Vorblatt

Probleme:

Mit Erkenntnis vom 13. März 2003, G 248/02, hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag der Tiroler Landesregierung die Wortfolge „in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das Land Kärnten und“ in § 4a Abs. 5 des Zweckzuschussgesetzes 2001 idF BGBl. I Nr. 50/2002 als verfassungswidrig aufgehoben und eine gesetzliche Neuregelung verlangt.

Ziele und Inhalt:

Ziel der Neufassung des § 4a Abs. 5 ist die Umsetzung einer mit allen Ländern vereinbarten Neuregelung der Zuschüsse.

Alternativen:

Keine. Nach der Aufhebung der ursprünglichen Fassung durch den Verfassungsgerichtshof ist eine Neuregelung des § 4a Abs. 5 verfassungsrechtlich geboten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch eine rasche Neuverteilung der Sonderzuschüsse werden die betroffenen Bauvorhaben in Kärnten, Tirol und Vorarlberg finanziell abgesichert.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Seiten des Bundes entstehen durch die Neuverteilung Mehrausgaben in der Höhe von 6 Millionen Euro. Im Vergleich zur ursprünglichen, vom VfGH aufgehobenen Verteilung der Sonderzuschüsse erhält Tirol durch die Neuregelung Mehreinnahmen in der Höhe von 14 Millionen Euro, während sich die Zuschüsse an Kärnten und Vorarlberg um jeweils 4 Millionen Euro verringern.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die ursprüngliche Fassung des § 4a Abs. 5 des Zweckzuschussgesetzes 2001, BGBl. Nr. 691/1988, idF BGBl. I 50/2002, sah einen Sonderzuschuss des Bundes an die Länder Kärnten und Vorarlberg vor, wobei der Zuschuss an Kärnten für die Errichtung der B 100 Drautal Straße geleistet werden sollte. Über Antrag der Tiroler Landesregierung hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. März 2003, G 248/02, die Wortfolge „in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das Land Kärnten und“ in § 4a Abs. 5 des Zweckzuschussgesetzes 2001 idF BGBl. I Nr. 50/2002 als verfassungswidrig auf. In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die gänzliche Außerachtlassung des Tiroler Projektes betreffend den Ausbau der B 100 im Raum Tirol sachlich nicht gerechtfertigt sei. Durch dieses Erkenntnis wurde eine gesetzliche Neuregelung der Sonderzuschüsse gemäß § 4a des Zweckzuschussgesetzes 2001 notwendig.

In Gesprächen zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg wurde eine Neuverteilung der Zweckzuschüsse vereinbart, die vorsieht, dass Tirol 14 Millionen Euro für Baumaßnahmen auf dem Tiroler Teil der B 100 erhält, wobei vom Bund 6 Millionen finanziert werden und jeweils 4 Millionen aus einer Kürzung der ursprünglich für Kärnten und Vorarlberg vorgesehenen Beträge stammen. Dieser Einigung zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg stimmten alle Länder ausdrücklich zu.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Seiten des Bundes entstehen durch die Neuverteilung Mehrausgaben in der Höhe von 6 Millionen Euro. Im Vergleich zur ursprünglichen, vom VfGH aufgehobenen Verteilung der Sonderzuschüsse erhält Tirol durch die Neuregelung Mehreinnahmen in der Höhe von 14 Millionen Euro, während sich die Zuschüsse an Kärnten und Vorarlberg um jeweils 4 Millionen Euro verringern.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf § 12 F‑VG 1948.

Besonderer Teil

Zu § 4a Abs. 5:

§ 4a Abs. 5 normiert Sonderzuschüsse des Bundes an die Länder Kärnten, Tirol und Vorarlberg. Die neuen Sonderzuschüsse an Tirol werden vom Bund vereinbarungsgemäß für Baumaßnahmen auf der B 100 Drautalstraße auf Tiroler Gebiet, insbesondere für die Errichtung der Umfahrung Sillian geleistet.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Zweckzuschussgesetzes

§ 4a. (1) bis (4) ...

§ 4a. (1) bis (4) ...

(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2008 Zuschüsse in der Höhe von 72,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.

(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2008 Zuschüsse in der Höhe von 58,135 Millionen Euro an das Land Kärnten, in der Höhe von 14 Millionen Euro an das Land Tirol und in der Höhe von 68,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.