260 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003 und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 - WRÄG 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 65 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

2. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung.“

3. § 3 samt Überschrift lautet:

„Ausübung der Befehlsgewalt

§ 3. Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Dienststellen des Bundesheeres grundsätzlich durch deren Kommandanten und Leiter aus.“

4. Im § 6 Abs. 1 werden die Worte „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt.

5. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wehrpflicht umfasst

           1. die Stellungspflicht,

           2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,

           3. die Pflichten des Milizstandes und

           4. die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.“

6. Im § 27 Abs. 2 Z 3 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ ersetzt.

7. Im § 27 Abs. 2 Z 5, § 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 1994“ jeweils durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002“ ersetzt.

8. Im § 60 wird nach Abs. 2 folgende Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 41 Abs. 5, § 46 Abs. 2 sowie § 62 Abs. 1, 3 bis 8, 10 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

9. Dem § 60 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 65 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“

10. Im § 62 Abs. 1 wird die Zitierung „des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,“ durch die Zitierung „des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,“ ersetzt.

11. Im § 62 Abs. 3, 4, 7, 8, 10 und 12 wird die Zitierung „des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ jeweils durch die Zitierung „VBG“ ersetzt.

12. Im § 62 Abs. 5 wird die Zitierung „Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,“ durch die Zitierung „Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,“ ersetzt.

13. Im § 62 Abs. 6 und 12 wird die Zitierung „des Gehaltsgesetzes 1956“ jeweils durch die Zitierung „GehG“ ersetzt.

14. § 65 samt Überschrift entfällt.

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, wird wie folgt geändert:

1. § 79 Abs. 3 lautet:

„(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.“

2. § 86 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind anzuwenden

           1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen,

           2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen und

           3. bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen.“

3. § 86 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

4. Im § 92 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) § 86 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 53 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 2 Z 5 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 3 wird die Zitierung „des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,“ durch die Zitierung „des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,“ ersetzt.

4. Im § 7 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 Z 3 wird die Zitierung „des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch die Zitierung „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

5. § 10 lautet:

§ 10. (1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AZHG zukommt.

(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AZHG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.“

6. Im § 17 Abs. 1 wird die Zitierung „des Gehaltsgesetzes 1956“ durch die Zitierung „GehG“ ersetzt.

7. Dem § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Inanspruchnahme heereseigener Sanitätseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet

           1. anderen Soldaten,

           2. den Angehörigen der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

           3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 und

           4. sonstigen Personen, wenn deren ärztliche Behandlung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres steht.“

8. Im § 48 Abs. 2 Z 6 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 1994“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002“ ersetzt.

9. § 53 samt Überschrift entfällt.

10. Im § 54 Abs. 2 werden die Worte „ein Dreißigstel“ durch die Worte „der verhältnismäßige Teil“ ersetzt.

11. § 54 Abs. 3 lautet:

„(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.“

12. Im § 55 Abs. 3 entfallen die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

13. Im § 60 werden nach Abs. 2a folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:

„(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

14. Im § 60 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 3 werden die Worte „Bundesministerium für Landesverteidigung“ durch das Wort
Heerespersonalamt“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 1 WG 2001 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.“

3. Im § 4 Abs. 3 wird die Zitierung „Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,“ durch die Zitierung „Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und
-hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind.“

5. Im § 5 Abs. 2 werden die Worte „ein Dreißigstel“ durch die Worte „der verhältnismäßige Teil“ ersetzt.

6. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.“

7. Im § 5 Abs. 5 wird die Zitierung „Auslandszulagengesetz“ durch die Zitierung „Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz“ ersetzt.

8. Im § 6 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ ersetzt.

9. Im § 6 Z 1 werden die Zitierung „Heeresdisziplinargesetzes 1994“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetzes 2002“, die Zitierung „§ 81 Abs. 5 Z 6 HDG 1994“ durch die Zitierung „§ 82 Abs. 5 Z 6 HDG 2002“, die Zitierung „§ 84 Abs. 5 HDG 1994“ durch die Zitierung „§ 85 Abs. 5 HDG 2002“ und die Zitierung „§ 84 Abs. 6“ durch die Zitierung „§ 85 Abs. 6 HDG 2002“ ersetzt.

10. Im § 6 Z 3 wird die Zitierung „HDG 1994“ jeweils durch die Zitierung „HDG 2002“ ersetzt.

11. Im § 7 Abs. 1 entfallen nach dem Wort „obliegt“ der Beistrich und die Worte „sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,“.

12. Im § 11 werden nach Abs. 2a folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:

„(2b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 7 Z 2 werden die Worte „Leben und Gesundheit“ durch die Worte „Leben, Gesundheit und Sachen“ ersetzt.

2. Im § 25 Abs. 1 Z 3 werden nach den Worten „ausländischen öffentlichen Dienststellen“ die Worte „oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen“ eingefügt.

3. Im § 57 Abs. 1 werden die Worte „zwei Jahren“ durch die Worte „drei Jahren“ ersetzt.

4. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen

           1. Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und

           2. Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes.

Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.“

5. Im § 61 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 1 Abs. 7, § 25 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Das Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a. Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden.“

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

Das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lautet:

§ 6. (1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

           1. die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,

           2. die Art und die Menge der zu lagernden militärischen Munition und

           3. die Geländeverhältnisse.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen

           1. an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und

           2. an der Amtstafel der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Gemeinden anzuführen, die vom Gefährdungsbereich berührt werden. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Gefährdungsbereiches ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise ein­facher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen

           1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung und

           2. bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Abs. 1 nach ihrer Kundmachung unverzüglich den Grundbuchs­gerichten bekannt ­zu geben, deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich berührten Ge­biete er­streckt. Diese Gerichte haben den Umstand, dass eine Liegen­schaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch er­sichtlich zu machen.

(5) Die Verordnung nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefähr­dungs­bereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 1 eine dauernde Änderung er­fahren. Auf diese Abänderung sind die Abs. 1 bis 4 anzuwenden.“

2. Im § 18 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 6 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

3. § 19 lautet:

§ 19. (1) Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

(2) Verordnungen über die Bestimmung von Gefährdungsbereichen, die vor dem 1. Jänner 2004 kundgemacht wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt in ihrer rechtlichen Geltung unverändert.“

Artikel 8

Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 27 des Wehrgesetzes 1990 ‑ WG, BGBl. Nr. 305.“ durch den Ausdruck „§ 19 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 46a bis 46c WG“ durch den Ausdruck „§§ 37 und 38 WG 2001“ ersetzt.

3. Im § 5 Abs. 1 und im § 6 Abs. 1 Z 3 werden jeweils die Worte „Zustellung des Einberufungsbefehls“ durch die Worte „Erlassung des Einberufungsbefehles“ ersetzt.

4. Im § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 32 des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „§ 23 WG 2001“ ersetzt.

5. § 8 Z 1 und 2 lautet:

         „1. des Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 WG 2001,

           2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001 bis zu zwölf Monaten,“

6. § 9 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

7. Im § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 32 des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „§ 23 WG 2001“ ersetzt.

8. Im § 12 Abs. 1 werden die Worte „Zustellung des Einberufungsbefehles“ durch die Worte „Erlassung des Einberufungsbefehles“ ersetzt.

9. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Hat der Arbeitgeber in Unkenntnis über die bereits erfolgte Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Erlassung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides eine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht (§ 5) binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Beendigungserklärung nachkommt. Ist der Arbeitnehmer durch einen Hinderungsgrund gemäß § 5 Abs. 2 über die Frist von 14 Tagen hinaus an der Mitteilung verhindert, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer unverzüglich nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes unter Vorlage des Einberufungsbefehles oder der Beurkundung eines mündlich erlassenen Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder unter Hinweis auf die erfolgte allgemeine Bekanntmachung der Einberufung seiner Mitteilungspflicht nachkommt.“

10. Im § 12 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 6 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 7 des Väter-Karenzgesetzes“ ersetzt.

11. Im § 13 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 32 Wehrgesetz“ durch den Ausdruck „§ 23 WG 2001“ ersetzt.

12. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) § 12 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Zitates „§§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974“, das Zitat „§§ 210 bis 212 des Landarbeits­gesetzes 1984“, anstelle des Zitates „§§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes“ das Zitat „§§ 223 bis 225 des Landarbeitsgesetzes 1984“, anstelle des Zitates „§§ 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221“ das Zitat „§§ 102 und 103 des Landarbeitsgesetzes 1984“ und anstelle des Zitates „§ 7 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989“ das Zitat „§ 26f des Landarbeitsgesetzes 1984“ treten.“

13. Nach § 29 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3, 8, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 und 7, 13 Abs. 1 und 24 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 9

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung, BGBl. II Nr. 57/2001, außer Kraft.