Vorblatt

Probleme:

1.      Die Vorgaben der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der die Richtlinien zur Anerkennung der Hochschuldiplome und beruflicher Befähigungsnachweise geändert werden, sowie des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits abgeschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit erfordern deren Umsetzung ins innerstaatliche Recht.

2.      Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wird bei der Berechnung der Fristen, ab welchem Zeitpunkt der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, ein vom Bediensteten in Anspruch genommener Karenzurlaub mitgezählt. Dies bewirkt insbesondere bei länger dauernden Karenzurlauben in der Regel den gänzlichen Ablauf der Fristen.

3.      Die Bestimmung des § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 mit der im § 39a Abs. 6 leg. cit. enthaltenen Verordnungsermächtigung, wonach jeweils durch Verordnung der Bundesregierung jene Projekte festzulegen sind, auf Grund derer eine Entsendung von Bundesbediensteten zulässig ist, ist zu verwaltungsaufwändig.

4.      Die mit Zustimmung des Beamten mögliche Hinausschiebung der Entscheidung des Dienstgebers über die Abgeltungsart bei Werktagsüberstunden bewirkt einen aufwendigen Rückrechnungsbedarf auf den Monat der Leistungserbringung, falls diese dann doch noch finanziell abgegolten werden sollen. Die bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung von Werktagsüberstunden folgenden Kalendermonats erstreckbare Frist für den Freizeitausgleich erfordert für Vorgesetzte und Mitarbeiter einen erhöhten Aufzeichnungs- und Kontrollaufwand.

5.      Auf Geburten ab dem 1. Jänner 2002 ist das Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden. Das Kinderbetreuungsgeld ersetzt das Karenz- bzw. das Karenzurlaubsgeld. Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist u.a., dass der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des beziehenden Elternteiles den Grenzbetrag von jährlich € 14 600,- („Zuverdienstgrenze“) nicht übersteigt. Der Bezug eines entsprechend der Teilbeschäftigung aliquotierten Kinderbetreuungsgeldes ist – im Gegensatz zu den früher bestehenden Regelungen des Karenz(urlaubs)geldes – nicht mehr möglich. Für BeamtInnen besteht derzeit bei Inanspruchnahme einer Teilbeschäftigung nur die Möglichkeit, das Beschäftigungsausmaß bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes zu reduzieren, eine Herabsetzung unter 50% ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kann dazu führen, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung von 50% die für das Kinderbetreuungsgeld maßgebliche Zuverdienstgrenze überschritten wird und BeamtInnen den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zur Gänze verlieren.

6.      In Fällen, in denen eine Entsendung nach § 39a BDG 1979 - mangels einer vertraglichen Verpflichtung zur Ersatzleistung des Aktivitätsaufwandes an den Bund - nicht in Frage kommt, besteht derzeit nur die die Möglichkeit, einen für zeitabhängige Rechte nicht anrechenbaren Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen.

7.      Eine Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden ist derzeit nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Bedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst versieht. Im Hinblick auf die derzeit erfolgende Umstellung der Personaladministration auf eine betriebswirtschaftliche Standardsoftware würde die Beibehaltung der Möglichkeit eines wahlweisen Verbrauches von Urlauben in Tagen oder Stunden zu einem verwaltungsökonomisch nicht zu rechtfertigenden Programmieraufwand führen.

8.      Die in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vorgegebenen allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverhältnisse sind durch das geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht zur Gänze erfüllt.

9.      Die derzeit im Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehene Eignungsausbildung wird tatsächlich nicht mehr in Anspruch genommen und steht Akademikern nicht offen.

10.    Das Abkommen zwischen der EU (ihren Mitgliedstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft BGBl. I Nr. 71/2003 ist mit 1. Juni 2002 in Kraft getreten und sieht eine weitgehende Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen hinsichtlich Freizügigkeit und Diplomanerkennung vor.

11.    Das Ausschreibungsgesetz trifft keine Aussage, ab welchem Grad einer Organisationsänderung eine Neuausschreibung der Funktion stattzufinden hat.

12.    Das Ausschreibungsgesetz enthält keine Regelung, welchem Zentralausschuss das Entsendungsrecht in die Begutachtungskommission zukommt, wenn sich die Ausschreibung einer Funktion an Personen unterschiedlicher Besoldungsgruppen richtet und dadurch die Zuständigkeit mehrere Zentralausschüsse gegeben wäre.

13.    Mit der Neuordnung der Ministerialkompetenzen durch die Bundesministeriengesetz-Novellen 2000 und 2003, BGBl. I Nr. 16/2000 und 17/2003, wurde auch der Bestand der vor Wirksamwerden dieser Änderungen auf Grund der 9. Personalvertretungswahlen 1999 eingerichteten Personalvertretungsorgane bis zum Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode erstreckt und deren Wirkungsbereich auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten festgelegt. Die im Personalvertretungsgesetz geregelte Personalvertretungsorganisation der Fach- und Zentralausschüsse stimmt auf Grund dieser Bundesministeriengesetz-Novellen sowie anderer seither erfolgter gesetzlicher Organisationsmaßnahmen nicht mehr mit der Ministerial- und Dienststellenorganisation des Bundes überein.

14.    Das derzeit geltende Militärberufsförderungsgesetz enthält strukturelle Mängel.

15.    Während die Dienstzeit der mit Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnissen mit fünf Jahren begrenzt ist, beträgt die höchst zulässige Gesamtverwendungsdauer für Lehrer im Entlohnungsschema II L sieben Jahre.

16.    Nichtübereinstimmung der organisations-, studienrechtlichen und personalrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr.120, mit dem Dienst- und Besoldungsrecht des Bundes im Hinblick auf das volle Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 an allen Universitäten mit 1. Jänner 2004.

Ziele:

1.      Umsetzung der Richtlinie und des EU-Abkommens mit der Schweiz in die die Anerkennung der Hochschuldiplome und Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise regelnden Bestimmungen des Dienstrechtes des Bundes.

2.      Gleichstellung von Bediensteten, die mit oder ohne vorhergehende Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, bezüglich des Ersatzes von Ausbildungskosten.

3.      Verwaltungsvereinfachende Entsendungsregelung zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union.

4.      Die vom Dienstgeber zu treffende Entscheidung über die Abgeltungsart soll bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr, in dem eine Werktagsüberstunden entstanden ist, folgenden Kalendermonats getroffen werden. Begrenzung des Zeitraumes für den Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden mit sechs Monaten nach Entstehen des Überstundenanspruches.

5.      Einführung der Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.

6.      Schaffung einer weiteren Möglichkeit der Karenzierung ohne Verlust für zeitabhängige Rechte.

7.      Schaffung einer Rechtsgrundlage, die die generelle Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden vorsieht.

8.      Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG für den Bereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

9.      Schaffung eines Verwaltungspraktikums im Bundesdienst, das die bisherige Eignungsausbildung ablösen soll.

10.    Umsetzung des Abkommens zwischen der EU (ihren Mitgliedstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft BGBl. I Nr. 71/2003

11.    Klarstellung, ab welchem Grad einer Organisationsänderung eine Neuausschreibung der Funktion stattzufinden hat.

12.    Klarstellung, welchem Zentralausschuss das Entsendungsrecht in die Begutachtungskommission nach dem Ausschreibungsgesetz zukommt, wenn mehrere Zentralausschüsse von der Ausschreibung betroffen sind.

13.    Anpassung der Personalvertretungsorganisation und des Wirkungsbereiches einzelner Fach- und Zentralausschüsse an die geänderte Ministerial- und Dienststellenorganisation sowie die geänderten Bezeichnungen einzelner Ressorts.

14.    Der vorliegende Entwurf eines Militärberufsförderungsgesetz 2004 soll eine grundlegende strukturelle Änderung des geltenden Militärberufsförderungsgesetzes erwirken.

15.    Anpassung der höchst zulässigen Gesamtverwendungsdauer für Lehrer im Entlohnungsschema II L an die Höchstdauer der befristeten Verträge für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes, die zu Vertretungszwecken aufgenommen werden.

16.    Harmonisierung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes nach den Vorgaben durch das Universitätsgesetz 2002.

Inhalt:

1.      Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Diplomanerkennungsrichtlinien der EU im Dienstrecht und Schaffung einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen von Dienstverhältnissen zum Bund.

2.      Regelung, dass die Zeit eines Karenzurlaubes - mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG – hinsichtlich der Rückforderung von Ausbildungskosten als neutrale Zeit außer Betracht bleibt.

3.      Regelung der Entsendungsmöglichkeiten von Bundesbediensteten zu Tätigkeiten im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union unmittelbar im Gesetz.

4.      Entfall der Möglichkeiten, die Monatsfrist zur Entscheidung über die Abgeltungsart bei Werktagsüberstunden sowie die Sechsmonatsfrist für den Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden zu erstrecken.

5.      Schaffung der Möglichkeit einer Teilbeschäftigung auch unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.

6.      Schaffung der Möglichkeit, zur Mitwirkung an Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union einen Karenzurlaub ohne Verlust für zeitabhängige Rechte in Anspruch zu nehmen.

7.      Anordnung, dass das Urlaubsausmaß generell in Stunden umzurechnen ist.

8.      Schaffung eines Diskriminierungsverbotes für befristet beschäftigte Vertragsbedienstete sowie einer Informationspflicht über frei werdende unbefristete Stellen.

9.      Einführung des Verwaltungspraktikums im Bundesdienst, das - anders als die bisher vorgesehene Eignungsausbildung - nicht nur für den Gehobenen und Mittleren Dienst offen steht, sondern neben Fachhochschulabsolventen, Maturanten, Absolventen einer mittleren Schule und Personen mit abgeschlossener Lehre auch Universitätsabsolventen die Möglichkeit bieten soll, ihre Vorbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und die Einsatzmöglichkeiten und Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen.

10.    Gleichstellung von Vordienstzeiten in der Schweiz ab Geltung des Abkommens (1. Juni 2002).

11.    Anordnung, dass eine Ausschreibung auch dann stattzufinden hat, wenn eine überwiegende Änderung des Aufgabenbereiches einer  Organisationseinheit vorgenommen wurde.

12.    Zuweisung des Entsendungsrechtes für ein Mitglied der Begutachtungskommission für den Fall, dass bei der Ausschreibung einer Funktion die Zuständigkeit mehrerer Zentralausschüsse gegeben wäre, an jenen Zentralausschuss, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.

13.    Neufassung der Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der am Sitz bestimmter Dienststellen einzurichtenden Fach- und Zentralausschüsse.

14.    Der vorliegende Gesetzentwurf eines Militärberufsförderungsgesetz 2004 regelt die Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben.

15.    Schrittweise Herabsetzung der höchst zulässigen Gesamtverwendungsdauer für Lehrer im Entlohnungsschema II L auf fünf Jahre.

16.    Schaffung der Möglichkeit der ex-lege-Beurlaubung für die Funktionäre nach dem Universitätsgesetz 2002, Gleichbehandlung der Nicht-Universitätslehrer im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretende Beurlaubung, Klarstellung des Begriffes „Nebentätigkeiten“ im Hinblick auf die Qualifizierung von Tätigkeiten außerhalb der Dienstpflichten für die Universitäten, Einführung eines dienstrechtlichen Begriffs Semesterstunde als Basiseinheit der Lehrverpflichtung, Anpassung an das Universitätsgesetz 2002.

Alternativen:

1. bis 3., 6. bis 8., 10 bis 12, 14 und 15.

         Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes.

4.      Beibehaltung der verwaltungsaufwendigen Möglichkeiten, die Entscheidung über die Abgeltungsart hinauszuschieben, mit der Folge, dass die dann doch auszuzahlenden Werktagsüberstunden aufwendig über Monate rückverrechnet werden müssen, sowie die Sechsmonatsfrist für den Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden zu erstrecken.

5.      Beibehaltung der geltenden Rechtslage, die in manchen Fällen den Bezug von Kinderbetreuungsgeld verhindert.

9.      Beibehaltung der Eignungsausbildung, die tatsächlich nicht mehr in Anspruch genommen wird und Akademikern nicht offen steht, anstelle des Verwaltungspraktikums.

13.    Keine, da die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer im Jahr 2004 durchzuführenden Personalvertretungswahlen ohne diese Anpassungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnten.

16.    Beibehaltung des bisherigen Zustandes unter hohem rechtsinterpretativem Aufwand.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

1. bis 13, 15 und 16.

         Keine.

14.    Die positiven beschäftigungspolitischen Intentionen bestehen in einer vom Bund bezahlten Weiterqualifizierung bereits im Berufsleben befindlicher Personen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

1.      Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.

2. bis 16.

         EU-Konformität gegeben.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG für den Bereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Die europäischen Sozialpartner (die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas – UNICE, der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft – CEEP und der Europäische Gewerkschaftsbund – EGB) haben am 18. März 1999 eine Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge geschlossen, die allgemeine Grundsätze und Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverhältnisse festlegt. Durch die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge wird diese Rahmenvereinbarung durchgeführt. Mit § 4 Abs. 5 und 6 VBG soll das in der Richtlinie vorgegebene Diskriminierungsverbot für befristet beschäftigte Vertragsbedienstete sowie die Informationspflicht über frei werdende unbefristete Stellen für den Bereich der Vertragsbediensteten in österreichisches Recht umgesetzt werden.

B. Verwaltungspraktikum

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die Einführung des Verwaltungspraktikums im Bundesdienst, das die bisher im Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehene Eignungsausbildung ablösen soll.

Das Verwaltungspraktikum steht anders als die Eignungsausbildung nicht nur für den Gehobenen und Mittleren Dienst offen, sondern soll neben Fachhochschulabsolventen, Maturanten, Absolventen einer mittleren Schule und Personen mit abgeschlossener Lehre auch Universitätsabsolventen ansprechen. Es soll die Möglichkeit bieten, die jeweilige Vorbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und somit eine zusätzliche Qualifikation zu erwerben sowie die Einsatzmöglichkeiten und Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen.

Verwaltungspraktikanten sollen wie etwa auch Unterrichtspraktikanten, Rechtspraktikanten und Konzipienten ihre bisherige Ausbildung wertvoll ergänzen. Das Verwaltungspraktikum stellt somit als Ausbildungsverhältnis eine Schnittstelle zwischen einer Vorbildung und einer späteren Berufsausübung, sei es beim Bund oder einem anderen Arbeitgeber, dar.

Gleichzeitig wird dem Dienstgeber ermöglicht, potenzielle spätere Interessenten für eine Aufnahme in den Bundesdienst treffsicher auszuwählen.

Mit der Einführung des Verwaltungspraktikums wird die bisherige Eignungsausbildung abgeschafft.

Für die Aufnahme von Verwaltungspraktikanten sollen im Stellenplan insgesamt 250 Planstellen vorgesehen werden. Es ist in Aussicht genommen, die Stellen für Verwaltungspraktikanten auf die Ressorts entsprechend ihrer Personalstärke aufzuteilen.

C. Anpassung der Personalvertretungsorganisation an die Ministerial- und Dienststellenorganisation des Bundes

Mit der Neuordnung der Ministerialkompetenzen durch die Bundesministeriengesetz-Novellen 2000 und 2003, BGBl. I Nr. 16/2000 und 17/2003, wurde auch der Bestand der vor Wirksamwerden dieser Änderungen auf Grund der 9. Personalvertretungswahlen 1999 eingerichteten Personalvertretungsorgane bis zum Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode erstreckt und deren Wirkungsbereich auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten festgelegt. Die im Personalvertretungsgesetz geregelte Personalvertretungsorganisation der Fach- und Zentralausschüsse stimmt auf Grund dieser Bundesministeriengesetz-Novellen sowie anderer seither erfolgter Organisationsmaßnahmen (zB dem Universitätsgesetz 2002, dem Bundessozialamtsgesetz 2002 oder der am 1. Dezember 2002 in Kraft getretenen Reorganisation des BMLV) nicht mehr mit der Ministerial- und Dienststellenorganisation des Bundes überein und soll daher im Hinblick auf die Ende 2004 stattfindenden allgemeinen Personalvertretungswahlen rechtzeitig an diese angepasst werden.

D. Berufsförderung von Militärpersonen auf Zeit

Der vorliegende Entwurf eines Militärberufsförderungsgesetzes 2004 soll eine grundlegende strukturelle Änderung des geltenden Militärberufsförderungsgesetzes erwirken.

Die Berufsförderung soll auch im Ausland absolviert werden können, wenn eine adäquate Ausbildung im Inland nicht möglich ist. Dadurch soll der verstärkten Internationalisierung des Berufslebens entsprochen werden.

Aus verwaltungsökonomischer Sicht soll anstelle eines Gutachtens durch das Arbeitsmarktservice nur mehr bei Bedarf eine Berufsberatung erfolgen. Daneben wird die Behördenzuständigkeit vereinfacht.

Einführung einer betraglichen Höchstgrenze.

Kostenersatz auch im Falle eines Austrittes der Militärperson auf Zeit aus dem Dienstverhältnis (Mindestdauer jedenfalls drei Jahre).

Ausweitung der Höchstdauer der Berufsförderung auf 36 Monate.

E. Anpassung an Universitätsgesetz 2002

Durch die Organisationsrechts-, Studienrechts- und Personalrechtsreform sämtlicher österreichischer Universitäten im Zuge der Implementierung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120, werden die Universitäten als möglichst eigenständige Einheiten konstruiert, die dennoch weiterhin vom Staat zu erhalten und zu finanzieren sind. Solcherart sind sie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die mit Vollrechtsfähigkeit ausgestattet sind; garantiert und eingerichtet durch den Bund.

Dieses Bundesgesetz wird mit 1. Jänner 2004 in volle Wirksamkeit erwachsen und erfordert auch eine Anpassung des Dienst- und Besoldungsrechtes für das nunmehr an den Universitäten tätige Personal, insbesondere für die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer.

Diese Adaptierungen sollen unter möglichster Schonung des Rechtsbestandes und unter weitestgehender Wahrung der bestehenden Rechte und Pflichten des den Universitäten zugewiesenen Personals durch den vorliegenden Entwurf erfolgen.

Wesentliche Eckpunkte sind:

1.      § 160a BDG 1979 normiert die ex-lege-Beurlaubung für Universitätslehrer, die zum hauptamtlichen Rektor oder hauptamtlichen Vizerektor nach geltendem Organisationsrecht gewählt wurden. Diese Bestimmung soll auch für die Funktionäre nach Universitätsgesetz 2002 gelten. Eine Bestimmung für Nicht-Universitätslehrer fehlt noch. Damit soll eine nicht begründbare Ungleichbehandlung bereinigt werden.

2.      Weiters werden alle Tätigkeiten von Universitätslehrern für eine vollrechtsfähige Universität außerhalb der Dienstpflichten (z.B. Lehre an einer anderen als der „Stammuniversität) dienstrechtlich als Nebentätigkeiten qualifiziert. Darüber hinaus wird die Ausübung der Funktion des nicht hauptamtlichen Vizerektors durch einen Beamten als Nebentätigkeit festgelegt. Im Übrigen ist das Dienst- und Besoldungsrecht des Bundes im Hinblick auf das Universitätsgesetz 2002 terminologisch und systematisch zu bereinigen.

F. Sonstige Änderungen

Über die im Vorblatt angeführten Maßnahmen hinaus sieht der Entwurf neben der Anpassung von Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, der Beseitigung von Redaktionsversehen und Zitatberichtigungen folgende Maßnahmen vor:

1.      Anpassung des für Beamte des Ruhestandes zur Auflösung des Dienstverhältnisses führenden Tatbestandes des Amtsverlustes an die Neufassung des § 27 Abs. 1 StGB.

2.      Klarstellung, dass schon bei einem vorläufigen Rücktritt (und nicht erst beim endgültigen Rücktritt) von der Verfolgung durch den Staatsanwalt (Diversion) das Disziplinarverfahren weiterzuführen ist.

3.      Erhöhung der ressortübergreifenden Transparenz durch Ermöglichung eines sofortigen Vergleiches mit Richtverwendungen jeweils anderer Ressorts.

4.      Klarstellung, dass eine Neubewertung eines Arbeitsplatzes erst dann durchzuführen ist, wenn es sich um eine erhebliche Änderung (mehr als ein Viertel) der Aufgaben und Anforderungen handelt.

5.      Möglichkeit der Anrechnung von Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einem inländischen Gemeindeverband sowie Gebietskörperschaftszeiten auch auf die Zeit der Ausbildungsphase.

6.      Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die näheren Regelungen betreffend der Verwendungsbezeichnungen für Beamte des Exekutivdienstes treffen zu können.

7.      Wie bei der regulären Ruhestandsversetzung sollen auch Anträge auf vorzeitige Ruhestände frühestens zwölf Monate vor dem angestrebten Ruhestandsversetzungstermin gestellt werden können.

7.      Gewährleistung der Einheitlichkeit bei der Führung militärischer Dienstgrade für Militärpersonen in Ruhe.

8.      Entfall der Möglichkeit, in der Verwendungsgruppe E 1 der Besoldungsgruppe Exekutivdienst das Erfordernis der Reifeprüfung oder der Beamten-Aufstiegsprüfung durch eine mehrjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe E 2a zu ersetzen.

9.      Möglichkeit des Ersatzes des für die Definitivstellung in der Verwendungsgruppe E 2b erforderlichen Jahres in praktischer Verwendung durch eine mindestens dreijährige praktische Verwendung als Vertragsbediensteter im Exekutivdienst.

10.    Anpassungen der Ausbildungsvorschriften für den M BO 2 Bereich auf Grund der Bezeichnung „Fachhochschul- Diplomstudiengang“ und der Integrierung eines Berufspraktikums an Stelle des bisherigen Praxissemesters.

11.    Anpassung der Anlage 1 BDG 1979 an die Notwendigkeiten des unabhängigen Finanzsenates.

12.    Die Einführung der Standardsoftware SAP R3/HR im Bereich der Bundesbesoldung erfordert einige legistische Anpassungen, um Zusatzentwicklungen zu vermeiden.

13.    Klarstellung, dass bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder im Lehrberuf nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen sind, in dem sie auch im jeweiligen Dienstverhältnis für die Vorrückung maßgebend waren.

14.    Erhöhung des Eigenanteiles beim Fahrtkostenzuschuss.

15.    Klarstellung, dass der Anspruch von Beamten des Exekutivdienstes auf Geldaushilfe für entgangenes Schmerzengeld nicht an die Fristen bezüglich der Minderung der Erwerbsfähigkeit gebunden sein soll.

16     Aufstellung von Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen unter Beachtung des verfassungsrechtlich verankerten Freiwilligkeitsprinzips gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG. Schaffung der dafür notwendigen dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen.

17.    Sicherstellung, dass durch Ausgliederung bei Wiedereintritt in den Bundesdienst kein Nachteil bei der Anrechnung sonstiger Zeiten erfolgt.

18.    Gesetzliche Normierung der Höhe des Dienstgeberbeitrages zur Pensionskasse für Universitätsprofessoren.

19.    Vereinheitlichung der Schreibweise der Überschriften im Richterdienstgesetz.

20.    Einführung der für den Bereich der Privatwirtschaft und den übrigen Bundesdienst vorgesehenen Sterbebegleitung und Betreuung schwerst erkrankter Kinder auch für den Bereich der Richter und Richteramtsanwärter.

21.    Gewährleistung der Weiterleitung von Todesmeldungen an die Pensionsbehörden.

22.    Klarstellung bzgl. der Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. des Verlustes des Anspruches auf Ruhegenuss wegen strafrechtlicher Verurteilung.

23.    Herausnahme der Kinderzulage aus dem Begriff des Ruhe(Versorgungs)bezuges.

24.    Klarstellung der Berechnung der Beitragsgrundlage für die Zeit einer Dienstfreistellung nach § 78d BDG.

25.    Erweiterung des bisher auf qualifizierte Dienstunfälle beschränkten Abschlagsentfalls auf im öffentlichen Dienst erlittene Arbeitsunfälle.

26.    Beschränkung des Prozentausmaßes des Ruhegenusses mit 100% im Fall einer Zurechnung nach § 9 PG.

27.    Einbeziehung sämtlicher Emeritierungsbezüge in die Durchrechnung.

28.    Regelung der Anspruchsvoraussetzungen auf Waisenversorgungsbezug analog zum FLAG.

29.    Entfall des Anspruchs auf Todesfallbeitrag für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder.

30.    Berücksichtigung sämtlicher Beschäftigungszeiten beim Bund sowie sämtlicher Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit.

31.    Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag.

32.    Beschränkung des Entfalls der Verpflichtung zur Leistung des besonderen Pensionsbeitrages auf diejenigen Fälle, in denen der Bund keinen Überweisungsbetrag zu leisten hat.

33.    Klarstellung bzgl. des Abschlags- und Zurechnungsgrenzalters bei der Berechnung der Vergleichspension für die „10%-Deckelung“.

34.    Aufhebung überholter Regelungen.

35.    Klarstellung von Zweifelsfragen iZm den Ruhensbestimmungen nach dem Teilpensionsgesetz.

36.    Verlängerung der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines anrechenbaren Karenzurlaubes nach dem BB-SozPG.

37.    Einführung der Mitteilungspflicht an die Personalvertretung bei Anträgen auf Arbeitsplatzbewertungen und der Auflassung von Arbeitsplätzen, Erleichterungen bei der Briefwahl sowie Kostenersatzanspruch von Zentralausschussmitgliedern bei Inlandsreisen.

38.    Verpflichtung des Bundes zur Erbringung einer einmaligen Geldleistung an Hinterbliebene von im Katastropheneinsatz oder bei Übungen und Ausbildungsmaßnahmen für Auslandseinsätze tödlich verunglückten Soldaten.

39.    Entfall der Einvernehmensherstellung mit dem BMöLS (BKA) bei der Erbringung von Hilfeleistungen gemäß WHG.

40.    Klarstellung der Kollektivvertragsfähigkeit der Akademie der Wissenschaften sowie der Anwendbarkeit des Angestelltengesetzes für Arbeitsverhältnisse zur Akademie der Wissenschaften und damit Beseitigung diesbezüglicher Rechtsunsicherheiten.

G. Finanzielle Auswirkungen

Es entstehen Mehraufwendungen für folgende Maßnahmen:




Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und

Minderausgaben/Mehreinnahmen (-) in Mio. €

Maßnahme

2003

2004

2005

2006

Antidiskriminierung für Befristete

0,1

0,4

0,4

0,4

Militärberufsförderungsgesetz

0,4

0,4

0,5

0,5

Erhöhung Eigenanteil FKZ

 

-0,9

-0,9

-0,9

DGB PK Univ. Lehrer

 

1,6

 

 

KIOP

 

1,5

2,9

2,8

Summe in Mio. €

0,5

3

2,9

2,8

Details der Mehraufwandschätzungen:

Antidiskriminierung für Befristete

Wirksamkeitsbeginn: Kundmachung

Mehraufwand erfolgt durch:

*      zusätzliche Information der in befristeten Dienstverhältnissen befindlichen Dienstnehmer über frei werdende Arbeitsplätze

Annahmen:

*      ca. 5.000 in befristeten Dienstverhältnissen befindliche Dienstnehmer

*      erhalten pro Jahr je 3Verständigungen

*      Bearbeitungsdauer pro Fall: A1/v1 10 min., A2/v2 20 min., A7/v5 30 min.

*      2003 nur im letzten Quartal wirksam

Ergebnis:

+ Mehr/ - Minderaufwand in Mio. € pro Jahr

2003

2004

2005

2006

+0,1

+0,4

+0,4

+0,4


Verwaltungspraktikum

Die Einführung der gesetzlichen Möglichkeit des Verwaltungspraktikums verursacht noch keinen Mehraufwand. Dieser kann erst durch die entsprechende Vorsorge im Bundesfinanzgesetz (Stellenplan) entstehen. Derzeit ist noch nicht determiniert wie viele entsprechende Stellen im Bundesfinanzgesetz vorgesehen werden bzw. wie der Bedarf sein wird.

Militärberufsförderungsgesetz

Mehraufwand erfolgt durch:

 *     erweitertes zeitliches Ausmaß an Berufsförderung

*      Zulässigkeit eines späteren Abschlusses

*      Fahrtkostenzuschuss und Dienstgeberbeiträge

Einsparungen erfolgen durch:

*      Einführung einer betragsmäßigen Höchstgrenze

Ergebnis:

+ Mehr/ - Minderaufwand in Mio. € pro Jahr

2003

2004

2005

2006

0,4

0,4

0,5

0,5

Erhöhung Eigenanteil beim FKZ

Einsparungen erfolgen durch:

·       Erhöhung des Eigenanteiles

Ergebnis:

+ Mehr/ - Minderaufwand in Mio. € pro Jahr

2003

2004

2005

2006

 

-0,9

-0,9

-0,9

DGB PK Univlehrer

Mehraufwand erfolgt durch:

*      Rückwirkende Zahlung der DGB bis 2001, ab 2004 sind jedoch durch Ausgliederung die Unis autonom zur Kostentragung verpflichtet

Annahmen:

*      70 Betroffene pro Jahr seit Okt 2001

*      Durchschnittliches Einkommen 0,1 Mio. € pro Jahr

*      10 % DGB

Ergebnis:

+ Mehr/ - Minderaufwand in Mio. € pro Jahr

2003

2004

2005

2006

 

1,6

 

 

KIOP

Ende 2004 werden voraussichtlich 755 Personen die Vergütung gem. § 101a GehG und die Prämie gem. § 27 AZHG beziehen. 2005 erhöht sich die Anzahl auf voraussichtlich 831 und 2006 auf voraussichtlich 1170. Die geplante Sollstärke von 1.500 Soldaten wird wahrscheinlich im Jahr 2007 erreicht sein.

voraussichtlicher Mehraufwand in Mio. € pro Jahr

2003

2004

2005

2006

 

1,5

2,9

2,8

Anpassung an Universitätsgesetz 2002

Es sind die geplanten dienst- und besoldungsrechtlichen Anpassungen durch den Charakter der Rechtsperpetuierung nicht kostenwirksam. Dies trifft sowohl auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Qualifizierung der Funktionsübernahme als nicht hauptamtlicher Vizerektor als Nebentätigkeit als auch auf die über die Dienstpflichten hinausgehende Wahrnehmung von Tätigkeiten für die Universität zu.

Die Rektoren und hauptamtlichen Vizerektoren wurden aufgrund der Wahlen zu diesen Ämtern befristet bis zum 31. Dezember 2003 per Sondervertrag in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Mit Eintritt des vollen Wirksamwerdens des Universitätsgesetzes 2002 am 1. Jänner 2004 sind insbesondere die Funktionsträger nach Universitätsgesetz 2002 nach den Bestimmungen des § 128 Universitätsgesetz 2002 neu in ein Arbeitsverhältnis zur Universität nach Angestelltengesetz aufzunehmen. Diese Arbeitsverhältnisse sind von der Finanzierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002 nicht erfasst. Insoweit führt auch diese Personalmaßnahme zu keinerlei Aufwandserhöhung für den Bund. Die Ausdehnung des Begriffs „Nebentätigkeit“ im Bereich der Universitäten erweist sich daher als nicht unmittelbar kostenwirksam. Somit führen die vorgeschlagenen Regelungen weder zu Mehr- noch zu Mindereinnahmen des Bundes.

H. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG:

1.    hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG und RDG), 7, 8, 10 bis 19 (PG 1965, BThPG, TPG, BB-SozPG, LF-DG, PVG, AusG, WHG, Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, MSchG, VKG und RGV) und 24 (MilBFG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.    hinsichtlich des Art. 5 (LDG 1984) auf Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.    hinsichtlich des Art. 6 (LLDG) auf Art. 14a Abs. 2 B-VG,

4.    hinsichtlich des Art. 9 (BB-PG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG,

5.    hinsichtlich des Art. 21 (UPG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG,

6     hinsichtlich des Art. 22 (Universitäts-Abgeltungsgesetz) auf Art. 14 Abs. 1 B-VG,

7.    hinsichtlich des Art. 23 (Akademie der Wissenschaften-Gesetz)) auf Art. 10 Abs. 1 Z 11.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1, Art. 2 Z 5, Art. 3 Z 6, Art. 4 Z 2, Art. 14 Z 7, Art. 16 Z 3 und Art. 19 Z 2 (Ressortbezeichnungen im BDG 1979, im GehG, im VBG, im RDG, im AusG, im AZHG und in der RGV):

Die Ressortbezeichnungen werden an die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 angepasst. Die Änderungen betreffen insbesondere den Übergang der Zuständigkeit für das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Bundesbediensteten vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auf das Bundeskanzleramt.

Zu Art. 1 Z 2 und 3, Art. 5 Z 10 und 11 und Art. 6 Z 12 und 13 (§ 4a Abs. 3 und 4 Z 2 BDG 1979, Art. I Abs. 8 und 9 Z 2 der Anlage zum LDG 1984, Art. I Abs. 7 und 8 Z 2 der Anlage zum LLDG 1985):

Die Diplomanerkennungsrichtlinien, auf die sich § 4a Abs. 3 BDG 1979 und die gleichartigen Regelungen im LDG 1984 und LLDG 1985 beziehen, sind durch die bis 31. Dezember 2002 umzusetzende Richtlinie 2001/19/EG insbesondere bezüglich der Berücksichtigung von Berufserfahrung im Zusammenhang mit der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen bei der Diplomanerkennung novelliert worden. Die Bezugnahmen auf die Richtlinien sollen daher aktualisiert und § 4a Abs. 3 und die entsprechenden Regelungen im LDG und LLDG aus Gründen der besseren Zitierbarkeit entsprechend gegliedert werden (§ 4a Abs. 3 Z 1 und 2). Mit der neuen Z 3 im § 4a Abs. 3 und in den gleichartigen Regelungen im LDG 1984 und LLDG 1985 wird das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits abgeschlossene Abkommen über die Freizügigkeit, welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Rahmen von Dienstverhältnissen zum Bund innerstaatlich umgesetzt.

Ausgleichsmaßnahmen sind auch Gegenstand der Art. 5 und 7 der Richtlinie 92/51/EWG, sodass die Bestimmung im § 4a Abs. 4 Z 2 und die entsprechenden Bestimmungen im LDG und LLDG um diese Artikel der Richtlinie 92/51/EWG zu ergänzen sind.

Zu Art. 1 Z 4, Art. 5 Z 2 und Art. 6 Z 2 (§ 20 Abs. 2 Z 2 BDG 1979, § 16 Abs. 2 Z 2 LDG 1984 und § 16 Abs. 2 Z 2 LLDG 1985):

Anpassung dieses Auflösungstatbestandes an § 27 Abs. 1 StGB, der einen Amtsverlust für Beamte des Ruhestandes nicht vorsieht.

Zu Art. 1 Z 5 und Art. 3 Z 28 (§ 20 Abs. 7 BDG 1979 und § 30 Abs. 7 VBG):

Scheidet ein Bediensteter nach Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes aus dem Dienstverhältnis aus, so wird nach der derzeitigen Rechtslage der Karenzurlaub für die in § 20 Abs. 4 BDG 1979 bzw. § 30 Abs. 5 VBG normierten Fristen, ab welchem Zeitpunkt der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, mitgezählt. Dies bewirkt insbesondere bei länger dauernden Karenzurlauben in der Regel den gänzlichen Ablauf dieser Fristen. Im Sinne der gebotenen Gleichbehandlung gegenüber jenen Bediensteten, die ohne vorhergehende Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, soll daher die Zeit eines Karenzurlaubes - mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG – hinsichtlich der Rückforderung von Ausbildungskosten als neutrale Zeit außer Betracht bleiben.

Zu Art. 1 Z 6 bis 8 (§ 39a Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7 BDG 1979):

Die bisherige Bestimmung des § 39a Abs. 1 Z 4 mit der im § 39a Abs. 6 enthaltenen Verordnungsermächtigung, wonach durch Verordnung der Bundesregierung jene Projekte festzulegen sind, auf Grund derer eine Entsendung von Bundesbediensteten zulässig ist, soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch eine unmittelbar im Gesetz erfolgende abschließende Regelung ersetzt werden, die eine Entsendung ermöglicht, wenn es sich um eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union handelt.

Da mit dem Wortlaut der bisherigen Regelung, wonach eine Entsendung bereits dann zulässig war, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, dem Bund zumindest den Aktivitätsaufwand für den Bediensteten zu ersetzen, nicht zwingend auch eine Refundierung des Pensionsaufwandes an den Bund verbunden war, soll durch den nunmehr im § 39a Abs. 6 aufgenommenen Verweis auf § 78c Abs. 4 BDG 1979 sichergestellt werden, dass dem Bund jedenfalls auch der anteilige Pensionsaufwand ersetzt wird.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 41 Abs. 3 BDG 1979):

Die Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen kennzeichnen sich unter anderem auch dadurch, dass sie sehr rasch „verfügbar“ sind. Verzögerungen beim Personaleinsatz könnten diesem Ziel zuwiderlaufen. Endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, muss diese Person sehr rasch abberufen und versetzt werden können, um mit schnellem Ersatz die rasche Verfügbarkeit der ganzen Einheit zu gewährleisten.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 48f Abs. 4 Z 1 BDG 1979

Hier erfolgt eine terminologische Anpassung.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 49 Abs. 6 BDG 1979):

Nach der geltenden Regelung des Abs. 6 ist dem Beamten bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird, wobei diese Frist mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden kann. Diese Möglichkeit der Fristerstreckung hat in der Praxis im Hinblick auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 ab 1. Jänner 2001 im Abs. 2 eingefügte Anordnung, wonach Mehrdienstleistungen an Werktagen vorrangig im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 durch Freizeit auszugleichen sind, an Bedeutung verloren und soll daher auch im Hinblick auf den dadurch bewirkten hohen Rückrechnungsbedarf auf den Monat der Leistungserbringung im Fall, dass eine Überstunde dann doch finanziell vergütet werden soll, ersatzlos entfallen.

Zu Art. 1 Z 12 und Art. 2 Z 6 (§ 49 Abs. 8 BDG 1979 und § 16 Abs. 5 GehG):

Mit dieser Bestimmung soll der Zeitraum, bis zu dem Werktagsüberstunden in Freizeit ausgeglichen werden sollen, verbindlich bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats begrenzt und die Möglichkeit einer Erstreckung dieser Frist ausgeschlossen werden, um den Freizeitausgleich bei in Freizeit auszugleichenden Überstunden für Vorgesetzte und Mitarbeiter überschaubar zu halten.

Zu Art. 1 Z 13, Art. 5 Z 3 und Art. 6 Z 3 (§ 50b Abs. 5 BDG 1979, § 46 Abs. 5 LDG und § 46 Abs. 5 LLDG):

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht u.a. dann, wenn die jährliche Zuverdienstgrenze von € 14 600,- nicht überschritten wird. Da derzeit bei einer Teilbeschäftigung 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden darf, übersteigt in manchen Fällen das Einkommen die Zuverdienstgrenze und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld geht zur Gänze verloren.

Für die BeamtInnen besteht derzeit keine Möglichkeit, das Ausmaß der Beschäftigung so weit zu reduzieren, dass die Höhe des Einkommens unter der Zuverdienstgrenze liegt. § 50b Abs. 5 sieht daher vor, dass jenem Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht bzw. beziehen will, das Beschäftigungsausmaß auch unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren ist.

Da das Kinderbetreuungsgeld längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes gebührt, soll maximal bis zum vollendeten 36. Lebensmonat des Kindes eine Teilbeschäftigung unter 50% einer Vollbeschäftigung möglich sein. Der Antrag des Bediensteten muss das Ausmaß und die Dauer der Herabsetzung beinhalten.

Eine Teilbeschäftigung unter 50% einer Vollbeschäftigung gilt nur für jene BeamtInnen, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind und sofern Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht.

Zu Art. 1 Z 14 bis 16, Art. 3 Z 15 bis 17 und Art. 4 Z 3 und 5 bis 8 (§ 65 Abs. 1, 4 und 7 bis 10 BDG 1979, § 27a Abs. 1, 4 und 7 bis 10 VBG und § 72 Abs. 1, 6 und 7, § 72a Abs. 2 und § 72b Abs. 1 RDG):

Nach der bisherigen Rechtslage kann das Urlaubsausmaß nur unter der Voraussetzung in Stunden umgerechnet werden, dass der Beamte bzw. Vertragsbedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst versieht und dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen des Bediensteten nicht zuwiderläuft.

Bei der derzeit im gesamten Bundesdienst erfolgenden Umstellung der Personaladministration auf eine betriebswirtschaftliche Standardsoftware würde die Beibehaltung der Möglichkeit eines wahlweisen Verbrauches von Urlauben in Tagen (Werk- und Arbeitstagen) oder Stunden zu einem verwaltungsökonomisch nicht zu rechtfertigenden Programmieraufwand und einem entbehrlichen Administrativaufwand führen. Aus diesem Grund wird nunmehr im §§ 65 Abs. 1 und § 72 eine generelle Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden angeordnet.

Damit entfällt im Abs. 4 des § 65 die bisherige Rundungsbestimmung bei der Ermittlung des einem Teil des Kalenderjahres entsprechenden aliquoten Urlaubsausmaßes auf volle Tage und wird durch eine generelle Rundungsbestimmung auf volle Stunden ersetzt.

Im Abs. 7 ist weiters bei der Regelung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes von Beamten im ersten Kalenderjahr ihres Dienstverhältnisses die Abschaffung der Eignungsausbildung und die Einführung des Verwaltungspraktikums zu berücksichtigen.

Abweichend von dem in § 65 Abs. 1 und § 72 BDG 1979 in Stunden ausgedrückten Urlaubsausmaß, das von einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden ausgeht, erhöht sich dieses Urlaubsausmaß nach Abs. 8 entsprechend bei Beamten, die einem verlängerten Dienstplan (41 Stunden) unterliegen.

Um jedoch weder den Zweck des Erholungsurlaubes noch eine sinnvolle Urlaubseinteilung durch die Stundenumrechnung zu gefährden, wird durch Abs. 9 angeordnet, dass der Verbrauch der Urlaubsstunden nur tageweise und nur in dem Ausmaß zulässig ist, das der Sollarbeitszeit am entsprechenden Urlaubstag entspricht.

Auf Grund der generellen Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden entfällt die bisher für Beamte mit Fünftagewoche vorgesehene Umrechnung von Werktagen in Arbeitstagen samt Rundungsbestimmung nach § 66 Abs. 1 und 2. Da es sich bei der generellen Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden um ein rein verwaltungstechnisches Vorhaben handelt, bleibt hingegen die bisher im § 66 Abs. 3 enthaltene Urlaubsgutschrift für Beamte mit Fünftagewoche bei einem Samstagfeiertag unberührt und wird als Abs. 10 übernommen.

Zu Art. 1 Z 17 und Art. 3 Z 21 (§ 66 BDG 1979 und § 27c VBG):

Mit dieser Bestimmung wird die bisher im § 78 Abs. 2 enthaltene Regelung über die entsprechende Verminderung des Urlaubsausmaßes (im Verhältnis zu dem in § 65 und 72 geregelten Beschäftigungsausmaß) bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes übernommen.

Zu Art. 1 Z 18 bis 23, 67, 69, 78, 79, 99, 100 und 113 und Art. 3 Z 18 bis 20, 23 bis 25, 47, 54, 58, 68, 87 und 92 (§ 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1 bis 3, § 73 Abs. 4 und 7, § 167 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 9, § 172c Abs. 1, § 173 Abs. 1 Z 8, § 187 Abs. 1 Z 6, § 187 Abs. 2 Z 6 und § 200 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 und § 27b Abs. 1 bis 3, § 27g Abs. 1, § 29 Abs. 4 und 7, § 49f Abs. 7, § 49i Abs. 2, § 49l Abs. 1, § 49s Abs. 2 Z 1, § 55 Abs. 4und § 57 Abs. 7 VBG):

Terminologische Umstellung von Tagen auf Stunden, Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Tagen auf Stunden sowie Zitatanpassungen in den auf das Urlaubsrecht Bezug nehmenden dienstrechtlichen Regelungen.

Die bisher im § 72 Abs. 2 BDG 1979 und im § 27b Abs. 2 VBG enthaltenen Anführung der Erhöhung des Urlaubsausmaßes bei Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60% ist entbehrlich, da auf Grund der Aufrundung schon bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes auf 40 Stunden gebührt.

Zu Art. 1 Z 24 (§ 75 Abs. 2 Z 5 BDG 1979

Im Zuge der Implementierung des Universitätsgesetzes 2002 hat sich gezeigt, dass vermehrt Bundesbedienstete, die keine Universitätslehrer sind, vor allem mit der Funktion eines hauptamtlichen Vizerektors betraut werden. Im Gegensatz zu der für Universitätslehrer geltenden, gemäß § 160a BDG 1979 (bzw. der entsprechenden Parallelbestimmung im VBG) ex lege im Falle der Funktionsübernahme eintretenden Beurlaubung, fehlt dem Dienstrecht eine Parallelbestimmung für Nicht-Universitätslehrer. Dies führt zu einer sachlich nicht argumentierbaren Ungleichbehandlung insoweit, als eine Karenzierung der Nicht-Universitätslehrer antragsabhängig und im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen benachteiligt ist.

Durch die Schaffung des § 75d ist der gleiche Zugang zu den Ämtern nach Universitätsgesetz 2002 gewährleistet.

Zu Art. 1 Z 25, Art. 3 Z 27, Art. 4 Z 9, Art. 5 Z 4 und Art. 6 Z 4 (§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. d BDG 1979, § 29c Abs. 4 Z 2 lit. d VBG, § 75a Abs. 2 Z 2 lit. d RDG, § 58a Abs. 2 Z 2 lit. d LDG und § 65a Abs. 2 Z 2 lit. d L-LDG):

Die Europäische Union überträgt zunehmend die Durchführung und Abwicklung so genannter Twinning-Projekte zur Unterstützung der öffentlichen Verwaltungen der jeweiligen Empfängerländer von Außenhilfe auch privaten und sonstigen Rechtsträgern („mandated bodies“). Um auch in Fällen, in denen eine Entsendung nach § 39a BDG 1979 - mangels einer vertraglichen Verpflichtung zur Ersatzleistung des Aktivitäts- und Pensionsaufwandes an den Bund - nicht in Frage kommt, einem Bediensteten die Möglichkeit einzuräumen, an solchen Projekten mitzuwirken, soll eine weitere Möglichkeit der Karenzierung ohne Verlust für zeitabhängige Rechte geschaffen werden, wie sie für inhaltlich vergleichbare Dienstverhältnisse nach dem Entwicklungshelfergesetz oder zu einer Einrichtung der Europäischen Union bereits besteht.

Zu Art. 1 Z 26 und 115 und Art. 3 Z 22 (§ 78 und § 219 Abs. 5 BDG 1979 und § 27d VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 15 und Art. 3 Z 19 (§ 66 BDG 1979 und § 27c VBG):

Zu Art. 1 Z 27 (§ 83 Abs. 1 Z 4 BDG 1979):

Mit dieser Änderung wird der mit dem Deregulierungsgesetz erfolgten Auflösung der Verwaltungsakademie und der Übertragung der Ausbildungsaufgaben an das Bundeskanzleramt entsprochen.

Zu Art. 1 Z 28 (§ 114 Abs. 3 Z 1 lit. a BDG 1979):

Mit dieser Bestimmung wird das Verhältnis zwischen den Wirkungen eines diversionellen Verfolgungsverzichtes gemäß §§ 90a ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 55/1999, und dem Disziplinarrecht der Bundesbeamten dahingehend klargestellt, dass schon bei einem vorläufigen Rücktritt (und nicht erst beim endgültigen Rücktritt) von der Verfolgung durch den Staatsanwalt das Disziplinarverfahren weiterzuführen ist.

Zu Art. 1 Z 29 und 30 (Überschriften im 8. Abschnitt des Allgemeinen Teiles des BDG 1979):

Der 8. Abschnitt des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 (Disziplinarrecht) weist vor dem § 131 eine Zwischenüberschrift auf, die für zwei Paragraphen gilt. Damit ist dieser Abschnitt faktisch in einen weiteren Unterabschnitt gegliedert, der aus systematischen Gründen auch als solcher bezeichnet werden soll. In der Folge bedingt dies auch eine Umnummerierung des bisherigen „5. Unterabschnittes“ auf „6. Unterabschnitt“.

Zu Art. 1 Z 31, 39 und 42 (§ 137 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 BDG 1979):

Durch diese Änderung wird ein sofortiger Vergleich mit Richtverwendungen jeweils anderer Ressorts ermöglicht. Bisher war ein Vergleich erst zulässig, wenn mit den Richtverwendungen des jeweiligen Ressorts eine Bewertung und Zuordnung nicht möglich war. Durch diese Möglichkeit wird ein Mehr an ressortübergreifender Transparenz erreicht.

Zu Art. 1 Z 32, 40 und 43 (§ 137 Abs. 4, § 143 Abs. 4 und § 147 Abs. 4 BDG 1979):

Erst bei einer erheblichen Änderung (mehr als ein Viertel) der Aufgaben und Anforderungen an einen Arbeitsplatz liegt keine Identität desselben vor. Zwar kann eine Veränderung der Arbeitsplatzwertigkeit schon bei geringfügigen Änderungen eintreten, andererseits muss eine Veränderung, die die Identität des Arbeitsplatzes tangiert, nicht unbedingt die Arbeitsplatzwertigkeit verändern.

Zu Art. 1 Z 33 und 44 (§ 138 Abs. 3 Z 1 und § 148 Abs. 4 Z 1 BDG 1979):

Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einem inländischen Gemeindeverband, die nach der geltenden Rechtslage über den Verweis auf § 12 Abs. 2 Z 1 GehG im § 11 Abs. 3 BDG 1979 so wie Gebietskörperschaftszeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses eingerechnet werden können, sollen auch auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden können, soweit sie für die Verwendung des Beamten und die erforderliche Ausbildung von Relevanz sind.

Zu Art. 1 Z 34 bis 36 (§ 138 Abs. 3 Z 3 bis 5 BDG 1979):

Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat können gem. Z 4 auf die Ausbildungsphase angerechnet werden, wenn sie von besonderer Bedeutung für die Verwendung des Beamten sind. Diese Anrechnungsmöglichkeit soll nun auch für Zeiten des Ausbildungsdienstes geschaffen werden. Diese Anrechnungsmöglichkeit ist insoweit beschränkt, als nicht die ganze Zeit, sondern nur die Zeit, die über 6 Monate hinausgeht, angerechnet werden kann. Im Bereich der gesamten Wehrrechtsnormen werden die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes – unter Bedachtnahme auf die verfassungsrechtlich normierte Freiwilligkeit – analog dem Grundwehrdienst gestaltet. Ab dem siebenten Monat hingegen sind die Bestimmungen des Ausbildungsdienstes an jene des Wehrdienstes als Zeitsoldat angelehnt.

Zu Art. 1 Z 37 und 38 (§ 141b samt Überschrift BDG 1979

Hier handelt es sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Art. 1 Z 41 (§ 145a BDG 1979):

Im Sinne einer Deregulierung soll der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz die näheren Regelungen betreffend der Verwendungsbezeichnungen für Beamte des Exekutivdienstes durch Verordnung treffen können. Insbesondere im Zusammenhang mit Auslandsverwendungen ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Flexibilisierung.

Auf eine Einvernehmensherstellung mit dem Bundeskanzler vor Erlassung der Verordnungen zur näheren Regelung des Führens der Dienstgrade kann im Sinne einer Deregulierung verzichtet werden.

Zu Art. 1 Z 45 (§ 152 Abs. 2 BDG 1979):

Sofern Personen unmittelbar nach Leistung des Grundwehrdienstes in ein Dienstverhältnis insbesondere für die Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen aufgenommen werden, erscheint die erste derzeit mögliche Verwendungsbezeichnung „Korporal“ nicht adäquat. Für diese Personen soll auch die niedrigere Verwendungsbezeichnung „Gefreiter“ möglich sein.

Zu Art. 1 Z 46 (§ 154 BDG 1979):

Mit dem vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 entfällt der Bezug zu den bisher geltenden organisationsrechtlichen Bestimmungen und den damit zusammenhängenden gruppenspezifischen Zuordnungen.

Die Gliederung des § 154 war daher entsprechend anzupassen.

Zu Art. 1 Z 47 (§ 155 Abs. 4 BDG 1979):

Wird ein Universitätslehrer im Rahmen des § 27 Universitätsgesetz 2002 tätig, also in der Nachfolge der Teilrechtsfähigkeit gemäß UOG 1993 bzw. KUOG, soll zweckmäßigerweise die bewährte Qualifizierung dieser Tätigkeit als Nebentätigkeit gewahrt bleiben.

Forschungsaufträge und Auftragsforschung gemäß § 26 Universitätsgesetz 2002 werden ad personam erteilt und nicht für die Universität erbracht. Sie zählen daher nicht zu den Dienstpflichten, sind nicht den Universitäten zuzuordnen und fallen auch nicht unter § 27 Universitätsgesetz 2002, sie sind daher Nebenbeschäftigungen.

Zu Art. 1 Z 48 (§ 155 Abs. 5 BDG 1979):

Hier handelt es sich um Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 49 (§ 155 Abs. 10 BDG 1979):

Die getroffene Regelung bildet inhaltlich den mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft tretenden § 7 Abs. 3 UniStG ab.

Nach dem Universitätsgesetz 2002 ist die Lehrveranstaltungsdauer nicht länger zeitbezogen determiniert und kann universitätsweise variieren. Um eine bundesweit gleiche dienst- und besoldungsrechtliche Umsetzung der Lehrverpflichtung zu gewährleisten, ist es notwendig, die Dauer einer Semesterstunde dienstrechtlich zu determinieren. Anhand der in den jeweiligen Curricula vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden werden dann die entsprechenden Umrechnungen auf die Semesterstunden gemäß § 155 Abs. 10 vorzunehmen sein.

Zu Art. 1 Z 50 (§ 158 Abs. 1 und 2 BDG 1979):

Hier handelt es sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Art. 1 Z 51 (§ 159 BDG 1979):

Diese Bestimmung trägt der Einrichtung des Amtes der Universität als Dienstbehörde 1. Instanz Rechnung.

Zu Art. 1 Z 52 (§ 160 Abs. 1 BDG 1979):

Hier handelt es sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Art. 1 Z 53 (§ 160a Abs. 1 erster Satz BDG 1979

Es sollen auch die Funktionäre gemäß Universitätsgesetz 2002 in den bewährten Genuss der von Gesetzes wegen eintretenden Beurlaubung kommen.

Zu Art. 1 Z 54 (§ 160a Abs. 2 BDG 1979):

Das Universitätsgesetz 2002 kennt keinen nebenamtlichen Rektor mehr.

Die Funktionen des Dekans, Vizedekans, Studiendekans und Vizestudiendekans sind nicht zwingend vorgesehen.

Die Bestimmung über die Amtszulage und damit auch die Verordnungen über die Festsetzung der Amtszulagen treten auch mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Zu Art. 1 Z 55 und 56 (§ 160a Abs. 3 Z 1 lit. g und Z 2 lit. d BDG 1979):

Auch die entsprechenden Funktionen nach Universitätsgesetz 2002 sollen Anspruch auf Forschungssemester auslösen.

Zu Art. 1 Z 57 bis 59 (§§ 161 Abs. 2, 161a und 162 Abs. 1 BDG 1979):

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 60 (§ 163 Abs. 2 BDG 1979):

§ 125 Universitätsgesetz 2002 richtet als Dienstbehörde 1. Instanz das Amt der Universität ein, das vom jeweiligen Rektor geleitet wird.

Zu Art. 1 Z 61 (§ 163 Abs. 4 BDG 1979):

Das Universitätsgesetz 2002 bestimmt nur die Leitungsorgane der Universität, räumt aber den Universitäten unterhalb dieser Ebene die nötige Gestaltungsfreiheit ein. Das Verfahren zur Emeritierung war entsprechend anzupassen. Der Senat gemäß Universitätsgesetz 2002 kann als sachlich in Betracht kommendes oberstes Kollegialorgan betrachtet werden. Da es sich bei der Emeritierung um eine dienstrechtliche Maßnahme handelt, erfolgt die Entscheidung darüber durch das Amt der Universität.

Zu Art. 1 Z 62 bis 64 (§ 165 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 BDG 1979):

Es handelt sich um eine Anpassung an die neue Organisationsstruktur und um terminologische Anpassungen und einen Verweis auf die dienstrechtliche Definition der Semesterstunde.

Zu Art. 1 Z 65 und 66 (§ 166 Abs. 1 und 2 BDG 1979):

Durch das volle Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 entfällt der Bezug zu den bisherigen organisationsrechtlichen Bestimmungen. Es soll der Amtstitel für die einheitliche Professorenkategorie festgesetzt werden.

Zu Art. 1 Z 68 (§ 168 BDG 1979):

Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die nicht länger relevanten Funktionen gemäß UOG, KH-OG und AOG.

Zu Art. 1 Z 70 bis 72 (§ 169 Abs. 3, § 170 Abs. 1 und § 170 Abs. 3 BDG 1979):

Es handelt sich hiebei um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 73 (§ 170 Abs. 4 BDG 1979):

Derartige Fälle kommen nicht mehr vor, die Bestimmung kann daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 74 bis 77, 80 und 81 (§§ 171, 172 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 172a Abs. 1, 173 Abs. 3 und 178 Abs. 1 Z 2 lit. b BDG 1979):

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 82 (§ 178 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979):

Der Senat kann als sachlich in Betracht kommendes Nachfolgeorgan für das Fakultäts- bzw. Universitätskollegium nach UOG 1993 bzw. KUOG betrachtet werden. Die alternative Stellungnahmekompetenz der Institutskonferenz nach dem alten Organisationsrecht musste mangels einer organisationsrechtlichen Entsprechung im Universitätsgesetz 2002 ersatzlos entfallen. Dadurch bleibt die Beteiligung der Vertreter der ehemaligen Mittelbaukurie an den Definitivstellungsverfahren erhalten.

Zu Art. 1 Z 83, 84 und 85 (§ 178 Abs. 2a und § 179 Abs. 1 und 3 BDG 1979):

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 86 (§ 180 BDG 1979):

Diese Bestimmung bezieht sich auf das UOG 1975 und kann daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 87 bis 98, 101 bis 112, 125 und 147 bis 151 (§ 180a Abs. 1 bis 6, § 180b Abs. 2 letzter Satz, Abs. 6 und Abs. 9, § 181 Abs. 2, §  183, § 186 Abs. 1 Z 2, Überschrift zum Unterabschnitt E des 6. Abschnittes, § 190, § 192 Abs. 1, § 193 Abs. 1 bis 3, § 194 Abs. 1, § 194 Abs. 1 Z 1 und 2, § 196, § 198 Abs. 2, § 198a, § 199, § 257 und Anlage 1 Z 19.1, 19.3, 20, 21.4 und 21a BDG 1979):

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002.

Zu Art. 1 Z 114, Art. 5 Z 1 und Art. 6 Z 1 (§ 207n Abs. 1 BDG 1979, § 13a Abs. 1 LDG 1984 und § 13a Abs. 1 LLDG 1985):

Ebenso wie bei der regulären Ruhestandsversetzung sollen auch Anträge auf vorzeitige Ruhestände frühestens zwölf Monate vor dem angestrebten Ruhestandsversetzungstermin gestellt werden können.

Zu Art. 1 Z 116, 133, 152 und 153 (§ 229 Abs. 3, Anlage1 Z 1.3.7, 33.3a und 36.6 BDG 1979):

Redaktionelle Bereinigungen.

Zu Art. 1 Z 117 (§ 234 Abs. 1 BDG 1979):

Zitatberichtigung und Klarstellung, dass die im zweiten Satz dieser Bestimmung angeführten Regelungen statisch in der vor ihrer Änderung durch das Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119/2002, geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu Art. 1 Z 118 (§ 236b Abs. 9 BDG 1979):

Der Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wird für die Berechnung der Vergleichspension nach § 90a PG weiterhin benötigt.

Zu Art. 1 Z 119, Art. 5 Z 6 und Art. 6 Z 7 (§ 236c Abs. 3 BDG 1979, § 115e Abs. 3 LDG 1984 und § 124e Abs. 3 LLDG 1985):

Sofern bereits für Lehrer Bescheide auf vorzeitige Ruhestandsversetzung nach dem Jahr 2003 nach der bis Ende 2003 geltenden Rechtslage erlassen wurden, in denen ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als das ab 2004 geltende enthalten ist, treten diese ex lege außer Kraft.

Zu Art. 1 Z 120 (§ 240a BDG 1979):

Die Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die dem Bund zugerechnet werden. Als Einrichtungen des Bundes sind die Universitäten durch den Bund garantiert und durch diesen zu finanzieren (RV zum Universitätsgesetz 2002).

Alle Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Dienstpflichten werden aufgrund dieser Bestimmung wie Nebentätigkeiten behandelt. Zu den in Frage kommenden Tätigkeiten zählen z. B. die Funktion eines nicht hauptamtlichen Vizerektors (§ 24 Universitätsgesetz 2002) oder die Übernahme von Lehraufträgen.

Die Funktion eines nicht hauptamtlichen Vizerektors steht – wie auch schon bisher gemäß UOG 1993 und KUOG – auch Nicht-Universitätslehrern offen.

Im Einklang mit § 24 Universitätsgesetz 2002 gilt das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt für die jeweilige Funktionsübernahme als nicht hauptamtlicher Vizerektor als Nebentätigkeitsvergütung aufgrund privatrechtlichen Vertrages gemäß § 25 Gehaltsgesetz 1956.

Zu Art. 1 Z 121 (§ 245 Abs. 4 BDG 1979):

Übergangsbestimmung.

Zu Art. 1 Z 122 (§ 247 Abs. 8 BDG 1979):

Um eine Einheitlichkeit bei der Führung von militärischen Dienstgraden betreffend der Bezeichnungen Divisionär (neu Generalmajor) und Korpskommandanten (neu Generalleutnant) auch bei den Militärpersonen in Ruhe (die vor dem 30.11.2002, in den Ruhestand übergetreten sind) gewährleisten zu können, ist eine diesbezügliche Neuregelung notwendig. Dies insbesondere deshalb, da an Hand der Distinktionen keine Unterscheidung möglich wäre.

Zu Art. 1 Z 123 (§ 247e Abs. 1 BDG 1979):

Diese Änderung stellt klar, dass Emeritierungsbezüge auf Basis der Duchrechnung zu bemessen sind.

Zu Art. 1 Z 124 (Überschrift zu § 257 BDG 1979):

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 126 (§ 264 BDG 1979):

Die Regelungen des § 145a haben auch im alten Besoldungsschema Gültigkeit.

Zu Art. 1 Z 127, Art. 3 Z 105 und Art. 4 Z 15 (§ 277a BDG 1979, § 82b VBG und § 166f RDG):

Übergangsbestimmungen für nicht verbrauchten Erholungsurlaub.

Zu Art. 1 Z 128 und 129 (§ 284 Abs. 50 und 51 BDG 1979):

Bezeichnungsberichtigungen in der Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 1 Z 130 (§ 284 Abs. 52 letzter Satz BDG 1979):

Im Hinblick auf die ständig steigende Bedeutung auslandsorientierter Aktivitäten des Bundesheeres soll die Teilnahme an Auslandseinsätzen bzw. die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland in einer bestimmten Dauer oder (zumindest) die grundsätzliche Bereitschaft hiefür ausdrücklich als Definitivstellungserfordernis für Beamte der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ normiert werden. Das Fehlen dieses Definitivstellungserfordernisses soll aber dann nicht einer Definitivstellung entgegenstehen, wenn die Gründe hiefür der Bedienstete nicht zu vertreten hat (z.B. dienstliche Unabkömmlichkeit).

Zur Vermeidung unbilliger Härten soll die Neuregelung auf jene Personen nicht anzuwenden sein, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson standen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Regelungen ausschließlich auf künftige Berufsmilitärpersonen anzuwenden sind.

Zu Art. 1 Z 131 (Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e BDG 1979):

Anpassung an geänderte Geschäftseinteilungen.

Zu Art. 1 Z 132 (Anlage 1 Z 1.3.7 BDG 1979)

Um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten wird die bisher demonstrative Aufzählung taxativ.

Zu Art. 1 Z 133 und 134 (Anlage 1 Z 1.4.8. und 1.6.7. BDG 1979):

Aufnahme des unabhängigen Finanzsenates in die Anlage 1.

Zu Art. 1 Z 135 (Anlage 1 Z 10.2 BDG 1979):

Da viele im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete über eine mehrjährige Erfahrung im exekutiven Außendienst verfügen, sollen sie, im Falle ihrer Übernahme in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis nicht mehr gezwungen sein, das für die Definitivstellung in der Verwendungsgruppe E 2b erforderliche Jahr in praktischer Verwendung nachholen zu müssen, um ebenfalls in der Verwendungsgruppe E 2b definitiv gestellt werden zu können.

Zu Art. 1 Z 136, 139, 141 und 142 (Anlage 1 Z 12.19, 13.15, 14.11 und 15.6 BDG 1979):

Siehe die Erläuterungen zu § 284 Abs. 52 Z 4 zweiter Satz.

Zu Art. 1 Z 137 und 138 (Anlage 1 Z 13.13 und 13.14 lit. b BDG 1979):

Der Fachhochschulrat gab im Herbst 2002 dem Antrag der Theresianischen Militärakademie auf Verlängerung des Studienlehrgangs „Militärische Führung“ für die Dauer von 5 Jahren statt. Die Anpassungen sind einerseits auf Grund der nunmehrigen Bezeichnung „Fachhochschul- Diplomstudiengang“ und andererseits durch die Integrierung eines Berufspraktikums an Stelle des bisherigen Praxissemesters erforderlich.

Zu Art. 1 Z 140, 144 und 145 (Anlage 1 Z 14.10, 15.5, 17b.2 und 17c BDG 1979):

Um die Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen personell ausreichend befüllen zu können ist es erforderlich, Personen unmittelbar nach Leistung des sechsmonatigen Grundwehrdienstes oder der ersten 6 Monate des Ausbildungsdienstes in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmen. Da der Fall eintreten könnte, dass einige dieser Personen später in ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson eintreten, müssen die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 angepasst werden.

Zu Art. 1 Z 143 und 153 (Anlage 1 Z 16 und 58 BDG 1979):

Zitatanpassungen.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 7 Abs. 2 und 3 GehG):

Bisher konnte in der Bundesbesoldung nur eine Kommastelle abgebildet werden. Die Standardsoftware SAP R3/HR arbeitet bei Berechnungen mit vielen Nachkommastellen, kann Berechnungsergebnisse jedoch ausschließlich mit zwei Nachkomma darstellen. Die Ergebnisse werden kaufmännisch auf volle Centbeträge gerundet. Das heißt, dass die dritte Stelle nach dem Komma zum Auf- oder Abrunden heranzuziehen ist. 1,2,3 und 4 werden ab- 5,6, 7, 8, 9 werden aufgerundet.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG):

Das Verwaltungspraktikum wird hinsichtlich der Ermittlung des Vorrückungsstichtages wegen seines Ausbildungscharakters einem Unterrichtspraktikum, einer Gerichtspraxis sowie den übrigen im § 12 Abs. 2 Z 4 GehG genannten Zeiten gleichgesetzt.

Zu Art. 2 Z 3, 45 bis 47 (§ 12 Abs. 2f, § 113 Abs. 12a, 13 und 15 GehG):

Da am 1. Juni 2002 das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133 in Kraft getreten ist, sind ab diesem Zeitpunkt Schweizer Staatsangehörige den Angehörigen der EU-Mitgliedsstaaten gleichzustellen – auch bzgl der Vordienstzeiten.

Zu Art. 2 Z 4, Art. 3 Z 10, Art. 5 Z 5, Art. 6 Z 5, Art. 16 Z 5 und Art. 21 Z 1 bis 3 (§ 12c Abs. 2, § 13c Abs. 5, § 16a Abs. 5, § 21 Abs. 8, § 37 Abs. 8, § 38 Abs. 8, § 78 Abs. 7, § 79 Abs. 8, § 95 Abs. 9, § 96 Abs. 8, § 105a Abs. 6, § 106 Abs. 3b, § 117d Abs. 4, § 117e Abs. 5 und § 122 Abs. 4 GehG, § 17 Abs. 4 VBG, § 106 Abs. 2 Z 7 LDG, § 114 Abs. 2 Z 7 LLDG, § 13 AZHG und § 16 Abs. 1 bis 3 UPG):

Die so genannte 30stel-Regelung ist zu einer Zeit geschaffen worden, als tageweise Berechnungen mangels EDV-Unterstützung noch händisch durchgeführt werden mussten. Durch sie konnte die mühevolle Berechnung von Zeiträumen in der Vergangenheit durch die PersonalsachbearbeiterInnen unterbleiben.

Zeitgemäße EDV-Software hingegen rechnet in Kalendertagen. Die 30stel-Regelung entspricht nicht den Logiken dieser Systeme, sodass sie als Zusatzentwicklung realisiert und bei jedem Release-Wechsel nachgezogen werden muss. Durch die vorgeschlagene Regelung soll die Berechnung des Entfalles der Bezüge, für den Fall, dass kein ganzer Monat betroffen ist, in Zukunft nach Kalendertagen erfolgen.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 19 GehG):

Hierdurch soll klargestellt werden, dass Belohnungen nicht nur in Geld ausbezahlt werden müssen.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 20b Abs. 3 GehG):

Die ausständige Erhöhung des Eigenanteiles wird umgesetzt, da sonst eine Ungleichbehandlung von Bediensteten, die ein innerstädtisches Massenbeförderungsmittel benutzen, und jenen die dies nicht tun entsteht.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 22 Abs. 14 GehG)

Siehe die Erläuterungen zu Art. 11 Z 1.

Zu Art. 2 Z 10 bis Z 23 (§§ 48 bis 51 Abs. 9 GehG)

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 2 Z 24 (§ 51 Abs. 10a GehG)

Werden einem Universitätsprofessor Lehraufträge an einer anderen Universität erteilt, dann gilt dies als Nebentätigkeit (§ 155 Abs. 4 BDG 1979), deren Abgeltung durch Arbeitsvertrag als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 GehG erfolgt. Zur begrifflichen Klarstellung soll die Einteilung der Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 berücksichtigt werden, obwohl auf vor dem 31. Dezember 2003 erteilte Lehraufträge Bezug genommen wird.

Mit Abs. 10a wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäß § 133 Universitätsgesetz 2002 die §§ 1, 1a, 1b, 2, 2a, 3 und 7 des Universitäts-Abgeltungsgesetzes auf die Personen bis zum Ablauf ihres besonderen Rechtsverhältnisses weiter anzuwenden sind.

Zu Art. 2 Z 25 bis Z 33 (§§ 51a Überschrift bis Abs. 10 GehG)

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 2 Z 34 (§ 51a Abs. 10a GehG)

Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 51 Abs. 10a verwiesen.

Zu Art. 2 Z 35 und Z 36 (§ 51a Abs. 12 bis 14 GehG)

Es handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 2 Z 37 (§ 52 Abs. 7 GehG)

Es handelt sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 2 Z 38 (§ 53a GehG)

Diese Bestimmung betrifft die Funktionäre gemäß UOG 1993 und KUOG. Das Universitätsgesetz 2002 schließt ein Fortführen der Amtszulagenregelung aus.

Zu Art. 2 Z 39 (§ 54 Abs. 3 GehG)

Diese Bestimmung beinhaltet die Umsetzung der durch das Universitätsgesetzes 2002 vorgegebenen Grundsätze beim Übertritt in ein Arbeitsverhältnis (§ 125 Abs. 11 Universitätsgesetz 2002) zu einer Universität.

Zu Art. 2 Z 40 (§ 83c GehG):

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass der Anspruch von Beamten des Exekutivdienstes auf Geldaushilfe für entgangenes Schmerzengeld ebenso wie schon derzeit die Bevorschussung von Schmerzengeld nach § 9 Abs. 1a Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, nicht an die im § 4 Abs. 1 Z 3 WHG geregelten Fristen bezüglich der Minderung der Erwerbsfähigkeit gebunden sein soll.

Zu Art. 2 Z  41 (§ 100 Abs. 2 GehG):

Die Bestimmung des geltenden § 100 Abs. 2 GehG ist dadurch gegenstandslos geworden, dass nach einer Übergangsphase bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 alle Sanitätsunteroffiziere des Bundesheeres die Qualifikation nach dem GuKG durch Nachholausbildung zu erreichen hatten oder von ihren Arbeitsplätzen abzuberufen waren, weil ihnen eine erforderliche Qualifikation für die Berufsausübung ab diesem Zeitpunkt fehlte. Die im § 100 Abs. 2 GehG genannte Ausnahmeregelung für Sanitätsunteroffiziere im Hinblick auf eine gegenüber diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern eingeschränkte Qualifikation ist damit obsolet und entfällt daher ersatzlos.

Zu Art. 2 Z 42 und Art. 3 Z 107 (§ 101a GehG und § 87a VBG):

Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, können u.a. Angehörige des Bundesheeres zur Teilnahme an Einsätzen im Ausland entsendet werden. Eine solche Entsendung ist nach § 4 Abs. 2 KSE-BVG nur auf Grund freiwilliger Meldung der betreffenden Personen zulässig.

Mit Ministerratsbeschluss vom 17. November 2000 hat die Bundesregierung den gemeinsamen Bericht der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten und des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Mitwirkung Österreichs am Aufbau von Kapazitäten zur militärischen Krisenbewältigung im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU zur Kenntnis genommen. In diesem Bericht wird die Bereitschaft Österreichs erklärt, am Aufbau einer europäischen Eingreiftruppe gemäß den Beschlüssen des Gipfels von Helsinki im Jahre 1999 teilzunehmen. Im Hinblick darauf sollen durch Umsetzung des Konzeptes „Kräfte für internationale Operationen“ (KIOP) jene Personalressourcen bereitgestellt werden, die für die Teilnahme an Auslandseinsätzen – auch mit hoher Konfliktintensität – rasch verfügbar und entsprechend ausgebildet sind.

Als eine der in diesem Zusammenhang zu setzende Maßnahme wird im o.a. Ministerratsbeschluss die Schaffung eines „Anreizsystems“ genannt, das unter Beibehaltung des Freiwilligkeitsprinzips gem. § 4 Abs. 2 KSE-BVG der Sicherstellung des für die Auslandseinsätze erforderlichen Personals dienen soll.

Im Regierungsprogramm vom Februar 2003 ist zum Thema „Äußere Sicherheit und Landesverteidigung“ u.a. ein „Österreichischer Beitrag von derzeit rund 1.500 Soldaten für das militärische Planungsziel der EU“ als „Österreichischer Beitrag zum Headline Goal der EU“ ins Auge gefasst.

Da neben den mit vertraglichen Dienstverhältnissen ausgestatteten Personen auch Berufmilitärpersonen und Militärpersonen auf Zeit die Möglichkeit haben sollten an KIOP teilzunehmen, werden in § 101a GehG auch „Anreize“ für diesen Personenkreis geschaffen.

Abs. 1 legt fest, dass der Bundesminister für Landesverteidigung jene Organisationseinheiten festzulegen hat, die zu KIOP gehören.

In diesen Organisationseinheiten können nur Personen Dienst versehen, die sich entweder vertraglich, oder als Berufsmilitärperson oder als Militärperson auf Zeit verpflichten, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt 6 Monaten (ein längerer, oder mehrere kürzere Einsätze sind denkbar) teilzunehmen (Abs. 2). Die 6 Monate stellen nur eine Mindestanforderung dar, die Verpflichtung zu Auslandseinsätzen besteht jedenfalls über den vollen Verpflichtungszeitraum. Wird z.B. im 1. Verpflichtungsjahr ein sechsmonatiger Auslandseinsatz geleistet und lehnt die betroffene Person in der Folge einen weiteren Auslandseinsatz ab, bewirkt diese Ablehnung ein vorzeitiges Ende im Sinn des Abs. 8 (finanzielle Folge gem. Abs. 9).

Diese Verpflichtung kann nach Ablauf von 3 Jahren verlängert werden, solange die Voraussetzungen (Bedarf, körperliche Leistungsfähigkeit) gegeben sind (vgl. Erl. zu § 25 AZHG). Durch Erlass des BMLV wird die maximale Dauer des Gesamtverpflichtungszeitraumes (durchschnittlich 6 Jahre) festzulegen sein. Ebenso wird auszusprechen sein, bis zu welchem Lebensalter (im Normalfall wird die Grenze bei 45 Jahren liegen) eine Militärperson in diesen Einheiten verwendet werden kann.

Die Unterscheidung in der Höhe des finanziellen Anreizes in Abs. 5 hat in der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ihre Ursache. Militärpersonen auf Zeit haben ein auf maximal 9 Jahre befristetes Dienstverhältnis, im Gegensatz zu dem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen.

Die Vergütung wird nicht laufend, sondern in einer Art „Ansparmodell“ am Ende der Auslandsbereitschaft ausbezahlt. Dies sollte am Ende des Verpflichtungszeitraumes sein, kann jedoch in den Fällen des Abs. 8 auch vorzeitig erfolgen (wobei es Fälle geben kann, wo gar keine Vergütung zur Auszahlung kommt!). Als Ende des Verpflichtungszeitraumes ist nicht die ganze Verpflichtungsdauer – inklusive der Verlängerungen – zu verstehen, sondern jeder Verpflichtungszeitraum (sowie jede Verlängerung) ist einzeln „abzurechnen“. Da es innerhalb des Verpflichtungszeitraumes zu einer Übernahme in ein unbefristetes öffentlich – rechtliches Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson kommen kann, soll diese Änderung auch Auswirkungen auf die ab diesem Zeitpunkt gebührende Vergütung haben (Abs. 6). Da die Vergütung gem. Abs. 7 während eines Einsatzes oder einer Übung im Ausland (dabei erhält die betroffene Person die entsprechenden Zulagen nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, AZHG) oder während einer längeren Krankheit des Bediensteten eingestellt wird, ist es notwendig, die Vergütung, wenn nicht jeweils ganze Monate betroffen sind, zu aliquotieren.

Die Auslandseinsatzbereitschaft endet gem. Abs. 8 ex lege, wenn die Militärperson die Teilnahme an einem Auslandseinsatz verweigert, egal welche Gründe die Militärperson auch immer ins Treffen führt. Ebenso endet die Auslandseinsatzbereitschaft, wenn die mangelnde Eignung für die Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird. Dies wäre der Fall, wenn eine Militärperson nicht im ausreichenden Maß an den erforderlichen Übungen und Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, oder die körperlichen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind. Diese Feststellung kann jederzeit getroffen werden. Da die rasche Einsatzfähigkeit der KIOP – Einheiten das Ziel darstellt, ist es erforderlich, dass Personen, die sich in diesen Einheiten befinden, wirklich alle geistigen und körperlichen Voraussetzungen für alle denkbaren Einsätze erfüllen. Bei dem zeitlichen Druck vor einer Entsendung kann es der Behörde nicht zugemutet werden z.B. noch nachfragen zu müssen, ob alle Soldaten die entsprechenden Impfungen haben und auch für das Einsatzgebiet voll einsetzbar sind (Heuschnupfen udgl.). Anders stellt sich die Lage dar, wenn für bestimmte Organisationseinheiten der fehlende militärische Bedarf festgestellt wird, auch hier endet die Auslandseinsatzbereitschaft ex lege, doch sind damit andere – vor allem die Abgeltung betreffende – Konsequenzen verbunden (vgl. Fall 2 zu Abs. 11). Dieser Bedarf (Abs. 10) kann sich jedoch nicht auf die einzelne Person sondern entweder auf Organisationseinheit (es besteht kein Bedarf mehr an einem ganzen Zug/Kompanie) oder auf Teilen dieser Einheiten beziehen., Oder aber gewisse Funktionen werden nicht mehr benötigt, z.B. wenn an einer bestimmten Unteroffiziersfunktion kein Bedarf mehr besteht, ist diese Funktion damit aus dem Org-Plan zu streichen. Abs. 8 Z 3 bietet somit keine Möglichkeit lediglich Personen einfach „auszutauschen“.

Da mit dem vorzeitigen Enden der Auslandseinsatzbereitschaft auch finanzielle Konsequenzen verknüpft sind, ist darüber immer mit Bescheid abzusprechen (Abs. 9).

Betreffend die Vergütung nach Abs. 11 und Bereitstellungsprämie nach § 27 AZHG können folgende Fallkonstellationen (mit unterschiedlichen Abgeltungen) unterschieden werden:

1. Fall:    Die Militärperson absolviert die ganze Auslandseinsatzbereitschaft. Sie wird teilweise in das Ausland entsendet, oder auch gar nicht. Da sie jedoch ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, gebührt sowohl die Vergütung als auch die Prämie für den ganzen Zeitraum (ausgenommen während langer Krankheit oder Bezug der Auslandszulage).

2. Fall:    Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig nach § 101a Abs. 8 Z 3 GehG (oder § 25 Abs. 4 Z 3 AZHG) wegen Bedarfsmangel. Sowohl die Vergütung als auch die Prämie gebühren für den Zeitraum zwischen Beginn und (vorzeitigem) Ende der Auslandseinsatzbereitschaft (ausgenommen während langer Krankheit oder Bezug der Auslandszulage), unabhängig davon, ob in dieser Zeit Auslandseinsätze geleistet wurden oder nicht.

3. Fall:    Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig nach § 101a Abs. 8 Z 1 oder 2 GehG (oder § 25 Abs. 4 Z 1 oder 2 AZHG) wegen Verweigerung der Teilnahme oder mangelnder Eignung (diese kann jederzeit überprüft werden!). Die Militärperson hat während des Verpflichtungszeitraumes keinen Auslandseinsatz geleistet. In diesem Fall gebührt gem. § 101a Abs. 7 Z 1 GehG und § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG weder die Vergütung noch die Prämie für die (verkürzte) Auslandseinsatzbereitschaft.

4. Fall:    Genau wie der 3. Fall, doch jetzt leistet die Militärperson Auslandseinsätze, jedoch in der Dauer von weniger als 6 Monaten. In diesem Fall gebührt gem. § 101a Abs. 9 Z 2 GehG und § 29 Abs. 1 Z 2 AZHG die Vergütung und die Prämie für den Zeitraum vom Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bis zur Beendigung des letzten Auslandseinsatzes (ausgenommen während langer Krankheit oder Bezug der Auslandszulage).

5. Fall:    Genau wie der 3. und 4. Fall, doch jetzt hat die Militärperson Auslandseinsätze in der Dauer von 6 Monaten oder länger geleistet. In diesem Fall gebühren die Vergütung und die Prämie für den Zeitraum vom Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bis zum (vorzeitigen) Ende der Auslandseinsatzbereitschaft. Die Militärperson ist ihrer Verpflichtung nachgekommen, kann jedoch die Vergütung und die Prämie nur für die tatsächliche Zeit in der Auslandseinsatzbereitschaft erhalten.

Zu Art. 2 Z 43 (§ 113 Abs. 5 Z 2 GehG):

Hiermit wird sichergestellt, dass Beamte die vor dem 1.5.1995 bei einer inländischen Gebietskörperschaft tätig waren, bei Wiedereintritt in den Bundesdienst keinen Nachteil durch eine zwischenzeitlich erfolgte Ausgliederung in Hinsicht auf die Anrechnung von sonstigen Zeiten erleiden.

Zu Art. 2 Z 44 (§ 113 Abs. 6 Z 2 GehG):

In dieser Übergangsbestimmung wird das Auslaufen der Eignungsausbildung berücksichtigt.

Zu Art. 2 Z 48 (§ 132a GehG):

Militärperson oder Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes, die bis zum 31. Dezember 2005 die für ihre Verwendung erforderliche Ausbildung erfolgreich absolvieren, werden betreffend den Bezug der Ergänzungszulage jenen Verwendungen gleichgestellt, die in muralen (umschlossenen Gebäuden) Bereichen stattfinden.

Da die Tätigkeitsfelder in muralen (z.B. Krankenanstalten) nicht mit jenen in nicht-muralen Bereichen (z.B. Truppensanitäter) vergleichbar sind, erfolgt die Gleichstellung nur für jenen Personenkreis, der durch die derzeitige Ausbildung auch die Fähigkeiten erworben hat, in beiden Tätigkeitsbereichen zu arbeiten. Die derzeit laufenden Ausbildungen des Bundesheeres enden spätestens mit Ablauf des Jahres 2005. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Ausbildung auf ein modulares, den Bedürfnissen des Bundesheeres gerecht werdendes Ausbildungssystem, umgestellt.

Zu Art. 2 Z 49 und 50 (§§ 133b und 153a GehG):

Sowohl für Beamte in Unteroffiziersfunktionen als auch für Berufsoffiziere, die in KIOP – Einheiten verwendet werden gelten die Regelungen des § 101a GehG sowie die entsprechenden Regelungen des AZHG.

Zu Art. 2 Z 51 (§ 175 Abs. 32 GehG):

Die Strukturanpassungsmaßnahmen bedingen Änderungen der Aufbau- und Ablauforganisationen in den einzelnen Ressorts. Um diesen in Gang gesetzten Prozess nicht wieder zu verzögern oder zu stoppen, bedarf es bei Straffung der Organisation unterstützender Regelungen. Sie sollen dazu beitragen, die Mobilität der Beamten zu steigern und dadurch das Rentabilitätskalkül von Umstrukturierungen wesentlich früher eintreten zu lassen, als dies derzeit der Fall ist.

Um diese Beschleunigung zu erreichen, sollen die derzeitigen Regelungen, wonach die durch Organisationsänderungen bedingten nachteiligen Folgen verhindert oder gemildert werden, wenn sie 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze von Beamten an einer Dienststelle erfassen, ins Dauerrecht übernommen werden.

Zu Art. 3 Z 1 (Inhaltsverzeichnis VBG):

Die in dieser Novelle vorgesehenen Änderungen des VBG machen Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses notwendig.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 1 Abs. 1 VBG):

Anpassung auf Grund der Einführung des Verwaltungspraktikums und der Abschaffung der Eignungsausbildung.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 1 Abs. 3 Z 2 VBG):

Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld unter einem Drittel beschäftigt sind, sollen weiterhin im Anwendungsbereich des VBG bleiben.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 1 Abs. 3 Z 12 VBG):

Für die Theresianische Akademie soll die höhere Flexibilität des Angestelltengesetzes genutzt werden.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 1a VBG):

Hiermit erfolgt die sprachliche Gleichstellung der Geschlechter durch eine generelle Anordnung.

Zu Art. 3 Z 7 (§§ 2b bis 2d VBG):

Die Eignungsausbildung wird durch die Einführung eines Verwaltungspraktikums (neuer Abschnitt Ia) ersetzt, die bisherigen §§ 2b bis 2d können daher entfallen. Da die Möglichkeit der Teilnahme an der Eignungsausbildung derzeit nicht in Anspruch genommen wird, erübrigt sich eine Übergangsbestimmung.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 4 Abs. 5 bis 7 VBG):

Das Verwaltungspraktikum ist keine Voraussetzung für eine Aufnahme in den Bundesdienst. Das Ausschreibungsgesetz sieht jedoch erleichterte Aufnahmeverfahren für Verwaltungspraktikanten vor (§§ 72 f AusG). Nebenbei steht den Verwaltungspraktikanten selbstverständlich die Möglichkeit offen, sich – wie jeder andere Bewerber auch – bei Ausschreibungen nach dem Ausschreibungsgesetz für die Aufnahme in den Bundesdienst zu bewerben.

§ 4 Abs. 5 soll den Fall regeln, dass ein Vertragsbedienstetenverhältnis unmittelbar an ein Verwaltungspraktikum anschließt. In diesem Fall kann der Dienstvertrag befristet abgeschlossen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 jedenfalls einmal um drei Monate – ohne besonderen Grund – verlängert werden, ohne dass das Dienstverhältnis als von Anfang an unbefristet gilt.

Durch § 4 Abs. 6 und 7 sollen Bestimmungen der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (durchgeführt durch die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999) umgesetzt werden. Vgl. die entsprechenden Bestimmungen des § 2b Abs. 1 und 2 AVRAG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2002 für den Bereich des allgemeinen Arbeitsrechts.

Die genannte Rahmenvereinbarung will durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern und einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert.

§ 4 der Rahmenvereinbarung sieht vor, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Grundsatz der Nichtdiskriminierung). Dieser Grundsatz wird im § 4 Abs. 6 festgeschrieben.

§ 4 Abs. 7 normiert entsprechend § 6 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung die Pflicht, befristet beschäftigte Vertragsbedienstete über frei werdende Stellen, die mit unbefristet beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nachbesetzt werden sollen, zu informieren. Dies kann auch durch eine allgemeine Bekanntmachung an einer geeigneten, leicht zugänglichen Stelle erfolgen (z.B. mittels Aushang an der Amtstafel).

Dem Grundsatz der Vermeidung von Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Dienstverhältnisse (§ 5 der Rahmenvereinbarung) wird bereits durch den geltenden § 4 Abs. 4 Rechnung getragen.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 4a Abs. 3 VBG):

Anpassung an die Abschaffung der Eignungsausbildung und Einführung des Verwaltungspraktikums.

Zu Art. 3 Z 11 und 108 (§ 18 Abs. 3, § 95 Abs. 2 VBG):

Siehe Erläuterungen zu Art. 2 Z 1.

Zu Art. 3 Z 12 (§ 20 Abs. 2 erster Satz VBG):

Da § 50a BDG 1979 – auf den im § 20 Abs. 2 verwiesen wird - nunmehr auch eine Bestimmung über eine Teilbeschäftigung unter 50% einer Vollbeschäftigung enthält, ist der erste Satz entsprechend anzupassen.

Zu Art. 3 Z 13 (§ 26 Abs. 2 Z 4 lit. d VBG):

Das Verwaltungspraktikum wird bezüglich des Vorrückungsstichtages wegen seines Ausbildungscharakters einem Unterrichtspraktikum, einer Gerichtspraxis sowie den übrigen in § 26 Abs. 2 Z 4 genannten Zeiten gleichgesetzt (vgl. die gleichlautende Bestimmung in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG).

Zu Art. 3 Z 14, 102 bis 104 (§ 26 Abs. 2f, § 82 Abs. 12a, 13 und 15 VBG):

Siehe Erläuterungen zu Art. 2 Z 3, 45 bis 47 (§ 12 Abs. 2f, § 113 Abs. 12a, Abs. 13 und Abs. 15 GehG):

Zu Art. 3 Z 26 (§ 29b Abs. 2 VBG)

Dabei handelt es sich um die Parallelbestimmung zum neugefassten § 75 Abs. 2 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 29 (Abschnitt Ia VBG: §§ 36a bis 36d):

Zu § 36a:

Absolventen einer Universität, einer Fachhochschule einer höheren oder mittleren Schule und Personen, die eine Lehre abgeschlossenen haben, wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre Vorbildung durch eine Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und berufliche Erfahrungen zu sammeln. Das Verwaltungspraktikum schafft eine zusätzliche Qualifikation und stellt korrespondierend zur Regelung der Gerichtspraxis und des Unterrichtspraktikums eine Schnittstelle zwischen einer Vorbildung und einer späteren Berufsausübung dar, der Ausbildungscharakter steht somit im Vordergrund. Darüber hinaus bietet es dem Praktikanten die Möglichkeit, die Verwendungen und Einsatzmöglichkeiten im Bundesdienst kennen zu lernen.

Zweck des Verwaltungspraktikums muss nicht die Aufnahme in den Bundesdienst sein, es ist auch keine Voraussetzung für eine Aufnahme in den Bundesdienst, wiewohl es dem Dienstgeber auch ermöglichen wird, potenzielle spätere Bewerber treffsicher zu rekrutieren. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch darauf, als Verwaltungspraktikant aufgenommen zu werden.

Das Verwaltungspraktikum ist ein Ausbildungsverhältnis und kein Dienstverhältnis. Die Ausbildung besteht dabei nicht nur in der Einführung in die Verwaltungstätigkeit und der praktischen Erprobung auf dem Arbeitsplatz, vielmehr soll der Verwaltungspraktikant nach Möglichkeit auch an geeigneten Kursen teilnehmen. Die Auswahl der Kurse wird sich nach den jeweiligen Anforderungen des Einsatzbereiches des Praktikanten richten und kann am besten dezentral von den betreffenden Personalstellen vorgenommen werden. Bei der Ausgestaltung der Ausbildung wird darüber hinaus darauf Bedacht zu nehmen sein, dass sie eine etwaige Anrechenbarkeit des Verwaltungspraktikums als Voraussetzung für die Ausübung bestimmter freier Berufe (z.B. Rechtsanwalt) ermöglicht.

Das Verwaltungspraktikum endet nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten, eine Verlängerungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Die Regelung des § 36a Abs. 2 letzter Satz lässt es offen, Verwaltungspraktikanten auch für einen kürzeren Zeitraum als zwölf Monate aufzunehmen, etwa zwecks Erwerbs von Praxiserfahrungen in den Universitäts- bzw. Fachhochschulferien. Die Zeiten als Verwaltungspraktikant dürfen für eine Person jedoch insgesamt zwölf Monate nicht übersteigen.

Im Zuge der Ausgestaltung der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen werden die näheren Erläuterungen für das Verwaltungspraktikum gesondert durch Richtlinie des Bundeskanzlers festgelegt werden.

Es sind die Bestimmungen des Abschnittes I des VBG – jedoch mit einigen Ausnahmen bzw. Abweichungen – anzuwenden. Anwendbar ist demnach auch die Bestimmung des § 35 VBG (Anwendung des BMVG). Nicht zur Anwendung gelangen sollen jedenfalls die Bestimmungen über die Versetzung, die Dienstzuteilung, die Besoldung (Monatsentgelt, Nebengebühren und Zulagen, Vorrückung), Überstunden, Bereitschaft und Journaldienst, die Herabsetzung der Wochendienstzeit, den Vorrückungsstichtag, Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses, den Heimaturlaub, den Karenzurlaub, die Pflegefreistellung, die Dienstfreistellung und Außerdienststellung, die Familienhospizfreistellung sowie über Sonderverträge.

Zu § 36b:

Zu Abs. 1 und 2:

Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 50% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe v1, v2 bzw. v3 (jeweils Entlohnungsstufe 1). Dabei werden (eine entsprechende Verwendung vorausgesetzt) Akademiker der Entlohnungsgruppe v1, Fachhochschulabsolventen und Maturanten der Entlohnungsgruppe v2 und Absolventen einer mittleren Schule und Personen mit Lehrabschluss der Entlohnungsgruppe v3 zugeordnet. Der Ausbildungsbeitrag für Universitätsabsolventen ist somit in etwa der Höhe des Ausbildungsbeitrages für Unterrichtspraktikanten (gemäß § 15 Abs. 1 des Unterrichtspraktikumsgesetzes 50% des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1) angenähert.

Abs. 2 regelt den Anspruch auf Sonderzahlungen.

Abgesehen von der Kinderzulage und dem Fahrtkostenzuschuss erhält der Verwaltungspraktikant im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter keinerlei sonstige Zulagen oder Nebengebühren.

Etwaige zeitliche Mehrleistungen sind durch Zeitausgleich abzubauen, da kein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 enthält eine Aliquotierungsregel für den Fall, dass der Ausbildungsbeitrag nicht für den vollen Monat zusteht.

Zu Abs. 4:

Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall werden ebenfalls die Tage der Entgeltfortzahlung (nach mindestens 14-tägiger Praktikantenzeit) entsprechend herabgesetzt.

Zu Abs. 5:

Insoweit Dienstreisen anfallen, gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 (Gebührenstufe 1). Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 ist der Sitz der Dienststelle, an der die Ausbildung erfolgt.

Zu Abs. 6:

Insgesamt steht für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten eine Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden zu, was dem für Vertragsbedienstete geltenden jährlichen Urlaubsanspruches (§ 27a Abs. 1) entspricht. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums wird die Freistellung mit 16 Stunden pro Monat aliquotiert.

Der Freistellungsanspruch soll bis zum Ende des Verwaltungspraktikums verbraucht werden, weil keine Ansprüche bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bestehen (§ 28b ist nicht anwendbar), ein etwaiger Anspruchsrest verfällt mit Beendigung des Praktikums.

Zu Abs. 7:

Um den Ausbildungserfolg des Verwaltungspraktikums nicht zu gefährden, können Freistellungen aus wichtigen persönlichen Gründen lediglich im Ausmaß von bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden. Die Regelung des § 29a ist auf Verwaltungspraktikanten nicht anzuwenden.

Zu § 36c:

Zu Abs. 1 und 2:

Als Besonderheit des Verwaltungspraktikums besteht die Möglichkeit, dass sowohl der Verwaltungspraktikant durch einseitige schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von zehn Arbeitstagen ohne Angabe von Gründen, als auch der Leiter der Dienststelle unter Einhaltung der gleichen Frist aus den in § 32 Abs. 2 Z 1, 2, 5 oder 6 genannten Gründen (gröbliche Dienstpflichtverletzung, geistige oder körperliche Nichteignung, mangelnder Arbeitserfolg [auf Grund des Ausbildungscharakters nur in Ausnahmefällen denkbar], Handlungsunfähigkeit, ein dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträgliches Verhalten) das Verwaltungspraktikum beenden können.

Entlassung und Austritt sind nach § 34 möglich.

Zu § 36d:

Verwaltungspraktikanten werden in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß AlVG versichert.

Weiters wird die Geltung der §§ 3 bis 9 MSchG (Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und nach der Entbindung, Ruhemöglichkeiten, Stillzeit) normiert.

Die Regelungen des § 36d entsprechen den Bestimmungen des bisherigen § 2d für Teilnehmer an der Eignungsausbildung.

Zu Art. 3 Z 30 (§ 42e Abs. 1 VBG):

Zur Vorverlegung der Entscheidung über ein unbefristetes Lehrerdienstverhältnis und der damit verbundenen besseren Planbarkeit der beruflichen Laufbahn in einer häufig mit der Familiengründung einhergehenden Lebensphase wird die höchst zulässige Gesamtverwendungsdauer für Lehrer im Entlohnungsschema II L auf fünf Jahre herabgesetzt. Diese Herabsetzung soll mit Legisvakanz und in zwei Etappen erfolgen, um entsprechende Planungen in der Personalbewirtschaftung zu ermöglichen und zu vermeiden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt mehrere „Aufnahmejahrgänge“ kumuliert zur Entscheidung über die unbefristete Weiterbestellung heranstehen.

Zu Art. 3 Z 31 (§ 49b Abs. 1 VBG)

Es handelt sich um die Anpassung an die Nachfolgebestimmung für die Teilrechtsfähigkeit.

Zu Art. 3 Z 32 bis Z 34 (§ 49b Abs. 2 bis 5 VBG)

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 3 Z 35 (§ 49b Abs. 10 VBG)

Dies ist die Parallelbestimmung zu § 155 Abs. 10 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 36 (§ 49c Überschrift)

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Art. 3 Z 37 (§ 49c Abs. 1 und 2 VBG)

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 3 Z 38 (§ 49c Abs. 4 VBG)

Diese Bestimmung entspricht § 155 Abs. 4 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 39 (§ 49e Abs. 1 erster Satz VBG)

Dabei handelt es sich um die Parallelbestimmung zu § 160a Abs. 1 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 40 (§ 49e Abs. 2 VBG)

Siehe Erläuterung zu § 53a GG.

Zu Art. 3 Z 41 (§ 49e Abs. 3 VBG)

Hier handelt es sich um den bisherigen § 49e Abs. 4

Zu Art. 3 Z 42 (§ 49e Abs. 4 VBG)

Siehe Erläuterungen zu § 49e Abs. 1.

Zu Art. 3 Z 44, Z 46 und Z 48 (§ 49f Abs. 1, 6 und 8 VBG)

Hie handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 3 Z 49 (§ 49g Abs. 3 Z 1 VBG)

Im Entwicklungsplan der Universität sind die zeitlich unbefristeten Professorenstellen auszuweisen.

Zu Art. 3 Z 50 (§ 49g Abs. 4 VBG)

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Art. 3 Z 51 und Z 52 (§ 49h Abs. 1 und Abs. 2 VBG)

Hier handelt es sich um Anpassungen an die neue Organisationsstruktur.

Zu Art. 3 Z 53 (§ 49h Abs. 3 VBG)

Hier handelt es sich um terminologische Änderungen.

Zu Art. 3 Z 55 (§ 49j Abs. 6 2. Satz VBG)

Es handelt sich um Tätigkeiten in der Nachfolge der Teilrechtsfähigkeit der Universitäten.

Zu Art. 3 Z 56 (§ 49k Abs. 3 VBG)

Diese Regelung entspricht der Regelung des § 126 Abs. 8 Universitätsgesetz 2003.

Zu Art. 3 Z 57 (§ 49k Abs. 5 VBG)

Siehe Erläuterungen zu § 54 Abs. 3 GehG.

Zu Art. 3 Z 59 bis Z 66 (§ 49l Abs. 5 bis § 49q Abs. 1 Z 3 VBG)

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 3 Z 67 (§ 49q Abs. 6 2. Satz VBG)

Siehe die Erläuterungen zu § 49j VBG.

Zu Art. 3 Z 69 bis Z 79 (§§ 49s bis 50 Abs. 1 VBG)

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 3 Z 80 (§ 50 Abs. 3 VBG)

Siehe Erläuterungen zu § 53a GehG.

Zu Art. 3 Z 81 (§ 51 Abs. 3 VBG):

Redaktionelle Bereinigung, da keine Nachsicht vom Alterslimit im BDG 1979 mehr möglich ist.

Zu Art. 3 Z 82 bis Z 84 (§§ 52b bis 54c VBG)

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Das Universitäts-Abgeltungsgesetz tritt für Prüfungsentschädigungen mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Zu Art. 3 Z 85 (§ 54d VBG)

§ 53a GehG entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2003.

Zu Art. 3 Z 86 und Z 88 (§ 55 Abs. 1a und 55a Abs. 1 VBG)

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 3 Z 89 (§ 56c VBG)

Siehe die Erläuterungen zu § 54 c VBG.

Zu Art. 3 Z 90 (§ 56d VBG)

Siehe Erläuterungen zu § 53a GehG.

Zu Art. 3 Z 91 (§ 57 Abs. 1 erster Satz VBG)

Hier handelt es sich um eine systematische Anpassung an das neue Organisationsrecht.

Zu Art. 3 Z 93 bis Z 95 (§ 57a Abs. 1 und § 58 Abs. 1 und 5 VBG)

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 3 Z 96 (§ 58a VBG samt Überschrift)

Siehe Erläuterungen zu § 54c VBG.

Zu Art. 3 Z 97 (§ 58b VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 53a GehG.

Zu Art. 3 Z 98 (§ 58c Abs. 2 VBG)

Siehe Erläuterungen zu § 54 Abs. 3 GehG.

Zu Art. 3 Z 99 (§ 78a Abs. 4 VBG):

Gesetzliche Normierung der Höhe des Dienstgeberbeitrages zur Pensionskasse für Universitätsprofessoren.

Zu Art. 3 Z 100 (§ 82 Abs. 5 Z 2 VBG):

Siehe Erläuterungen zu Art. 2 Z 43 (§ 113 Abs. 5 Z 2 GehG).

Zu Art. 3 Z 101 (§ 82 Abs. 6 Z 2 VBG):

In dieser Übergangsbestimmung betreffend den Vorrückungsstichtag wird das Auslaufen der Eignungsausbildung berücksichtigt (vgl. die gleichlautende Bestimmung in § 113 Abs. 6 Z 2 GehG).

Zu Art. 3 Z 106 (§ 87 Abs. 2)

Anpassung an die Änderungen durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003

Zu Art. 3 Z 107 (§ 87a VBG):

Für Vertragsbedienstete, die in KIOP – Einheiten verwendet werden, gelten ebenfalls die Regelungen des § 101a GehG sowie die entsprechenden Regelungen des AZHG.

Zu Art. 3 Z 109 und 110 (§ 100 Abs. 36 und 37 VBG)

Redaktionelle Anpassung

Zu Art. 4 Z 1 (Überschriften RDG):

Das RDG stammt aus einer Zeit, in der am Ende der Überschriften noch Punkte gesetzt wurden. Im Gefolge der Legistischen Richtlinien 1979 hat man von der Punktsetzung Abstand genommen, sodass derzeit die älteren Überschriften Punkte enthalten, die neueren nicht. Mit der gegenständlichen Änderung soll eine Vereinheitlichung in der Schreibweise erfolgen.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 72 Abs. 5 Z 3 RDG):

Diese Bestimmung beinhaltet eine Ergänzung der Vorschriften zur Urlaubsaliquotierung auch für die Instrumente der Sterbebegleitung bzw. Betreuung schwerst erkrankter Kinder.

Zu Art. 4 Z 10 (§ 75e RDG):

Mit diesen Änderungen soll die für den Bereich der Privatwirtschaft und den übrigen Bundesdienst vorgesehene Sterbebegleitung und Betreuung schwerst erkrankter Kinder auch Richtern und Richteramtsanwärtern zugänglich gemacht werden.

An dienstrechtlichen Maßnahmen stehen die bereits im Dienstrecht vorgesehenen Instrumente der Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes des Richters auf die Hälfte (Herabsetzung der Auslastung) unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge und die gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zur Verfügung.

Die Rahmenbedingungen (Rechtsanspruch, Höchstdauer, Anrechenbarkeit für zeitabhängige Rechte bei Beitragsfreiheit, Höhe der Berechnungsgrundlage für die Pensionsbemessung) entsprechen den einschlägigen Regelungen im BDG 1979 zur Familienhospizfreistellung.

Die Anrechenbarkeit für zeitabhängige Rechte ergibt sich mittelbar aus dem Fehlen entsprechender Ausschlussbestimmungen. Die gänzliche Freistellung bewirkt für Beamte keine Unterbrechung der Kranken- und Unfallversicherung (§ 7 B-KUVG).

Im Gegensatz zum BDG 1979 (Herabsetzung der Wochendienstzeit auch auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit) ist im Bereich des RDG aus Gründen der mit dem Richteramt verbundenen verfassungsmäßigen Garantien eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes des Richters (Herabsetzung der Auslastung) unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge lediglich auf die Hälfte oder die gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge vorgesehen.

Durch den Verweis auf den Angehörigenbegriff im Sinne des § 76b Abs. 2 RDG sind die Schwiegereltern den Angehörigen gleichgestellt.

Zu Art. 4 Z 11 und 12 (§ 76d Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 RDG):

Diese Bestimmung beinhaltet eine Anpassung der Bezugskürzungsregelungen an die neuen Instrumente der Sterbebegleitung bzw. Betreuung schwerst erkrankter Kinder einschließlich Beitragsfreiheit der Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung aus diesem Anlass.

Zu Art. 4 Z 13 (§ 100 Abs. 4 Z 2 RDG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 4.

Zu Art. 4 Z 14 (§ 166d Abs. 9 RDG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 118.

Zu Art. 5 Z 7 und 8 (§ 123 Abs. 44 und 45 LDG):

Redaktionelle Anpassungen

Zu Art. 6 Z 6 (§ 115 Abs. 3 LLDG):

Dies bewirkt, dass alle Bestimmungen des § 61 GehG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965 (BLVG), die entsprechenden Bestimmungen des LLDG treten.

Zu Art. 6 Z 8 bis 10 (§ 127 Abs. 31 bis 33 LLDG):

Redaktionelle Anpassungen

Zu Art. 7 Z 1 (§ 1 Abs. 13 PG 1965):

Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass die Pensionsbehörden des Bundes in Hinkunft via Gebietskrankenkassen, Hauptverband der Sozialversicherungsträger und Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter zeitnah über Todesfälle von Empfängerinnen und Empfängern von Ruhe- und Versorgungsbezügen informiert werden, wodurch Weiterzahlungen dieser Leistungen nach dem Tod der Berechtigten weitestgehend vermieden werden können. Dies bildet die Grundlage für eine diesbezügliche Haftungseinschränkung der Banken und ermöglicht in der Folge die Erteilung von Verfügungsberechtigungen über Pensionskonten an dritte Personen (§ 35 Abs. 3 PG).

Zu Art. 7 Z 2, 8 und 14 (§§ 3 Abs. 2, 14 Abs. 5 und 17 Abs. 7 PG 1965):

Die Kinderzulage stellt eine Sozialleistung des Bundes dar und unterscheidet sich daher grundlegend von sämtlichen anderen Bestandteilen des Ruhe- und Versorgungsbezuges. Da sie überdies die im Rahmen der „10%-Deckelung“ (§ 90a PG) herzustellende Relation des Ruhebezuges zum Vergleichsruhebezug nach § 90a verzerrt, wird sie aus dem Begriff des Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges eliminiert.

Zu Art. 7 Z 3 (§ 4 Abs. 2 PG 1965):

Umstellung auf die Naturalberechnung anstelle der Dreißigstelregelung.

Zu Art. 7 Z 4 (§ 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965):

Bisher fand ein Abschlag bei der Pensionsbemessung bei Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nach dieser Bestimmung dann nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit Anspruch auf eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG hatte. Die Einschränkung auf Versehrtenrenten nach dem B-KUVG entfällt nunmehr für den Fall eines in einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft – in Betracht kommen vertragliche oder öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund oder zu einer anderen Gebietskörperschaft - erlittenen Arbeits- oder Dienstunfalls, sodass auch bei einem daraus resultierenden Anspruch auf Unfall- oder Versehrtenrente von einem anderen Unfallversicherungsträger bei der Pensionsbemessung kein Abschlag gerechnet wird.

Finanzielle Auswirkungen: Vernachlässigbar, da seit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 5 Abs. 4 Z 2 mit 1. Oktober 2000 erst ein einschlägiger Fall aufgetreten ist.

Zu Art. 7 Z 5 und 30 (§ 9 und § 90 Abs. 2 PG 1965):

Bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mehr als 45 Jahren übersteigt das Prozentausmaß des Ruhegenusses 100 (§ 7 Abs. 1 und § 90 Abs. 2 PG). Die gegenständlichen Änderungen sollen verhindern, dass ein solches Übersteigen auch durch zugerechnete Zeiträume bewirkt werden kann.

Zu Art. 7 Z 6 (§ 10 Abs. 1 PG 1965):

Diese Änderung bewirkt, dass auch Emeritierungsbezüge von nach § 163 BDG aF emeritierten Universitäts(Hochschul)professorInnen nach dem Prinzip der Durchrechnung bemessen werden.

Zu Art. 7 Z 7 (§ 11 lit. f PG 1965):

Die bisher mit § 20 Abs. 2 Z 2 BDG wortgleiche Bestimmung wird durch einen Verweis auf die im BDG vorgesehene neue Bestimmung über die Auflösung des Dienstverhältnisses infolge bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen ersetzt, da der „Amtsverlust“ eine aktives Dienstverhältnis voraussetzt und daher für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes nicht möglich ist. Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses endet auch der Anspruch auf Ruhegenuss und es gebührt ein Unterhaltsbeitrag.

Zu Art. 7 Z 8 und 16 (§ 13 und 23 PG 1965):

Die Bestimmungen über die Ablösung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges haben sich seit mehreren Jahrzehnten de facto als „totes Recht“ erwiesen. Da die Ablösung auch in einem gewissen Widerspruch zum Alimentationsprinzip steht, werden diese Bestimmungen aus dem Rechtsbestand entfernt.

Zu Art. 7 Z 10 (§ 15 Abs. 3 und 5 PG 1965):

Zitatberichtigung, die die Anwendung der Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung bei der Bemessung von Versorgungsbezügen gewährleisten soll.

Zu Art. 7 Z 11 und 12 (§ 15 Abs. 4 und 6 PG 1965):

Die derzeit geltenden Fassungen dieser Bestimmungen stellen zur Bildung der Berechnungsgrundlage von Beamten des Ruhestandes auf die Ruhegenussberechnungsgrundlage ab; diese ist jedoch bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 2003 in den Ruhestand versetzt wurden, nicht vorhanden. Es wird daher die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Fassung, bei der ausgehend vom Ruhegenuss zum Ausgangswert der Ruhegenussbemessung (Aktivbezug) zurückgerechnet wird, wieder hergestellt.

Zu Art. 7 Z 13 (§ 15 Abs. 8 PG 1965):

Zitatberichtigung aufgrund einer Änderung des ASVG.

Zu Art. 7 Z 14 (§ 17 Abs. 2b PG 1965):

Die Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe und auf Waisenversorgungsbezug gehen seit 1992 weitestgehend konform. Mit der gegenständlichen Änderung werden die Anspruchsvoraussetzungen auf Waisenversorgungsbezug wieder an die geltenden Regelungen im § 2 Abs.1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angepasst.

Zu Art. 7 Z 17 (§ 25a Abs. 4 PG 1965):

Die im Rahmen des BBG 2003 mit Wirkung ab 1. Jänner 2004 geänderte Fassung des § 25a Abs. 4 PG verweist zwar auf die Übergangsbestimmungen des ASVG zur Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten, nicht aber auf diejenigen für das Prozentausmaß. Dieser Mangel wird durch die Erweiterung der entsprechenden Verweise behoben.

Zu Art. 7 Z 18 (§ 35 Abs. 5 PG 1965):

Behebung eines redaktionellen Versehens.

Zu Art. 7 Z 19 (§ 42 Abs. 1 PG 1965):

Der Anspruch auf vollen Todesfallbeitrag für Kinder, die die Kosten der Bestattung auch nur teilweise getragen haben, ist unter sozialen Gesichtspunkten nicht argumentierbar. Insofern die Bestattungskosten im Nachlass keine Deckung finden, gebührt ohnehin der Bestattungskostenbeitrag nach § 44 PG bis zur Höhe des Todesfallbeitrags.

Zu Art. 7 Z 20 (§ 53 Abs. 2 lit. a PG 1965):

Nach derzeitiger Rechtslage sind nur Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. Durch die Neuregelung sollen Ausbildungsverhältnisse wie beispielsweise das neue Verwaltungspraktikum sowie sonstige Arbeitsverhältnisse wie beispielsweise das besondere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis der Studienassistenten nach § 56 VBG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1995 in dieser Hinsicht mit Dienstverhältnissen gleichgestellt werden.

Zu Art. 7 Z 21 (§ 53 Abs. 2 lit. l PG 1965):

Nach der geltenden Fassung des § 53 Abs. 2 lit. l PG sind nur „die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber“ zurückgelegten Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. Die Änderung berücksichtigt die im letzten Jahrzehnt aufgetretenen Änderungen am Arbeitsmarkt und bezieht insbesondere die sogenannten „freien Dienstverhältnisse“ nach § 4 Abs. 4 ASVG in die Anrechnung ein.

Zu Art. 7 Z 22 (§ 56 Abs. 3 PG 1965):

Die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag berücksichtigt derzeit nicht die Sonderzahlungen, während Beamtinnen und Beamte für ein Jahr ruhegenussfähiger Bundesdienstzeit auch von den Sonderzahlungen Beiträge zu entrichten haben. Um hier einen Gleichklang herzustellen, soll die Beitragsgrundlage für ab 1. Jänner 2004 neu in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis Eintretende um ein Sechstel erhöht werden.

Zu Art. 7 Z 23 (§ 56 Abs. 7 PG 1965):

Der derzeit vorgesehene Entfall der Entrichtung besonderer Pensionsbeiträge bei Ausscheiden aus dem Dienststand ohne Anspruch auf Pensionsversorgung berücksichtigt nicht, dass der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis einen Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten hat und die angerechneten Zeiten – idR Schul- und Studienzeiten - somit in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Versicherungszeiten erhalten bleiben. Der Entfall der Verpflichtung zur  Leistung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt.

Zu Art. 7 Z 24 (§ 56 Abs. 9 und 10 PG 1965):

Aufhebung obsoleter Bestimmungen.

Zu Art. 7 Z 25 (§ 59 Abs. 1 PG):

Die neuen Vergütungen gem. § 101a und § 153a GehG sollen pensionsbeitragspflichtig und nebengebührenzulagenwirksam sein und sind daher in die Liste der anspruchsbegründenden Nebengebühren aufzunehmen.

Zu Art. 7 Z 26 und 35 (§ 59 Abs. 2 und § 93 Abs. 5 und 13 PG 1965):

Zitatanpassung an die seit 2002 neu bestehende Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege naher Angehöriger.

Zu Art. 7 Z 27 (§ 59 Abs. 3 PG 1965):

Die Umrechnung auf Nebengebührenwerte hat künftig nur mehr auf zwei Kommastellen zu erfolgen. Die im Bundesdienst künftig einzuführende Standardsoftware SAP R3/HR arbeitet bei Berechnungen zwar mit beliebig vielen Nachkommastellen, kann die Berechnungsergebnisse aber ausschließlich mit zwei Nachkommastellen darstellen. Die Auswirkungen auf die Höhe der Nebengebührenzulage – ein Tausendstel eines Nebengebührenwerts entspricht derzeit ca. 0,0045 Cent – sind vernachlässigbar.

Zu Art. 7 Z 28 bis 30 (§§ 61 Abs. 3, 86 Abs. 1 und 88 Abs. 1 PG 1965):

Diese Änderungen beinhalten Zitatberichtigungen sowie die korrekte Platzierung einer Abschnittsüberschrift.

Zu Art. 7 Z 32 (§ 90 Abs. 3 PG 1965):

Diese Änderung gewährleistet, dass die Pensionsanpassungen für die Jahre 2004 und 2005 auch für Personen gelten, die vor dem 1. Jänner 2004 Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben.

Zu Art. 7 Z 33 (§ 90 Abs. 6 PG 1965):

§ 90 Abs. 6 PG 1965 gewährleistet die Weiteranwendung des bisherigen Bemessungsrechts in denjenigen Fällen, in denen eine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, auch das Abschlags- und Zurechnungsgrenzalter, den Pensionsprozentsatz sowie die Sonderregelungen für Exekutivbeamte mit langer Exekutivdienstzeit (§ 83a GehG) entsprechend der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage bei der Bemessung zu berücksichtigen.

Zu Art. 7 Z 34 (§ 90a PG 1965):

Die gegenständlichen Änderungen stellen für die Bemessung des Vergleichsruhebezuges im Rahmen der „10%-Deckelung“ nach § 90a Abs. 1 klar, dass beim Kinderzurechnungsbetrag die Verweisungsregelungen des ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und bei der Zurechnung und beim Abschlag die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage bezüglich des gesetzlichen Pensionsalters anzuwenden sind.

Zu Art. 7 Z 36 (§ 94 Abs. 4a PG 1965):

Der Erhöhungsbetrag nach § 94 bildet nach dem Wortlaut des § 94 einen Teil des Ruhegenusses, was bei strikter Auslegung bei jenen Regelungen, die den Ruhegenuss nach oben oder nach unten begrenzen, zu unlösbaren Vollziehungsproblemen führen würde (ein mit Erhöhungsbetrag begrenzter Ruhegenuss ergäbe wieder einen anderen Erhöhungsbetrag usw.). Da diese Begrenzungen ihrem Zweck nach den Ruhegenuss ohne Erhöhungsbetrag betreffen, wird - entsprechend der bisherigen Vollziehung - klargestellt, dass der Erhöhungsbetrag bei der Anwendung der Begrenzungsregelungen nicht zu berücksichtigen ist.

Zu Art. 7 Z 37 (§ 94 Abs. 5 PG 1965):

Im Sinne der Verwaltungsökonomie wird die derzeit vorgesehene jährliche Anpassung der im § 94 angeführten Beträge mit Verordnung unter Orientierung am ASVG-Anpassungsfaktor durch eine ex-lege-Anpassung mit diesem Faktor ersetzt.

Zu Art. 7 Z 38 (§ 97a PG 1965):

Entsprechend der Neufassung des § 41 Abs. 1 PG gewährleistet § 97a, dass die darin angeführten Regelungen auch für Personen gelten, die bereits vor ihrem Inkrafttreten Anspruch auf Pensionsversorgung haben.

Zu Art. 7 Z 39 und 40 (§ 99 und 100 PG 1965):

Aufhebung obsoleter Bestimmungen.

Zu Art. 7 Z 41 (§ 100 Abs. 44 Z 2 PG 1965):

Die Regelung des Inkrafttretens der mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 geschaffenen Neufassung des § 96 Abs. 3 PG, die das Auslaufen des § 22g BB-SozPG mit 31. Dezember 2003 berücksichtigt, ist im Rahmen des BBG 2003 versehentlich unterblieben und ist nunmehr nachzuholen.

Zu Art. 7 Z 43 (V BGBl. Nr. 399/1972):

Das PG enthält keine dem früheren § 17 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes entsprechende Verordnungsermächtigung mehr. Die auf dieser beruhende Verordnung BGBl. Nr. 399/1972 ist daher obsolet und wird aufgehoben.

Zu Art. 8 Z 1 (§ 5b Abs. 2 BThPG):

Bereinigung eines im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 unterlaufenen Redaktionsversehens.

Zu Art. 8 Z 2 (§ 5b Abs. 3 Z 2 BThPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 4.

Zu Art. 8 Z 3 (§ 5b Abs. 7 BThPG):

Anpassung an die seit 2003 geltende Rechtslage, die anstelle der früheren auf dem Letztbezugsprinzip beruhenden Ruhegenussermittlungsgrundlage eine auf dem Prinzip der Durchrechnung beruhende Ruhegenussberechnungsgrundlage vorsieht.

Zu Art. 8 Z 4 (§ 8 Abs. 2 BThPG):

Da Neuaufnahmen in den Anwendungsbereich des Bundestheaterpensionsgesetzes seit 1. Juli 1998 unzulässig sind, kommen besondere Begünstigungen bei der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nicht mehr in Betracht. § 8 Abs. 2 ist somit obsolet.

Zu Art. 8 Z 5 (§ 18a Abs. 1 BThPG):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 8 Z  6 (§ 18f Abs. 4a BThPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 35.

Zu Art. 8 Z 7 (§ 18f Abs. 5 BThPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 36.

Zu Art. 8 Z 8 (§ 18j Abs. 2 BThPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 30.

Zu Art. 8 Z 9 (§ 18j Abs. 5 BThPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 32.

Zu Art. 8 Z 10 (§ 18k BThPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 33.

Zu Art. 8 Z 11 (§§ 19 bis 21a BThPG):

Aufhebung obsolet gewordener Übergangsbestimmungen.

Zu Art. 9 Z 1 (§ 2 Abs. 1 BB-PG):

Der Anspruch auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 65. Lebensjahres wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes aufgrund eines Redaktionsversehens beseitigt und wird durch die gegenständliche Änderung wieder hergestellt.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 14 Abs. 3 bis 6 BB-PG):

Die Regelungen über die im Rahmen der Bemessung von Witwen(Witwer)versorgungsbezügen zu ermittelnden Berechnungsgrundlagen entsprechen nicht mehr dem seit 2003 geltenden Prinzip der Durchrechnung und sind daher an dieses anzupassen. Die geplante Fassung entspricht der für Hinterbliebene von Bundesbeamten geltenden bzw. geplanten (§ 15 Abs. 3 bis 6 PG 1965, vgl. die Erläuterungen zu Art. 7 Z 10 und 11).

Zu Art. 9 Z 3 (§ 14 Abs. 8 BB-PG):

Zitatanpassung an eine Änderung des ASVG.

Zu Art. 9 Z 4 (§ 16 Abs. 4 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 13.

Zu Art. 9 Z 5 (§ 38 Abs. 1 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 18.

Zu Art. 9 Z 6 (§ 53d Abs. 4a BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 35.

Zu Art. 9 Z 7 (§ 53d Abs. 5 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 36.

Zu Art. 9 Z 8 (§ 60 Abs. 5 BB-PG):

Die Inkrafttretensregelung der im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 geänderten Regelungen wird an den systematisch richtigen Ort verschoben.

Zu Art. 9 Z 10 (§ 64 Abs. 2 und 3 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 33.

Zu Art. 9 Z 11 (§ 65 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 37.

Zu Art. 10 Z 1 (§ 1 Z 1 TPG):

Die Kinderzulage stellt eine vom Gesamteinkommen unabhängige Sozialleistung des Bundes dar und soll daher bei der Berechnung des Ruhensbetrages nach dem TPG nicht berücksichtigt werden.

Zu Art. 10 Z 2 (§ 2 Abs. 2 Z 6 TPG):

Die Bemessung der Sonderzahlung von der Teilpension kann nach derzeitiger Rechtslage dazu führen, dass das Gesamteinkommen aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen unter dasjenige fällt, das – ohne Erwerbstätigkeit - aus dem bloßen Ruhebezug resultieren würde. Diese Konstellation tritt dann ein, wenn – wie im Regelfall der Anwendung des TPG - bereits beim Ruhebezug ein dem gesamten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entsprechender Betrag ruht und zusätzlich die Sonderzahlungen gekürzt werden. Da eine über das Erwerbseinkommen hinaus gehende Pensionskürzung sachlich nicht gerechtfertigt ist, soll die Sonderzahlung in Hinkunft in allen Fällen vom ungekürzten Ruhebezug berechnet werden.

Zu Art. 11 Z 1 (§ 4 Abs. 3 BB-SozPG):

§ 4 Abs. 3 regelt die Verpflichtung von ausgegliederten Einrichtungen zur Weiterleistung des Beitrags zur Deckung des Pensionsaufwands während einer für zeitabhängige Rechts anrechenbaren Dienstfreistellung und hat keinen inhaltlichen Zusammenhang mit den Regelungen des Abschnitts 2 des BB-SozPG. Da § 4 Abs. 3 im systematischen Zusammenhang mit den Vorschriften über den Pensionsbeitrag steht, wird die Regelung als neuer § 22 Abs. 14 in das GehG verschoben.

Zu Art. 11 Z 2 bis 4 (§ 22e und § 24 Abs. 3 und 4 BB-SozPG):

Die Regelung über die Anrechenbarkeit eines Karenzurlaubes ohne weitere Voraussetzungen wird um zwei Jahre verlängert.

Zu Art. 12 Z 1 (§ 49 Abs. 2 Z 4 LF-DG):

Zitatanpassung im Sinne der gleich lautenden Anrechnungsbestimmung des für die Privatwirtschaft geltenden § 3 Abs. 2 Z 5 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 360/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2002.

Zu Art. 12 Z 2 (§ 93 Abs. 8 LF-DG):

Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 13 Z 1 und 12 (§ 1 Abs. 1, Abschnitt IIa PVG):

Auf Grund der Übergangsbestimmungen im § 135 Abs. 4 und 5 des Universitätsgesetzes 2002 ist ab dem 1. Jänner 2004 auf die Geschäftsführung des für die betreffende Universität bestehenden Dienststellenausschusses nicht mehr das Personalvertretungsgesetz, sondern das Arbeitsverfassungsgesetz mit den im § 135 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 enthaltenen Maßgaben anzuwenden. Der Abschnitt IIa, betreffend Sonderbestimmungen für Universitäten und für Universitäten der Künste, kann daher ab diesem Zeitpunkt entfallen.

Zu Art. 13 Z 2 (§ 9 Abs. 3 lit. b PVG):

Auf Grund der Übergangsbestimmungen im § 135 Abs. 4 und 5 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ist ab dem 1. Jänner 2004 auf die Geschäftsführung des für die betreffende Universität bestehenden Dienststellenausschusses nicht mehr das Personalvertretungsgesetz, sondern das Arbeitsverfassungsgesetz mit den im § 135 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 enthaltenen Maßgaben anzuwenden. Die die Mitwirkungsbefugnisse von Dienststellenausschüssen an Universitäten regelnde Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. b PVG entfällt. An die Stelle dieser Bestimmung tritt die die Dienststellenleiter verpflichtende Regelung, künftig die Personalvertretung von beabsichtigten Anträgen auf Neubewertung oder Änderung der bestehenden Bewertung von Arbeitsplätzen in Kenntnis zu setzen.

Zu Art. 13 Z 3 (§ 9 Abs. 3 lit. l PVG):

Da von der Auflassung einzelner Arbeitsplätze die Interessen der zurückbleibenden Bediensteten insofern berührt sein können, dass es dadurch zu einer Verdichtung ihrer Arbeit kommen kann, soll die Personalvertretung im Fall eine derartigen Vorhabens durch die Mitteilung des Dienststellenleiters in die Lage versetzt werden, die Interessen der davon betroffenen Bediensteten wahrzunehmen.

Zu Art. 13 Z 4 (§ 11 Abs. 1 Z 1 PVG):

Mit dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, wurden die Lebensmitteluntersuchungsanstalten und die Bundesanstalten für Veterinärmedizin aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Der für die Bediensteten dieser Dienststellen bisher beim Bundeskanzleramt angeführte Fachausschuss entfällt im § 11 Abs. 1 Z 1 und der derzeit in der Z 14 angeführte Fachausschuss beim Bundesasylamt wird an dessen Stelle umgereiht.

Zu Art. 13 Z 5 (§ 11 Abs. 1 Z 6 PVG):

Nach der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 ist das nunmehrige Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Angelegenheiten des Gesundheits- und Veterinärwesens zuständig. Der bisher beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales angeführte Fachausschuss für die Bediensteten der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten (die mit dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz gemeinsam mit anderen Bundesanstalten dem Bundesamt für Ernährungssicherheit eingegliedert wurden) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel wird nunmehr unter Einbeziehung der Bundesbediensteten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet (Z 6).

Zu Art. 13 Z 6 (§ 11 Abs. 1 Z 8 PVG):

Die beiden bisher beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten der Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland und für die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltungen II werden im Hinblick auf die mit dem Bundesimmobiliengesetz, BGBl. I Nr. 141/2000, erfolgte Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich durch den für die Bediensteten des Amtes der Bundesimmobilien, der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung zuständigen Fachausschuss ersetzt (§ 11 Abs. 1 Z 8 lit. a).

Der bisher beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales angeführte Fachausschuss für die Bediensteten des Zentralarbeitsinspektorates und der Arbeitsinspektorate wird beim nunmehrigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate (§ 11 Abs. 1 Z 8 lit. b) eingerichtet.

Zu Art. 13 Z 7 (§ 11 Abs. 1 Z 10 bis 14 PVG):

Im Zuge der am 1. Dezember 2002 in Kraft getretenen Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung kam es zu einer Neustrukturierung der nachgeordneten Dienststellen: Die Korpskommanden wurden aufgelöst und ein einheitliches Kommando Landstreitkräfte eingerichtet, dem nunmehr alle Militärkommanden einschließlich des Militärkommandos Wien unterstehen, das Kommando der Fliegerdivision wurde in ein Kommando Luftstreitkräfte und das Heeres-Materialamt in das Kommando Einsatzunterstützung umgewandelt. Dementsprechend werden in den Z 10 bis 13 die Bezeichnungen der angeführten Dienststellen geändert.

Bei der durch die Umreihung des Fachausschusses beim Bundesasylamt zum § 11 Abs. 1 Z 1 freigewordenen Z 14 wird ein neuer Fachausschuss für die Bediensteten des gemäß dem Bundessozialamtsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, errichteten Bundessozialamtes beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingerichtet.

Zu Art. 13 Z 8 und 9 (§§ 13 Abs. 1 Z 3 und 13 Abs. 1 Z 3 lit. d PVG):

Die Bezeichnungsänderung entspricht der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 geänderten Ressortbezeichnung. Die beim früheren Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (§ 13 Abs. 1 Z 5) vorgesehenen beiden Zentralausschüsse für die Universitätslehrer und für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, zu denen auch die Bundesbediensteten an wissenschaftlichen Anstalten gehören, werden nunmehr beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst eingerichtet.

Zu Art. 13 Z 10 (§ 13 Abs. 1 Z 5 bis 8 PVG):

Entsprechend den Zuständigkeiten des nunmehrigen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sind nach Z 5 bei dieser Zentralstelle zwei Zentralausschüsse, und zwar je einer für die Bediensteten mit Ausnahme der Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und einer für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung einzurichten.

Nach der Z 6 des § 13 Abs. 1 PVG ist der geänderten Ressortzuständigkeit folgend der beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie angeführte Zentralausschuss für die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Umwelt nunmehr beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft einzurichten. Der bisher beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie angeführte Zentralausschuss für die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten von Jugend und Familie wird aufgelassen.

Zu Art. 13 Z 11 (§ 20 Abs. 7 PVG):

Die Wahlordnungsbestimmungen bei Personalvertretungswahlen lassen schon derzeit die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post zu. Da es bei den letzten Wahlen bei der Beförderung von Briefsendungen im Postweg zu erheblichen Verzögerungen gekommen ist und dadurch Briefwählerstimmen erst nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuss eingelangt sind, soll Bediensteten an Dienststellen, zwischen denen ein regelmäßiger Zustell- und Abholdienst der Dienstpost zur und von der Dienststelle eingerichtet ist, bei der der Dienststellenwahlausschuss eingerichtet ist, und wo daher die Beförderung der Wahlunterlagen gemeinsam mit der Dienst- oder Kurierpost gegenüber der Beförderung durch die Post eine raschere Übermittlung erwarten lässt, auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe auf diesem Wege eröffnet werden. Auf dem gleichen Weg soll aber auch die Zustellung der Wahlbehelfe an Bedienstete, die zur Briefwahl berechtigt sind, ermöglicht werden.

Zu Art.13 Z 12 (§ 29 Abs. 2 lit. a PVG):

Um auch den im Zentralausschuss die Minderheit bildenden Wählergruppen, deren Mitglieder nicht vom Dienst freigestellt sind, eine Betreuungstätigkeit mit Kostenersatzanspruch zu ermöglichen, soll die Zahl der Personalvertreter mit Kostenersatzanspruch bei Inlandsreisen um je einen Vertreter der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen, deren Mitglieder nicht vom Dienst freigestellt sind, ausgeweitet werden.

Zu Art. 13 Z 13 (§ 45 Abs. 23 Z 3 PVG):

Der Inkrafttretenstermin wird mit Rücksicht auf den Beginn der Funktionsperiode der im Herbst 2004 zu wählenden Personalvertretungsorgane festgelegt.

Zu Art. 13 Z 14 (Aufhebung des Art. XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988):

Die eine schriftliche Mitteilung an den Dienststellenausschuss in Dienstrechtsangelegenheiten von Universitäts(Hochschul)assistenten vorsehende Übergangsbestimmung wird mit dem ab 1. Jänner 2004 auf die Geschäftsführung des für die betreffende Universität bestehenden Dienststellenausschusses anzuwendenden Arbeitsverfassungsgesetzes überflüssig und ist daher aufzuheben.

Zu Art. 14 Z 1 bis 3 (§ 3 Z 3, 4 und 6d AusG):

Die Liste der auszuschreibenden Leitungsfunktionen wird entsprechend den Änderungen von Ressortzuständigkeiten im Bundesministeriengesetz 2003 sowie den durch Ausgliederungen eingetretene Änderungen angepasst.

Zu Art. 14 Z 4 (§ 3 Z 8 AusG):

Als Konsequenz der am 1. Dezember 2002 in Kraft getretenen Reorganisation des BMLV („REORG 2002“) kam es unter anderem zu einer Neustrukturierung der nachgeordneten Dienststellen. Die Korpskommanden wurden aufgelöst und ein einheitliches Kommando Landstreitkräfte eingerichtet, dem nunmehr alle Militärkommanden einschließlich des Militärkommandos Wien unterstehen, das Kommando der Fliegerdivision wurde in ein Kommando Luftstreitkräfte umgewandelt, ebenso das Heeres-Materialamt in das Kommando Einsatzunterstützung.

Zu Art. 14 Z 5 (§ 4a AusG):

Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden, dass eine Ausschreibung auch dann stattzufinden hat, wenn durch eine Organisationsänderung die „Identität der bisherigen Organisationseinheit“ verloren geht.

Von einer „Identität der Organisationseinheit“ ist dann nicht mehr auszugehen, wenn der Aufgabenbereich der bisherigen Organisationseinheit inhaltlich so weit verändert wird, dass der überwiegende Teil - das heißt mehr als die Hälfte - des Aufgabenbereiches aus neuen Agenden besteht, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Aufgaben hinsichtlich ihrer Bedeutung unterschiedlich zu behandeln und Aufgaben von größerer Bedeutung stärker in Anschlag zu bringen sind.

Zu Art. 14 Z 6 (§ 7 Abs. 2a AusG):

Derzeit enthält das Ausschreibungsgesetz keine Regelung, welchem Zentralausschuss das Entsendungsrecht in die Begutachtungskommission zukommt, wenn sich die Ausschreibung einer Funktion an Personen unterschiedlicher Besoldungsgruppen richtet und dadurch die Zuständigkeit mehrere Zentralausschüsse gegeben wäre.

Durch die nunmehrige Bestimmung wird angeordnet, dass für einen solchen Fall der Zuständigkeit mehrerer Zentralausschüsse jenem Zentralausschuss das Entsendungsrecht in die Begutachtungskommission zukommt, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.

Zu Art. 14 Z 8 (§ 24 Z 1 AusG):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 14 Z 9 und 10 (§ 24 Z 6 und § 26 Abs. 3 AusG):

Für die Schaffung von „Kräften für internationale Operationen – KIOP“ sollen Personen verwendet werden, die als sogenannte „KIOP-VB“ im Wege eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG befristet in den Bundesdienst aufgenommen werden. Um eine möglichst flexible Personalbewirtschaftung zu ermöglichen, soll daher für diese Verwendungen („Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956“) die Möglichkeit geschaffen werden, von einer Ausschreibung nach dem Ausschreibungsgesetz abzusehen.

Streben diese Personen jedoch nach Ablauf dieser befristeten Verwendung eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren durchzuführen ist, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

Zu Art. 14 Z 11 bis 13 (§§ 25 Z 5, 72 und 73 Abs. 3 Z 2 AusG):

Mit diesen Bestimmungen soll dem Ersatz der bisher in den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 geregelten Eignungsausbildung durch das Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsprochen werden.

Zu Art. 15 Abs. 1 Z 1 und 2 (§§ 10a Abs. 1 Z 3 und 10b Abs. 2 WHG):

Die Hinterbliebenen von an Assistenzeinsätzen zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen (zB Galltür, Hochwassereinsatz) und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges nach § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, teilnehmenden Soldaten sollen gegen den Unterhaltsentfall bei tödlichen Dienstunfällen während solcher Einsätze durch eine Einmalleistung nach dem WHG abgesichert werden.

Zu Art. 15 Z 3 (§ 15 WHG):

Die bisher erforderliche Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport bzw. nunmehr dem Bundeskanzler bei der Erbringung von Hilfeleistungen an durch das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz begünstigte Personen kann im Sinne einer Deregulierung entfallen.

Zu Art. 16 Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 3 AZHG):

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wurden in letzter Zeit vermehrt Vorbereitungen (allenfalls auch Nachbereitungen) zu Auslandseinsätzen im Ausland – aber außerhalb des jeweiligen Einsatzraumes – durchgeführt. Aufgrund der Tatsache, dass zunehmend international gemischte Verbände formiert werden, ist eine gemeinsame Vor- und Nachbereitung der miteinander eingesetzten Soldaten unabdingbare Voraussetzung nicht nur für die Gewährung der Sicherheit der Beteiligten, sondern auch für eine effiziente Mandatserfüllung.

Auf Grund der Vergleichbarkeit mit Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland wird eine entsprechende Regelung in die Z 3 aufgenommen.

Zu Art. 16 Z 2 (§ 1 Abs. 6 Z 2 AZHG):

Legistische Anpassung.

Zu Art. 16 Z 4 (§ 12 Abs. 4 AZHG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 1 (§ 7 Abs. 2 und 3 GehG).

Zu Art. 16 Z 6 (§ 15a AZHG):

Im Zusammenhang mit der umfassenden Reorganisation im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung („REORG 2002“) wurden zahlreiche operative Kompetenzen auf das Heerespersonalamt (vormals Heeresgebührenamt) übertragen. Dies betrifft auch diverse Kompetenzen auf dem Gebiet des Auslandseinsatzes. In konsequenter Fortführung dieser Bestrebungen sowie zur Erzielung entsprechender Synergieeffekte soll dies künftig auch die Vollziehung der Auslandszulage sowie des Dienstverhältnisses aus Anlass der Entsendung nach § 15 AZHG in das Ausland, jeweils im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung, betreffen. Eine vergleichbare Zuständigkeitsregelung ist auch für die Regelung der Auslandseinsatzbereitschaft geplant. Die sonstigen Zuständigkeiten der Dienstbehörden hinsichtlich der Militärpersonen bleiben von dieser Regelung unberührt.

Zu Art. 16 Z 7 und 8 (§§ 16 Abs. 3 und 18 Abs. 1 AZHG):

Auf Grund der verstärkten Aufgabenstellung des Bundesheeres bei Auslandseinsätzen besteht auch ein erhöhter Bedarf an einsatznahen Übungen und Ausbildungsmaßnahmen von Einheiten des Bundesheeres im Ausland nach § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG vor allem auch mit anderen Streitkräften der Europäischen Union. Da die Sicherheitsbedingungen im Ausland in diesen Fällen, soweit dies überhaupt möglich ist, nicht vom Bundesheer selbst gestaltet werden können, sollen die Hinterbliebenen von an derartigen Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland teilnehmenden Soldaten - so wie beim Auslandseinsatz selbst - gegen den Unterhaltsentfall bei tödlichen Dienstunfällen durch eine einmalige Geldleistung abgesichert werden.

Zu Art. 16 Z 9 (§§ 25 bis 30 AZHG):

Zu §§ 25 und 26:

Während bisher eine Meldung zur Teilnahme an einem Auslandseinsatz nur für einen konkreten Entsendfall abgegeben werden konnte, soll hinkünftig auch die Möglichkeit bestehen, sich freiwillig für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren bereit zu erklären, für die Teilnahme an (sämtlichen in Betracht kommenden) Auslandseinsätzen zur Verfügung zu stehen. Die 6 Monate stellen nur eine Mindestanforderung dar, die Verpflichtung zu Auslandseinsätzen besteht jedenfalls über den vollen Verpflichtungszeitraum. Wird z.B. im 1. Verpflichtungsjahr ein sechsmonatiger Auslandseinsatz geleistet und lehnt die betroffene Person in der Folge einen weiteren Auslandseinsatz ab, bewirkt diese Ablehnung ein vorzeitiges Ende im Sinn des Abs. 4 (finanzielle Folge gem. § 29).

Diese Meldung gilt als freiwillige Meldung für die Teilnahme an Auslandseinsätzen während der Dauer der Auslandseinsatzbereitschaft, so dass in diesem Zeitraum keine weitere Freiwilligenmeldung wie etwa nach § 2 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. Nr. 55, erforderlich ist.

Voraussetzung für die Meldung gem. § 25 Abs. 1 ist, dass die betreffenden Personen als Soldaten entsendet werden können. Dies betrifft also sowohl Berufssoldaten und Vertragsbedienstete als auch Personen, die nach § 2 Abs. 2 AuslEG 2001 zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes herangezogen werden können. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung ist der Soldatenstatus nicht erforderlich. Weiters bezieht sich die Meldung nur auf die Teilnahme an Einsätzen, nicht aber an Übungen und Ausbildungsvorhaben im Ausland. Sofern eine Person in der Auslandseinsatzbereitschaft aber nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland teilnimmt, ist durch die zuständige Behörde zu beurteilen, ob deren Eignung für Auslandseinsätze weiterhin gegeben ist. Bei mangelnder Bereitschaft, sich der erforderlichen Ausbildung im Ausland zu unterziehen, endet die Auslandseinsatzbereitschaft gem. § 25 Abs. 4 Z 2 ex lege vorzeitig.

Die gem. § 25 Abs. 2 erforderliche Annahme der Meldung hat durch Bescheid zu erfolgen. Ausschlaggebend für die Entscheidung ob eine Meldung angenommen wird sind die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf, diese in die Auslandseinsatzbereitschaft zu übernehmen. Damit ist sichergestellt, dass ausschließlich jene Personen für die Auslandseinsatzbereitschaft in Frage kommen, die auch für einen konkreten Auslandseinsatz heranziehbar sind und keineswegs jeder, der sich (aus welchen Gründen immer) für diesen Status meldet. Für die Nichtannahme der Meldung ist keine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen.

Die Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft kann nicht widerrufen werden, da diese gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 ex lege endet, wenn die Teilnahme an einem bestimmten Auslandseinsatz verweigert wird.

Die erstmalige Meldung nach § 25 Abs. 1 kann ausschließlich für einen Zeitraum von 3 Jahren abgegeben werden. Eine Verlängerung der Auslandseinsatzbereitschaft gem. § 25 Abs. 3 ist durch eine neuerliche freiwillige Meldung für ein weiters Jahr oder das Vielfache eines Jahres möglich. Durch Erlass des BMLV wird die maximale Dauer des Gesamtverpflichtungszeitraumes (durchschnittlich 6 Jahre) festzulegen sein. Ebenso wird auszusprechen sein, bis zu welchem Lebensalter (im Normalfall wird die Grenze bei 45 Jahren liegen) eine Person in diesen Einheiten verwendet werden kann.

Eine Meldung nach Ablauf der Auslandseinsatzbereitschaft oder nach deren vorzeitigem Ende gilt als Erstmeldung gem. § 25 Abs. 1 und kann daher wieder nur für 3 Jahre abgegeben werden.

Auch die Meldung der Verlängerung bedarf der Annahme, jedoch erfolgt diese nicht durch Bescheid, sondern ex lege dann, wenn sie nicht binnen 4 Wochen abgelehnt wird. Im Falle der Nichtannahme der Verlängerung ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Freiwilligkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 2 KSE-BVG ist es nicht möglich, Personen auf Grund ihrer ursprünglichen Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft gegen ihren Willen zu bestimmten Einsätzen zu entsenden. Wird die Teilnahme an einem Auslandseinsatz aber verweigert, so endet die Auslandseinsatzbereitschaft als gesetzliche Rechtsfolge gem. § 25 Abs. 4 Z 1 vorzeitig.

Gleiches gilt nach § 25 Abs. 4 Z 2 im Falle der mangelnden Eignung für Auslandseinsätze etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände. Es obliegt der Behörde festzustellen (diesbezügliche Überprüfungen sind jederzeit möglich) ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, kann die Behörde Nachweise hierüber verlangen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen schließt auch mit ein, dass sich die Betroffenen den allenfalls erforderlichen Impfungen unterziehen. Eine Blutabnahme im Rahmen dieser Untersuchung ist jedoch unzulässig, da es sich hierbei um einen zwangsweisen Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen handelt. Da Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft für Entsendungen besonders rasch verfügbar sein müssen, wird es zu deren Evidenthaltung allenfalls erforderlich sein, ihnen besondere Meldepflichten zusätzlich zu den bereits bestehenden (etwa nach dem BDG 1979 oder nach dem WG 2001) aufzuerlegen. Darunter werden gravierende Änderungen des Gesundheitszustandes sowie der Erwerb zusätzlicher Berechtigungen und Qualifikationen (z.B. Führerscheine, Luftfahrtscheine Sprengbefugnisse, Lehr- und Studienabschlüsse) zu verstehen sein. Die meldepflichtigen Umstände und Sachverhalte sind im Verordnungsweg festzulegen.

Sofern den in § 26 Z 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, obliegt es der Beurteilung der Behörde, ob die Eignung weiterhin gegeben ist.

Gemäß § 25 Abs. 4 Z 3 endet die Auslandseinsatzbereitschaft auch vorzeitig, wenn aus militärischen Gründen an einer Teilnahme der betreffenden Person an Auslandseinsätzen kein Bedarf mehr besteht. Die Normierung dieses – von der betroffenen Person naturgemäß nicht zu beeinflussenden – Endigungsgrundes erscheint im Hinblick auf allfällige Änderungen der außen- und sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen erforderlich.

Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gem. § 25 Abs. 4 tritt ex lege ein. Dabei ist es unerheblich, ob die hierfür maßgeblichen Gründe im „Verschulden“ der betreffenden Person liegen oder dieser zurechenbar sind. Eine bescheidmäßige Aberkennung der Auslandseinsatzbereitschaft ist nicht vorgesehen (die Feststellung der mangelnden Eignung erfolgt nicht in Bescheidform!), jedoch bleibt die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides auf Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen hierüber unbenommen.

Für Militärpersonen, die in KIOP- Einheiten verwendet werden, zieht das vorzeitige Ende der Auslandsbereitschaft die Versetzung aus dieser Einheit (vgl. § 152c Abs. 15 BDG 1979) nach sich und kann bei Militärpersonen auf Zeit und bei Vertragsbediensteten einen Kündigungsgrund darstellen.

Zu §§ 27 bis 29:

Als Abgeltung für die mit der Auslandseinsatzbereitschaft verbundenen Belastungen und Verpflichtungen gebührt für dessen Dauer eine monatliche Bereitstellungsprämie. Diese entspricht betreffend die Auszahlung, Pfändung, Rundung und Aliquotierung der Auslandszulage.

Nach einer Erstmeldung in die Auslandseinsatzbereitschaft gebührt die Bereitstellungsprämie gem. § 27 Abs. 1 ab Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft, also mit Annahme der Meldung durch die Behörde. Im Falle einer Verlängerung der Auslandseinsatzbereitschaft bleibt der Anspruch weiterhin ab dem ersten Tag der Verlängerung aufrecht, sofern nicht die Behörde die Annahme der Verlängerung binnen 4 Wochen ablehnt. Wird die Annahme der Verlängerung abgelehnt, gebührt für den Zeitraum zwischen Ende vor vorgesehenen Auslandseinsatzbereitschaft und der Ablehnung keine Bereitstellungsprämie.

Der Anspruch besteht bis zum Ende der Auslandseinsatzbereitschaft durch Zeitablauf oder infolge vorzeitiger Beendigung gem. § 25 Abs. 4.

Bereits bezogene Bereitstellungsprämien sind gem. § 29 Abs. 1 zurückzuerstatten, wenn die Teilnahme an einem konkreten Auslandseinsatz verweigert wird oder festgestellt wird, dass die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist und somit ein vorzeitiges Ende der Auslandseinsatzbereitschaft eintritt. Diese Rückzahlungspflicht ist keinesfalls als „Straf-„ oder „Bußzahlung“ anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen „Vorschusses“ dar. Sie steht daher in keinem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich normierten absoluten Freiwilligkeit von Auslandseinsätzen (§ 4 Abs. 2 KSE-BVG). Ein vorzeitiges Ende der Auslandseinsatzbereitschaft auf Grund mangelnden militärischen Bedarfs gem. § 25 Abs. 4 Z 3 zieht keine Rückerstattungspflicht nach sich.

Endet die Auslandseinsatzbereitschaft aus den im § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Gründen vorzeitig und hat die betreffende Person in ihrer Auslandseinsatzbereitschaft an keinem Auslandseinsatz teilgenommen, so sind alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien zurückzuerstatten.

Betreffend die anderen möglichen Fallkonstellationen der Rückzahlungsverpflichtung wird auf die Erläuterungen zu § 101a GehG verwiesen.

Die in § 29 Abs. 2 vorgesehene allgemeine Rückerstattungspflicht entspricht diversen bereits seit langem normierten Rechtsvorschriften betreffend die Hereinbringung von Übergenüssen (z.B. § 13a GehG, § 55 HGG 2001).

Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. § 29 Abs. 3 wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auch in spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringung überhaupt Abstand genommen werden. Dies wird insbesondere im Falle eines während der laufenden Auslandseinsatzbereitschaft erlittenen Dienst- bzw. Arbeitsunfalls (§ 90 Abs. 1 B-KUVG bzw. § 175 ASVG) in Betracht kommen.

Zu § 30:

Die bescheidmäßige Annahme einer Meldung in den Bereitschaftsstatus, die Ablehnung einer Verlängerungsmeldung und die allfällige Erlassung eines Feststellungsbescheides über das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft sowie die Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit der Rückforderung von Bereitstellungsprämien erfolgt in erster Instanz durch das Heerespersonalamt, in zweiter Instanz durch den Bundesminister für Landesverteidigung.

Zu Art. 17 Z 1 und Art. 18 Z 1 (§ 23 Abs. 7 MSchG und § 10 Abs. 9 VKG):

Durch die Einführung einer Teilbeschäftigung unter 50% der Vollbeschäftigung können im § 23 Abs. 7 MSchG und § 10 Abs. 9 VKG die bisherigen Z 1 und 2, die eine unterhälftige vertragliche Beschäftigung während der Karenz regelten - entfallen. § 15e Abs. 2 MSchG und § 7b Abs. 2 VKG sind daher ohne Sonderbestimmungen auch auf Bundesbedienstete anzuwenden.

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung gem. § 15e Abs. 3 MSchG und § 7b Abs. 3 VKG über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr bedarf der Genehmigung durch die für den Bediensteten zuständige Dienstbehörde (Personalstelle).

Zu Art. 17 Z 2 und Art. 18 Z 2 (§ 23 Abs. 8 Z 1 und 2 MSchG und § 10 Abs. 10 Z 1 und 2 VKG):

Mit dieser Bestimmung wird es möglich, im Beamtendienstverhältnis eine Teilzeitbeschäftigung auch unter 50% der Vollbeschäftigung auszuüben. Diese Regelung ermöglicht Müttern und Vätern, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, ein Einkommen aus einer Teilbeschäftigung zu erzielen, das unter der für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld relevanten Zuverdienstgrenze liegt.

Eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß einer Herabsetzung unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn der antragstellende Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht bzw. beziehen will. Eine solche Herabsetzung ist jedoch maximal bis zum vollendeten 36. Lebensmonat des Kindes zulässig. Im Übrigen siehe Erläuterungen zu § 50b Abs. 5 BDG 1979(Art. 1 Z x).

Zu Art. 19 Z 1 (§ 1 Abs. 5 RGV)

Siehe Erläuterungen zu Art. 2 Z 1 (§ 7 Abs. 3 GehG).

Zu Art. 19 Z 3 (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. f sublit. cc RGV)

Diese Bestimmung enthält eine Erweiterung um die mit der Besoldungs-Novelle 2003 geschaffene Funktionsgruppe E1/12.

Zu Art. 19 Z 4 (§ 25d Abs. 3 RGV)

Mit dieser Änderung wird die Umstellung auf Euro-Beträge vorgenommen.

Zu Art. 19 Z 5 (§ 39 Abs. 3 RGV)

Siehe Erläuterungen zu Art. 2 Z 5 (§ 12c Abs. 2 GehG).

Zu Art. 20 (§§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 3 EZG)

Siehe Erläuterungen zu Art. 2 Z 1 (§ 7 Abs. 3 GehG) und Art. 2 Z 5 (§ 12c Abs. 2 GehG).

Zu Art. 22 Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 3 und 3a Univ.-Abgeltungsgesetz):

Die Semesterstunde wird im Sinne des § 155 Abs. 10 BDG 1979 definiert.

Zu Art. 22 Z 3 bis 5 (§§ 1a bis 2 Abs. 1 Univ.-Abgeltungsgesetz):

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Art. 22 Z 6 (§ 2 Abs. 2 Univ.-Abgeltungsgesetz):

Die Bestimmung beinhaltet den dienstrechtlichen Begriff der Semesterstunde gemäß § 155 Abs. 10 BDG 1979.

Zu Art. 22 Z 7 bis 9 (§ 2a, § 3 Abs. 1 und 2 Univ.-Abgeltungsgesetz):

Hier handelt es sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Art. 22 Z 10 (§ 6 Abs. 4 Univ.-Abgeltungsgesetz):

Hier erfolgte eine Anpassung an die Organisationsstruktur des Universitätsgesetzes 2002.

Zu Art. 22 Z 11 (§ 6a Abs.1 Univ.-Abgeltungsgesetz):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des § 132 Universitätsgesetz 2002.

Zu Art. 22 Z 12 bis 14 (§ 6b Abs. 1, 4 und 5 Univ.-Abgeltungsgesetz):

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu § Art. 22 Z 15 (§ 6f Abs. 3 und Abs. 8 Univ.-Abgeltungsgesetz):

Diese Bestimmung nimmt Bezug auf § 27 Universitätsgesetz 2002 als Nachfolgebestimmung zur Teilrechtsfähigkeit der Universitäten gemäß UOG 1993 und KUOG.

Zu Art. 22 Z 17 und 18 (§ 6g Abs. 1 und 2 Univ.-Abgeltungsgesetz):

Diese Regelung entspricht den Regelungen der §§ 125 Abs. 11 und 126 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002.

Zu Art. 23 Z 1 (§ 4 Akademie der Wissenschaften-Gesetz):

Diese Bestimmung legt die Kollektivvertragsfähigkeit und die Anwendung des Angestelltengesetzes für die bisher dem Akademie-Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsverhältnisse unter dynamischer Verweisung auf das Arbeitsverfassungsgesetz und Angestelltengesetz fest.

Zu Art. 23 Z 2 (§ 5 Akademie der Wissenschaften-Gesetz):

Terminologische Anpassung der Vollzugsklausel an das Bundesministeriengesetz.

Zu Art. 24 (MilBFG 2004):

Zu § 1:

Zur Bestimmung des Begriffes und damit auch des Umfanges des Anspruches auf Berufsförderung wird die Berufsförderung definiert. Wie bisher kommen als Berufsförderungsmaßnahmen beispielsweise Kurse an Institutionen der Erwachsenenbildung, Ausbildungen in einem Lehrberuf, der Besuch einer Maturaschule oder die Absolvierung eines Hochschulstudiums in Betracht.

Diese Maßnahmen sind grundsätzlich im Inland in Anspruch zu nehmen. Nur dann, wenn eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist oder die Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ernstlich in Zweifel gezogen wird, können Ausbildungen auch im Ausland absolviert werden (z.B. ein Auslandspraktikum im Rahmen eines Hochschulstudiums).

Gemäß, § 25 AZHG können Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I NR. 38/1997, als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft). Auch diese Personen, deren Dienstverhältnis mit befristetem Sondervertrag gem. § 36 VBG begründet wird, sollen in den Anwendungsbereich der Berufsförderungsmaßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung in das zivile Erwerbsleben einbezogen werden.

Zu § 2:

Im Hinblick auf die Wiedereingliederung der Militärperson auf Zeit in das zivile Erwerbsleben sollen Maßnahmen zur Berufsförderung bereits während des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit möglich sein. Diese Maßnahmen haben ausschließlich in der dienstfreien Zeit zu erfolgen und dürfen den dienstlichen Verpflichtungen (z.B. Versehung des normalen Dienstes, Leistung angeordneter Überstunden oder Absolvierung von verpflichteten Übungen) nicht entgegenstehen. Aus dem Anspruch auf Berufsförderung lässt sich kein Anspruch auf dienstliche Begünstigungen wie Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Karenzurlaub, Versetzung, usw. ableiten.

Die Berufsförderung ist auf Antrag der Militärperson auf Zeit mit Bescheid zu bewilligen. Dieser Rechtsakt soll der Militärperson auf Zeit Rechtssicherheit hinsichtlich des Kostenersatzes bringen, welcher erst nach erfolgreichem Abschluss der bewilligten Berufsförderungsmaßnahme in Betracht kommt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist durch die Behörde zu klären, ob gegen die beantragte Maßnahme zur Berufsförderung ein Einwand wegen mangelnder Fähigkeiten der Militärperson auf Zeit oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt besteht. Erst wenn dahingehend Zweifel bestehen, hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, sich einer Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservice zu unterziehen.

Bei der Bewilligung der Berufsförderung hat die Behörde den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.

Zu § 3:

Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 soll die Berufsförderung auch auf Antrag einer ehemaligen Militärperson auf Zeit mit Bescheid bewilligt werden.

Die Dauer der Berufsförderung soll von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sein. Eine Militärperson auf Zeit, die vor Ablauf von drei Jahren aus dem Dienstverhältnis austritt, soll nicht in den Genuss einer kostenaufwendigen Berufsförderung kommen.

Die Erweiterung der Frist um 12 Monaten soll sicherstellen, dass der ehemaligen Militärperson auf Zeit aus der Termingebundenheit von Kursen und Lehrgängen (z.B. semesterabhängige Lehrveranstaltungen an Universitäten) kein Nachteil erwächst.

Bei Kündigung durch den Dienstgeber wegen festgestelltem Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung oder wegen Bedarfsmangel soll ebenfalls ein Anspruch auf Berufsförderung in der Dauer von 12 Monaten bestehen. Damit soll die Wiedereingliederung der Militärperson auf Zeit in das zivile Erwerbsleben sichergestellt werden, da sie die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nur bedingt beeinflussen und ihr weiteres Erwerbsleben nicht planen konnte.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung soll nunmehr auch bei Austritt der Militärperson auf Zeit unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein Anspruch auf Berufsförderung bestehen, da auch in diesem Fall das Ziel der Wiedereingliederung in das zivile Erwerbsleben überwiegt. Lediglich im Falle einer Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens oder unbefriedigenden Arbeitserfolges wäre die „Belohnung“ dieses Verhaltens durch Anspruch auf Berufsförderung unbillig.

Der angemessene Fortschritt der Absolvierung der Berufsförderungsmaßnahme ist durch einen positiven Leistungsnachweis (z.B. Zeugnis oder Prüfungsbestätigung) darzulegen. Wird ein solcher nicht fristgerecht erbracht, tritt der Bescheid, mit dem die Berufsförderungsmaßnahme bewilligt wurde, ex lege außer Kraft.

Zu § 4:

Aus verwaltungsvereinfachenden Gründen soll die Betreuung der Militärpersonen auf Zeit durch das jeweils örtlich zuständige Militärkommando erfolgen. Mit der grundsätzlichen Festlegung der Zuständigkeit des Militärkommandos in 1. Instanz wird nunmehr die Sachkompetenz mit der behördlichen Kompetenz zusammengeführt.

Da das Heerespersonalamt sowohl die Anweisung der Geldleistungen gemäß § 6 als auch die dem Dienstgeber obliegenden Meldungen gemäß § 9 Abs. 5 vorzunehmen hat, soll eine diesbezügliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung verankert werden.

Zu § 5:

Mit einer Kostenhöchstgrenze sollen ausufernde finanzielle Belastungen des Bundes für die Berufsförderung der Militärpersonen auf Zeit verhindert werden. Durch diese Regelung sollen auch „ausgefallene“ Berufsförderungswünsche wie die Berufspilotenausbildung einerseits ermöglicht, andererseits aber auch in den Einzelfällen finanziell überschaubar gehalten werden. Die Kostenhöchstgrenze ist eine Gesamthöchstgrenze für alle Berufsförderungsmaßnahmen sowohl während des Dienstverhältnisses (§ 2) als auch nach dem Dienstverhältnis (§ 3). Damit soll klargestellt werden, dass auch in dem Fall, in dem die Berufsförderungsmaßnahme während des Dienstverhältnisses bewilligt wurde und erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossen wurde jedenfalls nur bis zu dieser Gesamthöchstgrenze ersetzt wird. Mit dieser Kostenhöchstgrenze werden auf Basis der bisherigen Erfahrungswerte mehr als 90% aller Berufsförderungen abgedeckt.

In begründeten Einzelfällen können auch Berufsförderungsmaßnahmen genehmigt werden, die diese Kostenhöchstgrenze überschreiten. Ein Kostenersatz kommt auch in diesen Fällen nur bis zur Höchstgrenze in Betracht.

In der gegenständlichen Bestimmung soll klargestellt werden, dass nur die notwendigen Kosten der Berufsförderung durch den Bund übernommen werden. Als notwendige Kosten kommen nur jene in Betracht, die zur Erreichung des Zieles der Berufsförderungsmaßnahme unbedingt erforderlich sind. Demgegenüber sind Kosten, die lediglich zur Förderung des Ausbildungserfolges beitragen, nicht ersatzfähig. Notwendige Kosten sind beispielsweise Kursgebühren sowie Kosten für unbedingt erforderliche Lehrmittel und Lehrbehelfe, nicht jedoch Fahrtkosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Ein Anspruch auf Kostenersatz bei einer bewilligten Berufsförderung gemäß § 2 besteht nur hinsichtlich jener Maßnahmen, deren erfolgreicher Abschluss durch die Militärperson auf Zeit nachgewiesen wurde. Als erfolgreicher Abschluss ist bei Berufsförderungsmaßnahmen, die in Teilschritten absolviert werden, jeweils der Abschluss eines für sich verwertbaren Teilschrittes zu verstehen, auf den ein nächster Teilschritt aufbauend folgt (z.B. ist bei Besuch einer Abendschule der Abschluss einer Klasse als erfolgreicher Abschluss im Sinne der gegenständlichen Bestimmungen zu verstehen).

Ein Anspruch auf Kostenersatz bei einer bewilligten Berufsförderung gemäß § 3 endet ex lege, wenn die ehemalige Militärperson auf Zeit den erforderlichen angemessenen Fortschritt (§ 3 Abs. 5) nicht nachweist.

Anspruch auf Kostenersatz bis zur Gesamthöchstgrenze gemäß Abs. 1 besteht auch in jenen Fällen, in denen die Maßnahme zur Berufsförderung während des Dienstverhältnisses begonnen hat (§ 2), jedoch erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses – als bewilligte Maßnahme im Sinne des § 3 – erfolgreich abgeschlossen wurde. Diese Regelung entspricht der Billigkeit und ist im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Wiedereingliederung in das zivile Erwerbsleben zu sehen.

Zu § 6:

Um zu gewährleisten, dass sich die ehemalige Militärperson auf Zeit im vollen Umfang der Berufsförderungsmaßnahme widmen kann, soll eine Beihilfe zur Deckung ihres Lebensunterhaltes gewährt werden.

Zur Deckung des Mehraufwandes im Falle einer auswärtigen Ausbildung (50 km zwischen Wohnort und Ort der Berufsförderungsmaßnahme) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen ein Pauschalbetrag als Zuschuss vorgesehen. Als Wohnort ist dabei der Hauptwohnsitz anzusehen. Die 50 km Grenze versteht sich als Luftlinie zwischen den jeweiligen Gemeindegrenzen.

Regelmäßigkeit im Sinne von Abs. 2 liegt nur dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte die Strecke (die sich während der Berufsförderungsmaßnahme ändern kann!) zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte an mindestens 10 Tagen im Monat zurückgelegt. Liegen Gründe vor, die erfordern, dass die ehemalige Militärperson auf Zeit am Ort der Berufsförderung wohnen muss, steht ihr der Zuschuss unabhängig von der Entfernung vom Wohnort zu. In diesem Falle ist die Wohnungsnahme jedenfalls der Behörde nachzuweisen.

Grundsätzlich verliert die ehemalige Militärperson auf Zeit ab Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung ihren Anspruch auf Geldleistung ex lege. Um Härtefälle zu vermeiden, soll dieser Verlust jedoch erst ab Erreichen der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) zum Tragen kommen.

Zu § 7:

Die im Abs. 1 vorgesehene allgemeine Rückerstattungspflicht entspricht diversen bereits seit langem normierten Rechtsvorschriften betreffend die Hereinbringung von Übergenüssen (z.B. § 13a Gehaltsgesetz 1956, § 55 HGG 2001).

Übergenüsse können sowohl zu Unrecht empfangene Geldleistungen gemäß § 6 als auch die zu Unrecht vom Bund getragenen Kosten der Berufsförderung gemäß § 5 sein.

Zu § 8:

Diese Bestimmung regelt die Fälle, in denen die ehemalige Militärperson auf Zeit nicht in der Lage ist, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen. Diese Verhinderung ist durch den Anspruchsberechtigten dem Militärkommando zu melden und führt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Verlängerung der Dauer der Berufsförderung sowie der Rahmenfrist (ist ein Anspruchsberechtigter z.B. 30 Tage krank, so verlängert sich sowohl die Dauer der Berufsförderung als auch die Rahmenfrist um jeweils sechs Tage). Durch diese Regelung soll dem Anspruchsberechtigten der Anspruch auf Berufsförderung in Fällen der Verhinderung, die er nicht selbst zu vertreten hat oder die im Interesse des Bundes liegt, gewahrt bleiben.

Ob ein Anspruchsberechtigter nicht in der Lage ist, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, hängt von den speziellen Umständen des Einzelfalls ab. Während dies bei Krankheit regelmäßig der Fall sein wird, ist beispielsweise der Besuch einer Abendschule während der Leistung einer mehrtägigen Kaderübung nicht undenkbar. In diesem Fall kann die Berufsförderung weiter in Anspruch genommen werden und es gebühren auch weiter die Geldleistungen gemäß § 6. Leistungen nach dem HGG 2001 sind hier nicht einzurechnen.

Es wird im Einzelfall durch die Behörde zu entscheiden sein, ob eine Verhinderung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Im Regelfall wird davon auszugehen sein, dass die Meldung seitens des Anspruchsberechtigten der wichtigste Maßstab für das Vorliegen einer Verhinderung ist.

Zu § 9 und § 10:

Wie schon bisher soll der Anspruchsberechtigte zur sozialrechtlichen Absicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert sein. Ein Anspruch nach dem Überbrückungshilfegesetz ruht auch weiterhin während des Bezuges einer Geldleistung.

Zu § 11:

Die Bestimmung soll die automatisierte Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen und Sozialversicherungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz sicherstellen.

Zu § 12:

Die Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben ist aus sozialen Gründen, wie auch in vielen anderen Bundesgesetzen, vorgesehen.

Zu § 13:

Die vorgesehene Regelung über die dynamischen Verweisungen ist in Hinblick auf die Richtlinie 62 der Legistischen Richtlinien 1990 notwendig.

Zu § 14:

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Militärberufsförderungsgesetz (MilBFG), BGBl. Nr. 524/1994, außer Kraft.

Zu § 15:

Mit der Bestimmung soll sichergestellt werden, dass auf vor dem 1. Jänner 2004 begonnene oder genehmigte Maßnahmen zur Berufsförderung das MilBFG in der zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auch weiterhin anwendbar ist.

 

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 

Art. 1 Z 1 a):

Art. 1 Z 1 a):

 

§ 3. (1) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.

 

§ 3. (1) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundeskanzlers. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.

 

 

(2) …..

(2) …..

 

4. Unterabschnitt

Ausbildungsspezifische Aufgaben des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport zur Förderung der Personal- und Verwaltungsentwicklung

Aufgabenbereich

 

4. Unterabschnitt

Ausbildungsspezifische Aufgaben des Bundeskanzlers zur Förderung der Personal- und Verwaltungsentwicklung

Aufgabenbereich

 

 

§ 34. (1) bis (6) …..

§ 34. (1) bis (6) …..

 

§ 279. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

§ 279. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder des Bundeskanzlers bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

 

Art. 1 Z 1 b):

Art. 1 Z 1 b):

 

§ 3. (1) …..

§ 3. (1) …..

 

(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, dass für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 1 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann in der Verordnung außerdem

           1. …..

           2. …..

(2) Der Bundeskanzler kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, dass für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 1 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann in der Verordnung außerdem

           1. …..

           2. …..

 

§ 34. (1) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Aufgabe, nach Anhörung der obersten Dienstbehörden Weiterbildungs- und Mitarbeiterqualifizierungsangebote für Bundesbedienstete bereit zu stellen. Insbesondere sind für Bedienstete aller Ressorts gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Management-Trainings-Programme bereitzustellen.

 

§ 34. (1) Der Bundeskanzler hat die Aufgabe, nach Anhörung der obersten Dienstbehörden Weiterbildungs- und Mitarbeiterqualifizierungsangebote für Bundesbedienstete bereit zu stellen. Insbesondere sind für Bedienstete aller Ressorts gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Management-Trainings-Programme bereitzustellen.

 

 

(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 vom Bundes­minister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.

 

(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat der Bundeskanzler die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.

 

 

(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat jährlich einen Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z 1.13 durchzuführen. Er hat Näheres durch Verordnung zu regeln.

 

(3) Der Bundeskanzler hat jährlich einen Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z 1.13 durchzuführen. Er hat Näheres durch Verordnung zu regeln.

 

 

(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.

 

(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.

 

 

(5) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (§ 23 Abs. 2) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.

 

(5) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (§ 23 Abs. 2) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.

 

 

(6) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.

 

(6) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Der Bundeskanzler hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.

 

 

§ 35. (1) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den Aufgaben gemäß § 34, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen.

 

§ 35. (1) Der Bundeskanzler hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den Aufgaben gemäß § 34, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen.

 

 

(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport eine Geschäftsordnung zu erlassen.

 

(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat der Bundeskanzler eine Geschäftsordnung zu erlassen.

 

 

§ 41a. (1) bis (3) …..

§ 41a. (1) bis (3) …..

 

(4) Die Vertreter der Dienstnehmer sind namhaft zu machen:

           1. für die Senate

                a) für Berufungswerber, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die Übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und

               b) für Berufungswerber der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

           2. in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

 

(4) Die Vertreter der Dienstnehmer sind namhaft zu machen:

           1. für die Senate

                a) für Berufungswerber, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die Übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und

               b) für Berufungswerber der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

           2. in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

 

 

(5) und (6) …..

(5) und (6) …..

 

§ 41e. (1) …..

§ 41e. (1) …..

 

(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat für die Verhandlungen vor der Berufungskommission geeignete Schriftführer beizustellen.

(2) Der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Berufungskommission geeignete Schriftführer beizustellen.

 

(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen ist.

(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

 

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

 

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

 

 

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

 

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

 

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neuerlich zu bewerten. Der Bundeskanzler hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

 

 

(5) bis (10) …..

(5) bis (10) …..

 

§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

 

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

 

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

 

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

 

 

(5) bis (7) …..

(5) bis (7) …..

 

§ 147. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

§ 147. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

 

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

 

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

 

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

 

 

(5) bis (7) …..

(5) bis (7) …..

 

§ 194. (1) bis (3) …..

§ 194. (1) bis (3) …..

 

(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.

(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.

 

(5) …..

(5) …..

 

§ 231a. (1) …..

§ 231a. (1) …..

 

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

 

(3) …..

(3) …..

 

§ 249b. (1) bis (3) …..

§ 249b. (1) bis (3) …..

 

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 35 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 35 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

 

§ 280. (1) …..

§ 280. (1) …..

 

(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfassten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.

(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfassten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.

 

(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

 

(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.

(4) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.

 

Art. 1 Z 1 c):

Art. 1 Z 1 c):

 

§ 41a. (1) Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.

§ 41a. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.

 

(2) bis (6) …..

(2) bis (6) …..

 

§ 41e. (1) Für die Sacherfordernisse der Berufungskommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport aufzukommen.

§ 41e. (1) Für die Sacherfordernisse der Berufungskommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.

 

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

 

§ 99. (1) Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

§ 99. (1) Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

 

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

 

Art. 1 Z 1 d):

Art. 1 Z 1 d):

 

§ 137. (1) bis (4) …..

§ 137. (1) bis (4) …..

 

(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.

(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundeskanzleramtes einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.

 

(6) bis (10) …..

(6) bis (10) …..

 

Art. 1 Z 2 und 3:

Art. 1 Z 2 und 3:

 

§ 4a. (1) und (2) …..

§ 4a. (1) und (2) …..

 

(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16), sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25).

(3) Diplome nach Abs. 2 sind

 

 

           1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16),

 

 

           2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25) und

 

 

           3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, 6, BGBl. III Nr. 133/2002,

 

 

Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, 1.

 

(4) Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

(4) Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

 

           1. …..

 

 

           2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Art. 4 der im Abs. 3 genannten Richtlinie festzulegen.

           2.                 ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.

 

 

(5) …..

(5) …..

 

Art. 1 Z 4:

Art. 1 Z 4:

 

§ 20. (1) …..

§ 20. (1) …..

 

(2) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch

(2) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch

 

           1. …..

           1. …..

 

           2. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

           2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

                a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

               b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

                c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

 

(3) bis (6) …..

(3) bis (6) …..

 

Art. 1 Z 6, 7 und 8:

Art. 1 Z 6, 7 und 8:

 

§ 39a. (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung

§ 39a. (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung

 

           1. …..

           1. …..

 

           2. …..

           2. …..

 

           3. …..

           3. …..

 

           4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsenden.

           4. für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten).

 

(2) bis (5) …..

 

 

(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Projekte für eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 in Betracht kommen.

(6) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, dem Bund Ersatz nach § 78c Abs. 4 zu leisten.

 

(7) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, dem Bund zumindest den Aktivitätsaufwand für den Beamten samt Nebenkosten zu ersetzen.

 

 

Art. 1 Z 9 und 10:

Art. 1 Z 9 und 10:

 

§ 49. (1) bis (5) …..

§ 49. (1) bis (5) …..

 

(6) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

(6) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird.

 

(7) …..

(7) …..

 

(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.

 

(9) …..

(9) …..

 

Art. 1 Z 11:

Art. 1 Z 11:

 

§ 50b. (1) bis (4) .....

§ 50b. (1) bis (4) .....

 

 

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Kinderbetreuungsgeld bezieht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

 

Art. 1 Z 12, 13 und 14:

Art. 1 Z 12, 13 und 14:

 

§ 65. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

§ 65. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

 

                1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

           1. 200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

 

                2. 36 Werktage

           2. 240 Stunden

 

                a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,

                a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,

 

               b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen um höchstens 1,8 € unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.

               b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen um höchstens 1,8 € unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.

 

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

 

(5) und (6) …..

(5) und (6) …..

 

(7) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, unmittelbar vorangegangen, so ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen hätte. Die Zahl der Tage, die der Beamte während der Eignungsausbildung im Sinne des § 2c Abs. 10 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 freigestellt gewesen ist, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Verwaltungspraktikum gemäß Abschnitt Ia VBG 1948 unmittelbar vorangegangen, so ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Verwaltungspraktikums begonnen hätte. Die Zahl der Stunden, die der Beamte während des Verwaltungspraktikums vom Urlaubsanspruch im Sinne des § 36b Abs. 6 VBG 1948 verbraucht hat, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

 

 

(8) Das in den Abs. 1 bis 5 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

 

 

(9) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

 

Art. 1 Z 15:

Art. 1 Z 15:

 

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

Änderung des Urlaubsausmaßes

 

§ 66. (1) Gilt für den Beamten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

§ 66. (1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

 

 

           1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder

 

 

           2. der Beamte

 

 

                a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder

 

 

               b) eine Außerdienststellung oder

 

 

                c) eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG

in Anspruch nimmt.

 

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist § 65 Abs. 4 nicht anzuwenden.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 65 Abs. 8 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

 

(3) Ist das Urlaubsausmaß des Beamten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.

(3) Fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes eines Beamten, für den die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens 40 Stunden dauernden Erholungsurlaubes anschließt.

 

Art. 1 Z 16:

Art. 1 Z 16:

 

§ 71. (1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Beamten in Stunden ausgedrückt, so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

§ 71. (1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

 

 

(2) bis (5) …..

(2) bis (5) …..

 

Art. 1 Z 17, 18 und 19:

Art. 1 Z 17, 18 und 19:

 

§ 72. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

§ 72. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

 

           1. …..

           1. …..

 

           2. …..

           2. …..

 

           3. …..

           3. …..

 

           4. …..

           4. …..

 

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

 

40 vH auf      4 Werktage,

40 vH auf      32 Stunden,

 

50 vH auf      5 Werktage,

50 vH auf      40 Stunden.

 

60 vH auf      6 Werktage.

 

 

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

 

Art. 1 Z 20:

Art. 1 Z 20:

 

§ 73. (1) bis (3) …..

§ 73. (1) bis (3) …..

 

(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 36 Werktage, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und Riyadh 48 Werktage.

(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und Riyadh 320 Stunden.

 

(5) bis (8) …..

(5) bis (8) …..

 

Art. 1 Z 21:

Art. 1 Z 21:

 

§ 75a. (1) .....

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           2. wenn der Karenzurlaub

§ 75a. (1) .....

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           2. wenn der Karenzurlaub

 

           a) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder

           a) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder

 

          b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

          b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

 

           c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,

           c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983 oder

 

 

          d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)

 

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

 

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

 

 

(3) und (4) .....

(3) und (4) .....

 

Art. 1 Z 22:

Art. 1 Z 22:

 

Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

§ 78. (1) Versieht der Beamte Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

 

 

(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

 

 

           1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

 

 

           2. vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder der Beamte

 

 

                a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder

 

 

               b) eine Außerdienststellung oder

 

 

                c) eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG

in Anspruch nimmt.

 

 

Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

 

 

(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

 

 

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

 

 

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

 

 

Art. 1 Z 23:

Art. 1 Z 23:

 

§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,

§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,

 

           1. …..

           1. …..

 

           2. …..

           2. …..

 

           3. …..

           3. …..

 

           4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, PF 2 (ohne Hochschulstudium), PF 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt, die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat und

           4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, PF 2 (ohne Hochschulstudium), PF 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegskurs gemäß Anlage Z 1.13 anstrebt, die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat und

 

                a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder

 

 

               b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,

aufweist.

 

 

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

 

Art. 1 Z 24:

Art. 1 Z 24:

 

§ 114. (1) und (2) …..

§ 114. (1) und (2) …..

 

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

 

           1. die Mitteilung

           1. die Mitteilung

 

                a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder

           a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder

 

 

               b) …..

               b) …..

 

           2. …..

           2. …..

 

Art. 1 Z 25:

Art. 1 Z 25:

 

 

5. Unterabschnitt

 

Abgekürztes Verfahren

Abgekürztes Verfahren

 

Disziplinarverfügung

Disziplinarverfügung

 

§ 131. Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges - unter Ausschluss der Kinderzulage -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

§ 131. Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges - unter Ausschluss der Kinderzulage -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

 

Art. 1 Z 26:

Art. 1 Z 26:

 

5. Unterabschnitt

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

 

6. Unterabschnitt

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

 

 

§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

 

Art. 1 Z 27 und 28:

Art. 1 Z 27 und 28:

 

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

 

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

 

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen in erheblichem Ausmaß verändert werden, sind

 

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

         1.    der betreffende Arbeitsplatz und

 

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

 

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neuerlich zu bewerten.

 

(5) bis (10) …..

(5) bis (10) …..

 

Art. 1 Z 29:

Art. 1 Z 29:

 

§ 138. (1) und (2) …..

§ 138. (1) und (2) …..

 

(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können

(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können

 

           1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen oder gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

           1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

 

           2. …..

           2. …..

 

           3. …..

           3. …..

 

           4. …..

           4. …..

 

(4) und (5) …..

(4) und (5) …..

 

Art. 1 Z 30 und 31:

Art. 1 Z 30 und 31:

 

§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

 

 

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

 

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen in erheblichem Ausmaß verändert werden, sind

 

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

         1.    der betreffende Arbeitsplatz und

 

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

         2.    alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

 

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neuerlich zu bewerten.

 

(5) bis (7) …..

(5) bis (7) …..

 

Art. 1 Z 32:

Art. 1 Z 32:

 

§ 145a. (1) Für die Beamten des Exekutivdienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:

§ 145a. (1) Für den Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.

 

 

in der Verwendungs-gruppe

in der Funktionsgruppe

ab der Gehalts-stufe

Amtstitel

 

 

 

Leutnant

 

 

5

Oberleutnant

 

-

8

Hauptmann

 

1 bis 11

7

 

 

 

10

Major

 

-

14

 

E 1

1

14

Oberstleutnant

 

2 bis 11

13

 

 

3

17, zweites Halbjahr

 

 

4 bis 6

16

Oberst

 

7 bis 11

15

 

 

 

 

Gruppeninspektor

 

-

12

 

 

1

11, zweites Jahr

Bezirksinspektor

 

2 bis 7

10

 

E 2a

3 und 4

15

Abteilungsinspektor

 

5

14

Kontrollinspektor; hievon abweichend für Beamte des Kriminaldienstes: Oberinspektor

 

6

13, zweites Jahr

Chefinspektor

 

7

12, zweites Jahr

 

 

 

 

Inspektor

E 2b

 

4

Revierinspektor

 

 

15

Gruppeninspektor

E 2c

 

 

Aspirant

 

 

(2) Beamten der Verwendungsgruppe E 2b gebührt der im Abs. 1 vorgesehene Amtstitel „Revierinspektor“ jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

 

 

           1. In der Verwendungsgruppe E 1: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, General;

 

 

           2. in der Verwendungsgruppe E 2a Gruppeninspektor, Bezirksinspektor, Abteilungsinspektor, Kontrollinspektor, Oberinspektor, Chefinspektor;

 

 

           3. in der Verwendungsgruppe E 2b Inspektor, Revierinspektor, Gruppeninspektor;

 

 

           4. in der Verwendungsgruppe E 2c Aspirant.

 

(2a) Abweichend vom Abs. 1 ist für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in folgenden Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier“ vorgesehen: Abteilungsleiter und Abteilungsleiter-Stellvertreter im Gendarmerie-Zentralkommando, Landesgendarmeriekommandant, Kommandant der Gendarmeriezentralschule, Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos, Referent der Funktionsgruppe 9 im Bundesministerium für Inneres, Stellvertreter des Leiters des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache (wenn die Funktion des Leiters des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache mit einem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 besetzt ist), Referatsleiter 1 und 3 im Generalinspektorat der Wiener Sicherheitswache, Kommandant der Schulabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Kommandant der Alarmabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Zentralinspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt und Schwechat, Stellvertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates in der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Kriminalbeamteninspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz und Salzburg, Leiter der Justizwachschule, Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat der Zollwache.

 

 

(3) Für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache kann - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Beamten der Besoldungsgruppe „Exekutivdienst“ besetzt ist, als Stellvertreter - der Amtstitel „General“ verliehen werden.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung des Exekutivbediensteten vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzulegen.

 

(4) Beamten der Verwendungsgruppe E 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.

(4) Exekutivbedienstete, die gemäß den § 1 KSE-BVG, BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzulegen.

 

(5) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 4 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

(5) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs.4 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, die ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

 

(6) Wird einem Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen niedrigeren Amtstitel als den bisherigen zu führen hätte, ist der bisherige höhere Amtstitel weiter zu führen, wenn er auch auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann.

 

 

(7) Wurde einem Beamten der Verwendungsgruppe E 2a, der bis dahin den Amtstitel „Abteilungsinspektor“ geführt hat, aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen niedrigeren Amtstitel zu führen hätte, hat er abweichend von Abs. 6 weiterhin den Amtstitel „Abteilungsinspektor“ zu führen.

 

 

(8) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte des Exekutivdienstes freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

 

 

           1. die Schuld des Beamten des Exekutivdienstes gering ist,

 

 

           2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

 

 

           3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

 

 

Art. 1 Z 33 und 34:

Art. 1 Z 33 und 34:

 

§ 147. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

§ 147. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

 

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

 

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen in erheblichem Ausmaß verändert werden, sind

 

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

       1.             der betreffende Arbeitsplatz und

 

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

       2.             alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

 

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neuerlich zu bewerten.

 

(5) bis (7) …..

(5) bis (7) …..

 

Art. 1 Z 35:

Art. 1 Z 35:

 

§ 152. (1) .....

§ 152. (1) .....

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

 

           1. bis 8. .....

           1. bis 8. .....

 

           9. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Korporal, Zugsführer;

           9. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Gefreiter, Korporal, Zugsführer;

 

         10. .....

         10. .....

 

(3) bis (9) .....

(3) bis (9) .....

 

Art. 1 Z 37:

Art. 1 Z 37:

 

§ 167. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsprofessor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.

§ 167. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsprofessor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.

 

(2) .....

(2) .....

 

Art. 1 Z 38:

Art. 1 Z 38:

 

§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:

§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. .....

           2. .....

 

           3. .....

           3. .....

 

           4. .....

           4. .....

 

           5. .....

           5. .....

 

           6. .....

           6. .....

 

           7. .....

           7. .....

 

           8. .....

           8. .....

 

           9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),

           9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 9, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),

 

         10. .....

         10. .....

 

(2) bis (5) .....

(2) bis (5) .....

 

Art. 1 Z 39:

Art. 1 Z 39:

 

§ 172c. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsdozenten in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.

§ 172c. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsdozenten in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.

 

(2) .....

(2) .....

 

Art. 1 Z 40:

Art. 1 Z 40:

 

§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:

§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. .....

           2. .....

 

           3. .....

           3. .....

 

           4. .....

           4. .....

 

           5. .....

           5. .....

 

           6. .....

           6. .....

 

           7. .....

           7. .....

 

           8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),

           8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 9, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),

 

           9. .....

           9. .....

 

(2) und (3) .....

(2) und (3) .....

 

Art. 1 Z 41:

Art. 1 Z 41:

 

§ 187. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis nicht anzuwenden:

§ 187. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis nicht anzuwenden:

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. .....

           2. .....

 

           3. .....

           3. .....

 

           4. .....

           4. .....

 

           5. .....

           5. .....

 

           6. § 78 (Urlaub),

           6. § 65 Abs. 8 und 9 und § 66 Abs. 1 und 2 (Urlaub),

 

           7. .....

           7. .....

 

(2) und (3) .....

(2) und (3) .....

 

Art. 1 Z 42:

Art. 1 Z 42:

 

§ 200. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:

§ 200. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. .....

           2. .....

 

           3. .....

           3. .....

 

           4. § 78 (Urlaub).

           4. § 65 Abs. 8 und 9 und § 66 Abs. 1 und 2 (Urlaub).

 

(2) und (3) .....

(2) und (3) .....

 

Art. 1 Z 43:

Art. 1 Z 43:

 

§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.

§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.

 

(2) bis (4) .....

(2) bis (4) .....

 

Art. 1 Z 44:

Art. 1 Z 44:

 

§ 229. (1) und (2) .....

§ 229. (1) und (2) .....

 

(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 39 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

 

(4) und (5) ....

(4) und (5) ....

 

Art. 1 Z 45:

Art. 1 Z 45:

 

§ 234. (1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis die auf Grund des § 24 Abs. 5 für die betreffenden Verwendungen erlassenen Verordnungen in Kraft treten. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 234. (1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes - alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - anzuwenden.

 

(2) bis (6) .....

(2) bis (6) .....

 

Art. 1 Z 46:

Art. 1 Z 46:

 

§ 236c. (1) und (2) .....

§ 236c. (1) und (2) .....

 

(Anm.: Abs.3 aufgehoben durch BGBl. I 87/2002, Art. 1 Z 30.)

(3) Nach Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als jenes nach Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung ergeben würden, treten außer Kraft.

 

(4) .....

(4) .....

 

Art. 1 Z 49:

Art. 1 Z 49:

 

§ 264. (1) Für die Wachebeamten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

§ 264. (1) Für Wachbeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.

 

 

In derVerwendungsgruppe

in der Dienstklasse oder Dienststufe

Gehaltsstufe

Wartezeit in Jahren

Amtstitel


W 1


III
III
III
IV
IV
V
VI
VII, VIII


1 bis 4
ab 5

ab 5




4

4

 

Leutnant

Oberleutnant

Hauptmann

Oberleutnant

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

 

W 2

 

Grundstufe
1
2
3

 

 

 

 

 

Revierinspektor

Gruppeninspektor

Bezirksinspektor

Abteilungsinspektor

(2) § 145a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a gelten.

 

(2) In der im Abs. 1 angeführten Wartezeit muss der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel geführt worden sein. In diese Wartezeit sind Zeiten nicht einzurechnen, während deren die Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch so zu behandeln, als ob die Rechtsfolge des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.

 

 

(2a) Abweichend vom Abs. 1 ist für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 in den im § 145a Abs. 2a angeführten Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier“ vorgesehen.

 

 

(3) In der Dienstklasse VIII kann der Amtstitel „General“ für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als Stellvertreter - verliehen werden.

 

 

(4) Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 haben nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel „Gruppeninspektor“ zu führen.

 

 

(5) Der Amtstitel „Gruppeninspektor“ fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse des § 261 Abs. 2 nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.

 

 

(5a) Wachebeamte der Dienststufen 2 und 3 der Verwendungsgruppe W 2 haben abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel zu führen, der sich für sie im Falle einer Überleitung in die Verwendungsgruppe E 2a ergäbe, wenn dieser Amtstitel höher ist als der im Abs. 1 für ihre Dienststufe angeführte Amtstitel.

 

 

(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.

 

 

(7) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 6 angeführten Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

 

 

Art. 1 Z 50 und 51:

Art. 1 Z 50 und 51:

 

§ 284. (1) bis (49) .....

§ 284. (1) bis (49) .....

 

(51) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(50) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

(50) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

           1. Anlage 1 Z 8.1 mit 1. Jänner 2003,

           2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, Z 1.2.4 lit. e bis lit. l, Z 1.3.6 lit. a, Z 1.3.6 lit. d, Z 1.3.6 lit. e, Z 1.3.6 lit. h, Z 1.4.5 lit. e und der Entfall der Z 1.3.6 lit. i und lit. j und der Z 12.3 lit. j mit 1. Mai 2003,

           3. § 50a Abs. 3, § 207n Abs. 1, § 213 Abs. 2a und 4, § 213a Abs. 1, § 213b, § 219 Abs. 5b und § 248 Abs. 5 mit 1. September 2003,

           4. § 20 Abs. 1 Z 4a, § 236b Abs. 1, 2, 7 und 8 und § 236c Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004,

           5. § 13 mit 1. Jänner 2017.

           6. §§ 15 und 15a samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.

 

(51) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

           1. Anlage 1 Z 8.1 mit 1. Jänner 2003,

           2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, Z 1.2.4 lit. e bis lit. l, Z 1.3.6 lit. a, Z 1.3.6 lit. d, Z 1.3.6 lit. e, Z 1.3.6 lit. h, Z 1.4.5 lit. e und der Entfall der Z 1.3.6 lit. i und lit. j und der Z 12.3 lit. j mit 1. Mai 2003,

           3. § 50a Abs. 3, § 207n Abs. 1, § 213 Abs. 2a und 4, § 213a Abs. 1, § 213b, § 219 Abs. 5b und § 248 Abs. 5 mit 1. September 2003,

           4. § 20 Abs. 1 Z 4a, § 236b Abs. 1, 2, 7 und 8 und § 236c Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004,

           5. § 13 mit 1. Jänner 2017.

           6. §§ 15 und 15a samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.

 

 

Mit Ablauf des 30. April 2003 tritt Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

Mit Ablauf des 30. April 2003 tritt Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

 

Art. 1 Z 53:

Art. 1 Z 53:

 

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

 

                a) des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten wie,

                    der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,

                    der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,

                    der Österreichischen Botschaft in Berlin,

                    der Österreichischen Botschaft in Brüssel,

                    der Österreichischen Botschaft in London,

                    der Österreichischen Botschaft in Moskau,

                    der Österreichischen Botschaft in Paris,

                    der Österreichischen Botschaft in Peking,

                    der Österreichischen Botschaft in Rom,

                    der Österreichischen Botschaft in Tokio,

                    der Österreichischen Botschaft in Washington,

                a) des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,

der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,

                    der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,

                    der Österreichischen Botschaft in Berlin,

                    der Österreichischen Botschaft in Brüssel,

                    der Österreichischen Botschaft in London,

                    der Österreichischen Botschaft in Moskau,

                    der Österreichischen Botschaft in Paris,

                    der Österreichischen Botschaft in Peking,

                    der Österreichischen Botschaft in Rom,

                    der Österreichischen Botschaft in Tokio,

                    der Österreichischen Botschaft in Washington,

 

               b) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wie

                    der Österreichischen Nationalbibliothek,

               b) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

                    der Österreichischen Nationalbibliothek,

 

                c) des Bundesministeriums für Finanzen wie

                    der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Finanzprokuratur,

                c) des Bundesministeriums für Finanzen

                    der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Finanzprokuratur,

 

               d) des Bundesministeriums für Inneres wie

                    der Bundespolizeidirektion Wien,

               d) des Bundesministeriums für Inneres

                    der Bundespolizeidirektion Wien,

 

                e) .....

                e) .....

 

                f) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wie des Patentamtes,

                f) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie des Patentamtes,

 

               g) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wie

                    des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.

               g) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

                    des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.

 

Art. 1 Z 54:

Art. 1 Z 54:

 

8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.13 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.14 und 8.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.

8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.14 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.15 und 8.16 vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Art. 1 Z 55:

Art. 1 Z 55:

 

8.16. (1)

                a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,

               b) zu Beginn der Grundausbildung für die VerwendungsgruppeE 1

                    ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und

                c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe

                    E 2a im Ausmaß von zumindest

                     aa) zwei Jahren für Kriminalbeamte oder

                    bb) einem Jahr für die übrigen Beamten des Exekutivdienstes.

8.16. (1)

                a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,

               b) zu Beginn der Grundausbildung für die VerwendungsgruppeE 1

                    ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und

                c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe

                    E 2a im Ausmaß von zumindest

                     aa) zwei Jahren für Kriminalbeamte oder

                    bb) einem Jahr für die übrigen Beamten des Exekutivdienstes.

 

(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn

die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen

Verwendung

                a) bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und

               b) bei den übrigen Beamten des Exekutivdienstes mindestens drei

Jahre beträgt.

 

 

(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.

(2) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.

 

Art. 1 Z 56:

Art. 1 Z 56:

 

10.2. Eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe E 2b.

10.2. Eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe E 2b. Dieses Erfordernis kann durch eine mindestens dreijährige praktische Verwendung als Vertragsbediensteter im Exekutivdienst ersetzt werden.

 

Art. 1 Z 58:

Art. 1 Z 58:

 

13.13. (1)

13.13. (1)

 

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

 

                     aa) der Z 2.11 oder

                     aa) der Z 2.11 oder

 

                    bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, oder

                    bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oder

 

                     cc) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für die Studienrichtung Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politikwissenschaft oder Publizistik und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen oder

                     cc) die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder

 

                    dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, für den Fachhochschul-Studiengang „Militärische Führung“, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes vorliegt,

                    dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, für den Fachhochschul- Diplomstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,

 

               b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier,

               b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,

 

                c) die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder in der Dauer von sechs Monaten in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und erfolgter Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,

                c) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul- Diplomstudiengang „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 24 Wochen und

 

               d) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Studienganges „Militärische Führung“ und

               d) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul- Diplomstudiengang. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

 

                e) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Studienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

 

 

(2) Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.

(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).

 

(3) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d und e tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 130/1997 (BGBl. II Nr. 138/1997).

 

 

(4) Die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder gemäß Abs. 1 lit. c wird für Militärpiloten durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.

 

 

Art. 1 Z 62:

Art. 1 Z 62:

 

14.10.

                a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

               b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und

                c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

 

14.10.

                a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

               b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und

                c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

 

 

Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.

Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

 

 

15.5.

                a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

               b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und

                c)            eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

 

15.5.

                a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

               b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und

                c)            eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

 

 

Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.

Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

 

Art. 1 Z 63:

Art. 1 Z 63:

 

17b.2.

                a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und

               b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.

 

17b.2.

                a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und

               b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.

 

 

 

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

 

Art. 1 Z 64:

Art. 1 Z 64:

 

17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh

Ernennungserfordernis:

Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.

 

17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh

Ernennungserfordernis:

Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Das Erfordernis eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

 

 

Art. 1 Z 65:

Art. 1 Z 65:

 

33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in  Z 33.3 lit. c angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung abweichend vom § 32 Abs. 2 bis auf die Hälfte  verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung  zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen  erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3  oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.

33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in  Z 33.3 lit. c angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte  verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung  zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen  erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3  oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.

 

Art. 1 Z 66:

Art. 1 Z 66:

 

36.6. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes im PTA-Bereich oder der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung IV. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann abweichend von den §§ 27 bis 32 und dem § 33 Abs. 4 bis 7 vorgesehen werden, dass

36.6. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes im PTA-Bereich oder der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung IV. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann vorgesehen werden, dass

 

                a) .....

                a) .....

 

               b) .....

               b) .....

 

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

Art. 2 Z 1:

Art. 2 Z 1:

 

§ 7. (1) .....

§ 7. (1) .....

 

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird in den Ruhestand versetzt, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen.

 

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

 

(4) .....

(4) .....

 

Art. 2 Z 2 bis 4:

Art. 2 Z 2 bis 4:

 

§ 12. (1) .....

§ 12. (1) .....

 

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

                1. die Zeit, die

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

                1. die Zeit, die

 

                a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

 

                a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

 

 

       b)            im Lehrberuf

       b)            im Lehrberuf

 

                     aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

                     aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

 

                    bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

                    bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

 

                     cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

                     cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

 

zurückgelegt worden ist;

zurückgelegt worden ist in jenem Ausmaß in dem sie im jeweiligen Dienstverhältnis für die Vorrückung zu berücksichtigen war.

 

           2. und 3      .....

           2. und 3      .....

 

           4. die Zeit

           4. die Zeit

 

     a) bis c)            .....

       a) bis c) .....

 

               d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

               d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VGB 1948, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

 

 

                e) bis g)

                e) bis g)

 

           5. bis 8        .....

           5. bis 8        .....

 

(2a) bis (2e) .....

(2a) bis (2e) .....

 

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

 

           1. .....

 

 

           2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist.

           2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist oder

 

 

           3. nach dem 1. Juni 2002 bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133) zurückgelegt worden sind.

 

(3) bis (11) .....

(3) bis (11) .....

 

Art. 2 Z 5:

Art. 2 Z 5:

 

§ 12c. (1) .....

§ 12c. (1) .....

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen

 

(3) bis (5) .....

(3) bis (5) .....

 

§ 13c. (1) bis (4) .....

§ 13c. (1) bis (4) .....

 

(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung ein Dreißigstel des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

 

(6) bis (8) .....

(6) bis (8) .....

 

§ 16a. (1) bis (4) .....

§ 16a. (1) bis (4) .....

 

(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt § 15 Abs. 6 zweiter Satz nicht.

(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt § 15 Abs. 6 zweiter Satz nicht.

 

§ 21. (1) bis (7) .....

§ 21. (1) bis (7) .....

 

(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.

(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.

 

(9) bis (13) .....

(9) bis (13) .....

 

§ 37. (1) bis (7b) .....

§ 37. (1) bis (7b) .....

 

(8) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Funktionsabgeltung.

(8) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

 

(9) und (10) .....

(9) und (10) .....

 

§ 38. (1) bis (7) .....

§ 38. (1) bis (7) .....

 

(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

 

(9) .....

(9) .....

 

§ 78. (1) bis (6b)

§ 78. (1) bis (6b)

 

(7) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Funktionsabgeltung.

(7) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

 

(8) und (9) .....

(8) und (9) .....

 

§ 79. (1) bis (7) .....

§ 79. (1) bis (7) .....

 

(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

 

(9) .....

(9) .....

 

§ 95. (1) bis (8b) .....

§ 95. (1) bis (8b) .....

 

(9) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Funktionsabgeltung.

(9) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

 

(10) und (11) .....

(10) und (11) .....

 

§ 96. (1) bis (7) .....

§ 96. (1) bis (7) .....

 

(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

 

(9) .....

(9) .....

 

§ 105a. (1) bis (5) .....

§ 105a. (1) bis (5) .....

 

(6) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.

(6) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Dienstabgeltung.

 

§ 106. (1) bis (3a) .....

§ 106. (1) bis (3a) .....

 

(3b) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(3b) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

 

(4) .....

(4) .....

 

§ 117d. (1) bis (3) .....

§ 117d. (1) bis (3) .....

 

(4) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Funktionsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Funktionsabgeltung.

(4) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Funktionsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

 

§ 117e. (1) bis (4) .....

§ 117e. (1) bis (4) .....

 

(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

 

(6) .....

(6) .....

 

§ 122. (1) bis (3) .....

§ 122. (1) bis (3) .....

 

(4) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(4) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

 

Art. 2 Z 6 a) und b):

Art. 2 Z 6 a) und b):

 

§ 15. (1) .....

§ 15. (1) .....

 

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

 

(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport, wenn

           1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und

           2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.

(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn

           1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und

           2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.

 

(3) bis (7) .....

(3) bis (7) .....

 

(8) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, dass eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.

(8) Der Bundeskanzler hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, dass eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.

 

§ 16a. (1) und (2) .....

§ 16a. (1) und (2) .....

 

(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

 

(4) und (5) .....

(4) und (5) .....

 

§ 17a. (1) .....

§ 17a. (1) .....

 

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

 

§ 17b. (1) bis (3) .....

§ 17b. (1) bis (3) .....

 

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

 

§ 18. (1) .....

§ 18. (1) .....

 

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

 

§ 19a. (1) .....

§ 19a. (1) .....

 

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

 

§ 19b. (1) .....

§ 19b. (1) .....

 

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

 

§ 20a. (1) .....

§ 20a. (1) .....

 

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

 

§ 20d. (1) .....

§ 20d. (1) .....

 

(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 59a Abs. 2 angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 59a Abs. 2 angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzerls.

 

(3) bis (5) .....

(3) bis (5) .....

 

§ 21. (1) bis (9) .....

§ 21. (1) bis (9) .....

 

(10) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport ausgezahlt werden:

           1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,

           2. die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.

(10) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers ausgezahlt werden:

           1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,

           2. die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.

 

(11) .....

(11) .....

 

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bemessen.

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bemessen.

 

(13) .....

(13) .....

 

§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit und dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festgesetzt.

§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit und dem Bundeskanzler festgesetzt.

 

(2) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

(2) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

 

(3) und (4) .....

(3) und (4) .....

 

§ 24a. (1) und (2) .....

§ 24a. (1) und (2) .....

 

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

           1. Naturalwohnungen 75 vH,

           2. Dienstwohnungen 50 vH

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

           1. Naturalwohnungen 75 vH,

           2. Dienstwohnungen 50 vH

 

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

 

(4) bis (7) .....

(4) bis (7) .....

 

§ 24b. (1) bis (6)

§ 24b. (1) bis (6)

 

(7) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als „ähnliche Verwendungen“ im Sinne des Abs. 6 anzusehen sind.

(7) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als „ähnliche Verwendungen“ im Sinne des Abs. 6 anzusehen sind.

 

§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

 

(1a) und (2) .....

(1a) und (2) .....

 

§ 53a. (1) bis (3) .....

§ 53a. (1) bis (3) .....

 

(4) Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten und der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen.

(4) Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten und der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

 

(5) und (6) .....

(5) und (6) .....

 

§ 61b. (1) und (2) .....

§ 61b. (1) und (2) .....

 

(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:

(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:

 

           1. Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,

           1. Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,

 

           2. Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler‑, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,

           2. Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler‑, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,

 

           3. sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.

           3. sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.

 

Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.

Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.

 

(4) bis (6) .....

(4) bis (6) .....

 

§ 82. (1) und (2) .....

§ 82. (1) und (2) .....

 

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

           1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und

           2. den nach Abs. 2 der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

           1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und

           2. den nach Abs. 2 der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

 

(4) bis (8) .....

