239 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (134 der Beilagen): Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle samt Erklärungen

Schwermetalle (Metalle mit einer Dichte von über 4,5 g/cm3) kommen – auch auf natürlichem Weg – in allen Ökosystemen vor, jedoch in sehr unterschiedlichen Konzentrationen. Pflanzen und Tiere sind auf das Vorkommen einiger dieser Schwermetalle angewiesen, da sie diese als Spurenelemente benötigen (u. a. Eisen, Zink, Kobalt, Mangan). Es gibt aber auch chemische Verbindungen von Schwermetallen, die bereits in sehr geringen Konzentrationen toxisch für Tier und Mensch sind. Schwermetalle sind über natürliche Vorgänge nicht abbaubar und werden durch physikalisch-chemische und biologische Mechanismen (Bioakkumulation) angereichert. Als Folge davon können akute oder chronische gesundheitliche Störungen auftreten. Dazu gehören Vergiftungen, Stoffwechselprobleme, Missbildungen, Wachstumsstörungen oder Störungen des zentralen Nervensystems. Um das Risiko zu hoher Belastungen über die Atemluft und die Nahrung verringern zu können, ist eine möglichst weit gehende Reduktion der Emissionen unerlässlich.

In Ökosystemen ergeben sich insbesondere dadurch Probleme, dass Schwermetalle längerfristig im Boden abgelagert werden und es dadurch zu Überschreitungen von Richtwerten z. B. nach der ÖNORM L 1075 (1990) kommen kann. Grund für diese Überschreitungen sind häufig lokale Einträge, wie Erzabbau oder industrielle Anlagen, aber auch Fernverfrachtungen. Von Blei und besonders von Kadmium werden in den nördlichen Kalkalpen und in Südkärnten hohe Gehalte gefunden, wodurch sich deutliche Hinweise ergeben, dass die Alpen als „Prallhang“ Europas einer überdurchschnittlichen Schadstofffracht ausgesetzt sind.

Neben der Betrachtung des Problems aus österreichischer Sicht ist die Verschmutzung mit Schwermetallen vor allem auch global zu sehen. Sie werden in oder an kleinen Partikeln emittiert und können unter entsprechenden meteorologischen Bedingungen über weite Strecken transportiert werden. Quecksilber stellt hier ein besonderes Problem dar, da es auf Grund seiner physikalischen Eigenschaften (bei Raumtemperatur flüssig!) zu einem großen Teil als Gas emittiert und entsprechend weit transportiert wird. Die Ablagerung von Quecksilber erfolgt bevorzugt in kalten Gebieten wie in den Polargebieten oder im Hochgebirge. Dort sind insbesondere Tiere betroffen, die Endglieder der Nahrungskette darstellen. Gemessen an der großen Entfernung von relevanten Quellen werden ungewöhnlich hohe Konzentrationen in diesen Tieren festgestellt.

Insbesondere aus den oben erwähnten Gründen werden die Schwermetalle Blei, Kadmium und Quecksilber als besonders gefährlich in Sinne des weiträumigen Transports angesehen. Eine Reduktion der Emissionen würde die ökologische und gesundheitliche Belastung durch diese Schwermetalle besonders auf langfristige Sicht deutlich verringern.

Österreich hat im Juni 1998 das Schwermetall-Protokoll des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE – United Nations/Economic Commission für Europe) zusammen mit dem Protokoll betreffend persistente organische Schadstoffe in Aarhus (Dänemark) unterzeichnet. Da Österreich allen Arbeiten zur Implementierung des gegenständlichen ECE-Übereinkommens im Allgemeinen und den durch das vorliegende Protokoll im Bereich der Reduktion der Emissionen von Schwermetallen im Besonderen größte Bedeutung beimisst, wäre die Ratifizierung durch die Republik Österreich vorzusehen.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich großteils nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in englischer, französischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat daher vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die authentischen Sprachfassungen mit Ausnahme der englischen samt der Übersetzung des Staatsvertrages ins Deutsche durch Auflage im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen.

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. Oktober 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Heidemarie Rest-Hinterseer, Mag. Ulrike Sima, Klaus Wittauer sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft  Dipl.-Ing. Josef Pröll und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Umweltausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die französische und die russische Sprachfassung dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle samt Erklärungen (134 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.      Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in französischer und russischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

 

Wien, 2003-10-14

Erwin Hornek                   Dr. Eva Glawischnig

       Berichterstatter                     Obfrau