V O R B L A T T

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kuba werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Kubas bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.

ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kuba zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf den Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend determiniert, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit Kuba besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Angesichts der wachsenden Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat ist die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vordringlich geworden. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Im Mai 2002 sind daher in Havanna Verhandlungen mit Kuba aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden im April 2003 in Wien fortgesetzt. In der zweiten Verhandlungsrunde konnte das Einvernehmen über den Abkommenstext erzielt werden.

Die Eckpunkte des Abkommens sind die Zuteilung der Besteuerungsrechte und die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Das Abkommen regelt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich und enthält Definitionen der für die Anwendung wesentlichen Begriffe. Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) aus dem Jahr 1992 (idF 1997). Entsprechend dem Wunsch Kubas ist die Zuteilungsregel für selbständige Einkünfte in einer eigenen Bestimmung (Art. 14) geregelt. Die Änderung 2000 des OECD-MA, die gewerbliche und selbständige Einkünfte in Art. 7 erfasst, wurde somit nicht übernommen.

 

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

II. Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Absatz 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor. Da nach kubanischem Recht alle Staatsbürger der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, sieht Abs. 1 des Protokolls eine Klarstellung vor, dass das Abkommen nur für kubanische Staatbürger gilt, die auch in Kuba ansässig sind.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Auch die Baustellenfrist wird OECD-konform mit zwölf Monaten bestimmt. Der Betriebstättenbegriff umfasst auch Dienstleistungen (einschließlich Überwachungs- und Beratungs­leistungen), die von Arbeitnehmern eines Unternehmens im anderen Staat über einen Zeitraum von mehr als zwölf  Monaten erbracht werden.

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung befindet.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten.

Diese Quellensteuer beträgt entsprechend dem OECD-MA bei einer qualifizierten Beteiligung (ab 25%) 5% und bei Portfoliodividenden 15% des Bruttobetrags der Dividenden.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist grundsätzlich OECD-konform. Abs. 2 des Protokolls dient zur Klarstellung. Die „cuenta en participación“ ist die Beteiligung einer nichtjuristischen Person an einer Kapitalgesellschaft. Die Beteiligungserträge stellen nach kubanischem Recht Dividenden dar.

Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-MA.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Zinsen ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Die Quellensteuers beträgt OECD-konform 10% des Bruttobetrags der Zinsen.

Abs. 3 sieht eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen im öffentlichen Bereich sowie für Zwischen­bankenzinsen und für Zinsen aus Exportförderungskrediten vor.

Für Einkünfte aus einer stillen Beteiligung oder einem partiarischen Darlehen hat der Quellenstaat ebenfalls ein Besteuerungsrecht, das betragsmäßig nicht begrenzt ist (Abs. 4).

Die Definition der Zinsen ist OECD-konform (Abs. 5).

Zu Artikel 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 5% des Bruttobetrags begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Einkünfte aus literarischen oder anderen künstlerischen Urheberrechten unterliegen keiner Quellensteuer, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Empfänger in seinem Ansässigkeitsstaat mit diesen Einkünften steuerpflichtig ist (Abs. 3). Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 4 ist gegenüber der derzeitigen Fassung des OECD-MAs erweitert und umfasst auch Mietentgelte für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-MA die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu Artikel 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind. Die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Mangels anderer ausdrücklicher Regelung gilt dies auch für Sozial­versicherungspensionen

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b).

Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-MA dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsrats­bezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Eine Ausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat besteht für öffentlich geförderte Auftritte oder Auftritte im Rahmen eines Kultur- oder Sportübereinkommens.

Gemäß Abs. 3 des Protokolls gilt diese Befreiung von der Besteuerung im Auftrittsstaat auch für Orchester, Theater und Ballette.

Zu Artikel 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten und –lehrlingen aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Artikel 21:

Gastlehrer und Forscher, deren Tätigkeit im Gaststaat im öffentlichen Interesse liegt, sind dort für einen Zeitraum von zwei Jahren von der Besteuerung ausgenommen.

Zu Artikel 22:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Abweichend von der OECD-Fassung sieht Abs. 3 ein generelles Besteuerungsrecht für den Quellenstaat in jenen Fällen vor, in denen Einkünfte, die unter Art. 22 fallen, aus diesem Staat stammen.

Abs. 4 sieht vor, dass eine Steuerbefreiung für bestimmte Versorgungsrechtsansprüche bei Wohnsitzverlegung auch im neuen Ansässigkeitsstaat gilt. Gem. Abs. 4 des Protokolls sind davon auch Vergütungen für Schäden aus Straftaten etc. erfasst. Außerdem wird bestimmt, dass die von Abs. 4 dieses Artikels umfassten Vergütungen auch für den Progressionsvorbehalt unberücksichtigt bleiben.

Zu Artikel 23:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise die Zuteilung der Besteuerungsrechte für Vermögen vor.

Zu Artikel 24:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und für Einkünfte, die unter Art. 22 Abs. 3 fallen, wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Kuba wendet das Anrechnungsverfahren an.

In Abs. 4 ist die Anrechnung einer fiktiven kubanischen Steuer vorgesehen (tax-sparing-credit), auf deren Erhebung in Kuba verzichtet wird. Diese Bestimmung wirkt sich nur dort aus, wo Österreich trotz der ansonsten vorgesehenen Befreiungsmethode zur Anrechnung einer Quellensteuer verpflichtet ist (dh bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und nicht besonders geregelten Einkünften). Da aber in Kuba derzeit keine Quellensteuer bei Zahlung von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren an nichtansässige Einkünfteempfänger erhoben wird, hat die Bestimmung zunächst keine praktische Auswirkung. Der Grund für die Aufnahme dieser Regelung war zum einen die Tatsache, dass in verschiedenen anderen Abkommen Kubas die Verpflichtung zu Neuverhandlungen vorgesehen ist, sollte Kuba in einem späteren Abkommen auf diese Bestimmung verzichten. Zum anderen könnte aber die Regelung praktische Bedeutung erlangen, sollte in Kuba eine Quellensteuer für solche Einkünfte eingeführt werden. In Abs. 5 des Protokolls sind die kubanischen Gesetzesbestimmungen angeführt, die einen solchen Steuerverzicht vorsehen. Auch Österreich hat sich das Recht auf Neuverhandlungen gesichert, falls ein künftiges Abkommen Kubas diese Regelung nicht mehr enthalten sollte. Außerdem ist durch eine Protokollbestimmung sichergestellt, dass in Missbrauchsfällen keine Anrechnung erfolgt.

Zu Artikel 25:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Untersagt ist auch eine Diskriminierung von Staatenlosen (Abs. 2). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3). Abs. 4 enthält eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Gewährung von Steuervergünstigungen für nichtansässige Staatsangehörige.

Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung (Abs. 6).

Zu Artikel 26:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 27:

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Ab­kommens erforderlich sind („kleiner“ Informationsaustausch). Abs. 6 des Protokolls enthält Einschränkungen für die Verwendung solcher Informationen in einem öffentlichen Verfahren.

Zu Artikel 28:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 29 und 30:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppel­besteuerungsabkommens.

III. Protokoll

Die Absätze 1 bis 6 werden bei den entsprechenden Bestimmungen des Abkommens erläutert, auf die sie sich beziehen.

Abs. 7 sieht vor, dass bei jenen Bestimmungen, die dem OECD-MA oder dem UN-MA entsprechen, die betreffenden Kommentare als Auslegungshilfe dienen.