VORBLATT

Probleme und Ziele des Vorhabens:

Das Bezirksgericht Linz-Land hat seinen Sitz außerhalb seines Sprengels in Linz-Urfahr und ist vom Großteil der Sprengelbevölkerung nur durch eine zeitraubende Fahrt quer durch Linz zu erreichen. Die Stadt Traun ist nach der Einwohnerzahl die zwanziggrößte Gemeinde Österreichs und die einzige Stadt dieser Größenordnung, die über kein Bezirksgericht verfügt.

Die im § 24 Abs. 3 JGG vorgesehene Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land für Pflegschaftssachen entwicklungsgefährdeter Jugendlicher und für Jugendstrafsachen bringt mit sich, dass nicht alle denselben Jugendlichen betreffenden Rechtssachen beim selben Gericht geführt werden.

Grundzüge der Problemlösung:

Es soll das Bezirksgericht Linz-Land nach Traun, also in den nach der Zahl der Einwohner größten Ort innerhalb des eigenen Sprengels, verlegt werden. Dadurch reduzieren sich die Anfahrtszeiten beträchtlich. Unter einem soll die Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land aufgegeben werden.

Alternativen:

Es bieten sich keine Alternativen an, die die gleichen Ergebnisse erreichten.

Kosten:

Das Bezirksgericht Linz-Land und das mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 mit diesem zusammengelegte Bezirksgericht Neuhofen an der Krems werden in einem von der BIG zu errichtenden neuen Gerichtsgebäude in 4050 Traun, Johann Roithner-Straße 8, untergebracht werden. Die Kosten der Anmietung werden einschließlich der Betriebskosten, Heizkosten und Umsatzsteuer jährlich rund 465.000 Euro betragen, die einmaligen Einrichtungs- und Ausstattungskosten rund 320.000 Euro. Dadurch, dass der Großteil der im § 24 Abs. 3 JGG angeführten Angelegenheiten in Hinkunft in die Zuständigkeit anderer Bezirksgerichte fallen wird und somit nicht das gesamte beim Bezirksgericht Linz-Land tätige Personal am Standort Traun untergebracht werden muss, kann das Gerichtsgebäude kleiner dimensioniert werden.

Festzuhalten ist, dass Ausgaben in der angeführten Größenordnung - unabhängig von der Änderung der Gerichtsorganisation - auf jeden Fall zur Behebung der Raumnot der Gerichte in Linz anfallen würden.

EU-Konformität:

Die Änderung der Bezirksgerichtsorganisation berührt nicht EU-Recht.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagene Regelung wird keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Besondere Beschlusserfordernisse im Gesetzgebungsverfahren sind nicht gegeben.


E r l ä u t e r u n g e n

I. Allgemeiner Teil

1. Der Sitz des Bezirksgerichtes Linz-Land soll vom Stadtteil Urfahr der Landeshauptstadt Linz nach Traun verlegt werden.

Die Raumnot des Bezirksgerichtes Linz, die erforderliche Sanierung des Gerichtsgebäudes in Linz-Urfahr und der Umstand, dass das Bezirksgericht Linz-Land seinen Sitz außerhalb seines Sprengels hat und vom Großteil der Sprengelbevölkerung nur durch eine zeitraubende Fahrt quer durch Linz erreichbar ist, waren Anlass, die Standorte und örtlichen Zuständigkeiten der Bezirksgerichte im Großraum Linz zu überdenken. Hinzu kommt, dass mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 das Bezirksgericht Neuhofen an der Krems mit dem Bezirksgericht Linz-Land zusammengelegt wird. Im Zuge der jedenfalls erforderlichen Baumaßnahmen sollen Möglichkeiten zu Verbesserungen genutzt werden.

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat daher auf Ersuchen des Bundesministeriums für Justiz eine Studie zur Erreichbarkeit in Betracht kommender Standorte für die Wohnbevölkerung in Auftrag gegeben. Damit wurde auch den Anregungen des Rechnungshofes entsprochen, der im „Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes zum Verwaltungsjahr 1995“, betreffend die Zusammenlegung von Bezirksgerichten in Oberösterreich und Salzburg, unter Punkt 2.2, 2. Absatz (Seite  109) ausgeführt hat:

„Bei dieser Gelegenheit sollte nach Auffassung des Rechnungshofes auch erwogen werden, das für Gebiete südlich von Linz zuständige, jedoch im Norden von Linz gelegene Bezirksgericht Linz-Land aus Gründen der leichteren Erreichbarkeit sowie im Interesse des Umweltschutzes in eine der Gemeinden des Gerichtssprengels zu verlegen.“

Das für einen Standort des Bezirksgerichtes Linz-Land wesentliche Ergebnis der Studie ist, dass von den untersuchten Standorten Linz-Urfahr, Traun, Leonding und Behördenzentrum beim Hauptbahnhof in Linz jener in Traun der für den Großteil der Wohnbevölkerung des Sprengels mit Abstand am Besten erreichbare ist.

Das Bezirksgericht Linz-Land soll daher - gemeinsam mit dem Bezirksgericht Neuhofen an der Krems - in einem neu zu errichtenden Gerichtsgebäude in 4050 Traun, Johann Roithner-Straße 8, untergebracht werden.

2. Die Sitzverlegung, die einem von weiten Kreisen der Bevölkerung sowie von Landespolitikern geäußerten Wunsch Rechnung trägt, verkürzt die Anreise für die im Sprengel wohnhafte Bevölkerung um oft mehr als eine halbe Stunde. Anders verhält es sich bei Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 JGG: Die in dieser Bestimmung genannten Verfahren werden in der Regel gegen Jugendliche bzw. mit Jugendlichen als Verfahrensbeteiligte geführt. Gerade diese Bevölkerungsgruppe ist jedoch fast ausschließlich auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Dazu kommt, dass der Großteil der im Zuge der genannten Verfahren zu ladenden Jugendlichen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt in Linz oder nördlich von Linz hat, wodurch sich gerade für diese Personengruppe die Anreise markant verlängern und auch verteuern würde. Die Belassung der Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land auch nach der Sitzverlegung nach Traun wäre daher nicht interessengerecht.

Aber auch die Schaffung einer Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz für die im § 24 Abs. 3 JGG genannten Angelegenheiten liegt nicht im Interesse der Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten:

Bei dieser Lösung wäre der Richter nur für die in § 24 Abs. 3 JGG genannten Angelegenheiten zuständig. Für die nicht in dieser Bestimmung angeführten Pflegschaftssachen wäre wiederum ein anderer Richter, der in der Regel bei einem anderen Gericht tätig ist, zuständig.

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXII. Gesetzgebungsperiode sieht die Schaffung einer einheitlichen Jugendgerichtsbarkeit in Österreich vor. In Verfolgung dieser Zielsetzung wurde der Jugendgerichtshof Wien aufgelöst und zur Ermöglichung einer Spezialisierung der Richter eine Konzentration der Jugendstraf- und Jugendschutzsachen, der Strafsachen junger Erwachsener und der Pflegschaftssachen Minderjähriger, bei denen aus bestimmtem Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, in speziellen Gerichtsabteilungen vorgesehen. In einem weiteren Schritt soll nun die Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land abgeschafft werden. Dadurch wird das zuständige Bezirksgericht für diese Personengruppe nicht bloß in den meisten Fällen leichter erreichbar, sondern es wird künftig jedes Bezirksgericht im Linzer Raum für die Jugendlichen und jungen Erwachsenen seines Sprengels uneingeschränkt zuständig. Da in vielen Fällen, in denen es zu einer Entwicklungsgefährdung kommt, beim Außerstreit- bzw. Familienrichter bereits ein Aktenvorgang anhängig ist, verfügt dieser dadurch häufig über eine bessere Kenntnis der „Problemfamilien“. Dennoch muss der Richter derzeit den Akt - und zwar nur hinsichtlich des entwicklungsgefährdeten Minderjährigen - an das gemäß § 24 Abs. 3 JGG zuständige Bezirksgericht Linz-Land (welches oft nicht mit dem für die Führung des „gewöhnlichen“ Pflegschaftsverfahrens zuständigen ident ist) bzw. an die zuständige Gerichtsabteilung abtreten. Die Zuständigkeit hinsichtlich der Geschwister des entwicklungsgefährdeten Minderjährigen und die Zuständigkeit in Ehesachen verbleiben jedoch beim Familienrichter, wodurch die durch § 26 Abs. 3 GOG angestrebte Einheitlichkeit in der Beurteilung familienrechtlicher Angelegenheiten nicht mehr gegeben ist. Die bestehende Zuständigkeitsregelung führt, wie auch die Praxis in Wien gezeigt hat, wiederholt zu positiven und negativen Kompetenzkonflikten, weil die Auslegung des Begriffs „Gefährdung der persönlichen Entwicklung“ im Vergleich zu sonst meist klaren Zuständigkeitstatbeständen einen großen Ermessensspielraum zulässt.

Der Entfall des § 24 Abs. 3 JGG bewirkt zunächst, dass für ein- und denselben Jugendlichen in Jugendstraf- und Pflegschaftssachen stets dasselbe Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsbezirksgericht zuständig ist. Dadurch werden Abtretungen von Verfahren und Kompetenzkonflikte vermieden. Durch eine gesondert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2003 vorgesehene Änderung des § 26 Abs. 7 GOG werden (österreichweit) Gerichtsabteilungen geschaffen, die schwerpunktmäßig für die im § 24 Abs. 3 JGG genannten Angelegenheiten zuständig sind.

3. Hinsichtlich der gesetzlichen Sitzverlegung des Bezirksgerichtes Linz-Land nach Traun wurde bereits ein Begutachtungsverfahren abgeführt. Bereits damals wurde die beabsichtigte Aufhebung der Zuständigkeitskonzentration gemäß § 24 Abs. 3 JGG angekündigt. Die Sitzverlegung von Linz nach Traun wurde uneingeschränkt positiv aufgenommen. Die Aufhebung der Zuständigkeitskonzentration gemäß § 24 Abs. 3 JGG ist nur teilweise auf Zustimmung gestoßen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch aus Anlass der Auflösung des Jugendgerichtshofes Wien für eine bundeseinheitliche Regelung der Zuständigkeit in Jugendstraf- und Pflegschaftssachen ausgesprochen. Folgerichtig ist daher auch in Linz die Zuständigkeitskonzentration aufzuheben.

Für Graz ist eine Neuorganisation der Zuständigkeit auf Bezirksgerichtsebene vorgesehen. Bei dieser Gelegenheit wird auch das Jugendgericht Graz aufzulösen sein.

4. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes stützt sich auf die Art. 10 Abs.  1 Z  6 und 83 Abs.  1 B-VG.

5. Die mit diesen gerichtsorganisatorischen Maßnahmen verbundenen Kosten berechnen sich wie folgt:

Das Bezirksgericht Linz-Land wird – mit dem aufzulassenden Bezirksgericht Neuhofen an der Krems - in einem von der BIG zu errichtenden neuen Gerichtsgebäude in 4050 Traun, Johann Roithner-Straße 8, untergebracht werden. Die Kosten der Errichtung wurden von der BIG mit ca. 3,748 Millionen Euro netto ermittelt. Die Kosten der Anmietung einschließlich der Betriebskosten, Heizkosten und Umsatzsteuer werden auf jährlich rund 465.000 Euro geschätzt, die einmaligen Einrichtungs- und Ausstattungskosten auf rund 320.000 Euro. Die Schätzungen der angeführten Ausgaben basieren auf Vergleichswerten aus mit der BIG abgeschlossenen Mietverträgen bzw. auf Ausstattungskosten vergleichbarer Bezirksgerichte. Die Hausverwaltung wird vom Hauseigentümer, der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, besorgt werden.

Die einmaligen Einrichtungs- und Ausstattungskosten werden aus den für Anlagen und Aufwendungen bei Kapitel 30: Justiz zur Verfügung stehenden Krediten bedeckt werden.

Die laufende Miete wird zu einer entsprechenden Erhöhung der Ausgaben führen, deren Bedeckung durch Umschichtungen innerhalb der Ausgabenkredite des Ressorts nicht gefunden werden kann. Die Bedeckung wird durch Mehreinnahmen des Justizressorts gefunden werden können.

Zur budgetären Bedeckung des Aufwandes ist darauf hinzuweisen, dass durch die Gerichtsorganisationsreform in Oberösterreich Personal- und Mietaufwand eingespart wird. Konkret entfallen durch den Wegfall des Gerichtsstandorts Neuhofen an der Krems – das Bezirksgericht Neuhofen an der Krems wird gemäß § 4 Abs. 1 Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich (BGBl. II Nr. 422/2002) mit 1. Jänner 2005 mit dem Bezirksgericht Traun zusammengelegt - jährliche Ausgaben für Miete und Betriebskosten in Höhe von insgesamt 34.170 Euro (monatliche Miete 2.532,92 Euro, Betriebskosten 314,27 Euro, jährliche Strom- und Heizkosten rund 7.100 Euro).

Festzuhalten ist, dass Ausgaben in dieser Größenordnung - unabhängig von der Änderung der Gerichtsorganisation - auf jeden Fall zur Behebung der Raumnot der Gerichte in Linz anfallen würden.

