233 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße-TGSt) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tiertransportgesetz-Straße-TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Transportfähigkeit

§ 3a Transportbescheinigung

§ 4 Transportplan

§ 4a Transportunternehmer

§ 5 Durchführung des Transports

§ 6 Transportmittel

§ 7 Betreuung während des Transports

§ 8 Haltung während des Transports

§ 9 Erkrankte, verletzte und verendete Tiere

§ 10 Reinigung

§ 11 Kaltblütige Tiere

§ 12 Sondervorschriften für den Transport von bestimmten Tieren oder Tierarten

2. Abschnitt: Überwachung und Behördenzuständigkeit

§ 13 Überwachung

§ 14 Behörden

§ 15 Mitwirkung

3. Abschnitt

§ 16 Strafbestimmungen

§ 17 Widmung von Strafgeldern

§ 19 Verweisungen

§ 20 Inkrafttreten

§ 21 Vollzugsklausel

§ 22 Bezugnahme auf Richtlinien

2. §1 Abs. 1 Z 2 lautet:

            2. Hausgeflügel (insbesondere Hühner, Gänse, Enten, Puten) sowie Hauskaninchen;“

3. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ durch die Wortfolge „Wehrgesetzes 2001-WG 2001, BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.

4. §1 Abs. 2 lautet:

„(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte, die

           1. abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden;

           2. Heimtiere umfassen, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise begleiten;

           3. zwar lebende Tiere zum Gegenstand haben, jedoch ohne kommerziellen Zweck erfolgen;

           4. einzelne Tiere umfassen und von einer natürlichen Person begleitet werden;

           5. eine Entfernung von 50 km vom Ausgangspunkt des Transports der Tiere bis zum Bestimmungsort nicht übersteigen;

           6. im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung erfolgen.“

5. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

           1. Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;

           2. Heimtier: ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten wird;

           3. Transport: jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes zwischen zwei Orten, vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs;

           4. Aufenthaltsort: ein Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird;

           5. Umladeort: ein Ort, an dem der Transport zum Umladen der Tiere von einem Transportmittel auf ein anderes unterbrochen wird;

           6. Versandort: der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, sowie alle Orte, an denen die Tiere entladen und mindestens 24 Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und gegebenenfalls behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort; als Versandort gelten auch die nach den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Märkte und Sammelplätze, wenn der Ort, an dem die Tiere erstmals verladen wurden, weniger als 50 km von diesen Märkten und Sammelplätzen entfernt ist oder wenn diese Entfernung zwar mehr als 50 km beträgt, die Tiere jedoch vor der erneuten Verladung eine Ruhezeit hatten und gefüttert und getränkt wurden;

           7. Bestimmungsort: der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;

           8. Verbringung: der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort;

           9. Ruhezeiten: ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden;

         10. Tiertransportunternehmer: wer Tiertransporte entweder für eigene Rechnung, für Rechnung eines Dritten oder indem er einem Dritten ein Transportmittel zum Tiertransport zur Verfügung stellt, durchführt, wobei es sich um gewerbsmäßige Transporte zu Erwerbszwecken handeln muss.“

6. § 3 lautet:

§ 3. (1) Tiere dürfen nur befördert werden, wenn sie transportfähig sind und für die Betreuung während des Transports und bei der Ankunft am Bestimmungsort geeignete Vorkehrungen getroffen worden sind.

(2) Transportfähig sind gesunde Tiere, sowie auch

           1. leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Transport keine unnötigen Leiden verursachen würde,

           2. Tiere, die zu genehmigten wissenschaftlichen Forschungszwecken befördert werden,

           3. erkrankte Tiere, die zum Tierarzt oder zu einer aus veterinärmedizinischen Gründen notwendigen, unverzüglichen Tötung befördert werden sowie

           4. innerbetriebliche Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Tiere unumgänglich sind.

(3) Transportunfähig sind

           1. kranke und verletzte Tiere,

           2. trächtige Tiere, die voraussichtlich während des Transports gebären werden oder die in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden geboren haben,

           3. neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.“

7. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„Transportbescheinigung

§ 3a. (1) Der Tiertransportunternehmer hat für Transporte, die nicht in § 4 Abs. 1 genannt  sind, eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen:

           1. Gattung der Tiere,

           2. deren Herkunft,

           3. Name und Anschrift des Transportunternehmers,

           4. der Zweck des Transports,

           5. die Bestätigung der Transportfähigkeit,

           6. der Zeitpunkt des Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung sowie

           7. gegebenenfalls die Angabe, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden, sowie bei Schlupfküken den Zeitpunkt des Schlüpfens.

(2) In die Transportbescheinigung sind überdies vom Lenker des Transportfahrzeuges einzutragen:

           1. der Ver- und Entladeort sowie

           2. das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges.

(3) Diese Bescheinigung ist während des Transports der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Bescheinigung zu erlassen.“

8. § 4 samt Überschrift lautet:

„ Transportplan

§ 4. (1) Bei Transporten von in § 1 Abs. 1 Z. 1 genannten Tieren, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländer erfolgen, und voraussichtlich länger als 8 Stunden dauern, ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter und von der Behörde genehmigter Transportplan gemäß Anhang II, Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Transportplan hat die gesamte Transportstrecke zu umfassen und ist der Behörde des Versandortes vom Tiertransportunternehmer vor Transportbeginn zur Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung vorzulegen; die Gesundheitsbescheinigung  ist dem Transportplan beizufügen. Zugleich ist nachzuweisen, dass bei Transporten gemäß § 5 Abs. 3 alle Vorkehrungen getroffen worden sind, entsprechend den beförderten Tierarten das Füttern und Tränken der Tiere während der Verbringung unter Einrechnung etwaiger Verzögerungen sicherzustellen. Der Transportplan ist mit den Nummern der Gesundheitsbescheinigung zu versehen und anschließend dem Amtstierarzt zur Bestätigung der Transportfähigkeit der Tiere vorzulegen. Der Transportplan ist von der Behörde zu genehmigen; die Genehmigung hat bei Unvollständigkeit oder offensichtlicher Unrichtigkeit der Angaben auf dem Transportplan zu unterbleiben. Der Amtstierarzt hat das Vorliegen des Transportplans über ANIMO im Sinne des Art. 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu melden und bei Einfuhren aus Drittländern in das SHIFT-Vorhaben gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 91/496/EWG einzubeziehen.

(3) Der Fahrer hat den Transportplan während der gesamten Fahrt mitzuführen und am Transportplan

           1. Orte und Zeitpunkte der Fütterung und Tränkung während der Fahrt einzutragen und

           2. einen Sichtvermerk mit Stempel und Unterschrift von einer behördlich genehmigten Grenzkontrollstelle anbringen zu lassen - nach veterinärrechtlicher Untersuchung der Behörde auf Tauglichkeit zur weiteren Verbringung - sofern die Ausfuhr der Tiere in Drittländer erfolgt und die Transportzeit bereits im Gebiet der Europäischen Union 8 Stunden überschritten hat.“

9. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„ Tiertransportunternehmer

§ 4a. (1) Transportunternehmer dürfen Tiertransporte nur mit einer behördlichen Genehmigung durchführen. Die Behörde hat jedem Transportunternehmer, der die vorgesehene Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 3 abgibt, eine Bewilligung für die Durchführung von Tiertransporten zu erteilen. Die Bewilligung hat die in Abs. 2 angeführten Daten zu beinhalten. Eine Abschrift der Bewilligung ist bei allen Tiertransporten mitzuführen.

(2) Die Tiertransportunternehmer sind  von der Behörde in einem Verzeichnis zu führen, das jedenfalls folgende Daten beinhaltet:

           1. Familienname und Vorname;

           2. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen;

           3. Geburtsdatum und Geburtsort;

           4. Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe sowie

           5. Gewerberegisternummer gemäß § 365 ff GewO.

(3) Der Tiertransportunternehmer hat sich schriftlich zu verpflichten

           1. die veterinärrechtlichen Vorschriften einzuhalten,

           2. alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes während des gesamten Transportverlaufes eingehalten werden können und

           3. dafür Sorge zu tragen, dass während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer).

(4) Der Tiertransportunternehmer hat

           1. dafür Sorge zu tragen, dass während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer),

           2. dafür Sorge zu tragen, dass dem Fahrer ein gemäß § 4 Abs. 2 ausgefüllter und genehmigter Transportplan vor Fahrtantritt übergeben wird und der Fahrer seinen Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 3 nachkommt,

           3. den Transportplan bei der Rückkehr der Behörde am Ursprungsort vorzulegen,

           4. während eines von der Behörde festgelegten Zeitraumes eine Zweitausfertigung des Transportplanes aufzubewahren, der auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist,

           5. für die unverzügliche Beförderung an den Bestimmungsort zu sorgen sowie

           6. Tiere, die unter § 1 Abs. 1 Z. 2 bis 6 genannt werden, während des Transports in angemessener Weise und in angemessenen Zeitabständen zu tränken und zu füttern bzw. tränken und füttern zu lassen.

(5) Die Bewilligung zur Durchführung von Tiertransporten ist jedenfalls dann zu entziehen, wenn eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 222 StGB oder wenn wiederholt Bestrafungen gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 vorliegen.

(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Tiertransportunternehmer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat sie sich mit dem Mitgliedstaat in Verbindung zu setzen, in dem die Bewilligung erteilt wurde. Bei Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten über Verstöße von österreichischen Tiertransportunternehmern hat die zuständige Behörde die Maßnahmen gemäß Absatz 5 zu ergreifen, wenn der Tiertransportunternehmer im anderen Mitgliedstaat rechtskräftig wegen eines Verstoßes bestraft wurde, der den in Abs. 5 genannten gleichzuhalten ist. Die Behörde hat diese Maßnahmen dem anderen Mitgliedstaat und der Kommission im Wege des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(7) Werden wiederholte, schwerwiegende Verstöße eines Tiertransportunternehmers aus einem  anderen Mitgliedstaat festgestellt, kann von der Behörde dem betreffenden Transportunternehmer nach vorheriger Verbindungsaufnahme mit der Kommission der Transport von Tieren in Österreich  untersagt werden.

(8) Die Bewilligung, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmungen des Artikel 5 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/1997 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L174 S. 1), einem in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerblichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat, ist einer Bewilligung des Absatz 1 gleichzuhalten.“

10. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Es dürfen nur solche Transportfahrzeuge, Transportbehältnisse, Brücken, Rampen und Stege verwendet werden, die dem § 6 sowie den auf Grund des § 6 ergangenen Verordnungen entsprechen.“

11. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Transportdauer beim Transport von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 darf eine Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchsttransportdauer darf nur überschritten werden, wenn das Transportfahrzeug  neben den Anforderungen des Abs. 2 auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates (ABl. Nr. L 052 vom 21. Februar 1998, S. 0008-0011) erfüllt.“

12. § 6 Abs. 4 entfällt.

13. § 7 Abs. 1 entfällt.

14. § 7 Abs.  2 lautet:

„(2) Der Tiertransportunternehmer hat den Betreuer über allfällige besondere Bedürfnisse der transportierten Tiere schriftlich zu unterrichten.“

15. § 7 Abs. 4 entfällt.

16. § 7 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Abs. 3 gilt nicht für Landwirte und die in ihrem Betrieb beschäftigten und mit der Tierhaltung befassten Personen, die Nutztiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten (§ 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994). Den zuständigen Organen ist dies auf Verlangen, insbesondere durch Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer oder der Gemeinde, in der der Betrieb liegt, glaubhaft zu machen.

