261 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

SAMMELBERICHT

des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen

über die Petitionen Nr. 2 bis 7, 9 und 13 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 1, 3, 4, 7, 9 und 10

Inhaltsverzeichnis

 

I.             Der Berichtspflicht unterliegende Bürgerinitiativen

                1. Abstandnahme von der weiteren Verhandlung im Sinne des § 100b Abs. 1 GOG Seite  3

                2. Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes               Seiten  4 bis  11

II.                Sonstiges

                1. Petitionen  Seiten  11 bis  20

                2. Bürgerinitiativen. Seiten  20 bis  23

 

VERZEICHNIS

der im Bericht enthaltenen Petitionen und Bürgerinitiativen

Petition Nr. 2

überreicht von den Abgeordneten Mag. Christine Muttonen und Dr. Eva Glawischnig betreffend „Fortbestand von Radio Agora und Radio dva“... Seiten  4 bis  5

Petition Nr. 3

überreicht von den Abgeordneten DI Uwe Scheuch, Sigisbert Dolinschek, Josef Bucher und Elmar Lichtenegger betreffend „Sichere Pensionen“... Seiten  11 bis  12

Petition Nr. 4

überreicht vom Abgeordneten Anton Heinzl „für eine rasche Verbesserung der Lärmschutzmaßnahmen in Prinzersdorf/NÖ entlang der Westbahn“... Seiten  15 bis  16

Petition Nr. 5

überreicht von den Abgeordneten Johannes Zweytick, Mares Rossmann, Mag. Gisela Wurm und Dr. Gabriela Moser betreffend „Mobilfunk“.. Seiten  16 bis  20

Petition Nr. 6

überreicht von den Abgeordneten Dietmar Keck, Heinz Gradwohl, Mag. Kurt Gaßner, Rainer Wimmer und Karl Dobnigg betreffend „Privatisierungsauftrag der Regierung an die ÖIAG“

.................................................................................................................... Seiten  5 bis  8

Petition Nr. 7

überreicht vom Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim betreffend „den Schutz der Anrainer von Bundesstraßen“....... Seiten  8 bis  9


Petition Nr. 9

überreicht vom Abgeordneten Dr. Günther Kräuter „für einen Schutz der steirischen Gemeinden Werndorf und Wundschuh vor den Auswirkungen einer undurchdachten Gesetzesbestimmung“..........

                                   Seite  20

Petition Nr. 13

überreicht von der Abgeordneten Theresia Haidlmayr betreffend „Nein zur Biomedizin-Konvention des Europarates“...... Seiten  12 bis  15

Bürgerinitiative Nr. 1

eingebracht von Rechtsanwalt Dr. Siegfried Holzer betreffend „Privatschulen verlangen ein gerechtes Schulsystem“  Seiten  9 bis  11

Bürgerinitiative Nr. 3

eingebracht von Roman Ertl betreffend „Rechtsanspruch auf Verfahrenshilfe für Geschädigte-Verbrechensopfer im Strafverfahren - Strafprozessreformgesetz – Regierungsvorlage.

             Seiten  21 bis  22

Bürgerinitiative Nr. 4

eingebracht Bundesminister für Inneres i. R. Karl Blecha betreffend „Pensionsreform und Abstimmung“ Seiten  20 bis  21

Bürgerinitiative Nr. 7

eingebracht von Oskar Stöglehner betreffend „Änderung des Österreichischen Generalverkehrsplanes“........ Seite 23

Bürgerinitiative Nr. 9

                   eingebracht von Karl Angerer betreffend „Schutz dem Kinde!“      Seite  3

Bürgerinitiative Nr. 10

                   eingebracht von Gerhard Roder betreffend „Höhere Strafen für Kindesmissbrauch“

                                   Seite  22


Der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen hat sich zur Vorbereitung der Entscheidungen über die einzelnen Anliegen an die Bundesministerien und andere Behörden bzw. Organisationen mit dem Ersuchen um Stellungnahmen gewandt.

 

I. Der Berichtspflicht unterliegende Bürgerinitiativen

1. Abstandnahme von der weiteren Verhandlung im Sinne des § 100b Abs. 1 GOG

 

Bürgerinitiative Nr. 9

eingebracht von Karl Angerer betreffend „Schutz dem Kinde!“

Vom Erstunterzeichner Karl Angerer wurde folgende Bürgerinitiative dem Nationalrat unterbreitet:

„Schutz dem Kinde!

Mit unseren Unterschriften fordern wir den Nationalrat auf, den § 97 StGB zu verbessern. Die darin angesprochene Beratung soll das Ziel haben, dass die Mutter bzw. die Eltern dafür gewonnen werden, das Kind anzunehmen.

Deshalb soll die Beratung nicht wie bisher, sondern durch ein Dreierteam erfolgen: durch einen lebensbejahenden Arzt, einen Experten für Sozialrecht und einen Seelsorger bzw. Psychologen. Mit dieser Beratung soll die Mutter ermutigt werden, ihr Kind anzunehmen.

Wenn man von der Einführung des ‚Kindergeldes’ absieht, so sind seit Jahrzehnten immer noch keine begleitenden Maßnahmen zur ‚Fristenregelung’ ergriffen worden. Dass es notwendig ist, die erschreckend hohe Zahl der Abtreibungen in Österreich zu verringern und die Geburtenfreudigkeit zu heben, dürfte wohl unbestritten sein.

Die Christliche Wählergemeinschaft - CWG setzt bei der Beratung an und schlägt vor, im Gesetz festzuhalten, dass die Beratung auf das Ziel hin ausgerichtet sein soll, dass die Mutter bzw. die Eltern dafür gewonnen werden, das Kind anzunehmen.

Die CWG hält es für richtig, nach Möglichkeit auch den Kindesvater in die Beratung mit einzubinden; sie sieht es für falsch an, den Vater aus der Verantwortung für das von ihm gezeugte Kind zu entlassen.

Da das Problem im Allgemeinen drei Aspekte hat, nämlich einen medizinischen, einen sozialen und einen seelischen (religiösen), hält die CWG es für die beste Lösung, wenn die Beratung durch ein Dreierteam vorgenommen wird: durch einen lebensbejahenden Arzt (der am besten grundsätzlich keinen Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder zuletzt den schließlich von der Frau trotz allem geforderten Abbruch nicht selber durchführen darf), durch einen Experten für Sozialrecht, welcher der Mutter bzw. dem Paar jede Möglichkeit sozialer Hilfe aufzeigen kann, und schließlich wahlweise durch einen Seelsorger oder Psychologen, der auf die späteren möglichen seelischen Komplikationen und Schuldgefühle hinweisen soll.

Die CWG erachtet diese Initiative auch aus einem bisher kaum beachteten Grund für äußerst dringend: Nach der Auskunft von Fachärzten ist das Ungeborene schon im zweiten Monat so weit entwickelt, dass es Schmerzen und Qualen empfindet, wenn es im Mutterleib zerstückelt wird, bis man ihm zuletzt das kleine Köpfchen zerquetscht hat.

Die CWG bittet daher, um viele ungeborene Kinder zu retten, diesen Antrag rasch zu bearbeiten und zuzustimmen. Es soll nach Jahrzehnten der Untätigkeit für die ungeborenen Kinder endlich etwas getan werden!

Die CWG schlägt im Sinne der eingereichten Bürgerinitiative vor, dass der §97 StGB Abs l Z l dahingehend verbessert wird, dass die Beratung auf ein Ziel hin ausgerichtet sein soll: die Mutter bzw. die Eltern sollen dafür gewonnen werden, das Kind anzunehmen. Die Beratung, zu der auch der Kindesvater einzuladen ist (falls das möglich ist), hat durch ein Dreierteam zu erfolgen, und zwar durch einen lebensbejahenden Arzt (der den Abbruch nicht selber durchführen darf, falls die Frau ihn zuletzt doch durchführen lassen will, durch einen Experten für Sozialrecht sowie durch einen Seelsorger oder Psychologen (wahlweise).

Das Lebensrecht ist eines der höchsten Rechtsgüter in einem demokratischen Staat. Die CWG hofft und erwartet, dass die Abgeordneten im Nationalrat diese Gesetzesänderung bearbeiten und beschließen werden und dadurch viele ungeborene Kinder das Licht der Welt erblicken dürfen.“

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 4. November 2003:

Abstandnahme von der weiteren Verhandlung.

 

2. Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes

 

Petition Nr. 2

überreicht von den Abgeordneten Mag. Christine Muttonen und Dr. Eva Glawischnig betreffend „Fortbestand von Radio Agora und Radio dva“

Die Abgeordneten Mag. Christine Muttonen und Dr. Eva Glawischnig überreichten dem Nationalrat folgende Petition:

„Die slowenischsprachigen und slowenisch/deutschsprachigen Hörfunkprogramme von RADIO DVA und RADIO AGORA, ausgestrahlt auf der gemeinsamen Frequenz 105,5 MHz, zählen zweifellos zu den bedeutendsten Errungenschaften der Kärntner Medienlandschaft. Die Präsenz der Volksgruppensprache Slowenisch im öffentlichen Raum bedarf einer besonderen Förderung und eines besonderen Schutzes, da die zahlenmäßige Größe einer jeden Volksgruppe es ihr nicht erlaubt, in allen Alltagsbereichen aus eigener Kraft präsent zu sein.

Die beiden Radiostationen gewährleisten die Präsenz der slowenischen Sprache in zweifacher Hinsicht: Zwölf Stunden des Programms richten sich direkt an die Volksgruppe und erfüllen die Notwendigkeit und den gesetzlich verankerten Anspruch auf eigene Medien in der Muttersprache. Die anderen zwölf Stunden greifen die in Europa zunehmend anerkannte und angestrebte Zweisprachigkeit als Bildungsgut auf und bauen mit der Ausstrahlung eines slowenisch/deutschsprachigen Programms größere wechselseitige Achtung und Beachtung beider in Kärnten lebenden Volksgruppen auf.

Die Radioprogramme von AGORA und RADIO DVA fördern darüber hinaus den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sie tragen zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der Kulturen bei, fungieren als Bildungs- und Ausbildungsträger und gewährleisten Medienvielfalt und freie, unabhängige Meinungs­bildung. Mit meiner Unterschrift befürworte ich den Weiterbestand von RADIO AGORA und RADIO DVA und fordere Sie auf, rasch eine Entscheidung zu treffen, um die Schließung der beiden Sender mit 31. 12. 2002 abzuwenden und den Fortbestand der beiden Radiosender langfristig sicherzustellen (Originaltext der Unterschriftenliste).

Der Bundeskanzler wird ersucht

1. Die Medienvielfalt für Minderheiten in Kärnten zu erhalten und ein 24-stündiges slowenisches und zweisprachiges Hörfunkangebot sicherzustellen. Besonders sorgfältig ist darauf zu achten, dass der Übergang von den bisherigen zu den neuen Vereinbarungen zur Finanzierung des Hörfunks die bestehenden Programme nicht gefährdet.

2. Auch für die anderen autochthonen Volksgruppen ein angemessene Hörfunkangebot sicherzustellen.

3. Eine Fortführung der ORF-Kooperation mit Radio Agora und Radio dva mit einem zwölfstündigen slowenischsprachigen Flächenprogramm und einem zwölfstündigen slowenisch-/deutschsprachigen freien Hörfunkprogramm unter Anrechnung auf den ‚erweiterten’ Programmauftrag des ORF zu unterstützen.

4. Den Fortbestand von Radio Agora und Radio dva durch eine langfristige und dauerhafte gleich­berechtigte Basisfinanzierung der beiden privaten Radiobetreiber (Radio Agora und Radio dva) durch den Bund zu gewährleisten bzw. dem ORF dafür neue zweckgebundene Finanzierungen zu ermöglichen, um die Fortführung der ORF-Kooperation mit Radio Agora und Radio dva und den Ausbau der Programme der anderen Volksgruppen finanzieren zu können.“

 

In seiner Sitzung am 22. Mai 2003 hat der Ausschuss beschlossen, eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes einzuholen.

Vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wurde nachstehende Stellungnahme abgegeben:

„Die gegenständliche Petition geht davon aus, dass ‚die Präsenz der Volksgruppen­sprache Slowenisch im öffentlichen Raum ... einer besonderen Förderung und eines besonderen Schutzes bedarf, da die zahlenmäßige Größe einer jeden Volksgruppe es ihr nicht erlaubt, in allen Alltagsbereichen aus eigener Kraft präsent zu sein’.

Auch die Staatszielbestimmung des Art. 8 Abs. 2 B-VG ist von der Zielsetzung getragen, die Bemühungen der Angehörigen der Volksgruppen um den Erhalt ihrer Volksgruppensprachen zu unterstützen. Art. 8 Abs. 2 B-VG sieht vor, dass Bund, Länder und Gemeinden sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt, bekennen und Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen zu achten und zu fördern sind.

Der Erhalt der Volksgruppensprachen kann durch unterschiedliche staatliche Maßnahmen gefördert werden. So ermöglicht der Bund nicht nur im Wege der Bereitstellung von Mitteln aus der Volksgruppenförderung die Unterstützung zahlreicher spracherhaltender Projekte. Auch legistische Maßnahmen bieten einen bedeutenden strukturellen Rahmen für eine nachhaltig wirksame Sprachförderung; hier wäre vor allem der Bildungsbereich, aber auch der Medienbereich zu nennen.

Das Bedürfnis der Angehörigen der slowenischen Volksgruppe, zur slowenischen Volksgruppensprache auch im Wege des Empfanges von Radioprogrammen Zugang zu haben, ist evident. Im Hinblick auf die bekannten Probleme privater Radiobetreiber, dieses Bedürfnis abzudecken, kam der Schaffung von Rechtsvorschriften besondere Bedeutung zu, die eine strukturelle Kooperation zwischen privaten Rundfunkveranstaltern und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen. Aus diesem Grund wurde die mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretene Änderung des ORF-Gesetzes initiiert. § 5 leg.cit. sieht nunmehr erstmals ausdrücklich ‚Besondere Aufträge’ im Hinblick auf den Anteil von Sendungen in den Volksgruppensprachen am Gesamtprogramm des ORF vor bzw. verankert auf Gesetzesebene Kooperationsmöglichkeiten des ORF mit privaten Hörfunkveranstaltern. Damit wurde auch der öffentliche Auftrag erstmals in dieser Weise zugunsten der Volksgruppen formuliert. Der Vollständigkeit halber ist jedoch in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der ORF aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben unabhängig ist und Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von Kooperationen mit anderen Radioveranstaltern ausschließlich in der Verantwortung der Organe des ORF liegen.

Auf der Grundlage der genannten Bestimmung des ORF-Gesetzes finden derzeit intensive Gespräche zwischen dem ORF und dem slowenischsprachigen Privatradioveranstalter über die Versorgung der Angehörigen der slowenischen Volksgruppe mit slowenischsprachigen Programminhalten statt. Der ORF hatte im Zuge dieser Gespräche dem Privatradioveranstalter angeboten, im Rahmen einer Kooperation über die slowenische Redaktion beim Landesstudio Kärnten täglich acht Stunden Programm (von 6.00 bis 10.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr) auf der Frequenz des Privatradios zur Verfügung zu stellen. Das Privatradio stellt – nach derzeitigem Informationsstand - an den ORF finanzielle Forderungen (€ 764.000,-- jährlich für die Frequenznutzung). Die Gespräche sind noch nicht abgeschlossen.

Die tägliche Dauer des angebotenen slowenisch- bzw. mehrsprachigen – insbesondere redaktionell bearbeiteten - Radioprogramms ist sicherlich ein wichtiger spracherhaltender Faktor. Die Entscheidung über die Angemessenheit der in der Volksgruppensprache ausgestrahlten Programmanteile kann - sollte dies angezweifelt werden - vor dem Bundeskommunikationssenat releviert werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung und Durchschnittsbetrachtung ist im Übrigen davon auszugehen, dass Volksgruppen­angehörige im Tagesablauf von 24 Stunden auch andere nicht volksgruppensprachliche Hörfunk- und Fernsehprogramme konsumieren oder nichtradiobegleitete Tätigkeiten verrichten.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die wirtschaftliche Gebarung und Existenz­fähigkeit eines nach dem Privatradiogesetz zugelassenen Hörfunkveranstalters, der für Erteilung der Zulassung glaubhaft machen musste, dass er die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraus­setzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des Programms erfüllt, nicht primär davon abhängig sein kann, wieviel an Förderungen zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist zu bemerken, dass in Österreich private Veranstalter im Unterschied zu vielen anderen europäischen Ländern keinerlei Frequenznutzungs- oder Frequenzzuteilungsgebühren zu entrichten haben. Was die anderen Volks­gruppen­sprachen anlangt, ist aus der Sicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst den Bemühungen des ORF, insbesondere dem Verlauf der Diskussionen zwischen dem ORF und den in Betracht kommenden privaten Radioveranstalten ebenfalls mit Interesse entgegenzusehen.“

Beschluss mit Stimmenmehrheit in der Sitzung des Ausschusses am 4. November 2003:

Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes.

 

Petition Nr. 6

überreicht von den Abgeordneten Dietmar Keck, Heinz Gradwohl, Mag. Kurt Gaßner, Rainer Wimmer und Karl Dobnigg betreffend „Privatisierungsauftrag der Regierung an die ÖIAG“

Die Abgeordneten Dietmar Keck, Heinz Gradwohl, Mag. Kurt Gaßner, Rainer Wimmer und Karl Dobnigg überreichten dem Nationalrat folgende Petition des Konzernbetriebsrates der voestalpine AG:


„RESOLUTION

Privatisierungsauftrag der Regierung an die ÖIAG

Der Konzernbetriebsrat der voestalpine protestiert auf das Schärfste gegen die Vorgehensweise der Regierung und des Finanzministers.

Im Hintergrund der Diskussionen um Pensionsreform, Selbstbehalte und der Proteste des ÖGB soll nun anscheinend der Verkauf der voestalpine abgewickelt werden. Frei nach dem Motto der Bundesregierung ‚speed kills’ wurde in der heutigen (9. Mai 03) a.o. Hauptversammlung der ÖIAG über den Privatisierungsauftrag vom Eigentümervertreter Karl Heinz Grasser berichtet. (Eine ursprünglich vorgesehene Abstimmung im Aufsichtsrat der ÖIAG wurde im Anschluss daran nicht durchgeführt.)

Mit diesem Privatisierungsauftrag des Finanzministers wird der Verkauf der voestalpine zu 100% eingeleitet. Durch die Abgabe sämtlicher ÖIAG- Anteile an der voestalpine könnten ausländische Käufer die Handlungsmacht erhalten. Jüngste Beispiele (Semperit, Austria Tabak) beweisen, dass der gänzliche Verkauf an private Investoren zur Verlagerung der Zentrale, zu Betriebsschließungen, zur Abwanderung der Forschung, Finanzwesen usw. führen kann. Dadurch kommt es zur Vernichtung von Tausenden Arbeitsplätzen. Die voestalpine lieferte in den vergangenen 5 Jahren 85 Mio € an Dividenden an den Staat ab, durch den Verkauf würden diese Einnahmen in Folge ausbleiben. Unser Interesse ist es, durch stabile österreichische Eigentümer eine gedeihliche Entwicklung der voestalpine sicherzustellen. Wir treten für eine Beteiligung der österreichischen Republik an der voestalpine in der Höhe von mindestens 25% und einer Aktie ein. Die Kernaktionärs- Rolle des österreichischen Staates sichert die langfristige Entwicklung der voestalpine als österreichisches Unternehmen. Das Vorhaben des Finanzministers ist eine beispielslose ‚Verschleuderung’ von österreichischem Eigentum, österreichischen Interessen sowie österreichischer Wettbewerbsfähigkeit und Firmenkultur.

Ohne Vorlage eines industriepolitischen Konzeptes seitens der Bundesregierung dient der Ausverkauf eines österreichischen Paradeunternehmens der einmaligen Geldbeschaffung für das Budget. Die Eigentümer der ÖIAG- Anteile sind die österreichischen Steuerzahler. Eine Befassung mit der Thematik ÖIAG gehört dadurch in den Industrieausschuss des Parlamentes und im Plenum des Parlamentes behandelt.“

In seiner Sitzung am 11. Juni 2003 hat der Ausschuss beschlossen, eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen einzuholen.

Das Bundesministerium für Finanzen gab folgende Stellungnahme ab:

„Die Bundesregierung hat am 1. April 2003 den Privatisierungsauftrag für die laufende Legislaturperiode gemäß § 7 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz 2000 beschlossen; dieser Auftrag wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung der Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) erteilt.

Die gemäß dem Privatisierungsauftrag der Bundesregierung von der ÖIAG durchzuführenden Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und einen möglichst hohen Erlös für den Eigentümer erbringen. Zusätzlich sind die österreichischen Interessen wie folgt zu wahren:

       Schaffung bzw. Erhaltung sicherer Arbeitsplätze in Österreich.

       Nach Möglichkeit Aufrechterhaltung der Entscheidungszentralen der zu privatisierenden Unternehmen in Österreich durch Schaffung österreichischer Kernaktionärsstrukturen durch Syndikate mit industriellen Partnern, Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Vorsorgekassen, Fonds etc.

       Erhaltung und Ausbau der bestehenden Forschungs- und Entwicklungskapazitäten

       Berücksichtigung des österreichischen Kapitalmarktes

Nach dem industriepolitischen Leitgedanken der Bundesregierung ist moderne Industriepolitik Standortpolitik. Öffentliches Eigentum an Betrieben, die private Güter produzieren, ist überholt. Versorgungssicherheit wird heute in fast allen Bereichen der Wirtschaft nicht durch Entscheidungen von Politikern (und massiven Einsatz von Steuergeldern), sondern durch Märkte und den dafür erforderlichen Rahmenbedingungen geregelt. Große Wirtschaftsräume sind dazu geschaffen worden, um die Konsumenten mit billigeren Gütern zu versorgen, das Wachstum und damit die Beschäftigung zu erhöhen.

Privatisierungen sind eine Triebfeder für eine positive Entwicklung des Kapitalmarktes. Börsen spielen eine große Rolle für die Finanzierung und damit das Wachstum und die Innovationsfähigkeit von Unternehmen.

Die Privatisierung von Aktienpaketen öffentlicher Eigentümer erhöht die Liquidität und Börsen­kapitalisierung und damit die Attraktivität des Kapitalmarktes. Je größer bzw. je liquider diese Märkte sind, desto günstiger können sich Unternehmen finanzieren. Ein entwickelter Kapitalmarkt übt auch mehr Wettbewerbsdruck auf die Kreditinstitute aus, wodurch die Zinsen für Unternehmensfinanzierungen cet.par. sinken.

Privatisierungen bringen Privatisierungserlöse. Dadurch kann Staatsschuld und Zinsenlast im Budget gesenkt werden, was wiederum höhere Ausgaben in F & E bzw. Ausbildung oder für Steuersenkungen ermöglicht.

Den vielen offensichtlichen Vorteilen der Privatisierung wird häufig der Ausverkauf an das Ausland entgegen gehalten, wobei damit gemeint ist, dass durch den ausländischen Besitz die Arbeitsplätze unsicherer werden. Dies mag bei manchen Privatisierungen der Vergangenheit der Fall sein, es gibt jedoch mehr gegenteilige Beispiele. Die Erfahrung zeigt, dass ausländische Investoren häufig neues Know-how mit sich bringen und daher wichtig für Produktivitätsfortschritt, mehr F & E sind. Schwache, nicht wettbewerbfähige Produktionen wandern; egal ob in österreichischer oder ausländischer Hand - entweder in Billiglohnländer ab oder scheiden überhaupt aus dem Markt aus.

Das Ziel der Bundesregierung ist es somit nicht, öffentliche Unternehmen mit öffentlichen Geldern so lange zu konservieren, bis ihre Lage hoffnungslos wird, oder potente ausländische Investoren zu vergrämen und von Investitionen in Österreich abzuhalten, sondern Rahmenbedingungen zu schaffen, die es für möglichst viele - egal ob inländische oder ausländische - Investoren attraktiv macht in Österreich zu produzieren; dazu gehören niedrigere Unternehmenssteuern, weiter Deregulierungs- und Liberalisierungsschritte, ua. auch am Arbeitsmarkt, niedrigere Lohnnebenkosten, ein hohes Bildungs- und Ausbildungsniveau, Förderung der Forschung und Entwicklung sowie Investitionen in die Infrastruktur, all das also, was im Regierungsprogramm dieser Bundesregierung enthalten ist. Das ist moderne Industriepolitik, das ist Standortpolitik europäischen Zuschnitts. Der erteilte Privatisierungsauftrag sieht unter anderem vor, dass für die voestalpine AG eine 100%ige Privatisierung angestrebt wird. Dieser Privatisierungsauftrag wurde von der Bundesregierung am 24. Juni 2003 hinsichtlich der voestalpine AG konkretisiert; der konkretisierte Privatisierungsauftrag wurde der ÖIAG in der außerordentlichen Hauptversammlung am 4. Juli 2003 erteilt. Der konkretisierte Privatisierungsauftrag sieht vor, dass die ÖIAG zwei Optionen der Privatisierung der voestalpine AG zu prüfen hat, nämlich über die Börse und im Wege von Finanzinvestoren.

Ziel ist:

1.      dass das Unternehmen eine österreichische Kernaktionärsstruktur behält

2.      die Wahrung der Einheit des Unternehmens

3.      Erhaltung und Ausbau der Forschungs- und Entwicklungskapazität

4.      die Aufrechterhaltung der Entscheidungszentrale in Österreich.

Die Durchführung der Privatisierung, insbesondere die Entscheidung über den Privatisierungsweg, den Käufer und den Kaufpreis, liegt ausschließlich in der Verantwortung der ÖIAG, wobei sämtliche Privatisierungsschritte auf Grundlage der diesbezüglichen EU-Richtlinien erfolgen. Diese Richtlinien sehen grundsätzlich vor, dass derartige Aktienverkäufe in einem offenen, fairen und transparenten Verfahren abzuwickeln sind, wobei eine Privatisierung über die Börse diesen Voraussetzungen jedenfalls entspricht.

Die Bundesregierung hat in ihren beiden Privatisierungsaufträgen im Allgemeinen und auch im Speziellen zur voestalpine AG die Forderungen zur Sicherung österreichischer Interessen vorab im größtmöglichen Ausmaß berücksichtigt. Zur Forderung auf eine vollständige Privatisierung der voestalpine AG zu verzichten, wird klar festgehalten, dass der Privatisierungsauftrag der Bundesregierung für die voestalpine eine 100%ige Privatisierung vorsieht. Entsprechend den in den Privatisierungsaufträgen der Bundesregierung angeführten und bei der Privatisierung zu berücksichtigenden Kriterien ist eine Gefährdung der österreichischen Industriestandorte nicht gegeben. Hinzuzufügen ist, dass seit 1987 zahlreiche Privatisierungen von der ÖIAG durchgeführt wurden und bisher kein einziger Standort eines privatisierten Unternehmens gefährdet war und ist. Ein allfälliger Privatisierungserlös aus dem Verkauf der Anteile der ÖIAG an der voestalpine AG wird von der ÖIAG gemäß dem ÖIAG-Gesetz 2000 zur Tilgung der Schulden verwendet werden und fließt damit nicht dem Bundesbudget zu. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die ÖIAG durch ihre Privatisierungserfolge seit 2000 ihre Schulden von 6,3 Milliarden € auf unter 2 Milliarden € reduzieren konnte. Der Staat wurde damit vollständig vom Schuldendienst der ÖIAG befreit.

Das Bundesministerium für Finanzen hofft, dass damit die Vorgangsweise zur Privatisierung der voestalpine AG ausreichend dargestellt wurde und die in der Resolution vorgebrachten Bedenken ausgeräumt werden konnten.“

Beschluss mit Stimmenmehrheit in der Sitzung des Ausschusses am 4. November 2003:

Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes.

 

Petition Nr. 7

überreicht vom Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim betreffend „den Schutz der Anrainer von Bundesstraßen“

Der Abgeordnete Dr. Johannes Jarolim überreichte dem Nationalrat folgende Petition:

„Abänderung des Bundesstraßengesetzes

Anliegen:

Der Nationalrat wird ersucht, das Bundesstraßengesetz abzuändern, insbesondere die §§ 7 und 7a dieses Gesetzes. So sollen im letzten Halbsatz des §7(1) die Worte ‚Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs’ gestrichen werden und dieser Halbsatz wie folgt lauten: ‚hiebei ist auf die Sicherheit des Verkehrs, die Verträglichkeit für Anrainer und die Urnweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.’

Im §7a(1) soll der Satzteil ‚...als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann.’ gestrichen werden.

Im §7a(2) soll der letzte Halbsatz ‚sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.’ gestrichen werden. Statt dessen sollen im BStG. folgende Maßnahmen festgelegt werden: Schallschutzbauten sind beim Bau von Bundesstraßen und auch an bestehenden Bundesstraßen zu errichten, wenn der von der WHO festgelegte Grenzwert von 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht (energieäquivalenter Dauerschallpegel) überschritten wird, sofern dies technisch durchführbar ist. Sind Schallschutzbauten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten technisch nicht durchführbar, so sind über Anforderung von Anrainern Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Schallschutzfenstern u. dgl. vorzusehen und die Kosten hiefür, wie auch für die Wartung und deren allfälliger Ersatz durch den Straßenerhalter zu übernehmen. Über Anforderung der Anrainer sind in diese Gebäude auch Klimatisiereinrichtungen einzubauen und die Kosten hiefür, wie auch für deren Betrieb und Wartung durch den Straßenerhalter zu übernehmen.

Die durch die geänderten Bestimmungen verursachten Kosten könnten nach dem Verursacherprinzip durch zweckgebundene Zuschläge zur KFZ-Steuer und bzw. oder zur Mineralölsteuer vom KFZ-Verkehr aufgebracht werden.

Begründung: Bei der Planung und beim Bau von Bundesstraßen wird stets größter Wert auf die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gelegt. Dies führt zu entsprechend hohen Fahrgeschwindigkeiten und damit einer hohen Lärmbelastung für die Anrainer, die bei der Planung und beim Bau von Bundesstraßen kaum ein Mitspracherecht haben. Nach der entsprechenden Dienstanweisung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (früher Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten), werden Schallschutzbauten an Straßen nur dann als wirtschaftlich vertretbar erachtet, wenn diese nicht mehr als die dreifachen Kosten von Schallschutzfenstern verursachen. Dazu kommt noch, dass bei straßenseitigen Schallschutzbauten den Anrainern durch diese Maßnahmen keine Kosten, auch nicht aus dem Titel von Wartungsarbeiten an diesen Bauten, erwachsen, wogegen beim Einbau von Schallschutzfenstern die Anrainer einen beträchtlichen Teil der Kosten hiefür selbst tragen müssen und für die Wartung der Fenster und deren allfälligen Ersatz selbst aufkommen müssen.

Hierdurch ist eine wesentliche Schlechterstellung jener Anrainer gegeben, in deren Bereich keine straßenseitigen Schallschutzbauten errichtet werden. Dabei ist es wohl unbestreitbar, dass Schallschutzfenster eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität darstellen, da insbesondere im Sommer ein Leben hinter ständig geschlossenen Fenstern eine sehr erhebliche Belastung darstellt und andererseits ein Öffnen der Fenster wegen der oft extremen Lärmbelastung an Bundesstraßen von z.B. 80 dB und mehr kaum möglich ist. Aus diesen Gründen sollen an Bundesstraßen, an denen die Lärmbelastung über dem WHO-Wert liegt, wo immer dies möglich ist, straßenseitige Baumaßnahmen getroffen werden. Wo dies nicht möglich ist, soll das Leben der betroffenen Anrainer durch den Einbau von Klimatisiereinrichtungen entsprechend erleichtert werden und im Sinne einer Gleichbehandlung die Kosten hiefür von der Allgemeinheit übernommen werden.“

In seiner Sitzung vom 11. Juni 2003 beschloss der Ausschuss, Stellungnahmen vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzuholen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gab folgende Stellungnahme ab: „Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 12. Juni 2003, ZI. 17010.0020/7-L1.3/2003, betreffend die Petition Nr. 7 ‚Schutz der Anrainer von Bundesstraßen’, wird seitens des bmvit vorweg festgehalten, dass sich die gegenständliche Petition offensichtlich auf ehemalige Bundesstraßen B, bezieht; diese wurden jedoch mit 1.4.2002 den Ländern übertragen (Bundesstraßen - Übertragungsgesetz BGBI. l Nr. 50/2002).

Bei Bundesstraßen A und S gibt es bereits seitens der ASFINAG eine Dringlichkeitsreihung der Lärmschutz­projekte, welche dementsprechend auch umgesetzt werden.

Weiters darf mitgeteilt werden, dass für in Planung befindliche Straßen in ruhigem Gebiet die Grenzwerte 55dB bei Tag und 45dB bei Nacht gelten. Somit werden die in der Petition angeführten WHO - Werte bereits eingehalten, eine entsprechende Novellierung des Bundesstraßengesetzes ist somit nicht erforderlich.“

Vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen langte folgende Stellungnahme ein:

„Zu der in der vorliegenden Petition enthaltenen Bezugnahme auf einen von der WHO festgelegten Grenzwert wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass es sich bei den zitierten Werten um keine Grenzwerte im Hinblick auf die Vermeidung von lärmbezogenen Gesundheitsschäden handelt, sondern um empfohlene Richtwerte zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelästigungen. Der erste Wert (55 dB) gilt für den Aufenthalt im Freien (auf Balkonen, Terrassen etc.) und dürfte somit für den Einbau von Schallschutzeinrichtungen bei den Anrainergebäuden nicht relevant sein, da diese ja nur in Innenräumen wirken können.“

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 4. November 2003:

Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes.

 

Bürgerinitiative Nr. 1

eingebracht von Dr. Siegfried Holzer betreffend „Privatschulen verlangen ein gerechtes Schulsystem“

Die gegenständliche Bürgerinitiative hat folgenden Inhalt:

“Der Nationalrat wird ersucht, die Bestimmung des § 21 Privatschulgesetz dahingehend zu novellieren, als den Bezug habenden Privatschultypen ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand im Sinne der Bestimmung des § 17 Privatschulgesetz gewährt wird.

U n t e r s c h r i f t e n a k t i o n:

PRIVATSCHULEN verlangen ein gerechtes Schulsystem !

Diese Unterschriftenaktion richtet sich an Eltern, LehrerInnen und SympathieträgerInnen von

alternativen Privatschulen zur Erreichung einer Änderung des geltenden Privatschulgesetzes, damit auch diese Schulen in den Genuss finanzieller Zuwendungen für LehrerInnenposten kommen. (Solche Zuwendungen sind zurzeit aufgrund mangelnder gesetzlicher Maßgabe de facto nicht möglich.)

Ausgehend davon, dass in den alternativen Privatschulen ausgewiesenermaßen eine wesentliche Weiter­entwicklung des ‚Regelschulsystems’ betrieben wird, also ein privater Träger ‚staatliche Aufgaben’ erfüllt, ist es ungerecht, wenn hierfür seitens des Bundes kein Beitrag zum Personalaufwand der LehrerInnen entrichtet wird. Ohne derartige Beiträge werden zahlreiche Privatschulen den Betrieb einstellen müssen, zumal sich die betroffenen Eltern - durch die ständig steigende Schülerzahl und der damit verbundenen anschwellenden Personalkosten - das erhöhte Schulgeld nicht leisten können.

Dies vorangestellt ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die alternativen Privatschulen Stätten darstellen, in welchen entgegen der zunehmenden gesellschaftlichen Entsolidarisierung neue Formen der Konfliktlösung sowie entscheidungsbewusstes und soziales Lernen im Mittelpunkt stehen.

Mit Ihrer Unterschrift unterstützen Sie die Gründung einer Bürgerinitiative, welche direkt zur Einbringung in den Nationalrat berechtigt ist, der sodann zur Behandlung verpflichtet ist; dies zwecks einer Änderung des gesellschaftlich längst überholten Privatschulgesetzes aus dem Jahre 1962 (insbes. § 21) dahingehend, dass auch LehrerInnen an alternativen Privatschulen durch den Bund entlohnt werden.

Sollte hiermit nicht die gewünschte Gesetzesänderung erreicht werden, so helfen Sie mit Ihrer. Unterschrift jedenfalls, eine entsprechende ‚Betroffenheitsdichte’ hinsichtlich der dann zu erhebenden Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof bzw. an die Europäischen Instanzen darzustellen.“

 

In seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 beschloss der Ausschuss, eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuholen.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nahm zur gegenständlichen Bürger­initiative folgendermaßen Stellung:

„A. Gesetzliche Bestimmungen:

Hinsichtlich der Subventionierung von Privatschulen unterscheidet das Privatschulgesetz (PrivSchG), BGB1. Nr. 244/1962 idgF, in seinen §§ 17 bis 21 zwischen der Subventionierung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen.

Gemäß § 17 Abs. l PrivSchG haben die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die ihnen zugehörigen konfessionellen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht einen Rechtsanspruch auf die Subventionierung des gesamten Lehrerpersonalaufwandes dieser Schulen.

Sonstigen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht (= nichtkonfessionelle Privatschulen) können bei Vorliegen der in § 21 PrivSchG genannten Voraussetzungen Subventionen zum Lehrerpersonalaufwand gewährt werden.

Die unterschiedliche gesetzliche Behandlung der konfessionellen Privatschulen (Rechtsanspruch auf Lehrersubvention) und der nichtkonfessionellen Privatschulen (kein Rechtsanspruch) widerspricht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht dem Gleichheitsgrundsatz, da die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nichtkonfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung der Kinder frei zu wählen (Art. 2 des 1. ZP EMRK). Der Verfassungsgerichtshof hat im Jahre 1990 anlässlich einer Beschwerde gegen die (angeblich) ungleiche gesetzliche Regelung für die konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen ‚vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum Gleichheitsgrundsatz und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte’ die Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurück­gewiesen und kein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich des Privatschulgesetzes eingeleitet.

Auch die Europäische Kommission für Menschenrechte des Europarates hat im Jahre 1994 die Be­schwerde eines österreichischen Schulerhalters als unzulässig erklärt, weil die unterschiedliche Be­handlung im Hinblick auf Art. 14 der Europäischen Konvention für Menschenrechte gerechtfertigt werden kann; dies deshalb, weil kirchliche/konfessionelle Schulen soweit verbreitet sind, dass, wären die von ihnen erbrachten Erziehungsleistungen vom Staat (Bund) zu erbringen, dies für den Bund erhebliche Belastungen bedeuten würde.

B. Subventionierung nichtkonfessioneller Privatschulen:

Dazu legt § 21 Abs. l PrivSchG fest, dass für derartige Schulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist, der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren kann, wenn

a.      die Führung einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,

b.     mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,

c.      für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebedingungen maß­gebend sind und

d.     die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.

C. ‚Ordnungsgemäßes Verteilungsverfahren’:

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 1994, Zl. 90/10/0075-8, hat der Gerichtshof festgestellt, dass nichtkonfessionelle Subventionswerber einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verteilungsverfahren im Rahmen der hoheitlichen Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Höhe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel besitzen.

Das Subventionsverfahren ist gemäß § 21 PrivSchG bei nichtkonfessionellen Privatschulen mehrstufig geregelt. In einer ersten Stufe erfolgt die Entscheidung darüber, ob Mittel durch den Bundes­finanz­gesetz­geber zur Verfügung gestellt werden, in einer zweiten Stufe hat der Materiengesetzgeber des Privatschulgesetzes dem Subventionswerber einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verteilungs­verfahren eingeräumt und dieses der hoheitlichen Verwaltung zugeordnet. In einer dritten Stufe erfolgt sodann die Zuweisung der konkreten Lehrer als ‚lebende Subventionen’ durch den jeweiligen Dienstgeber.

Grundlegende Voraussetzung ist daher, dass im Bundesfinanzgesetz für die Subventionierung des Lehrerpersonalaufwandes nichtkonfessioneller Privatschulen vorgesorgt ist.

Mit Erkenntnissen vom 28. März 2002, Zl. 95/10/0256-25 und 95/10/0265-42, stellt der Verwaltungs­gerichts­hof fest, dass

-       eine Subventionierung nichtkonfessioneller Privatschulen nur nach § 19 Abs. l PrivSchG zulässig ist (‚lebende Subventionen’),

-       eine Vergütung für unterrichtende Lehrer gemäß § 19 Abs. 3 leg.cit. für nichtkonfessionelle Privatschulen nicht zulässig ist,

-       eine Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern gemäß § 19 Abs. l lit.b leg.cit. für nichtkonfessionelle Privatschulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung nicht möglich ist, eine Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern gemäß § 19 Abs. l lit.a leg.cit. schon deshalb nicht möglich ist, weil auf Grund des derzeit maßgeblichen Bundesfinanzgesetzes keine Mittel zur Verfügung stehen, die eine Bedeckung ermöglichen.

D. Zusammenfassung:

Eine Subventionierung zum Personalaufwand nichtkonfessioneller Privatschulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen (also der in Rede stehenden ‚Alternativschulen’), ist auf Grund der geltenden Rechtslage nicht möglich.

Eine Änderung des Privatschulgesetzes bzw. eine Ergänzung in kommenden Bundesfinanzgesetzen ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur angesichts der derzeitigen Budgetlage nicht realistisch.“

Beschluss mit Stimmenmehrheit in der Sitzung des Ausschusses am 4. November 2003:

Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes.

 

II. Sonstiges

 

Nachstehend werden jene Petitionen und Bürgerinitiativen aufgezählt, die der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen in Verhandlung genommen hat und die nicht unter dem Abschnitt I anzuführen sind. Dies betrifft diesfalls jene Petitionen und Bürgerinitiativen, die auf Grund eines Ersuchens des Ausschusses vom Präsidenten des Nationalrates einem anderen Ausschuss zugewiesen worden sind. Für diese Petitionen und Bürgerinitiativen sieht das Geschäftsordnungsgesetz keine Berichtspflicht des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen vor. Eine Darstellung der Verhandlungsgegenstande erscheint allerdings sinnvoll.

 

1. Petitionen:

Ausschuss für Arbeit und Soziales:

Petition Nr. 3

überreicht von den Abgeordneten Dipl.Ing. Uwe Scheuch, Sigisbert Dolinschek, Josef Bucher und Elmar Lichtenegger betreffend „Sichere Pensionen“

Die Abgeordneten Dipl.Ing. Uwe Scheuch, Sigisbert Dolinschek, Josef Bucher und Elmar Lichtenegger haben folgende Petition dem Nationalrat überreicht:

„Die geplante Pensionsreform stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Lebensplanung vieler Bürger dar. Dadurch wird auch das Baugesetz des sozialen Rechtsstaates nach der österreichischen Bundesverfassung berührt. Die unterzeichneten Bürger fordern die Damen und Herren Abgeordneten des Parlaments und Bundesrates auf, sicherzustellen, dass:

·        die Pensionsreform tatsächlich eine Gleichbehandlung von ASVG-Versicherten, Beamten, Einsenbahnern, Gewerbetreibenden und Bauern bringt;

·        die Übergangsregelungen so bemessen sind, um sich auf die neuen Verhältnisse ohne schwer­wiegende Pensionskürzungen einzustellen;

·        die Pensionsprivilegien in allen gesellschaftlichen Gruppen beseitigt werden wie z. B. die Sonder­pensionsrechte der Sozialversicherungsbediensteten oder der politischen Funktionäre und Mandatare;

·        die teuren 28 verschiedenen Pensions- und Krankenversicherungsträger zusammengelegt und die über 300 Generaldirektoren und Direktoren reduziert werden;

·        die Schwerarbeit von ASVG-Versicherten nicht nur im Rahmen der zeitlich befristeten ‚Hackler-Regelung’ anerkannt wird;

·        die für Frauen und Mütter besonders benachteiligenden Reformschnitte zurückgenommen werden;

·        das Gesamtpaket der Pensionsreform einer verbindlichen Volksabstimmung unterzogen wird.“

 

Der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen hat die gegenständliche Petition am 22. Mai 2003 in Verhandlung genommen und beschlossen, je eine Stellungnahme vom Bundeskanzleramt und vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen einzuholen.

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 9. Juli 2003:

Ersuchen um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales.

 

Justizausschuss:

Petition Nr. 13

überreicht von der Abgeordneten Theresia Haidlmayr betreffend „Nein zur Biomedizin-Konvention des Europarates“

Die Abgeordnete Theresia Haidlmayr übereichte folgende Petition dem Nationalrat:

„Durch vorzeitigen Ablauf der letzten Gesetzgebungsperiode konnte die Petition 35/PET (XXI.GP) ‚Nein zur Biomedizin-Konvention des Europarates’ nicht mehr im Justizausschuss, an den sie weitergeleitet wurde, behandelt werden.

Ich überreiche Ihnen deshalb diese Petition, die bisher von mehr als 60.000 Menschen unterschrieben wurde, noch einmal zu geschäftsordnungsgemäßen Behandlung.“

Der Petition beigelegt war folgende Presseinformation der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR), Dachorganisation der Behindertenverbände, vom 23. Oktober 2001:

„’Nein zur Biomedizin-Konvention des Europarates’ Delegation der ÖAR bei Parlamentspräsident Fischer

Am 19. November 1996 beschloss das Ministerkomitee des Europarates die ‚Biomedizin-Konvention’. Damit sollte erstmals ein Mindeststandard zum ‚Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin’ auf multilateraler Ebene, gültig für alle 40 Mitgliedsstaaten des Europarates, geschaffen werden.

In dieser Konvention sind Bestimmungen enthalten, durch die ‚einwilligungs­unfähige’ Personen schwer diskriminiert werden. Laut diesem ‚Mindeststandard’ darf ‚in Ausnahmefällen’ an Kleinkindern, geistig und psychisch behinderten Menschen, an altersdementen Menschen und an Koma-Patienten Forschung betrieben werden, auch wenn diese Forschung diesen Personen keinen Nutzen bringt, ja sogar Risken birgt.

Die ‚Biomedizin-Konvention’ betrifft uns alle. Denn jeder kann heute nach einem Autounfall ins Koma fallen; denn niemand ist davor gefeit, an Alzheimer zu erkranken; und jeder wäre damit morgen schon ein mögliches Opfer für medizinische Experimente.

Im Mai 1998 überreichten Abgeordnete aller im Nationalrat vertretenen Parteien dem Präsidenten des Nationalrates die Petition ‚Nein zur Biomedizin-Konvention’. Gleichzeitig wurden die gesammelten 50.000 Unterschriften übergeben. Die genannte Petition (Nr.45) behandelte in Folge der zuständige Ausschuss am 1. Juli 1998 sowie am 19. März 1999. In letztgenannter Sitzung wurde die Angelegenheit dem Justizausschuss zugewiesen. Durch Vertagung sowie die Auflösung des Nationalrates kam es in der vorigen Legislaturperiode zu keiner Behandlung unserer Petition.

Nachdem unsere Bemühungen um Reaktivierung dieser Petition keinen Erfolg zeitigten, werden wir diese mit zusätzlichen 11.384 Unterschriften erneut einreichen.

Nein zur Biomedizin-Konvention

Das Ministerkomitee des Europarates - ein Zusammenschluss von 40 demokratischen europäischen Staaten - beschloss nach mehr als fünfjähriger Beratung der ‚Bio-Ethik-Konvention’ am 19. November 1996 diese Konvention unter dem Titel ‚Bio-Medizin-Konvention’. Österreich hat im Ministerkomitee dieser Konvention zugestimmt. Sie wurde bislang von Österreich nicht ratifiziert.

Helfen Sie mit zu verhindern, dass diese diskriminierende und menschenverachtende Konvention von Österreich ratifiziert wird!

Sinn und Inhalt der Bio-Medizin-Konvention

Diese Konvention sollte erstmals Mindeststandards auf multilateraler Ebene festlegen zum ‚Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin’

Es bleibt jedem Mitgliedstaat des Europarates vorbehalten, darüber hinausgehende Schutzbestimmungen gesetzlich zu verankern. Enthalten sind Regelungen

      zur medizinischen Forschung

      zur Organentnahme zu Transplantationszwecken bei lebenden Personen

      zur Embryonenforschung.

In manchen Bereichen hat Österreich in der nationalen Gesetzgebung wesentlich strenger formulierte Schutz­bestimmungen.

Gefahren der Konvention und mögliche negative Folgewirkungen

Die Gefahr dieser Konvention wird erst klar, wenn man die Folgen der einzelnen Bestimmungen überlegt. Als Beispiel der Artikel 17 über ‚Protection of persons not able to consent to research’ [einwilligungsunfähige Personen], Absatz 2: ‘Exceptionally and under the protective conditions prescribed by law (...) such research may be authorised...’ [‚In Ausnahmefällen und nach Maßgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzbestimmungen kann Forschung (...) zugelassen werden...’]. Eine ähnliche Formulierung findet sich auch im Artikel 20 über die ‚Entnahme regenerierbaren Gewebes’.

Durch diese Artikel wird in ‚Mindeststandards’ Forschung und Organentnahme an einwilligungs­unfähigen Personen zugelassen. Die Forschung selbst muss für die betroffenen Personen nicht zwangsläufig nutzbringend sein, sondern darf - im Gegenteil – sogar gesundheitliche Risken bergen. Zu diesen Personen zählen Kinder, altersdemente, geistig und psychisch behinderte Menschen und Komapatienten.

Noch verhindern Österreichs Gesetze, dass diese beiden Artikel an ‚einwilligungsunfähigen’ Personen Forschung und Organentnahme zulassen.

Utopie oder Zukunft der Forschung?

Eine Skizzierung der schlimmsten möglichen Folgen liest sich wie grausamste Sciencefiction: Mitgliedsstaaten des Europarates ohne bestehende Schutzbestimmungen ratifizieren diese Konvention nicht und anerkennen damit keine ‚Mindeststandards’. Sie bekommen dadurch einen ‚Forschungsvorsprung’ gegenüber Ländern wie Österreich. Die medizinische Forschung in Österreich will nicht ‚diskriminiert’ werden und übt Druck auf die Regierung aus.

Factsheet der Lebenshilfe Österreich

Grundsätzliches:

       Es wird prinzipiell gutgeheißen, dass auf dem Weg einer Konvention des Europarates erstmals einheitliche Regelungen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin geschaffen werden sollen.

       Kritisiert wird zunächst die Vorgangsweise der Entstehungsgeschichte dieser Konvention. Von den Inhalten der Konvention sind weite Bevölkerungsteile betroffen. Deren Interessenvertretungen (NGOs) wurden von den Beratungen weder informiert, noch wurden sie miteinbezogen. Ähnlich verhält es sich mit den derzeit in Verhandlung befindlichen Zusatzprotokollen bzw. dem bereits vorgestellten Zusatzprotokoll über Klonen.

       Nicht nur in Österreich, auch in anderen Mitgliedsstaaten wird von Befürwortern gerne auf bessere nationale Gesetzgebung hingewiesen, die durch die Konvention nicht geändert würde Die wechselseitige Beeinflussung der Staaten, die Internationalisierung von Wirtschaft und Forschung wird in diesen Argumentationen nicht berücksichtigt oder unterschätzt.

       Konventions-Befürworter weisen darauf hin, dass von anderen Staaten der Mindeststandard nicht abverlangt werden dürfe, solange Österreich nicht mit dem positiven Beispiel einer Ratifizierung voranginge. Wir sind dagegen überzeugt, dass Österreich durch eine Verweigerung der Ratifizierung einen internationalen Denkprozess auslösen kann und die Konvention selbst in den kritisierten Punkten verbessert werden kann.


Die Argumente im Detail:

* Es ist richtig, dass in wenigen Punkten die österreichische Rechtsordnung im Fall einer Ratifizierung verbessert werden müsste. Diese Tatsache muss nicht zwangsläufig als Argument für die Konvention bzw. ihre Ratifizierung interpretiert werden. Man könnte daraus ebenso ein Versäumnis des österreichischen Gesetzgebers ablesen. Als Beispiele seien folgende Passagen der Konvention genannt:

-       Artikel 2: ‚Vorrang des menschlichen Lebewesens gegenüber dem bloßen Interesse der Gesellschaft oder Wissenschaft’.

-       Artikel 11: ‚Jede Form von Diskriminierung einer Person wegen ihres genetischen Erbes ist verboten.’

-       Artikel 21: Verbot des finanziellen Gewinns bei Organentnahmen

* Artikel 17 - Schutz einwilligungsunfähiger Personen bei Forschungsvorhaben

Abs. 2: In Ausnahmefällen und nach Maßgabe der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Schutzbestimmungen darf Forschung, deren erwartete Ergebnisse für die Gesundheit der betroffenen Person nicht von unmittelbarem Nutzen sind, zugelassen werden, wenn (...)

ii) die Forschung bringt für die betroffene Person nur ein minimales Risiko und eine minimale Belastung mit sich.

-       Pro-Argument: Das österreichische Arzneimittelgesetz verhindert für viele Personengruppen fremdnützige Forschung

-       Kritik 1: Das Arzneimittelgesetz umfasst nicht alle Personengruppen, die als ‚einwilligungsunfähig’ definiert werden können (etwa Koma-Patienten).

-       Kritik 2: Solange die Konvention diese juristischen Schlupflöcher offen lässt, haben Forschungsunternehmen die Möglichkeit, in andere Staaten mit weniger strengen innerstaatlichen Gesetzen auszuweichen.

-       Kritik 3: Die Begriffe ‚minimales Risiko’ und ‚minimale Belastung’ sind nicht näher definiert. Als Beispiel für diese Begriffe wurde die psychische Belastung jener Personen angeführt, die vor einer herkömmlichen Impfung Angst haben. Es ist allerdings ungeklärt, ob eine Maßnahme an einem schwerstverletzten Patienten, die das Leben möglicherweise um einige Tage verkürzen könnte, ebenfalls unter ‚minimales Risiko’ oder ‚minimale Belastung’ fällt

-       Pro-Argument: Manche Krankheiten/Behinderungen könnten nur an jenen Menschen erforscht werden, die an dieser Krankheit leiden/mit dieser Behinderung leben.

-       Kritik 1: Auch diese Personen haben Menschenrechte und Menschenwürde, diese Argumentation macht sie zu Menschen zweiter Klasse.

-       Kritik 2: Nicht nur die medizinische Forschung selbst, auch die Forschungsmethoden unterliegen einem Fortschritt. Wäre Forschung an einwilligungsunfähigen Personen zugelassen, gäbe es für die Forschung keine Veranlassung, nach neuen Methoden zu suchen.

-       Kritik 3: Die Menschheit wird zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob all jenes tatsächlich in der Praxis angewandt werden müsse, was Forschung und Wissenschaft (theoretisch) bereits ermöglichen. Im Sinne der Menschenrechte sollte sich auch die Forschung Grenzen setzen.

* Artikel 18, Abs. 2: Die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken ist verboten.

-       Pro-Argument: Die österreichische Rechtsordnung verbietet jegliche Forschung an Embryonen.

-       Kritik 1: Die Konvention ist nicht ausreichend. Bei jeder in-vitro-Fertilisation entstehen mehrere Embryonen. Diese wurden zwar nicht für Forschungszwecke eigens erzeugt, können aber nach der Konvention verwendet werden.

-       Kritik 2: Auch in diesem Fall gilt: Was in Österreich verboten ist, kann in anderen Staaten zugelassen bleiben. Ein Ausweichen der Forschung auf andere Staaten ist damit möglich.

* Datenschutz bei genetischen Tests

-       Pro-Argument: Das österreichische Gentechnikgesetz verbietet die Weitergabe von genetischen Analysen an Arbeitgeber, Versicherer und deren Beauftragte und Mitarbeiter.

-       Kritik 1: Der Datenschutz ist nicht ausreichend, Bestimmungen über Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse fehlen.

-       Kritik 2: erneut der internationale Aspekt

* Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens von Menschen

-       Pro-Argument: Das Verbot ist eindeutig und sogar klarer formuliert als ein US- Gesetzesvorschlag, der nur eine bestimmte Art des Klonens verbietet.

-       Kritik 1: Das Zusatzprotokoll verbietet ‚Eingriffe, die auf die Schaffung eines. Menschen, der genetisch identisch ist mit einem anderen lebenden oder toten Menschen’. Das Gesetz verbietet jedoch nicht die Schaffung einer Variation eines Menschen durch genetische Veränderungen:

-       Pro-Argument: Österreich muss die Konvention insgesamt ratifizieren, um das Zusatzprotokoll ratifizieren zu können.

-       Kritik 1: Die vermeintlich positiven Aspekte eines Zusatzprotokolls dürfen die negativen Aspekte der gesamten Konvention nicht aufheben.

-       Kritik 2: Ein umfassendes Klonierungs-Verbot kann auch über den Weg eines innerstaatlichen  Gesetzes erreicht werden.

Zusammenfassung:

Österreich darf die Konvention in der bestehenden Fassung keinesfalls ratifizieren. Der ‚Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin’ ist nicht ausreichend formuliert.

Ein internationaler Mindeststandard - so wünschenswert er wäre - darf keinesfalls Personen zu Menschen zweiter Klasse degradieren.

Mangelnde Definitionen dürfen im Zusammenhang mit dem leiblichen Wohlbefinden nicht dazu führen, dass zum Beispiel erst im Nachhinein ausjudiziert werden muss, ob ein bereits durchgeführtes Forschungsvorhaben rechtlich einwandfrei war.“

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 4. November 2003:

Ersuchen um Zuweisung an den Justizausschuss.

 

Verkehrsausschuss:

Petition Nr. 4

überreicht vom Abgeordneten Anton Heinzl „für eine rasche Verbesserung der Lärm­schutz­maß­nahmen in Prinzersdorf/NÖ entlang der Westbahn“

Der Abgeordnete Anton Heinzl hat folgende Petition dem Nationalrat überreicht:

„Petition für eine rasche Verbesserung der Lärmschutzmaßnahmen entlang der Westbahn in Prinzersdorf/NÖ vom 7. Mai 2003

Die Lärmbelastung der Bevölkerung in Prinzersdorf/NÖ, die im Nahbereich der Westbahn westlich der Pielach bis zur Ortsgrenze von Prinzersdorf angesiedelt ist, ist in den letzten Jahren aus den folgenden Gründen unzumutbar geworden:

1.      Durch den Baustop bei der Güterzugumfahrung (GZU) St. Polten steigt in diesem Streckenabschnitt, der eigentlich durch die GZU von den Güterzügen befreit werden sollte, der Zugsverkehr weiter stetig an

2.      Im Zuge der Vergrößerung des Gleismittenabstandes der Westbahn wurde an der Bahnböschung der vorhandene Bewuchs (Sträucher und Bäume) entfernt

3.      Mit Ende 2003 ist mit der Aufnahme des Zugbetriebes mit bis zu 200 km/h Fahrgeschwindigkeit zu erwarten. Durch die höheren Fahrgeschwindigkeiten ist auch mit einer höheren Lärmbelastung zu rechnen.