Ein zusätzlicher Personalaufwand wird nicht erforderlich sein.


II. Besonderer Teil

Zu Art. I  (§§ 1, 2 und 3):

§ 1 ordnet die Verlegung des Sitzes des Bezirksgerichtes Linz-Land nach Traun an. Zwar ist damit nicht notwendigerweise auch eine Änderung der Amtsbezeichnung des Gerichts verbunden, weil eine Vorschrift, dass sich der „Name“ eines Bezirksgerichtes nach seinem Sitz zu richten hat, nicht existiert. Dennoch erscheint es zweckmäßig und vor allem im Einklang mit den bisherigen Gepflogenheiten geboten, das Bezirksgericht Linz-Land, welches auch das mit diesem zusammengelegte Bezirksgericht Neuhofen an der Krems aufnimmt, in Bezirksgericht Traun umzubenennen. § 2 enthält die Vollziehungsanordnung, § 3 legt das In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2005 fest.

Zu Art. II (Z 1 und 2):

Durch den  Entfall des § 24 Abs. 3 JGG wird die Sonderkompetenz des Bezirksgerichtes Linz-Land für die Pflegschaftssachen entwicklungsgefährdeter Minderjähriger sowie für die Jugendstrafsachen einschließlich der Strafsachen junger Erwachsener und die Jugendschutzsachen aus dem Sprengel der Bezirksgerichte Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung beseitigt. Dadurch verkürzen sich die Anfahrtswege für einen Großteil der Verfahrensbeteiligten aus dem Sprengel des bisherigen Bezirksgerichtes Linz-Land. Durch eine gesondert vorgesehene Änderung des § 26 Abs. 7 GOG werden bei allen Bezirksgerichten Österreichs Gerichtsabteilungen eingerichtet, die die im § 24 Abs. 3 JGG genannten Angelegenheiten schwerpunktmäßig wahrnehmen. Die auf diese Angelegenheiten spezialisierten Richter werden damit grundsätzlich auch für die Behandlung der dieselben Jugendlichen betreffenden Pflegschaftssachen zuständig sein, sich so ein ganzheitliches Bild von diesen Personen verschaffen und dieses Wissen in ihren Entscheidungen verwerten können. Die Konzentration dieser besonders sensiblen Materien in einer Gerichtsabteilung schafft somit die Rahmenbedingungen für eine entsprechende Spezialisierung der Richter und ermöglicht gleichzeitig einen intensiven Kontakt mit auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt tätigen Organisationen.

Zu Art. II (Z 3):

Art. II Z 3 enthält die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Entfall der Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land nach den §§ 24 Abs. 3 bzw. 25 JGG.

Die Übergangsbestimmungen weichen von vergleichbaren Regelungen, etwa dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, ab. Anders als dort sollen anhängige Verfahren unabhängig vom Verfahrensstand abgetreten werden. Die einheitliche Abtretung aller anhängigen Verfahren an das mit 1. Jänner 2005 örtlich zuständige Bezirksgericht ist administrativ leicht zu handhaben. Wohl wird diese Regelung in Einzelfällen dazu führen, dass wegen eines Richterwechsels Verhandlungen zu wiederholen sind. Insbesondere dann, wenn sich einer der derzeit für die Bearbeitung von in den §§ 24 Abs. 3 und 25 JGG genannten Angelegenheiten beim Bezirksgericht Linz-Land zuständigen, überaus engagierten und an der Materie interessierten Richter an das Bezirksgericht Linz bewerben wird, um dort weiter in den in diesen Bestimmungen angeführten Angelegenheiten tätig zu sein, wird in vielen Verfahren eine neuerliche Verhandlung entbehrlich sein.

Auch Verfahrenshandlungen nach rechtskräftiger Beendigung von Verfahren sollen nach dem 31. Dezember 2004 vom örtlich zuständigen Bezirksgericht vorgenommen werden. Derartige Handlungen sind – wenn überhaupt – nur in ganz seltenen Fällen zu erwarten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Jugendgerichtsgesetz

Art. II Z 1:

Art. II Z 1:

Jugendgerichtsbarkeit in Graz und Linz

Jugendgericht Graz

§ 24. Für die Sprengel der Bezirksgerichte Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung ist das Bezirksgericht Linz-Land berufen:

           1. zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;

           2. zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.

§ 24. Abs. 3 entfällt.