274 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (234 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) und das Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) geändert werden

Es ist ein besonderes Anliegen der Rechtspflege, Namen und Daten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher möglichst aktuell jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung zu haben. Darüber hinaus ist auch die rechtssuchende Bevölkerung daran interessiert, möglichst rasch und einfach Zugang zu den Namen, Daten und Fachgebieten beziehungsweise Sprachen dieser Sachverständigen und Dolmetscher zu erhalten. Für die Suche stehen ihnen derzeit nur die von den Präsidenten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Verzeichnisse zur Verfügung, die jeweils sämtliche von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz geführten Listen ihres Oberlandesgerichtsprengels umfassen. Diese Verzeichnisse werden alle zwei Jahre neu aufgelegt und vierteljährlich ergänzt. Um eine schnellere Aktualisierung zu erreichen wurde der Bundesminister für Justiz bereits im Rahmen der SDG-Novelle 1999 ermächtigt, die von den Landesgerichtspräsidenten geführten Listen auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) umzustellen. Das derzeit für die jederzeitige Aktualisierung am besten geeignete und für jedermann auch einfach zugängliche Medium ist das Internet. Mit dem Vorhaben sollen daher die von den Landesgerichtspräsidenten geführten Listen auf eine bundesweite elektronische Liste, die im Internet veröffentlicht wird und nicht nur bei den Gerichten zugänglich ist, umgestellt werden. Im Zuge dieser Modernisierung sollen später auch die Sachverständigen- und Dolmetscherausweise durch moderne Ausweiskarten mit Chipfunktion ersetzt werden.

Angaben in der elektronisch geführten Liste, die insbesondere die Erreichbarkeit des eingetragenen Sachverständigen oder Dolmetschers erleichtern, sollen die Eingetragenen selbst vornehmen können, um Tagesaktualität zu gewährleisten. Gegen Bezahlung einer Jahresgebühr soll auch eine Darstellung des beruflichen Werdeganges und der bisherigen Tätigkeit für die Gerichte über die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste erfolgen können („Zusatzpaket“). Um Missbräuche hintan zu halten, wird vorgesehen, dass der zuständige Landesgerichtspräsident verbotene Inhalte (insbesondere auch Verstöße gegen allgemein anerkannte Standesregeln und Berufspflichten) von der öffentlichen Abrufbarkeit auszuschließen hat, sobald ihm derartige Inhalte zur Kenntnis gelangen

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Maier sowie der Bundesminister für Jusitz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Helene Partik-Pablé einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Bei diesen Änderungen handelt es sich lediglich um Klarstellungen, die sich aus der Vollzugsbeobachtung als notwendig erwiesen haben, um Missverständnissen vorzubeugen.

In § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG soll klargestellt werden, dass die Bemessungsgrundlage von 630 Euro auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag in anderer Weise als durch ein Leistungsbegehren Gegenstand der Klage ist. Zu dieser Frage sind nämlich in jüngerer Vergangenheit Unsicherheiten aufgetreten; zuletzt wurde in der Judikatur vertreten, dass mit den in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG gebrauchten Worten „soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird“ nur ein mit Leistungsklage geforderter Geldbetrag gemeint sein könne (VwGH 22.5.2003, 2002/16/0210; VwGH 18.9.2003, 2003/16/0102). Dies entspricht jedoch nicht der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers. Auch in den Fällen, in denen beispielsweise einem vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Feststellungsbegehren eine Geldsumme zu Grunde liegt, soll nicht der in § 16 Abs. 1 Z 1 GGG genannte Betrag, sondern der in der Feststellungsklage aufscheinende Geldbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dies wird durch eine veränderte Formulierung nun eindeutig zum Ausdruck gebracht. Wenn der Klage – in welcher Form auch immer – ein Geldbetrag zu Grunde liegt, ist dieser Geldbetrag für die Gebührenbemessung maßgeblich, unabhängig davon, ob es sich um ein Leistungs-, ein Feststellungs-, ein Unterlassungs- oder ein sonstiges Begehren handelt.

Eine korrespondierende Änderung ist auch in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG vorzusehen, zumal auch dort die missverstandene Wendung „soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird“ gebraucht wird.

Auf Grund des bisherigen Klammerzitats „§§ 81 bis 96 Ehegesetz“ in Tarifpost 12 lit. a Z 1 GGG wurde in der Praxis fallweise die Meinung vertreten, dass die Pauschalgebühr für das nacheheliche Aufteilungsverfahren nicht anfalle, wenn lediglich ein Antrag gemäß § 98 Ehegesetz gestellt werde. Um auch diese Zweifel auszuräumen, soll durch die veränderte Formulierung des Klammerzitats eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass jeder Antrag nach § 81 ff. Ehegesetz – also auch ein solcher, mit dem nur ein Ausspruch über die Rechtspositionen des Hauptschuldners und des Ausfallsbürgen nach § 98 Ehegesetz begehrt wird – die Zahlungspflicht für die Gerichtsgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 GGG auslöst.

Parallel zu diesen Änderungen muss auch die In-Kraft-Tretens-Bestimmung um die geänderten Regelungen ergänzt werden.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003-11-05

Mag. Heribert Donnerbauer    Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau