

 

Oder

 

+ 30 **

+30 **

+30 **

+30

+30

+30

+30

+20

+10

-

 

auf das Niveau der „GAP-ähnlichen“ Direktzahlungen wie national 2003 gewährt, plus 10  ***

Anmerkungen:

* Die Kombination von EU-Mitteln plus top-ups darf nicht das Niveau der EU-Direktzahlungen (100 %) übersteigen.

** Für den Zeitraum 2004-2006 haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit ihre Mittel aus der ländlichen Entwicklung unter der Bedingung der Kofinanzierung heranzuziehen.

***Für Slowenien dürfen die nationalen GAP ähnlichen Direktzahlungen (2003 Basis) im Jahr 2005 um15 %, 2006 um 20 % und von 2007 an um 25 % aufgebessert werden.

 

Vereinfachtes System bei Direktzahlungen:

Die neuen Mitgliedstaaten können beschließen, anstelle der im Rahmen der Stützungsregelung vorgesehenen Beihilfe eine einheitliche Zahlung (einheitliche Flächenzahlungen) zu gewähren. Bei Anwendung dieses Systems werden die Direktzahlungen in Form einer von der Produktion entkoppelten Flächenprämie (€/Hektar) einmal jährlich ausbezahlt. Das Auszahlungsverfahren ist vereinfacht, und soll vor allem jenen neuen Mitgliedstaaten die Anwendung der Direktzahlungen ermöglichen, die INVEKOS zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht vollständig installiert haben. Berechnungsgrundlage für das vereinfachte System ist die Landnutzungsfläche, die am 30.6.2003 von den neuen Mitgliedstaaten entsprechend der Standards von EUROSTAT gemeldet wurde und die sich im guten landwirtschaftlichen Zustand befindet. Dieses System kann 3 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere zwei Jahren angewandt werden.

 

Zu Z  28:

Die Entscheidung über die Einstufung von Polen in die Weinbauzone A gemäß  Anhang III wird bis zum Tage des Beitritts entschieden. Die Pflanzungsrechte für Zypern für die Erzeugung von Qualitätsweinen werden mit 2.000 ha festgesetzt. Die Tschechische Republik erhält neu geschaffene Pflanzungsrechte für die Erzeugung von Qualitätsweinen in Höhe von 2 % der am 1. Mai 2004 genutzten Gesamtrebfläche. Malta erhält neu geschaffene Pflanzungsrechte für die Erzeugung von Qualitätsweinen bis zur Erreichung einer Gesamtrebfläche von 1.000 ha. Darüber hinaus werden die Weinbaugebiete bestimmter neuer Mitgliedstaaten den Weinbauzonen zugeordnet bzw. die Bezeichnungen in die Amtssprache der neuen Mitgliedstaaten ergänzt.

Zu Z  29:

Die gemeinschaftliche Garantiehöchstfläche für getrocknete Weintrauben wird auf 53.187 ha festgesetzt.

Zu Z  30:

Die önologischen Verfahren und Behandlungen gelten auch für die näher angeführten Qualitätsweine der neuen Mitgliedstaaten.

Zu Z  31:

Für lange Flachsfasern wird die garantierte Höchstmenge mit 80.823 t (bisher 75. 250 t) festgesetzt, wobei der Tschechischen Republik (1.923 t), Estland (30 t), Lettland (360 t), Litauen (2.263 t), Polen (924 t) zugeteilt werden. Für kurze Flachs- und Hanffasern beträgt die garantierte Höchstmenge nunmehr 146.296 t (bisher 135.900 t), davon für die Tschechische Republik 2.866 t, für Estland 42 t, für Lettland 1.313 t, für Litauen 3.463 t, für Ungarn 2.061 t, für Polen 462 t und für die Slowakei 189 t.

Zu Z  32:

Die Quoten im Rahmen der GMO Zucker werden für Zucker und Isoglukose wie folgt festgelegt:

Zucker:

Land

Anbot der EK

Forderung der neuen Mitgliedstaaten

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

Estland

0

75.00 t

0

Lettland

52.482 t

110.000 t

66.505 t

Litauen

94.965 t

165.000 t

103.000 t

Malta

0

0

0

Polen

1.665.017 t

1.866.000 t

1.678.136 t

Slowakei

207.432 t

235.000 t

207.432 t

Slowenien

52.977 t

75.000 t

52.977 t

Tschechien

445.037 t

505.000 t

454.862 t

Ungarn

401.684 t

480.454 t

401.684 t

Zypern

0

0

0

 

Isoglukose:

Land

Anbot der EK

Forderung der neuen Mitglied-staaten

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

Estland

0

20.00 t

0

Lettland

0

0

0

Litauen

0

0

0

Malta

0

0

0

Polen

2.493 t

62.200 t

20.571 t

Slowakei

4.199 t

60.000 t

42.547 t

Slowenien

0

0

0

Tschechien

0

0

0

Ungarn

111.244 t

140.000 t

137.627  t

Zypern

0

0

0

 

Zu Z  33:

In der GMO für Schafe und Ziegen werden die nationalen Höchstgrenzen für die neuen Mitgliedstaaten festgelegt. Die individuellen Höchstgrenzen der Erzeuger werden spätestens ein Jahr nach Beitritt gebildet.

 

Mutterschaf- u. -ziegenprämie (in 1.000 Stück):

Land

Anbot der EK

Forderung der neuen Mitgliedstaaten

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

RATIO

Estland

27,50

142,00

48,00

33,80

Lettland

18,40

50,00

18,437

36,80

Litauen

17,30

12,00

17,304

144,17

Malta

8,50

8,50

8,485

100,00

Polen

335,90

600,00

335,88

55,98

Slowakei

272,40

400,00

305,756

76,44

Slowenien

84,90

125,00

84,909

67,92

Tschechien

46,80

130,00

66,733

51,33

Ungarn

1.026,90

1.500,00

1.146,00

76,40

Zypern

472,40

421,00

472,401

112,21

 

 

Weiters wurden die Globalbeträge (Ergänzungsbetrag Schafe) für die neuen Mitgliedstaaten ergänzt (in 1.000 Euro):

Land

Anbot der EK

Endergebnis nach Gipfel Kopenhagen

Estland

29,00

51,00

Lettland

19,00

19,00

Litauen

18,00

18,00

Malta

 

9,00

Polen

355,00

355,00

Slowakei

288,00

323,00

Slowenien

86,00

86,00

Tschechien

49,00

71,00

Ungarn

1.086,00

1.212,00

Zypern

441,00

441,00

 

Zu Z  34:

Für die neuen Mitgliedstaaten Zypern (350 t), Ungarn (12.355 t), Polen (37.933 t) und Slowakei (1.715 t) wurden die Garantieschwellen für Tabakblätter  ergänzt.

Zu Z  35:

Für Ungarn wurde für die Herstellung von Wein, Traubenmost und Schaumwein, die vor dem 1. Mai 2004 hergestellt wurden,  eine Übergangsbestimmung hinsichtlich des Verkaufs vorgesehen, wobei eine rechnergestützte Datenbank über die Bestände einzurichten ist.

 

 

B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht ............................................................................. 1263

 

I Veterinärrecht ................................................................................................................... 1263

 

 

Die Beitrittsakte sieht im Veterinärbereich die Möglichkeit von Übergangsregelungen vor. Die genauen Details dieser Übergangsmaßnahmen werden von den Regelungsausschüssen in Entscheidungen festgelegt, sodass ein Mitspracherecht aller beteiligter Staaten gewährleistet ist. In vergleichbarer Form waren Übergangsregelungen auch beim Beitritt Österreichs in die Europäischen Union Vertragsbestandteil (Bsp.: Grenzkontrollen - EdK 94/970/EG, 94/971/EG).

 

Folgende Bereiche sind Gegenstand der Übergangsregelungen:

1)     Lebensmittelerzeugende Betriebe (z.B. Schlachthäuser):

2)     Grenzkontrollstellen

 

Bsp. Ungarn (für Österreich von besonderer Bedeutung):

 

1)     Jene Betriebe, die die Bestimmungen der Richtlinie 64/433/EWG („Rotfleisch“), hinsichtlich struktureller Anforderungen noch nicht ausreichend erfüllen, bei denen jedoch die Möglichkeit einer Umstrukturierung bzw. eines Umbaus besteht, bekommen - so wie Österreich beim Beitritt in die Union - Übergangsregelungen. Das heißt, die Betriebe dürfen weiterhin schlachten, zerlegen und verarbeiten, allerdings unter bestimmten Auflagen.

 

Da die in diesen Betrieben hergestellten Produkte die strengen EU-Hygienebestimmungen noch nicht ausreichend erfüllen, dürfen die Erzeugnisse auch nicht mit dem EU-Genusstauglichkeitskennzeichen versehen werden. Sie sind unter amtlicher Überwachung (je nach Bereich Amtstierarzt, Lebensmittelinspektor) gesondert zu kennzeichnen (im Falle Österreichs war dies die sogenannte „Rundstempelung“) und dürfen nur auf den nationalen Markt gebracht werden.

Die Liste der Betriebe ist in der Beilage A des Anhangs X festgelegt. Ungarn muss dafür sorgen, dass in diesen 44 Betrieben entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um den Bedingungen der Richtlinie, die bislang nicht erfüllt werden konnten, je nach Betrieb, jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2006 nachzukommen. Zudem ist jährlich ein Bericht über die erzielten Fortschritte zu liefern.

Im Lichte dieser Information kann die Kommission gemäß dem entsprechenden Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 der RL 64/433/EWG, d.h. also unter Einbindung der Experten der Mitgliedstaaten, die Einzelheiten der Betriebslisten wie auch der zeitlichen Fristen für die Übergangsmaßnahmen festlegen.

 

Ähnliche Bestimmungen gibt es in unterschiedlichem Ausmaß für die anderen künftigen Mitgliedstaaten und auch für andere Bereiche des Veterinär- bzw. Lebensmittelsektors (RL 71/118/EWG [Geflügel], 77/99/EWG [Fleischerzeugnisse], 89/437/EWG [Eiprodukte], 91/493/EWG [Fischereierzeugnisse], 92/46/EWG [Milch und Milcherzeugnisse], 94/65/EWG [Fleischzubereitungen, Faschiertes], VO 1774/2003 [Nebenprodukte]).

 

2)     Grenzkontrollstellen: Im Falle Ungarns ist geplant, an der Grenze zu Rumänien von den Bestimmungen der Entscheidung 2001/812/EG zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft abzuweichen. Es soll - wie 1995 auch im Falle Österreichs - eine Trennung zwischen Grenzübergangsstelle, wo die Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle stattfindet, und Kontrollstelle, wo die physische Kontrolle durchzuführen ist, eingeführt werden. Die Sendungen würden von der Grenzübergangsstelle unter veterinärbehördlicher bzw. zollamtlicher Überwachung an die Kontrollstelle zu verbringen sein. Konzept und Ausmaß sind zur Zeit Gegenstand der Diskussion zwischen den Experten der Kommission und der Mitgliedstaaten. Die Ausnahmebestimmungen würden mit einem Auslaufdatum 2006/2007, dem voraussichtlichen Datum des Beitritts Rumäniens, in Form einer Entscheidung der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtet sein.

Zu Z  64:

Für die  Ohrmarken für Rinder werden für die neuen Mitgliedstaaten Ländercodes ergänzt.

Zu Z  72:

Die neuen Mitgliedstaaten haben  die Berichte im Zusammenhang mit der Kontrolle der nutztierhaltenden Betriebe bis 30. April 2006 zu erstellen.

Zu Z  81:

Für die neuen Mitgliedstaaten werden die Vorschriften über die Rinderkennzeichnung  angepasst (Anpassung an die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bis zum Beitritt notwendig).

Zu Z  87:

Für die Registrierung der Legehennenbetriebe werden für die neuen Mitgliedstaaten Ländercodes ergänzt.

 

II Pflanzenschutzrecht. .........................................................................................................1497

 

Zu Z  1:

Bisherige Saatgutvermehrungsdrittländer können aufgrund des Beitritts dieser Länder gestrichen werden.

Zu Z  2:

Die Entscheidung, dass Ungarn als Drittland frei von bestimmten Pflanzenkrankheiten ist, kann aufgrund des Beitritts aufgehoben werden.

Zu Z 3.

Aufgrund des Beitritts können bestimmte bisherige Drittländer, in denen  Erhaltungszüchtungskontrollen gleichgestellt waren, gestrichen werden.

Zu Z  4:

Die Entscheidung, dass Malta und Zypern als Drittländer frei von bestimmten Pflanzenkrankheiten sind, kann aufgrund des Beitritts aufgehoben werden.

Zu Z  5:

Für die neuen Mitgliedstaaten werden bestimmte Gebiete im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen ergänzt.

Zu Z  6:

Die Anerkennung von neuen Mitgliedstaaten als pflanzengesundheitlich besonders gefährdete Schutzgebiete wird ergänzt.

Zu Z  7 und 8:

Die Entscheidung, dass Slowenien und Slowakei als Drittländer frei von bestimmten Pflanzenkrankheiten sind, kann aufgrund des Beitritts aufgehoben werden.

 

 

Fischerei ............................................................................................................................................... 1519

 

Dieser Artikel  beinhaltet die Regelung hinsichtlich der Mitteilung der Preise von eingeführten Fischereierzeugnissen,  der Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse sowie Ergänzungen im Anhang IV der Grundverordnung über die GMO-Fisch. Weiters sind Bestimmungen über die Mitteilungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen und der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur angeführt.

 

8.            Verkehrspolitik ..................................................................................................................... 1532

 

Bereits im Jahr 1996 wurde die Europäische Kommission ermächtigt, Verhandlungen für ein Abkommen über den Marktzugang im Luftverkehr mit mittel- und osteuropäischen Staaten aufzunehmen. Ziel war die Integration von Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik und Ungarn (MOEL) in den europäischen Luftverkehrsmarkt (ECAA). Zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Zypern erteilt. Durch dieses Abkommen sollte die Einbeziehung der Beitrittskandidaten in den Luftverkehrsbinnenmarkt vorgezogen werden. Die Europäische Kommission entwickelte in Folge für jeden beteiligten mittel- und osteuropäischen Staat sowie Zypern ein individuelles Übergangsprotokoll. Die Diskussion der Gemeinsamen Standpunkte der EU ergab daher für den Bereich des Luftverkehrs, dass seitens der EU kaum Übergangsfristen gewährt wurde, da eine Annäherung der Bestimmungen bereits im Rahmen der Verhandlungen zu ECAA erfolgte.

 

9.            Steuerwesen .......................................................................................................................... 1682

Es wurden einige wenige dauerhafte Ausnahmen vom Gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbart, die auf die spezifische Situation in den betroffenen neuen Mitgliedstaaten Rücksicht nehmen. Ferner erhalten die neuen Mitgliedstaaten Übergangsfristen für die Anpassung der Mehrwertsteuersätze an das vom gemeinschaftlichen Besitzstand vorgegebene Niveau für bestimmte, unterschiedliche Produktgruppen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bestimmter Verbrauchsteuern.

 

Im Bereich der Besteuerung von Ethylalkohol, der in Brennereien von Obstanbaubetrieben aus von Haushalten der Obstanbaubetrieben geliefertem Obst hergestellt wird, werden der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn Möglichkeiten zur Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes in Höhe von nicht weniger als 50% des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes eingeräumt. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 30 l bzw. auf 50 l Obstbrand jährlich pro Obstbauernhaushalt begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind.

 

Diese Sonderregelungen stellen einen Beitrag zur Aufrechterhaltung traditioneller Methoden der Herstellung von Ethylalkohol in den neuen Mitgliedstaaten dar. Durch die Begrenzung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes und die Beschränkung der Verwendung begünstigter Ethylalkoholmengen auf den Eigenverbrauch sollen Verzerrungen des Wettbewerbs hintangehalten werden

 

11.          Sozialpolitik und Beschäftigung .......................................................................................... 1785

 

Aufgrund des Beitritts zehn neuer Mitgliedstaaten sind die Mitgliederzahlen der im Bereich Beschäftigung und Sozialpolitik tätigen Ausschüsse anzupassen.

 

Ziffer 1 (betreffend den Ständigen Ausschuss für die Arbeitssicherheit im Bergbau), Ziffer 2 (betreffend den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) und Ziffer 5 (betreffend die Europäische Agentur für Arbeitssicherheit in Bilbao) nehmen auf die Tatsache Rücksicht, dass die unter diesen Ziffern genannten Gremien neu strukturiert werden und insbesondere auch ihre Mitgliederzahl zwecks Erhaltung und Straffung ihrer Arbeitsweise durch noch zu erlassende Rechtsakte neu geregelt werden wird.

 

Ziffer 7  - Reform des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen

An der Arbeit des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen nehmen die Mitglieder des Rates, die Kommission und Vertreter der Sozialpartner auf europäischer Ebene teil. Diese Ziffer sieht eine Änderung der Anzahl der Vertreter der Sozialpartner im Ständigen Ausschuss für Beschäftigungsfragen vor. Bisher konnten die Sozialpartner höchstens 20 Vertreter, die sich auf zwei gleich starke Delegationen von je 10 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern verteilen, entsenden. Ab Beitritt wird die Erhöhung des Vertreterkontingents der Sozialpartner auf insgesamt 30 bzw. je 15 auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen.

 

 

12.          Energie ................................................................................................................................... 1791

 

A. Allgemeines ..................................................................................................................................... 1791

 

Anhang II, 12.A.3.: betrifft die „Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990     zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise“ idgF und legt fest, wo in den einzelnen Staaten die Gaspreise zu erheben sind. Es handelt sich dabei um rein formale Anpassungen in den Anhängen, inhaltlich erfolgt keine Änderung der Richtlinie.

 

Anhang II, 12.A.4.: In die Anhänge werden die Unternehmen der neuen Mitgliedstaaten aufgenommen, die für den Transit von elektrischer Energie in Frage kommen und die dem Regelungsinhalt der Richtlinie unterworfen werden.

Diese Richtlinie hat wenig praktische Relevanz erlangt; ihr Regelungsgehalt wird durch die bevorstehende Revision der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL sowie die gleichfalls in Verhandlung befindliche Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel abgelöst werden.

 

Anhang II, 12.A.5.: betrifft die „Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze“ idgF, konkret das Verzeichnis der Gesellschaften und der Erdgas-Hochdrucknetze.

 

Anhang II, 12.A.6.: Es erfolgt eine Erweiterung des Sachverständigengremiums um Experten aus den neuen Mitgliedstaaten.

 

Anhang II, 12.A.7.: betrifft den „Beschluss 95/539/EG der Kommission vom 8. Dezember 1995 über die Einsetzung eines Sachverständigengremiums für den Erdgastransit über große Netze (CETG)“ idgF und regelt die Erweiterung dieses Gremiums entsprechend der Anzahl der neuen Mitgliedstaaten.

 

Anhang II, 12.A. 8.: betrifft die „Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt“, deren Anhang um die neuen Mitgliedstaaten ergänzt wird.

 

a)     Dieser Anhang enthält „Referenzwerte für die nationalen Richtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (EE-Strom) am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2010 (*)“. Im Einzelnen enthalten die Spalten folgende Angaben:

 

Liste der EU-15 plus Liste-Ergänzung EU- Neue Mitgliedstaaten

EE-Strom 1997

TWh (**)

EE-Strom 1997

% (***)

EE-Strom 2010

%

 

b)     Durch die Aufsummierung der Referenzwerte für die neuen Mitgliedstaaten verändert sich der Gemeinschafts-Richtwert für EE-Strom 2010 von 22% auf 21%.

 

c)     und d) Im Anhang erhalten die Fußnoten (*), (**) und (***) die Ergänzungen für die EU- neuen Mitgliedstaaten.

 

Anhang II, 12.A.9.: betrifft den „Beschluss 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl“, konkret dessen Anhang III betreffend „Mehrjährige technische Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“, dessen Anlage A Nummer 1 um den Punkt „g) Ölschiefer“ ergänzt wird.

 

Anhang II, 12.A.10.: betrifft die „Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau“, begrenzt die Höhe derartiger Beihilfen in den neuen Mitgliedstaaten und regelt Berichts- und Notifikationspflichten der neuen Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission.

 

 

 

 

B. Energiekennzeichnung ................................................................................................................. 1807

 

Anhang II 12.B.1.-7.: Bezüglich der Energiekennzeichnung wurden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen, es wurde lediglich die Etikettierung um die neu hinzukommenden Landessprachen erweitert.

Nach Artikel 174 des EG-Vertrages ist eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.

Der Energieverbrauch von Haushaltsgeräten macht einen beträchtlichen Teil des gesamten Energieverbrauchs in der Gemeinschaft aus. Von einer Senkung des Energieverbrauchs dieser Geräte sind wesentliche Energieeinsparungen zu erwarten.

Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Angabe über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten gibt den Verbrauchern die Möglichkeit energieeffiziente Geräte auszuwählen. Das soll in weiterer Folge die Hersteller zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch der von ihnen hergestellten Geräte verringern.

Zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen wurde die Richtlinie 92/75/EWG erlassen.

Gestützt auf diese Richtlinie wurden von der Kommission, folgende Durchführungsrichtlinien für die verschiedenen elektrischen Haushaltsgeräte, erlassen:

-       Richtlinie 94/2/EG betreffend die Energieetikettierung für Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte,

-       Richtlinie 95/12/EG betreffend die Energieetikettierung für Waschmaschinen,

-       Richtlinie 95/13/EG betreffend die Energieetikettierung für Wäschetrockner,

-       Richtlinie 96/60/EG betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Wasch-Trockenautomaten,

-       Richtlinie 97/17/EG betreffend die Energieetikettierung für Geschirrspüler,

-       Richtlinie 02/31/EG betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte,

-       Richtlinie 02/40/EG betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen

Für die Gestaltung des Etiketts ist in diesen Richtlinien für die jeweilige Sprachversion ein Muster vorgegeben, das zu verwenden ist. Anlässlich der neu hinzukommenden Amtssprachen durch die Erweiterung der Gemeinschaft werden in den jeweiligen Richtlinien die Muster in den Landessprachen der neuen Mitgliedstaaten hinzugefügt. Ebenso werden die jeweiligen Tabellen, die die Entsprechungen der Begriffe auf dem Etikett in den anderen Gemeinschaftssprachen wiedergeben, erweitert.

 

15. Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente ......................................... 1892

 

Die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten an der Struktur- und Kohäsionspolitik der Union erfolgt im Rahmen des bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstandes, welcher bis Ende 2006 festgelegt worden ist. Daher entfalten die in der Beitrittsakte enthaltenen Modalitäten der Teilnahme der neuen Mitgliedstaaten an diesem Politikbereich keine Präjudizwirkung für die nächste Strukturfondsperiode (nach 2006).

 

Insgesamt sind 21.747 Mio. € (Verpflichtungsermächtigung, Preise 1999) für den Zeitraum 2004-2006 für Maßnahmen in der Strukturpolitik in den neuen Mitgliedstaaten vorgesehen.

 

Ausgabenobergrenze – Teilrubrik “Strukturpolitik” (Verpflichtungsermächtigung, in Mio. €/Preise 1999)

 

2004

2005

2006

2004-2006

Total: Strukturpolitik

6.070

6.907

8.770

21.747

Kohäsionsfonds

2.617

2.152

2.822

7.591

Strukturfonds

3.453

4.755

5.948

14.156

 

Die Verteilung der Strukturfondsmittel auf die einzelnen neuen Mitgliedstaaten folgt im wesentlichen den Kriterien, die für die Verteilung der Mittel in den derzeitigen Mitgliedstaaten angewendet wurden, sowie den Kriterien für die Verteilung der Vorbeitrittshilfen (ISPA[1] und PHARE[2]).

 

Die neuen Mitgliedstaaten bekommen nach dem Vorschlag der Kommission eine Pro-Kopf-Hilfe für Strukturausgaben in Höhe von ca. € 97/per annum (zum Vergleich: der Durchschnitt der jetzigen vier Kohäsionsländer beträgt € 231/per annum).

 

Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds in den neuen Mitgliedstaaten sind – trotz des Beitritts am 1. Mai 2004 – bereits ab 1. Jänner 2004 förderfähig.

Alle neuen Mitgliedstaaten erfüllen die Kriterien für die Teilnahme am Kohäsionsfonds: nationales BSP ist geringer als 90% des EU-15 Durchschnitts. Mit Ausnahme der Großstädte Prag und Bratislava sowie Zypern fallen die Regionen in den neuen Mitgliedstaaten auch unter die Kriterien für eine Ziel-1 Förderung. Prag, Bratislava und Zypern erfüllen die Kriterien für eine Förderung aus Ziel 2 und Ziel 3 Mitteln.

 

In den neuen Mitgliedstaaten werden nur die Gemeinschaftsinitiativen INTERREG[3] und EQUAL[4] umgesetzt. LEADER+[5] und URBAN[6] Aktivitäten sollen – aufgrund des verkürzten Programmplanungszeitraums - in den Ziel 1 Programmen mitprogrammiert werden.

Territoriale Gliederung: eine mit der Kommission vereinbarte Definition von Regionen nach der NUTS-Klassifikation liegt für jeden neuen Mitgliedstaat vor. (Die Teilnahme an Ziel-1 Förderungen erfolgt auf Basis von BIP-Daten auf Regionsebene NUTS II.)

 

16.          Umwelt ................................................................................................................................... 1922

 

A. Abfallwirtschaft .............................................................................................................................. 1922

 

Die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses, welches mit Beschluss „76/431/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses für Abfallwirtschaft“ eingerichtet worden ist, wird im Hinblick auf den Beitritt neu bestimmt.

 

B. Wasserqualität ............................................................................................................................... 1922

 

Die Entscheidung „77/795/EWG zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft“ wird angepasst, da an den Gewässern der neuen Mitgliedstaaten  Messstellen zur Feststellung der Gewässergüte  eingerichtet werden müssen.

 

C. Naturschutz .................................................................................................................................... 1930

 

Die technischen Anpassungen im Bereich Naturschutz betreffen insbesondere folgende Gemeinschaftsrechtsakte:

 

Die Anhänge der Richtlinie „79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ werden modifiziert, um den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf in den neuen Mitgliedstaaten einheimische  Spezies zu erweitern.

 

Die Anhänge der Richtlinie „92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ werden modifiziert, um den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf in den neuen Mitgliedstaaten einheimische  Spezies beziehungsweise auf neue Lebensräume zu erweitern.

 

D. Kontrolle der industriellen Umweltbelastung und Risikomanagement ..................................... 2069

 

Die technischen Anpassungen der Richtlinie „2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in der Luft“ sowie der Richtlinie „2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe“ legen für die neuen Mitgliedsstaaten Reduktionsziele für die Emission bestimmter Schadstoffe fest.

 

Die Liste der nationalen Normungsgremien in der Verordnung „761/2002/EG über die freiwillige Beteiligung von Organisationen  an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)“ wird um die entsprechenden Einrichtungen der neuen Mitgliedsstaaten erweitert.

 

 

E.  Strahlenschutz ............................................................................................................................... 2078

 

Der Anhang  der Verordnung „EG/1661/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung EWG/737/90 über die Einfuhr für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl“ wird um die Kontrollstellen in den neuen Mitgliedsstaaten erweitert.

 

F. Chemikalien .................................................................................................................................... 2084

 

Die in der Verordnung „EG/2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen“ enthaltenen mengenmäßige Gesamtbeschränkungen für das Inverkehrbringen von geregelten Stoffen und ihre Verwendung zu eigenen Zwecken durch Hersteller und Einführer in der Gemeinschaft wird im Hinblick auf die Erweiterung angepasst.

 

18.          Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres ...................................................... 2086

 

B. Visumpolitik .................................................................................................................................... 2116

 

Der Abschnitt beinhaltet durch das Inkrafttreten des Beitrittsvertrages bedingte technische Änderungen  in den relevanten Rechtsakten sowie die erforderlichen technischen Anpassungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und  der Anlagen.

 

So werden beispielsweise die technischen Ausfüllrichtlinien für die einheitliche EU-Visummarke entsprechend erweitert  und die Tabellen der Visumpflichten angepasst.

Ebenfalls festgelegt werden u.a. die Listen der jährlich von den nationalen Behörden festgelegten Richtbeträge und besondere Bemerkungen im Zusammenhang mit dem harmonisierten Formular zum Nachweis einer Einladung.

 

C. Außengrenzen ................................................................................................................................. 2145

 

Der Abschnitt beinhaltet durch den Beitritt bedingte technische Änderungen  in den relevanten EU-Rechtsakten sowie die erforderlichen technischen Anpassungen des Gemeinsamen Handbuchs und der Anlagen.

So wird beispielsweise das Dokument bezüglich des Einsatzes von Dokumentenberatern aktualisiert, und es werden die für die Durchführung der Grenzkontrollen zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten genannt.

Angeführt sind auch die zugelassenen Grenzübergänge und die Änderungen in den die Visumpflichten betreffenden Anlagen, die jeweils mit den Änderungen im Kapitel Visumpolitik korrespondieren.

Aufgelistet sind schließlich auch die von den neuen Mitgliedstaaten ausgestellten Muster der von den Außenministerien ausgestellten besonderen Ausweise.

 

 

D. Verschiedenes ................................................................................................................................. 2288

 

 

Hinsichtlich des Bereiches Asyl und Betreuung sind die neuen Mitgliedstaaten ab Beitritt an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich des Asylrechts gebunden. Dieser umfasst vor allem die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 über “Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten”, die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 “zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten” und die  Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 “zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist”.

 

20.          Außenbeziehungen ............................................................................................................... 2368

 

Ziffer 1: Im Bereich der Einfuhr von Textil- und Bekleidungswaren in die Gemeinschaft besteht gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eine gemeinsame Einfuhrregelung für Importe aus Drittstaaten. Die EU unterwirft die Einfuhr einer Reihe von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus Niedriglohnländern, denen ein Mindestmaß an Bedeutung im internationalen Handel zukommt, einer weitgehenden Beschränkung bzw. Überwachung, wobei der Umfang der Beschränkungen in der Regel mit der Konkurrenzfähigkeit des Lieferlandes steigt. Grundlage dieser Einfuhrbeschränkungen bieten hauptsächlich bilaterale Vereinbarungen der EU mit den Lieferländern, die meist auf Basis des Multifaserabkommens beruhen, das mengenmäßige Beschränkungen bis zu dessen Auslaufen im Jahre 2005 auch gegenüber WTO-Ländern gestattet.

 

Ziffer 2: Gegenüber Nordkorea und Serbien/Montenegro, mit denen die EU keine bilateralen Verträge über den Handel im Textil- und Bekleidungsbereich abgeschlossen hat, gelten bei Einfuhr in die Gemeinschaft autonom verfügte Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen. Die Aufteilung der Kontingente erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge.

 

Ziffer 3: Die im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 festgelegten autonomen Kontingente werden jährlich einmal mit Verordnung zur Verteilung ausgeschrieben. Die derzeit geltende Verordnung lautet: (EG) 2357/2002 vom 27.12.2002 (ABl. L 351/02) und legt das Verfahren bei Verteilung der autonomen Textil- und Bekleidungskontingente für Nordkorea und Serbien/Montenegro fest.

 

Ziffer 5: Angola:

Die Verordnung (EG) Nr. 1705/98 wurde mit Verordnung (EG) Nr. 146/2003, ABl. Nr. L 024 aufgehoben.

 

Ziffer 7: Myanmar/Birma:

Nach dieser Verordnung ist untersagt, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Ausrüstungsgegenstände, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, direkt oder indirekt an Personen oder Körperschaften in Myanmar/Birma oder an andere Personen oder Körperschaften zum Zwecke einer geschäftlichen Tätigkeit, die in oder von dem Gebiet von Myanmar/Birma aus durchgeführt wird, zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder zu versenden. Gelder und Vermögenswerte bestimmter, mit wichtigen Regierungsfunktionen verbundener Personen dieses Landes, sind einzufrieren.

 

Ziffer 8: Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2488/2002 sind alle Gelder und andere finanzielle Mittel außerhalb des Staatsgebietes der BR Jugoslawien, die Herrn Milosevic und Personen seines Umfeldes gehören, einzufrieren und den im Anhang zu dieser Verordnung genannten Personen nicht mehr direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

 

Ziffer 12: Unter diesem Kapitel wäre zur ergänzen:

 

 „-     Verordnung (EG) Nr. 2385/2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002, ABl. L 358.“

 

Die Kommission führte mit der Verordnung 76/2002 eine vorherige gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern ein. Diese Verordnung wurde mit Verordnung (EG) Nr. 1337/2002 geändert, um den Geltungsbereich der Überwachung auszuweiten. Mit der Verordnung 2385/2002 wird die Gültigkeitsdauer der Einfuhrüberwachung bis 31. März 2005 erstreckt. Ferner werden für Kleinimporte bis zu einem Nettogewicht von 500 kg Befreiungsbestimmungen geschaffen.

 

Bei der Einfuhrüberwachung für Eisen- und Stahlwaren handelt es sich um eine handelspolitische Schutzmaßnahme zur Überwachung der Importentwicklung. Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter Bedingungen eingeführt, dass dadurch ein ernsthafter Schaden für die Gemeinschaftsindustrie entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Einfuhr dieser Ware bewilligungspflichtig gemacht oder in ein Kontingent übergeführt werden. Die Einfuhrüberwachung bei Eisen- und Stahlwaren wird seit der Einführung von Schutzmaßnahmen durch die USA im März 2002 für notwendig erachtet. Die US-Schutzmaßnahmen lassen eine erhebliche Fluktuation in der Struktur des internationalen Stahlhandels und insbesondere Umlenkungen auf den Gemeinschaftsmarkt befürchten, die eine Schädigung der Gemeinschaftshersteller verursachen würden.

 

Ziffer 13: Mazedonien:

Am 1. Juni 2001 ist ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Mazedonien andererseits in Kraft getreten. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen ab dem Inkrafttreten des Interimsabkommens für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der Republik Mazedonien einzurichten.

 

Folglich war die Verordnung 190/98 aufzuheben und zur Umsetzung des Interimsabkommens durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

 

Ziffer 14: Im Hinblick auf die innenpolitische Situation in Simbabwe, die durch ernsthafte Verletzungen der Menschenrechte sowie des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und des Versammlungsrechtes gekennzeichnet ist, wurden restriktive Maßnahmen gegen die Führung des Regimes erlassen, die unter anderem ein Einreise- oder Durchreiseverbot in die bzw. durch die Gemeinschaft vorsehen.

 

Ziffer 15: Gemäß dem Beschluss des Rates vom 19. November 2001 hat die Kommission mit der Regierung der Russischen Föderation ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen, basierend auf dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ausgehandelt. In dem Abkommen werden Höchstmengen für die Überführung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für die Jahre 2002 bis 2004 festgesetzt.

 

Ziffer 16: Die restriktiven Maßnahmen gelten für Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, wie sie in der Liste aufgeführt sind, die aufgrund der UNSCR 1267 (1999) und 1333 (2000) erstellt wurde, und die von dem aufgrund der UNSCR 1267 (1999) eingesetzten Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist. Die Verordnung sieht unter anderem das Einfrieren der Gelder und sonstiger Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen vor.

 

Ziffer 17: Liberia:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 ist es untersagt, Liberia technische Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern und anderen damit verbundenen Materialien wie Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und Ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und entsprechende Ersatzteile zur Verfügung zu stellen.

 

 

22.          Organe ..................................................................................................................................  2473

 

In diesem Teil der Beitrittsakte wird festgelegt, dass die Anzahl der Arbeitssprachen und Amtssprachen der Organe der Gemeinschaften und der Union auf 20 erhöht wird.

Anhang III

 

Liste nach Artikel 21 der Beitrittsakte .............................................................................................. 2477

 

1.            Freizügigkeit .......................................................................................................................... 2477

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang II, 2, B

 

2.            Landwirtschaf t...................................................................................................................... 2480

 

A. Landwirtschaftsrecht ..................................................................................................................... 2480

 

Die Kommission kann für ungarische Qualitätsweine bis zum Beitritt Sondervorschriften hinsichtlich der önologischen Verfahren und Behandlungen erlassen..

 

B. Tier‑ und Pflanzenschutzrechtliche Vorschriften ........................................................................ 2482

 

I. Tierschutzrechtliche Vorschriften ................................................................................................. 2482

 

Zu Z  1 und 2:

Die Kommission kann bis zum Beitritt über die Anerkennung des Status der neuen Mitgliedstaaten hinsichtlich bestimmter Tierseuchen entscheiden.

 

II. Pflanzenschutzrechtliche Vorschriften ........................................................................................ 2485

Zu Z  1:

Die Kommission kann für Polen hinsichtlich des vegetativen Vermehrungsguts von Reben eine Ausnahmegenehmigung von der Anwendung dieser Richtlinie vorsehen.

Zu Z  2:

Die Kommission passt bis zum Tag des Beitritts die Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse an.

 

3.            Fischerei ................................................................................................................................. 2488

 

Dieser Artikel  beinhaltet technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in der 25-Meilen-Bewirtschaftungszone Maltas und technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund. Die entsprechend notwendigen Vorschriften werden nach der Verordnung Nr. 3760/92 erlassen.

 

 

5.             Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente ........................................ 2497

 

Siehe Erläuterungen zu Anhang II, 15.

 

Anhang IV

 

Liste nach Artikel 22 der Beitrittsakte .............................................................................................. 2498

 

1.            Freier Kapitalverkehr .......................................................................................................... 2498

 

 

Siehe Erläuterungen zu Art. 18 der Beitrittsakte.

 

2.            Gesellschaftsrecht ................................................................................................................. 2499

 

Siehe Erläuterungen zu Anhang II, 4

 

 

3.            Wettbewerbspolitik ............................................................................................................... 2500

 

Unter Punkt 3, Anhang IV der Beitrittsakte, welche Beihilfen in den neuen Mitgliedstaaten als bestehende Beihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu verstehen sind. Hierbei werden drei Kategorien von bestehenden Beihilfen eingeführt.

 

1.      Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind.

2.      Beihilfemaßnahmen, die in der Anlage von Anhang IV aufgelistet sind sowie

3.      Beihilfemaßnahmen, die nach dem in Punkt 3, Ziffer 1 lit. c, Anhang IV beschriebenen Verfahren als bestehende Beihilfen anerkannt sind.

 

4.            Landwirtschaft ..................................................................................................................... 2504

 

Die von den neuen Mitgliedstaaten am Tag des Beitritts gehaltenen öffentlichen Bestände werden in das System der öffentlichen Lagerhaltung der Gemeinschaft übernommen, wenn für die betreffenden Erzeugnisse im Gemeinschaftsrecht öffentliche Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind und die Bestände die Interventionserfordernisse erfüllen. In den neuen Mitgliedstaaten  im freien Verkehr befindliche private und öffentliche Bestände, die über einen normalen Übertragsbestand hinausgehen, müssen auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten beseitigt werden. Diese Regelung entspricht dem Art. 145 des Beitrittsvertrags Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union.

Für in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt bereits angewendete Beihilfen im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I des EG-Vertrags ist eine Notifikation durch die neuen Mitgliedstaaten binnen vier Monaten nach Beitritt vorgesehen, damit diese Beihilferegelungen als bestehende Beihilfen im Sinne des Art. 88 EG-Vertrag angesehen werden können. Diese Regelung entspricht dem Art. 144 des Beitrittsvertrags Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union.

 

Anlage .................................................................................................................................................. 2520

 

Siehe Erläuterungen zu Punkt 3, Anhang IV (Wettbewerbspolitik)

 

Anhang V

 

Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Tschechische Republik..2536

 

 

1.            Freizügigkeit .......................................................................................................................... 2536

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

2.            Freier Kapitalverkehr ........................................................................................................  .2547

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 4

 

3.            Landwirtschaf t.....................................................................................................................  2549

 

A.            Veterinärrecht ....................................................................................................................... 2549

 

In der Tschechischen Republik haben 41 Betriebe der Lebensmittelbranche[7] eine Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2006, für bestimmte strukturelle Anforderungen erhalten:

(a)  gemäß Anhängen I und II der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch,

(b)  den Anhängen I und II der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch,

(c)  den Anhängen A und B der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

(d)  dem Anhang der Richtlinie 89/437/EWG zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten und

(e)  dem Anhang B der Richtlinie 92/46/EWG mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis[8].

 

Diese Betriebe dürfen bis zum Ablaufen der Übergangsfrist nur für den inländischen Markt produzieren bzw. ihre Produkte dürfen nur in inländischen Betrieben weiterverarbeitet werden. Diese Erzeugnisse müssen mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen gekennzeichnet sein. Die Tschechische Republik sorgt innerhalb bestimmter Fristen für die schrittweise Erfüllung der strukturellen Anforderungen in den angeführten Betrieben und stellt sicher, dass nur die Betriebe, die diese Anforderungen bis zum 31. Dezember 2006 uneingeschränkt erfüllen, weitergeführt werden dürfen.

 

Die Tschechische Republik berichtet der Kommission jährlich über die Fortschritte in jedem der aufgeführten Betriebe, einschließlich jener Betriebe, die die bestehenden Mängel während des Berichtsjahrs bereits behoben haben. Der Kommission steht es dabei frei, die Liste mit den Betrieben zu kürzen oder zu ergänzen.

 

Neun Betriebe für Legehennen[9] erhalten ebenfalls eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2009, da sie die Mindestanforderungen an die Käfighöhe gem. Richtlinie 1999/74/EG[10] zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen. Voraussetzungen dafür sind, dass die Käfige nicht älter als 16 Jahre sind und dass mindestens 65 % der Käfigfläche mindestens 36 cm hoch und an keiner Stelle niedriger als 33 cm sind.

 

B. Pflanzenschutzrecht ......................................................................................................................  2553

 

Die Tschechische Republik kann unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 82/471/EWG[11] über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung weiterhin die Vermarktung von Futtermitteln, die auf der Grundlage der auf pflanzlichen Fasern gezüchteten Hefeart Candida utilis hergestellt werden, gestatten. Die Verwendung ist bis zu einem, in der Richtlinie festgelegten Zeitpunkt oder bis zwei Jahre nach dem Beitritt erlaubt. Bedingung für diese Ausnahme ist die Zusendung bestimmter Unterlagen über die Hefeproduktion seitens Tschechiens an die Kommission bis spätestens am 31. Dezember 2003.

 

4.            Verkehrspolitik ..................................................................................................................... 2553

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

5.            Steuerwesen ........................................................................................................................... 2556

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 9

 

6.            Energie ................................................................................................................................... 2560

 

Anhang XII, Kapitel 11 betrifft die Anwendung der „Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten“ idgF und regelt für Tschechien den stufenweisen Aufbau des erforderlichen Ausmaßes dieser Vorräte bis zum 31. Dezember 2005

 

7.            Umwelt ................................................................................................................................... 2561

 

A. Abfallentsorgung ............................................................................................................................ 2561

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 10, Abschnitt B

 

B. Wasserqualität ................................................................................................................................ 2561

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 10, Abschnitt C

 

C. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung und Risikomanagement ............................... 2562

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 10, Abschnitt D

 

Anlage A .............................................................................................................................................. 2563

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang V, Kapitel 3

 

Anlage B ............................................................................................................................................... 2571

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang V, Kapitel 3

 

Anhang VI

 

                Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Estland ................................................................. 2574

 

1.            Freizügigkeit .......................................................................................................................... 2574

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

 

3.            Freier Kapitalverkehr .......................................................................................................... 2587

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 4

 

4.            Landwirtschaft ...................................................................................................................... 2589

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91[12] über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel wird für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Beitritt in Estland die unbegrenzte Nutzung von inländischem Torf im ökologischen Landbau und die Nutzung von Kaliumpermanganat für die Boden- und Pflanzenbehandlung (alle Arten) im ökologischen Landbau gestattet. Überdies wird erlaubt, dass in Estland bis zum 1. Januar 2006 Saatgut und vegetatives Vermehrungsgut, die nicht gemäß dem Verfahren des ökologischen Landbaus erzeugt worden sind, im ökologischen Landbau genutzt werden.

 

Bis Ende 2006 darf Estland abweichend von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und ihrer Durchführungsverordnung[13] Kühe bestimmter angeführter Rassen für die Mutterkuhprämie als geeignet betrachten, sofern sie von einem Fleischbullen gedeckt oder besamt wurden.

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999[14] über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse darf Estland im Wirtschaftsjahr 2004/2005 einzelstaatliche Zahlungen für Milchkühe bis zu der im Jahr vor dem Tag des Beitritts gewährten Höhe leisten.

Die Kommission wird von Estland über die Durchführung der Maßnahmen für staatliche Beihilfen, in dem die Form der Beihilfen und die Beträge angegeben sind unterrichtet.

 

 

5.            Fischerei ................................................................................................................................ 2591

 

Anhang VI  beinhaltet einen Vorbehalt der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (Anteil an den gemeinschaftlichen Fangmöglichkeiten).

Der Anteil der Estland zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fangmöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt. Zusätzlich wird Estlands Anteil an den gemeinschaftlichen Fangmöglichkeiten im NAFO-Rege­lungsgebiet vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit aufgrund des NAFO-Verteilungsschlüssels festgelegt, der während eines dem Beitritt unmittelbar voran­gehenden Zeitraums gilt.

 

6.            Verkehrspolitik ................................................................................................................... 2593

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 6

 

7.            Steuerwesen ......................................................................................................................... 2596

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 9

 

8.            Energie ................................................................................................................................ 2600

 

Hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen regelt Kapitel 8, Unterabschnitte 1 für Estland den stufenweisen Aufbau des erforderlichen Ausmaßes dieser Vorräte bis zum 31. Dezember 2009.

 

Weiters gilt für Estland eine Ausnahme von Artikel 19 Abs. 2 der Binnenmarktrichtlinie Elektrizität, welche die weitere Marktöffnung bis Ende 2008 aufschiebt. Kunden in Estland mit mehr als 40GWh Jahresverbrauch haben die Möglichkeit, ihren Versorger frei zu wählen, alle anderen Kunden werden diese Möglichkeit erst 2008 haben. Die anderen Bestimmungen der Richtlinie sind jedoch auch in Estland umzusetzen. Die Ausnahme wurde deswegen gewährt, da das Elektrizitätssystem in Estland relativ klein ist und 95% der elektrischen Energie in zwei Ölschiefer-Kraftwerken erzeugt werden.

 

9.            Umwelt ................................................................................................................................... 2601

 

A. Luftqualität ..................................................................................................................................... 2601

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt A

 

B. Abfallentsorgung ............................................................................................................................ 2603

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B

 

C. Wasserqualitä t................................................................................................................................ 2604

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C

 

D. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung und Risikomanagement ............................... 2606

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt D

 

E. Naturschutz ..................................................................................................................................... 2607

 

Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

 

Ziel der Richtlinie ist die Gewährleistung eines Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa durch die Erhaltung bestimmter natürlicher Lebensräume und des Schutzes von Pflanzen und Tieren. Die Richtlinie strebt die Schaffung eines umfassenden europäischen Netzwerkes von ökologisch wertvollen Gebieten (Natura 2000) an.

 

Am Gipfel des Europäischen Rates von Kopenhagen im Dezember 2002 erhielt Estland eine Ausnahme betreffend den strengen Schutz der Luchse bis 2009.

 

Anhang VII

 

Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Zypern ............................................................................... 2609

 

1.            Freier Warenverkehr ............................................................................................................ 2609

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 1

 

3.            Freier Kapitalverkehr .......................................................................................................... 2611

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 4

 

5.            Landwirtschaft ...................................................................................................................... 2612

 

A.            Landwirtschaftsrecht ............................................................................................................ 2612

 

Abweichend der Bestimmungen des EG-Vertrags[15] kann Zypern während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tag des Beitritts staatliche Beihilfen gewähren, damit das durchschnittliche Familieneinkommen in bestimmten benachteiligten Gebieten nicht unter 80 % des landesweiten Durchschnitts der Familieneinkommen fällt. Diese Beihilfe wird nur Landwirten gewährt, die an anderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums teilnehmen als bestimmten Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL).

 

Zypern berichtet der Kommission jährlich über die Durchführung der Maßnahmen für staatliche Beihilfen, ihre Form und ihre Höhe.

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse[16], gelten in Zypern die Höchstmengen für die Rücknahmevergütung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts. Damit wird für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 – 2008/2009 die Höchstmenge für Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Tafeltrauben auf 20 % und für Zitrusfrüchte auf 10 % der vermarkteten Menge festgelegt.

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2597/97[17] zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch gelten die Anforderungen an den Mindestfettgehalt von Vollmilch für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Beitritts nicht für in Zypern erzeugte Konsummilch. Konsummilch, die diesen Anforderungen nicht entspricht, darf nur in Zypern vermarktet oder in ein Drittland ausgeführt werden.

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch[18] werden die Anforderungen an die Besatzdichte in Zypern nach und nach eingeführt. Fünf Jahre nach dem Beitritt  soll die Besatzdichte von 4,5 GVE (Großvieheinheiten) je Hektar linear auf 1,8 GVE je Hektar abfallen.

 

B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht ...........................................................................................  2615

 

Die Anforderungen an die analytische Reinheit gem. der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut[19] gelten in Zypern für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Beitritts nicht für die Vermarktung des Saatguts von Hordeum vulgare L. (Gerste), das in Zypern erzeugt worden ist. Während dieses Zeitraums darf solches Saatgut jedoch nicht in  anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

 

Zypern darf die Anwendung der Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten[20] sowie der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut[21] im Hinblick auf die Vermarktung in seinem Hoheitsgebiet von Saatgut von Arten, die in seinen jeweiligen nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten aufgeführt, aber nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinien amtlich zugelassen worden sind, um einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Beitritts verschieben. Während dieses Zeitraums darf derartiges Saatgut jedoch nicht im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten vermarktet werden.

 

6.            Verkehrspolitik ..................................................................................................................... 2616

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 8

 

Zypern wurde eine Übergangsfrist bis 1.12.2005 in Bezug auf die Anwendung von Verordnung (EG) Nr. 3821/85 betreffend des Einbaus und der Verwendung von Fahrtenschreibern in Fahrzeuge, die vor dem 1.1.2002 zugelassen wurden und ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, eingeräumt. Fahrer dieser Lastkraftwägen müssen während dieser Übergangszeit manuelle Aufzeichnungen führen, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten kontrollieren zu können.

 

7.            Steuerwesen ........................................................................................................................... 2617

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 9

 

8.            Energie ................................................................................................................................... 2620

 

Hinsichtlich der Anwendung der „Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen Kapitel für Zypern den stufenweisen Aufbau des erforderlichen Ausmaßes dieser Vorräte bis zum 31. Dezember 2007.

 

9.            Umwelt ................................................................................................................................... 2621

 

A. Luftqualität ..................................................................................................................................... 2621

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt A

 

B. Abfallentsorgung ............................................................................................................................ 2621

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B

 

C. Wasserqualität ................................................................................................................................ 2622

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C

 

D. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung und Risikomanagement ............................... 2623

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt D

 

Anlage .................................................................................................................................................. 2625

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang VII, Kapitel 1

 

 

Anhang VIII

Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Lettland ............................................................................. 2739

 

1.            Freizügigkeit .........................................................................................................................  2739

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

3.            Freier Kapitalverkehr .......................................................................................................... 2751

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 4

 

4.            Landwirtschaft....................................................................................................................... 2752

 

A. Landwirtschaftsrecht ..................................................................................................................... 2752

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel[22] wird in Lettland im ökologischen Landbau bis zum 1. Januar 2006 die Verwendung von unbehandeltem und nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus erzeugten Saat‑, Pflanz- und Vermehrungsgut, gestattet.

 

Ebenso abweichend von den Bestimmungen dieser Richtlinie wird in Lettland in ökologischen Imkereien bis zum 1. Januar 2006 für die Ergänzungsfütterung der Bienen die Verwendung von Zucker gestattet, der nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus erzeugt wird.

 

Ebenso abweichend von den Bestimmungen dieser Richtlinie wird in Lettland für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag des Beitritts die Verwendung von Kaliumpermanganat-Zubereitungen im ökologischen Landbau gestattet.

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch[23] gelten die Anforderungen an den Fettgehalt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Beitritts nicht für in Lettland erzeugte Konsummilch. Diese Milch darf nur in Lettland vermarktet oder in ein Drittland ausgeführt werden.

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch[24] darf Lettland bis Ende 2006 abweichend von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bestimmte Arten von als für die Mutterkuhprämie in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Bullen einer Fleischrasse gedeckt oder besamt wurden.

 

B. Veterinär‑ und Pflanzenschutzrecht ............................................................................................ 2755

 

I. Veterinärrecht ................................................................................................................................. 2755

 

Für 11 Milch verarbeitende, 29 Fisch verarbeitende und 30 Fleisch verarbeitende Betriebe Lettlands gem. der Anlage A[25] gibt es bis zum 31. Dezember 2005 eine Übergangsfrist für strukturellen Anforderungen, die in den Anhängen der nachstehend Richtlinien aufgeführt sind:

 

-       Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch[26]

 

-       Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch[27]

 

-       Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs[28]

 

-       Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen[29]

 

-       Richtlinie 92/46/EWG mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis[30]

 

-       Richtlinie 94/65/EG zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen[31]

 

Erzeugnisse dieser Betriebe dürfen bis zum Ablaufen der Übergangsfrist nur auf dem inländischen Markt in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in inländischen Betrieben verwendet werden. Diese Erzeugnisse müssen mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen gekennzeichnet sein. Frische, zubereitete oder verarbeitete Fischereierzeugnisse werden unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens nur auf dem heimischen Markt in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in demselben Betrieb verwendet. Frische, zubereitete oder verarbeitete Fischereierzeugnisse müssen umhüllt und/oder in handelsüblichen Einheiten verpackt und mit einem besonderen Identifizierungsstempel versehen sein.

 

Die angeführten Milch verarbeitenden Betriebe dürfen Lieferungen von Rohmilch aus Milch erzeugenden Betrieben, den Bestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG nicht entsprechen, annehmen, sofern diese Betriebe in einem zu diesem Zweck von den lettischen Behörden geführten Verzeichnis aufgeführt sind.

 

Im Jahr 2005 darf von solchen Betrieben gelieferte Rohmilch, den Bestimmungen der  Richtlinie 92/46/EWG nicht entspricht, nur zur Erzeugung von Käse mit einer Reifezeit von mehr als 60 Tagen verwendet werden.

 

Lettland sorgt für die schrittweise Erfüllung der strukturellen Anforderungen in den genannten Betrieben und berichtet der Kommission jährlich über die Fortschritte in jedem der in Anhang A angeführten Betriebe, einschließlich einer Liste derjenigen Betriebe, die während des betreffenden Jahres von der Liste gestrichen werden konnten.

 

Für Lettland gilt eine Übergansfrist bis zum 31. Dezember 2004 für die in Anlage A angeführten Betriebe für bestimmte strukturellen Anforderungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte[32].

 

Diese Betriebe dürfen nur Material der Kategorie 3 der Richtlinie behandeln, verarbeiten und lagern. Diese Erzeugnisse dürfen bis zum Ablaufen der Übergansfrist nur am inländischen Markt in Verkehr gebracht und dürfen nicht in Erzeugnissen verwendet werden, die für andere Mitgliedstaaten bestimmt sind. Diese Erzeugnisse müssen mit einem besonderen Kennzeichen versehen sein. Lettland sorgt für die schrittweise Erfüllung der strukturellen Anforderungen und stellt sicher, dass nur Betriebe, die diese Anforderungen bis zum 31. Dezember 2004 uneingeschränkt erfüllen, den Betrieb fortsetzen können.

 

Lettland berichtet der Kommission jährlich über die Fortschritte in jedem der angeführten Betriebe, der eine Liste derjenigen Betriebe enthält, die die einschlägigen Entwicklungen während des betreffenden Jahres abgeschlossen haben.

 

Die Kommission kann die Anlage A vor dem Beitritt und bis zum 31. Dezember 2004 aktualisieren und dabei im Lichte der Fortschritte bei der Behebung bestehender Mängel und der Ergebnisse des Überwachungsprozesses in begrenztem Umfang einzelne Betriebe hinzufügen oder einzelne Betriebe streichen.

 

II.Pflanzenschutzrecht ........................................................................................................................ 2760

 

Lettland kann für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag des Beitritts die Anwendung der Richtlinien Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten[33] und der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut[34] auf die Vermarktung von Saatgut derjenigen Sorten in seinem Hoheitsgebiet, die in seinen jeweiligen nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und Arten von Gemüsepflanzen aufgeführt und nach den Bestimmungen dieser Richtlinien nicht amtlich akzeptiert zugelassen worden sind, aufschieben. Während dieses Zeitraums darf derartiges Saatgut jedoch nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

 

5.            Fischerei .............................................................................................................................. 2761

 

Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur[35] in Lettland kann vorbehaltlich der folgenden spezifischen Bestimmungen angewendet werden:

 

Der Anteil der Lettland zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:

Arten

ICES oder IBSFC‑Bereich

Anteile Lettlands(%)

Hering

III b, c, d(1), ausgenommen die Managementeinheit 3 von IBSFC

   7,280

Sprotte

III b, c, d(1)

13,835

Lachs

III b, c, d(1), ausgenommen Unterabteilung 32 von IBSFC

13,180

Kabeljau

III b, c, d(1)

  7,126

 

Lettland erhält seine erste Zuweisung von Fischereimöglichkeiten (Anteile) in Gemeinschaftsgewässern nach dem Verfahren gem. der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92. Zusätzlich wird Lettlands Anteil an den gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten im NAFO‑Regelungsgebiet vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit aufgrund des im NAFO geltenden Verteilungsschlüssels festgelegt, und zwar aufgrund des Zeitraums, der dem Beitritt unmittelbar vorausgeht.

 

6             Verkehrspolitik ..................................................................................................................... 2762

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 8

 

Weiters wird Lettland eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2005 in Bezug auf die Anwendung von Verordnung (EG) Nr. 3821/85 betreffend des Einbaus und der Verwendung von Fahrtenschreibern in Fahrzeuge, die vor dem 1.1.2001 zugelassen wurden und ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, eingeräumt. Fahrer dieser Lkw müssen während dieser Übergangszeit manuelle Aufzeichnungen führen, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten kontrollieren zu können.

 

Im Hinblick auf das Erfordernis der finanziellen Leistungsfähigkeit, die in der Richtlinie 96/26/EG idF der Richtlinie 98/76/EG für den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers festgelegt ist, wurde Lettland eine für ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge eine Übergangsfrist bis 31.12.2006 gewährt. Diese Übergangsregelung sieht vor, dass ein Unternehmen über Eigenkapital und Reserven verfügen muss, die sich ab 1.1.2004 mindestens auf 3.000 EURO je eingesetztem Fahrzeug oder 150 EURO je Tonne höchstzulässigem bei für die Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeugen oder 150 EURO je Sitzplatz bei für die Personenbeförderung eingesetzten Fahrzeugen belaufen. Ab 1.1.2005 muss das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens 6.750 EURO für das erste eingesetzte Fahrzeug bzw. mindestens 3.750 EURO für jedes weitere Fahrzeug verfügen.

 

7.            Steuerwesen ........................................................................................................................... 2768

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 9

 

8.            Sozialpolitik und Beschäftigung .......................................................................................... 2770

 

Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gelten für Lettland geringfügig längere Übergangsfristen bis zur vollständigen Anwendung der Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG (ab dem 31.12.2004) und der Arbeitsmittelricht­linie 89/655/EWG i.d.g.F. (ab dem 01. Juli 2004).

 

9.            Energie ................................................................................................................................... 2772

 

Hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten“ idgF wird für Lettland der stufenweise Aufbau des erforderlichen Ausmaßes dieser Vorräte bis zum 31. Dezember 2007 geregelt.

 

10.          Umwelt ................................................................................................................................... 2774

 

A. Luftqualität ..................................................................................................................................... 2774

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt A

 

B. Abfallentsorgung ............................................................................................................................ 2776

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B

 

C. Wasserqualität ............................................................................................................................... 2778

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C

 

D. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung und Risikomanagement ............................... 2780

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt D

 

E. nukleare Sicherheit und Strahlenschutz ....................................................................................... 2782

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt E

 

Anlage A .............................................................................................................................................. 2783

 

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 4, Abschnitt B

 

Anlage B ............................................................................................................................................... 2799

 

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 4, Abschnitt B

Anhang IX

 

Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte. Litauen ............................................................................... 2800

 

1.            Freier Warenverkehr ............................................................................................................ 2800

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 1

 

2.            Freizügigkeit .......................................................................................................................... 2801

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

 

4.            Freier Kapitalverkehr .......................................................................................................... 2813

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 4

 

5.            Landwirtschaft .....................................................................................................................  2814

 

B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht ............................................................................................. 2816

 

I. Veterinärrecht ................................................................................................................................. 2816

Für 1 Milch verarbeitenden, 5 Fisch verarbeitende und 14 Fleisch verarbeitende Betriebe Litauens gem. der Anlage B[36] gibt es bis zum 31. Dezember 2005 eine Übergangsfrist für strukturellen Anforderungen, die in den Anhängen der nachstehend Richtlinien aufgeführt sind:

 

Richtlinie 64/433/EWG[37]über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch

 

Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheit­licher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch[38]

 

Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheit­licher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs[39]

 

Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen [40]

 

Richtlinie 92/46/EWG mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis[41]

 

Richtlinie 94/65/EG zur Festlegung von Vor­schriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleisch­zubereitungen[42]

 

Erzeugnisse dieser Betriebe dürfen bis zum Ablaufen der Übergangsfrist nur auf dem inländischen Markt in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in inländischen Betrieben verwendet werden. Diese Erzeugnisse müssen mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen gekennzeichnet sein. Frische, zubereitete oder verarbeitete Fischereierzeugnisse werden unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens nur auf dem heimischen Markt in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in demselben Betrieb verwendet. Frische, zubereitete oder verarbeitete Fischereierzeugnisse müssen umhüllt und/oder in handelsüblichen Einheiten verpackt und mit einem besonderen Identifizierungsstempel versehen sein.

 

Die angeführten Milch verarbeitenden Betriebe dürfen Lieferungen von Rohmilch aus Milch erzeugenden Betrieben, den Bestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG nicht entsprechen, annehmen, sofern diese Betriebe in einem zu diesem Zweck von den litauischen Behörden geführten Verzeichnis aufgeführt sind.

 

Im Jahr 2005 darf von solchen Betrieben gelieferte Rohmilch, den Bestimmungen der  Richtlinie 92/46/EWG nicht entspricht, nur zur Erzeugung von Käse mit einer Reifezeit von mehr als 60 Tagen verwendet werden.

 

Litauen sorgt für die schrittweise Erfüllung der strukturellen Anforderungen in den genannten Betrieben und berichtet der Kommission jährlich über die Fortschritte in jedem der in Anhang A angeführten Betriebe, einschließlich einer Liste derjenigen Betriebe, die während des betreffenden Jahres von der Liste gestrichen werden konnten.

 

Für Litauen gilt eine Übergansfrist bis zum 31. Dezember 2004 für die in Anlage B angeführten Betriebe für bestimmte strukturellen Anforderungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte[43].

 

Diese Betriebe dürfen nur Material der Kategorie 3 der Richtlinie behandeln, verarbeiten und lagern. Diese Erzeugnisse dürfen bis zum Ablaufen der Übergansfrist nur am inländischen Markt in Verkehr gebracht und dürfen nicht in Erzeugnissen verwendet werden, die für andere Mitgliedstaaten bestimmt sind. Diese Erzeugnisse müssen mit einem besonderen Kennzeichen versehen sein. Litauen sorgt für die schrittweise Erfüllung der strukturellen Anforderungen und stellt sicher, dass nur Betriebe, die diese Anforderungen bis zum 31. Dezember 2004 uneingeschränkt erfüllen, den Betrieb fortsetzen können.

 

Litauen berichtet der Kommission jährlich über die Fortschritte in jedem der angeführten Betriebe, der eine Liste derjenigen Betriebe enthält, die die einschlägigen Entwicklungen während des betreffenden Jahres abgeschlossen haben.

 

Die Kommission kann die Anlage B vor dem Beitritt und bis zum 31. Dezember 2004 aktualisieren und dabei im Lichte der Fortschritte bei der Behebung bestehender Mängel und der Ergebnisse des Überwachungsprozesses in begrenztem Umfang einzelne Betriebe hinzufügen oder einzelne Betriebe streichen.

 

II. Pflanzenschutzrecht ...................................................................................................................... 2820

 

Litauen kann die Anwendung bestimmter Regelungen der Richtlinie 93/85/EWG zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel[44] bis zum 1. Januar 2006 verschieben. Während dieses Zeitraums dürfen die in Litauen erzeugten Kartoffeln nur im Inland in Verkehr gebracht werden.

 

Abweichend von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz[45] müssen litauischen Landwirte, die eine eingeführte Sorte weiterhin verwenden, dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bis 31. Dezember 2010 kein angemessenes Entgelt zahlen, sofern sie bereits vor dem Tag des Beitritts diese Sorte für bestimmte in der Richtlinie genannten Zwecke ohne Entschädigungszahlung verwendet haben.

Zu Z  1:

Litauen kann die Anwendung der Richtlinie zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel bis zum 1. Jänner 2006 verschieben. Die in Litauen erzeugte Kartoffeln dürfen nicht in das Gebiet anderer Mitgliedstaaten gebracht werden.

Zu Z  2:

Landwirte in Litauen, die mit Erlaubnis eine eingeführte Sorte weiterhin verwenden, sind bis 31. Dezember 2010 von der Verpflichtung zur Leistung eines angemessenen Entgelts an den Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechtes befreit.

 

6.            Fischerei ................................................................................................................................. 2821

 

Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur[46]  in Litauen kann vorbehaltlich der folgenden spezifischen Bestimmungen angewendet werden:

 

Der Anteil der Litauen zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:

 

Arten

ICES oder IBSFC‑Bereich

Anteile Litauens (%)

Hering

III b, c, d 1, ausgenommen die Managementeinheit 3 von IBSFC

2,271

Sprotte

III b, c, d 1

5,004

Lachs

III b, c, d 1, ausgenommen Unterabteilung 32 von IBSFC

1,549

Kabeljau

III b, c, d 1

4,684

 

Litauen erhält seien erste Zuweisung von Fischereimöglichkeiten (Anteile) in Gemeinschaftsgewässern nach dem Verfahren gem. der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92. Zusätzlich wird Lettlands Anteil an den gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten im NAFO‑Regelungsgebiet vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit aufgrund des im NAFO geltenden Verteilungsschlüssels festgelegt, und zwar aufgrund des Zeitraums, der dem Beitritt unmittelbar vorausgeht.

 

7.            Verkehrspolitik ..................................................................................................................... 2823

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 8

 

Litauen wird eine Übergangsfrist bis 1.12.2005 eingeräumt in Bezug auf die Anwendung von Verordnung (EG) Nr. 3821/85 betreffend des Einbaus und der Verwendung von Fahrtenschreibern in Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1987 hergestellt wurden und ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden. Fahrer dieser Lkw müssen während dieser Übergangszeit manuelle Aufzeichnungen führen, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten kontrollieren zu können.

 

Im Hinblick auf das Erfordernis der finanziellen Leistungsfähigkeit, die in Richtlinie 96/26/EG idF der Richtlinie 98/76/EG für den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers festgelegt ist, wurde Litauen eine für ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge eine Übergangsfrist bis 31.12.2006 gewährt. Diese Übergangsregelung sieht vor, dass ein Unternehmen über Eigenkapital und Reserven verfügen muss, die sich ab 1.1.2004 mindestens auf 3.000 EURO je eingesetztem Fahrzeug oder 150 EURO je Tonne höchstzulässigem bei für die Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeugen oder 150 EURO je Sitzplatz bei für die Personenbeförderung eingesetzten Fahrzeugen belaufen. Ab 1.1.2005 muss das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens 5.000 EURO für jedes Fahrzeug verfügen.

 

Litauen wurde eine Übergangsfrist bis 1.1.2005 betreffend den Flughafen Kaunas in bezug auf die Anwendung der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebes von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt für Operationen von Flugzeugen aus Drittstaaten gewährt. Die Übergangsregelung sieht eine abgestufte Reduktion der Operationen der betroffenen Luftfahrzeuge nach folgendem Zeitplan vor: ausgehend von der Anzahl der betroffenen Flugzeuge von 80 – 85 % der Gesamtzahl der Landungen in Kaunas im Jahr 2001 wird der Prozentsatz im Jahr 2002 auf 70 %, bis Ende 2003 auf 45 % und bis Ende 2005 auf 25 % gesenkt. Ab 1.1.2005 sollen nur mehr Flugzeuge zum Einsatz kommen, die über ein dem Acquis communautaire entsprechendes Lärmzertifikat verfügen.

 

Die bereits vor dem Beitritt Litauens begonnene graduelle Reduktion jener Flugzeuge, die nicht der Richtlinie entsprechen, erscheint als realistischer Ansatz, um einerseits die Umstrukturierung und Reorganisation der Versorgungsketten aus der Luft für die örtliche Industrie in Kaunas zu ermöglichen, ohne einen Wettbewerbsnachteil für dieses spezielle Marktsegment im Ostseeraum zu schaffen, andererseits so schnell wie möglich eine Übereinstimmung mit dem Acquis zu erreichen.

 

8.            Steuerwesen .......................................................................................................................... 2828

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 9

 

9.            Energie .................................................................................................................................. 2830

 

Hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten“ idgF wird für Litauen der stufenweise Aufbau des erforderlichen Ausmaßes dieser Vorräte bis zum 31. Dezember 2009 geregelt.

 

10.          Umwelt ................................................................................................................................... 2831

 

A. Luftqualität ..................................................................................................................................... 2831

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt A

 

B. Abfallentsorgung ............................................................................................................................ 2833

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B

 

C. Wasserqualität ................................................................................................................................ 2833

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C

 

D. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung und Risikomanagement ............................... 2834

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt D

 

Anlage A .............................................................................................................................................. 2837

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang IX, Kapitel 1

 

Anlage B ............................................................................................................................................... 3195

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang IX, Kapitel 1

 

Anhang X

 

Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Ungarn ............................................................................... 3204

 

1.            Freizügigkeit .......................................................................................................................... 3204

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang, XII, Kapitel 2

 

3.            Freier Kapitalverkehr .......................................................................................................... 3216

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang, XII, Kapitel 4

 

4.            Wettbewerbspolitik ............................................................................................................... 3218

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang, XII, Kapitel 5

 

5.            Landwirtschaft ...................................................................................................................... 3224

 

A. Landwirtschaftsrecht .................................................................................................................... 3224

 

In Ungarn gelten bis fünf Jahre ab dem Tag des Beitritts Ausnahmebestimmungen für den Fettgehalt von Konsummilch gem. Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch[47]. Ungarn darf demnach die betroffene Milch, d.h. Milch mit einem Fettgehalt von 2,8 % (m/m), als Konsummilch nur in Ungarn oder in einem Drittland vermarkten.

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein[48] ist in allen ungarischen Weinbaugebieten während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag des Beitritts ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 7,7 % vol. für Tafelweine erlaubt.

 

Bis zum 31. Dezember 2008 ist, abweichend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse[49] die Verwendung der Bezeichnung „Rizlingszilváni“ als Synonym für die Sorte „Müller Thurgau“ für in Ungarn erzeugte und ausschließlich in Ungarn in den Verkehr gebrachte Weine erlaubt.

 

B. Veterinärrecht ................................................................................................................................ 3226

 

Bis zum 31. Dezember 2006 gelten bestimmte strukturelle Anforderungen gem. den Anhängen der Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch[50] für die in Anlage A[51] aufgeführten 44 Fleisch verarbeitende Betriebe in Ungarn nicht.

 

Daher dürfen bis zum Ablauf der Übergangsfrist Erzeugnisse dieser Betriebe nur auf dem inländischen Markt in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in demselben Betrieb verwendet, und zwar unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens. Diese Erzeugnisse müssen mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen gekennzeichnet sein. Das kann auch für alle Erzeugnisse aus integrierten Fleischbetrieben, gelten.

 

Ungarn sorgt für die schrittweise Erfüllung der strukturellen Anforderungen unter Einhaltung der Fristen zur Behebung bestehender Mängel und stellt sicher, dass nur die Betriebe, die diese Anforderungen bis zum 31. Dezember 2006 uneingeschränkt erfüllen, weitergeführt werden dürfen. Ungarn berichtet der Kommission jährliche über die Fortschritte in jedem der angeführten Betriebe, einschließlich einer Liste derjenigen Betriebe, die die bestehenden Mängel während des betreffenden Jahres behoben haben.

 

Die Kommission kann die Liste der betroffenen Betriebe vor dem Beitritt und bis zum 31. Dezember 2006 aktualisieren und dabei je nach Fortschritt bei der Behebung bestehender Mängel und der Ergebnisse des Überwachungsprozesses in Grenzen einzelne Betriebe hinzufügen oder streichen.

 

Bis zum 31. Dezember 2009 können 21 Geflügelbetriebe gem. der Anlage B Käfige den Mindestanforderungen der  Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen[52] nicht erfüllen, weiter verwenden vorausgesetzt die Käfige wurden spätestens am 1. Juli 1999 in Betrieb genommen, sind auf mindestens 65 % der Käfigfläche mindestens 36 cm hoch und an keiner Stelle niedriger als 33 cm.

 

6.            Verkehrspolitik ................................................................................................................... 3228

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang, XII, Kapitel 8

 

Ungarn wurde eine Übergangsfrist in Bezug auf das in Richtlinie 96/53/EG festgelegte maximale Achsgewicht bis 31.12.2008 eingeräumt, wobei weder die wichtigsten Transitstrecken durch Polen von dieser Ausnahme betroffen sein werden noch zusätzliche Gebühren auf Fahrzeuge, die den Erfordernissen der Richtlinie 96/53/EG genügen, eingehoben werden dürfen.

 

In Bezug auf die in Richtlinie 99/62/EG festgelegten Mindeststeuersätze wurde Ungarn eine Übergangsfrist bis 31.12.2005 für Fahrzeuge eingeräumt, die ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 25 t aufweisen, mindestens die für EURO-II-Lkw geltenden Emissionsstandards erfüllen und ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden.

 

Ungarn wurde eine Übergangsfrist bis 1.1.2005 in bezug auf Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt eingeräumt. In diesem Zeitraum dürfen in Ungarn bestimmte Flugzeuge aus Drittländern, die die Lärmbeschränkungen der EU nicht erfüllen, weiterhin zwischen Ungarn und folgenden Ländern operieren: Aserbaidschan, Kasachstan, Moldawien, Russische Föderation, Turkmenistan und Ukraine.

 

7.            Steuerwesen ........................................................................................................................... 3236

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang, XII, Kapitel 9

 

8.            Umwelt ................................................................................................................................... 3238

 

A. Abfallentsorgung ............................................................................................................................ 3238

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang, XII, Kapitel 13, Abschnitt B

 

B. Wasserqualität ................................................................................................................................ 3239

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang, XII, Kapitel 13, Abschnitt C

 

C. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung und Risikomanagement ............................... 3241

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang, XII, Kapitel 13, Abschnitt D

 

Anlage A .............................................................................................................................................. 3248

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang X, Kapitel 5, Abschnitt B

 

Anlage B ............................................................................................................................................... 3254

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang X, Kapitel 5, Abschnitt B

 

 

Anhang XI

 

Liste nach Artikel 24 der Betrittsakte: Malta .................................................................................. 3256

 

1.            Freier Warenverkehr ............................................................................................................ 3256

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 1

 

2.            Freizügigkei t.......................................................................................................................... 3257

 

Malta gewährt den Arbeitnehmern der derzeitigen und der übrigen neuen Mitgliedstaaten grundsätzlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 39 EG- Vertrag, behält sich jedoch bis zum Ablauf einer Siebenjahresperiode nach dem Beitritt eine Schutzklausel für den Fall von Arbeitsmarktschwierigkeiten vor.

 

Zu Ziffer 1:

Diese Bestimmung sieht für EU-Bürger aus den derzeitigen und neuen EU-Mitgliedsstaaten und ihre Familienangehörigen, die in Malta leben und arbeiten wollen, grundsätzlich die uneingeschränkte Anwendung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ab dem Beitritt vor und verweist auf den in den Ziffern 2 bis 4 geregelten Schutzmechanismus, der innerhalb der ersten sieben Jahren nach Beitritt bei Vorliegen bestimmter Umstände aktiviert werden kann.

 

Zu Ziffern 2 bis 4:

Für den Fall, dass Malta auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards oder des Beschäftigungsstandes in einem bestimmten Gebiet oder Beruf mit sich bringen können, kann Malta den Schutzklauselmechanismus aktivieren, der in den Ziffern 7 und 9 im Kapitel „Freizügigkeit“ in den Anhängen V, VI, VIII bis X und XII bis XIV vorgesehen ist. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2 verwiesen.

 

3.            Wettbewerbspolitik .............................................................................................................. 3260

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 5

 

4.            Landwirtschaft ..................................................................................................................... 3271

 

A. Landwirtschaftsrecht .................................................................................................................... 3271

 

Malta kann im Rahmen seines Sonderprogramms für Marktmaßnahmen in Bezug auf die maltesische Landwirtschaft (SMPPMA) spezielle zeitlich begrenzte staatliche Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeuger gewähren. Diese weichen von Bestimmungen gem. der nachfolgenden Rechtsnormen ab:

 

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch[53]

 

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier[54]

 

Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch[55]

 

Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide[56]

 

Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis[57]

 

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse[58]

 

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse[59]

 

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch[60]

 

Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse[61]

 

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein[62]

 

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker[63]

 

Diese Unterstützung wird in jedem betroffenen Sektor auf die im Rahmen der derzeitigen Gemeinschaftsregeln für die GAP bestehende Unterstützung abgestimmt. Diese Beihilfe kann während eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Beitritt für tierische Erzeugnisse und während eines Zeitraums von 11 Jahren ab dem Beitritt für Kulturpflanzen gewährt werden. Die Beihilfen sind degressiv, also abnehmend nach folgenden Schema:

 

-       tierische Erzeugnisse: 100 % im ersten Jahr, 95 % im zweiten Jahr, 90 % im dritten Jahr, 72 % im vierten Jahr, 54 % im fünften Jahr, 36 % im sechsten Jahr und 18 % im siebten Jahr;

 

-       Kulturpflanzen: 100 % im ersten und zweiten Jahr, 95 % im dritten und vierten Jahr, 90 % im fünften und sechsten Jahr, 75 % im siebten Jahr, 60 % im achten Jahr, 45 % im neunten Jahr, 30 % im zehnten Jahr und 15 % im elften Jahr.

 

Diese Beihilfen werden  für den jeweiligen Sektor auf bestimmte festgesetzte Beträge begrenzt und nur bis zu den folgenden Obergrenzen gewährt:

 

Kulturpflanzen (Jahresmengen):

-       Zur Verarbeitung bestimmte Tomaten: 27 000 Tonnen

-       Frisches Obst: 19 400 Tonnen

-       Frisches Gemüse: 38 200 Tonnen

-       Wein: 1 000 ha

 

Tierische Erzeugnisse (Jahresmengen):

-       Milcherzeugnisse: 45 000 Tonnen

-       Schweinefleisch: 125 200 Tiere

-       Geflügel: 7 000 Tonnen

-       Eier: 5 000 Tonnen

 

Das Sonderprogramm für Marktmaßnahmen in Bezug auf die maltesische Landwirtschaft (SMPPMA) sieht überdies spezielle zeitlich begrenzte staatliche Beihilfe für Verarbeiter und anerkannte Wiederverkäufer von importierten Agrarerzeugnissen (Getreide, Zucker, Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, halbverarbeitete Erzeugnisse und Tomaten) vor. Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75, der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, der Verordnung (EG) Nr. 3072/95, der Verordnung (EG) Nr. 2201/96, der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 darf Malta eine spezielle zeitlich begrenzte staatliche Beihilfe für den Ankauf von eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewähren, für die vor dem Beitritt Ausfuhrerstattungen gezahlt bzw. die aus Drittländern zollfrei eingeführt wurden. Malta muss aber sicherstellen, dass die Unterstützung tatsächlich an die Verbraucher weitergegeben wird. Die Beihilfe wird auf der Grundlage des Gefälles zwischen den EU-Preisen (einschließlich Transport) und den Weltmarktpreisen berechnet, wobei dieses Gefälle nicht überschritten werden darf. Die Höhe der Ausfuhrerstattung wird dabei berücksichtigt.

 

Diese staatliche Beihilfe wird degressiv während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren ab dem Tag des Beitritts gewährt, und zwar:

100 % im ersten Jahr, 95 % im zweiten Jahr, 90 % im dritten Jahr, Verringerung um jährlich 18 % vom vierten bis zum siebten Jahr.

 

Diese Beihilfe wird in jedem betroffenen Sektor (Getreide, Zucker, Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, halbverarbeitete Erzeugnisse und Tomaten) auf bestimmte Beträge begrenzt und dürfen nur bis zu bestimmten mengenmäßigen Obergrenzen gewährt werden.

 

Was die einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse anbelangt, die vom SMPPMA erfasst werden, so gilt die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel des Artikels 37 dieser Akte für Malta bis zu fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts.

 

Malta übermittelt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführungsmaßnahmen für staatliche Beihilfen, in dem die Form der Beihilfen und die Beträge für die einzelnen Sektoren angegeben werden.

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor[64] wird der repräsentative Fettgehalt gelieferter Milch nach einem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Beitritt festgelegt. Bis zur Festlegung des repräsentativen Fettgehalts findet der Vergleich der Fettgehalte zum Zwecke der Berechnung der Zusatzabgabe keine Anwendung.

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse[65]  kommt eine Beihilfe in den Wirtschaftsjahren 2004/2005 bis 2008/2009 auch für Verträge zwischen Verarbeitern und Einzelerzeugern in Betracht. Von der gesamten Menge Tomaten, für die ein Verarbeiter Verträge geschlossen hat, darf dabei der mengenmäßige Anteil aus Verträgen zwischen dem Verarbeiter und Einzelerzeugern im Wirtschaftsjahr 2004/2005 höchstens 75 %, im Wirtschaftsjahr 2005/2006 höchstens 65 %, im Wirtschaftsjahr 2006/2007 höchstens 55 %, im Wirtschaftsjahr 2007/2008 höchstens 40 % und im Wirtschaftsjahr 2008/2009 höchstens 25 % ausmachen. Die bestehenden Genossenschaften und sonstigen Erzeugergemeinschaften in Malta, die nicht als Erzeugerorganisationen nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannt sind, werden als „Einzelerzeuger“ betrachtet.

 

Abweichend von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch[66] gelten die Anforderungen an den Mindestfettgehalt von Vollmilch für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Beitritt nicht für in Malta erzeugte Konsummilch. Konsummilch, die diese Anforderungen an den Fettgehalt nicht erfüllt, darf nur in Malta vermarktet oder in ein Drittland ausgeführt werden.

 

Abweichend von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch[67] werden die Besatzdichten in Malta schrittweise reduziert, beginnend mit 4,5 GVE (Großvieheinheiten)  je Hektar im ersten Jahr und linear reduziert auf 1,8 GVE je Hektar fünf Jahre nach dem Beitritt. Zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors eines Betriebs werden während dieses Zeitraums nicht die Milchkühe berücksichtigt, die zur Erzeugung der Gesamtreferenzmenge für Milch, die dem Erzeuger zugewiesen wurde, erforderlich sind.

 

Malta legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahme vor.

 

Abweichend von Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein[68] kann Malta bis zum 31. Dezember 2008 bei aus den heimischen Rebsorten Gellewza und Ghirgentina gewonnenem Wein einen Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 8 % vol mit einer zulässigen Erhöhung des Mindestgehalts an natürlichem Alkohol um höchstens 3 % vol beibehalten.

 

Während dieser Zeit trägt Malta dafür Sorge, dass die Weinbautechniken wirksam angepasst werden, damit nach dem 31. Dezember 2008 hochwertige Keltertrauben mit heimischem Charakter erzeugt werden können.

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker[69] und den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse darf Malta für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag des Beitritts eine linear degressive (20 % jährlich) staatliche Beihilfe für die Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf Fähren von Gozo gewähren.

 

Malta legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen für staatliche Beihilfen vor, in dem die Form der Beihilfen und die Beträge angegeben werden.

