Vorblatt

Problem:

Trotz ordnungsgemäßer Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen kommt es häufig zu verspäteten Nachweisen und damit zur Reduzierung des Kinderbetreuungsgeldes auf die Hälfte.

Ziel:

Kostenlose Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sollen durchgeführt, die Nachweisfrist entschärft und unnötige Härten vermieden werden.

Inhalt:

- Schaffung der Möglichkeit, auch einen verspäteten Nachweis anzuerkennen

- Schaffung einer Handhabe bei Verweigerung der Mitwirkung hinsichtlich Ermittlung der Zuverdienstgrenze

- Klarstellungen

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Keine; kein Wegfall von Kürzungsbestimmungen, sondern Erstreckung der Vorlagefrist

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen EU-Recht nicht entgegen.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Um das Kinderbetreuungsgeld während der gesamten Bezugsdauer in voller Höhe zu erhalten, müssen 10 Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt und beim zuständigen Krankenversicherungsträger nachgewiesen werden. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes erbracht, ist das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat auf die Hälfte zu reduzieren.

Dies führt zu Härtefällen, wenn sämtliche Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden und das Kinderbetreuungsgeld nur deswegen reduziert wird, weil der Nachweis verspätet erbracht wurde. Wenngleich die Bezieherinnen und Bezieher mittels Erinnerungsschreiben an den Nachweistermin erinnert werden, hat die Praxis gezeigt, dass dies nicht ausreichend ist.

Es soll daher möglich sein, das Kinderbetreuungsgeld auch weiterhin in voller Höhe zu erhalten, wenn alle Untersuchungen durchgeführt wurden und nur der Nachweis verspätet erbracht wurde.

Weiters soll in besonderen Ausnahmefällen ein gänzliches Absehen von der Erbringung des Nachweises möglich sein.

Die Regelungen sollen mit 1.1.2004 in Kraft treten und auf Geburten ab 1.1.2002 Anwendung finden.

Finanzielle Auswirkungen:

Allfällige Reduktionen des Kinderbetreuungsgeldes wegen Nichtvornahme oder Nichtnachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen fanden niemals Berücksichtigung bei den Kostenberechnungen. Es wurde stets von der vollen Bezugshöhe ausgegangen. Es sind keine Mehrkosten zu erwarten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):

Derzeit wird, wenn der Nachweis der durchzuführenden 10 Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes erbracht wird, das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat auf die Hälfte reduziert. Eine Nachfrist ist nicht vorgesehen. Dies führt jedoch zu Härten, wenn alle Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, aber nur der Nachweis verspätet erfolgt ist.

Durch diese Bestimmung sollen diese Härten beseitigt werden.

Wird der Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes erbracht, ist vorgesehen, dass das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat des Kindes vorerst entsprechend der §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 2 auf die Hälfte gekürzt wird. Nach Erbringung des Nachweises, welche jedoch längstens bis zu Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes möglich ist, gebührt das Kinderbetreuungsgeld wieder in voller Höhe und der einbehaltene Betrag wird nachgezahlt.

Weiters soll sichergestellt werden, dass nicht nur von der Durchführung von Untersuchungen, sondern auch vom Nachweis von Untersuchungen abgesehen werden kann (z.B. höhere Gewalt). Auch bedarf es einer Klarstellung, dass die Kindeseltern nicht in allen Fällen gemeinsam für die Durchführung und den Nachweis der Untersuchungen verantwortlich sind.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 2) und 5 (§ 9 Abs. 4):

Durch die Änderung des § 8 Abs. 2 und der Einfügung des Abs. 4 in § 9 wird klargestellt, dass ein Verzicht auf den Zuschuss alleine dieselben Auswirkungen hat wie ein Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld. Das bedeutet, der Anspruchszeitraum für den Zuschuss wird verkürzt und die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bleiben außer Ansatz.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 1 Z 4):

Die Bestimmung dient der Beseitigung von Unklarheiten hinsichtlich des Anspruches auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für Adoptiv- und Pflegeeltern. Mit der Änderung ist nun klargestellt, dass für diese dieselben Bestimmungen gelten wie für leibliche Eltern.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 2):

Mit der Bestimmung erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld dem Schicksal der Hauptleistung folgt. Ruht beispielsweise die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes oder wird auf den Anspruch verzichtet, so gilt dies auch für den Zuschuss.

Zu Z 6 (§ 31 Abs. 2):

Grundsätzlich werden den Krankenversicherungsträgern von den Finanzbehörden auf Anfrage die Daten für die Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte edv-mäßig übermittelt. Oft ist jedoch die persönliche Mitwirkung der AntragstellerInnen erforderlich, z.B. wenn die betreffende Person mit ihren Einkünften unter der Steuergrenze liegt und die Finanzbehörde daher über keine Daten verfügt. In diesen Fällen soll bei Verweigerung der Mitwirkung trotz Aufforderung durch die Behörde - als letztes Mittel - die Rückforderung der empfangenen Leistung möglich sein.

Zu Z 7 (§ 33 Abs. 1):

Mit der Neuformulierung soll klargestellt werden, dass Auszahlungen per Post nur innerhalb des Bundesgebietes durchgeführt werden.

Zu Z 8 (§ 49 Abs. 7):

Die Regelung soll mit 1.1.2004 in Kraft treten und auf Geburten ab 1.1.2002 anzuwenden sein. Dies ist unproblematisch, weil damit keine Verschlechterung für den beziehenden Personenkreis verbunden ist. Darüber hinaus soll keine unterschiedliche Behandlung von schon im Bezug stehenden Eltern und künftigen Eltern erfolgen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

§ 7. (1) und (2) unverändert  

§ 7. (1) und (2) unverändert

(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1, wenn die Vornahme der Untersuchungen aus Gründen, die nicht von den Kindeseltern zu vertreten sind, unterbleibt.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1, wenn

 

           1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder

 

           2. der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.

§ 8. (1) unverändert

§ 8. (1) unverändert

(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 2 Abs. 7), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß Abs. 1 außer Ansatz.

(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 2 Abs. 7 und § 9 Abs. 4), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß Abs. 1 außer Ansatz.

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

           1. bis 3 unverändert

           1. bis 3. unverändert

           4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, sofern sie verheiratet sind, nach Maßgabe der §§ 12 und 13.

           4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(3) unverändert

(3) unverändert

 

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.

§ 31. (1) unverändert

§ 31. (1) unverändert

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat

(3) bis (7) unverändert

(3) bis (7) unverändert

§ 33. (1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post bis zum Zehnten des Folgemonats.

§ 33. (1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des Folgemonats.

(2) unverändert

(2) unverändert

§ 49. (1) bis (6) unverändert

§ 49. (1) bis (6) unverändert

 

(7) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 2, 9 Abs. 4,  31 Abs. 2 erster Satz und 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.