272 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (251 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Sicherheiten auf den Finanzmärkten (Finanzsicherheiten-Gesetz - FinSG) erlassen wird und das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht geändert wird

Die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten muss bis 27. Dezember 2003 umgesetzt werden. Die Richtlinie sieht für bestimmte Wertpapiere, die auf den Finanzmärkten als Sicherheiten eingesetzt werden, vereinfachte Verwertungsverfahren vor.Für die Bereitstellung von Wertpapieren oder Barguthaben als Sicherheiten sollen europaweit einheitliche Regelungen vorgesehen werden. Die Verwertung solcher Sicherheiten soll erleichtert werden.Das Vorhaben soll zur weiteren Integration der europäischen Finanzmärkte beitragen und die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft fördern. Die Auswirkungen der Vertragsverletzung eines Teilnehmers auf den Finanzmärkten sollen möglichst gering gehalten werden, sodass es nicht zu „Dominoeffekten“ kommt, die das System als solches gefährden.Zur Umsetzung der Richtlinie selbst besteht keine Alternative. Auf Grund ihres besonderen sachlichen und eingeschränkten persönlichen Anwendungsbereichs empfiehlt es sich, ein eigenen Bundesgesetz zu erlassen und von einer Änderung allgemeiner zivil- und handelsrechtlicher Bestimmungen abzusehen. Die Kollisionsregeln der Richtlinie sollen dagegen einen weiteren Anwendungsbereich erhalten. Dem soll durch eine eigene Regelung im IPR-Gesetz entsprochen werden.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter  die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Trinkl,, Mag. Johann Maier, Mag. Terezija Stoisits sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Helene Partik-Pablé einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Richtlinie 2002/47/EG ist nach ihrem Art. 1 auf Sicherungsgeschäfte anzuwenden, die zwischen „professionellen“ Marktteilnehmern abgeschlossen werden. Sie gilt aber auch für Sicherungsgeschäfte zwischen einem „professionellen“ Marktteilnehmer einerseits und anderen als natürlichen Personen sowie Einzelkaufleuten und Personengesellschaften andererseits. Die Mitgliedstaaten können aber Geschäfte mit solchen weniger kundigen Vertragsparteien nach Art. 1 Abs. 3 aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen.

Die Regierungsvorlage macht von dieser den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit unter Berufung auf die voraussichtliche Entwicklung in den meisten anderen Mitgliedstaaten keinen Gebrauch. Damit werden auch Sicherungsgeschäfte, die mit dem Kernanliegen der Richtlinie, nämlich der Beseitigung von rechtlichen Risiken und der Schaffung einheitlicher Regelungen für die Verwertung von Sicherheiten auf den Finanzmärkten, nichts gemeinsam haben, dem für die internationalen Finanzmärkte maßgeblichen Regime unterstellt. Die dem Gläubiger und Sicherungsnehmer eingeräumten raschen Zugriffs- und Verwertungsrechte erscheinen aber unter diesem Gesichtspunkt problematisch, weil sie die Stellung des Schuldners und Sicherungsgebers schwächen können. Es erscheint daher angezeigt, vor einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie die weitere europäische Entwicklung und auch die Ergebnisse der Bestrebungen zur Reform des Unternehmensrechts (in deren Rahmen ua. auch Erleichterungen für den Pfandgläubiger vorgesehen werden) abzuwarten.

Das Finanzsicherheiten-Gesetz soll daher nur auf Sicherungsgeschäfte angewendet werden, die zwischen professionellen Marktteilnehmern im Verständnis des § 2 Abs. 1 der Regierungsvorlage abgeschlossen werden. Geschäfte zwischen solchen „professionellen“ Marktteilnehmern und anderen Unternehmen (juristischen Personen, Einzelunternehmern und Personengesellschaften) sollen dagegen nicht diesem Gesetz unterliegen. § 2 Abs. 2 der Regierungsvorlage ist daher entbehrlich. Auch ist die in § 5 Abs. 2 der Regierungsvorlage zum Schutz „nicht-professioneller“ Marktteilnehmer vorgesehene Einschränkung des Aneignungsrechts entbehrlich, weil solche Personen  überhaupt nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen sollen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Helene Partik-Pablé  einstimmig angenommen.

Ferner beschloss der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellung:

„Bei der Beschlussfassung des Finanzsicherheitengesetzes hat der Justizausschuss den Anwendungsbereich zum Schutz der KMUs auf Finanzmarktteilnehmer im Sinn des § 2 eingeschränkt. Da durch diese Entscheidung Auswirkungen auf den Binnenmarkt nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, geht der Justizausschuss davon aus, dass das Bundesministerium für Justiz die Situation beobachtet und im Falle einer negativen Auswirkung eine entsprechende Änderung des Anwendungsbereiches vorschlägt.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003-11-05

Mag. Peter Michael Ikrath    Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau