235 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über die Verlegung des Bezirksgerichts Linz-Land nach Traun und die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über die Verlegung des Bezirksgerichts Linz-Land nach Traun und die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
§ 1. Der Sitz des Bezirksgerichts Linz-Land wird nach Traun verlegt.
Dieses Bezirksgericht hat künftig die Amtsbezeichnung Bezirksgericht Traun zu
führen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Artikel II
Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 24 lautet: „Jugendgericht Graz“.
2. § 24 Abs. 3 entfällt.
3. Im Artikel VIII werden folgende Absätze angefügt:
„(4) § 24 samt Überschrift in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5) Die am 31. Dezember 2004 beim Bezirksgericht
Linz-Land anhängigen Straf-, Pflegschafts- und Jugendschutzsachen (§§ 24
Abs. 3 und 25 JGG) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten
weiterzuführen.
(6) Soweit durch Abs. 5 keine Änderung in der
Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen nicht neu durchzuführen.
(7) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn nach der
rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Bezirksgericht Linz-Land
anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen – etwa
auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens – vorzunehmen
sind oder vorgenommen werden.
(8) Schriftsätze, die in den in Abs. 5 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an das Bezirksgericht Linz-Land gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.“