Nach Aussage der ÖBB erfolgt die Planung und Realisierung der Lärmschutzprojekte zur schalltechnischen Sanierung von Eisenbahnstrecken ausschließlich auf Grundlage von Übereinkommen zwischen Bund und Land Niederösterreich, wobei die Prioritätenreihung auf Antrag des zuständigen Bürgermeisters ausschließlich vom Land Niederösterreich festgelegt wird. Weil die ‚Interessensgemeinschaft für Lärmschutzmaßnahen in Prinzersdorf westlich der Pielach’ durch eine Unterschriftenaktion auf das Problem aufmerksam gemacht hat, hat die Marktgemeinde Prinzersdorf im Dezember 2003 um Aufnahme in das NÖ Lärmschutzprogramm angesucht. Dieses Ansuchen wurde seitens des Landes Niederösterreich positiv vermerkt, wobei dieser Antrag die Prioritätsstufe 2 (von 5) ein.

Die Nachbargemeinde Markersdorf a. d. Pielach wird bereits ab Oktober 2003 mit Lärmschutzwänden für den unmittelbar angrenzenden Abschnitt der Westbahn versorgt werden. Wie einem Brief des Bürgermeisters von Prinzersdorf an die betroffenen Bürger seiner Gemeinde zu entnehmen ist, soll für die betroffenen Ortsteile von Prinzersdorf eine vergleichbare Maßnahme aufgrund von unvorstellbar langen bürokratischen Abläufen und Planungsarbeiten aber frühestens erst in den Jahren 2005 oder 2006 möglich sein. Das ist eine unzumutbare Verzögerung dringend notwendiger Lärmschutzmaßnahmen für die betroffenen Einwohner von Prinzersdorf.

Ich fordere deshalb Infrastrukturminister Gorbach auf, unverzüglich alle Schritte zu setzen, damit die dringend notwendigen Lärmschutzmaßnahmen an der Westbahn in Prinzerdorf westlich der Pielach ohne langwierige Verzögerungen umgesetzt werden können!“

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 4. November 2003:

Ersuchen um Zuweisung an den Verkehrsausschuss.

 

Petition Nr. 5

überreicht von den Abgeordneten Johannes Zweytick, Mares Rossmann, Mag. Gisela Wurm und Dr. Gabriela Moser betreffend „Mobilfunk“

„MOBILFUNK-PETITION vom 7.Mai 2003

Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat sich in der gemeinsam mit der Europäischen Kommission organisierten Expertenkonferenz (24. bis 26. 2. 2003), für die Anwendung des Vorsorgeprinzips bei elektro­magnetischen Feldern ausgesprochen.

Italien und die Schweiz haben bereits seit Jahren gesetzliche Grenzwerte für elektromagnetische Felder, die das Vorsorgeprinzip berücksichtigen und daher weit unter den Vorschlägen der Internationalen Strahlenschutzkommission ICNIRP und der EU-Ratsempfehlung liegen.

Die derzeitigen Grenzwertempfehlungen der ICNIRP bieten keinen Schutz vor möglichen Lang­zeit­effekten elektromagnetischer Felder, sie schützen auch nicht vor technischen Interferenzen mit medizinischen Implantaten (Anmerkung 1).

Laut EU-Ratsempfehlung vom 12. Juli 1999 (1999/519/EG) müssen die Mitgliedsländer der Europäischen Union ihre Grenzwerte für elektromagnetische Felder selbst festlegen und ist ein Unterschreiten der Werte der EU-Ratsempfehlung EU-konform (Beispiel Italien).

Soweit die Umsetzung unserer Forderungen

       der Bundesregierung obliegt, ersuchen wir den Petitionsausschuss, sie dieser zur Bearbeitung weiter­zuleiten,

       den Ländern obliegt, ersuchen wir, sie diesen zur Kenntnis und weiteren Bearbeitung weiterzuleiten.

Wir erwarten daher nun auch in Österreich die Anwendung des Vorsorgeprinzips bei elektromagnetischen Feldern einschließlich des Mobilfunks im Rahmen eines Gesetzes zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung, insbesondere aber erheben wir folgende

Forderungen:

1.       Unverzüglicher Start des bereits seit langem in Aussicht gestellten interministeriellen und interdisziplinären ‚Runden Tisches’ mit Beteiligung der Plattform Mobilfunk-Initiativen zur Erarbeitung eines Gesetzes zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern (Anmerkung 2),

2.      Erstellung eines auch für die Öffentlichkeit zugänglichen Immissionskatasters für Mobilfunksender (z.B. Vorbild Italien)

3.       Industrieunabhängige Überprüfung und Monitoring nach Errichtung von Anlagen (z.B. Vorbild Italien)

4.       Interdisziplinäre Abklärung der von der Bevölkerung berichteten und mit der Errichtung von Mobil­funksendern in Zusammenhang gebrachten Störungen des Wohlbefindens und akuter gesund­heitlicher Reaktionen und Störungen (mit Einbeziehung niederfrequenter Körperschallmessungen)

5.      Maßnahmen bis zur Realisierung des Gesetzes zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (An­merkung 3),

6.       Sanierungsmaßnahmen für bereits bestehende Anlagen (Anmerkung 4),

7.      Klärung der Haftungsfrage (Anmerkung 5),

8.       Intensivierung der Anstrengungen auf nationaler und internationaler Ebene um unverzüglich, basierend auf der derzeitigen wissenschaftlichen Datenlage, massive Forschungen in Richtung technischer Minimierung der Strahlenbelastung sowohl der Handynutzer als auch der passiven Konsumenten (Gesamtbevölkerung) und der Anrainer von Mobilfunksendern einzuleiten (Anmerkung 6),

9.       Musterverträge für Mobilfunk-Bestandsverträge mit Verpflichtung der Mobilfunkbetreiber zur Abklärung typischer Anrainerbeschwerden und Verzicht auf die einseitige 20-jährige Unkündbarkeit (Anmerkung 7),

10.       Verpflichtende Gewerbeberechtigung (Maklerkonzession) für die Akquisiteure von Mobilfunk-Bestandsverträgen zwischen Bestandsgebern (Grundstücksbesitzer) und Bestandsnehmern (Mobilfunkbetreiber).

Wir wollen an dieser Stelle ausdrücklich festhalten, dass die Unterzeichner dieser Petition nicht prinzipiell gegen mobile Kommunikation auftreten.

Wir treten jedoch für eine gesundheitsverträgliche Errichtung der erforderlichen Infrastruktur unter Wahrung demokratischer Rechte und Verantwortung für die Volksgesundheit ebenso ein wie für die Klärung weiterer offener Fragen wie z.B. Arbeitnehmerschutz (Handys als Betriebsmittel, ungeklärte Fragen bei Dacharbeiten etc.) und die Intensivierung der nationalen und internationalen Forschungs­bemühungen für eine Minimierung der Strahlenbelastung für die Gesamtbevölkerung, die Anrainer von Mobilfunksendern und die Handynutzer.

Begründungen:

1.      Der Schutz des Lebens und der Gesundheit wird in der Verfassung garantiert.

2.      WHO-Gesundheitsdefinition: ‘Health is a state of complete physical, mental and social well-being, and not merely the absence of disease or infirmity’

3.      In den Verträgen von Rom und Amsterdam erklärten die Gründungsmitglieder der Europäischen Union, dass die Umweltpolitik auf dem Vorsorgeprinzip basieren solle.

4.      Mit der anlässlich der in London 1999 unterfertigten Deklaration der 3. Minister- Konferenz betreffend Umwelt und Gesundheit wurde die WHO ermutigt, das Vorsorgeprinzip rigoros anzuwenden: „the need to rigorously apply the Precautionary Principle in assessing risks and to adopt a more preventive, pro-active approach to hazards“.

5.      Resolution des Europäischen Parlaments, Brüssel, vom 10. März 1999

6.      BSE-Entscheidung der Europäischen Kommission, die vom Europäischen Gerichtshof bestätigt wurde:

         ‚Where there is uncertainty as to the existence or extent of risks to human health, the Commission may take protective measures without having to wait until the reality or seriousness of those risks becomes apparent’ (Wo Unsicherheit in Bezug auf die Existenz oder die Größe des Risikos betreffend die menschliche Gesundheit besteht, sollte die Kommission Schutzmaßnahmen ergreifen, ohne darauf zu warten, dass diese Risken tatsächlich oder ernstlich bemerkbar werden.)

7.      Italien, als eines der Gründungsmitglieder der Europäischen Union, hat die Anwendung des Vorsorgeprinzips bei elektromagnetischen Feldern klar in seinem Dekret 381/1998 und seinem späteren Gesetz No. 36/2001, Art. 1-c), definiert und mit Dekret vom 21.02.2003 bestätigt.

         Ref: ‚Italian Health Ministry - Documento Congiunto ISPESL-ISS sulla problematica dell' esposizione dei lavoratori e della popolazione ai campi elettrici e magnetici e ai campi elettromagnetici tra 0 Hz e 300 GHz - Fogli di Informazione ISPESL, TV, 1997, Rome’.

         Weitere gesetzliche Regelungen in Italien:

         Latio no. 1/2001, Trento 2000 (Gesetz no. 10/1997), Bozen 2001

8.      Die WHO empfiehlt in ihrem fact-sheet 193 (Juni 2000): ‘...open communication and discussion between the mobile phone operator, local council and the public during the planning stages....’ (...offene Kommunikation und Diskussion zwischen Mobilfunkbetreibern, lokalen Behörden und der Öffentlichkeit während der Planungsphase...)

9.      Dr. M. Repacholi, WHO, Konferenz der Europäischen Rechtsakademie (2001): ‘...Public involvement in decision making....siting facilities to minimise public exposure and concerns....’ (...Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Entscheidungsprozess...Standortwahl zur Minimierung der Exposition... der Öffentlichkeit....)

10.    Forderungen der Unabhängigen Expertengruppe IEGMP (Großbritannien 2000), Deutschen Strahlenschutzkommission SSK (13./14. Sept. 2001), des Bundesamtes für Strahlenschutz Deutschland (BfS, Pressestatement 01.02.2002)

11.    Zunehmende finanzielle Belastungen der öffentlichen Krankenkassen aufgrund unklarer, nicht zuordenbarer Störungen von Wohlbefinden und Gesundheit, wobei von den Betroffenen häufig ein Zusammenhang mit der Errichtung einer Mobilfunksendeanlage in ihrer unmittelbaren Wohnumgebung hergestellt/gesehen wird.

12.       Undemokratisches Vorgehen bei der Errichtung von Sendeanlagen des Mobilfunks aber auch anderer Funk-Dienste (private Funk-Internet-Anbieter, Tetra-Netz, etc.), das in völligem Widerspruch zum Vorgehen bei der Errichtung anderer Betriebsanlagen wie z.B. die Errichtung von Tankstellen, Lebensmittelsupermärkten und anderen Großprojekten (Erweiterung des Flughafens Wien-Schwechat oder Innsbruck) steht.

13.    Nicht nur die Anrainer sind sowohl von Information als auch von Mitsprache völlig ausgeschlossen, sondern auch die Gemeinden haben kein Recht auf konstruktive Mitsprache, nicht einmal zur Berücksichtigung der örtlichen Raumplanung,

14.       Ungleichbehandlung bzw. Bevorzugung und Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Mobilfunkindustrie gegenüber allen anderen Wirtschaftszweigen.

15.    Fehlende ‚Verortung’, auch zum Schutz anderer Wirtschaftszweige, z.B. Tourismus, der mit Landschafts- und Ortsbild wirbt.

16.    Fehlende ‚Verortung’ wegen fehlender Mitsprache- und Anrainerrechte sowie fehlender Information betreffend Standortwahl und zu erwartender Belastungen durch die Tatsache, dass ‚keine Normungsbehörde Expositionsrichtlinien mit dem Ziel erlassen hat, vor langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen, wie einem möglichen Krebsrisiko, zu schützen.’

         (Broschüre ‚Fakten über Elektromagnetische Felder’, Seite 9, unterstützt von: Weltgesundheitsorganisation WHO, Bundeskanzleramt BKA, BM für Wissenschaft und Verkehr bm.wv mit Veröffentlichung mittels Teleletter des BM für Verkehr, Technologie und Innovation (BMVIT) in der Wiener Zeitung).

17.    Viele Fragen insbesondere hinsichtlich Langzeitwirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden insbesondere von Anrainern von Basisstationen sind nach wie vor unzureichend bis gar nicht abgeklärt.

18.    Dem aus ärztlicher Sicht dringend gebotenen Vorsorgeaspekt wird nicht nachgekommen.

19.    Es fehlen gesetzliche Vorschriften zur weitest möglichen Minimierung der Belastung durch elektromagnetische Felder (für Handynutzer und für Anrainer von Mobilfunksendern).

20.    Es gibt keine neutrale Information durch unabhängige Institutionen und keine entsprechend klaren ‚Verortungs’-Kriterien für Basisstationen, wie vom Obersten Sanitätsrat in seinen Resolutionen 2000 und 2002 gefordert.

21.    Nationale und internationale Versicherungen und Rückversicherungen schließen ein Gesund­heits­risiko in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern explizit von jeglicher Deckung aus.

22.    Die Proteste der Anrainer anlässlich der Errichtung von Mobilfunksendern nehmen weltweit ständig zu. Daher würden auch die Mobilfunkbetreiber von Regelungen und Grenzwerten, die auf dem Vorsorgeprinzip und vertrauensbildenden Maßnahmen basieren, profitieren.

Anmerkungen:

Anmerkung 1:

a)     ICNIRP guidelines 1998, Seite 3: ‚...and so these guidelines are based on short-term, immediate health effects such as stimulation.....and elevated tissue temperatures ....’

b)     ICNIRP guidelines 1998, Seite 2: ‚Compliance with the present guidelines may not necessarily preclude interference with, or effects on, medical devices such as.....defibrillators.....’

c)     Oktober 1998: das amerikanische NIHS (National Institute of Health) stuft starke niederfrequente elektromagnetische Felder als ein mögliches Krebsrisiko ein. Die Feststellung bezieht sich primär auf erhöhtes Leukämierisiko in der Nähe von Starkstromleitungen.

d)     2001: die International Agency for Research on Cancer (IARC) stuft niederfrequente elektromagnetische Felder (Stromleitungen) als mögliches menschliches Karzinogen ein.

e)     Bereits 1999 bestätigte die WHO, Regionalbüro für Europa, in ihrer Informationsbroschüre Nr. 32 für kommunale Behörden ‚Fakten über elektromagnetische Felder’: ‚Keine Normungsbehörde hat Expositionsrichtlinien mit dem Ziel erlassen, vor langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen, wie einem möglichen Krebsrisiko, zu schützen.’

Anmerkung 2:

Der ‚Runde Tisch’ soll

a)     dem Vorsorgeprinzip und den Kriterien des Public Health verpflichtet sein.

b)     die Resolutionen des Obersten Sanitätsrates vom 18. November 2000 und vom 8. März 2002 berücksichtigen, insbesondere:

         Die ‚Verortung’ muss von der zuständigen Behörde nach klaren Richtlinien genehmigt und geprüft werden.

Es sollen gesetzliche Maßnahmen gesetzt werden, dass

         a.    es bei verschiedenen Systemen durch die Kumulierung der Felder nicht zu einem Überschreiten kommt und

b.    die Betreiber durch gesetzliche Bestimmungen auch unterhalb der Grenzwerte (Anmerkung: derzeit gibt es nur Richtwerte) noch zu einer Minimierung der Belastung durch elektromagnetische Felder angehalten werden.

Die Industrie wird aufgefordert, die Endgeräte in der Leistungsabgabe zu begrenzen und dabei auch die entsprechende Information ....weiterzugeben,

...es ist anzustreben, dass der Richtwert mindestens um den Faktor 100 unter dem Grenzwert angelegt wird und unter diesem Gesichtspunkt die Anlagen zu prüfen sind.

c)     auf den wissenschaftlichen Ergebnissen der Internationalen Konferenz in Catania, Italien, im September 2002 und den Forderungen von IEGMP, SSK und BfS aufbauen,

d)     von der PMI empfohlene vertrauensbildende Maßnahmen bei der Errichtung von Mobilfunksendern evaluieren:

         a)                Beteiligung der Bürger und der Lokalbehörden in den Standortauswahl-Prozess in der Planungsphase (Beispiel der Runden Tische in Italien, insbesondere in Venedig), auch im Sinne eines demokratischen Interessenausgleichs (Wertminderung von Liegenschaften)

         b)                Verpflichtung, alternative Standorte zu prüfen und für alle Optionen Immissions­berechnungen vorzulegen mit der Auflage,

         c)       Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsschutzes

         d)       Berücksichtigung der bereits vorhandenen HF-EMF-Immissionen (Beispiel Italien)

         e)       Betreiberunabhängige Kontrolle und Monitoring nach Inbetriebnahme (Beispiel Italien)

         f)    Für die Bevölkerung zugängliche industrieunabhängige nationale und lokale Datenbank mit den erforderlichen Angaben zu allen RF-Sendern.

         g)                Abklärung der von der Bevölkerung berichteten Störungen im Wohlbefinden (bei Mensch und Tier) nach Errichtung von Mobilfunksendern.

Anmerkung 3:

Bis zur Realisierung des unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips interdisziplinär erarbeiteten Gesetzes zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung müssen umgehend Maßnahmen wie Beteiligung der Kommunen und der Bürger bei der Standortwahl sowie Verpflichtung zur Strahlungsminimierung, belegt durch Immissionsberechnungen im Planungsstadium unter Berücksichtigung bereits vorhandener HF-EMF-Quellen, sowie die Evaluierung von Alternativstandorten festgelegt werden, die in der täglichen Praxis der Errichtung von Mobilfunksendern unverzüglich Beachtung finden müssen.

Anmerkung 4:

Siehe zum Beispiel die Gesetze zur Sanierung von Hochspannungsleitungen in Italien!

Anmerkung 5:

Nachdem derzeit nationale und internationale Versicherungen und Rückversicherungen das Gesundheitsrisiko in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern explizit von der Versicherungsdeckung ausschließen, muss die Haftungsfrage, auch im Interesse der Bestandsgeber, umgehend z.B. mittels eines durch die Mobilfunkbetreiber zu dotierenden Haftungsfonds, geregelt werden.

Anmerkung 6:

Messungen in der Stadt Salzburg, in Linz, Kärnten, Wien und Deutschland belegen, dass der in der Salzburger Resolution vom Juni 2000 empfohlene Wert von l Milliwatt / m² technisch möglich ist. In Italien wird die Idee eines Netzes bestehend aus Mikrozellen zur Reduktion der maximalen Strahlenbelastungen diskutiert.

Anmerkung 7:

In der derzeitigen Situation erachten wir es für notwendig, die 20jährige Unkündbarkeitsklausel durch den Bestandsgeber nicht in die zu gestaltenden Musterverträge zu übernehmen.“

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 22. Mai 2003:

Ersuchen um Zuweisung an den Verkehrsausschuss.

 

Petition Nr. 9

überreicht vom Abgeordneten Dr. Günther Kräuter „für einen Schutz der steirischen Gemeinden Werndorf und Wundschuh vor den Auswirkungen einer undurchdachten Gesetzesbestimmung“

Der Abgeordnete Dr. Günther Kräuter überreichte dem Nationalrat folgende Petition:

„Durch eine ÖVP-FPÖ Gesetzesnovelle (gegen die Stimmen der SPÖ und der Grünen) wurde im Zuge eines ‚Deregulierungsgesetzes 2001’ der § 48 des Eisenbahngesetzes geändert. Mit der dort beschlossenen ‚Kostenteilung’ zwischen Straßenerhalter und Eisenbahnunternehmen wurde die geradezu absurde Situation geschaffen, dass kleine, finanzschwache Gemeinden für ihre Verhältnisse astronomische Summen für den Umbau von Eisenbahnkreuzungen aufbringen müssen. Wie die Gemeinderäte von Werndorf und Wundschuh mitteilen, sollen 497.379,29 Euro bzw. 1.500.000,-- Euro bezahlt werden, was schlicht unmöglich ist.

Ich fordere daher den Infrastrukturminister und den Finanzminister auf, unverzüglich diesen Schildbürgerstreich zu revidieren und eine vernünftige Gesetzesnovelle vorzulegen.“

Der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen hat die gegenständliche Petition am 9. Juli 2003 in Verhandlung genommen und beschlossen, je eine Stellungnahme vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, vom Bundesministerium für Finanzen, vom Städtebund und vom Gemeindebund einzuholen.

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 4. November 2003:

Ersuchen um Zuweisung an den Verkehrsausschuss unter Anschluss der Empfehlung, der Verkehrsausschuss möge diese Petition unter Berücksichtigung der Stellungnahmen ehest möglich erledigen.

 

2. Bürgerinitiativen:

 

Ausschuss für Arbeit und Soziales:

Bürgerinitiative Nr. 4

eingebracht Bundesminister für Inneres i. R. Karl Blecha betreffend „Pensionsreform und Abstimmung“

Bundesminister für Inneres i. R. Karl Blecha unterbreitete dem Nationalrat als Erstunterzeichner folgende Bürgerinitiative:

„Bürgerinitiative betreffend Pensionsreform und Volksabstimmung

Die von der Bundesregierung vorgelegte Pensionsreform ist

-       eine Geldbeschaffungsaktion der Bundesregierung,

-       sozial unausgewogen,

-       frauenfeindlich und

-       schafft für die Zukunft wieder kein einheitliches Pensionsrecht.

Da die Bundesregierung bzw. die Mehrheit des Nationalrates offenbar beabsichtigt, die kritischen Einwände von InteressenvertreterInnen, Sachverständigen und PolitikerInnen quer durch alle politischen Parteien Österreichs gegen diese geplante Pensionsreform zu ignorieren, wird in Form dieser Bürgerinitiative nachstehendes ANLIEGEN unterbreitet:

Die UnterzeichnerInnen dieser Bürgerinitiative treten dafür ein, dass nach einer sachlichen, verantwortungsbewussten, umfassenden und konsensorientierten Diskussion eine sozial ausgewogene, faire, zukunftsorientierte, gerechte umfassende und auch die Anliegen der Frauen in angemessener Weise berücksichtigende PENSIONSREFORM beschlossen wird.

Der Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend eine umfassende Pensionsreform soll einer VOLKSABSTIMMUNG gemäß Artikel 43 der Bundesverfassung unterzogen werden.

Seitens der Einbringer wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen: Das Pensionswesen ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Weiters kommt dem Nationalrat gem. Art. 43 B-VG das Recht zu, über einen Gesetzesbeschluss des Nationalrates eine Volksabstimmung anzuordnen.“

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 9. Juli 2003:

Ersuchen um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales.

 

Justizausschuss:

Bürgerinitiative Nr. 3

eingebracht von Roman Ertl betreffend „Rechtsanspruch auf Verfahrenshilfe für Geschädigte-Verbrechensopfer im Strafverfahren - Strafprozessreformgesetz - Regierungsvorlage“

Roman Ertl unterbreitete dem Nationalrat als Erstunterzeichner folgende Bürgerinitiative:

„Rund 20 000 Kinder jährlich werden bundesweit Opfer von sexuellem Missbrauch. Diese hilflosen Verbrechensopfer – Geschädigte – stehen weitgehend alleine da. Hingegen sieht die derzeitige Rechtslage für die abscheulichen Straftäter sehr wohl einen Rechtsanspruch auf optimale Verfahrenshilfe im Strafverfahren vor.

Um die Chancengleichheit zwischen Straftäter und Opfer – Geschädigten in unserer Gesellschaft zu verwirklichen, habe ich am 16. Juli 2001 an Herrn Justizminister Dr. Dieter Böhmdorfer eine Bittschrift zum besagten Thema übermittelt.

Um bei unseren Volksvertretern mit meinem Anliegen Gehör zu finden, ersuche ich Sie, meine parlamentarische Bürgerinitiative mit Ihrer Unterschrift zu unterstützen.“

Der Bürgerinitiative war folgendes Schreiben beigefügt:

„Mehr Schutz für unsere Kinder und Jugendlichen“

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Seit einigen Jahren befasse ich mich eingehend mit der Thematik der erschreckend zunehmenden Delikten sexuellen Kindesmissbrauchs und Drogenkonsums in Folge verstärkten Drogenhandels. Darüber hinaus habe ich in dieser Sache eine umfangreiche Dokumentation angelegt. Auszugsweise habe ich eine solche Mappe mit meinem Brief am 01. März 2001 in der Einlaufstelle ihres Hauses persönlich abgegeben. Um den Straftäter eines so abscheulichen Sexualverbrechens kümmern sich nicht nur Polizei, Staatsanwalt und Gericht, sondern auch die Beamten des Strafvollzuges, Bewährungshelfer sowie die Mitarbeiter der Sozialhilfe und der Gefangenenseelsorge. Bei Bedürftigkeit hat dieser Täter gemäß § 41 StPO Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger, vormals Pflichtverteidiger. Hingegen kümmert sich kaum jemand um das Verbrechensopfer, dieses steht weitgehend alleine da. Seit Jahren werden beachtliche Bemühungen unternommen, um im Sinne der Humanisierung der Strafrechtsordnung die Rechtsstellung des Verdächtigen und des verurteilten Straftäters entscheidend zu verbessern. Es sollte daher eigentlich erwartet werden, dass auch dem Opfer einer Straftat gleiche Rechte und Unterstützung seitens der Gesellschaft zugebilligt und gewährt werden. Eine Gesellschaft misst man vor allem daran, wie viel ihr die Schwächsten Wert sind. ‚Rechtsschutz sofort und umfassend, ohne Bedingungen und Auflagen’ müsste daher die Devise lauten. Bisher wurde von Chancengleichheit lediglich zwischen Angeklagtem und öffentlichem Ankläger gesprochen. Wo ist aber die Chancengleichheit zwischen Täter und Opfer geblieben?

Dass die Opfer künftig nicht mehr unter die Räder kommen, sollte zum dringenden Anliegen aller in Gesetzgebung und Rechtssprechung Tätigen werden.

Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich ersuche Sie daher, den Rechtsanspruch auf Verfahrenshilfe für sexuell missbrauchte bzw. misshandelte, wie auch für drogenabhängige Kinder und Jugendliche im Strafprozessreformgesetz zu verankern. Die derzeitige Rechtslage sieht nämlich nur für Straftäter eine solche Verfahrenshilfe vor, jedoch nicht für Missbrauchsopfer. Während dieser Lebenskrise, ausgelöst durch diese abscheuliche Straftat und den Strafprozess, brauchen solche Kinder zweifelsfrei juridische und psychosoziale Begleitung. Als Versuchsprojekt wird in der Steiermark von der Rechtsanwaltskammer zurzeit eine Art Verfahrenshilfe unentgeltlich angeboten, allerdings müssen diese Missbrauchsopfer dort als Bittsteller vorstellig werden.

Zur Begründung wird von mir ausgeführt, dass nicht nur die Quantität derartiger Delikte ausschlaggebend ist, sondern vor allem die Zerstörung heranwachsenden Lebens. In allen Fällen wird das Leben von Kindern und Jugendlichen in einem lebensbedrohenden Ausmaß dermaßen beeinflusst, ja zerstört, dass solche Menschen von diesem Trauma, egal ob dies den sexuellen Missbrauch oder den Konsum von Drogen betrifft, ihr Leben lang begleitet werden und daran leiden. Wurde in der Vergangenheit der Standpunkt vertreten, dass strafverschärfende Maßnahmen kein Allheilmittel sind, so wissen wir heute ebenso genau, wie wenig vorbeugende also tatverhindernde Bemühungen Wirkung gezeigt haben. Insbesondere durch die Globalisierung der Kriminalität (Organisierte Ausländerkriminalität, Kindersex im Internet, Ware Kind), können auf nationaler Ebene erzeugte Präventivmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Aus diesem Grunde halte ich zum Schutze unserer Kinder und Jugendlichen eine Verschärfung des Strafausmaßes, aber auch des Strafvollzuges für unabdingbar notwendig. Lediglich die zu erwartende Strafe und die damit im Strafvollzug verbundenen Härten und Konsequenzen können durch Abschreckung eine gewisse Prävention bewirken.

Sehr geehrter Herr Bundesminister, deshalb bitte ich um Eingehen auf meine PETITION. Schließlich hat sich in Ihrer kurzen Amtszeit einiges bewegt, wie z.B. der Kinderscheck für alle Mütter zum Wohle der Kinder bzw. der ganzen Familie, die Anzeigepflicht bei Kindesmissbrauch – Offizialdelikt - , Harte Strafen für Drogenbosse usw. Für ihre Bemühungen danke ich Ihnen auch im Namen vieler in dieser Sache engagierten Menschen herzlich.“

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 22. Mai 2003:

Ersuchen um Zuweisung an den Justizausschuss.

 

Bürgerinitiative Nr. 10

eingebracht von Gerhard Roder betreffend „Höhere Strafen für Kindesmissbrauch“

Gerhard Roder hat folgende Bürgerinitiative dem Nationalrat unterbreitet:

„BÜRGERINITIATIVE betreffend Höhere Strafen für Kindesmissbrauch

Der Nationalrat wird ersucht, die Strafen für Kindesmissbrauch drastisch zu erhöhen. Der Strafrahmen  für die  Produktion und den Konsum von Kinderpornografie soll massiv angehoben werden. In schweren Fällen sollen die Täter mit lebenslanger Haft bestraft werden.

Sexualstraftäter sollen während der Haft therapiert und erst dann entlassen werden, wenn Gutachter eine vollständige Heilung garantieren.

Sexualverbrechen sollen grundsätzlich höher bestraft werden als Vermögensdelikte.

Diese Forderungen wurden von mehr als 40.000 Österreicherinnen und Österreichern unterstützt und am 18. September 2003 an Nationalratspräsident Dr. Andreas Khol übergeben.“

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 4. November 2003:

Ersuchen um Zuweisung an den Justizausschuss.

 

Verkehrsausschuss:

Bürgerinitiative Nr. 7

eingebracht von Oskar Stöglehner betreffend „Änderung des Österreichischen Generalverkehrsplanes“

Von Oskar Stöglehner wurde dem Nationalrat folgende Bürgerinitiative unterbreitet:

„BÜRGERINITIATIVE betreffend Änderung des Österreichischen Generalverkehrsplanes in den innenseitig beschriebenen Punkten

Gemäß Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBI. Nr. 410, wenden sich die Unterzeichner und Unterstützer der vorliegenden Bürgerinitiative direkt an den Nationalrat:

GUT für Freistadt

Gruppe für Umweltschutz und Transparenz 4240 Freistadt, Eichenstraße 17

BÜRGERINITIATIVE betreffend Rücknahme der TEN-Erklärung der B 310, damit verbunden Einstellung des Planungsprozesses für den Bau der S 10, die im Generalverkehrsplan als künftige vierspurige autobahnähnliche Hochleistungsstraße vorgesehen ist, Wiederaufnahme der Planungen für den bestandsnahen Ausbau der B 310 mit Ortsumfahrungen für menschen-, siedlungsraum- und umweltschonende Verkehrslösungen, die auch der regionalen Wirtschaft zu Gute kommen, Umsetzung von Alternativen zum Hochleistungsstraßennetz, wie Vorreihung des zweigleisigen Ausbaus der Summerauer Bahn als Bahn-TEN-Strecke für den künftigen Nord-Süd-Transit-Schwerverkehr aus dem Investitionspaket 1b in das Investitionspaket 1a - 2002 bis 2006- und nicht erst ab 2007 - mit Begleitmaßnahmen für den öffentlichen Nahverkehr.

ANLIEGEN:

Der Nationalrat wird ersucht, die TEN-Erklärung der B 310 zurückzunehmen und aus dem Österreichischen Generalverkehrsplan zu streichen sowie damit verbunden den Planungsprozess für den Bau der S 10 als vierspurige autobahnähnliche Hochleistungsstraße einstellen zu lassen, an dessen Stelle die Planungen für den bestandsnahen Ausbau der B 310 mit zweispurigen Ortsumfahrungen wieder aufzunehmen, um kurzfristiger die jetzt schon vom Verkehr stark beeinträchtigten Gemeinden entlang der B 310 zu entlasten und rasche Abhilfe für den Berufsverkehr zu schaffen. Vorhandene Mittel für den Ausbau der Infrastruktur sollen durch Änderungen im Investitionsprogramm zuerst in den Ausbau der Summerauer Bahn fließen, um die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene zu unterstutzen und Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Verkehrs zu setzen. Gerade für den Nord-Süd-Transit ist eine leistungsfähige Bahnverbindung zu Tschechien vordringlich, um mit der Bahn eine attraktive Alternative zum LKW zu schaffen.

BEGRÜNDUNG:

Die Lebensqualität entlang der B 310 ist bereits jetzt durch den Schwerverkehr stark beeinträchtigt. Durch den 4spurigen Ausbau der S10 und das erhöhte Verkehrsaufkommen durch die Schaffung einer Transitstrecke würde die Bevölkerung einer weiteren enormen Belastung durch Gesundheitsgefährdung und Verlust an Lebens- und Wohnqualität ausgesetzt. Das Heranziehen von Trassenplanungen für eine Ortsumfahrungen wie z.B. von Freistadt zur Durchsetzung einer internationalen Transitstrecke ist verkehrsplanerisch und verkehrspolitisch nicht zu verantworten und eine Täuschung der Bevölkerung über die wahren Auswirkungen und Belastungen durch den TEN-Verkehr. Neueste Studien belegen die erhöhte Gesundheitsgefährdung von Autobahnanrainern (Abgase, Lärm, Verlust der Ruhezeiten, etc.), besonders an Transitstrecken durch die gesundheitsschädigenden Dieselabgase. Wir fordern daher den Nationalrat auf, in seinen verkehrspolitischen Entscheidungen den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung über alle anderen Interessen - vornehmlich die des Transitverkehrs und der Wirtschaft - zu stellen.“

In seiner Sitzung vom 9. Juli 2003 beschloss der Ausschuss, Stellungnahmen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 4. November 2003:

Ersuchen um Zuweisung an den Verkehrsausschuss.

 

 

Der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen hat die gegenständlichen Petitionen und Bürgerinitiativen in seinen Sitzungen am 22. Mai, 11. Juni, 9. Juli und am 4. November 2003 in Verhandlung genommen.

An den Debatten beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Theresia Haidlmayr, Karl Freund, Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Rainer Wimmer, Gabriele Heinisch-Hosek, Dr. Robert Rada, Dietmar Keck, Mares Rossmann, Mag. Dr. Alfred Brader, Johannes Schweisgut, Helga Machne, Erwin Spindelberger, Johann Ledolter, Erika Scharer, Mag. Elisabeth Grossmann, Gerhard Steier, Anton Heinzl, und Dipl.-Ing. Hannes Missethon sowie die Vorsitzende des Ausschusses Mag. Gisela Wurm.

 

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Mag. Dr. Alfred Brader gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen somit den Antrag, der Nationalrat wolle den gegenständlichen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2003 11 04

Mag. Dr. Alfred Brader          Mag. Gisela Wurm

       Berichterstatter                     Obfrau