275 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (235 der Beilagen): Bundesgesetz über die Verlegung des Bezirksgerichts Linz-Land nach Traun und die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

 

Das Bezirksgericht Linz-Land hat seinen Sitz außerhalb seines Sprengels in Linz-Urfahr und ist vom Großteil der Sprengelbevölkerung nur durch eine zeitraubende Fahrt quer durch Linz zu erreichen. Die Stadt Traun ist nach der Einwohnerzahl die zwanziggrößte Gemeinde Österreichs und die einzige Stadt dieser Größenordnung, die über kein Bezirksgericht verfügt.

Die im § 24 Abs. 3 JGG vorgesehene Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land für Pflegschaftssachen entwicklungsgefährdeter Jugendlicher und für Jugendstrafsachen bringt mit sich, dass nicht alle denselben Jugendlichen betreffenden Rechtssachen beim selben Gericht geführt werden.

Es soll das Bezirksgericht Linz-Land nach Traun, also in den nach der Zahl der Einwohner größten Ort innerhalb des eigenen Sprengels, verlegt werden. Dadurch reduzieren sich die Anfahrtszeiten beträchtlich. Unter einem soll die Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land aufgegeben werden.

Das Bezirksgericht Linz-Land und das mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 mit diesem zusammengelegte Bezirksgericht Neuhofen an der Krems werden in einem von der BIG zu errichtenden neuen Gerichtsgebäude in 4050 Traun, Johann Roithner-Straße 8, untergebracht werden.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Mag. Terezija Stoisits und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter .

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (235 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003-11-05

Mag. Heribert Donnerbauer    Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau