Vorblatt

Problem:

Die Richtlinien 91/628/EWG idF 95/29/EG über den Schutz von Tieren beim Transport regeln den gewerblichen Tiertransport innerhalb der Europäischen Union. Österreich ist verpflichtet, die gegenständlichen Richtlinien in österreichisches Recht umzusetzen; Teile der Richtlinie wurden bisher nicht umgesetzt.

Ziel:

Mit der Änderung des Tiertransportgesetz-Straße-TGSt soll die Tiertransportrichtlinie vollständig umgesetzt werden.

Alternativen:

Keine.

Inhalt:

Novelle des Tiertransportgesetz-Straße, die eine Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG idF 95/29/EG beinhaltet.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Da die Kontrolltätigkeit der Bundesgendarmerie und Bundessicherheitswache nur konkretisiert, nicht jedoch ausgeweitet wurden, ergibt sich kein Mehraufwand.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Die aufgrund der notwendigen Umsetzung der Richtlinie 91/628 EWG idF 95/29/EG im vorliegenden Entwurf für eine Novelle des Tiertransportgesetz-Straße gesetzten legistischen Maßnahmen in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Auf den Stellenplan des Bundes ergeben sich daher keine Auswirkungen.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Die Registrierung der Tiertransportunternehmer gemäß § 4a des gegenständlichen Entwurfes wird einen Mehraufwand verursachen; dieser ist pro Bewilligung mit einem Zeitaufwand von zirka einer halben Stunde für einen Bediensteten der Verwendungsgruppe B zu veranschlagen.

Wie hoch jedoch die Anzahl jener Unternehmer ist, die in Hinkunft eine solche Bewilligung beantragen wird, lässt sich nur grob abschätzen. So verfügt derzeit der Verband des Vieh- und Fleischhandels über etwa 2000 Mitglieder insgesamt, von denen jedoch nur ein geringer Anteil Tiertransporte durchführt. Von dieser Gesamtzahl sind ungefähr 25 Unternehmen zu nennen, die solche Transporte spezialisiert durchführen, darüber hinaus gibt es 12 Betriebe im Transportgewerbe, die ebenfalls solche Transporte durchführen.

Es ist daher davon auszugehen, dass diese - etwa 40 - Unternehmen eine Bewilligung für die Durchführung von Tiertransporten jedenfalls beantragen werden; von den übrigen im Vieh- und Fleischhandel tätigen Betriebe könnten, grob geschätzt, etwa 500 Betriebe ebenfalls eine Bewilligung beantragen.

Darüber hinaus werden die legistischen Maßnahmen zu keinerlei Mehraufwand führen.

EU-Konformität:

Ist, da es sich ohnehin um Umsetzung von EU-Recht handelt, gegeben.

Da es sich beim gegenständlichen Entwurf um die Umsetzung von zwingendem EU-Recht handelt, kommt die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften nicht zur Anwendung (Art. 6 Abs. 1 Z 1).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Tiertransportgesetz- Straße-TGSt ist gleichzeitig mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1.1. 1995 in Kraft getreten. Es bedarf nunmehr einer umfassenden Novellierung, um den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gerecht zu werden; diese erfolgt  in Form der Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG idF 95/29/EG über den Schutz von Tieren beim Transport.

Umfassende Änderungen ergeben sich vor allem im Bereich der gewerblichen Durchführung von Tiertransporten durch Transportunternehmer. Für diese gibt es nunmehr ein eigenes Lizenzsystem. Tiertransportunternehmer dürfen Tiertransporte nur mit einer entsprechenden Bewilligung der Behörde durchführen; diese Bewilligung ist bei mehrmaligen Verstößen gegen die Tiertransportbestimmungen auch zu entziehen. An diese Bewilligung ist auch eine Meldung der Strafbehörden bei Verstößen ausländischer Tiertransportunternehmer an den jeweiligen Mitgliedstaat bzw. umgekehrt vorgesehen. Durch diese Maßnahme soll eine bessere Kontrolle der entsprechenden Unternehmen zugunsten des Tierschutzes erreicht werden.

In weiterer Folge werden auch die aufgrund des Tiertransportgesetz-Straße erlassenen Verordnungen zu adaptieren sein.

Weitere Änderungen ergeben sich auch im Bereich der maximalen Dauer der Durchführung von Tiertransporten; die nunmehrige Ausgangszeit von 8 Stunden kann bei entsprechender Ausstattung der Transportfahrzeuge sowie entsprechender zusätzlicher Betreuungs- und Versorgungsmaßnahmen je nach Tierart auch verlängert werden.

Neben der bereits bisher gültigen  Transportbescheinigung wird der Transportplan eingeführt, der eine genauere Überwachung und Kontrolle des gesamten Transportablaufs ermöglicht.

Insgesamt ist von der Änderung des Tiertransportgesetz-Straße, indem auch dem internationalen Tiertransport und den darin bestehenden Anforderungen Rechnung getragen wird, eine große Verbesserung für den Tierschutz zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu Z 2:

Eine Anpassung des Textes wurde vorgenommen, um der umfangreicheren und weiteren Definition der Richtlinie zu entsprechen, so sollen etwa auch Wachteln vom Anwendungsbereich erfasst sein. Im Sinne einer leichteren Vollziehung soll die beispielhafte Aufzählung erhalten bleiben. Ein Begleiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 kann auch - wie bereits bisher - der Lenker sein.

Zu Z 4:

Der Anwendungsbereich des Tiertransportgesetz-Straße ist abzuändern, da die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auch diesen Bereich geringfügig anders festlegen. So ist nunmehr eine Entfernung von 50 km maßgeblich, in dessen Bereich Tiertransporte durchgeführt werden können, ohne von den Regelungen des TGSt erfasst zu werden. Weiters war auch eine Klarstellung zu treffen, dass der Transport einzelner Tiere im Sinne von jeweils einem Tier, wenn sie von einer Person begleitet werden, ebenfalls nicht vom TGSt erfasst werden, etwa Turnierpferde (Umsetzung des Art. 1 Abs. 2 der RL 91/628/EWG idF 95/29EG).

Zu Z 5:

Die Definitionen sind um jene Begriffe zu erweitern, die in Umsetzung der gegenständlichen Richtlinie relevant sind. Von der Definition des Tiertransportunternehmers sind sowohl natürliche und juristische Personen als auch Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften erfasst. Die Definition einer Notschlachtung konnte entfallen, da aufgrund des § 2 Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz eine Notschlachtung außerhalb eines Schlachtbetriebes erfolgt, wenn das Tier nicht mehr transportfähig ist und ein Weiterbestand im Tiertransportrecht daher hinfällig ist (Umsetzung des Art. 2 Abs. 2).

Zu Z 6:

Hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren wurden geringfügige Anpassungen getroffen. Von der Definition des Abs. 2 Z 3 sind keine Notschlachtungen erfasst (Umsetzung des Art. 3).

Zu Z 7:

Für alle Transporte, die nicht unter die Regelung des § 4 Abs. 1 fallen, soll die Verpflichtung zur Mitführung einer Transportbescheinigung aus Gründen der besseren Kontrollmöglichkeit weiterhin aufrecht bleiben. Inhaltlich wurde die Transportbescheinigung lediglich an die übrigen neuen Bestimmungen angepasst.

Zu Z 8:

Mit der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich des Transportplans ergeben sich umfangreiche Änderungen zur bisherigen ausschließlich gültigen Transportbescheinigung. Während die Transportbescheinigung bei allen Tiertransporten, die vom Tiertransportgesetz erfasst werden, mitzuführen war, ist nunmehr der Transportplan für Transporte zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, wenn der Transport voraussichtlich länger als 8 Stunden dauern soll, mitzuführen. Für alle übrigen Transporte ist weiterhin eine Transportbescheinigung mitzuführen. Eine inhaltliche Festlegung des Transportplanes im Tiertransportgesetz-Straße ist nicht notwendig, da das Aussehen bereits durch die Verordnung 1255/97 des Rates geregelt ist, und somit keiner Umsetzung bedarf.

Während bisher jeder Tierarzt die Transportfähigkeit prüfen konnte, kann diese Aufgabe in Umsetzung der gegenständlichen Richtlinien nur mehr den Amtstierärzten zukommen, da diese auch die Meldung über das Animo-System (im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG) sowie SHIFT - Systems (im Sinne der Richtlinie 91/496/EWG) durchführen und der Zugang zu diesem System ausschließlich Behörden vorbehalten ist.

Die in Abs. 2 genannte Gesundheitsbestätigung richtet sich nach veterinärrechtlichen Bestimmungen. Eine behördliche Bewilligung des Transportplanes kann nur dann erfolgen, wenn dieser vollständig ausgefüllt ist, der Tierarzt die Transportfähigkeit der Tiere bestätigt hat und Angaben nicht offensichtlich unrichtig sind (Umsetzung des Art. 5 Abschnitt A Z 2).

Zu Z 9:

Die Registrierung der Tiertransportunternehmer ist im Gemeinschaftsrecht vorgesehen; um unnötigen Verwaltungsaufwand und Kosten zu vermeiden, soll die notwendige Registriernummer aus dem Gewerberegister entnommen werden, die ohnehin jedem Konzessionsinhaber zugeordnet ist. Da die Bezirksverwaltungsbehörden auch Gewerbebehörden sind, gestaltet sich der Zugang zum Gewerberegister unproblematisch. Die Mitführung von einer Abschrift bzw. Kopie der Bewilligung - auch Deutschland hat dies verpflichtend vorgesehen - ist zu Kontrollzwecken, auch im Sinne des Absatzes 5, 6 und 7 erforderlich.

Der in Absatz 5 vorgesehene Entzug der Bewilligung ist als letztes Mittel und als solches auch von der gegenständlichen Richtlinie vorgesehen.

Die in Absatz 6 vorgesehene Meldung an die anderen Mitgliedstaaten hat durch die jeweilige Strafbehörde erster Instanz zu erfolgen; umgekehrt eingegangene Meldungen anderer Mitgliedstaaten an die Strafbehörden sind ebenfalls weiterzuverfolgen, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen und im Wege des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie an die Kommission und an den anderen Mitgliedstaat weiterzuleiten. Durch die in Abs. 1 vorgesehene Mitführung eines Durchschlages der Bewilligung ist die Eruierung der bewilligungsausstellenden Behörde unproblematisch (Umsetzung des Art. 5 Abschnitt A Z 1 und 2 und Art. 18 Abs. 3, 4 und 5)

Zu Z 10:

Entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 3.

Zu Z 11:

Mit dem Wegfall der Sonderbestimmung für Schlachttiertransporte sowie der 6 Stunden-Regelung sollen einerseits Rechtsunsicherheiten bereinigt werden, die sich aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes ergeben haben, andererseits soll mit der nunmehrigen Klarstellung die gegenständliche Richtlinie ihre Umsetzung finden, zu der Österreich verpflichtet ist. Durch die Anpassung der aufgrund des § 6 erlassenen Transportmittelverordnung werden jene technischen Regelungen eine Umsetzung finden, die als Voraussetzung zur Überschreitung der 8 Stunden vorgesehen sind (Umsetzung Anhang Kapitel VII).

Zu Z 12:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 15:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 16:

Die bereits bestehende Tiertransport-Betreuungsverordnung soll um jene Bestimmungen erweitert werden, die bei einer Überschreitung der 8 Stunden Transportzeit hinsichtlich der Betreuung der transportierten Tiere anzuwenden sind (Umsetzung Anhang Kapitel I und Kapitel VII).

Zu Z 17:

In Absatz 2 soll die Verpflichtung Österreichs, Sachverständigenbesuche der Kommission zu ermöglichen und zu unterstützen, seinen Niederschlag finden (Umsetzung Art. 10; Absatz 6 stellt Umsetzung des Art. 9 dar).

Zu Z 19:

Vorgesehen wird nunmehr (Abs. 3), dass sich die Kontrolle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht mehr einschränkend auf Lenker und Betreuer des Tiertransportfahrzeuges sondern auf alle Adressaten des Tiertransportgesetzes zu beziehen hat, also auch auf Tiertransportunternehmer.

Verpflichtend vorgesehen wird weiters auch die Berichtspflicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der durchgeführten Kontrollen an die Kommission und die dem vorangehende Berichtspflicht des Landeshauptmannes (Umsetzung Art. 8).

Zu Z 20:

Die Strafbestimmungen wurden an die Änderungen angepasst; Verstöße gegen die neu vorgesehenen Regelungen über Tiertransportunternehmer wurden in den höchsten Strafrahmen aufgenommen. Zudem wurden die Strafbeträge einerseits gerundet, andererseits auch erhöht, da diese seit dem Inkrafttreten des TGSt nicht erhöht wurden.

In Absatz 4 soll unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts lediglich nur mehr die Anwendung des § 21 Abs. 2 VStG ausgeschlossen werden.

Zu Z 21:

Da die nunmehrigen Änderungen eine Unterscheidung zwischen Schlachttiertransporten und anderen Tiertransporten nicht mehr trifft, ist die Bestimmung des § 18 obsolet geworden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Transportfähigkeit

§ 4 Transportbescheinigung

§ 5 Durchführung des Transports

§ 6 Transportmittel

§ 7 Betreuung während des Transports

§ 8 Haltung während des Transports

§ 9 Erkrankte, verletzte und verendete Tiere

§ 10 Reinigung

§ 11 Kaltblütige Tiere

§ 12 Sondervorschriften für den Transport von bestimmten Tieren oder Tierarten

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Transportfähigkeit

§ 3a Transportbescheinigung

§ 4 Transportplan

§ 4a Transportunternehmer

§ 5 Durchführung des Transports

§ 6 Transportmittel

§ 7 Betreuung während des Transports

§ 8 Haltung während des Transports

§ 9 Erkrankte, verletzte und verendete Tiere

§ 10 Reinigung

§ 11 Kaltblütige Tiere

§ 12 Sondervorschriften für den Transport von bestimmten Tieren oder Tierarten

2. Abschnitt: Überwachung und Behördenzuständigkeit

2. Abschnitt: Überwachung und Behördenzuständigkeit

§ 13 Überwachung

§ 14 Behörden

§ 15 Mitwirkung

§ 13 Überwachung

§ 14 Behörden

§ 15 Mitwirkung

3. Abschnitt: Straf- und Schlußbestimmungen

3. Abschnitt

§ 16 Strafbestimmungen

§ 17 Widmung von Strafgeldern

§ 18 Ziele und Förderung

§ 19 Verweisungen

§ 20 Inkrafttreten

§ 21 Vollzugsklausel

§ 16 Strafbestimmungen

§ 17 Widmung von Strafgeldern

§ 19 Verweisungen

§ 20 Inkrafttreten

§ 21 Vollzugsklausel

§ 22 Bezugnahme auf Richtlinien

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Anwendungsbereich

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 für den Transport von

 

           1. Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;

 

           2. Hausgeflügel (Hühnern, Gänsen, Enten, Puten) und Hauskaninchen;

           3. Hunden und Hauskatzen;

           4. Vögeln, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;

           5. kaltblütigen Tieren und

           6. warmblütigen Tieren, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen.

           2. Hausgeflügel, (insbesondere Hühner, Gänse, Enten, Puten) sowie Hauskaninchen;

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte, die

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte, die

           1. abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden;

           2. keine lebenden Tiere zum Gegenstand haben;

           3. zwar lebende Heimtiere zum Gegenstand haben, jedoch ohne gewerbliche Absicht des Verfügungsberechtigten durchgeführt werden;

           4. im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung erfolgen oder

           5. dazu dienen, Tiere - ausgenommen Schlachttiere - zum Decken, zu Ausstellungen oder zu Absatzveranstaltungen zu bringen, sofern der Lenker Verfügungsberechtigter, dessen Familienangehöriger, ein in dessen Betrieb Beschäftigter oder im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe beauftragt ist und der Transport zur Gänze innerhalb eines Bundeslandes durchgeführt wird oder die zurückzulegende Entfernung nicht mehr als 80 km beträgt.

          1. abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden;

           2. Heimtiere umfassen, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise begleiten;

           3. zwar lebende Tiere zum Gegenstand haben, jedoch ohne kommerziellen Zweck erfolgen;

           4. einzelne Tiere umfassen und von einer natürlichen Person begleitet werden;

           5. eine Entfernung von 50 km vom Ausgangspunkt des Transports der Tiere bis zum Bestimmungsort nicht übersteigen;

           6. im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung erfolgen.“

             

(3) § 4 gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transports bedürfen, und für Transporte unter 80 km auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn der Lenker Verfügungsberechtigter ist.

 

(4) Der Transport von Tieren mit Heeresfahrzeugen ist von den Bestimmungen der §§ 4 und 7 Abs. 3 ausgenommen, sofern eine entsprechende Aufsicht die Sicherheit des Transports gewährleistet. Bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes unterliegt der Transport von Tieren durch das Bundesheer darüber hinaus insoweit nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Transports gesorgt ist.

(4) Der Transport von Tieren mit Heeresfahrzeugen ist von den Bestimmungen der §§ 4 und 7 Abs. 3 ausgenommen, sofern eine entsprechende Aufsicht die Sicherheit des Transports gewährleistet. Bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes unterliegt der Transport von Tieren durch das Bundesheer darüber hinaus insoweit nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Transports gesorgt ist.

Begriffsbestimmungen

 

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

           1. Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;

           2. Notschlachtung: jede Schlachtung, zu der sich der Verfügungsberechtigte entschließt, weil ihm an dem Tier wahrgenommene Krankheitssymptome oder äußere Verletzungen die Besorgnis einer gänzlichen oder teilweisen Entwertung des Tieres nahelegen;

           3. Heimtier: ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten wird;

           4. Schlachttier: ein zur Schlachtung bestimmtes Tier;

           5. Transport: jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes zwischen zwei Orten, vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs;

           6. Verfügungsberechtigter: wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen;

           7. geeigneter Schlachtbetrieb: ein Schlachtbetrieb, der mit Schlachteinrichtungen für die jeweilige Tierart ausgestattet ist und dessen Schlachtkapazität zur Schlachtung der anstehenden Anzahl an Tieren in einem angemessenen Zeitraum ausreichend ist; für Rinder oder Schweine über eine Zulassung für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Europäische Gemeinschaft verfügt, sofern das Fleisch der transportierten Tiere nicht in Österreich verbleibt;

           8. bäuerliche Nachbarschaftshilfe: eine in der Regel unentgeltliche Dienstleistung mit land und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die in Erwartung einer gleichartigen Gegenleistung im eigenen Betrieb geleistet wird.

           1. Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;

           2. Heimtier: ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten wird;

           3. Transport: jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes zwischen zwei Orten, vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs;

           4. Aufenthaltsort: ein Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird;

           5. Umladeort: ein Ort, an dem der Transport zum Umladen der Tiere von einem Transportmittel auf ein anderes unterbrochen wird;

           6. Versandort: der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, sowie alle Orte, an denen die Tiere entladen und mindestens 24 Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und gegebenenfalls behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort; als Versandort gelten auch die nach den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Märkte und Sammelplätze, wenn der Ort, an dem die Tiere erstmals verladen wurden, weniger als 50 km von diesen Märkten und Sammelplätzen entfernt ist oder wenn diese Entfernung zwar mehr als 50 km beträgt, die Tiere jedoch vor der erneuten Verladung eine Ruhezeit hatten und gefüttert und getränkt wurden;

           7. Bestimmungsort: der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;

           8. Verbringung: der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort;

           9. Ruhezeiten: ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden;

         10. Tiertransportunternehmer: wer Tiertransporte entweder für eigene Rechnung, für Rechnung eines Dritten oder indem er einem Dritten ein Transportmittel zum Tiertransport zur Verfügung stellt, durchführt, wobei es sich um gewerbsmäßige Transporte zu Erwerbszwecken handeln muss.“

(2) Sammeltransporte beginnen mit dem Verladen des ersten Tieres.

 

(3) Ein Transport wird durch Umladen der Tiere in ein anderes Fahrzeug oder kurzfristiges Ausladen, insbesondere zum Zweck der Fütterung und Tränkung, nicht unterbrochen.

 

Transportfähigkeit

 

§ 3. (1) Der Verfügungsberechtigte hat die für den Transport bestimmten Tiere, bevor sie verladen werden, auf ihre Transportfähigkeit zu prüfen. Er hat bei Zweifeln an der Transportfähigkeit der Tiere einen Tierarzt beizuziehen. Vor dem grenzüberschreitenden Transport von Tieren ist jedenfalls ein Tierarzt beizuziehen, wenn der Transport im Ausland endet.

§ 3. (1) Tiere dürfen nur befördert werden, wenn sie transportfähig sind und für die Betreuung während des Transports und bei der Ankunft am Bestimmungsort geeignete Vorkehrungen getroffen worden sind.

(2) Transportunfähig sind insbesondere Tiere, die

(2) Transportfähig sind gesunde Tiere, sowie auch

           1. voraussichtlich während des Transports gebären werden oder

           2. innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben oder geboren wurden oder

           3. krank oder verletzt sind.

           1. leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Transport keine unnötigen Leiden verursachen würde,

           2. Tiere, die zu genehmigten wissenschaftlichen Forschungszwecken befördert werden,

           3. erkrankte Tiere, die zum Tierarzt oder zu einer aus veterinärmedizinischen Gründen notwendigen, unverzüglichen Tötung befördert werden sowie

           4. innerbetriebliche Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Tiere unumgänglich sind.

 

(3) Transportunfähig sind

(3) Transportunfähige Tiere dürfen nicht transportiert werden; hiervon ausgenommen sind Transporte zum Tierarzt, zur Notschlachtung oder zu einer aus anderen Gründen notwendigen, unverzüglichen Tötung der Tiere sowie innerbetriebliche Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Gesundheit der Tiere unumgänglich sind.

           1. kranke und verletzte Tiere,

           2. trächtige Tiere, die voraussichtlich während des Transports gebären werden oder die in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden geboren haben,

           3. neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.

Transportbescheinigung

Transportbescheinigung

§ 4. (1) Der Verfügungsberechtigte oder der beigezogene Tierarzt hat eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen:

§ 3a. (1) Der Tiertransportunternehmer hat für Transporte, die nicht in § 4 Abs. 1 genannt  sind, eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen:

           1. Gattung der Tiere,

           2. deren Herkunft,

           3. der Name und die Anschrift des Verfügungsberechtigten,

           4. der Zweck des Transports,

           5. die Bestätigung ihrer Transportfähigkeit,

           6. der Zeitpunkt des Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung sowie

           7. gegebenenfalls die Angabe, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden, sowie bei Schlupfküken den Zeitpunkt des Schlüpfens.

           1. Gattung der Tiere,

           2. deren Herkunft,

           3. Name und Anschrift des Transportunternehmers,

           4. der Zweck des Transports,

           5. die Bestätigung der Transportfähigkeit,

           6. der Zeitpunkt des Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung sowie

           7. gegebenenfalls die Angabe, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden, sowie bei Schlupfküken den Zeitpunkt des Schlüpfens.

(2) In die Transportbescheinigung sind überdies vom Lenker des Transportfahrzeuges einzutragen:

(2) In die Transportbescheinigung sind überdies vom Lenker des Transportfahrzeuges einzutragen:

           1. der Ver- und Entladeort,

           2. das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges und

           3. bei Schlachtviehtransporten, ob das Fleisch der transportierten Tiere im Inland verbleibt.

           1. der Ver- und Entladeort sowie

           2. das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges   

(3) Diese Bescheinigung ist während des Transports der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Bescheinigung zu erlassen.

(3) Diese Bescheinigung ist während des Transports der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Bescheinigung zu erlassen.

 

Transportplan

 

§ 4. (1) Bei Transporten von in § 1 Abs. 1 Z. 1 genannten Tieren, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländer erfolgen, und voraussichtlich länger als 8 Stunden dauern, ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter und von der Behörde genehmigter Transportplan gemäß Anhang II, Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

 

(2) Der Transportplan hat die gesamte Transportstrecke zu umfassen und ist der Behörde des Versandortes vom Tiertransportunternehmer vor Transportbeginn zur Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung vorzulegen; die Gesundheitsbescheinigung  ist dem Transportplan beizufügen. Zugleich ist nachzuweisen, dass bei Transporten gemäß § 5 Abs. 3 alle Vorkehrungen getroffen worden sind, entsprechend den beförderten Tierarten das Füttern und Tränken der Tiere während der Verbringung unter Einrechnung etwaiger Verzögerungen sicherzustellen. Der Transportplan ist mit den Nummern der Gesundheitsbescheinigung zu versehen und anschließend dem Amtstierarzt zur Bestätigung der Transportfähigkeit der Tiere vorzulegen. Der Transportplan ist von der Behörde zu genehmigen; die Genehmigung hat bei Unvollständigkeit oder offensichtlicher Unrichtigkeit der Angaben auf dem Transportplan zu unterbleiben. Der Amtstierarzt hat das Vorliegen des Transportplans über ANIMO im Sinne des Art. 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu melden und bei Einfuhren aus Drittländern in das SHIFT-Vorhaben gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 91/496/EWG einzubeziehen.

 

(3) Der Fahrer hat den Transportplan während der gesamten Fahrt mitzuführen und am Transportplan

 

           1. Orte und Zeitpunkte der Fütterung und Tränkung während der Fahrt einzutragen und

           2. einen Sichtvermerk mit Stempel und Unterschrift von einer behördlich genehmigten Grenzkontrollstelle anbringen zu lassen - nach veterinärrechtlicher Untersuchung der Behörde auf Tauglichkeit zur weiteren Verbringung - sofern die Ausfuhr der Tiere in Drittländer erfolgt und die Transportzeit bereits im Gebiet der Europäischen Union 8 Stunden überschritten hat.“

 

§ 4a Tiertransportunternehmer

 

§ 4a. (1) Transportunternehmer dürfen Tiertransporte nur mit einer behördlichen Genehmigung durchführen. Die Behörde hat jedem Transportunternehmer, der die vorgesehene Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 3 abgibt, eine Bewilligung für die Durchführung von Tiertransporten zu erteilen. Die Bewilligung hat die in Abs. 2 angeführten Daten zu beinhalten. Eine Abschrift der Bewilligung ist bei allen Tiertransporten mitzuführen.

 

(2) Die Tiertransportunternehmer sind  von der Behörde in einem Verzeichnis zu führen, das jedenfalls folgende Daten beinhaltet:

 

           1. Familienname und Vorname;

           2. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen;

           3. Geburtsdatum und Geburtsort;

           4. Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe sowie

           5. Gewerberegisternummer gemäß § 365 ff GewO.

 

(3) Der Tiertransportunternehmer hat sich schriftlich zu verpflichten

 

           1. die veterinärrechtlichen Vorschriften einzuhalten,

           2. alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes während des gesamten Transportverlaufes eingehalten werden können und

           3. dafür Sorge zu tragen, dass während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer).

 

(4) Der Tiertransportunternehmer hat

 

           1. dafür Sorge zu tragen, dass während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer),

           2. dafür Sorge zu tragen, dass dem Fahrer ein gemäß § 4 Abs. 2 ausgefüllter und genehmigter Transportplan vor Fahrtantritt übergeben wird und der Fahrer seinen Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 3 nachkommt,

           3. den Transportplan bei der Rückkehr der Behörde am Ursprungsort vorzulegen,

           4. während eines von der Behörde festgelegten Zeitraumes eine Zweitausfertigung des Transportplanes aufzubewahren, der auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist,

           5. für die unverzügliche Beförderung an den Bestimmungsort zu sorgen sowie

           6. Tiere, die unter § 1 Abs. 1 Z. 2 bis 6 genannt werden, während des Transports in angemessener Weise und in angemessenen Zeitabständen zu tränken und zu füttern bzw. tränken und füttern zu lassen.

 

(5) Die Bewilligung zur Durchführung von Tiertransporten ist jedenfalls dann zu entziehen, wenn eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 222 StGB oder wenn wiederholt Bestrafungen gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 vorliegen.

 

(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Tiertransportunternehmer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat sie sich mit dem Mitgliedstaat in Verbindung zu setzen, in dem die Bewilligung erteilt wurde. Bei Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten über Verstöße von österreichischen Tiertransportunternehmern hat die zuständige Behörde die Maßnahmen gemäß Absatz 5 zu ergreifen, wenn der Tiertransportunternehmer im anderen Mitgliedstaat rechtskräftig wegen eines Verstoßes bestraft wurde, der den in Abs. 5 genannten gleichzuhalten ist. Die Behörde hat diese Maßnahmen dem anderen Mitgliedstaat und der Kommission im Wege des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

(7) Werden wiederholte, schwerwiegende Verstöße eines Tiertransportunternehmers aus einem anderen Mitgliedstaat festgestellt, kann von der Behörde dem betreffenden Transportunternehmer nach vorheriger Verbindungsaufnahme mit der Kommission der Transport von Tieren in Österreich  untersagt werden.

 

(8) Die Bewilligung, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmungen des Artikel 5 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/1997 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L174 S. 1), einem in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerblichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat, ist einer Bewilligung des Absatz 1 gleichzuhalten.

Durchführung des Transports.

 

§ 5. (1) Der Transport von Tieren auf der Straße ist auf der kürzesten verkehrsüblichen, veterinärmedizinisch vertretbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchzuführen. Der Lenker hat sich einer schonenden und rücksichtsvollen Fahrweise zu bedienen, die insbesondere eine Verletzung der transportierten Tiere vermeidet. Die Be- und Entladung ist in schonender und rücksichtsvoller Form durchzuführen; Verletzungen der Tiere sind zu vermeiden.

 

(2) Schlachttiertransporte dürfen nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt werden; wenn bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten werden, darf ein Schlachttiertransport jedenfalls durchgeführt werden. Dabei werden die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegten Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt.

(2) Es dürfen nur solche Transportfahrzeuge, Transportbehältnisse, Brücken, Rampen und Stege verwendet werden, die dem § 6 sowie den auf Grund des § 6 ergangenen Verordnungen entsprechen.

(3) Es dürfen nur solche Transportfahrzeuge, Transportbehältnisse, Brücken, Rampen und Stege verwendet werden, die dem § 6 sowie den auf Grund des § 6 ergangenen Verordnungen entsprechen.

(3) Die Transportdauer beim Transport von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 darf eine Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchsttransportdauer darf nur überschritten werden, wenn das Transportfahrzeug  neben den Anforderungen des Abs. 2 auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates (ABl. Nr. L 052 vom 21. Februar 1998, S. 0008-0011) erfüllt.

Transportmittel

 

§ 6. (1) Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können.

 

(2) Die Transportfahrzeuge und -behältnisse müssen so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken klimatischen Unterschieden bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der beförderten Tiere anzupassen.

 

(3) Transportmittel und -behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen. Die Transportbehältnisse müssen ein Zeichen tragen, das ihre aufrechte Stellung anzeigt.

 

(4) Werden Tiere in übereinander gestapelten Behältnissen oder in mehrbödigen Transportmitteln befördert, so sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß Schmutz und Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen.

entfällt

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der Transportfahrzeuge und -behältnisse, deren Kennzeichnung sowie die bei der Ver- und Entladung zu verwendenden Brücken, Rampen und Stege sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der Transportfahrzeuge und -behältnisse, deren Kennzeichnung sowie die bei der Ver- und Entladung zu verwendenden Brücken, Rampen und Stege sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.

Betreuung während des Transports

 

§ 7. (1) Der Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges hat dafür Sorge zu tragen, daß während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer).

entfällt

(2) Der Verfügungsberechtigte und erforderlichenfalls auch der beigezogene Tierarzt haben den Betreuer über allfällige besondere Bedürfnisse der transportierten Tiere schriftlich zu unterrichten.

(2) Der Tiertransportunternehmer hat den Betreuer über allfällige besondere Bedürfnisse der transportierten Tiere schriftlich zu unterrichten.

(3) Die Behörde hat bei Nachweis entsprechender Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung zur Betreuung von Tieren auszustellen. Durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind festzulegen:

 

           1. die für die fachliche Befähigung erforderlichen Kenntnisse;

           2. die Art der Erbringung des Nachweises dieser Kenntnisse;

           3. die einem gemäß Z 2 vorgeschriebenen Nachweis gleichwertigen Nachweise, insbesondere Prüfungen, Ausbildungszeugnisse oder Praxiszeiten;

           4. Form und Inhalt der von der Behörde auszustellenden Bestätigung sowie

           5. die einer Bestätigung gemäß Z 4 gleichwertigen in- oder ausländischen Bestätigungen.

             

(4) Die Bestätigung gemäß Abs. 3 ist während des Transports mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen.

entfällt

(5) Abs. 3 und 4 gelten nicht für Landwirte und die in ihrem Betrieb beschäftigten und mit der Tierhaltung befaßten Personen, die Nutztiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten (§ 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994). Den zuständigen Organen ist dies auf Verlangen, insbesondere durch Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer oder der Gemeinde, in der der Betrieb liegt, glaubhaft zu machen.

(5) Abs. 3 gilt nicht für Landwirte und die in ihrem Betrieb beschäftigten und mit der Tierhaltung befassten Personen, die Nutztiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten (§ 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994). Den zuständigen Organen ist dies auf Verlangen, insbesondere durch Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer oder der Gemeinde, in der der Betrieb liegt, glaubhaft zu machen.

(6) Während des Transports hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in den für ihre Gattung erforderlichen zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt und erforderlichenfalls gemolken werden; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diese Abstände für bestimmte Tiere oder Tierarten durch Verordnung festlegen. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, daß die festgelegte Frist in besonderen Fällen überschritten werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der beförderten Arten, der eingesetzten Transportmittel und der Nähe des Entladeortes dem Wohl der Tiere entspricht; dabei ist auch die höchstzulässige Dauer der Fristüberschreitung zu bestimmen.

(6) Während des Transports hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in den für ihre Gattung erforderlichen zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt und erforderlichenfalls gemolken werden; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Abstände für bestimmte Tierarten durch Verordnung festlegen. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden,  dass die festgelegte Frist in besonderen Fällen überschritten werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der beförderten Tierarten, der eingesetzten Transportmittel und der Nähe des Entladeortes dem Wohl der Tiere entspricht. Weiters kann in dieser Verordnung auch vorgesehen werden, welche zusätzliche Betreuung für die beförderten Tiere erforderlich ist, wenn die Höchsttransportdauer gemäß § 5 Abs. 3 bei gleichzeitiger Verwendung des vorgeschriebenen Fahrzeuges überschritten wird.

Haltung während des Transports

 

§ 8. (1) Werden Güter und Tiere in demselben Laderaum befördert, dürfen die Güter nicht so verladen werden, daß sie das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können. Güter, die bereits wegen ihrer Beschaffenheit das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht in demselben Laderaum mit Tieren befördert werden. Wenn mehrere Tiere während des Transports in demselben Laderaum gehalten werden (gemeinsamer Transport), so ist dafür Sorge zu tragen, daß sie sich oder die anderen Tiere nicht gefährden.

 

(2) Bei einem gemeinsamen Transport von Tieren verschiedener Gattungen sind diese nach Gattungen getrennt zu halten, wenn sie nicht aneinander gewöhnt sind; weiters sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen, die sich ergeben können, wenn von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in derselben Sendung befördert werden.

 

(3) Geschlechtsreife männliche Tiere sind während eines gemeinsamen Transports von brünstigen weiblichen Tieren und Jungtieren derselben Gattung getrennt zu halten; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Ausnahmen hiervon festlegen.

(3) Geschlechtsreife männliche Tiere sind während eines gemeinsamen Transports von brünstigen weiblichen Tieren und Jungtieren derselben Gattung getrennt zu halten; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Ausnahmen hiervon festlegen.

Erkrankte, verletzte und verendete Tiere

 

§ 9. Während des Transports erkrankte oder verletzte Tiere müssen so bald wie möglich einer tierärztlichen Behandlung zugeführt oder erforderlichenfalls notgeschlachtet oder getötet werden, um unnötiges Leiden zu vermeiden. Während des Transports verendete Tiere sind unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu entfernen.

 

Reinigung

 

§ 10. Tiere dürfen nur in Fahrzeuge und Transportbehältnisse verladen werden, die zuvor unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften gründlich gereinigt worden sind.

 

Kaltblütige Tiere

 

§ 11. Kaltblütige Tiere sind in Behältnissen und unter Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung, Temperatur und Versorgung mit Wasser und Sauerstoff, zu befördern, wie sie für die jeweilige Art als notwendig erachtet werden.

 

Sondervorschriften für den Transport bestimmter Tiere und Tierarten

 

§ 12. (1) Auf den Transport von in § 1 Abs. 1 Z 4 und 6 genannten Tieren ist § 6 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf den Transportfahrzeugen oder ‑behältnissen gegebenenfalls zusätzlich Hinweise anzubringen sind, daß es sich um wilde, ängstliche oder gefährliche Tiere handelt.

 

(2) Bei Einhufern, Rindern und Schweinen ist § 8 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß geschlechtsreife, nicht kastrierte männliche Tiere, sofern sie nicht angebunden sind, jedenfalls von den weiblichen zu trennen sind. Auch geschlechtsreife Eher und Hengste sind jeweils voneinander getrennt zu halten.

 

(3) Zur Schlachtung bestimmten Einhufern, die nicht in Einzelboxen befördert werden, sind die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen..

 

2. Abschnitt

 

Überwachung und Behördenzuständigkeit

 

Überwachung

 

§ 13. (1) Die Behörde und die in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

§ 13. (1) Die Behörde und die in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(2) Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der  transportierten Tiere haben die Behörde oder die in § 15 Abs. 2  genannten Organe die Anordnungen - insbesondere der Unterbrechung des Transports - zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen der Behörde oder der in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen anzuwenden; wird die Unterbrechung des Transports angeordnet, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.

(2) Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind berechtigt, soweit dies für die einheitliche Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durchzuführen.

(3) Können die Umstände, die zur Anordnung der Unterbrechung geführt haben, nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt werden, so hat die Behörde die Fortsetzung des Transports mit Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zu untersagen. In dem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat.

(3) Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere haben die Behörde oder die in § 15 Abs. 2 genannten Organe die Anordnungen - insbesondere der Unterbrechung des Transports - zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen der Behörde oder der in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen anzuwenden; wird die Unterbrechung des Transports angeordnet, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.

(4) Die bei Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 anfallenden Kosten sind vom Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges zu tragen.

(4) Können die Umstände, die zur Anordnung der Unterbrechung geführt haben, nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt werden, so hat die Behörde die Fortsetzung des Transports mit Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zu untersagen. In dem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat.

 

(5) Die bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 anfallenden Kosten sind vom Tiertransportunternehmer  zu tragen.

 

(6) Die Maßnahmen sind von der Behörde über das ANIMO-Netz bekanntzugeben.