 

B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht ............................................................................................. 3288

 

I. Veterinärrecht ................................................................................................................................. 3288

 

Richtlinie 92/46/EWG mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis[70]

 

a)     Bis zum 31. Dezember 2009 darf der eine, in Anlage B[71] zu diesem Anhang angeführte Milch verarbeitende Betrieb Lieferungen von Rohmilch annehmen, die den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen oder aus Milch erzeugenden Betrieben stammen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern diese Betriebe in einem zu diesen Zweck bei den maltesischen Behörden geführten Verzeichnis aufgeführt sind.

 

b)     Solange diese Bestimmungen auf den dort genannten Betrieb anwendbar sind, werden Erzeugnisse dieses Betriebs unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens nur auf dem inländischen Markt in Verkehr gebracht. Dieses Erzeugnis muss mit einem beson­deren Gesundheitstauglichkeitskennzeichen gekennzeichnet sein.

 

c)     Malta sorgt für die schrittweise Einhaltung der Richtlinie in Milch erzeugenden Betrieben und unterbreitet der Kommission jährlich Berichte über die Fortschritte bei der Modernisierung und Umstrukturierung der einzelnen Betriebe sowie bei der Kontrolle der Euterentzündung in den Herden mit dem Ziel, die Hygiene- und Qualitätsanforderungen der Richtlinie zu erfüllen.

 

Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen[72]

 

Die 12 in Anlage C zu diesem Anhang[73] aufgeführten Betriebe in Malta können bis zum 31. Dezember 2006 bereits vorhandene Käfige, die die Mindestanforderungen an untergeordnete Bauelemente nach Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, weiter verwenden, vorausgesetzt die Käfige sind auf mindestens 65 % der Käfigfläche mindestens 36 cm hoch, an keiner Stelle niedriger als 33 cm und der Neigungswinkel des Bodens beträgt höchstens 16 %.

 

II. Pflanzenschutzrecht ...................................................................................................................... 3290

 

Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten[74]

 

Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut[75]

 

Malta kann für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag des Beitritts die Anwendung dieser Richtlinien  auf die Vermarktung von Saatgut derjenigen Sorten in seinem Hoheitsgebiet, die in seinen jeweiligen nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und Arten von Gemüsepflanzen aufgeführt und nach den Bestimmungen dieser Richtlinien nicht amtlich zugelassen worden sind, aufschieben. Während dieses Zeitraums darf derartiges Saatgut jedoch nicht im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten vermarktet werden.

 

5.            Fischerei ................................................................................................................................. 3291

 

Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur[76]

 

Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 ist auf Malta vorbehaltlich der folgenden spezifischen Bestimmungen anwendbar:

 

Maltas Anteil an den gemeinschaftlichen Fangmöglichkeiten für gewöhnlichen Thunfisch wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt, nachdem die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) infolge des Beitritts Maltas zur Union anerkannt hat, dass Maltas Fangmenge gemäß der ICCAT‑Empfehlung 94‑11 zu den derzeitigen Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft hinzugezählt wird.

6.            Verkehrspolitik ..................................................................................................................... 3292

 

Malta wurde eine Übergangsfrist in Bezug auf Richtlinie 92/6/EG betreffend des Einbaus und der Verwendung von Geschwindigkeitsbegrenzern für Fahrzeuge eingeräumt, die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden. Darüber hinaus wurde Malta eine Übergangsfrist betreffend Richtlinie 96/96/EG über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bis 31.12.2004 für Fahrzeuge eingeräumt, die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden.

 

In Bezug auf die in der Richtlinie 99/62/EG festgelegten Mindeststeuersätzen wurde Malta eine Übergangsfrist bis 31.12.2004 dahingehend eingeräumt, dass die Mindeststeuersätze für im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge während dieser Frist nicht weniger als 80% des in Annex I der Richtlinie 99/62/EG festgelegten Wertes betragen dürfen, für ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge darf dieser Betrag bis 31.12.2005 65% der darin festgelegten Sätze nicht unterschreiten.

 

8.            Sozialpolitik und Beschäftigung .......................................................................................... 3296

 

Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ist Malta eine bis zum 31.12.20005 geltende Übergangsfrist bis zur vollständigen Anwendung der Arbeitsmittelricht­linie 89/655/EWG i.d.g.F gewährt worden.

 

Im Bereich des Arbeitszeitrechts wurde Malta eine Übergangsfrist für die volle Anwendung der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung eingeräumt. Absatz 2 des Artikels 6 dieser Richtlinie (betreffend die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in einem 7-tägigen Durchrechnungszeitraum) wird in Malta bis zum 31. Juli 2004 nicht in den Fertigungsteilsektoren Nahrungsmittel und Getränke, Tex­tilerzeugnisse, Bekleidung und Schuhe, Beförderungsmittel, elektrische Maschinen, Ge­räte und Zubehör sowie Möbel gelten. Außerdem wird Artikel 6 Absatz 2 bis 31. Dezem­ber 2004 in Malta nicht für Tarifverträge gelten, die zum 12. Dezember 2001 in den oben genannten Fertigungsteilsektoren bestanden haben, wenn diese Verträge Bestimmungen ent­halten, die für Artikel 6 Absatz 2 von Bedeutung und über Juli 2004 hinaus gültig sind.

 

9.            Energie..............................................................................................................3298

 

Hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten“ idgF wird für Malta der stufenweise Aufbau des erforderlichen Ausmaßes dieser Vorräte bis zum 31. Dezember 2006 geregelt.

 

10.          Umwelt.............................................................................................................3299

 

A. Luftqualität     3299

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt A

 

B. Abfallentsorgung          3300

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B

 

C. Wasserqualität              3302

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C

 

D. Naturschutz    3306

 

Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

 

Ziel der Richtlinie ist der Schutz wildlebender Vögel, ihrer Eier, Nester und Lebensräume. Die Jagd und das Fangen bestimmter Vogelarten sind verboten, bzw. eingeschränkt, wobei unter bestimmten, klar definierten Bedingungen Ausnahmen möglich sind.

 

Als einziges Land erhielt Malta eine Übergangsfrist für sieben Finkenarten. Während dieser Zeit dürfen die Vögel mit speziellen Netzen gefangen werden, allerdings nur um sie zur Etablierung eines Zuchtsystems in Gefangenschaft zu halten.

 

E. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung und Risikomanagement      3308

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt D

 

 

Anlage A............................................................................................................... 3312

 

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 1.

 

Anlage B ..............................................................................................................3741

 

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 4, Abschnitt B

 

Anlage C ..............................................................................................................3742

 

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 4, Abschnitt B

 


Anhang XII

 

Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen....................................................3743

 

1.            Freier Warenverkehr.........................................................................................3743

 

Dem Rechtsbestand wurde von Seiten der neuen Mitgliedstaaten weitestgehend Rechnung getragen, sodass abgesehen von unbedingt erforderlichen Übergangsfristen bei der Marktzulassung von Human- und Tierarzneimitteln (Richtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Human- und Tierarzneimittel) der Acquis communautaire bereits mit Beitritt Anwendung findet.

 

Jenen Human- und Arzneimittel, die von den Übergangsbestimmungen erfasst sind, kommt die gegenseitige Anerkennung in den Mitgliedstaaten nicht zu.

 

Diese Übergangsbestimmungen kommen gegenüber Zypern, Litauen, Malta, Polen, sowie Slowenien zur Anwendung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurden die Namen aller Arzneimittel, die unter den Regelungsbereich dieser Übergangsbestimmungen fallen, in die Beitrittsakte aufgenommen. Aufgrund der großen Anzahl dieser Produkte enthalten rund 1500 Seiten der Beitrittsakte ausschließlich die Namen dieser Arzneimittel.

 

Die Dauer der einzelnen Übergangsregelungen ist wie folgt festgesetzt worden:

 

Land

Ende der Übergangs-regelung für die Zulassung von Humanarzneimitteln

Ende der Übergangs-regelung für die Zulassung von Tierarzneimitteln

Polen

31.12. 2008

31.12.2008

Zypern

31.12.2005

Keine

Litauen

1.1.2007

1.1.2007

Malta

31.12.2006

Keine

Slowenien

31.12.2007

Keine

 

 

2.            Freizügigkeit ....................................................................................................3748

 

In aufenthaltsrechtlicher Hinsicht sind bereits unmittelbar ab dem Beitrittsdatum die in § 46 Fremdengesetz 1997 (FrG) vorgesehenen Sonderbestimmungen (Begünstigungen) für EWR-Bürger anzuwenden. Bürger der neuen EU-Mitgliedstaaten genießen daher fremdenrechtlich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Die Beantragung oder Ausstellung eines (deklaratorischen) Aufenthaltstitels ist nicht vorgesehen. Damit herrscht - im Anwendungsbereich des Fremdengesetzes - Gleichbehandlung zwischen „neuen“ und „alten“ Unionsbürgern und EWR-Bürgern.

 

Für die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten - in beschäftigungsrechtlicher Hinsicht – Sondernormen.

 

Das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist in den Art. 39 - 42 des EG-Vertrages festgelegt. Kern dieser Bestimmung ist „die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen“ (Art 39 Abs. 2). Darauf fußt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Staatsbürgern jedes anderen EU-Mitgliedstaates den freien Zugang zur Arbeitstätigkeit zu gestatten.

Somit gilt gemäß Art. 39 des EG-Vertrages der Grundsatz, dass Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union hinsichtlich des Zugangs und der Ausübung der Beschäftigung Inländern gleichzustellen sind.

Art. 49 des EG-Vertrages sieht als weitere Grundfreiheit die Dienstleistungsfreiheit vor. Mit diesem Recht ist auch das Recht verbunden, Arbeitskräfte zur Erfüllung von Dienstleistungsaufträgen in andere Mitgliedsstaaten entsenden zu können.

Sowohl bei der Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit als auch beim Einsatz von Arbeitnehmern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit kommt es zum grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitskräften, der direkt oder indirekt das Gleichgewicht der Arbeitsmärkte auf beiden Seiten beeinflussen kann.

 

Mit Ausnahme von Malta und Zypern, wo die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Dienstleitungsfreiheit ab dem Beitritt sofort voll zur Anwendung kommen wird, ist für die übrigen neuen Mitgliedstaaten die stufenweise Herstellung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie des grenzüberschreitenden Einsatzes von Arbeitskräften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorgesehen. Malta wiederum hat bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen das Recht, gegenüber den Arbeitnehmern der derzeitigen und der übrigen neun neuen Mitgliedstaaten die Freizügigkeit vorübergehend auszusetzen.

 

Das erzielte Übergangsarrangement ist für Österreich deshalb von besonderer Bedeutung, weil Österreich im Vergleich zu allen anderen derzeitigen Mitgliedstaaten  eine lange gemeinsame Grenze zu vier der neuen Mitgliedsstaaten hat. Das existierende, beträchtliche Gefälle der Löhne und Lebenshaltungskosten kann Pendel- und Migrationsbewegungen auslösen, die nicht mehr von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt  bestimmt sind.

Diese gemeinsame Grenze bewegt sich zudem mitten durch Regionen hoher Bevölkerungsdichte und hoher wirtschaftlicher Konzentration.  Wien, Graz, Linz und Klagenfurt liegen in Pendeldistanz zu Ballungsräumen jenseits der Grenze wie Bratislava (Pressburg), Györ (Raab), Sopron (Ödenburg) oder Maribor (Marburg). Selbst Deutschland ist nicht in dem Maß betroffen wie Österreich, da die Entfernungen zwischen den diesseitigen und jenseitigen Ballungsräumen an der deutsch-polnischen und deutsch-techischen Grenze viel größer sind.

Zudem hat Österreich bereits auf Grund zurückliegender Migrations- und Flüchtlingswellen bereits jetzt den höchsten Anteil an Nicht-EU-Staatsbürgern an seinem Arbeitskräftepotenzial in der gesamten EU, sodass auch auf den noch immer gegebenen Integrationsbedarf dieser Bevölkerungsgruppe Bedacht zu nehmen ist.

Wie immer auch einschlägige Studien die potenzielle Migration und die Pendelbewegung nach Österreich im Falle der unbeschränkten Öffnung des Arbeitsmarktes beziffern  -  die Schätzungen gehen von 5.000 bis 40.000 Personen jährlich  - , es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um allenfalls entstehenden Migrationsdruck und Pendelbewegungen arbeitsmarktkonform  steuern zu können. Das Übergangsarrangement dient dem Ziel, einerseits das zusätzliche Angebot an Arbeitskräften dort einzusetzen, wo es der Arbeitsmarkt braucht und anderseits die Rahmenbedingungen für einen reibungslosen Übergang zur vollen Freizügigkeit und zur vollen Dienstleitungsfreiheit am Ende oder gegebenenfalls vor dem Ablauf der Übergangsfristen zu schaffen.

 

Das Übergangsarrangement im Detail

Bis zum Ende eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Beitritt können die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Sicherung des Gleichgewichts auf dem Arbeitsmarkt ihre nationalen und die sich aus bilateralen Abkommen ergebenden Regelungen hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs von Bürgern aus den acht neuen mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten weiter anwenden.

Spätestens vor Ende der Zweijahresperiode müssen die EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission notifizieren, ob sie das Übergangsregime beibehalten oder ab nun die Gemeinschaftsregeln über die Freizügigkeit und die Dienstleitungsfreiheit anwenden. Im ersten Fall kann das Übergangsarrangement um weitere drei Jahre auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Beitritt verlängert werden, im zweiten Fall kämen Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zur Anwendung.

Im Falle schwerwiegender Störungen des Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen kann das Arrangement vor Ablauf des fünften Jahres durch erneute Notifikation an die Kommission um zusätzliche zwei Jahre auf einen Zeitraum von insgesamt sieben Jahren nach dem Beitritt verlängert werden. Wiederum ist dazu keine Beschlussfassung durch Gemeinschaftsorgane erforderlich, insbesondere verfügen die Europäische Kommission und der Rat über keine rechtlichen Mittel einen derzeitigen Mitgliedstaaten von der Inanspruchnahme der Verlängerungsmöglichkeit abzuhalten..

Die genaue Ausgestaltung des Umfanges und die tatsächliche Laufzeit des Übergangsarrangements in den derzeitigen Mitgliedstaaten ist, abgesehen von den im Übergangsarrangement vorgesehenen Besserstellungen der integrierten Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen,  gegenüber dem nationalen Status quo also weitgehend deren nationaler Einschätzung und politischer Bewertung überlassen. Es ist hier kein rechtlich durchsetzbarer Einfluss der Gemeinschaft vorgesehen, und auch der Europäischen Kommission kommt nur insoweit eine Rolle zu, als sie die Entwicklungen regelmäßig überwacht und registriert.

Gleichzeitig ist allerdings die Möglichkeit zur nationalen Gestaltung der Freizügigkeitsrechte für Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten nicht unbeschränkt. Zum einen wurde eine sog. „Stillhalte-Klausel“ vereinbart. Zum anderen gilt die sog. „Gemeinschaftspräferenz“.

Um den zeitlich begrenzten Charakter der Übergangsregelungen und den Willen zur zügigen Angleichung der neuen Mitgliedsstaaten an das Gemeinschaftsrecht zu unterstreichen, ist der Schlussakte jeder Beitrittsakte eine (politische, nicht rechtsverbindliche) Erklärung beigefügt worden, wonach die derzeitigen Mitgliedsstaaten, solange sie nationales Recht anwenden, danach trachten werden, einen verbesserten Zugang zum Arbeitsmarkt für die Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedsstaaten zu gewähren.

 

Überprüfungsmechanismen

Das Übergangsarrangement sieht - wie bereits dargestellt - mehrere Überprüfungsmechanismen vor, die der Europäischen Kommission die Möglichkeit geben sollen, die Funktionsweise und die Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte zu evaluieren. Vor Ablauf der Zweijahresperiode nach dem Beitritt ist die erste Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Maßnahmen vorgesehen. Die Kommission übermittelt dem Rat einen Bericht, der – so ist zu erwarten - Empfehlungen enthalten wird; der rat diskutiert den Bericht, eine Beschlussfassung ist allerdings nicht vorgesehen. Über diese automatische Überprüfung hinaus steht jedem neuen Mitgliedstaat die Möglichkeit offen, eine einmalige weitere Überprüfung durch die Kommission zu verlangen.

 

Schutzklausel

Wenn einer der derzeitigen Mitgliedsstaaten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur vollen Anwendung des Gemeinschaftsrechtes übergegangen ist, kann er sich bis zum Ende des Siebenjahreszeitraumes nach dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates im Bedarfsfall auf eine Schutzklausel berufen, die im Falle von Arbeitsmarktstörungen, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards und des Beschäftigungsstandes in einem bestimmten Gebiet oder Beruf mit sich bringen können, eine zeitweilige Suspendierung der vollen Anwendung des Gemeinschafts-Acquis ermöglicht.

 

Dienstleistungsfreiheit

Eine weitere tragende Säule des EU-Vertrages ist die gegenseitige Gewährung der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 des EG-Vertrages). Dienstleistungsfreiheit bedeutet nicht nur das Recht, als Unternehmer in den anderen Mitgliedsstaaten Dienstleistungen zu erbringen, sondern auch zur Erfüllung von Dienstleistungsaufträgen eigene Arbeitskräfte einsetzen zu können. Freizügigkeit bedeutet demgegenüber das individuelle Recht der Staatsbürger eines Mitgliedsstaates in den anderen Mitgliedsstaaten Arbeitsverträge ohne Beschränkung eingehen zu können.

Gegenstand der Dienstleistungsfreiheit ist das Recht von Unternehmen, bestimmte „Produkte“ (hier die Dienstleistung) im anderen Staat erbringen zu können; Gegenstand der Freizügigkeit ist das individuelle Recht einer Person in den anderen Mitgliedstaat einzureisen, sich hier niederzulassen und Arbeit aufzunehmen. Obwohl die Rechtsmaterien unterschiedlichen Bereichen angehören  -  die Dienstleistungsfreiheit ist integrierender Bestandteil des freien Binnenmarktes, die Freizügigkeit ist individuelles Recht der EU-Bürger  -  liegt in beiden Fällen die Überschreitung von Staatsgrenzen durch physische Personen zur Arbeitsaufnahme in anderen Mitgliedsstaaten vor.

Im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind beide Materien prinzipiell in der gleichen Weise zu betrachten: Selbst wenn eine im Rahmen eines Dienstleistungsauftrages entsandte Arbeitskraft ihren Arbeitsplatz gleichsam „mitbringt“, sind die indirekten Implikationen auf dem Arbeitsmarkt keine anderen als bei einem individuellen Zugang zum Arbeitsmarkt.

 

Die grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitskräften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist für Österreich auf Grund der Grenznähe insofern von besonderer Bedeutung als

-       die Unternehmen der Beitrittsstaaten zur Dienstleistungserbringung nur kurze Entfernungen zu überwinden haben und somit

-       kostengünstig Personal einsetzen können, weil dieses mit den österreichischen Mindestlöhnen nur die niedrigen Lebenshaltungskosten im Heimatland zu bestreiten haben.

 

Die Entsendung zur Dienstleistung geschieht fast ausschließlich durch (Tages-) Pendler. In diesem Sinne musste auch der  Einsatz von Arbeitskräften zur Erbringung von Dienstleistungen für Arbeitgeber aus Beitrittsstaaten  -  allerdings nur für Österreich und Deutschland und sektoral begrenzt  -  denselben Übergangsregeln wie die Freizügigkeit unterworfen werden.

 

Besonderer Teil:

 

Zu Nummer 1 und 2:

Im Artikel 40 des EG-Vertrages ist auch die Befugnis des Rates der Europäischen Union festgelegt, Rechtsakte zur Herstellung der Freizügigkeit zu setzen. Diese Bestimmung ermächtigt den Rat, durch Rechtsetzung für die Realisierung der Freizügigkeit Sorge zu tragen.

Auf Grund dieser Rechtsetzungsermächtigung wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Freizügigkeitsverordnung), ABl Nr. 257 vom 19. Oktober 1968, Seite 2 vom Rat erlassen.

Artikel 1 bis 6 der Freizügigkeitsverordnung, die im wesentlichen den freien Zugang der EU-Bürger zum Arbeitsmarkt aller EU-Mitgliedsstaaten regeln, sind bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren vorerst suspendiert. Die übrigen Bestimmungen der Freizügigkeitsverordnung (Erster Teil, Titel II: Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung; Titel III: Familienangehörige der Arbeitnehmer; zweiter Teil: Zusammenführung und Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen) sind hingegen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in den folgenden Bestimmungen angeführten Abweichungen beachtet werden.

Ab dem Beitritt ist für EU-Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme aus Malta und Zypern), die in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und mindestens zwölf Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates zugelassen waren, ein Rechtsanspruch auf Zugang zu jeglicher unselbständigen Beschäftigung in diesem Mitgliedstaat  -  also eine auf diesen Mitgliedstaat beschränkte Freizügigkeit  -  vorgesehen, der allerdings bei freiwilligem Verlassen des Arbeitsmarktes des derzeitigen Mitgliedstaates wieder verloren gehen kann.

Bürger aus den neuen Mitgliedsstaaten, die mit Kurzzeit-Arbeitsbewilligungen zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen sind  -  z.B. in Österreich mit einer Saisonbeschäftigungsbewilligung  -  können diesen Rechtsanspruch nicht erwerben. Eine ähnliche Regelung war bereits im Zuge des Beitritts von Portugal und Spanien auf Basis eines Interpretationsdokuments des Fachausschusses für Wanderarbeitnehmer vom 14. August 1985 angewandt worden.

 

Zu Nummer 3, 4 und 5:

Diese Bestimmungen regeln die oben dargestellten, nach zwei bzw. fünf Jahren einsetzenden oder auf Verlangen der Beitrittsstaaten durchzuführenden Überprüfungsmechanismen, die der Kommission die Möglichkeit geben sollen, die Funktionsweise und Auswirkung der Übergangsregelungen auf die Arbeitsmärkte zu evaluieren.

 

Zu Nummer 6:

Diese Bestimmung sieht vor, dass derzeitige Mitgliedstaaten, die die Übergangsregelungen aufgehoben und dementsprechend die Artikel 1 bis 6 der Freizügigkeitsverordnung anzuwenden haben, Arbeitsgenehmigungen für Gemeinschaftsbürger aus den neuen Mitgliedsstaaten nur mehr zu Kontrollzwecken ausstellen, nicht jedoch als Zulassungsvoraussetzung vorsehen dürfen.

 

Zu Nummer 7:

Diese Bestimmung enthält eine Schutzklausel, auf die sich ein derzeitiger Mitgliedstaat, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Anwendung des Gemeinschaftsrechtes übergegangen ist, im Bedarfsfall bis Ende des siebenten Jahres nach dem Beitritt gegenüber einem neuen Mitgliedstaat berufen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat  auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards oder des Beschäftigungsstandes in einem bestimmten Gebiet oder Beruf mit sich bringen könnten. Ein derzeitiger Mitgliedstaat darf die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Freizügigkeitsverordnung, nicht jedoch der übrigen Bestimmungen der Freizügigkeitsverordnung, zeitweilig suspendieren und hat dafür unter Vorlage aller relevanten Informationen die Zustimmung der Europäischen Kommission einzuholen. Die innerhalb von zwei Wochen ab Ansuchen des Mitgliedstaates zu ergehende Entscheidung der Kommission  -  gleichgültig, ob positiv oder negativ  -  ist dem Rat zu notifizieren und kann auf Antrag eines Mitgliedsstaates im Rat mit einem innerhalb von zwei Wochen zu ergehenden, qualifizierten Mehrheitsbeschluss abgeändert oder eliminiert werden.

 

Im Falle dringender und außergewöhnlicher Arbeitsmarktstörungen hat ein derzeitiger Mitgliedstaat weiters die Möglichkeit, die zeitweilige Suspendierung der Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Freizügigkeitsverordnung der  Kommission auch erst nachträglich  -  mit einer entsprechenden  Begründung  - zu notifizieren. Ein weiteres Verfahren ist für diesen Fall nicht ausdrücklich vorgesehen.

 

Zu Nummer 8:

Diese Bestimmung sieht vor, dass für die Dauer des Übergangsarrangements die von Artikel 10 Abs. 1 lit a der Freizügigkeitsverordnung umfassten Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, die bereits zum Zeitpunkt des Beitrittes rechtmäßig mit ihm in einem EU-Mitgliedstaat leben, das sofortige Nachzugsrecht und das Recht auf sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt in diesem Mitgliedstaat haben. Dies gilt nicht für Familienangehörige von Arbeitnehmern mit Kurzzeit-Arbeitsbewilligungen. Nach Art. 10 Abs. 1 lit a der Freizügigkeitsverordnung sind unter Familienangehörigen die Ehegatten sowie Kinder, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu verstehen. Familienmitglieder, die erst nach dem Beitritt in einen der derzeitigen Mitgliedstaaten kommen, verfügen nicht von Anfang an über dieselben Nachzugs- und Zugangsrechte. In den ersten zwei Jahren des Übergangsarrangements haben Ehegatten und Kinder nur dann einen Arbeitsmarktzugang in einem derzeitigen Mitgliedstaat, wenn sie mindestens 18 Monate bei dem Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat rechtmäßig gewohnt haben.

 

Zu Nummer 10 bis 11:

Die neuen Mitgliedstaaten können für den Fall, dass ein derzeitiger Mitgliedstaat von der Übergangsregelungen gegenüber ihren Staatsbürgern Gebrauch macht, im Wege ihrer nationalen Gesetzgebung dieselben Regelungen gegenüber den Staatsangehörigen dieser derzeitigen Mitgliedstaates erlassen (Reziprozitätsklausel). Entsprechend dem Prinzip der Reziprozität sieht das Übergangsarrangement zudem vor, dass die Grundsätze der Stillhalteklausel, der Inländergleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (nicht des Arbeitsmarktzugangs) und der Gemeinschaftspräferenz auch in den neuen Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommen. Wird die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) 1612/68 von einem derzeitigen Mitgliedstaat in bezug auf Angehörige eines neuen Mitgliedstaats ausgesetzt, so kann auch dieser neue Mitgliedstaat gegenüber einem anderen neuen Mitgliedstaat die Schutzklausel anwenden.

 

Zu Nummer 12:

Die derzeitigen Mitgliedstaaten können während der Geltung und trotz grundsätzlicher Beibehaltung des Übergangsarrangements jederzeit nach nationalem Recht den EU-Bürgern aus den Beitrittsstaaten mehr Freizügigkeitsrechte, als zum Beitrittszeitpunkt gewährt, einräumen, sogar uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Ab dem dritten Jahr nach dem Beitritt können sie jederzeit beschließen, die Artikel 1 bis 6 der Freizügigkeitsverordnung anzuwenden und sollen dies der Europäischen Kommission melden. Das bedeutet, dass das Übergangsarrangement in diesem Fall ausläuft und nur mehr die Schutzklausel greift.

 

Zu Nummer 13:

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Regelung können nur Deutschland und Österreich in Anspruch nehmen. Die Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit unterliegt dem gleichen Übergangsarrangement wie die Freizügigkeit. Das Übergangsarrangement für die Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit findet im Unterschied zum Übergangsarrangement für die Arbeitnehmerfreizügigkeit jedoch nicht automatisch mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrages Anwendung, sondern erst nach entsprechender Notifikation an die Europäische Kommission. Soll das Übergangsarrangement für die Dienstleistungsfreiheit vom Beitrittszeitpunkt an gelten, muss diese Mitteilung an die Europäische Kommission vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Eine Überprüfung dieser Mitteilung durch die Europäische Kommission ist nicht vorgesehen. Die Anwendung des Übergangsarrangements bedeutet, dass für die betroffenen Bereiche weiterhin die Bestimmungen über die Betriebsentsendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angewendet werden können.

Es sind nicht alle Dienstleistungen schlechthin dem Übergangsregime unterworfen, sondern nur bestimmte Sektoren:

-       gärtnerische Dienstleistungen

-       Steinmetzarbeiten

-       Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen

-       Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige

-       Schutzdienste

-       Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

-       Hauskrankenpflege

-       Sozialwesen.

Alle anderen Dienstleistungen können ab dem Beitrittszeitpunkt ohne Beschränkung unter den gleichen Bedingungen erbracht werden wie sie für österreichische Staatsbürger gelten. Aus der Erklärung Nr. 19 in der Schlussakte ergibt sich, dass das Übergangsarrangement für die Dienstleistungsfreiheit, wenn erforderlich, für das gesamte Bundesgebiet angewendet werden kann.

 

„19.        GEMEINSAME ERKLÄRUNG
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH

ZUR FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER: TSCHECHISCHE REPUBLIK, ESTLAND, UNGARN, LETTLAND, LITAUEN, POLEN, SLOWENIEN, SLOWAKEI

 

Die Formulierung der Nummer 13 der Übergangsmaßnahmen für die Freizügigkeit der Arbeit­nehmer gemäß der Richtlinie 96/71/EG in den Anhängen V, VI, VIII, IX, X, XII, XIII und XIV wird von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Einvernehmen mit der Kommission in dem Sinne aufgefasst, dass der Ausdruck „bestimmte Gebiete“ gegebenen­falls auch das gesamte nationale Hoheitsgebiet umfassen kann.“

 

Die neuen Mitgliedstaaten können für den Fall, dass Deutschland und Österreich von dieser Übergangsregelung Gebrauch machen, ebenso im Wege der innerstaatlichen Gesetzgebung dieselben Beschränkungen gegenüber Österreich und Deutschland anwenden (Reziprozitätsklausel).

 

Zu Nummer 14:

Zum einen ist hier eine sog. „Stillhalte-Klausel“ vorgesehen: Keiner der fünfzehn EU-Mitgliedsstaaten darf den Zugang zum Arbeitsmarkt für die Bürger der Beitrittsländer restriktiver gestalten als dies vor der Unterzeichung des Beitrittsvertrages der Fall war und insbesondere müssen alle einschlägigen Rechte aus den Europaabkommen erhalten bleiben. Zum anderen ist hier auch die sog. „Gemeinschaftspräferenz“ geregelt, d.h. Arbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten müssen gegenüber Angehörigen aus Drittstaaten bevorzugt werden. Diese Klausel bedeutet, dass Österreich noch legistische Vorkehrungen treffen muss, um diese Rechte in der nationalen Gesetzgebung zu verankern.

 

4.            Freier Kapitalverkehr.......................................................................................3761

 

Ungarn, Tschechien, die Slowakei, Litauen sowie Lettland wurde Übergangsregelungen für den Erwerb von Zweitwohnsitzen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Flächen gewährt.  Während der zeitliche Geltungsbereich der Übergangsregelung für den Erwerb von Zweitwohnsitzen für diese neuen Mitgliedstaaten fünf Jahre beträgt, ist die Dauer der Übergangsregelung für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit sieben Jahren befristet.

 

Von der Übergangsregelung für den Erwerb von Zweitwohnsitzen sind allerdings Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens nicht erfasst, die vier Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem dieser neuen Mitgliedstaaten hatten.

 

Während der Geltungsdauer der siebenjährigen Übergangsregelungen für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke können die neuen Mitgliedstaaten ihre nationalen Regelungen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages nicht Kraft gewesen sind, weiterhin anwenden.

 

Für den Fall, dass bei Ablauf der Übergangsfrist der Markt für landwirtschaftliche Flächen im jeweiligen neuen Mitgliedstaat ernsthaft gestört ist oder dass solche ernsthaften Störungen drohen, kann die Kommission auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaates entscheiden, diese siebenjährige Übergangsregelung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auf weitere drei Jahre zu verlängern. Somit unterliegt gemäß diesen Übergangsarrangements der Erwerb von Zweitwohnsitzen für einen Zeitraum von auf maximal fünf Jahren und der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken für einen Zeitraum von sieben Jahre mit einer Verlängerungsmöglichkeit von maximal weiteren drei Jahren den nationalen Bestimmungen dieser neuen Mitgliedstaaten.

 

Auf keinen Fall dürfen Staats­angehörige der Mitgliedstaaten oder juristische Personen, die gemäß den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats geschaffen wurden, beim Erwerb von land- und forstwirt­schaftlichen Flächen ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags behandelt werden.

 

Slowenien kann für seinen Immobilienmarkt die Inanspruchnahme in Art. 37 der Beitrittsakte verankerten Schutzklausel in Anspruch nehmen.

 

Estland kommt in den Genuss der Übergangsregelung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, aber hat keine Übergangsregelung für den Erwerb von Zweitwohnsitzen beantragt.

 

Zypern hat auf eigenen Wunsch hin eine fünfjährige Übergangsregelung für den Erwerb von Zweitwohnsitzen erhalten.

 

Hinsichtlich der spezifischen Situation in Malta wird auf die Erläuterungen zu Protokoll Nr. 6 verwiesen.

 

Polen kann seine nationalen Bestimmungen über den Erwerb von Zweitwohnsitzen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Beitritt beibehalten.

 

Ebenso kann Polen seine Vorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und von Wäldern nach Beitritt für einen Zeitraum von zwölf Jahren beibehalten. Von dieser Regelung sind allerdings nicht Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR - Abkommens erfasst, die sich als selbständige Landwirte niederlassen wollen, mindestens drei Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Polen hatten und dort mindestens drei Jahre lang ununterbrochen als natürliche oder juristische Person Land gepachtet hatten. Diese Staatsangehörige werden polnischen Staatsangehörigen gleichgestellt. In bestimmten Wojwodschaften wird das dreijährige Erfordernis der Pacht und des Wohnsitzes auf sieben Jahre verlängert.

 

Im dritten Jahr der Mitgliedschaft wird auf der Grundlage eines entsprechenden Berichtes der Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen werden. Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat einstimmig entscheiden, diese Übergangsmaßnahmen zu verkürzen oder zu beenden.

 

Polen verpflichtet sich, dass seine Genehmigungspraxis nach transparenten, objektiven, dauerhaften und veröffent­lichten Kriterien erfolgt und dass diese Kriterien auf nicht diskrimierende Weise angewandt werden.

 

Schließlich dürfen auf keinen Fall Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder juristische Personen, die gemäß den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates geschaffen wurden, beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Polen ungünstiger als zum Datum der Unterzeichnung des Bei­trittsvertrags behandelt werden.

 

Die derzeitigen Mitgliedstaaten können nicht auf Basis der Reziprozität Beschränkungen beim Erwerb von Zweitwohnsitzen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Flächen gegenüber den Staatsbürgern jener neuen Mitgliedstaaten, die von dieser Übergangsregelung Gebrauch machen, erlassen.

 

5.            Wettbewerbspolitik.........................................................................................3764

 

Als Übergangsbestimmung zum Abbau bereits zugesagter steuerlicher Begünstigungen in Ungarn, Polen und Malta gilt folgendes: Die für kleinere und mittlere Unternehmen ursprünglich geltenden Regelungen dürfen bis Ende 2011 angewendet werden (Ungarn, Malta) bzw. bis Ende 2010 für mittlere Unternehmen und bis Ende 2011 für kleine Unternehmen (Polen). Für große Unternehmen sind die steuerlichen Begünstigungen in regionale Beihilfen umzuwandeln und dabei insbesondere auf einen bestimmten Prozentsatz des Investitionsvolumens zu begrenzen. Dabei gilt für Aktivitäten, die bereits vor dem 1. Januar 2000 aufgenommen wurden, eine Obergrenze von 75 % und für spätere Aktivitäten eine einheitliche Obergrenze von 50 % (zum Vergleich: Obergrenze nach Gemeinschaftsrecht maximal 50 %, abhängig von der Fördergebietsstufe).

Im Automobilsektor dürfen die Beihilfen in der Slowakei (VW), Polen (Opel, VW) und Ungarn (Audi) für alle Altfälle bis zu 30 % der Investitionskosten betragen.

Für alle   Sektoren gilt: Das Beihilfevolumen ist an den bis Ende 2006 (Ungarn: Ende 2005) anfallenden Investitionskosten zu messen. Bei der Berechnung des Beihilfevolumens werden nur nach dem 1. Januar 2001 (Ungarn: 1. Januar 2003) gezahlte Beihilfen berücksichtigt.

 

6. Landwirtschaft...............................................................................................3774

 

Die Überwachung der gegenüber allen neuen Mitgliedstaaten eingeräumten Übergangsfristen im Bereich der Landwirtschaft wird von der Europäischen Kommission vorgenommen, die auf Basis der von den neuen Mitgliedstaaten zu erstellenden Jahresberichte ihre Evaluierungen erstellt. In diesen Jahresberichten erstatten die neuen Mitgliedstaaten Bericht über die Fortschritte bei der Behebung bestehender Mängel und der Durchführung notwendiger Anpassungsmaßnahmen. Die Verpflichtung der jährlichen Erstellung solcher Berichte ist in der Beitrittsakte verankert.

 

Folgende Übergangsfristen wurden mit den neuen EU Mitgliedsstaaten vereinbart:

 

4       .A. Kurzübersicht

 

Tab 1: Übergansfristen nach Ländern gem. Aufstellung BMLFUW (Anhang Excel Tabellen)

Land

Anzahl ÜF

Slowakei

  2

Tschechien

  3

Estland

  4

Slowenien

  4

Litauen

  5

Ungarn

  5

Zypern

  6

Lettland

  9

Polen

11

Malta

12

Total

61

 

Tab. 2. Anzahl von auslaufenden Übergangsfristen/Kalenderjahr

Ende Übergangsfrist/Jahr

Anzahl ÜF

2004

  2

2005

  5

2006

16

2007

   2

2008

   2

2009

24

2010

  1

2011

  2

2012

  0

2013

  0

2014

  2

Ohne Angabe

  5

Total

61

 

 

 

Tab. 3. Anzahl von Übergangsfristen pro Rechtskategorie

 

Landwirtschafts-recht

Veterinärecht

Pflanzen-schutzrecht

Fischerei-recht

Total

31

15

11

4

61

 

A. Landwirtschaftsrecht ..................................................................................................................... 3774

 

Verordnung (EG) Nr. 478/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der vorläufigen Anerkennung von Erzeugergruppierungen.

 

Abweichend von Bestimmungen der Verordnung wird Polen eine Übergangszeit von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts eingeräumt, während der die Mindestanforderungen für die vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen auf fünf Erzeuger und 100 000 EUR festgesetzt werden. Die Geltungsdauer der vorläufigen Anerkennung darf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag, an dem sie durch die zuständige nationale Behörde angenommen worden ist, nicht überschreiten.

 

Am Ende der Übergangszeit von drei Jahren gelten die besonderen Anforderungen für die vorläufige Anerkennung nach der Verordnung (EG) Nr. 478/97, d.h. die Hälfte der Anzahl der Mindestanforderungen für die Anerkennung von Erzeugergruppierungen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 412/97[77]. Erfüllt die Erzeugergruppierung am Ende des Zeitraums von drei Jahren nicht die Mindestanforderungen so wird die vorläufige Anerkennung zurückgezogen.

 

Verordnung (EG) Nr. 2597/97 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch[78].

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung gelten die Anforderungen an den Fettgehalt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Beitritt nicht für in Polen erzeugte Konsummilch. Konsummilch, die nicht den Anforderungen an den Fettgehalt entspricht, darf nur in Polen vermarktet oder in ein Drittland ausgeführt werden.

 

Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor[79].

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung wird die Schwelle für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Beitritt für alle Produktionsgebiete in Polen auf 1 % der Garantieschwelle festgesetzt.

 

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch[80]

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung darf Polen bis Ende 2006 Kühe der in dazugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2342/1999 [81] aufgeführten Rassen als für die Mutterkuhprämie geeignete Tiere betrachten, sofern sie von einem Fleischbullen gedeckt oder besamt wurden.

 

B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht ............................................................................................. 3777

 

I. Veterinärrecht ................................................................................................................................. 3777

 

Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch:

 

Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch[82]

 

Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs[83]

 

Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen[84]

 

Richtlinie 92/46/EWG mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Milcherzeugnissen[85]

 

Richtlinie 94/65/EG zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen[86]

 

Die strukturellen Anforderungen der zuvor angeführten Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG, Richtlinie 77/99/EWG und Richtlinie 94/65/EG gelten bis zum 31. Dezember 2007 nicht für die in Anlage B zu diesem Anhang angeführten 583 Betriebe Polens. Die strukturellen Anforderungen nach Richtlinie 92/46/EWG und Richtlinie 91/493/EWG gelten bis zum 31. Dezember 2006 nicht für die in Anlage B 583 angeführten Betriebe Polens.

 

Erzeugnisse dieser Betriebe als auch Erzeugnisse aus integrierten Fleischbetrieben dürfen, solange sie die Übergangsfrist in Anspruch nehmen, nur auf dem inländischen Markt in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in inländischen Betrieben verwendet, für die ebenfalls diese Kriterien gelten, und zwar unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens. Diese Erzeugnisse müssen mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen sein.

 

Frische, zubereitete oder verarbeitete Fischereierzeugnisse dieser Betriebe werden nur auf dem heimischen Markt in Verkehr gebracht, in demselben Betrieb behandelt oder weiterverarbeitet, und zwar unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens. Frische, zubereitete oder verarbeitete Fischereierzeugnisse müssen umhüllt und/oder in handelsüblichen Einheiten verpackt und mit einem besonderen Identifizierungskennzeichen versehen sein. Unverpackter frischer Fisch darf nur innerhalb des Powiats, in dem der Fisch verarbeitende Betrieb angesiedelt ist, direkt an den Endverbraucher abgegeben werden. In diesem Fall müssen jedoch die Behälter, in denen der Fisch zum Verkaufsort transportiert wird, mit dem oben genannten besonderen Kennzeichen versehen sein.

 

Die in Anlage B aufgeführten 113 Milch verarbeitenden Betriebe dürfen Lieferungen von Rohmilch annehmen, die derzeitigen EU Bestimmungen nicht entsprechen oder aus Milch erzeugenden Betrieben stammen, die EU Regelungen derzeit nicht entsprechen, sofern diese Betriebe in einem zu diesen Zweck bei den polnischen Behörden geführten Verzeichnis aufgeführt sind.

 

Die 56 in Anlage B aufgeführten Milch verarbeitenden Betriebe dürfen EU­konforme und nicht EU-konforme Milch in getrennten Produktionslinien verarbeiten. Diese Genehmigung gilt

 

      bis 30. Juni 2005 für die 29 in Teil I aufgeführten Milch verarbeitenden

Betriebe;

 

      bis 31. Dezember 2005 für die 14 in Teil II aufgeführten Milch verarbeitenden Betriebe;

 

      bis 31. Dezember 2006 für die 13 in Teil III aufgeführten Milch verarbeitenden Betriebe.

 

In diesem Zusammenhang gelten als nicht EU-konforme Milch Rohmilchlieferungen, die Bestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG nicht entsprechen oder die aus Milch erzeugenden Betrieben stammen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern diese Betriebe in einem zu diesem Zweck bei den polnischen Behörden geführten Verzeichnis aufgeführt sind.

 

Diese Betriebe müssen den EU-Anforderungen an Betriebe, einschließlich der Anwendung des (in Artikel 14 der Richtlinie 92/46/EWG [87] genannten) Hazard Analysis Critical Control Point (HACCP)-Systems, vollständig genügen und nachweisen, dass sie die nachstehend aufgeführten Bedingungen, einschließlich der Benennung der betreffenden Produktionslinien, vollständig erfüllen können. Sie müssen

 

      alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für die ordnungsgemäße Einhaltung der innerbetrieblichen Verfahren für die getrennte Behandlung der Milch zu sorgen, angefangen beim Sammeln der Milch bis hin zum Fertigerzeugnis, einschließlich der Milchsammelrouten, der getrennten Lagerung und Behandlung von EU-konformer und nicht EU-konformer Milch, der spezifischen Verpackung und Kennzeichnung von auf der Basis von nicht EU-konformer Milch hergestellten Erzeugnissen sowie der getrennten Lagerung dieser Erzeugnisse;

 

      ein Verfahren einführen, mit dem die Rückverfolgbarkeit der Rohstoffe - einschließlich der notwendigen Dokumente für den Nachweis - sichergestellt werden kann, sowie ein Verfahren für die Verbuchung der Erzeugnisse und die Zuordnung von konformen und nicht konformen Rohstoffen zu den betreffenden Erzeugniskategorien;

 

      die gesamte Rohmilch für die Dauer von 15 Sekunden einer Wärmebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 71,7°C unterziehen;

 

      alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Genusstauglichkeitszeichen nicht in betrügerischer Absicht verwendet werden.

 

Die polnischen Behörden

 

      stellen sicher, dass der Betreiber oder Leiter jedes betroffenen Betriebs alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um für die ordnungsgemäße Einhaltung der innerbetrieblichen Verfahren für die getrennte Behandlung der Milch zu sorgen;

 

      führen Tests und unangekündigte Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung der getrennten Behandlung der Milch durch und

 

      führen in zugelassenen Labors Tests bei allen Ausgangs- und Fertigerzeugnissen durch, um deren Einhaltung der Anforderungen des Anhangs C der Richtlinie 92/46/EWG, einschließlich der mikro­biologischen Kriterien für Milcherzeugnisse, zu überprüfen.

 

Milch und/oder Milcherzeugnisse, die aus nicht EU-konforme Rohmilch verarbeitenden getrennten Produktionslinien von EU-zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieben stammen, dürfen unabhängig vom Vermarktungsdatum nur auf dem heimischen Markt in Verkehr gebracht werden. Falls sie weiter verarbeitet werden, dürfen die Milch und/oder die Milcherzeugnisse weder mit EU-konformer Milch noch mit EU-konformen Milcherzeugnissen vermischt werden noch in einen anderen Betrieb, für den keine Übergangsregelung gilt, gelangen. Diese Erzeugnisse müssen unabhängig vom Vermarktungsdatum mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen sein.

 

Für Milch und Milcherzeugnisse, die in Polen gemäß den vorgenannten Vorschriften hergestellt werden, ist eine Stützung im Rahmen von Titel I, Kapitel II und III mit Ausnahme des Artikels 11, sowie im Rahmen von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates nur dann vorgesehen, wenn sie mit dem in Anhang C, Kapitel IV Buchstabe A der Richtlinie 92/46/EWG des Rates genannten ovalen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen sind.

 

Polen sorgt für die schrittweise Erfüllung der strukturellen Anforderungen unter Beachtung der Fristen zur Behebung bestehender Mängel, die in Anlage B genannt sind. Die polnischen Behörden werden die Umsetzung der amtlich gebilligten Entwicklungspläne der einzelnen Betriebe auf der Grundlage einheitlicher Kriterien kontinuierlich überwachen. Polen gewährleistet, dass nur jene Fleisch verarbeitenden Betriebe, die diese Anforderungen zum 31. Dezember 2007 uneingeschränkt erfüllen, und nur jene Milch und Fisch verarbeitenden Betriebe, die zum 31. Dezember 2006 diese Anforderungen in vollem Umfang entsprechen, nach diesem Zeitpunkt weiter arbeiten dürfen. Polen unterbreitet der Kommission jährliche Berichte über die Fortschritte in jedem der in Anlage B aufgeführten Betriebe, einschließlich einer Liste derjenigen Betriebe, die die einschlägigen Entwicklungspläne während des betreffenden Jahres abgeschlossen haben. Für die unter Buchstabe c genannten Milch verarbeitenden Betriebe wird alle sechs Monate, beginnend im November 2004, Bericht erstattet.

 

Die Kommission kann die Anlage B zu diesem Anhang vor dem Beitritt und bis zum Ende des Übergangszeitraums aktualisieren. Sie kann in diesem Zusammenhang im Lichte der Fortschritte bei der Behebung bestehender Mängel, der Ergebnisse des Überwachungsprozesses und der abgestimmten schrittweisen Verringerung von Milch verarbeitenden Betrieben mit der Genehmigung zur Verarbeitung EU-konformer Milch und nicht EU-konformer Milch gemäß Buchstabe c in begrenztem Umfang einzelne in Buchstabe a genannte Betriebe hinzufügen oder einzelne in Buchstaben a und c genannte Betriebe streichen.

 

Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen[88]. Die 44 in Anlage C zu diesem Anhang angeführten 44 Betriebe in Polen können bis zum 31. Dezember 2009 bestehende Käfige, die die Mindestanforderungen der Richtlinie an untergeordnete Bauelemente (nur Höhe und Neigungswinkel des Bodens) nicht erfüllen, weiter verwenden, sofern sie eine Mindesthöhe von 36 cm auf 65 % der Käfigfläche und mindestens 33 cm auf die Restfläche und einen Neigungswinkel des Bodens von höchstens 16 % haben, und sofern sie vor dem Jahr 2000 in Betrieb genommen wurden.

 

II. Pflanzenschutzrecht ....................................................................................................................... 3786

 

Richtlinie 69/464/EWG zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses[89].

 

Polen wird die Kartoffelsorten, die in Polen angepflanzt werden dürfen, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Beitritts auf die gegen den Erreger des Kartoffelkrebses, Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, vollständig (Labor und Feld) resistenten Sorten beschränken. Während dieses Zeitraums werden in Polen zusätzliche Schutzmaßnahmen für den Handel mit Saat- und Lagerkartoffeln sowie mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Polen sowohl in Polen als auch mit anderen Mitgliedstaaten ergriffen, bis festgestellt worden ist, dass alle Lagen des bisherigen Auftretens von Kartoffelkrebs frei von lebensfähigen Sporangien von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival sind, oder dass die betroffenen Flächen eindeutig als von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival befallene Flächen abgegrenzt worden sind, und bis die Anwendung zusätzlicher und strengerer Maßnahmen nach Artikel 9 der Richtlinie 69/464/EWG nicht mehr erforderlich ist. Die Aufhebung der Abgrenzung der Flächen erfolgt gemäß der EPPO-Richtlinie PM 3/59(1) SYNCHYTRIUM ENDOBIOTICUM: Bodenprüfungen und Aufhebung der Abgrenzung von zuvor befallenen Flächen“.

 

Die zusätzlichen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des betreffenden Schadorganismus und der möglichen Verbreitungswege sowie insbesondere des Erzeugungs-, Vermarktungs- und Verarbeitungssystems der Wirtspflanzen dieses Schadorganismus in Polen Folgendes umfassen:

 

Polen hat durch die Registrierung aller Kartoffelerzeuger, Lagerstätten und Vertriebszentren sicherzustellen, dass alle Kartoffelsendungen bis zu ihrem Ursprungsbezirk zurückverfolgt werden können. Zu diesem Zweck enthält die Registriernummer der genannten Erzeuger, Lagerstätten und Vertriebszentren einen Verweis auf die Bezirke, in denen die Kartoffeln erzeugt, gelagert, nach Güteklassen sortiert oder verpackt worden sind. Diese Registriernummer erscheint auf jeder Sendung von Kartoffeln mit Ursprung in Polen, die innerhalb Polens oder in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

 

Polen unterbreitet alljährlich Berichte über die Ergebnisse der Untersuchungen, die in seinem Hoheitsgebiet über die Verbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival durchgeführt werden. Vor Ablauf des Zehnjahreszeitraums sind diese Untersuchungen abzuschließen und alle noch befallenen oder möglicherweise neu befallenen Flächen zusammen mit ihren Sicherheitszonen, die groß genug sein müssen, um den Schutz der umliegenden Flächen zu gewährleisten, abzugrenzen.

 

Vor Ablauf des Zehnjahreszeitraums wird die Kommission in Zusammenarbeit mit den polnischen Behörden die Lage vor dem Hintergrund der Entwicklungen prüfen und entscheiden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Maßnahmen dieser Art werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG erlassen.

 

Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[90]

Abweichend von den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG kann Polen die Fristen für die Vorlage der Informationen gemäß der Richtlinie für Pflanzenschutzmittel, die in Polen hergestellt und ausschließlich im polnischen Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden und 2,4-D, MCPA, Carbendazin oder Mecoprop (MCPP) enthalten, bis spätestens zum 31. Dezember 2006 verschieben, sofern diese Inhaltsstoffe bis dahin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind und die Antrag stellenden Betriebe tatsächlich vor dem 1. Januar 2003 begonnen haben, die erforderlichen Informationen zu erarbeiten oder zu beschaffen.

 

 

Richtlinie 1999/105/EG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut[91]

 

Abweichend von Bestimmungen der Richtlinie 1999/105/EWG darf Polen das Inverkehrbringen von vor dem 1. Januar 2004 angesammelten forstlichen Vermehrungsgut, das nicht allen Bestimmungen der Richtlinie genügt, bis zur Erschöpfung der Vorräte gestatten.

 

7.            Fischerei ................................................................................................................................. 3792

 

Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur[92]. Die Verordnung ist auf Polen vorbehaltlich der folgenden spezifischen Bestimmungen anwendbar:

 

Der Anteil der Polen zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:

 

 

Arten

ICES oder IBSFC‑Bereich

Anteil Polens

(%)

Hering

I,II

  1,734

Hering

III b, c, d 1, ausgenommen Managementeinheit 3 von IBSFC

21,373

Sprotte

III b, c, d 1

29,359

Lachs

III b, c, d 1, ausgenommen Untereinheit 32 von IBSFC

  6,286

Scholle

III b, c, d 1

15,017

Kabeljau

I, II b

  8,223

Kabeljau

III b, c, d 1

22,211

Makrele

IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV

  0,448

Rotbarsch

V, XII, XIV 2

  4,144

 

1              Gemeinschaftsgewässer

2              Gemeinschaftsgewässer und Gebiete, die außerhalb des Hoheitsgebiets anderer Küstenstaaten liegen.

 

Für die erste Zuweisung von Fischereimöglichkeiten an Polen werden diese Anteile nach dem Verfahren von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zugrunde gelegt.

 

Zusätzlich wird Polens Anteil an den gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten im NAFO-Regelungsgebiet vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit aufgrund des im NAFO während des Zeitraums, der dem Beitritt unmittelbar voraufgeht, geltenden Verteilungsschlüssels festgelegt.

 

 

 

8.            Verkehrspolitik ..................................................................................................................... 3793

 

Binnenschifffahrt:

 

Für den Sektor des Binnenschiffsverkehrs werden keine Übergangsregelungen vorgesehen. Mit der vollständige Übernahme des gemeinschaftlichen Rechtsbestandes in der Binnenschifffahrt durch die neuen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Befähigungsnachweise und der Verkehrsrechte, werden harmonisierte Wettbewerbsbedingungen geschaffen und die bisher teilweise noch bestehenden verkehrsrechtlichen Einschränkungen ausgeräumt.

 

Schienenverkehr:

 

Zum Bahnbereich kann festgehalten werden, dass Polen und Ungarn bezüglich der Netzöffnung des Transeuropäischen Schienengüternetzes gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/12/EG eine Übergangsfrist bis 31.12.2006 zugestanden worden ist. Das bedeutet für Österreich, dass Eisenbahnunternehmen aus diesen beiden Ländern der Zugang zum grundsätzlich in Österreich seit 15.März 2001 auf dem transeuropäischen Frachtnetz bestehenden freien Zugang für alle Eisenbahnunternehmen aus dem EU/EWR-Raum nur auf Basis der Gegenseitigkeit eingeräumt werden kann.

 

Kabotage:

 

Was den Zugang der neuen Mitgliedsländer zum österreichischen Kabotagemarkt bzw. den Zugang Österreichs zum Kabotagemarkt des jeweiligen neuen Mitgliedsstaates betrifft, wurde im Hinblick auf die Tschechische Republik, die Slowakei, Litauen, Lettland und Estland ein Übergangsregime vereinbart, das zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Beitritt den Zugang zum Kabotagemarkt jeweils gegenseitig sperrt.

 

Gegenüber Polen und Ungarn beträgt diese Übergangsfrist zunächst drei Jahre.

 

Dies bedeutet, dass in einem der genannten neuen Mitgliedstaaten zum gewerblichen Güterkraftverkehr zugelassene Unternehmer während dieser Übergangsfrist in Österreich keinen gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen dürfen, dessen Ausgangs- und Zielpunkt innerhalb Österreichs liegen. Dieses System gilt wechselseitig für österreichische Unternehmer in den genannten neuen Mitgliedstaaten.

 

Diese Sperre des Marktzuganges kann durch entsprechende Meldung bei der Europäischen Kommission um maximal zwei weitere Jahre verlängert werden.

 

In Fällen schwerwiegender Marktstörungen bzw. der Gefahr von solchen Störungen ist darüber hinaus eine Verlängerung der Sperre des Marktzuganges um ein weiteres Jahr möglich. Diese mögliche dritte Phase der Übergangsregelung gilt nicht für Polen und Ungarn, die schon in der ersten Phase drei Jahre vom Marktzugang ausgeschlossen sind. Insgesamt ergibt sich also im Verhältnis zu Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Litauen, Lettland und Estland ein maximal fünfjähriges Übergangsregime.

 

Während der Gültigkeitsdauer dieser Übergangsregelungen ist eine vorgezogene, auch schrittweise Liberalisierung des Marktzuganges jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Reziprozität möglich.

 

Im Verhältnis zu Slowenien, Zypern und Malta wurde kein Übergangsregime für die Kabotage vereinbart.

 

Grenzüberschreitender Verkehr:

 

Für den Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs wurden keine Übergangsfristen vereinbart.

 

Dies bedeutet, dass der bilaterale grenzüberschreitende Verkehr, der jene Fahrten umfasst, deren Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedstaat und deren Endpunkt in Österreich bzw. deren Ausgangspunkt in Österreich und Endpunkt in einem anderen Mitgliedstaat liegen, ab Beitritt mit den neuen Mitgliedstaaten vollständig liberalisiert ist. Es gelten ab Beitritt dieselben Bedingungen wie für die gegenwärtigen EU-Mitgliedstaaten. Das zur Zeit mit den zukünftigen Mitgliedstaaten bestehende System von Kontingentierungen wird daher wegfallen.

 

Da im Verhältnis zu den neuen Mitgliedstaaten im internationalen Straßengüterverkehr keine Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird der gesamte in diesem Bereich zur Anwendung kommende gemeinschaftliche Besitzstand ohne Ausnahme zur Anwendung kommen.

 

Für den Bereich des Transitverkehrs bedeutet dies, dass die neuen Mitgliedsstaaten ab Beitritt jedenfalls eine Nachfolgeregelung für das geltende Ökopunktesystem als Bestandteil dieses Verkehrsacquis übernehmen und in geeigneter Weise in die dadurch festgelegte Übergangslösung eingebunden werden müssen. Dies bestätigt auch ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates die von Österreich stets vertretene Position. Die zur Zeit mit diesen Staaten jeweils auf bilateraler Basis ausverhandelten Kontingente, die für Transitverkehr eingesetzt werden können, müssen daher entsprechend in Ökopunkte umgewandelt werden.

 

Übergangsfristen betreffend den nationalen Verkehr der neuen Mitgliedstaaten:

 

Polen wurde eine Übergangsfrist  in Bezug auf das in Richtlinie 96/53/EG festgelegte maximale Achsgewicht bis 31.12.2010 eingeräumt, wobei weder die wichtigsten Transitstrecken durch Polen von dieser Ausnahme betroffen sein werden noch zusätzliche Gebühren auf Fahrzeuge, die den Erfordernissen der Richtlinie 96/53/EG genügen, eingehoben werden dürfen.

 

9.            Steuerwesen ........................................................................................................................... 3804

 

Im Bereich der Besteuerung von Tabakwaren, insbesondere Zigaretten, werden Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien, der Tschechischen Republik und der Slowakei mehrjährige Übergangsfristen zur schrittweisen Anpassung an das Gemeinschaftsrecht eingeräumt. Dadurch sollen abrupte, wirtschaftlich und politisch schwer zu bewältigende Preisanstiege vermieden werden, die im Falle einer sofortigen vollständigen Anpassung an das Gemeinschaftsrecht eintreten würden.

 

Zur Hintanhaltung von marktverzerrenden Handelsströmen werden die bisherigen Mitgliedstaaten für die Dauer der Inanspruchnahme der Übergangsfrist durch die beitretenden Staaten ermächtigt, im privaten Reiseverkehr aus den betreffenden beitretenden Staaten die Beschränkungen beizubehalten, die sie bislang auf die Einfuhr von Zigaretten und sonstigen Tabakwaren aus Drittstaaten anwenden.“

 

Die Dauer der einzelnen Übergangsregelungen ist wie folgt festgesetzt worden:

Neuer Mitgliedstaaten

Auslaufen der Übergangsbestimmung

Tschechische Republik*, Slowenien:

Ende 2007

Slowakische Republik, Ungarn, Polen:

Ende 2008

Estland*, Lettland, Litauen:             

Ende 2009

* Für die Tschechische Republik umfasst die Übergangsfrist neben Zigaretten auch andere Tabakprodukte und für Estland auch Rauchtabak.

 

10.          Sozialpolitik und Beschäftigung .......................................................................................... 3808

 

Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gilt für Polen eine geringfügig längere Übergangsfrist für bestimmte Arbeitsmittel bis zur vollstän­digen Anwendung der Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/EWG i.d.g.F. (ab dem 31. Dezem­ber 2005).

 

11.          Energie ................................................................................................................................... 3809

 

Anhang XII, Kapitel 11 betrifft die Anwendung der „Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten“ idgF und regelt für Polen den stufenweisen Aufbau des erforderlichen Ausmaßes dieser Vorräte bis zum 31. Dezember 2008

 

13           Umwelt ................................................................................................................................... 3810

 

A. Luftqualität ..................................................................................................................................... 3810

 

Richtlinie 94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen

 

Die Richtlinie hat die Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Reduktion der Emissionen von flüchtigen Kohlenwasserstoffen bei der Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoff zum Ziel. Sie enthält technische Vorschriften für Anlagen, Fahrzeuge und Behälter während der Lagerung, Befüllung und des Transports von Kraftstoffen in Abhängigkeit von ihrem Durchsatz.

 

Die Richtlinie wird in Malta bis 2004*, in Polen bis 2005, in Estland bis 2006, in Litauen und der Slowakei bis 2007 und in Lettland bis 2008 vollständig angewandt.  Dabei wird der Umsetzung in den Auslieferungsanlagen mit dem größten Durchsatz Priorität eingeräumt, um den Umweltauswirkungen auf möglichst effiziente Weise zu begegnen.

 

Richtlinie 99/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehaltes bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

 

Die Richtlinie enthält Anforderungen für die Qualität von bestimmten Kraft- und Brennstoffen.

 

Polen kann bis 2006 Schweröle mit einem höheren Schwefelgehalt als von der Richtlinie vorgeschrieben verwenden. Nach dem 1. Januar 2005 wird kein in der Raffinerie Glimar erzeugtes Schweröl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1,00 Masseprozent im polnischen Hoheitsgebiet verwendet. Dieser Brennstoff wird hauptsächlich in kleinen mittleren Anlagen zur Energieerzeugung verwendet.  Zypern hat ein Jahr Zeit, um eine in der Richtlinie selbst vorgesehene Ausnahmeregelung zu beantragen. Die Entscheidung darüber wird nach den in der Richtlinie festgelegten Verfahren getroffen.

 

B. Abfallentsorgung ............................................................................................................................ 3812

Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

 

Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung von Vorschriften, um Umweltauswirkungen durch  Verpackungen und Verpackungsabfälle zu reduzieren.  Sie enthält Maßnahmen zur Reduktion von Verpackungsabfällen, Mindestanforderungen für Verpackungsmaterialien und Ziele zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung.

 

Alle Länder außer Estland haben eine Übergangsfrist für die vollständige Anwendung dieser Richtlinie erhalten, deren Geltungsdauer je nach neuem Mitgliedstaat von 2005* bis 2009 reicht. Die sachliche Rechtfertigung für die Gewährung dieser Übergangsfristen besteht in der Notwendigkeit, die Infrastruktur zur Sammlung, Wiedergewinnung und Verwertung von Verpackungsabfällen aufzubauen, wobei definierte Zwischenziele festgelegt wurden. Malta kann zusätzlich bis 2007 seine gegenwärtig bestehende nationale Verpflichtung, bestimmte Getränke nur in Glasflaschen oder Metallfässern zu vertreiben, behalten.

 

Richtlinie 99/31/EG über Abfalldeponien

 

Die Richtlinie sieht Maßnahmen vor, um negative Auswirkungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch Deponierung von Abfällen zu verhindern. Dazu gehören u.a. die Verpflichtung, Abfälle vor der Deponierung zu behandeln, ein Vermischungsverbot für gefährliche und nicht-gefährliche Abfälle und Kontrollen bei der Schließung von Deponien.

 

Die gewährten Übergangsfristen spiegeln die besondere Situation in drei neuen Mitgliedstaaten wider. Um ausreichende Kapazitäten für die Deponierung gefährlicher Abfälle aufbauen zu können, ist Lettland verpflichtet, diese Bestimmung der Richtlinie im Jahr 2004 umzusetzen. Dies beinhaltet auch die Anforderungen der Richtlinie 87/21/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest. Die  großen Mengen an gefährlichen Abfällen, die durch die Verwendung von Ölschiefer zur Energiegewinnung in Estland entstehen, erfordern die allmähliche Einführung der Anforderungen der Richtlinie bis 2009. Da nahezu der gesamte Hausmüll in Polen derzeit deponiert wird, wobei in vielen Fällen die gemeinschaftlichen Standards nicht eingehalten werden, muss Polen die vollständige Anwendung dieser Richtlinie ab 2012 vornehmen.

 

Verordnung 259/93/EWG zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft

 

Die Verordnung etabliert ein System zur Überwachung des Handels mit Abfällen, sowohl innerhalb der Union, als auch Importe und Exporte in die Gemeinschaft. Verschiede Anforderungen  abhängig vom Bestimmungsort des Abfalls, seines Schicksals (Wiederverwertung, Deponierung) und seiner Gefährlichkeitsmerkmale.

 

Übergangsregelungen erlauben den zuständigen Behörden in Ungarn, Lettland, Malta, Polen und der Slowakei gegen bestimmte Abfallimporte Einspruch zu erheben. Das ist besonders wichtig, wenn Standards für Abfallbehandlungsanlagen nicht erfüllt werden. Auf diese Weise wird das „Dumping“ von Abfällen in jenen Ländern verhindert.

 

C. Wasserqualität ................................................................................................................................ 3819

Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser

Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser

 

Ziel der Richtlinie ist der Schutz der Umwelt vor negativen Effekten durch Ableitung von Abwässern.  Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass kommunales Abwasser gesammelt und vor der Ableitung entsprechend behandelt wird. Biologische Reinigung ist die allgemeine Regel, wobei in so genannten sensiblen Gebieten eine zusätzliche Nährstoffentfernung vorgesehen ist. Die Zieldaten zur Anwendung der Richtlinie hängen von der Größe der Siedlungen und den Eigenschaften der Zielgewässer ab,

 

Allen neuen Mitgliedstaaten wurde Übergangsfristen gewährt, die für den Bau der Kanalisations- und Behandlungsanlagen notwendig ist. Die in der Beitrittsakte verankerten Zwischenziele stellen sicher, dass größeren Siedlungen und sensiblen Gebieten Priorität seitens der neuen Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie eingeräumt wird. Die Länge dieser Übergangsfristen (2007* bis 2015) ist durchaus vergleichbar mit dem Zeitrahmen, welcher den derzeitigen Mitgliedstaaten gewährt worden ist, um diese Richtlinie vollständig umzusetzen. Dieser Zeitrahmen beträgt für die derzeitigen Mitgliedstaaten bis zu vierzehneinhalb Jahren.

 

Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

 

Die Richtlinie legt Qualitätsparameter für Trinkwasser fest. Übergangsfristen wurden für eine eng begrenze Anzahl von Parametern für Malta bis 2005, Ungarn bis 2009,  Estland bis 2013 und Lettland bis 2015 gewährt. Im Falle möglicher Gefährdung der menschlichen Gesundheit finden die Bestimmungen der Richtlinie (z.B. Versorgungsunterbrechung, Information der Bevölkerung) ihre Anwendung.

 

Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft und  Tochter- Richtlinien

 

·              Richtlinie 82/176/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse

 

·       Richtlinie 83/513/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen

 

·       Richtlinie  84/156/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse

 

·       Richtlinie 84/491/EWG  betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan

 

·       Richtlinie  86/280/ EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I der Richtlinie 76/464/EWG

 

Ziel der Richtlinie ist die Vermeindung oder Reduktion der Gewässerverschmutzung durch Einleitung bestimmter gefährlicher Stoffe. Die Mitgliedstaaten müssen Emissionsstandards setzen, ein Genehmigungssystem etablieren und Umsetzungsprogramme zur Schadstoffreduktion durchführen. Bestimmte, spezifische Schadstoffe sind durch die angeführten Tochter-Richtlinien besonders geregelt.

 

Die Slowakei (2006*), Malta und Polen (2007) erhielten Übergangsfristen für die vollständige Anwendung dieser Richtlinie, wobei Genehmigungen zur Reduktion der negativen Umweltauswirkungen bereits vor dem Beitritt erteilt werden müssen.  Die Ausnahmen sind eng begrenzt, sie betreffen z.B. in der gesamten Slowakei zwei Anlagen.

 

D. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung und Risikomanagement ............................... 3823

 

Die Richtlinie „2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft“ findet Anwendung auf Feuerungsanlagen, die eine Leistung ab 50 Megawatt erbringen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass diese Anlagen Grenzwerte für Luftschadstoffe innerhalb eines Zeitrahmens einhalten.

 

Eine begrenzte Anzahl von Anlagen in bestimmten neuen Mitgliedstaaten können nicht ab Beitritt den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Anlagen, deren Betrieb nach 1987 aufgenommen wurde, müssen den Anforderungen der Richtlinie in Ungarn (bis zum 31.12.2004)*, in Malta (bis zum 31.12.2005, in der Tschechischen Republik und in der Slowakei bis zum 31.12.2007) entsprechen. Dabei handelt es sich z.B. um zwei Anlagen in der Tschechischen Republik und um acht Anlagen in Ungarn.

 

Für eine begrenzte Anzahl von Anlagen, die vor 1987 errichtet wurden,  wurde Estland, Litauen und Polen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015  gewährt. Polen muss die Grenzwerte für Staubemissionen ab 2017 vollständig einhallten. Für zwei Anlagen auf Zypern wurden spezielle Grenzwerte ausgehandelt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die derzeitigen Mitgliedstaaten erst ab dem Jahr 2008 verpflichtet sind, die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, die Grenzwerte von Staubemissionen müssen ab 2016 eingehalten werden.

 

Ziel der Richtlinie „96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ ist die Schaffung eines integrierten Systems zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die durch bestimmte industrielle Tätigkeiten entsteht. Die Mitgliedsstaaten müssen ein integriertes Genehmigungssystem etablieren, welches Auflagen mit Grenzwerten und die Anwendung der besten verfügbaren Techniken vorsieht.

 

Für eine begrenzte Anzahl von vor 1997 errichteten Anlagen wird für die Anwendung der besten verfügbaren Techniken Lettland und Polen eine Übergangsfrist bis 2010 und Slowenien und der Slowakei bis 2011 gewährt. Die derzeitigen Mitgliedsstaaten müssen die vollständige Anwendung der Richtlinie bis Oktober 2007 sicherstellen.  Die Genehmigungen  müssen jedoch auch in den Ländern mit Übergangsfristen vor dem Oktober 2007 erteilt werden. Alle Anlagen, die nach 1997 errichtet wurden und müssen den Anforderungen des gemeinschaftlichen Besitzstandes ab dem Tag des Beitritts entsprechen.

 

Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle und Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen

 

Die  beiden interdependenten Richtlinien sehen Maßnahmen und Verfahren vor, die negative Umweltauswirkungen durch Abfallverbrennungen reduzieren, wenn die Vermeidung von Abfällen nicht mehr möglich ist. Dabei werden auch Grenzwerte und Messungen für bestimmte Schadstoffe vorgeschrieben.

 

Bestimmte Anlagen in der Slowakei werden 2006 der Richtlinie 2000/76/EG entsprechen. Ungarn erhält eine Übergangsfrist für die Vorgänger-Richtlinie 94/67/EG bis Juni 2005. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die Anforderungen der Richtlinie 2000/76/EG erfüllt sein.

 

E. Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz ...................................................................................... 3844

 

Die Richtlinie 97/43/Euratom über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition legt Prinzipien und Regeln zum Schutz von Menschen vor ionisierenden Strahlen durch medizinische Geräte fest.

 

Lettland (2005*) und Polen (2006) erhalten jeweils eine bis zum 31.12.2005 bzw. bis zum 31.12.2006 befristete Übergangsregelung, um in diesen neuen Mitgliedstaaten in Anwendung befindliche medizinische Geräte, die den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen, weiterhin benutzen zu können. Diese Geräte dürfen allerdings in den anderen  Mitgliedstaaten nicht auf den Markt gebracht werden.

 

 

Anlage A .............................................................................................................................................. 3845

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 1

 

Anlage B ............................................................................................................................................... 4346

 

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B

 

Anlage C............................................................................................................................................... 4461

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII Kapitel 6 Abschnitt B

 

Anhang XIII

 

Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowenien .......................................................................... 4466

 

1.            Freier Warenverkehr ............................................................................................................ 4466

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 1

 

2.            Freizügigkeit .......................................................................................................................... 4467

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

4.            Freier Kapitalverkehr .......................................................................................................... 4479

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 4

 

5.            Landwirtschaft ...................................................................................................................... 4480

 

A. Landwirtschaftsrecht   4480

 

Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette[93]

 

Slowenien darf abweichend von der Verordnung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tag des Beitritts staatliche, degressive Beihilfen für die Erzeugung von Ölkürbissen gewähren: 100 % für die ersten drei Jahre, 80 % für das vierte und 50 % für das fünfte Jahr.

 

Slowenien legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen für staatliche Beihilfen vor, in dem die Form der Beihilfen und die Beträge angegeben werden.

 

Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein[94]

 

Abweichend von der Verordnung darf in den drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 für das Primorska-Weinanbaugebiet von dem für Tafelweine und Qualitätsweine b.A. der Weinbauzone C II geltenden natürlichen Mindestalkoholgehalt abgewichen werden, wenn die klimatischen Bedingungen oder die Weinbauverhältnisse außerordentlich ungünstig sind und verhindern, dass der für die Weinbauzone C II vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt erreicht wird. Allerdings darf dieser Mindestgehalt nicht niedriger als der für Tafelweine und Qualitätsweine b.A. der Weinbauzone C I a geltende natürliche Mindestalkoholgehalt sein.

 

Slowenien legt der Kommission spätestens drei Monate vor Ablauf des dritten Weinwirtschaftsjahrs (2006/2007) einen ausführlichen Bericht über den natürlichen Mindestalkoholgehalt der in der Primorska-Region verwendeten Rebsorten vor. Die Kommission wird vor Ablauf des dritten Weinwirtschaftsjahrs (2006/2007) auf der Grundlage dieses Berichts bewerten, ob für das Primorska-Weinbaugebiet der für die Weinbauzone C II geltende natürliche Mindestalkoholgehalt erreicht werden kann, und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen treffen.

 

Die Kommission kann die Regelung nach Buchstabe a um zwei weitere Weinwirtschaftsjahre verlängern, wenn das bisherige gelieferte Datenmaterial ur Weinbauzone nicht repräsentativ war.

 

In Bezug auf „Teran-PTP-Kras“-Wein wird die Kommission eigens bewerten, ob in den zur Erzeugung von „Teran-PTP-Kras“- Wein bepflanzten Rebflächen der für die Weinbauzone C II geltende natürliche Mindestalkoholgehalt von 9,5 % vol. erreicht werden kann.

 

Slowenien legt der Kommission spätestens drei Monate vor Ablauf des dritten Weinwirtschaftsjahrs (2006/2007) einen ausführlichen Bericht über den natürlichen Mindestalkoholgehalt der für die Erzeugung von „Teran-PTP-Kras“-Wein verwendeten Rebsorten vor. Die Kommission wird vor Ablauf der Übergangszeit auf der Grundlage dieses Berichts bewerten, ob bei „Teran-PTP-Kras-“ Wein der für die Weinbauzone C II geltende natürliche Mindestalkoholgehalt erreicht werden kann, und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen treffen.

 

Die Kommission wendet bei der Umstrukturierungshilfe für Rebflächen im Weinanbaugebiet Primorska in der Republik Slowenien gemäß der Verordnung objektive Kriterien an und berücksichtigt besondere Situationen und Bedürfnisse. Slowenien erhält diese Umstrukturierungsbeihilfe ab dem Weinwirtschaftsjahr 2004/2005.

 

B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht ............................................................................................. 4483

 

I. Veterinärrecht ................................................................................................................................. 4483

 

Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen[95]. In Anlage B aufgeführte Betriebe Sloweniens können bis zum 31. Dezember 2009 Käfige, die die Mindestanforderungen der Richtlinie  nicht erfüllen, weiter verwenden, vorausgesetzt die Käfige sind auf mindestens 65 % der Käfigfläche mindestens 37 cm hoch, an keiner Stelle niedriger als 31 cm und der Neigungswinkel des Bodens beträgt höchstens 16 %.

 

Legehennen, die sich am Tag des Beitritts in der Legephase befinden, können in Käfigen gehalten werden, die den strukturellen Anforderungen der Richtlinie nicht genügen, vorausgesetzt sie verfügen über eine Bodenfläche von mindestens 450 cm2 pro Henne. Slowenien stellt sicher, dass die Mindestbodenfläche zu Beginn des neuen Produktionszyklus, spätestens jedoch am 1. Dezember 2004, uneingeschränkt die Anforderungen der Richtlinie erfüllt.

 

II. Pflanzenschutzrecht ....................................................................................................................... 4484

 

Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten[96]

 

Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut[97].

 

Slowenien kann für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Beitritts die Anwendung der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG im Hinblick auf die Vermarktung von Saatgut derjenigen Sorten in seinem Hoheitsgebiet, die in seinen jeweiligen nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und Arten von Gemüsepflanzen aufgeführt und nach den Bestimmungen dieser Richtlinien nicht amtlich zugelassen worden sind, aufschieben. Während dieses Zeitraums darf derartiges Saatgut jedoch nicht im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten vermarktet werden.

 

6.            Steuerwesen ........................................................................................................................... 4485

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 9

 

7.            Sozialpolitik und Beschäftigung .......................................................................................... 4487

 

Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz muss Slo­wenien ab 1.1.2006 die vollständige Anwendung der Richtlinien zu Lärm (RL 86/188/EWG), biologischen (RL 2000/54/EG) und chemischen Arbeitsstoffen (RL 98/24/EG einschließlich der Richtgrenzwerterichtlinien 91/322/EWG sowie 2000/39/EG) gewährleisten.

 

8.            Energie ................................................................................................................................... 4490

 

Hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten“ idgF wird für Slowenien der stufenweise Aufbau des erforderlichen Ausmaßes dieser Vorräte bis zum 31. Dezember 2005 geregelt.

 

10.          Umwelt ................................................................................................................................... 4491

 

A. Abfallentsorgung ............................................................................................................................ 4491

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B

 

B. Wasserqualität ................................................................................................................................ 4491

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C

 

C. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung und Risikomanagement ............................... 4492

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt D

 

Anlage A .............................................................................................................................................. 4495

 

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 1

 

Anlage B ............................................................................................................................................... 4652

 

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 5, Abschnitt B

 

 

Anhang XIV

 

Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte Slowakei .............................................................................. 4654

 

1.            Freizügigkeit .......................................................................................................................... 4654

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

3.            Freier Kapitalverkehr .......................................................................................................... 4665

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 4

 

4.            Wettbewerbspolitik ............................................................................................................... 4667

 

Verwiesen wird auf die Erläuterungen zu Anhang XII; Kapitel 5

 

5.            Landwirtschaft ...................................................................................................................... 4672

 

A. Landwirtschaftsrecht   4672

 

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker[98]

Bis zum 31. Dezember 2006 darf die Slowakei abweichend von Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse weiterhin staatliche Beihilfen gewähren, um das Funktionieren des Systems der Lagerscheine und Wareneingangsbestätigungen gemäß dem am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 144/1998 Z. z. über ein System der Lagerscheine und Wareneingangsbestätigungen sicherzustellen.

 

Die Slowakei legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser staatlichen Beihilfemaßnahme vor, in dem die Form der Beihilfe und die Beträge angegeben wird.

 

B. Veterinärrecht ................................................................................................................................ 4673

 

Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch[99]

 

Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs[100]

 

Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen[101].

 

Die strukturellen Anforderungen der angeführten  Richtlinien gelten unter den nachstehenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2006 nicht für die in der Anlage aufgeführten 2 Betriebe der Slowakei. Solange die genannten Betriebe den Bestimmungen der Richtlinien nicht entsprechen, werden Erzeugnisse dieser Betriebe nur auf dem inländischen Markt in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in demselben Betrieb verwendet, und zwar unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens. Diese Erzeugnisse müssen ein besonderes Genusstauglichkeits‑/Identitätskennzeichen tragen. Das gilt auch dann für alle Erzeugnisse aus integrierten Fleischbetrieben, wenn sie die Bestimmungen der Richtlinien nicht erfüllen.

 

Die Slowakei sorgt für die schrittweise Erfüllung der strukturellen Anforderungen unter Einhaltung der Fristen zur Behebung bestehender Mängel, die in der Anlage genannt sind. Die Slowakei stellt sicher, dass nur die Betriebe, die diese Anforderungen bis zum 31. Dezember 2006 uneingeschränkt erfüllen, weitergeführt werden dürfen. Die Slowakei berichtet der Kommission jährliche über die Fortschritte in jedem der in der Anlage aufgeführten Betriebe, einschließlich einer Liste derjenigen Betriebe, die die bestehenden Mängel während des betreffenden Jahres behoben haben.

 

Die Kommission kann die Anlage vor dem Beitritt und bis zum 31. Dezember 2006 aktualisieren und dabei im Lichte der Fortschritte bei der Behebung bestehender Mängel und der Ergebnisse des Überwachungsprozesses in Grenzen einzelne Betriebe hinzufügen oder streichen.

 

 

6.            Verkehrspolitik .................................................................................................................... .4676

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 8

 

7.            Steuerwesen ........................................................................................................................... 4679

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 9

 

8.            Energie ................................................................................................................................... 4682

 

Hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten“ idgF wird für die Slowakei der stufenweise Aufbau des erforderlichen Ausmaßes dieser Vorräte bis zum 31. Dezember 2008 geregelt.

 

9.            Umwelt ................................................................................................................................... 4683

 

A. Luftqualität ..................................................................................................................................... 4683

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt A

 

B. Abfallentsorgung ............................................................................................................................ 4685

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B

 

C. Wasserqualität ................................................................................................................................ 4686

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C

 

D. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung und Risikomanagement ............................... 4689

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt D

 

Anlage .................................................................................................................................................. 4692

 

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 5, Abschnitt B

 

Anhang XV

 

Obergrenzen der zusätzlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 32

Absatz 1 der Beitrittsakte ................................................................................................................... 4693

Siehe die Erläuterungen zum Allgemeinem Teil, Punkt 4.2, sowie zu Artikel 32 der Beitrittsakte

 

 

 

 

Anhang XVI

 

Liste nach Artikel 52 Absatz 1 der Beitrittsakt e.............................................................................. 4695

 

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 52 Absatz 1.

 

Anhang XVII

 

Liste nach Artikel 52 Absatz 2 der Beitrittsakte .............................................................................. 4709

 

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 52 Absatz 2.

 

Anhang XVIII

 

Liste nach Artikel 52 Absatz 3 der Beitrittsakte .............................................................................. 4714

 

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 52 Absatz 3.

 

PROTOKOLLE

 

PROTOKOLL NR. 1: ÜBER DIE ÄNDERUNGEN DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK

 

Im Zuge ihres Beitritts zur EU werden die betreffenden Staaten auch Mitglieder der Europäischen Investitionsbank. Dabei erfolgt, analog zu den bisherigen Erweiterungsrunden, eine Erhöhung des Grundkapitals der Bank und eine Anpassung der Gremien. Die Führungsstruktur der Bank bleibt weitgehend unverändert, es erfolgen nur eine Reihe kleinerer Anpassungen. So werden die Entscheidungen des Verwaltungsrates in Hinkunft von mindestens einem Drittel der Mitglieder, die 50% des Kapitals repräsentieren müssen, getroffen werden und das Direktorium wird um einen Vizepräsidenten, aus der Gruppe der Beitrittsländer erweitert.

