Abkommen

zwischen der Republik Österreich

und

der Republik Namibia

über

die Förderung und den Schutz von Investitionen

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK NAMIBIA, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsnormen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1)                bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

                a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder

               b) eine juristische Person oder ein Rechtssubjekt, das gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei eingerichtet oder gegründet wurde und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei seinen Sitz hat, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Vereinigungen oder Organisationen,

und das im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2)                bezeichnet der Begriff  „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:

                a) eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist;

               b)           Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;

                c)           Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;

               d)           Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bauverträge, Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über die Einkünfteaufteilung;

                e)           Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition in Zusammenhang steht;

                f)           geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

               g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;

               h) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.

(3)                bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.

(4)                bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5)                bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

ARTIKEL 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1)  Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

(2)  Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

(1)  Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2)  Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3)  Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

 (4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

                a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

               b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen oder

                c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

ARTIKEL 4

Transparenz

(1)  Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2)  Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3)  Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

ARTIKEL 5

Enteignung und Entschädigung

(1)  Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen

                a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

               b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

                c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und

               d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.

(2)  Die Entschädigung

                a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.

               b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

                c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind, oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet;

               d)           beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3)  Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, einschließlich der Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

ARTIKEL 6

Entschädigung für Verluste

(1)  Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere für den Investor ist.

(2)  Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:

                a)           Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder

               b)           Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.

ARTIKEL 7

Transfers

(1)  Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können und lässt diese zu. Diese Transfers umfassen insbesondere:

                a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

               b)           Erträge;

                c)           Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

               d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

                e)           Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;

                f)           Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

               g)           Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt            werden.

(2)  Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.

(3)  In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4)                Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder –protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

ARTIKEL 8

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

ARTIKEL 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch  Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

ARTIKEL 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

ARTIKEL 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

ARTIKEL 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

(1)  Derartige Streitigkeiten werden nach Möglichkeit durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

                a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei,

               b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

                c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:

                        i)    dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches auf Grund des in Washington am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind,

                       ii)    einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,

                      iii)    der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.

(2)  Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

ARTIKEL 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1)  Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu unterwerfen.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 c) zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 a) in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

ARTIKEL 14

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied des in New York am 10. Juni 1958 unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („New Yorker Konvention“) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

ARTIKEL 15

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

ARTIKEL 16

Anwendbares Recht

(1)  Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2)  Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

ARTIKEL 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

(1)                Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

                a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,

               b)           Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,

                c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie

               d)            mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

(2)  Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

ARTIKEL 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

ARTIKEL 19

Einleitung von Verfahren

(1)  Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

(2)  Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

ARTIKEL 20

Bildung des Schiedsgerichts

(1)  Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied und diese beiden bestellten Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der mit Zustimmung der Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wird.

(2)  Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann jede Partei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Generalsekretär der ICSID Konvention ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3)  Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

ARTIKEL 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1)  Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2)  Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.

ARTIKEL 22

Schiedsurteile

(1)  Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Partei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

                a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Partei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;

               b) eine Empfehlung, dass eine Partei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge;

                c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Partei oder seine Investition erlitten hat, oder

               d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Partei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

(2)  Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

ARTIKEL 23

Kosten

Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

ARTIKEL 24

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 25

Anwendung des Abkommens

(1)  Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2)  Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

ARTIKEL 26

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

ARTIKEL 27

In-Kraft-Treten und Dauer

(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2)  Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3)  Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Windhoek, am 27. Mai 2003, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die

Republik Österreich:

Ernst Strasser

Für die

Republik Namibia:

Saara Kuugongelwa-Amadhila

PROTOKOLL

Protokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Namibia über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Zusätzlich zum Voranstehenden haben die Vertragsparteien folgende Bestimmungen, die einen integralen Bestandteil dieses Abkommens darstellen, vereinbart:

Zu Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 (3) hindert eine Vertragspartei nicht daran, bestimmten Gruppen eigener Investoren in begrenztem Maße Anreize zur Förderung der Schaffung heimischer Industriebetriebe, insbesondere Klein- und Mittelbetriebe, zu gewähren. Der Grundsatz der Meistbegünstigung ist im Falle ausländischer Beteiligung an derartigen Investitionen zu beachten. Jede Vertragspartei stimmt zu, die andere Vertragspartei von derartigen Anreizen im Fall ihrer Anwendung in Kenntnis zu setzen. Eine derartige Anwendung wirkt sich nicht negativ auf die Rechte aus, die zum Zeitpunkt der Anwendung bereits in Bezug auf eine Investition oder einen Investor der anderen Vertragspartei erwachsen sind.

Zu Artikel 7 Absatz 1 (c)

Es wird davon ausgegangen, dass die Republik Namibia von einem Investor verlangen kann, sie vorher über den Fälligkeitszeitplan eines Darlehens zu informieren; in diesem Fall wird der Transfer von Zahlungen wie in einem derartigen Zeitplan vorgesehen, in Übereinstimmung mit Artikel 7 (1) garantiert.

GESCHEHEN zu Windhoek, am 27. Mai 2003, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die

Republik Österreich:

Ernst Strasser

Für die

Republik Namibia:

Saara Kuugongelwa-Amadhila