(4) bis (8) .....

 

§ 83b. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat für Beamte des Exekutivdienstes eine Gruppenrechtsschutzversicherung abzuschließen. Gegenstand dieser Versicherung sind die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, die einem Beamten, gegen den wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung Anzeige erstattet wurde, daraus erwachsen. Abweichend von § 1 ist diese Versicherung auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete abzuschließen.

§ 83b. Der Bundeskanzler hat für Beamte des Exekutivdienstes eine Gruppenrechtsschutzversicherung abzuschließen. Gegenstand dieser Versicherung sind die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, die einem Beamten, gegen den wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung Anzeige erstattet wurde, daraus erwachsen. Abweichend von § 1 ist diese Versicherung auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete abzuschließen.

 

§ 112f. (1) .....

§ 112f. (1) .....

 

(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

 

§ 112h. Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist § 24a auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung, deren tatsächliche Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ab dem 1. Juli 1998, aber noch vor dem 1. April 2005, gestattet worden ist, 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport die Grundvergütung bis längstens 31. März 2005 mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

§ 112h. Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist § 24a auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung, deren tatsächliche Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ab dem 1. Juli 1998, aber noch vor dem 1. April 2005, gestattet worden ist, 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung bis längstens 31. März 2005 mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

 

§ 171. (1) Im Sinne des § 280 BDG 1979 ist der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ein Mitwirkungsrecht zukommt.

§ 171. (1) Im Sinne des § 280 BDG 1979 ist der Bundeskanzler ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler ein Mitwirkungsrecht zukommt.

 

(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

 

§ 171a. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.

§ 171a. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.

 

Art. 2 Z 7:

Art. 2 Z 7:

 

§ 20b. (1) und (2) .....

§ 20b. (1) und (2) .....

 

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt

           1. ab 1. Jänner 2001 ........................................... 560 S,

           2. ab 1. Jänner 2002 ........................................... 40,7 €

monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt 45 Euro monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort.

 

(3a) bis (9) .....

(3a) bis (9) .....

 

Art. 2 Z 8:

Art. 2 Z 8:

 

§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

 

Art. 2 Z 10 bis 14:

Art. 2 Z 10 bis 14:

 

§ 113. (1) bis (3) .....

§ 113. (1) bis (3) .....

 

(5) Auf Beamte, die

(5) Auf Beamte, die

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,

           2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden

 

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.

 

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

           2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b VBG 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,

 

           3. und (4) .....

           3. und (4) .....

 

(7) bis (12) .....

(7) bis (12) .....

 

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 9 bis 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 9 bis 12a zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

 

(14) .....

(14) .....

 

(15) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

           1. der Abs. 9 und 9a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,

(15) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

           1. der Abs. 9 und 9a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,

 

           2. des Abs. 10 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002

           2. des Abs. 10 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002

 

 

           3. des Abs. 12a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003

 

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

 

(16) .....

(16) .....

 

Art. 2 Z 17:

Art. 2 Z 17:

 

§ 175. (1) bis (31) .....

§ 175. (1) bis (31) .....

 

(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:

           1. bis 10. .....

(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:

           1. bis 10. .....

 

Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt § 142 Abs. 2 und 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 31. August 1999 tritt § 68 samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2001 tritt § 160 Abs. 1 letzter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 113a Abs. 6 bis 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 113a Abs. 6 bis 8 ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß § 113a Abs. 6 erbracht worden sind. § 113e samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Funktionszulage (des Fixgehaltes) ist § 113e auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 zugrunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist.

Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt § 142 Abs. 2 und 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 31. August 1999 tritt § 68 samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2001 tritt § 160 Abs. 1 letzter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 113a Abs. 6 bis 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 113a Abs. 6 bis 8 ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß § 113a Abs. 6 erbracht worden sind.

 

 

 

 

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes

 

Art. 3 Z 1 a) bis d):

Art. 3 Z 1 a) bis d):

 

§ 1.         Anwendungsbereich

§ 1.         Anwendungsbereich

 

 

§ 1a.       sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 2.         Kollektivverträge

§ 2.         Kollektivverträge

 

§ 2a.       Besetzung von Planstellen

§ 2a.       Besetzung von Planstellen

 

§ 2b.       Eignungsausbildung

 

 

§ 2c.

 

 

§ 2d.

 

 

§§ 2e bis 27b

§§ 2e bis 27b

 

§ 27c.     Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 27c.     Änderung des Urlaubsausmaßes

 

§ 27d.     Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

 

 

§§ 27e bis 36 .....

§§ 27e bis 36 .....

 

 

§ 36a. Allgemeines

 

 

§ 36b. Rechte des Verwaltungspraktikanten

 

 

§ 36c. Beendigung des Verwaltungspraktikums

 

 

§ 36d. Soziale Absicherung

 

Art. 3 Z 2:

Art. 3 Z 2:

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind, soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.

 

(2) bis (5) .....

(2) bis (5) .....

 

Art. 3 Z 4 a) b) und c):

Art. 3 Z 4 a) b) und c):

 

§ 2a. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

§ 2a. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

 

(2) und (3) .....

(2) und (3) .....

 

§ 35. (1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

§ 35. (1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 

           1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1.

           1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1.

 

           2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.

           2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.

 

         2a. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse

 

für Bedienstete

Durch

der Parlamentsdirektion

den Präsidenten des Nationalrates

des Rechnungshofes

den Präsidenten des Rechnungshofes

der Volksanwaltschaft

den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft

nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

         2a. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse

 

für Bedienstete

Durch

der Parlamentsdirektion

den Präsidenten des Nationalrates

des Rechnungshofes

den Präsidenten des Rechnungshofes

der Volksanwaltschaft

den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft

nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

 

           3. § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.

           3. § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.

 

(2) .....

(2) .....

 

§ 36. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

§ 36. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.

 

(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluss solcher Sonderverträge kann vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden.

(2) Der Bundeskanzler kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluss solcher Sonderverträge kann vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden.

 

(3) und (4) .....

(3) und (4) .....

 

§ 59. (1) .....

§ 59. (1) .....

 

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

 

(3) und (4) .....

(3) und (4) .....

 

§ 78a. (1) und (2) .....

§ 78a. (1) und (2) .....

 

(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport vertreten.

(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport vertreten.

 

(4) .....

(4) .....

 

§ 95. (1) und (1a) .....

§ 95. (1) und (1a) .....

 

(2) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 1a im Endergebnis Restbeträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 1a im Endergebnis Restbeträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers.

 

(3) bis (5) .....

(3) bis (5) .....

 

§ 96. (1) Im Sinne des § 280 BDG 1979 ist der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ein Mitwirkungsrecht zukommt.

§ 96. (1) Im Sinne des § 280 BDG 1979 ist der Bundeskanzler ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler ein Mitwirkungsrecht zukommt.

 

(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

 

(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.

(3) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.

 

(4) .....

(4) .....

 

§ 96b. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 96b. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

 

Art. 3 Z 5:

Art. 3 Z 5:

 

§ 2b. (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten.

 

 

 

(2) Zu dieser Eignungsausbildung kann der zuständige Bundesminister Bewerber zulassen, die

       1. a) bei Tätigkeiten, die den im § 6c genannten Verwendungen entsprechen, die österreichische Staatsbürgerschaft,

               b) bei sonstigen Tätigkeiten die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes

besitzen und

           2. ein Dienstverhältnis zum Bund im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben.

 

 

(2a) Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

 

 

(3) Die Eignungsausbildung umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

 

 

(4) Der zuständige Bundesminister kann den Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.

 

 

§ 2c. (1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet.

 

 

(2) Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung

           1. für den Mittleren Dienst 594,6 €,

           2. für den Gehobenen Dienst 703,2 €.

 

 

(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

 

 

(4) Auf die Auszahlung

           1. des Ausbildungsbeitrages ist § 18 Abs. 1,

           2. der Sonderzahlung ist § 18 Abs. 2

in Verbindung mit § 18 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

 

 

(5) Einem Teilnehmer, der

           1. nach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung beginnt,

           2. vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung ausscheidet oder

           3. der Eignungsausbildung fernbleibt,

 

 

ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen.

 

 

(6) Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er abweichend vom Abs. 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.

 

 

(7) Der Leiter der Dienststelle, in dem die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen. Auf diese Tage ist Abs. 5 Z 3 nicht anzuwenden.

 

 

(8) Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, so hat er den Hinderungsgrund dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

 

 

(9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der RGV 1955, BGBl. Nr. 133.

 

 

(10) Für die Eignungsausbildung hat der Teilnehmer Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. In den ersten sechs Monaten der Eignungsausbildung darf der Verbrauch der Freistellung ein Zwölftel dieses Ausmaßes für jeden begonnenen Monat der Eignungsausbildung nicht übersteigen. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

 

 

(11) Die §§ 27c und 27d gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs. 10 auszugehen.

 

 

§ 2d. (1) Teilnehmer an der Eignungsausbildung sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des ASVG pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 versichert und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.

 

 

(2) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gelten für Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung sinngemäß.

 

 

(3) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.

 

 

Art. 3 Z 7:

Art. 3 Z 7:

 

§ 4a. (1) und (2) .....

§ 4a. (1) und (2) .....

 

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 24 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn

 

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 24 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sowie eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn

 

 

           1. zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und

           1. zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und

 

           2. das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.

           2. das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.

 

(4) und (5) .....

(4) und (5) .....

 

Art. 3 Z 8:

Art. 3 Z 8:

 

§ 17. (1) bis (3) .....

§ 17. (1) bis (3) .....

 

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgeltes.

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.

 

(5) .....

(5) .....

 

Art. 3 Z 9:

Art. 3 Z 9:

 

§ 18. (1) und (2) .....

§ 18. (1) und (2) .....

 

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

 

(4) .....

(4) .....

 

Art. 3 Z 10:

Art. 3 Z 10:

 

§ 20. (1) .....

§ 20. (1) .....

 

(2) Durch die Anwendung der §§ 50a und 50b BDG 1979 dürfen 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a oder 50b BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a und 50b BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.

(2) Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a oder 50b BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a und 50b BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.

 

(3) .....

(3) .....

 

Art. 3 Z 11 und 12:

Art. 3 Z 11 und 12:

 

§ 26. (1) .....

§ 26. (1) .....

 

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

           1. bis 3. .....

 

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

           1. bis 3. .....

 

 

           4. die Zeit

           4. die Zeit

 

                a) bis c) .....

                a) bis c) .....

 

               d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

               d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d in der bis zum Ablauf des xxx [In-Kraft-Treten] geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

 

                e) bis g) .....

                e) bis g) .....

 

           5. bis 8. .....

           5. bis 8. .....

 

(2a) bis (2e) .....

(2a) bis (2e) .....

 

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

 

           1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder

           1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder

 

           2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist.

           2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist,

 

 

           3. nach dem 1. Juni 2002 bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133) zurückgelegt worden sind.

 

(3) bis (11) ....

(3) bis (11) ....

 

Art. 3 Z 13 bis 15:

Art. 3 Z 13 bis 15:

 

§ 27a. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

§ 27a. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

 

           1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

           1. 200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

 

           2. 36 Werktage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.

           2. 240 Stunden bei einem Dienstalter von 25 Jahren.

 

(2) und (3) .....

(2) und (3) .....

 

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

 

(5) und (6) .....

(5) und (6) .....

 

(7) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d unmittelbar vorangegangen, so ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen hätte. Die Zahl der Tage, die der Vertragsbedienstete während der Eignungsausbildung im Sinne des § 2c Abs. 10 freigestellt war, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Verwaltungspraktikum gemäß Abschnitt Ia unmittelbar vorangegangen, so ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Verwaltungspraktikums begonnen hätte. Die Zahl der Stunden, die der Vertragsbedienstete während des Verwaltungspraktikums vom Urlaubsanspruch im Sinne des § 36b Abs. 6 verbraucht hat, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

 

 

(8) Das in den Abs. 1 bis 5 und § 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt.

 

 

(9) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

 

Art. 3 Z 16 bis 18:

Art. 3 Z 16 bis 18:

 

§ 27b. (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 27a gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 27a Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

           1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.Nr. 27/ 1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

           2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

           3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

           4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

§ 27b. (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 27a gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag (§ 27a Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

           1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.Nr. 27/ 1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

           2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

           3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

           4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

 

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

       40 vH auf              4 Werktage,

       50 vH auf              5 Werktage,

       60 vH auf              6 Werktage.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf      32 Stunden,

50 vH auf      40 Stunden.

 

(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

 

Art. 3 Z 19:

Art. 3 Z 19:

 

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

Änderung des Urlaubsausmaßes

 

§ 27c. (1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 27a und 27b) in der Weise anzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

§ 27c. (1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

 

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 27a Abs. 8 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

 

(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.

(3) Fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes eines Vertragsbediensteten, für den die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens 40 Stunden dauernden Erholungsurlaubes anschließt.

 

Art. 3 Z 20:

Art. 3 Z 20:

 

§ 27d. (1) Versieht der Vertragsbedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

           1. erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt,

           2. vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

 

 

 

Art. 3 Z 21:

Art. 3 Z 21:

 

§ 27g. (1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigebührt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 27d), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

§ 27g. (1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

 

(2) bist (5) .....

(2) bist (5) .....

 

Art. 3 Z 22:

Art. 3 Z 22:

 

§ 29. (1) bis (3) .....

§ 29. (1) bis (3) .....

 

(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 36 Werktage, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und Riyadh 48 Werktage.

(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und Riyadh 320 Stunden.

 

(5) bis (8) .....

(5) bis (8) .....

 

Art. 3 Z 23:

Art. 3 Z 23:

 

§ 29c. (1) bis (3) .....

§ 29c. (1) bis (3) .....

 

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

 

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

 

           2. wenn der Karenzurlaub

           2. wenn der Karenzurlaub

 

                a) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung oder

                a) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung oder

 

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

 

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,

 

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre oder

 

 

               d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)

 

(5) und (6) .....

(5) und (6) .....

 

Art. 3 Z 26:

Art. 3 Z 26:

 

 

Mit Wirksamkeit vom 1. September 2004:

 

§ 42e. (1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.

§ 42e. (1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen.

 

 

Mit Wirksamkeit vom 1. September 2006:

 

§ 42e. (1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.

§ 42e. (1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.

 

(2) …..

(2) …..

 

Art. 3 Z 27:

Art. 3 Z 27:

 

§ 49f. (1) bis (6) .....

§ 49f. (1) bis (6) .....

 

(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 9, 27c Abs. 1 und 2, 28b sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

 

(8) und (9) .....

(8) und (9) .....

 

Art. 3 Z 28:

Art. 3 Z 28:

 

§ 49i. (1) .....

§ 49i. (1) .....

 

(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.

(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.

 

(3) .....

(3) .....

 

Art. 3 Z 29:

Art. 3 Z 29:

 

§ 49l. (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27d sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

§ 49l. (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 8 und 9, 27c Abs. 1 und 2 sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

 

(2) bis (5) .....

(2) bis (5) .....

 

Art. 3 Z 30:

Art. 3 Z 30:

 

§ 49s. (1) .....

§ 49s. (1) .....

 

(2) Auf Staff Scientists sind anzuwenden:

(2) Auf Staff Scientists sind anzuwenden:

 

           1. der Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 27d sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;

           1. der Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 27a Abs. 8 und 9, 27c Abs. 1 und 2 sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;

 

           2. .....

           2. .....

 

(3) bis (6) .....

(3) bis (6) .....

 

Art. 3 Z 31:

Art. 3 Z 31:

 

§ 51. (1) und (2) .....

§ 51. (1) und (2) .....

 

(3) Die Aufnahme ist nur zulässig

(3) Die Aufnahme ist nur zulässig

 

           1. und 2. .....

           1. und 2. .....

 

           3. als vollbeschäftigter Vertragsassistent, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Universitätsassistenten mit Ausnahme des in § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 genannten Erfordernisses erfüllt und keine entsprechende Nachsicht gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 erteilt worden ist.

           3. als vollbeschäftigter Vertragsassistent, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Universitätsassistenten mit Ausnahme des in § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 genannten Erfordernisses erfüllt.

 

(4) bis (6) .....

(4) bis (6) .....

 

Art. 3 Z 32:

Art. 3 Z 32:

 

§ 55. (1) bis (3) .....

§ 55. (1) bis (3) .....

 

(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 9, 27c Abs. 1 und 2, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

 

(5) .....

(5) .....

 

Art. 3 Z 33:

Art. 3 Z 33:

 

§ 57. (1) .....

§ 57. (1) .....

 

(7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 9, 27c Abs. 1 und 2, 28b, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

 

(8) .....

(8) .....

 

Art. 3 Z 34:

Art. 3 Z 34:

 

§ 58b. Die §§ 53 und 53a des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf einen Vertragsprofessor, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen ausübt, anzuwenden.

§ 58b. Die § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf einen Vertragsprofessor, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen ausübt, anzuwenden.

 

Art. 3 Z 35:

Art. 3 Z 35:

 

§ 78a. (1) bis (3) .....

§ 78a. (1) bis (3) .....

 

(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln.

(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. In diesem Kollektivvertrag ist – außer für jene Fälle, in denen eine Gehaltsumwandlung erfolgt - ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 10% des Entgelts nach § 49j vorzusehen.

 

Art. 3 Z 36, 37, 39 u. 40:

Art. 3 Z 36, 37, 39 u. 40:

 

§ 82. (1) bis (4) .....

§ 82. (1) bis (4) .....

 

(5) Auf Vertragsbedienstete, die

(5) Auf Vertragsbedienstete, die

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden

           2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden

 

sind, sind die Regelungen des § 26 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.

sind, sind die Regelungen des § 26 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.

 

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

           2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,

 

                3. und 4. .....

                3. und 4. .....

 

(7) bis (12) .....

(7) bis (12) .....

 

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 9 bis 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 9 bis 12a zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

 

(14) .....

(14) .....

 

(15) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

(15) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

 

           1. der Abs. 9 und 9a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003

           1. der Abs. 9 und 9a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003

 

           2. des Abs. 10 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002

           2. des Abs. 10 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002

 

 

           3. des Abs. 12a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003

 

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 18a anzurechnen.

Nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 18a anzurechnen.

 

(16) .....

(16) .....

 

Art. 3 Z 42:

Art. 3 Z 42:

 

§ 95. (1) und (1a) .....

§ 95. (1) und (1a) .....

 

(2) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 1a im Endergebnis Restbeträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Endergebnisse, die sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 1a ergeben sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers.

 

(3) bis (5) .....

(3) bis (5) .....

 

Art. 3 Z 43 und 44:

Art. 3 Z 43 und 44:

 

§ 100. (1) bis (35) .....

§ 100. (1) bis (35) .....

 

(37) § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(36) § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft

           1. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 44, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 56, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 1a sowie § 95a mit 1. Juli 2003,

           2. § 47a Abs. 1, § 47b und § 47c Abs. 11 Z 2 mit 1. September 2003.

(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft

           1. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 44, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 56, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 1a sowie § 95a mit 1. Juli 2003,

           2. § 47a Abs. 1, § 47b und § 47c Abs. 11 Z 2 mit 1. September 2003.

 

Artikel 4

Änderung des Richterdienstgesetzes

 

Art. 4 Z 2:

Art. 4 Z 2:

 

(1) .....

(1) .....

 

(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfassten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.

(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfassten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.

 

(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

 

(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation des Bundesministers für Justiz aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.

(4) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation des Bundesministers für Justiz aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.

 

Art. 4 Z 3 bis 5:

Art. 4 Z 3 bis 5:

 

§ 72. (1) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr

§ 72. (1) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr

 

           1. 30 Werktage bei Richteramtsanwärtern,

           1. 200 Stunden bei Richteramtsanwärtern,

 

           2. 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,

           2. 200 Stunden bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,

 

           3. 32 Werktage bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und

           3. 216 Stunden bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und

 

           4. 36 Werktage bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppen R 3 und III sowie für die Richter mit festem Gehalt.

           4. 240 Stunden bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppen R 3 und III sowie für die Richter mit festem Gehalt.

 

(2) bis (4) .....

(2) bis (4) .....

 

(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten

(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten

 

           1. und 2. .....

           1. und 2. .....

 

           3. einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 2 oder

           3. einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2 oder

 

           4. .....

           4. .....

 

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 4 und 5 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 4 und 5 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

 

Art. 4 Z 7:

Art. 4 Z 7:

 

§ 72a. (1) .....

§ 72a. (1) .....

 

(2) Der Zusatzurlaub beträgt zwei Werktage und erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

(2) Der Zusatzurlaub beträgt 16 Stunden und erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

 

40 vH            ...........................................    4 Werktage,

50 vH            ...........................................    5 Werktage,

60 vH            ...........................................    6 Werktage.

40 vH auf      ...........................................    32 Stunden,

50 vH auf      ...........................................    40 Stunden.

 

Art. 4 Z 8:

Art. 4 Z 8:

 

§ 72b. (1) Erkrankt der Richter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Richter durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.

§ 72b. (1) Erkrankt der Richter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Richter durch die Erkrankung an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert war. § 72 Abs. 7 ist anzuwenden.

 

(2) bis (4) .....

(2) bis (4) .....

 

Art. 4 Z 9:

Art. 4 Z 9:

 

§ 75a. (1) .....

§ 75a. (1) .....

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

 

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

 

           2. wenn der Karenzurlaub

           2. wenn der Karenzurlaub

 

                a) zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung oder

                a) zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung oder

 

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

 

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983 oder

 

 

               d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)

 

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

 

(3) und (4) .....

(3) und (4) .....

 

Art. 4 Z 11 und 12:

Art. 4 Z 11 und 12:

 

§ 76d. (1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im halben Ausmaß, wenn

           1. seine Auslastung nach den §§ 76a oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

           2. .....

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.

§ 76d. (1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im halben Ausmaß, wenn

           1. seine Auslastung nach den §§ 75e, 76a oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

           2. .....

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.

 

(2) Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Abs. 1 halbierten Bezüge.

(2) Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Abs. 1 halbierten Bezüge, für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 75e Abs. 1 Z 2 ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

 

(3) bis (5) .....

(3) bis (5) .....

 

Art. 4 Z 13:

Art. 4 Z 13:

 

§ 100. (1) bis (3) .....

§ 100. (1) bis (3) .....

 

(4) Abs. 1 Z 1, 5 und 6, und die Abs. 2 und 3 sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden. Ansonsten wird das Dienstverhältnis eines Richters des Ruhestandes nur aufgelöst durch die Rechtskraft der

(4) Abs. 1 Z 1, 5 und 6, und die Abs. 2 und 3 sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden. Ansonsten wird das Dienstverhältnis eines Richters des Ruhestandes nur aufgelöst durch die Rechtskraft der

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

           2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

                a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

               b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

                c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

 

(5) .....

(5) .....

 

Art. 4 Z 14 und 15:

Art. 4 Z 14 und 15:

 

§ 173. (1) bis (3) .....

§ 173. (1) bis (3) .....

 

(34) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(33) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

           1. § 66 Abs. 1, § 67 und § 168 Abs. 2 mit 1. Juli 2003,

           2. § 83 Abs. 1, § 88, § 100 Abs. 1 Z 6, § 166d Abs. 1, 2, 7 und 8 sowie § 166e Abs. 1 mit 1. Jänner 2004,

           3. § 99 mit 1. Jänner 2017.

§ 87 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.

(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

           1. § 66 Abs. 1, § 67 und § 168 Abs. 2 mit 1. Juli 2003,

           2. § 83 Abs. 1, § 88, § 100 Abs. 1 Z 6, § 166d Abs. 1, 2, 7 und 8 sowie § 166e Abs. 1 mit 1. Jänner 2004,

           3. § 99 mit 1. Jänner 2017.

§ 87 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.

 

 

 

 

Artikel 5

 

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

 

Art. 5 Z 1:

Art. 5 Z 1:

 

§ 13a. (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Landeslehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.

§ 13a. (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Landeslehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.

 

(2) bis (4) .....

(2) bis (4) .....

 

Art. 5 Z 2:

Art. 5 Z 2:

 

§ 16. (1) .....

§ 16. (1) .....

 

(2) Beim Landeslehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die:

(2) Beim Landeslehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die:

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

           2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

 

 

                a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

 

 

               b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

 

 

                c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.

 

 

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

 

(3) .....

(3) .....

 

Art. 5 Z 3:

Art. 5 Z 3:

 

§ 58a. (1) .....

§ 58a. (1) .....

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. wenn der Karenzurlaub

           2. wenn der Karenzurlaub

 

                a) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder

                a) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder

 

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

 

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,

 

 

               d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)

 

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

 

(3) und (4) .....

(3) und (4) .....

 

Art. 5 Z 4:

Art. 5 Z 4:

 

§ 115e. (1) und (2):

§ 115e. (1) und (2):

 

(3) Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Nach Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als jenes nach Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung ergeben würden, treten außer Kraft.

 

(4) und (5) .....

(4) und (5) .....

 

Art. 5 Z 5 und 6:

Art. 5 Z 5 und 6:

 

§ 123. (1) bis (42) .....

§ 123. (1) bis (42) .....

 

(44) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(43) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

           1. § 45 Abs. 3, § 58 Abs. 5, § 58d Abs. 1, § 58e und § 115e Abs. 4 mit 1. September 2003,

           2. § 13a Abs. 1, § 115d Abs. 1, 2, 7 und 8 und § 115e Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004,

           3. § 11 mit 1. Jänner 2017.

§ 115 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003, §§ 13 und 13b samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.

(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

           1. § 45 Abs. 3, § 58 Abs. 5, § 58d Abs. 1, § 58e und § 115e Abs. 4 mit 1. September 2003,

           2. § 13a Abs. 1, § 115d Abs. 1, 2, 7 und 8 und § 115e Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004,

           3. § 11 mit 1. Jänner 2017.

§ 115 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003, §§ 13 und 13b samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.

 

Art. 5 Z 8 und 9:

Art. 5 Z 8 und 9:

 

Artikel I

(1) bis (7) .....

Artikel I

(1) bis (7) .....

 

(8) Diplome nach Abs. 7 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16) sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25).

(8) Diplome nach Abs. 2 sind

 

 

           1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom  21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16),

 

 

           2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art.1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25) und

 

 

           3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, 6, BGBl. III Nr. 133/2002,

 

 

Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, 1.

 

(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

 

           1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

           1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

 

           2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Art. 4 der im Abs. 8 genannten Richtlinie festzulegen.

           2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.

 

(10) .....

(10) .....

 

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

 

Art. 6 Z 1:

Art. 6 Z 1:

 

§ 13a. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.

§ 13a. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.

 

(2) bis (4) .....

(2) bis (4) .....

 

Art. 6 Z 2:

Art. 6 Z 2:

 

§ 16. (1) .....

§ 16. (1) .....

 

(2) Beim Lehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die:

(2) Beim Lehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die:

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

           2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

                a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

               b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

                c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

 

(3) .....

(3) .....

 

Art. 6 Z 3:

Art. 6 Z 3:

 

§ 65a. (1) .....

§ 65a. (1) .....

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. wenn der Karenzurlaub

           2. wenn der Karenzurlaub

 

                a) zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung oder

                a) zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung oder

 

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

 

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

 

 

               d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)

 

(3) und (4) .....

(3) und (4) .....

 

Art. 6 Z 4:

Art. 6 Z 4:

 

§ 124e. (1) uns (2) .....

§ 124e. (1) uns (2) .....

 

(3) Auf Lehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Nach Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als jenes nach Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung ergeben würden, treten außer Kraft.

 

(4) und (5) .....

(4) und (5) .....

 

Art. 6 Z 5, 6 und 7:

Art. 6 Z 5, 6 und 7:

 

§ 127. (1) bis (30) .....

§ 127. (1) bis (30) .....

 

(32) § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(31) § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

           1. § 45 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 65d Abs. 1, § 65e und § 124e Abs. 4 mit 1. September 2003,

           2. § 13a Abs. 1, § 124d Abs. 1, 2, 7 und 8 sowie § 124e Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004,

           3. § 11 mit 1. Jänner 2017,

§ 121 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003, §§ 13 und 13b samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.

(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

           1. § 45 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 65d Abs. 1, § 65e und § 124e Abs. 4 mit 1. September 2003,

           2. § 13a Abs. 1, § 124d Abs. 1, 2, 7 und 8 sowie § 124e Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004,

           3. § 11 mit 1. Jänner 2017,

§ 121 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003, §§ 13 und 13b samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.

 

(32)

           1. Die §§ 4 und 5 des B-BSG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die erstmalige Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muss spätestens mit 30. Juni 2005 fertiggestellt sein.

           2. Der § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 tritt mit 1. August 2003 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG festgelegten Verpflichtungen muss spätestens mit 31. Dezember 2004 fertiggestellt sein.

           3. Sofern Z 1 und 2 nichts anderes bestimmt, tritt 9a. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2003 sowie die Aufhebung des § 68a mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(33)

           1. Die §§ 4 und 5 des B-BSG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die erstmalige Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muss spätestens mit 30. Juni 2005 fertiggestellt sein.

           2. Der § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 tritt mit 1. August 2003 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG festgelegten Verpflichtungen muss spätestens mit 31. Dezember 2004 fertiggestellt sein.

           3. Sofern Z 1 und 2 nichts anderes bestimmt, tritt 9a. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2003 sowie die Aufhebung des § 68a mit 1. Juli 2003 in Kraft.

 

Art. 6 Z 9 und 10:

Art. 6 Z 9 und 10:

 

Anlage

Ernennungserfordernisse

Artikel I

 

Anlage

Ernennungserfordernisse

Artikel I

 

 

(1) bis (6) .....

(1) bis (6) .....

 

(7) Diplome nach Abs. 6 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16) sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25).

(7) Diplome nach Abs. 2 sind

 

 

 

           1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom  21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16),

 

 

           2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art.1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25) und

 

 

           3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, 6, BGBl. III Nr. 133/2002,

 

 

 

Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, 1.

 

(8) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers nach Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

           1. .....

 

(8) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers nach Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

           1. .....

 

 

           2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Art. 4 der im Abs. 7 genannten Richtlinie festzulegen.

           2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.

 

(9) .....

(9) .....

 

 

 

 

Artikel 7

Änderung des Pensionsgesetzes

 

Art. 7 Z 2:

Art. 7 Z 2:

 

§ 3. (1) .....

§ 3. (1) .....

 

(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

 

Art. 7 Z 3:

Art. 7 Z 3:

 

§ 5. (1) bis (3) .....

§ 5. (1) bis (3) .....

 

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversi-cherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn der jeweilige Unfallversicherungsträger der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeitsunfälle sind Dienstunfällen gleichzuhalten.

 

(5) .....

(5) .....

 

Art. 7 Z 5:

Art. 7 Z 5:

 

§ 11. Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

§ 11. Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

 

                a) bis e) .....

                a) bis e) .....

 

                f) Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974. Der Anspruch erlischt nicht, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

                 f. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 Z 2 BDG 1979.

 

Art. 7 Z 6:

Art. 7 Z 6:

 

Ablösung des Ruhebezuges

§ 13. (1) Dem Beamten, dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablö-sung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn

                a) berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und

               b) die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

 

 

(2) (Anm.: Gemäß § 58 Abs. 30 mit 31. Juli 1999 aufgehoben.)

 

 

(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

 

 

(4) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzig-fache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

 

 

(5) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzu-teilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

 

 

(6) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzah-len, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.

 

 

Art. 7 Z 7:

Art. 7 Z 7:

 

§ 14. (1) bis (4) .....

§ 14. (1) bis (4) .....

 

(5) Der Versorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz ge-bührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen bilden zusammen den Versorgungsbezug.

(5) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen bilden zusammen den Versorgungsbezug.

 

Art. 7 Z 8 bis 11:

Art. 7 Z 8 bis 11:

 

§ 15. (1) und (2) .....

§ 15. (1) und (2) .....

 

(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitätsprofessor ist:

(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitätsprofessor ist:

 

           1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 und

           1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach den §§ 4 und 91 Abs. 3 und

 

           2. .....

           2. .....

 

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:

 

           1. die für die Bemessung des am Todestag des Beamten dem überlebenden Ehegatten gebührenden Ruhebezuges maßgebende Ruhegenussberechnungsgrundlage und

           1. der Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,

 

           2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Todestag des Beamten gebührt.

           2. die Ruhegenusszulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß,

 

 

           3. die Nebengebührenzulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.

 

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritier-ten Universitätsprofessors bilden:

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritier-ten Universitätsprofessors bilden:

 

           1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 und

           1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach den §§ 4 und 91 und

 

           2. .....

           2. .....

 

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:

 

           1. die für die Bemessung des dem Beamten an seinem Todestag gebührenden Ruhebezuges maßge-bende Ruhegenussberechnungsgrundlage und

           1. der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,

 

           2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen Beamten an seinem Todestag gebührte.

           2. die Ruhegenusszulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, und

 

 

           3. die Nebengebührenzulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.

 

(7) .....

(7) .....

 

(8) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460c ASVG.

(8) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.

 

Art. 7 Z 12 und 13:

Art. 7 Z 12 und 13:

 

§ 17. (1) bis (2a) .....

§ 17. (1) bis (2a) .....

 

(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studien-jahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigun-gen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

 

(2c) bis (6) .....

(2c) bis (6) .....

 

(7) Der Waisenversorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

(7) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

 

Art. 7 Z 14:

Art. 7 Z 14:

 

Ablösung des Versorgungsbezuges

 

 

§ 23. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezu-ges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

 

 

(2) § 13 Abs. 3 bis 6 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.

 

 

Art. 7 Z 15:

Art. 7 Z 15:

 

§ 25a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen.

 

           1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund oder

 

 

           2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen in-ländischen Gebietskörperschaft

liegen.

 

 

(2) bis (9) .....

 

 

Art. 7 Z 16:

Art. 7 Z 16:

 

§ 35. (1) bis (4) .....

§ 35. (1) bis (4) .....

 

(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vor-gelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

 

Art. 7 Z 17:

Art. 7 Z 17:

 

§ 42. (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag;

§ 42. (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag;

 

           1. der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

           1. der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

 

           2. das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberech-tigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat;

           2. das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberech-tigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat.

 

           3. das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsbe-rechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestat-tung ganz oder teilweise bestritten hat.

 

 

(2) und (3) .....

(2) und (3) .....

 

Art. 7 Z 18:

Art. 7 Z 18:

 

§ 53. (1) .....

§ 53. (1) .....

 

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:

 

                a) die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

                a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

 

               b) bis m) .....

               b) bis m) .....

 

(3) bis (6) .....

(3) bis (6) .....

 

Art. 7 Z 19 bis 21:

Art. 7 Z 19 bis 21:

 

§ 56. (1) bis (3) .....

§ 56. (1) bis (3) .....

 

(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.

(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der um ein Sechstel erhöhten Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.

 

(3b) bis (6) .....

(3b) bis (6) .....

 

(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehö-rigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung oder einen Anspruch auf Abfertigung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

 

(8) .....

(8) .....

 

(9) Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Universitätsprofessors die beitragsfreie An-rechnung von Ruhegenussvordienstzeiten bewilligen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den Universitätsprofessor sprechen. In der betreffenden Entschließung kann auch ausgesprochen werden, dass die beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nur bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses pensionswirksam werden. Als Universitätsprofessoren im Sin-ne des ersten Satzes gelten alle in § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979 genannten Universitätslehrer.

 

 

 

(10) Universitäts(Hochschul)professoren, die in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1994 und dem 1. März 1998 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzei-ten nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in dem für einen Anspruch auf Pensionsversorgung erforderlichen Mindestausmaß bedingt für den Fall des Ein-tritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt. Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979 genannten Hochschullehrer.

 

 

Art. 7 Z 22 bis 24:

Art. 7 Z 22 bis 24:

 

§ 59. (1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

§ 59. (1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

 

           1. bis 9. .....

           1. bis 9. .....

 

         10. Vergütungen nach den §§ 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 62 Abs. 2, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 112 und 153 des GehG,

         10. Vergütungen nach den §§ 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 62 Abs. 2, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 133b und 153a des GehG,

 

         11. bis 14. ......

         11. bis 14. ......

 

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

 

           1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder

           1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder

 

           2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist,

           2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist,

 

begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10, 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschrit-ten worden ist.

begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10, 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

 

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Bis zum 31. Dezember 2003 festgehaltene Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.

 

(4) .....

(4) .....

 

Art. 7 Z 25:

Art. 7 Z 25:

 

§ 61. (1) und (2) .....

§ 61. (1) und (2) .....

 

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitrags-grundlage nicht übersteigen. Bei Beamten, auf die § 96 Abs. 4 und 113c GehG anzuwenden ist, darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitrags-grundlage nicht übersteigen. Bei Beamten, auf die § 96 Abs. 4 oder 113c GehG anzuwenden ist, darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

 

(4) .....

(4) .....

 

Art. 7 Z 26:

Art. 7 Z 26:

 

 

Abschnitt XII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 86. (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 dieses Bundesgesetzes und die §§ 16a bis 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, jeweils in der am 31. Dezember 2002 gelten-den Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.

§ 86. (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 und 63 Abs. 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes und die §§ 16a bis 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.

 

(2) und (3) .....

(2) und (3) .....

 

Art. 7 Z 27:

Art. 7 Z 27:

 

§ 90. (1) bis (5) .....

§ 90. (1) bis (5) .....

 

(6) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die §§ 5 Abs. 2 und 96 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die §§ 5 Abs. 2 und 96 Abs. 1 sowie § 83a des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der bis 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.

 

(7) .....

(7) .....

 

Art. 7 Z 28:

Art. 7 Z 28:

 

§ 93. (1) bis (4) .....

§ 93. (1) bis (4) .....

 

(5) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

(5) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

 

           1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

           1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war oder

 

           2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

           2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

 

                a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

                a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

 

               b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

               b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

 

                c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985

                c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985

 

       ermäßigt war oder

       ermäßigt war oder

 

       (Anm.: Z 3 entfällt gem. § 58 Abs. 40 Z 7, BGBl. I Nr. 87/2002.)

       (Anm.: Z 3 entfällt gem. § 58 Abs. 40 Z 7, BGBl. I Nr. 87/2002.)

 

           4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

           4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

 

           5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 herabgesetzt war,

           5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 herabgesetzt war,

 

so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.

so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.

 

(6) bis (12a) .....

(6) bis (12a) .....

 

(13) Die Vergleichsruhegenusszulage beträgt

(13) Die Vergleichsruhegenusszulage beträgt

 

           1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und

           1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und

 

           2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

           2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

 

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Mo-natsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlass herabgesetzt war.

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Mo-natsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlass herabgesetzt war.

 

(14) bis (18) .....

(14) bis (18) .....

 

Art. 7 Z 29 und 30:

Art. 7 Z 29 und 30:

 

§ 94. (1) bis (4) .....

§ 94. (1) bis (4) .....

 

(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr mit Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor in Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Anpassungsfaktor ist erstmals für das Jahr 2004 festzusetzen.

(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.

 

Art. 7 Z 31:

Art. 7 Z 31:

 

Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000

§ 95. (1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Geldleistung nach diesem Bundesgesetz am 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22 500 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen,

Hinterbliebene von Empfängern außerordentlicher Versorgungsgenüsse

§ 95. Auf Hinterbliebene nach Empfängern von außerordentlichen Versorgungsgenüssen sind die Abschnitte III und IV anzuwenden.

 

           1. wenn sie nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;

 

 

           2. wenn sie über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Wertes der monatlich wiederkehrenden Geldleistung zur Zahl 1 000 errechnet;

 

 

           3. wenn sie über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;

 

 

           4. wenn sie über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt;

 

 

           5. wenn sie über 10 400 S bis zu 22 500 S monatlich beträgt, um 135 S.

 

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz – mit Ausnahme der Kinderzulage, der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 und der Ergänzungszulage – und nach dem Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.

 

 

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Abs. 1 Z 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhen.

 

 

Art. 7 Z 33:

Art. 7 Z 33:

 

§ 99. § 140 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die Bemessung des Ruhegenusses von Beamten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie auf die Bemessung des Versor-gungsgenusses von Hinterbliebenen nach solchen Beamten nicht anzuwenden.

 

 

§ 100. (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

 

 

(2) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

 

 

(3) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

 

 

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.

 

 

Art. 7 Z 34 und 35:

Art. 7 Z 34 und 35:

 

§ 102. (1) bis (43) .....

§ 102. (1) bis (43) .....

 

(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7, § 9, § 13a Abs. 2a, § 25a Abs. 4, § 35 Abs. 1a, § 88 Abs. 1, § 90 samt Überschrift, § 90a samt Überschrift, § 91 Abs. 3, 5 und 6, § 93 Abs. 5 bis 8 und 12 sowie § 102 Abs. 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 mit 1. Jänner 2004,

       2.             § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7, § 9, § 13a Abs. 2a, § 25a Abs. 4, § 35 Abs. 1a, § 88 Abs. 1, § 90 samt Überschrift, § 90a samt Überschrift, § 91 Abs. 3, 5 und 6, § 93 Abs. 5 bis 8 und 12, § 96 Abs. 3 sowie § 102 Abs. 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 mit 1. Jänner 2004,

 

           3. .....

           3. .....

 

§ 91 Abs. 4, § 93 Abs. 9 letzter Satz, § 93 Abs. 12a und § 96 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

§ 91 Abs. 4, § 93 Abs. 9 letzter Satz, § 93 Abs. 12a und § 96 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

 

Artikel 8

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

 

Art. 8 Z 1 und 2:

Art. 8 Z 1 und 2:

 

§ 5b. (1) und (2) .....

§ 5b. (1) und (2) .....

 

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

 

           1. .....

           1. .....

 

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 des Pensionsgesetzes 1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 des Pensionsgesetzes 1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn der jeweilige Unfallversicherungsträger der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeitsunfälle sind Dienstunfällen gleichzuhalten.

 

(4) bis (6) .....

(4) bis (6) .....

 

(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 330 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zehn auf die Zahl von 330 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 330 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zehn auf die Zahl von 330 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

 

(8) und (9) .....

(8) und (9) .....

 

Art. 8 Z 3:

Art. 8 Z 3:

 

§ 8. (1) .....

§ 8. (1) .....

 

(2) In besonderen Fällen können in Angelegenheiten der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vertraglich weitere Begünstigungen zugebilligt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.

 

 

Art. 8 Z 4:

Art. 8 Z 4:

 

§ 18a. (1) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuss nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

§ 18a. (1) § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuss nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 

           1. bis 4. .....

           1. bis 4. .....

 

(2) und (3) .....

(2) und (3) .....

 

Art. 8 Z 5 und 6:

Art. 8 Z 5 und 6:

 

§ 18f. (1) bis (4) .....

§ 18f. (1) bis (4) .....

 

(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr mit Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor in Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Anpassungsfaktor ist erstmals für das Jahr 2004 festzusetzen.

(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.

 

Art. 8 Z 7:

Art. 8 Z 7:

 

§ 18j. (1) bis (4) .....

§ 18j. (1) bis (4) .....

 

(5) Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeiten vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die §§ 5b Abs. 2 und 18h Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeiten vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die §§ 5b Abs. 2 und 18h Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der bis 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag bewirken hätte können, zu berechnen.

 

(6) .....

(6) .....

 

Art. 8 Z 8:

Art. 8 Z 8:

 

Neubemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen

§ 19. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Ruhe(Versorgungs)genüsse auf Grund der Bundestheaterpensionsverordnung beziehen.

 

 

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bemessenen Ruhe(Versorgungs)genüsse der Bundestheaterbediensteten und ihrer Hinterbliebenen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen. Ist der neubemessene Ruhe(Versorgungs)genuss niedriger als der bisherige Ruhe(Versorgung)genuss, so erhält der Empfänger des Ruhe(Versorgungs)genusses eine nach Maßgabe der Erlangung höherer Ruhe(Versorgungs)genüsse einziehbare Ergänzungszulage im Unterschiedsbetrag zwischen den Beiden Ruhe(Versorgungs)genüssen.

 

 

(3) War ein Bundestheaterbediensteter mit Einzelvertrag verpflichtet, so ist bei der Neufestsetzung der Ruhegenussermittlungsgrundlage (§ 5) der letzte Dienstgrundbezug 550 v.H., wenn jedoch der letzte Dienstgrundbezug 830 S überstiegen hat, um 500 v.H., im letzten Fall aber mindestens auf den Betrag von 5 395 S zu erhöhen. Hiebei wird in den Fällen, in denen der Bundestheaterbedienstete vor dem 1. Mai 1948 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, der letzte Dienstgrundbezug um die Hälfte erhöht. Bei Bundestheaterbediensteten, die in der Zeit vom 1. Mai 1948 bis 30. Juni 1953 in den Ruhestand versetzt wurden, gelten als letzter Dienstgrundbezug 27 v.H. des Dienstbezuges, auf den der Bundestheaterbedienstete bei Verbleiben im Dienststande am 30. Juni 1953 Anspruch gehabt hätte.

 

 

(4) Die Ruhegenüsse von Bundestheaterbediensteten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Anwartschaft auf Ruhegenuss aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, und die Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bemessen. Hiebei findet Abs. 3 Anwendung.

 

 

(5) Bei der Bemessung von Ruhegenüssen für Bundestheaterbediensteten auf deren Dienstverhältnis die Bundestheaterpensionsverordnung bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes Anwendung fand, sowie bei der Bemessung der Versorgungsgenüsse für deren Hinterbliebene gelten auch weiterhin für die in den Bundestheatern bis zum Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses zurückgelegten Dienstzeiten und die gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneten Zeiträume die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der Bundestheaterpensionsverordnung, sofern es sich dabei nicht um Dienstzeiten handelt, die als nicht vollbeschäftigter Angestellter, als Tagesaushelfer oder als sonstiger Aushilfsangestellter zurückgelegt wurden. Das Gleiche gilt für Ruhe(Versorgungs)genüsse, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung bezogen wurden oder auf die nach den Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung eine Anwartschaft gewahrt blieb.

 

 

Vertragsbedienstete im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

§ 20. (1) Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Anwendung finden und die in den Bundestheatern verwendet werden oder wurden, sowie ihre Hinterbliebenen haben dann einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss nach diesem Bundesgesetz, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung Ruhe(Versorgungs)genüsse beziehen oder Pensionsbeiträge entrichten.

 

 

(2) Für das Ausmaß der Pensionsbeiträge der im Abs. 1 bezeichneten Bundestheaterbediensteten gelten die Bestimmungen des § 10.

 

 

Pensionsbeitrag in Sonderfällen

§ 21. (1) Für die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3 auf Dienstzeiten, die vor dem Beginn der Spielzeit, in welcher dieses Bundesgesetz in Kraft getreten ist, zurückgelegt wurden, bildet die Entrichtung des Pensionsbeitrages für volle zwölf Monate keine Voraussetzung.

 

 

(2) Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 44 Abs. 2 der Bundestheaterpensionsverordnung Pensionsbeiträge nicht mehr zu entrichten hatten, bleiben auch weiterhin von der Entrichtung der Pensionsbeiträge befreit.

 

 

Pensionsbemessung in Sonderfällen

§ 21a. (1) Auf Ballett- und Chormitglieder, die nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Kollektivvertrages der Österreichischen Bundestheater, aber vor dem 1. Jänner 1993 mit Anspruch auf eine Pension nach diesem Bundesgesetz für sich oder für einen Hinterbliebenen aus dem Dienststand ausscheiden, ist bis zum 31. Jänner 1993 § 11 in der bis zum 31. August 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

 

(2) Für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 ist § 11 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, wobei dann von jener Ermittlungsgrundlage auszugehen ist, die sich auf Grund des Abs. 1 am 1. Jänner 1993 ergeben hat.

 

 

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Hinterbliebenen nach den in Abs. 1 angeführten Ballett- und Chormitgliedern anzuwenden.

 

 



Artikel 9

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

 

Art. 9 Z 1:

Art. 9 Z 1:

 

§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

 

§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

 

           1. …..

           1. …..

 

           2. …..

           2. …..

 

           3. Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß.

           3. Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder

 

 

           4. mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

 

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

 

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

 

Art. 9 Z 2 und 3:

Art. 9 Z 2 und 3:

 

§ 53d. (1) bis (4) …..

§ 53d. (1) bis (4) …..

 

(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor in Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.

Fassung ab 1. Jänner 2004

(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind in den Jahren 2004 und 2005 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 607 Abs. 3a Z 1 ASVG zu vervielfachen.

 

 

(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor in Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.

Fassung ab 1. Jänner 2006

(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.

 

Art. 9 Z 4:

Art. 9 Z 4:

 

§ 60. (1) bis (4) .....

§ 62. (1) bis (4).....

 

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

 

Artikel 10

Änderung des Teilpensionsgesetzes

 

Art. 10 Z 1:

Art. 10 Z 1:

 

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

 

           1. Pension: jede wiederkehrende Leistung, die

           1. Pension: jede wiederkehrende Leistung, die

 

                a) Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder

                a) Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder

 

               b) Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

gebührt;

               b) Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

gebührt mit Ausnahme der Kinderzulage;

 

           2. bis 4. …..

           2. bis 4. …..

 

Art. 10 Z 2:

Art. 10 Z 2:

 

§ 2. (1) …..

§ 2. (1) …..

 

(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

 

           1. bis 5. …..

           1. bis 5. …..

 

 

           6. Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist die im jeweiligen Sonderzahlungsmonat gebührende Teilpension.

 

(3) …..

(3) …..

 

Artikel 11

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

 

Art. 11 Z 1:

Art. 11 Z 1:

 

§ 22e. Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG oder § 75 RDG gilt:

§ 22e. Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG oder § 75 RDG gilt:

 

           1. und 2. …..

           1. und 2. …..

 

Art. 11 Z 2 und 3:

Art. 11 Z 2 und 3:

 

§ 24. (1) und (2) …..

§ 24. (1) und (2) …..

 

(3) Der Gesetzestitel, § 3 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1 und 5, § 5a samt Überschrift, § 12 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 1 und 1a, § 21 Abs. 1, § 25 und die Aufhebung des § 5 Abs. 5 und des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abschnitt 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(3) Der Gesetzestitel, § 3 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1 und 5, § 5a samt Überschrift, § 12 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 1 und 1a, § 21 Abs. 1, § 25 und die Aufhebung des § 5 Abs. 5 und des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abschnitt 6 tritt mit Ausnahme des § 22e mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 22e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

 

(4) Zustimmungen zu Karenzierungen nach § 22a Abs. 1 Z 2 und § 22c Abs. 1 Z 2 können nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam erteilt werden. Karenzurlaube nach den Abschnitten 2 bis 6 können spätestens am 31. Dezember 2003 angetreten werden. Auf diese Karenzurlaube sind die entsprechenden Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 6 auch für Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.

(4) Zustimmungen zu Karenzierungen nach § 22a Abs. 1 Z 2 und § 22c Abs. 1 Z 2 können nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam erteilt werden. Karenzurlaube nach den Abschnitten 2 bis 6 – mit Ausnahme der Karenzurlaube nach § 22e - können nur vor dem 1. Jänner 2004 angetreten werden. Karenzurlaube nach § 22e können nur vor dem 1. Jänner 2006 angetreten werden. Auf diese Karenzurlaube sind die entsprechenden Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 6 auch für Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.

 

(5) …..

(5) …..

 

(6) § 22e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 22e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(5) …..

(5) …..

 

Artikel 12

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

 

Art. 12 Z 1:

Art. 12 Z 1:

 

§ 49. (1) …..

§ 49. (1) …..

 

(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:

(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:

 

           1. bis 3. …..

           1. bis 3. …..

 

           4. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs. 2 Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974;

           4. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs. 2 Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989, oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002;

 

           5. …..

           5. …..

 

(3) und (4) …..

(3) und (4) …..

 

Art. 12 Z 2:

Art. 12 Z 2:

 

§ 93. (1) bis (7) …..

§ 93. (1) bis (7) …..

 

(7) § 28 und § 92b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(8) § 28 und § 92b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

 

Artikel 13

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

 

Art. 13 Z 1:

Art. 13 Z 1:

 

§ 9. (1) und (2) …..

§ 9. (1) und (2) …..

 

(3) Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:

(3) Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:

 

                a) …..

                a) …..

 

               b) die Absicht

                     aa) einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht zu befürworten,

                    bb) einen Vertragsassistenten nicht mehr weiterzubestellen;

 

 

                c) bis l) …..

                c) bis l) …..

 

Die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit. b und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen. Im Fall der lit. l hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.

Die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit. b und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen. Im Fall der lit. l hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.

 

(4) bis (7) …..

(4) bis (7) …..

 

Art. 13 Z 2 bis 5:

Art. 13 Z 2 bis 5:

 

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

 

           1. beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Lebensmitteluntersuchungsanstalten und der Bundesanstalten für Veterinärmedizin,

           1. beim Bundesasylamt,

 

           2. bis 5. …..

           2. bis 5. …..

 

           6. beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zwei, und zwar je einer für

                a) die Bediensteten des Zentralarbeitsinspektorates und der Arbeitsinspektorate und

               b) die Bediensteten der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten und des Bundesinstitutes für Arzneimittel,

           6. beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für die Bediensteten der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten und des Bundesinstitutes für Arzneimittel.

 

           7. …..

           7. …..

 

           8. beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zwei, und zwar je einer für

                a) die Bediensteten der Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Burghauptmannschaft und Schlossverwaltungen samt Tiergarten und

               b) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltungen II,

           8. beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Bediensteten des Zentralarbeitsinspektorates und der Arbeitsinspektorate.

 

           9. …..

           9. …..

 

         10. bei den Korpskommanden des Bundesheeres, und zwar je einer für alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, das im örtlichen Befehlsbereich des jeweiligen Korpskommandos gelegen ist; ausgenommen die Bediensteten im Befehlsbereich des Kommandos der Fliegerdivision, die Bediensteten des Heeres-Materialamtes und seiner nachgeordneten Dienststellen, die Bediensteten der Akademien und Schulen sowie der dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar unterstellten Anstalten,

         10. beim Kommando Landstreitkräfte, und zwar je einer für alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftstreitkräfte und seiner nachgeordneten Dienststellen, die Bediensteten des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes und seiner nachgeordneten Dienststellen sowie die Bediensteten aller sonstigen dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,

 

         11. beim Kommando der Fliegerdivision,

         11. beim Kommando Luftstreitkräfte,

 

         12. beim Heeres-Materialamt,

         12. beim Kommando Einsatzunterstützung,

 

         13. beim Militärkommando Wien,

         13. beim Heeres-Bau- und Vermessungsamt,

 

         14. beim Bundesasylamt.

         14. beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

 

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

 

Art. 13 Z 6 und 7:

Art. 13 Z 6 und 7:

 

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

 

           1. und 2. …..

           1. und 2. …..

 

           3. beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vier, und zwar je einer für

                a) die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

               b) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit Ausnahme der lit. c und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

                c) die Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

               d) die beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,

           3. beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vier, und zwar je einer für

                a) die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

               b) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit Ausnahme der lit. c und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

                c) die Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

               d) die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,

 

           4. …..

           4. …..

 

           5. beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vier, und zwar einer für

                a) die Universitätslehrer (Bedienstete gemäß § 154 BDG 1979 und Abschnitte IIa und III Vertragsbedienstetengesetz 1948),

               b) die Bediensteten des Verkehrswesens,

                c) die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und

               d) die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,

           5. beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie drei, und zwar je einer für

                a) die Bediensteten des Verkehrswesens,

               b) die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und

                c) die Bediensteten mit Ausnahme des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,

 

           6. beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zwei, und zwar einer für

                a) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Umwelt und

               b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten von Jugend und Familie,

           6. beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zwei, und zwar je einer für

                a) die Bediensteten mit Ausnahme des Umweltbereiches und

               b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Umwelt,

 

           7. bei den übrigen Bundesministerien je einer.

                7. ......

 

 

 

 

(2) bis (5) …..

(2) bis (5) …..

 

Art. 13 Z 9:

Art. 13 Z 9:

 

ABSCHNITT IIa

Sonderbestimmungen für Universitäten und für Universitäten der Künste

§ 36a. (1) An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998), eingerichtet sind,

           1. sind Anträge und Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten,

           2. gilt § 41 für Angelegenheiten im Sinne des § 9, die von den Universitäten (Universitäten der Künste) weisungsfrei (autonom) zu besorgen sind, mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 an die Stelle des Leiters der Zentralstelle der Rektor tritt, Abs. 6 nicht anzuwenden ist und in den Abs. 8 und 9 an die Stelle des Zentralausschusses der zuständige Dienststellenausschuss tritt.

(2) An Universitäten der Künste, deren Organe nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

(3) Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.

 

 

Art. 13 Z 10:

Art. 13 Z 10:

 

Novelle BGBl. Nr. 148/1988

Artikel XI

Übergangsbestimmungen zum Bundes-Personalvertretungsgesetz

Dem Dienststellenausschuss ist schriftlich mitzuteilen, wenn beabsichtigt ist,

           1. einem Antrag eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Art. VI auf

                a) Überleitung,

               b) Verlängerung des Dienstverhältnisses oder

                c) Weiterbestellung

nicht stattzugeben oder

           2. im Falle des Art. VI Abs. 12 die dort vorgesehene Feststellung nicht zu treffen.

 

 

Artikel 14

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

 

Art. 14 Z 1 bis 4:

Art. 14 Z 1 bis 4:

 

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

 

           1. und 2. …..

           1. und 2. …..

 

           3. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

           a) Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

          b) Wasserstraßendirektion,

           c) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

          d) Österreichisches Patentamt,

           e) Bundesgebäudeverwaltungen II,

           f) Burghauptmannschaft in Wien,

 

           3. im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:

           a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

          b) Burghauptmannschaft,

           c) Arbeitsinspektorate,

 

           4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

           a) Arbeitsinspektorate,

          b) Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen,

           4. im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz:

           a) Bundessozialamt,

          b) Landesstellen des Bundessozialamtes,

 

           5. …..

           5. …..

 

           6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

                a) Sicherheitsdirektionen,

               b) Bundespolizeidirektionen,

                c) Landesgendarmeriekommanden,

               d) die Gendarmeriezentralschule Mödling,

                e) das Bundesasylamt,

           6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

                a) Sicherheitsdirektionen,

               b) Bundespolizeidirektionen,

                c) Landesgendarmeriekommanden,

               d) die Gendarmeriezentralschule,

           e) das Bundesasylamt,

 

           7. …..

           7. …..

 

           8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

           a) Korpskommanden,

          b) Landesverteidigungsakademie,

           c) Theresianische Militärakademie,

          d) Heeresgeschichtliches Museum,

           e) Militärkommanden,

           f) Kommando der Fliegerdivision,

          g) Heeres-Materialamt,

           8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

                a) Kommando Landstreitkräfte,

               b) Kommando Luftstreitkräfte,

                c) Kommando Internationale Einsätze,

               d) Kommando Einsatzunterstützung,

                e) Heeresbauverwaltungen,

                f) Landesverteidigungsakademie,

               g) Theresianische Militärakademie,

               h) Militärkommanden,

                 i) Heeresgeschichtliches Museum,

 

           9. bis 13. …..

           9. bis 13. …..

 

Art. 14 Z 7:

Art. 14 Z 7:

 

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Besetzung gelangende Planstelle ressortintern in geeigneter Weise und durch Mitteilung an das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport bekanntzugeben.

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Besetzung gelangende Planstelle ressortintern in geeigneter Weise und durch Mitteilung an das Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

 

(2) …..

(2) …..

 

§ 23. (1) und (2) …..

§ 23. (1) und (2) …..

 

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

 

§ 41. (1) Die Tests sind vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auszuarbeiten. Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

§ 41. (1) Die Tests sind vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auszuarbeiten. Das Bundeskanzleramt hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

 

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

 

§ 42. (1) …..

§ 42. (1) …..

 

(2) Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(2) Das Bundeskanzleramt hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

 

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport anzubieten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten.

 

(4) …..

(4) …..

 

§ 44. (1) Vor dem Test ist vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

§ 44. (1) Vor dem Test ist vom Bundeskanzleramt eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

 

(2) bis (5) …..

(2) bis (5) …..

 

§ 49. (1) bis (4) …..

§ 49. (1) bis (4) …..

 

(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

 

Art. 14 Z 8:

Art. 14 Z 8:

 

§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

 

           1. bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

           1. bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage II des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

 

           2. bis 5. …..

           2. bis 5. …..

 

Art. 14 Z 9:

Art. 14 Z 9:

 

§ 25. Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:

           1. bis 4. …..

           5. bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin an der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

§ 25. Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:

           1. bis 4. …..

           5. bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

 

           6. bis 8. …..

           6. bis 8. …..

 

Art. 14 Z 10:

Art. 14 Z 10:

 

 

Unterabschnitt F

Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der

Eignungsausbildung

Anwendungsbereich

 

 

Unterabschnitt F

Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Verwaltungspraktukum

Anwendungsbereich

 

 

§ 72. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.

§ 72. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.

 

(2) …..

(2) …..

 

Art. 14 Z 11:

Art. 14 Z 11:

 

§ 73. (1) und (2) .....

§ 73. (1) und (2) .....

 

(3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch können eingeladen werden:

(3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch können eingeladen werden:

 

           1. der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin,

           1. der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin,

 

           2. allfällige andere Personen, die sich im betreffenden Ressort seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden und der Aufnahmekommission bekanntgeben, daß sie auf die betreffende Planstelle aufgenommen werden wollen.

           2. allfällige andere Personen, die sich im betreffenden Ressort seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden und der Aufnahmekommission bekanntgeben, daß sie auf die betreffende Planstelle aufgenommen werden wollen.

 

(4) .....

(4) .....

 

§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

 

 

(2) Ferner treten in Kraft:

           1. bis 20. .....

          21. a) § 3, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 mit 1. April 2000,

               b) § 5 Abs. 1a, § 5 Abs. 2 erster Satz und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 mit 1. Jänner 2002.

         21. § 3 Z 5 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

 

(2) Ferner treten in Kraft:

           1. bis 20. .....

          21. a) § 3, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 mit 1. April 2000,

               b) § 5 Abs. 1a, § 5 Abs. 2 erster Satz und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 mit 1. Jänner 2002.

         22. § 3 Z 5 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

 

 

(3) und (4) .....

(3) und (4) .....

 

Artikel 15

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

 

Art. 15 Z 1:

Art. 15 Z 1:

 

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, in Angelegenheiten des § 11 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister mit dem in Angelegenheiten des § 11 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

Artikel 16

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

 

Art. 16 Z 1:

Art. 16 Z 1:

 

§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen.

§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

 

Art. 16 Z 2:

Art. 16 Z 2:

 

§ 13. Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

           1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder

           2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes

nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht.

 

§ 13. Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

           1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder

           2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes

nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese nur mit dem verhältnismäßigen Teil.

 

 

Art. 16 Z 5:

Art. 16 Z 5:

 

3. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

4. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Art. 16 Z 6:

Art. 16 Z 6:

 

§ 25. …..

§ 26. …..

§ 27. …..

§ 28. …..

§ 29. …..

 

§ 31. …..

§ 32. …..

§ 33. …..

§ 34. …..

§ 35. …..

 

 

Artikel 17

Änderung des Mutterschutzgesetzes

 

Art. 17 Z 1 und 2:

Art. 17 Z 1 und 2:

 

§ 23. (1) bis (6) …..

§ 23. (1) bis (6) …..

 

(7) § 15e Abs. 2 ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Eine bis zur Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) beantragte Beschäftigung ist während der gesamten Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder eines Teiles derselben nur auf Grund eines mit dem Dienstgeber, zu dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht, abzuschließenden befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses zulässig. Für dieses gelten bei den einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen die bei dieser für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.

           2. Die Dienstbehörde kann eine derartige Vereinbarung aus wichtigen dienstlichen Gründen mit Bescheid ablehnen.

           3. Eine Beschäftigung im Sinne des § 15e Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde. § 56 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.

(7) Eine Beschäftigung im Sinne des § 15e Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde (Personalstelle). § 56 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.

 

(8) § 15h Abs. 1, 7 und 11 letzter Satz ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der §§ 15h und 15i sind auf diese Beamtinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(8) § 15h Abs. 1, 7 und 11 letzter Satz ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der §§ 15h und 15i sind auf diese Beamtinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

 

           1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) zulässig.

           1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer Herabsetzung

                a) bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) oder

               b) unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) für die beantragte Dauer, während der die Mutter Kinderbetreuungsgeld bezieht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes

zu gewähren.

 

 

           2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)

                a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und

               b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)

liegen.

           2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) gemäß Z 1 lit. a

                a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und

               b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)

liegen.

 

           3. bis 8. …..

           3. bis 8. …..

 

(9) bis (15) …..

(9) bis (15) …..

 

Artikel 18

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

 

Art. 18 Z 1 und 2:

Art. 18 Z 1 und 2:

 

§ 10. (1) bis (8) …..

§ 10. (1) bis (8) …..

 

(9) § 7b Abs. 2 ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Eine bis zur Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) beantragte Beschäftigung ist während der gesamten Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder eines Teiles derselben nur auf Grund eines mit dem Dienstgeber, zu dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht, abzuschließenden befristeten Dienstverhältnisses zulässig. Für dieses gelten bei den einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten die bei dieser für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.

           2. Die Dienstbehörde kann eine derartige Vereinbarung aus wichtigen dienstlichen Gründen mit Bescheid ablehnen.

           3. Eine Beschäftigung im Sinne des § 7b Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde. § 56 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.

(9) Eine Beschäftigung im Sinne des § 7b Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde (Personalstelle). § 56 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.

 

(10) § 8 Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrer nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 8 sowie § 8a sind auf diese Beamten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(10) § 8 Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrer nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 8 sowie § 8a sind auf diese Beamten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

 

           1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) zulässig.

           1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer Herabsetzung

                a) bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) oder

               b) unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) für die beantragte Dauer, während der der Vater Kinderbetreuungsgeld bezieht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes

zu gewähren.

 

 

           2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrern ganze Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)

 

           2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) gemäß Z 1 lit. a

 

 

                a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und

                a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und

 

               b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)

               b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)

 

liegen.

liegen.

 

           3. bis 8. …..

           3. bis 8. …..

 

(11) bis (16) …..

(11) bis (16) …..

 

Artikel 19

Änderung der Reisegebührenvorschrift

 

Art. 19 Z 1:

Art. 19 Z 1:

 

§ 1. (1) bis (4) …..

§ 1. (1) bis (4) …..

 

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge oder ihrer einzelnen Bestandteile Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

(5) Auszahlungsbeträge oder ihre einzelnen Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

 

Art. 19 Z 2:

Art. 19 Z 2:

 

§ 2. (1) bis (4) …..

§ 2. (1) bis (4) …..

 

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundeskanzler festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

 

§ 20. (1) bis (3) …..

§ 20. (1) bis (3) …..

 

(4) Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

(4) Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

 

§ 21. (1) Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.

§ 21. (1) Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.

 

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

 

§ 25c. (1) bis (3) …..

§ 25c. (1) bis (3) …..

 

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

 

§ 39a. Für Gendarmeriebeamte, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

§ 39a. Für Gendarmeriebeamte, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

 

§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

           1. Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und

           2. gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,

verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung festzusetzen sind.

§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

           1. Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und

           2. gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,

verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen sind.

 

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

 

§ 67. (1) …..

§ 67. (1) …..

 

(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

 

§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

 

(1a) und (2) …..

(1a) und (2) …..

 

Art. 19 Z 3:

Art. 19 Z 3:

 

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

 

           1. bis 3. …..

           1. bis 3. …..

 

           4. in die Gebührenstufe 3:

                a) bis e) …..

           4. in die Gebührenstufe 3:

                a) bis e) …..

 

                f) Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1

                     aa) der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und

                    bb) der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Gehaltsstufe 19,

                f) Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1

                     aa) der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und

             bb) der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Gehaltsstufe 19,

 

 

              cc) der Funktionsgruppe 12,

 

               g) bis k) …..

               g) bis k) …..

 

(2) bis (5) …..

(2) bis (5) …..

 

Art. 19 Z 4:

Art. 19 Z 4:

 

§ 25d. (1) und (2) …..

§ 25d. (1) und (2) …..

 

(3) Ist bei Schiffsreisen die Verpflegung im Fahrpreis enthalten, so gebührt dem Beamten an Stelle des im § 13 Abs. 6 vorgesehenen Drittels der Tagesgebühr

 

in der Gebührenstufe

ein Betrag von

1

95 S

2a und 2b

135 S

3

150 S

(3) Ist bei Schiffsreisen die Verpflegung im Fahrpreis enthalten, so gebührt dem Beamten an Stelle des im § 13 Abs. 6 vorgesehenen Drittels der Tagesgebühr

 

in der Gebührenstufe

ein Betrag von €

1

6,9

2a und 2b

9,8

3

10,9

 

(4) …..

(4) …..

 

Art. 19 Z 5:

Art. 19 Z 5:

 

§ 39. (1) und (2) …..

§ 39. (1) und (2) …..

 

(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil  der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.