(6) Während des Transports hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in den für ihre Gattung erforderlichen zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt und erforderlichenfalls gemolken werden; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Abstände für bestimmte Tierarten durch Verordnung festlegen. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden,  dass die festgelegte Frist in besonderen Fällen überschritten werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der beförderten Tierarten, der eingesetzten Transportmittel und der Nähe des Entladeortes dem Wohl der Tiere entspricht. Weiters kann in dieser Verordnung auch vorgesehen werden, welche zusätzliche Betreuung für die beförderten Tiere erforderlich ist, wenn die Höchsttransportdauer gemäß § 5 Abs. 3 bei gleichzeitiger Verwendung des vorgeschriebenen Fahrzeuges überschritten wird.“

17. § 13  lautet:

§ 13. (1) Die Behörde und die in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(2) Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind berechtigt, soweit dies für die einheitliche Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist,  stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durchzuführen.

(3) Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere haben die Behörde oder die in § 15 Abs. 2 genannten Organe die Anordnungen - insbesondere der Unterbrechung des Transports - zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen der Behörde oder der in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen anzuwenden; wird die Unterbrechung des Transports angeordnet, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.

(4) Können die Umstände, die zur Anordnung der Unterbrechung geführt haben, nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt werden, so hat die Behörde die Fortsetzung des Transports mit Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zu untersagen. In dem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat.

(5) Die bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 anfallenden Kosten sind vom Tiertransportunternehmer  zu tragen.

(6) Die Maßnahmen sind von der Behörde über das ANIMO-Netz bekanntzugeben.“

18. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge  „ Die Transportbescheinigung“ durch die Wortfolge  „Der Transportplan“ ersetzt.

19. § 15 lautet:

§ 15. (1) Sofern die Länder eigene Organe zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einrichten, sind diese als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse dieser Organe erlassen.

(2) Die Tiertransportinspektoren, die Grenztierärzte, die Amtstierärzte, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben  haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes insbesondere durch

           1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

           3. Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3,

           4. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,

           5. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,

           6. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten sowie

           7. Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten

mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben

           1. im Umfang des Abs. 2 Z 1, 2 und 7 an der Vollziehung des § 16 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und

           2. Anordnungen und Maßnahmen wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem die Anzahl der während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen (Abs. 2 Z 4-7), die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor.“

20. §16 lautet:

§ 16. (1) Wer

           1. als Tiertransportunternehmer dem  § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,

           2. als Betreuer dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,

           3. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt,

           4. als Transportunternehmer Tiertransporte durchführen lässt und dabei dem § 6 Abs. 3 oder dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder

           5. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können.

(2) Wer

           1. als Tiertransportunternehmer Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert oder befördern lässt, die nicht dem § 6 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder

           2. bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden lässt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 1500 Euro zu bestrafen.

(3) Wer

     1. als Tiertransportunternehmer dem § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,

     2. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

     3. als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 dem § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt oder

     4. einen Tiertransport durchführen lässt oder durchführt, der dem § 5 Abs. 1 oder 3 nicht entspricht

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 5000 Euro zu bestrafen.

(4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG nicht anzuwenden.

(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag von 1000 Euro festgesetzt werden.

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in  Abs. 2 oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“

21. § 18 entfällt.

22. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Bewilligungen gemäß § 4a Abs. 1 können bereits ab dem 1. Dezember 2003 erteilt werden.

23. Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift eingefügt:

„Bezugnahme auf Richtlinien

§ 22. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 91/628 EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S. 0017 - 0027, in der Fassung der Richtlinie 95/29 EG, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S. 0052-0063 und der Verordnung 1255/97 des Rates, ABl. Nr. L 174 vom 2. Juli 1997, S. 0001-0006 .“

24. In § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ sowie in § 8 Abs. 3 die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „ Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.