 

PROTOKOLL NR. 2: ÜBER DIE UMSTRUKTURIERUNG DER TSCHECHISCHEN STAHLINDUSTRIE

 

In Polen und Tschechien liegt der Beitrag der Stahlindustrie zur Industrieproduktion jeweils bei rund 5 %, während er etwa in Deutschland bei unter 2% liegt. In einer erweiterten Union wird deshalb die Stahlindustrie wieder eine stärkere Stellung in der Wirtschaft  einnehmen. Nach Schätzungen liegen die Rohstahlkapazitäten aller Beitrittsländer in einer Größenordnung von rund 40 Mio. Jahrestonnen, wobei allein gut 20 Mio. Jahrestonnen in den Ländern Polen, Tschechische Republik, Ungarn und Slowenien installiert sind. Die Produktivität bleibt aber weit hinter derjenigen in der EU zurück. Während in den neuen Mitgliedstaaten rund 100 t Rohstahl pro Mann und Jahr erzeugt werden, sind es in der EU knapp 500 t.

 

Die Europa-Abkommen sehen im Protokoll 2 die beim Stahl inzwischen verwirklichte Handelsliberalisierung und die strikte Einhaltung der in der Europäischen Union gültigen EGKS-Stahlbeihilfenregelungen unter Einhaltung einer gewissen Übergangsfrist („period of grace“) vor. Die neuen Mitgliedstaaten können mit gewissen Auflagen innerhalb dieser in Protokoll Nr. und Nr. 8 verankerten Übergangsfristen Beihilfen zur Restrukturierung ihrer Stahlunternehmen bewilligen. Die Übergangsfristen für Tschechien und Polen enden am 31. Dezember 2006.

 

PROTOKOLL NR. 3: ÜBER DIE HOHEITSZONEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUF ZYPERN

 

Gemäß Art. 299 Abs. 6 lit. b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft findet dieser Vertrag keine Anwendung auf den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs und Nordirland auf Zypern.  Durch den nun anstehenden Beitritt der Republik Zypern in die Europäische Union erstreckt sich nun der räumliche Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das gesamte Staatsgebiet der Republik Zypern (vgl. auch Art. 19 der Beitrittsakte). Bereits im Zuge des Beitritts des Vereinigten Königreichs und Nordirlands im Jahr 1973 anerkannten die Europäischen Gemeinschaften, dass das Vereinigte Königreich und Nordirland auf der Republik Zypern über Hoheitszonen verfügten, für welches ein bestimmtes Steuer-, Waren- und Landwirtschaftsregime zur Anwendung kommt. Durch Protokoll Nr. 3 wird sichergestellt, dass dieses Sonderregime auch nach dem Beitritt der Republik Zypern im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand weiterhin bestehen wird.

 

PROTOKOLL NR. 4: ÜBER DAS KERNKRAFTWERK IGNALINA IN LITAUEN

Die Schließungsverpflichtungen der Beitrittskandidaten Litauen (Blöcke 1 und 2 des KKW Ignalina) und der Slowakei (Blöcke 1 und 2 des KKW Bohunice V-1), die diese insbesondere auf Initiative Österreichs Ende 1999 eingegangen sind, wurden jeweils in einem Protokoll zur Beitrittsakte aufgenommen und somit verbindlich festgeschrieben.

Detail:

Insbesondere auf Initiative Österreichs sind Ende 1999 jene Beitrittskandidaten, die Reak­toren der ersten Generation sowjetischer Bauart betreiben, Schließungsverpflichtungen ein­gegangen:

·       KKW Kosloduj in Bulgarien    (4 Blöcke WWER-440/230)

Blöcke 1 und 2:    Schließung vor 2003 (im Gemeinsamen Standpunkt der EU zum Kapitel 14 „Energie“ bekräftigt, und bereits erfolgt)

Blöcke 3 und 4:    Schließung im Jahr 2006 (im Gemeinsamen Standpunkt der EU zum Kapitel 14 „Energie“ bekräftigt)

·       KKW Ignalina in Litauen          (2 Blöcke RBMK 1500, „Tschernobyl“-Typ)

Block 1:  Schließung vor 2005 (im Gemeinsamen Standpunkt der EU zum Kapitel 14 „Energie“ bekräftigt)

Block 2: Schließung spätestens 2009 (im Gemeinsamen Standpunkt der EU zum Kapitel 14 „Energie“ bekräftigt)

·       KKW Bohunice V-1 in der Slowakischen Republik             (2 Blöcke WWER-440/230)

Block 1:  Schließung spätestens 2006 (im Gemeinsamen Standpunkt der EU zum Kapitel 14 „Energie“ bekräftigt)

Block 2:  Schließung spätestens 2008 (im Gemeinsamen Standpunkt der EU zum Kapitel 14 „Energie“ bekräftigt)

Auf Initiative der Europäischen Kommission hat die EBRD (European Bank for Re­construction and Development) am 12. Juni 2000 drei Fonds (Bohunice/Ignalina/Kosloduj International Decommissioning Support Funds) zur Unterstützung der vorzeitigen Schließung der beiden Blöcke des KKW Bohunice V-1 in der Slowakei, der beiden Blöcke des KKW Ignalina in Litauen und der ersten vier Blöcke des KKW Kosloduj in Bulgarien sowie für jeweils begleitende energiewirtschaftliche Reformen und Projekte unter der Verwaltung der EBRD eingerichtet.

Die „PHARE-Sonderprogramme für die Periode 2000-2006 zur Unterstützung der Stillegung von Kernkraftwerken und Folgemaßnahmen im Energiesektor für die Slowakei, Litauen und Bulgarien“ stellen den Großteil der finanziellen Mittel der Fonds bereit. Für die Slowakei (beide Blöcke des KKW Bohunice V-1) waren ursprünglich 150 Mill. €, für Litauen (beide Blöcke des KKW Ignalina) ursprünglich 165 M€ und für Bulgarien (erste vier Blöcke des KKW Kos­loduj) 200 Mill. € vorgesehen. Der Gemeinsame Finanzrahmen für 2004-2006 (Interne Politi­ken) führt die entsprechenden PHARE-Finanzmittel fort und bestimmte zusätzliche Geldmittel für die Slowakei und Litauen für die Jahre 2004-2006, sodass nunmehr für die Slowakei 90 Mill. € und für Litauen 285 Mill. € mit der Inaussichtstellung für zusätzliche Finanzmittel nach 2006 zur Verfügung stehen.

Die Schließungsverpflichtungen waren Gegenstand des Beitrittsprozesses und der Beitritts­verhandlungen und somit Bedingung für den Beitritt zur Europäischen Union.

Die Schließungsverpflichtungen wurden im jeweiligen Protokoll zur Beitrittsakte der Slowakei und Litauen verankert, welches sowohl die Verpflichtungen der Beitrittskandidaten als auch die Zahlungsverpflichtung der Europäischen Union festschreibt.

 

PROTOKOLL NR. 5 ÜBER DEN TRANSIT VON PERSONEN AUF DEM LANDWEG ZWISCHEN DEM KALININGRADER GEBIET UND DEN ÜBRIGEN TEILEN DER RUSSISCHEN FÖDERATION

 

Das Protokoll, das der besonderen Situation des Kaliningrader Gebietes im Zusammenhang mit der Erweiterung im Zusammenhang mit dem Transit von Personen zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der russischen Föderation Rechnung trägt, legt in seinem Artikel 1 fest, dass die Schaffung eines eigenes Dokumentes für den erleichterten Transit (FTD) und für den erleichterten Eisenbahntransit (FRTD) sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche Anpassung zu keiner Verzögerung für Litauen bei der vollen Teilnahme am Schengen-Besitzstand führt.

Artikel 2 regelt die Unterstützung der Gemeinschaft für Litauen bei der Bewältigung dieses Prozesses.

Artikel 3 regelt, dass weitere Beschlüsse im Zusammenhang mit der Frage des Transits unbeschadet der Souveränitätsrechte Litauens erst nach erfolgtem Beitritt gefasst werden.

 

PROTOKOLL NR. 6 ÜBER DEN ERWERB VON ZWEITWOHNSITZEN IN MALTA

 

Dieses Protokoll statuiert eine Sonderbestimmung für den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta. Anders als andere in der Beitrittsakte verankerten Übergangsbestimmungen für den Erwerb von Zweitwohnsitzen wird die im Protokoll Nr. 6 verankerte Übergangsregelung auf unbestimmte Zeit eingeführt.

 

Abs. 1 verweist zunächst auf die Topographie des Landes, auf die bestehende Rechtslage hinsichtlich des Erwerbes von Zweitwohnsitzen in Malta und statuiert, dass die geltende Rechtslage hinsichtlich der Beschränkungen des Erwerbs und des Unterhalts von Immobilieneigentum als Zweitwohnsitzen auch gegenüber Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich nicht mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig in Malta aufgehalten haben, auch nach dem Beitritt in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden kann.

 

Abs. 2 verpflichtet Malta, die Genehmigungserfordernisse für den Erwerb von Immobilieneigentum als Zweitwohnsitze anhand veröffentlichter, objektiver, dauerhafter und transparenter Kriterien in nichtdiskriminierender Weise zu gestalten und auszuüben.

 

Abs.3 legt schließlich fest, dass eine Genehmigung für den Erwerb von Grundeigentum bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte erteilt werden muss.

 

PROTOKOLL NR. 7 ÜBER DEN SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH IN MALTA

 

Dieses Protokoll stellt fest, dass der Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemein­schaften sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge nicht die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über den Schwangerschaftsabbruch im Hoheitsgebiet Maltas berühren.

 

PROTOKOLL NR. 8 ÜBER DIE UMSTRUKTURIERUNG DER POLNISCHEN STAHLINDUSTRIE

 

Verwiesen auf die Ausführungen zu Protokoll Nr. 2.

 

PROTOKOLL NR. 9 BETREFFEND DIE REAKTOREN 1 UND 2 DES KERNKRAFTWERKS BOHUNICE V1 IN DER SLOWAKEI

 

Verwiesen auf die Ausführungen zu Protokoll Nr. 4.

 

PROTOKOLL NR. 10 ÜBER ZYPERN

 

Protokoll Nr. 10 stellt eine Ausnahmebestimmung zu Art. 19 der Beitrittsakte dar, demzufolge der räumliche Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sich auch auf die Republik Zypern erstreckt.

 

Aufgrund der ungelösten Zypernproblematik stellt Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 10 fest, dass die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in jenen Teilen der Republik Zypern ausgesetzt wird, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

 

Art. 1 Abs. 2 sieht ein besonderes Verfahren für die Aufhebung des unter Art. 1 Abs. 1 normierten Sonderregelements vor.

 

SCHLUSSAKTE

 

I. Text der Schlussakte ............................................................................................................................. 2

 

Der Text der Schlussakte zum Beitrittsvertrag folgt weitgehend dem Schema der Schlussakte zu den bisherigen Beitrittsverträgen.

 

Eingangs findet sich die Feststellung der Bevollmächtigten, dass folgende Texte im Rahmen der Beitrittskonferenz erstellt und angenommen worden sind:

 

-       Beitrittsvertrag,

-       Beitrittsakte,

-       Anhänge und Protokolle der Beitrittsakte,

-       Wortlaute des bisherigen EU-Primärrechts mit Ausnahme des EGKS-Vertrags in den neuen Amtssprachen.

 

Danach folgen zunächst die Liste und dann die Wortlaute der gemeinsamen Erklärung aller derzeitigen und neuen Mitgliedstaaten. Diese Erklärungen haben die Bevollmächtigten angenommen.

 

Im Anschluss an die gemeinsamen Erklärungen aller derzeitigen und neuen Mitgliedstaaten weist die Schlussakte darauf hin, dass die Bevollmächtigten den Briefwechsel zur Vereinbarung des Verfahrens für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstiger Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt zur Kenntnis genommen haben und dass diese Vereinbarung der Schlussakte beigefügt ist.

 

Nach dem Hinweis auf das Informations- und Konsultationsverfahren enthält die Schlussakte eine Auflistung der sonstigen, anlässlich der Unterzeichnung abgegebenen Erklärungen. Dazu gehören alle gemeinsamen Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten sowie einseitige Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten oder einzelner oder mehrerer neuer Mitgliedstaaten. Im Anschluss an die Liste der Erklärungen werden deren Wortlaute wiedergegeben.

 

Als letzter Teil enthält die Schlussakte den Briefwechsel über das Informations- und Konsultationsverfahren in der Interimszeit. Dieser Briefwechsel besteht aus dem Eröffungsschreiben der EU, dem Antwortschreiben der neuen Mitgliedstaaten, sowie – als Anlage – dem Text des Verfahrens.

 

II. Erklärungen der Bevollmächtigten .................................................................................................... 1

 

1.            Gemeinsame Erklärung: Das Eine Europa ............................................................................... 1

 

Auf Initiative der seinerzeitigen dänischen Ratspräsidentschaft haben am Gipfel des Europäischen Rates von Kopenhagen die Staats- und Regierungschefs sowie die Außenminister der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten die Gemeinsame Erklärung “Das neue Europa“ angenommen. Darin erklären unter anderem die Staats- und Regierungschefs der derzeitigen und neuen Mitgliedstaaten, dass der fortwährende, umfassende und unumkehrbare Erweiterungsprozess uneingeschränkt unterstützt wird.

 

2.            Gemeinsame Erklärung zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Diese Gemeinsame Erklärung stellt klar, dass vorbehaltlich einer anderslautenden, einstimmigen Entscheidung des Rates gemäß Artikel 222 des EG-Vertrages und Artikel 138 des EURATOM-Vertrages die neuen Mitgliedstaaten in das bestehende System für die Ernennung der Generalanwälte einbezogen werden.

 

III. Sonstige Erklärungen ......................................................................................................................... 3

 

A. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Estland. ........................................... 11

 

3.            Gemeinsame Erklärung zur Jagd auf Braunbären in Estlan ................................................ 11

 

Diese Erklärung hält fest, dass die Jagd  auf Braunbären in Estland im Rahmen der in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten erfolgen kann.

 

B. Gemeinsame Erklärungen: Mehrere derzeitige Mitgliedstaaten/Mehrere neue Mitgliedstaaten 12

 

4.            Gemeinsame Erklärung der Tschechischen Republik und der Republik Österreich zu ihrer bilateralen Vereinbarung über das Kernkraftwerk Temelin .............................................................. 12

Zusammenfassung:

Nach äußerst schwierigen Verhandlungen, wo sich Österreich insbesondere mit dem Widerstand Großbritanniens und Schwedens konfrontiert sah, gelang es am Europäischen Rat von Kopenhagen am 12. und 13. Dezember 2002, eine gemeinsame Erklärung der Tschechischen Republik und der Republik Österreich zu ihrer bilateralen Verein­barung über das Kernkraftwerk Temelín zum Beitrittsvertrag zu erzielen.

 

In Hinblick auf das KKW Temelín und den Melker Prozess sind die Beitrittsverhandlungen zum Kapitel 14, „Energie“ im Kontext zu sehen. Das Kapitel 14 „Energie“ wurde mit Tschechien im Rahmen der Beitrittskonferenz auf Stellvertreterebene am 12. November 1999 unter finnischer Ratspräsidentschaft eröffnet und im Rahmen der Beitrittskonferenz auf Ministerebene am 12. Dezember 2001 unter belgischer Ratspräsidentschaft vorläufig abgeschlossen.

Der erste Gemeinsame Standpunkt der Europäischen Union zum Kapitel 14 „Energie“, vom 10. November 1999 warnt Tschechien hinsichtlich der „verlorenen Investitionen“ (vgl. Artikel 24 der Elektrizitätsrichtlinie), „bei der Übernahme etwaiger neuer langfristiger Ver­pflichtungen zurückhaltend zu sein.“ Im Unterkapitel „Kernenergie“ wird Tschechien, „an die allgemeine Haltung der Europäischen Union zur Bedeutung des Ziels einer hohen Nuklear­sicherheit und eines hohen Umweltschutzes, so wie dies in den einschlägigen Schluss­folgerungen des Rates zum Ausdruck kommt“, erinnert. Weiters wird Tschechien ersucht, „regelmäßig umfassende Informationen über folgende Punkte vorzulegen: laufendes Nach­rüstungsprogramm für das Kernkraftwerk Dukovany; Bauabschlussprogramm und - auf der endgültigen Auslegung der Anlage basierendes - Verfahren für die Erteilung der Betriebs­erlaubnis für das Kernkraftwerk Temelin; Investitionen in den Brennstoffkreislauf, einschließ­lich eingesetzter Brennstoffe und Abfallbewirtschaftung und zugehörige Finanzvorschriften unter Einbeziehung staatlicher Mittel; weitere Aus­gestaltung der Rolle und der Arbeit der Sicherheitsbehörde.“ sowie weiters:

„Unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Verantwortung für die sichere Auslegung und den sicheren Bau und Betreib von Nuklearanlagen bei dem Mitgliedstaat liegt, der rechtlich für die Anlage zuständig ist, wird Tschechien aufgefordert, Maßnahmen durchzuführen, die sich an den obengenannten Schlussfolgerungen des Rates orientieren; im Falle des Kernkraft­werks Temelin sollte dies vor der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Darüber hinaus sollte Tschechien dafür sorgen, dass das Nachrüstungsprogramm für das Kernkraftwerk Dukovany unabhängig von eventuellen Verzögerungen und Kostenüberschreitungen in Temelin durch­geführt wird.“

In Beantwortung des Gemeinsamen Standpunktes der Europäischen Union übermittelte Tschechien im Jänner und Juni 2000 ergänzende Informationen. Diese enthielten zwar präzisere Angaben zur Abschaffung der Preisverzerrungen im Energiemarkt sowie zur schrittweisen Marktöffnung, entsprachen jedoch nach österreichischer Ansicht im Bereich Nukleare Sicherheit nicht den Anforderungen des Gemeinsamen Standpunktes.

In der weiteren Diskussion vertrat Österreich grundsätzlich die Position, dass der Nachfolge­prozess des Europäischen Rates in Helsinki (Auftrag zur Ausarbeitung von „wesentlichen Elementen“ nuklearer Sicherheit) vor einer Neuformulierung des Gemeinsamen Standpunkts abzuwarten wäre, wobei dieser Forderung jedoch nicht Rechung getragen wurde.

Etwas mehr als ein Jahr nach den Auseinandersetzungen rund um die Erstellung der Ge­meinsamen Position bei der Eröffnung der Verhandlungen zum Energiekapitel unter der finnischen Präsidentschaft im zweiten Halbjahr 1999 stand schon unter französischer Präsidentschaft im zweiten Halbjahr 2000 die zweite Verhandlungsrunde auf der Tages­ordnung. Neben dem Energiekapitel galt es gleichzeitig auch die Gemeinsame Position der Union zum Umweltkapitel zu akkordieren.

Unter beiden Kapiteln kritisierte Österreich, dass Tschechien entgegen den EU-Standards keine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das KKW Temelín vorge­nommen hatte. Österreich meinte, dass die tschechische Rechtslage dies erforderlich machte und bezog sich bei dieser Feststellung auch auf ein diesbezügliches Urteil des Obergerichtes Prag vom 22. Februar 1999. Nach österreichischer Auffassung wäre Tsche­chien weiters aufgrund der Beitrittspartnerschaft verpflichtet gewesen, die Espoo-Konvention zu ratifizieren, die auch die zwingende Vornahme von umfassenden Umweltverträglichkeits­prüfungen vorsieht. In einem derartigen Verfahren hätte sich Österreich beteiligen können.

In der Ratsarbeitsgruppe Erweiterung forderte Österreich daher die Durchführung einer Acquis-konformen UVP für Temelín, stieß damit aber bei einigen Mitgliedstaaten auf Wider­stand. Diese vertraten die Ansicht, der Acquis gelte nur für neue Anlagen – Temelín falle daher nicht darunter, weil seine Errichtung schon in den 80er Jahren beschlossen wurde.

Mitte Oktober 2000 wurde vom tschechischen Umweltministerium ein UVP-Verfahren für 78 bauliche Änderungen am KKW Temelín eingeleitet; in das gemäß tschechischem UVP-Recht auch die Öffentlichkeit der Nachbarstaaten Deutschland und Österreich eingebunden wurde. Österreich begrüßte diesen Schritt zwar als wichtigen Fortschritt, forderte jedoch weiterhin eine umfassenden UVP nach dem geltenden UVP-Acquis, wonach jeder Mitgliedstaat der EU ex lege verpflichtet sei, bei bestimmten Projekten einem anderen potentiell betroffenen Mitgliedstaat und seiner betroffenen Öffentlichkeit in einem UVP-Verfahren bestimmte Mitwirkungsrechte (Informations- und Anhörungsrechte) einzuräumen.

Diese UVP nach EU-Acquis stellte eine „conditio sine qua non“ für eine österreichi­sche Zustimmung zum Energiekapitel mit Tschechien dar. Österreich forderte, dass eine Referenz auf den diesbezüglichen bestehenden Acquis in der EU-Position Eingang finden müsse. Österreich hielt an dieser Position in der RAG-Erweiterung und im AstV II (15. November 2000) fest. Die Präsidentschaft stellte fest, dass keine Einigung erzielt werden konnte.

Aufgrund dieser Entwicklungen sahen sowohl die Kommission als auch die tschechische Seite großen Handlungsbedarf, um aus dieser Sackgasse herauszukommen. Bereits am 31. Oktober 2000 war es zu einem Treffen zwischen dem österreichischen und tschechischen Regierungschef gekommen. Dabei war die Einrichtung eines „Roten Telefons“ vereinbart worden. Am 12. Dezember 2000 trafen dann beide Regierungschefs einander im Beisein von Erweiterungskommissar Günther Verheugen in Melk und vereinbarten das sogenannte „Melker Protokoll“. Darin wurde unter anderem ein Trialog zwischen der Europäischen Kommission, Tschechien und Österreich zur Sicherheit von Temelín sowie die Rahmen­bedingungen für eine umfassende UVP vereinbart. Betreffend die Beitrittsverhandlungen hieß es unter Punkt VIII des Melker Protokolls:

„...Österreich wird seine Zustimmung geben, einen konstruktiven Beitrag zu leisten, um die nächsten Stufen für das Energiekapitel, wie in der Wegskizze von Nizza vorgesehen, in An­griff zu nehmen...“

Der Gemeinsame Standpunkt der Europäischen Union wurde schließlich im Februar 2001 finalisiert (CONF-CZ 10/01 vom 21. Februar 2001). Tschechien wurde darin aufgefordert „weiterhin regelmäßig umfassende Informationen über folgende Punkte vorzu­legen: laufendes Nachrüstungsprogramm für das Kernkraftwerk Dukovany; Bauabschluss­programm und – auf der endgültigen Auslegung der Anlage basierendes – Verfahren für die Erteilung der Betriebserlaubnis für das Kernkraftwerk Temelin; Investitionen in den Brenn­stoffkreislauf, einschließlich eingesetzter Brennstoffe und Abfallbewirtschaftung und zuge­hörige Finanzvorschriften unter Einbeziehung staatlicher Mittel; weitere Ausgestaltung der Rolle und der Arbeit der Sicherheitsbehörde. Tschechien sollte dafür sorgen, dass die Nach­rüstungsprogramme für die beiden Kernkraftwerke Dukovany unabhängig voneinander durchgeführt werden. Tschechien wurde ferner ersucht, ihren Informationsaustausch mit der Kommission über das Verfahren für die Erteilung der Betriebserlaubnis für das Kernkraftwerk Temelin fortzusetzen.“

Österreich gab am 21. Februar 2001 im COREPER eine Protokollerklärung zum Kapitel 14, „Energie“ mit Tschechien betreffend die Arbeiten der Arbeitsgruppe „Nukleare Sicherheit“ im Algemeinen sowie die Gesamt-UVP betreffend das KKW Temelín im Speziellen ab.

“Austria notes that the issue of nuclear safety will be discussed with each candidate state concerned in the light of the conclusions to be drawn by the Council, in particular from the outcome of the work of the Working Party on Nuclear Safety which meets as an ad hoc for­mation of the Atomic Questions Group.

Austria welcomes that the Czech authorities will voluntarily extend the ongoing environ­mental impact assessment of 78 design changes into a comprehensive and full-scope envi­ronmental impact assessment of the whole plant taking fully into account the expertise that was done up to now. In procedural terms this extension will be guided by the Council Direc­tive on the assessment of the effects of certain public and private projects on the environ­ment (Council Directive 85/337/EEC as amended by Council Directive 97/11/EC), in particu­lar with regard to the participation of neighbouring countries.

According to this Council Directive the environmental assessment will also cover aspects of nuclear safety. Therefore Austria will adequately take into consideration the outcome of this Environmental Impact Assessment when it forms its opinion of the further negotiations of this Chapter.”

Die Protokollerklärung war für Österreich von großer Wichtigkeit, da der österreichischen Forderung, das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und Tschechien betreffend das KKW Temelín und insbesondere die Gesamt-UVP im Gemeinsamen Stand­punkt zu thema­tisieren, nicht Rechnung getragen wurde. Das Kapitel 14, „Energie“ wurde mit diesem Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union vom 21. Februar 2001 noch nicht vor­läufig abgeschlossen.

Die fast ein Jahr andauernden Verhandlungen zwischen Tschechien und Österreich im Rahmen des „Melker Prozesses“ wurden schließlich im Rahmen der Vereinbarung von Brüssel am 29. November 2001 mit den „Conclusions of the Melk Process and Follow-up” abgeschlossen.

Gemäß dem letzten Absatz der “Conclusions of the Melk Process and Follow-up“ einigten sich in Anwesenheit der EK (Kommissar G. VERHEUGEN) Österreich und Tschechien „auf das gemeinsame Ziel, die bilateralen Verpflichtungen diesem „Schlussfolgerungen“ in ein Protokoll zur Beitrittsakte aufzunehmen. Die Schlussfolgerungen wurden von Tschechien als Dokument (CONF-CZ 91/01) am 30. November der Beitrittskonferenz zur Kenntnis gebracht. Im Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union zum Kapitel 14, „Energie“ (CONF-CZ 93/01) vom 5. Dezember 2001 wurden die Schlussfolgerungen und der damit in Gang gesetzte Prozess von den Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen.

Österreich gab zum Kapitel 14 „Energie“ mit Tschechien am 5. Dezember 2001 eine Proto­kollerklärung ab:

„Österreich begrüßt, dass die Verhandlungen zum Energiekapitel mit der Tschechischen Republik gemäß „road map“ fortgesetzt werden können.

Österreich behält sich vor, insbesondere im Lichte der Ergebnisse der „peer-review“ der AQG/WPNS, sowie der von Tschechien bis zum Abschluss der Beitrittsverhandlungen gesetzten Maßnahmen auf dieses Kapitel zurückzukommen.“

Schließlich gab der tschechische Außenminister KAVAN am 12. Dezember 2001 anlässlich der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Tschechien eine Erklärung ab:

(…) The Czech delegation has already submitted the full text of the respective “Conclusions of the Melk Process and Follow-up” to the Accession Conference as part of the Seventh Additional Information. I would like to stress that the Czech Republic found it fit to bring the Conclusions to the attention of the European Union within the framework of the Accession Conference to highlight that the Czech Republic considers itself to be bound to implement them. The Czech Republic will fully honour its commitments under these Conclusions. Austria and the Czech Republic agreed on the common objective to include the bilateral obligations contained in these “Conclusions” in a Protocol to the Accession Act. (…)“

Hierauf gab die österreichische Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten, FERRERO-WALDNER folgende Erklärung ab:

“(…) On behalf of my Government, I welcome the statement of the representative of the Czech Republic with regard to the internationally binding nature of the bilateral accord reached between the Heads of the Governments of Austria and the Czech Republic on 29 November 2001. In this context, I wish to refer to what my Czech colleague has stated, namely that Austria and the Czech Republic agree on the common objective to include the bilateral obligations contained in these “Conclusions” in a Protocol to the Accession Act. Today, the negotiating Parties of this Accession Conference are agreeing to provisionally close the accession negotiations with the Czech Republic on the Energy Chapter.”

Trotz intensivster Bemühungen Österreichs im Vorfeld des Europäischen Rates von Kopenhagen (12./13. Dezember 2002) die “Conclusions of the Melk Process and Follow-Up” in einem Protokoll zur Beitrittsakte zu verankern, gelang es Österreich ob des Widerstandes einiger Mitgliedstaaten insbesondere Großbritanniens und Schwedens lediglich eine gemein­same Erklärung Tschechiens und Österreichs betreffend die Conclusions of the Melk Process and Follow-Up“ zum Beitrittsakt zu erzielen:

„The Czech Republic and the Republic of Austria shall fulfil their bilateral obligations under their mutually adopted „Conclusions of the Melk Process and Follow-up“ of 29 November 2001.”

 

C. Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten ........................................................... 13

 

5.            Erklärung zur Entwicklung des ländlichen Raums ............................................................... 13

 

Die derzeitigen Mitgliedstaaten halten die Mittel (Haushaltsansätze) aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, die die neuen Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in den Jahren 2004 bis 2006 erwarten können, fest.

 

6.            Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Tschechische Republik ............................ 14

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

7.            Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Estland ....................................................... 14

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

8.            Erklärung zu Ölschiefer, zum Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsrichtlinie): Estland ............................ 15

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang VI, Kapitel 8

 

9.            Erklärung zu den Fischereitätigkeiten Estlands und Litauens im Svalbard-Gebiet ........... 17

 

In dieser Erklärung wird seitens der Europäischen Gemeinschaft die Verantwortlichkeit für eine auf nachhaltige Erhaltung und optimale Nutzung gegründete solide Bewirtschaftung der Fischbestände im Svalbard-Gebiet unter Beachtung sowohl der Bewirtschaftungsregelung der Europäischen Gemeinschaft sowie von Estland und Litauen, übernommen.

 

10 Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Lettland ............................................................. 17

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

11.          Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Litauen ..................................................... 18

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

12.          Erklärung über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und anderen Teilen der Russischen Föderation ....................................................................... 18

 

Siehe die Erläuterungen zu Protokoll Nr. 5

 

13.          Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Ungarn ..................................................... 19

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

14.          Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Malta ........................................................ 19

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XI, Kapitel 2

 

15.          Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Polen ......................................................... 20

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

16.          Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowenien ................................................. 20

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

17.          Erklärung zur Entwicklung des Transeuropäischen Netzes in Slowenien ..........................  21

 

Die Union erkennt die Bedeutung der Verkehrsinfrastruktur Sloweniens für den Aufbau der transeuropäischen Netze an und versichert zugleich, dies bei der Ausweisung von Vorhaben von gemeinsamen Interesse entsprechend zu berücksichtigen.

 

18 Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowakei ............................................................ 21

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

D Gemeinsame Erklärungen mehrerer derzeitiger Mitgliedstaaten .................................................. 22

 

19.          Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei .................................................................................................................... 22

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2

 

20           .Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Überwachung der nuklearen Sicherheit ............................................................................................... 22

Zusammenfassung:

Die Arbeitsgruppe „Nukleare Sicherheit“ formulierte in einem “Bericht über nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung” eine Reihe allgemeiner sowie länder- und an­lagenspezifischer Empfehlungen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit, was wesentlich dazu beitrug, dass die Kernkraftwerke der Beitrittskandidaten nachgerüstet werden.

Trotz intensivster österreichischer Bemühungen ist es allerdings aufgrund des Widerstandes der anderen Mitgliedstaaten, insbesondere der „Nuklearstaaten“ nicht gelungen, eine Um­setzungsverpflichtung für die Empfehlungen des „Berichts über nukleare Sicherheit im Kon­text der Erweiterung“ über den Beitritt hinaus verbindlich festzuschreiben.

Schließlich gaben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich eine gemeinsame Erklärung zum Beitrittsvertrag zur Überwachung der nuklearen Sicher­heit ab.

Im Rahmen der Erklärung der Europäischen Union zur Eröffnung der Beitrittsverhandlungen im März 1998 in Brüssel wurde das „angestrebte hohe Niveau der atomaren Sicherheit und des Umweltschutzes“ als Grundsatz für die Verhandlungsgrundlagen, der „zum Fortschritt des Landes bei der Vorbereitung auf den Beitritt in einem Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz zum Fortschreiten der Verhandlungen beitragen wird“, definiert.

Mit den Schlussfolgerungen des Rates zu den Beitrittsstrategien für die Umwelt und den Schlussfolgerungen des Rates zur Nuklearen Sicherheit im Zusammenhang mit der Erweite­rung Erweite­rung der Europäischen Union wurde unter der österreichischen Präsidentschaft 1998 klarge­stellt, dass die beitrittswilligen Länder ihr Niveau nuklearer Sicherheit dem Stand der Technik in der Union anzupassen haben. Weiters wurde betont, dass die nicht nachrüstbaren Kern­kraftwerke der ersten Generation in Ignalina, Bohunice und Kosloduj, ehestmöglich stillgelegt werden müssen. Mit diesen Schlussfolgerungen bot die Europäische Union den beitrittswilligen Ländern erstmals eine klare Orientierung für ihre diesbezüglichen Bemühungen.

Der Europäische Rat von Köln hat nochmals „die Bedeutung hoher Sicherheitsstandards im Nuklearbereich in Mittel- und Osteuropa“ betont. Er verwies „auf die Bedeutung dieser An­gelegenheit im Zusammenhang mit der Erweiterung der Union“ und rief die Kommission dazu auf, „diese Angelegenheit in ihren nächsten regelmäßigen Berichten über die von den beitrittswilligen Ländern erzielten Fortschritte, die im Herbst 1999 vorzulegen sind, einge­hend zu prüfen“.

Der Europäische Rat von Helsinki hat Ende 1999 „erneut auf die Bedeutung hoher Sicher­heitsstandards im Nuklearbereich in Mittel- und Osteuropa“ hingewiesen und den Rat auf­gefordert „zu prüfen, wie die Frage der nuklearen Sicherheit im Rahmen des Erweiterungs­prozesses im Einklang mit den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates behandelt wer­den kann.“

In Verfolg dieser Aufforderung wurde zunächst ein “Bericht über nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung” (Dok. 9181/01 + ADD 1 & COR 1 vom 27. Mai und 5. Juni 2001) erarbeitet. Dieser Bericht enthält eine Reihe allgemeiner sowie länder- und anlagen­spezifischer “Empfehlungen” zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit. Der COREPER hat die Gruppe Erweiterung aufgefordert „diesen Empfehlungen bei den Beitrittsverhandlungen Rechnung zu tragen“ (COREPER am 6. Juni 2001, einstimmiger Beschluss in der Rats­arbeitsgruppe Atomfragen am 23. Mai 2001) sowie ein Monitoring in Form eines Peer Review Prozesses unter den Auspizien der Ratsarbeitsgruppe Atomfragen, durchzuführen (11. Juli 2001).

Wichtige Punkte des Bericht über nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung:

-       Allgemeine und länderspezifische Empfehlungen an die betroffenen Beitritts­kandidaten

-       Evaluierung der KKWs und anderer Nuklearanlagen

-       Recht, diese und andere Punkte im Rahmen anderer Foren zur Sprache zu bringen

-       Follow-up- und Evaluierungsmechanismus im Rahmen des Erweiterungsprozesses

Am 24. Juli 2001 wurden von der Europäischen Kommission Schreiben mit der Aufforderung an alle Beitrittskandidaten übermittelt, sich bis spätestens Ende Oktober 2001 zur Umset­zung der „Empfehlungen“ zu verpflichten und einen diesbezüglichen Zeitplan vorzulegen.

Die Arbeitsgruppe Nukleare Sicherheit hat zunächst eine Vollständigkeitsprüfung der seitens der Beitrittskandidaten eingelangten Antworten vorgenommen. Auf Basis dieser Vollständig­keitsprüfung wurden „Nachforderungen“ an die Beitrittskandidaten gerichtet. Da wesentliche Anliegen Österreichs zunächst keine Berücksichtigung fanden, konnte Österreich den Prä­sidentschaftsentwurf des Überprüfungsberichtes nicht mittragen. Gemeinsam mit Deutsch­land, das seine Einwände „in letzter Minute“ formulierte, gelang es Ende Mai in intensiven Konsultationen mit den maßgeblichen Staaten einen von allen akzeptierten Text zu erar­beiten. Der Überprüfungsbericht - nunmehr „Lagebericht zur Evaluierung durch Gutachter („Peer Review“)“ (Dok. 9601/02 vom 5. Juni 2002) - wurde schließlich vom COREPER am 12. Juni 2002 angenommen. Öster­reich gab eine Erklärung zu Protokoll, in der nochmals auf die Bedeutung des „Monitoring“ bis zur vollständigen Umsetzung verwiesen wurde. Österreich zählte neben den „großen Nuklearstaaten“ zu den wenigen aktiven Mitgliedsstaaten. Trotz intensivster österreichischer Bemühungen waren die „atomfreien“ Mitgliedstaaten nicht zu einer aktiveren Mitarbeit zu bewegen.

In den länderspezifischen Bewertungsblättern wurde für Litauen, Bulgarien und Rumänien bei einigen umzusetzende Maßnahmen die weitere Überwachung der Verpflichtungen empfohlen. Für Tschechien wurde die Überprüfung eines von Tschechien zu erstellenden Maßnahmenberichts in Aussicht gestellt.

Für Österreich war die Tatsache maßgeblich, dass die Umsetzung der im „Bericht über die Nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung“ enthaltenen Empfehlungen zum Teil weit über den Beitrittszeitpunkt hinaus andauert. In Anbetracht dessen wäre es aus öster­reichischer Sicht eine logische Konsequenz gewesen, alle offenen Empfehlungen des „Be­richtes über die Nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung“ mit einer umfassenden Klausel in der Beitrittsakte zu verankern.

Trotz intensivster österreichischer Bemühungen ist es jedoch ob des Widerstandes vieler anderer Mitgliedstaaten, insbesondere der „Nuklearstaaten“ nicht gelungen die Umsetzungs­verpflichtung in der Beitrittsakte und damit verbindlich festzuschreiben.

Erst Ende Jänner 2003 präsentierte Deutschland in der Ratsarbeitsgruppe Beitrittsvertrag eine einseitige Erklärung zum Protokoll zur Beitrittsakte betreffend „Monitoring der Nuklearen Sicherheit“. Österreich schloss sich dieser Erklärung an:

“The Federal Republic of Germany and the Republic of Austria stress the importance of continuing the monitoring process on the implementation of the recommendations for the improvement of nuclear safety in the accession countries, as raised at the Council on General Affairs and External Relations of 10 December 2002, until a result is available.”

Angesichts der deutlichen Selbstverpflichtung der Beitrittskandidaten sollte grundsätzlich davon ausgegangen werden können, dass die Empfehlungen des „Berichtes über die Nukle­are Sicherheit im Kontext der Erweiterung“ von den Beitrittskandidaten umgesetzt werden.

 

E. Allgemeine Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten ............................................ 23

 

21.          Allgemeine Gemeinsame Erklärung ........................................................................................ 23

 

Mit dieser Erklärung heben die derzeitigen Mitgliedstaaten hervor, dass die in der Schlussakte beigefügten Erklärungen nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfen, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen stehen, die den Mitgliedstaaten aus dem Beitrittsvertrag und der Beitrittsakte erwachsen.

 

F. Gemeinsame Erklärungen mehrerer neuer Mitgliedstaaten .......................................................... 24

 

22           .Gemeinsame Erklärung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu Artikel 38 der Beitrittsakte ...................................................................................................................................... 24

 

In dieser Erklärung betonen die tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik, dass der in Artikel 38 der Beitrittsakte vorgesehene Schutzklauselmechanismus nur dann aktiviert werden kann, wenn laut Auffassung der Kommission die neuen Mitgliedstaaten bestimmte, im Beitrittsvertrag und in der Beitrittsakte eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllen.

 

23.          Gemeinsame Erklärung der Republik Ungarn und der Republik Slowenien zu Anhang X Kapitel 7 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii und zu Anhang XIII Kapitel 6 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i der Beitrittsakte ......................................................................................................................... 26

 

Ungarn und Slowenien legen dar, dass für den Fall einer Änderung der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ab Mitte 2007, sie die Kommission ersuchen werden, einen Bericht über mögliche Auswirkungen die Änderungen auf das Gaststättengewerbe in diesen neuen Mitgliedstaaten zu verfassen.

 

G. Erklärungen der Tschechischen Republik ....................................................................................... 27

 

24.          Erklärung der Tschechischen Republik zur Verkehrspolitik ............................................... 27

 

In dieser Erklärung drückt Tschechien seine Hoffung aus, dass jene derzeitigen Mitgliedstaaten, die von der Übergangsregelung im Rahmen der Kabotage (siehe hierzu die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 8) Gebrauch machen werden, während der Geltungsdauer dieser Regelung im Rahmen bilateraler Abkommen mit Tschechien den Kabotageverkehr schrittweise öffnen werden.

 

25.          Erklärung der Tschechischen Republik zu Arbeitnehmern .................................................. 28

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang XII, Kapitel 2. Sollte ein derzeitiger Mitgliedstaat im Rahmen der Inanspruchnahme der Übergangsregelung für die Arbeitnehmerfreizügigkeit seinen Arbeitsmarkt für tschechische Arbeitnehmer schrittweise öffnen, so erwartet sich Tschechien, im Rahmen bilateraler Konsultationen über diese Liberalisierungsschritte informiert zu werden und dass vor Aktivierung dieser Klausel die Kommission die neuen Mitgliedstaaten über dieses Vorhaben informiert.

 

26.          Erklärung der Tschechischen Republik zu Artikel 35 des EU-Vertrags .............................. 28

 

In dieser Erklärung nimmt die Tschechische Republik in Aussicht, im Wege der innerstaatlichen Gesetzgebung sicherzustellen, dass seine letztinstanzlichen Gerichte in schwebenden Verfahren, in denen Fragen der Gültigkeit und Auslegung von Rechtsakten der Dritten Säule Gegenstand sind, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen werden .

 

H. Erklärungen der Republik Estland .................................................................................................. 29

 

27.          Erklärung der Republik Estland zum Stahlsektor ................................................................. 29

 

Siehe hierzu die Erläuterungen zu Anhang VI, Kapitel 5.

 

28.          Erklärung der Republik Estland zur Fischerei ...................................................................... 30

 

29.          Erklärung der Republik Estland zur Kommission für die Fischerei
im Nordostatlantik (NEAFC) ................................................................................................................. 30

 

Siehe hierzu die Erläuterungen zu Anhang VI, Kapitel 8.

 

30.          Erklärung der Republik Estland zur Lebensmittelsicherheit ............................................... 31

 

Aufgrund seiner geographischen Lage sah sich Estland veranlasst, besonders darauf hinzuweisen, dass Estland im Verhältnis zu Drittländern die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit uneinge­schränkt erfüllen wird.

 

I. Erklärungen der Republik Lettland .................................................................................................. 32

 

31.          Erklärung der Republik Lettland zur Stimmengewichtung im Rat ..................................... 32

 

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 12 der Beitrittsakte.

 

32.          Erklärung der Republik Lettland zur Fischerei ..................................................................... 33

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang VIII, Kapitel 5

 

33.          Erklärung der Republik Lettland zu Artikel 142a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ............................................................ 34

 

Lettland hebt in dieser Erklärung hervor, dass gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke das Recht eines Mitgliedstaates unberührt bleibt, aufgrund des Zivil-, Verwaltungs- oder Strafrechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Klagen oder Verfahren zum Zweck der Untersagung der Benutzung einer Gemeinschaftsmarke anhaengig zu machen, soweit nach dem Recht dieses Mitgliedstaats oder dem Gemeinschaftsrecht die Benutzung einer nationalen Marke untersagt werden kann.

 

J. Erklärungen der Republik Litauen ................................................................................................... 35

 

34.          Erklärung der Republik Litauen zu den litauischen Fangtätigkeiten im Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ....................................................... 35

 

Siehe die Erläuterungen zu Anhang IX, Kapitel 6

 

K. Erklärungen der Republik Malta ..................................................................................................... 36

 

35.          Erklärung der Republik Malta zur Neutralität ..................................................................... 36

 

In dieser Erklärung legt Malta seine Bereitschaft dar, an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik mitzuwirken und bestätigt, dass diese Beteiligung nicht seine Neutralität berührt. Malta hebt weiters hervor, dass nach dem Vertrag über die Europäische Union ein Beschluss der Union über den Übergang zu einer gemeinsamen Verteidigung vom Euro­päischen Rat mit Einstimmigkeit gefasst und von den Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen ver­fassungsrechtlichen Vorschriften angenommen werden muss.

 

36.          Erklärung der Republik Malta zur Inselregion Gozo ............................................................ 37

 

Aufgrund der spezifischen Lage der Insel Gozo kündigt Malta an, dass Malta vor Ablauf eines jeden Haushaltsjahrs der Gemeinschaft, bei dem die Regio­nalpolitik der Gemeinschaft neu definiert wird, beantragen wird, dass die Kommission dem Rat über die wirtschaftliche und soziale Lage von Gozo und insbesondere über das Gefälle zwischen der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung von Gozo und der von Malta Bericht erstattet.

 

37.          Erklärung der Republik Malta zur Beibehaltung eines Mehrwertsteuersatzes von 0% .... 39

 

Hinsichtlich der Malta gewährten Übergangsregelung für die Beibehaltung seiner Mehrwertsteuersatzes von 0 % für Lebensmittel und pharmazeutische Erzeugnisse bis zum 1. Jänner 2010 erklärt Malta, dass dieser – aus seiner Sicht schwierig zustande gekommene  - Kompromiss nur unter der Voraussetzung erfolgt, dass Malta diese Übergangsregelung zur Gänze ausschöpfen kann.

 

L.  Erklärungen der Republik Polen ..................................................................................................... 40

 

38.          Erklärung der Republik Polen zur Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Sektoren der polnischen Obsterzeugung ...................................................................................................................... 4

 

Polen erklärt, dass, wenn die befürchteten ernsthaften und wahrscheinlich andauernden Schwierigkeiten in den polnischen Beerenfrüchte-, Sauerkirschen- und Apfelsektoren auftreten, im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens die Anwendung der allgemeinen Schutzklausel und anderer geeigneter Instrumente zur Beseitigung der Störung der Wettbewerbsfähigkeit beantragt wird.

 

39.          Erklärung der Regierung der Republik Polen zur öffentlichen Sittlichkeit ........................ 41

 

Polen erklärt, dass die primärrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts den polnischen Staat nicht daran hindern, moralisch bedeutsame Fragen sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des menschlichen Lebens zu regeln.

 

40.          Erklärung der Regierung Polens zur Auslegung der Befreiung von den Anforderungen der Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG .............................................................................................. 41

 

Polen erklärt, dass die in Anlage A des Anhanges XII angeführten pharmazeutische Erzeugnisse während der Geltungsdauer der Übergangsregelung in Polen in Verkehr gebracht werden dürfen.

 

M. Erklärungen der Republik Slowenien ............................................................................................. 42

 

41.          Erklärung über die künftige regionale Gliederung der Republik Slowenien ...................... 42

 

Mit dieser Erklärung hält Slowenien fest, dass in den Beitrittsverhandlungen Konsens erzielt worden ist, für die Periode bis 2006 sein gesamtes Staatsgebiet als NUTS 2-Ebene im Sinne der gemeinsamen Klassifizierung der Gebietseinheiten (NUTS) zu definieren. Damit wird das gesamte Hoheitsgebiet Sloweniens für den Zeitraum bis Ende 2006 als einzige Region der NUTS 2-Ebene gelten.

 

42.          Erklärung zur in Slowenien heimischen Bienenart Apis mellifera Carnica

(kranjska čebela) ....................................................................................................................... 44

 

Slowenien erklärt, zur Erhaltung der einheimischen Apis mellifera Carnica im Hoheitsgebiet Slowenien alle geeigneten Maßnahmen anzuwenden, wobei vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage des Art. 30 des Vertrags einzelstaatliche Maßnahmen erlassen werden können.

 

N. Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ................................................ 45

 

43.          Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu der allgemeinen wirtschaftlichen Schutzklausel, der Binnenmarkt-Schutzklausel und der Schutzklausel für die Bereiche Justiz und Inneres ................................................................................................................... 45

 

Hinsichtlich der Anwendung der in den Artikeln 38 (Binnenmarkt-Schutzklausel) sowie Artikel 39 (Schutzklausel für die Bereiche Justiz und Inneres) normierten Schutzklauseln erklärt sich die Europäische Kommission bereit, im Falle der Aktivierung dieser Schutzklauseln die Positionen und Auffassungen der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten zur Kenntnis nehmen und diese gebührend zu berücksichtigen.

 

44.          Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den Schlussfolgerungen der Beitrittskonferenz mit Lettland ....................................................................................................... 46

 

IV. Briefwechsel

 

zwischen der Europäischen Union und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien sowie der Slowakischen Republik über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt          1

 

Der Schlussakte beigefügt ist auch der Briefwechsel über das Verfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstiger Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt. Der Text des Briefwechsels und des in der Anlage enthaltenen Informations- und Konsultationsverfahrens wurde im Rahmen der Beitrittskonferenzen vereinbart. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass die beitretenden Staaten bezüglich der Weiterentwicklung des rechtlichen Besitzstandes in der Interimsphase vor dem Beitritt nicht vor unüberwindliche Hindernisse gestellt werden.

 

In Punkt I. sind die Grundsätze für die Anwendung des Informations- und Konsultationsverfahrens festgelegt:

 

Gemäß Abs. 1 dient dieses Verfahren der Unterrichtung der beitretenden Staaten. Davon sind gemäß Abs. 3 lediglich Verwaltungsbeschlüsse ausgenommen. In der Praxis erfolgt die Übermittlung der Texte durch das Generalsekretariat des Rates der EU. Während gemäß dem vorliegenden Verfahren nur solche Kommissionsvorschläge zur Kenntnis zu bringen sind, die zu Ratsbeschlüssen führen können, wurde Österreich darüber hinaus zugesagt, dass grundsätzlich alle Kommissionsvorschläge zu übermitteln sind.

 

Nach Abs. 2 finden Konsultationen nur auf Antrag eines beitretenden Staates statt, der überdies zu begründen ist.

 

Abs. 4 legt das Gremium fest, in dem Konsultationen stattfinden. Dieses setzt sich gemäß Abs. 5 aus den Mitgliedern des Ausschusses der Ständigen Vertreter (COREPER) oder aus von ihnen benannten Personen zusammen, wobei die Kommission in gleicher Weise wie in den Ratsgremien vertreten sein kann. Bei Bestehen ernster Schwierigkeiten kann die Erörterung sogar auf Ministerebene erfolgen (Abs. 8).

 

Unterstützt wird der Interimsausschuss vom Sekretariat der Beitrittskonferenz, dh. vom Generalsekretariat des Rates der EU, das trotz Endes der Beitrittskonferenz bestehen bleibt (Abs. 6).

 

Abs. 7 bestimmt den Zeitpunkt, ab dem in einem konkreten Fall Konsultationen geführt werden können. Dieser Zeitpunkt ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Liste der auf der Ratstagung ohne Debatte zu behandelnden Punkte erstellt ist bzw. eine gemeinsame Orientierung zu einem Kommissionsvorschlag vorliegt. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Dokumente haben die beitretenden Staaten sieben Arbeitstage Zeit, Konsultationen zu beantragen.

 

Abs. 10 macht umgekehrt das Konsultationsverfahren auch für in diesem Absatz näher bestimmte Beschlüsse der beitretenden Staaten anwendbar.

 

Das Informations- und Konsultationsverfahren gilt überdies für folgende Bereiche:

 

-       Beschlüsse des Gouverneursrates der Europäischen Investitionsbank (Abs. 9),

-       Entwürfe für bestimmte Ratsbeschlüsse betreffend gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Aktionen im Rahmen der Zweiten Säule (Punkt II.) und

-       Entwürfe für bestimmte Ratsbeschlüsse betreffend gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Maßnahmen sowie Übereinkommen im Rahmen der Dritten Säule (Punkt III.).

 

Im Bereich der Zweiten und Dritten Säule findet das Informations- und Konsultationsverfahren allerdings mit einigen Modifizierungen Anwendung. Stammt der Vorschlag oder die Mitteilung von einem Mitgliedstaat, obliegt die Übermittlung der Entwürfe der Präsidentschaft.

 

Punkt IV. sieht im ersten Unterabsatz vor, dass die beitretenden Staaten möglichst gleichzeitig mit dem Beitritt auch den in Art. 293 EG-Vertrag vorgesehenen Übereinkommen, den von der Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages untrennbaren Übereinkommen und den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den EuGH beitreten (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Beitrittsakte). Das gleiche gilt für die sogenannten gemischten Abkommen und die Übereinkünfte, die mit diesen Abkommen in Zusammenhang stehen (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Beitrittsakte).

 

Gemäß Unterabsatz 2 werden die beitretenden Staaten eingeladen, an der Ausarbeitung bestimmter Entwürfe mitzuwirken.

 

Punkt V. Unterabsatz 1 stellt klar, dass Vertreter der beitretenden Staaten bei den Verhandlungen über Übergangs- und Anpassungsprotokolle als Beobachter teilnehmen können.

 

Unterabsatz 2 bezieht sich auf reine Gemeinschaftsabkommen. Diese gelten für die beitretenden Staaten zwar auf Grund der Beitrittsakte, doch können angesichts der aus dem Beitritt resultierenden Erfordernissen Modifizierungen unter anderem von Quoten oder Mengen vorgenommen werden; auch bei diesen Verhandlungen kommt den beitretenden Staaten eine Beobachterrolle zu.

 

Punkt VI. betrifft die Erstellung der Fassungen der vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte in den neuen Amtssprachen.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

Mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung wurde gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung der Regierungsvorlage Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.



[1] Vorbeitrittshilfe-Instrument für den Ausbau der Infrastrukturen in den Bereichen Verkehr und Umweltschutz

[2] Vorbeitrittshilfe-Instrument für die Unterstützung der Institutionen in den neuen Mitgliedstaaten, Ermöglichung zur Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen, Unterstützung regionaler und sozialer Entwicklung, Umstrukturierung der Industrie sowie Entwicklung von KMU

[3] Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit

[4] Gemeinschaftsinitiative für Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten am Arbeitsmarkt

[5] Gemeinschaftsinitiative für ländliche Entwicklungsinitiativen

[6] Gemeinschaftsinitiative für städtische Problemgebiete

[7] Anlage A des Dokuments AA2003 des Beitrittsvertrages

[8] Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 29. Juli 1964

Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971

Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976

Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989

Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992

[9] Anlage B des Dokuments AA2003 des Beitrittsvertrages

[10] Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999

[11] Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982

[12] Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991

[13] Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai und Anhang I der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung 

[14] Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates[14] vom 17. Mai 1999

[15] Kapitel 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft: Wettbewerbsregeln

[16] Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

[17] Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997

[18] Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999

[19] Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966

[20] Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002

[21] Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13.6.2002

[22] Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991

[23] Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997

[24] Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften

[25] Anlage A zu AA2003 des Beitrittsvertrages

[26] Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 29.7.1964

[27] Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971

[28] Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976

[29] Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991

[30] Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992

[31] Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994

[32] Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002

[33] Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002

[34] Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002

[35] Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992

[36] Anlage B zu AA2003 des Beitrittsvertrages

[37] Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 29.7.1964

[38] Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971

[39] Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976

[40] Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991

[41] Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992

[42] Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994

[43] Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002

[44] Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993

[45] Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994

[46] Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992

[47] Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997

[48] Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999

[49] Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates

[50] Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964

[51] Anlage A und B von Dokument AA 2003 des Betrittsvertrages

[52] Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999

[53] Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975

[54] Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975

[55] Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975

[56] Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992

[57] Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995

[58] Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996

[59] Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996

[60] Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999

[61] Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999

[62] Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999

[63] Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001

[64] Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992

[65] Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996

[66] Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997

[67] Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999

[68] Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999

[69] Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001

[70] Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992

[71] Dok AA 2003  / de 3312 zum Beitrittsvertrag

[72] Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999

[73] Dok AA 2003  / de 3312 zum Beitrittsvertrag

[74] Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002

[75] Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002

[76] Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992

[77]             Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen

[78] Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997

[79] Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998

[80] Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999

[81]                    ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2002 der Kommission (ABl. L 277 vom 15.10.2002, S. 15).

[82] Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971

[83] Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976

[84] Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991

[85] Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992

[86] Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994

[87]             Richtlinie 92/46/EWG des Rates mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermark­tung von Rohmilch, wämebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/71/EG des Rates (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 33).

[88] Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999

[89] Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969

[90] Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991

[91] Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999

[92] Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992

* bedeutet die Anwendung bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, wenn nicht anders angegeben.

* bedeutet die Anwendung bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, wenn nicht anders angegeben.

* bedeutet die Anwendung bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, wenn nicht anders angegeben.

* bedeutet die Anwendung bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, wenn nicht anders angegeben.

* bedeutet die Anwendung bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, wenn nicht anders angegeben.

* bedeutet die Anwendung bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, wenn nicht anders angegeben.

[93] Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966

[94] Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999

[95] Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999

[96] Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002

[97] Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002

[98] Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001

[99] Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964

[100] Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976

[101] Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991