Behörden

 

§ 14. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

 

(2) Die Transportbescheinigung gemäß § 4 und Bestätigungen gemäß § 7 Abs. 3 und 5 sowie die hierfür erforderlichen Ansuchen sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Der Transportplan gemäß § 4 und Bestätigungen gemäß § 7 Abs. 3 und 5 sowie die hierfür erforderlichen Ansuchen sind von den Stempelgebühren befreit.

Mitwirkung

 

§ 15. (1) Sofern die Länder eigene Organe zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einrichten, sind diese als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse dieser Organe erlassen.

 

(2) Die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, die Tiertransportinspektoren und, in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben, die Zollorgane sowie an der Grenze auch die Grenztierärzte haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes insbesondere durch

(2) Die Tiertransportinspektoren, die Grenztierärzte, die Amtstierärzte, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben  haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes insbesondere durch

           1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, sowie

           3. Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

           1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

           3. Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3,

           4. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,

           5. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,

           6. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten sowie

           7. Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten

mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben

           1. im Umfang des Abs. 2 Z 1 und 2 an der Vollziehung des § 16 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, soweit sich die Gebote und Verbote an den Lenker oder Betreuer des Tiertransports richten, und

           2. Anordnungen und Maßnahmen wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

           1. im Umfang des Abs. 2 Z 1, 2 und 7 an der Vollziehung des § 16 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und

           2. Anordnungen und Maßnahmen wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

 

(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem die Anzahl der während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen (Abs. 2 Z 4-7), die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor.

3. Abschnitt

 

Straf- und Schlußbestimmungen

 

Strafbestimmungen

 

§ 16. (1) Wer

§ 16. (1) Wer

           1. als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 1, dem § 4 Abs. 1 oder dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,

           2. als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 keine Bestätigung gemäß § 7 Abs. 3 während des Transports mitführt oder dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,

           3. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,

           4. als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 6 Abs. 3 oder dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder

           5. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,

           1. als Tiertransportunternehmer dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,

           2. als Betreuer dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,

           3. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt,

           4. als Transportunternehmer Tiertransporte durchführen lässt und dabei dem § 6 Abs. 3 oder dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder

           5. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 363 Euro zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können

(2) Wer

(2) Wer

           1. als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert, die nicht dem § 6 Abs. 1, 2 und 4 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder

           2. bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden läßt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

           1. als Tiertransportunternehmer Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert oder befördern lässt, die nicht dem § 6 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder

           2. bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden lässt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 726 Euro zu bestrafen

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 1500 Euro zu bestrafen.

(3) Wer

(3) Wer

           1. als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 3 oder vorsätzlich dem § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,

           2. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

           3. als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 dem § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt, oder

           4. einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der

           1. als Tiertransportunternehmer dem § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,

           2. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

           3. als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 dem § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt oder

           4. einen Tiertransport durchführen lässt oder durchführt, der dem § 5 Abs. 1 oder 3 nicht entspricht           

                a) dem § 5 Abs. 1 oder 2 oder

               b) dem Kapitel VII Z 2 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 52,

             

widerspricht,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 3 633 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 5000 Euro zu bestrafen.

(4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 und 50 VStG nicht anzuwenden.

(4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG nicht anzuwenden.

(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag von 726 Euro festgesetzt werden.

(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag von 1000 Euro festgesetzt werden.

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 2 oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in  Abs. 2 oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Widmung von Strafgeldern

 

§ 17. (1) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

 

(2) Sie sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in § 15 Abs. 2 genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für die Ausbildung der Betreuer von Tiertransporten zu verwenden.

 

Ziele und Förderung

entfällt

§ 18. (1) Um die Bildung von Monopolen hintanzuhalten, ist die Errichtung von Schlachtbetrieben, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist, innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einer Zahl und Dichte anzustreben, die gewährleistet, daß ohne Überschreitung der in § 5 Abs. 2 zweiter Satz genannten Beschränkungen zwei derartige Schlachtbetriebe erreicht werden können.

 

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bis zum Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen, ob Schlachtbetriebe in der für das in Abs. 1 genannte Ziel erforderlichen Zahl und Dichte vorhanden sind; ist dies nicht der Fall, verlängert sich die in Abs. 1 genannte Frist um weitere drei Jahre

 

(3) Solange Schlachtbetriebe noch nicht in der in Abs. 1 genannten Zahl und Dichte vorhanden sind, gilt § 5 Abs. 2 erster Halbsatz mit der Maßgabe, daß Schlachttiertransporte bis zu einem der beiden nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetriebe durchgeführt werden dürfen.

 

(4) Solange Schlachtbetriebe noch nicht in der in Abs. 1 genannten Zahl und Dichte vorhanden sind, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Ausbau und die Errichtung von Schlachtbetrieben, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist, zu fördern.

 

Verweisungen

 

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Inkrafttreten

 

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Jänner 1995 in Kraft.

 

(2) § 5 Abs. 3, § 6 und § 7 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

 

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden. Verordnungen auf Grund der §§ 6 und 7 Abs. 6 dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt werden.

 

(4) Die Regelung des § 5 Abs. 2 gilt bis 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe, daß die dort genannte Entfernung 150 km beträgt.

(4) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Bewilligungen gemäß § 4a Abs. 1 können bereits ab dem 1. Dezember 2003 erteilt werden.

(5) § 16 Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Vollzugsklausel

 

§ 21. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 14 Abs. 2, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

 

(2) Mit der Vollziehung des § 14 Abs. 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

Bezugnahme auf Richtlinien

 

§ 22. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: Richtlinie 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S. 0017 - 0027, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S. 0052-0063 und der Verordnung 1255/97 des Rates, ABl. Nr. L 174 vom 2. Juli 1997, S. 0001-0006 .“